Bundessozialgericht, Urteil vom 29.02.2012, Az. B 12 KR 10/11 R

12. Senat | REWIS RS 2012, 8688

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Arbeitslosenversicherung - Eingliederungsbeitrag - 2008 - Verfassungsmäßigkeit - Klagebefugnis - Rechtsschutzbedürfnis


Leitsatz

Die Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit, an den Bund im Jahre 2008 einen Eingliederungsbeitrag zu leisten, stand mit dem Grundgesetz im Einklang.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 19. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 126,25 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt vor allem die Erstattung eines Teils des [X.] der für eine Beschäftigte entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.

2

Bei der Klägerin war im [X.] die Arbeitnehmerin [X.] beschäftigt (im Folgenden: Beschäftigte), die in dieser Beschäftigung der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung unterlag; für sie wurden deshalb entsprechende Beiträge entrichtet. Im September 2008 wandte sich die Klägerin an die beklagte Krankenkasse als Einzugsstelle mit dem Begehren, ihr einen Teil des [X.] der für die Beschäftigte entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für das [X.] zu erstatten, weil diese im Umfang von [X.] zu Unrecht geleistet worden seien. Der an den [X.] (Beigeladene) seit Januar 2008 aus dem [X.] zu leistende, im [X.] etwa 5 Mrd Euro ausmachende Eingliederungsbeitrag des § 46 Abs 4 [X.]B II sei verfassungswidrig, weil er entgegen der Finanzierungssystematik des [X.] nicht für Zwecke der Beitragszahler zur Arbeitslosenversicherung, sondern in unzulässiger Weise zur Finanzierung des allgemeinen Staatshaushalts eingesetzt werde. Die Beklagte lehnte den Erstattungsantrag ab (Bescheid vom 2.3.2009; Widerspruchsbescheid vom 11.8.2009).

3

Die dagegen gerichtete Klage hat das [X.] mit Urteil vom 19.1.2011 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung eines Teils des [X.] der für die Beschäftigte im [X.] entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, weil diese nicht zu Unrecht erbracht worden seien. § 46 Abs 4 [X.]B II sei weder formell noch materiell verfassungswidrig. Für die Vorschrift bestehe eine Gesetzgebungskompetenz nach Art 74 Abs 1 [X.]2 [X.], weil die mit dem im [X.] eingeführten Eingliederungsbeitrag finanzierten Aufgaben den Sachmaterien "Arbeitsvermittlung" und "Arbeitslosenversicherung" zuzuordnen seien. Mit der sog "[X.] sei die Aufgabenverantwortung für die [X.] zum großen Teil in den Bereich des [X.]B II übergegangen. Nur in diesem Bereich aktiver Arbeitsförderung, der ihr nach wie vor als originäre Aufgabe zugewiesen sei, solle sich die Beigeladene mit dem Eingliederungsbeitrag an den Kosten der Leistungen für Grundsicherungsempfänger beteiligen. Soweit die hiermit finanzierten Leistungen auch Personen zugutekämen, die vorher niemals im Leistungsbezug nach dem [X.]B III gestanden hätten, sei zu berücksichtigen, dass die Beigeladene mit dem Eingliederungsbeitrag nur in Höhe der Hälfte der Kosten für Eingliederungsleistungen herangezogen werde. Insgesamt stelle sich die Verpflichtung der Beigeladenen zur Leistung eines [X.] in § 46 Abs 4 [X.]B II nicht als Verpflichtung zur Finanzierung "versicherungsfremder Leistungen" dar. § 46 Abs 4 [X.]B II verletze deshalb auch nicht die Grundrechte der Klägerin aus Art 14 Abs 1 [X.] und Art 3 Abs 1 [X.]. Auch habe der Gesetzgeber insoweit nicht gegen Bestimmungen des [X.] über die bundesstaatliche Finanzverfassung verstoßen.

4

Mit ihrer Sprungrevision rügt die Klägerin die Verletzung ihrer Grundrechte als Beitragszahlerin aus Art 2 Abs 1, Art 3 Abs 1 und Art 14 Abs 1 [X.]. Das angefochtene Urteil verneine rechtsfehlerhaft ihren Anspruch auf Erstattung des [X.] für zu viel erhobene Arbeitslosenversicherungsbeiträge. Die Verwendung dieser Beiträge für den von der Beigeladenen an den [X.] zu leistenden Eingliederungsbeitrag verletze Art 2 Abs 1 [X.], weil § 46 Abs 4 [X.]B II eine verfassungswidrige Abgabenvorschrift sei. Sie halte sich nicht innerhalb der von Art 74 Abs 1 [X.]2 [X.] gesetzten [X.]. Die Pflicht zur Beitragszahlung in der Arbeitslosenversicherung finde ihre Rechtfertigung allein darin, dass das [X.] dem Zweck der Arbeitslosenversicherung entsprechend verwendet werde. Insoweit sei ein "Rückbezug" der mit dem Eingliederungsbeitrag finanzierten Aufgaben zum [X.]B III erforderlich. Mit ihm refinanziere der [X.] jedoch einen Teil des für die Grundsicherung für Arbeitsuchende benötigten Finanzvolumens durch Zugriff auf für andere Zwecke reservierte [X.]. Der Eingliederungsbeitrag werde nämlich ohne Zweckbindung zur beliebigen Verwendung im [X.]eshaushalt vereinnahmt. § 46 Abs 4 [X.]B II löse die gebotene Trennung der Finanzmassen von Arbeitslosenversicherung einerseits und [X.]eshaushalt andererseits auf. Insbesondere könnten Eingliederungsbeitrag und staatliche Zuschüsse des [X.]es nicht im Wege einer "Nettobetrachtung" saldiert werden. Art 3 Abs 1 [X.] werde verletzt, weil der Transfer von [X.]n in den "[X.]" zu einer überproportionalen Last der Beitragszahler führe. Auch liege ein Verstoß gegen Art 14 Abs 1 [X.] vor. Ein Eingriff in diese Grundrechte könne nicht schon unter Hinweis darauf verneint werden, bei Fortfall des [X.] könne die Beigeladene die insoweit frei gewordenen [X.] alternativ verwenden, müsse sie jedenfalls nicht an die Beitragszahler zurückgewähren. Zwischen [X.] und Beitragssatz bestehe eine gewisse Abhängigkeit. In seinem Kammerbeschluss vom [X.] ([X.]-4200 § 46 [X.]) habe das [X.] schließlich sozialgerichtliche Rechtsbehelfe gegen den Eingliederungsbeitrag als aussichtsreich angesehen.

5

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 19. Januar 2011 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 2. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2009 zu verurteilen, ihr den Arbeitgeberanteil der für die Arbeitnehmerin Frau [X.] gezahlten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für das [X.] in Höhe von 126,25 Euro zu erstatten,
hilfsweise,
festzustellen, dass der Beitrag zur Beigeladenen - soweit es den Arbeitgeberanteil betrifft - in dem Umfang rechtswidrig erhoben wurde, wie er von dieser anteilig im [X.] als Eingliederungsbeitrag an den [X.] abgeführt wurde.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

7

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

8

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

9

Sie unterstützt die Auffassung der Klägerin und verweist hierzu auf ein von der [X.]esvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und dem [X.] in Auftrag gegebenes rechtswissenschaftliches Gutachten von Prof. Dr. Hase "über die Verfassungsmäßigkeit der Belastung der [X.]esagentur für Arbeit mit dem [X.] nach § 46 Abs 4 [X.]B II" (im Folgenden: Rechtsgutachten Hase). Mit dem seit Januar 2008 von ihr zu leistenden Eingliederungsbeitrag werde ihr eine nicht zu legitimierende Finanzierungsfunktion für Leistungen zur Eingliederung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende zugewiesen. Sie werde zum "[X.]" für den [X.], wenn dieser seine Eingliederungsaufgabe im Grundsicherungssystem nur unzulänglich erfülle, weil sie ihn trotzdem über den Eingliederungsbeitrag zur Hälfte durch die beitragsfinanzierte Arbeitslosenversicherung entlaste. Die Eingliederungsleistungen im System des [X.]B II seien nicht etwa "verlängerte" Versicherungsleistungen. Insoweit fehle es an einer besonderen Verantwortungsbeziehung zwischen den Versicherten in der Arbeitslosenversicherung und Grundsicherungsempfängern. In der Größenordnung, in der der Eingliederungsbeitrag von ihr an den [X.] zu leisten sei, werde gegen das Verbot, [X.] für aus Steuern zu finanzierende Aufgaben zu verwenden, verstoßen. Wegen der Zweckbindung des [X.] für eine gezielte zusätzliche Beitragssatzsenkung in der Arbeitslosenversicherung sei es auch ausgeschlossen, diesen mit dem Eingliederungsbeitrag in einen rechtlichen Zusammenhang zu stellen, auch wenn er im [X.] den Eingliederungsbeitrag in der Höhe überstiegen habe.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Sprungrevision (§ 161 [X.]G) der [X.]lägerin ist unbegründet.

Zutreffend hat das [X.] deren zulässige [X.]lage (dazu 1.) auf Aufhebung des Bescheides der beklagten [X.]rankenkasse als Einzugsstelle vom [X.] in der Gestalt ihres Wi[X.]pruchsbescheides vom 11.8.2009 sowie auf Verurteilung der Beklagten zur teilweisen Beitragserstattung abgewiesen (dazu 2.). Auch der von der [X.]lägerin gestellte Antrag auf Feststellung, dass der Arbeitgeberanteil der für die Beschäftigte im [X.] entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung teilweise rechtswidrig erhoben worden sei, hat keinen Erfolg (dazu 3.).

1. Die von der [X.]lägerin erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl § 54 Abs 1 und 4 [X.]G) ist zulässig.

Die Auslegung der angefochtenen Bescheide der Beklagten ergibt, dass im hier geführten Rechtsstreit über die Ablehnung eines Antrags auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beitragsteile auch die (erstmalige) Festsetzung der - für das [X.] (tatsächlich) bereits gezahlten - Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und in diesem Zusammenhang die Beitragshöhe zu überprüfen ist (zur Notwendigkeit einer "[X.]lage gegen die Beitragshöhe", wenn der Beitragsberechnung zugrunde gelegte Normen auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft werden sollen, vgl B[X.]E 81, 276, 280 f = [X.] 3-2600 § 158 [X.] f und B[X.] [X.] 4-2500 § 266 [X.] Rd[X.] 6, jeweils mwN). Zu beurteilen ist dabei vor allem die Rechtmäßigkeit des - damals geltenden - [X.] (in der Arbeitslosenversicherung) als eines unselbstständigen und deshalb (seinerseits) nur inzident überprüfbaren Elements des Beitrags(tragungs)tatbestandes.

Die Anfechtungsklage ist nicht etwa deshalb teilweise unzulässig, weil [X.]lagebefugnis und/oder Rechtsschutzbedürfnis der [X.]lägerin nicht in vollem Umfang gegeben, sondern inhaltlich beschränkt wären. Zwar ist das Begehren der [X.]lägerin über die Beurteilung der Beitragsfestsetzung am Maßstab der für diese geltenden einschlägigen Bestimmungen zur Beitragspflicht und -höhe hinaus auch auf die verfassungsrechtliche Überprüfung des [X.] gerichtet. In einem solchen Fall bestehen [X.]lagebefugnis und/oder Rechtsschutzbedürfnis gleichwohl insgesamt und sind nicht etwa nach den "materiell-rechtlichen [X.]" auf der "[X.]" bzw "[X.]" getrennt zu beurteilen. Soweit für die Annahme einer solchen inhaltlichen Beschränkung auf Rechtsprechung des [X.]s (B[X.]E 81, 276, 280 = [X.] 3-2600 § 158 [X.]) verwiesen wird (so - kritisch - Butzer, Fremdlasten in der Sozialversicherung, 2001, [X.] ff), beruht dies auf einem Missverständnis. Trotz der hierzu - möglicherweise - Veranlassung gebenden Formulierungen in den Entscheidungsgründen des dafür herangezogenen Urteils wird dort nur eine Aussage zum Umfang der gerichtlichen Prüfung bei insgesamt zulässiger [X.]lage getroffen und dieser eingeschränkt. Auch spätere Rechtsprechung des [X.]s (etwa B[X.] [X.] 4-2500 § 266 [X.] Rd[X.] 6) nimmt in Fällen dieser Art eine "Aufteilung" von [X.]lagebefugnis und/oder Rechtsschutzbedürfnis nach der Art der "materiell-rechtlichen [X.]" nicht vor (so zutreffend Bieback, [X.]erkung zu dem im Revisionsverfahren B 12 [X.]R 5/10 R angegriffenen [X.]-Urteil, juris PR-[X.] 1/2010 [X.] 4).

2. Die gegen die (erstmalige) Beitragsfestsetzung und die Ablehnung der Beitragserstattung in den angefochtenen Bescheiden gerichtete Anfechtungs- und Leistungsklage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Rechtsgrundlage für die von der [X.]lägerin vor allem beanspruchte, auf einen Teil des [X.] der für die Beschäftigte entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für das [X.] beschränkte Erstattung ist § 26 Abs 2 [X.]B IV in seiner im maßgeblichen Zeitraum geltenden, bis heute unveränderten Fassung. Nach dieser Vorschrift sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat (Halbs 1). Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten (Halbs 2). Im Recht der Arbeitsförderung galt und gilt nach § 351 Abs 1 S 1 [X.]B III für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge abweichend von § 26 Abs 2 [X.]B IV, dass sich der zu erstattende Betrag um den Betrag der Leistung mindert, der in irrtümlicher Annahme der Versicherungspflicht gezahlt worden ist.

Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, der [X.]lägerin den Arbeitgeberanteil der für die Beschäftigte entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für das [X.] in einem Umfang zu erstatten, in dem dieser von der Beigeladenen vermeintlich (nach Auffassung der [X.]lägerin) für die Leistung eines [X.] an den [X.] eingesetzt worden ist. Die (erstmalige) Festsetzung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in den angefochtenen Bescheiden ist nicht zu beanstanden, sodass jene schon aus diesem materiellen (Rechts)Grund nicht iS von § 26 Abs 2 Halbs 1 [X.]B IV "zu Unrecht" entrichtet worden sind und weitere Voraussetzungen für eine Erstattung nach § 26 Abs 2 [X.]B IV deshalb nicht (mehr) geprüft werden müssen. Zutreffend hat die Beklagte insbesondere die Höhe der Beiträge errechnet. Dass die Voraussetzungen des Beitrags(tragungs)tatbestandes im Übrigen vorliegen (= Bestehen der Beitragspflicht dem Grunde nach; zutreffende Anwendung der Bestimmungen über Beitragsbemessungsgrundlage und [X.]), hat das [X.] festgestellt und wird von der [X.]lägerin nicht bezweifelt. Soweit sie sich (gleichwohl) gegen den Umfang der erhobenen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung wendet, hält sie diese allein deshalb für "überhöht", weil sie "für Zwecke der Leistung des [X.] verwandt" wurden. Die [X.]lägerin begehrt damit der Sache nach eine inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit des im [X.] - für alle Versicherten - geltenden gesetzlichen [X.] in der Arbeitslosenversicherung, der als einziges Element des Beitrags(tragungs)tatbestandes in eine rechtlich relevante Beziehung zu den Ausgaben der Beigeladenen gebracht werden könnte, zu denen auch der [X.]beitrag gehört. Der im [X.] geltende gesetzliche Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung war jedoch nicht rechtswidrig (zu hoch) festgelegt; infolgedessen wurden die Beiträge für die Beschäftigte zur Arbeitslosenversicherung in diesem Zeitraum in zutreffender Höhe erhoben.

Die gesetzliche Festlegung des [X.] in der Arbeitslosenversicherung (vgl § 341 Abs 2 [X.]B III in seiner bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung: im [X.] [X.]) und die - hierauf beruhende - Beitragserhebung im konkreten Fall sind nicht deshalb rechtswidrig, weil die Anordnung der Leistung eines [X.] durch die Beigeladene an den [X.] in § 46 Abs 4 [X.]B II in seiner ab dem [X.] geltenden Fassung (siehe hierzu im Einzelnen noch unten a) [X.]) (3)) wegen vermeintlicher Auswirkungen auf den Beitragssatz Grundrechte der Beitragszahler verletzen würde oder aus anderen Gründen verfassungswidrig wäre. Die Beitragsfestsetzung unter Berücksichtigung der Zahlungen der Beigeladenen an den [X.] im Rahmen des [X.] stellte keinen verfassungswidrigen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Beitragszahler nach Art 2 Abs 1 [X.] dar (dazu a)). Den Beitragszahlern wurden dadurch auch nicht unter Verstoß gegen Art 3 Abs 1 [X.] ohne sachlichen Grund finanzielle Lasten auferlegt (dazu b)). Ebenso wenig verletzte die Beitragsfestsetzung unter Berücksichtigung der genannten Zahlungspflichten der Beigeladenen das [X.] (dazu c)). Ferner lag kein Verstoß gegen Bestimmungen des [X.] über die bundesst[X.]tliche Finanzverfassung vor (dazu d)).

a) Die Belastung der [X.]lägerin mit dem Arbeitgeberanteil der im [X.] für die Beschäftigte entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung stellte keine Verletzung des Grundrechts der Beitragszahler aus Art 2 Abs 1 [X.] dar.

Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit ist nur in den Schranken des zweiten Halbsatzes des Art 2 Abs 1 [X.] gewährleistet. Das Recht des Bürgers, nicht mit ungerechtfertigten Nachteilen belastet zu werden (vgl [X.] 19, 253, 257; 29, 402, 408), wird danach insbesondere durch die verfassungsmäßige Ordnung beschränkt. Darunter sind alle Rechtsnormen zu verstehen, die sich formell und materiell mit dem [X.] in Einklang befinden und insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Dieser Grundsatz ist gewahrt, wenn für die getroffene Regelung legitime Gründe des Allgemeinwohls vorliegen, die gewählte Regelung zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist sowie für den Betroffenen keine unangemessene Belastung darstellt (vgl zB [X.] 103, 197, 215 = [X.] 3-1100 Art 74 [X.], mwN; [X.]). Das ist hier der Fall.

[X.]) Der [X.] braucht nicht zu entscheiden, ob die geltend gemachte Beitragsmehrbelastung durch die Regelung über die Leistung eines [X.], die eine Zahlungsverpflichtung (lediglich) der Beigeladenen begründet, überhaupt in die allgemeine Handlungsfreiheit der Beitragszahler durch Einschränkung der wirtschaftlichen Voraussetzungen ihrer Handlungsfreiheit "eingreift". Denn jedenfalls hielte sich ein solcher Eingriff innerhalb der durch die verfassungsmäßige Ordnung gesetzten Grenzen.

(1) Art 2 Abs 1 [X.] wird berührt, wenn der Gesetzgeber durch die Anordnung von Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflicht in einem öffentlich-rechtlichen Verband der Sozialversicherung die allgemeine Betätigungsfreiheit des dort Versicherten nicht unerheblich einengt. Auf den so vermittelten Schutz kann sich - wie die [X.]lägerin zutreffend hervorhebt - auch die von ihr repräsentierte Personengruppe der Arbeitgeber berufen. Art 2 Abs 1 [X.] setzt insoweit nämlich auch einer Heranziehung von Arbeitgebern zu Beitragslasten Versicherter Grenzen. Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung werden kraft gesetzlicher Verpflichtung (vgl § 346 Abs 1, § 348 Abs 1 [X.]B III) zur [X.] Sicherung von Beschäftigten entrichtet, ohne dass Arbeitgeber selbst Versicherte wären und/oder eigene Leistungsansprüche hätten. Sie gehen (vielmehr) als dem Beschäftigten nützige Teile seiner Beiträge zusammen mit dessen Arbeitnehmeranteil in die ihm gewährten Leistungen ein. Das [X.] hat die Einbeziehung von Arbeitgebern in den [X.]reis der zur Beitragstragung und -zahlung Verpflichteten wegen der "auf Dauer ausgerichteten Sozialbeziehung" zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten als durch die Verfassung gerechtfertigt angesehen (vgl - zur verfassungsrechtlichen Legitimation des [X.] - [X.] 75, 108, 147, 157 f = [X.] 5425 § 1 [X.], 12 f). Hieraus folgt umgekehrt aber, dass als in diesem Sinne zwar außerhalb des Versicherungsverhältnisses stehende Dritte, aber gleichwohl an ihm "Beteiligte" (zu diesem Begriff vgl [X.] 75, 108, 157, 157 f = [X.] 5425 § 1 [X.], 11 f) neben Versicherten auch Arbeitgeber - im Hinblick auf ihre Verpflichtung zur Beitragstragung und -zahlung - verfassungsrechtliche Einwendungen aus dem [X.] erheben können (von dieser Prämisse geht auch das [X.] aus, zB [X.] vom 30.4.1986 - 1 BvR 218/85 - juris; ferner der - Verfassungsbeschwerden gegen den [X.]beitrag betreffende - [X.] vom [X.] - 1 BvR 2393/08 ua - [X.] 4-4200 § 46 [X.] Rd[X.] 24 ff = juris Rd[X.]3, 24 ff).

Zwar schützt Art 2 Abs 1 [X.] Beitragszahler auch vor einer verfassungswidrig (zu) hohen Beitragsbelastung in einer Zwangsversicherung, wie sie die auf dem Prinzip der Versicherungspflicht beruhende Arbeitslosenversicherung darstellt, und in diesem Zusammenhang vor verfassungswidrig (zu) hohen Beitragssätzen. Die Annahme eines Eingriffs setzt allerdings voraus, dass - erstens - die Zahlung des [X.] aus solchen Mitteln der Beigeladenen erfolgt, die aus Beiträgen, ua der Beschäftigten, aufgebracht wurden (vgl hierzu den [X.] des [X.] vom [X.] - 1 BvR 2393/08 ua - [X.] 4-4200 § 46 [X.] Rd[X.] 29, im Zusammenhang mit der Prüfung eines Eingriffs in das Eigentumsgrundrecht), und ([X.]) - zweitens - ein rechtlich relevanter Zusammenhang zwischen der Höhe des [X.] und den Belastungen der Beigeladenen durch den [X.]beitrag bestand. So müsste der Gesetzgeber im Hinblick hierauf gezwungenermaßen von einer (noch) weitergehenden Beitragssatzsenkung in diesem Jahr abgesehen haben (vgl hierzu [X.] [X.] vom [X.] - 1 BvR 2393/08 ua - [X.] 4-4200 § 46 [X.] Rd[X.] 30, im Zusammenhang mit der Prüfung unmittelbarer rechtlicher Betroffenheit der Beitragszahler) und müsste beispielsweise eine "Rückzahlung" des [X.] an die Beigeladene beitragsrechtlich unmittelbar zu einer Weitergabe dieses Vorteils an die Beitragszahler führen. Ob vor diesem Hintergrund ein Eingriff in das Grundrecht der Beitragszahler aus Art 2 Abs 1 [X.] gegeben ist, ist umstritten.

[X.]lägerin und Beigeladene ([X.]esagentur) gehen - auch unter Hinweis auf das Rechtsgutachten Hase ([X.] f) - davon aus, dass die Beeinträchtigung der Rechte der Beitragszahler durch die Verpflichtung der Beigeladenen zur Leistung eines [X.] durch die "Mechanismen des Sozialbeitragsrechts" vermittelt, aber auch bei "konkreter Betrachtung" des Haushalts der Beigeladenen im [X.] offenbar werde. Sie weisen darauf hin, dass Beiträge zur Arbeitslosenversicherung grundsätzlich für alle in die Finanzierungsverantwortung der Beigeladenen gestellten Aufgaben zu verwenden seien und die Zahlungsverpflichtung der Beigeladenen als weiterer Ausgabenposten deren Finanzbedarf allgemein erhöhe. Das Vorliegen einer rechtlich relevanten Beziehung zwischen den mit dem [X.]beitrag verbundenen Ausgaben und der Höhe des [X.] in der Arbeitslosenversicherung begründen die [X.]lägerin und die Beigeladene damit, dass der prognostizierte [X.] der Beigeladenen die entscheidende Bestimmungsgröße für die Festlegung des [X.] sei, unabhängig davon, ob es durch eine solche Zahlungsverpflichtung der Beigeladenen tatsächlich zu Beitragssatzerhöhungen komme. Der Gesetzgeber dürfe nicht einen "beliebigen" Beitragssatz vorschreiben.

Im Schrifttum wird demgegenüber eine unmittelbare und konkrete Auswirkung der durch die Regelung über den [X.]beitrag begründeten Zahlungsverpflichtung der Beigeladenen auf die Beiträge der Versicherten und damit ein Eingriff in das Grundrecht der Beitragszahler aus Art 2 Abs 1 [X.] verneint (vgl [X.]/[X.], [X.] 2011, 1, 16 ff). In diesem Zusammenhang wird vor allem der weite (auch konjunkturpolitische) Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers bei der Festlegung des [X.] betont sowie, dass es einen "Automatismus" der Beitrags(satz)senkung bei sinkenden Ausgaben der Beigeladenen nicht geben könne, weil diese bei [X.] nach § 366 [X.]B III Rücklagen (Liquiditätsreserven) bilden oder diese in Form alternativer Leistungserbringung an die Versicherten "zurückgeben" könne. Des Weiteren wird im Schrifttum hervorgehoben, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Mittelverwendung und Beitragssatz auch nicht aus dem allgemeinen Gedanken des versicherungsrechtlichen Äquivalenzprinzips hergeleitet werden könne. Dieses wirke in der Arbeitslosenversicherung wegen der dortigen Besonderheiten nur im Sinne einer "Globaläquivalenz", die die Annahme einer strengen - etwa am jeweiligen Haushaltsjahr orientierten - wirtschaftlichen Wertrelation zwischen [X.]n und Mittelverwendung ausschließe (vgl [X.]/[X.], [X.] 2011, 1, 18).

Obwohl es einer Festlegung des [X.]s in dieser Frage für seine Entscheidung nicht bedarf, ist gleichwohl auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Thematik für den Bereich der gesetzlichen [X.]rankenversicherung hinzuweisen. So wurde bereits zu den Bestimmungsfaktoren für die Festlegung des [X.] ausgeführt, dass diese ebenso wie auf der Ausgaben- auch auf der Einnahmenseite liegen können (vgl B[X.]E 58, 134, 145 = [X.] 2200 § 385 [X.]4 S 67). Für das Verhältnis zwischen (Leistungs)Ausgaben und Beitragssatz wurde ferner dargelegt, dass erstere für die Beitragszahler und die Leistungsberechtigten jedenfalls nicht in eine rechtliche Beziehung zu bestimmten Teilen des [X.] und damit des Beitrags treten (vgl B[X.]E 57, 184, 188 = [X.] 2200 § 385 [X.]0 [X.] f) und Beiträge deshalb in diesem Sinne "verwendungsneutral" sind (vgl B[X.]E 57, 184, 192 = [X.] 2200 § 385 [X.]0 S 47).

(2) Der [X.] kann in diesem Zusammenhang auch offenlassen, ob eine zusätzliche Belastung der Beitragszahler durch die Zahlungsverpflichtung der Beigeladenen deshalb ausscheidet und es damit an einem Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit von Beitragszahlern fehlt, weil die "im Gegenzug" an die Beigeladene vom [X.] nach §§ 340, 363 f [X.]B III erbrachten Mittel - im Hinblick auf die "quantitative Dimension" des Problems - nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Die Beigeladene erhielt im [X.] aus Mitteln des [X.]es einen Anteil in Höhe von einem Prozentpunkt des allgemeinen Mehrwertsteueraufkommens (7,583 Mrd Euro), wodurch die ihr im [X.] für den [X.]beitrag entstandenen Ausgaben (dazu noch unten 2. a) [X.]) (3)) überstiegen wurden. Im Schrifttum wird hierzu die Auffassung vertreten, dass bei der Leistung des [X.] im Umfang dieser Zuschussleistung lediglich finanzielle Mittel des [X.]es an diesen zurückflössen bzw die Zahlungen im Rahmen des [X.] hierdurch "kompensiert" würden (vgl [X.]/[X.], [X.] 2011, 1, 15; s zu einer solchen "Nettobetrachtung" auch den Entwurf der [X.]esregierung für ein Sechstes Gesetz zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze, BT-Drucks 16/6741 S 13 zu § 46). Gegen eine solche "Verrechnung" von Finanzierungslasten des [X.]es und der Beigeladenen wendet die Beigeladene - unter Hinweis auf das Rechtsgutachten Hase ([X.] ff) - ein, dass eine solchermaßen bewirkte, auf einer abstrakten Betrachtungsweise beruhende "Mittelverschiebung" die den Zuschussleistungen des [X.]es anhaftende (eigene) Rechtfertigung und die Zweckbindung des [X.] verkenne und deshalb strikt (formal) innerhalb der jeweiligen Finanzierungswege zu prüfen sei, ob sie in zulässiger Weise beschritten wurden.

[X.]einer Entscheidung im vorliegenden Verfahren bedarf schließlich, welche Bedeutung der - zeitgleich mit der Einführung des [X.] vorgenommenen - Senkung des [X.] in der Arbeitslosenversicherung von [X.] auf [X.] in diesem Zusammenhang beizumessen ist. Welche Auswirkungen eine solche "Parallelmaßnahme" im Zusammenhang mit der verfassungsrechtlichen Prüfung des [X.] hat, kann offenbleiben (vgl zur Einbeziehung solcher "Parallelmaßnahmen" [X.] [X.] vom 4.11.1994 - 1 BvR 1483/94, [X.] 1995, 50).

[X.]) Die genannten Fragen braucht der [X.] nicht zu beantworten, weil ein angenommener - in der Beitragsfestsetzung liegender - Eingriff in das Grundrecht der Beitragszahler aus Art 2 Abs 1 [X.] nicht verfassungswidrig wäre. Die gesetzliche Verpflichtung der Beigeladenen zur Leistung eines [X.] an den [X.] im [X.] - dessen Aufbringung aus [X.]n und ein Zusammenhang dieser Verpflichtung mit der Regelung über den Beitragssatz unterstellt - steht formell und materiell mit dem [X.] in Einklang. Die Beitragszahler können aus ihrem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit keinen Anspruch darauf herleiten, dass die Verwendung des Aufkommens aus den - einfachrechtlich zutreffend festgesetzten - Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung für die Leistung des [X.] (generell) unterlassen wird.

(1) Das [X.] hat in ständiger Rechtsprechung - für das Recht der gesetzlichen [X.]ranken-, aber auch der gesetzlichen Rentenversicherung - entschieden, dass ein einzelner Bürger seiner Eigenschaft als Versicherter oder Arbeitgeber, der eine bestimmte Verwendung des Aufkommens aus öffentlichen Abgaben für grundrechtswidrig hält, aus seinen Grundrechten keinen Anspruch auf generelle Unterlassung einer solchen Verwendung herleiten kann (vgl [X.] 67, 26, 37 = [X.] 1500 § 54 [X.]; [X.] 78, 320, 331 = [X.] 1500 § 54 [X.] f, und [X.] [X.] vom 30.4.1986 - 1 BvR 218/85 - juris, jeweils zur Finanzierung nicht strafbarer Schwangerschaftsa[X.]rüche durch die gesetzliche [X.]rankenversicherung; ferner [X.] [X.] vom 28.10.1994 - 1 BvR 1498/94). Ein entsprechender grundrechtlicher Unterlassungsanspruch folgt nach der Rechtsprechung des [X.] auch nicht aus den verfassungsrechtlichen Schranken einer Zwangsmitgliedschaft in einem öffentlich-rechtlichen Verband am Maßstab des Art 2 Abs 1 [X.], soweit der Versicherte verfassungsrechtlich lediglich in seinem Vermögen als Beitragspflichtiger betroffen wird (vgl [X.] 78, 320, 329 ff = [X.] 1500 § 54 [X.] f, ferner [X.] 67, 26, 38 = [X.] 1500 § 54 [X.]). Das [X.] hat hieraus zunächst - prozessrechtlich - die Unzulässigkeit auf den Vollzug sozialrechtlicher Normen gegenüber Dritten gerichteter (vorbeugender) Unterlassungsklagen hergeleitet und ausgeführt, dass sich auf dem Umweg über den Sozialgerichtsprozess nicht jedermann "zum Wächter über die objektive Verfassungsordnung" bestellen kann (vgl [X.] 67, 26, 37 = [X.] 1500 § 54 [X.]). Versicherte haben aus ihrem Mitgliedschaftsverhältnis keine [X.]lagebefugnis hinsichtlich der Unterlassung einer bestimmten Mittelverwendung (vgl [X.] 67, 26, 36 = [X.] 1500 § 54 [X.]); nichts anderes gilt für Arbeitgeber. In der Folgezeit (vornehmlich in [X.]) hat das B[X.] diesen vom [X.] - im [X.]ontext prozessrechtlicher Überlegungen aufgestellten - Grundsatz bei der Prüfung der Begründetheit des [X.]lagebegehrens als "materiell-rechtlichen Maßstab" herangezogen, den Umfang der (gerichtlichen) Prüfung insoweit beschränkt und bei mit dem Hinweis auf Grundrechte begründeten Ansprüchen auf eine bestimmte Mittelverwendung deren (gerichtliche) Nachprüfbarkeit verneint (vgl etwa B[X.]E 57, 184, 185, 190 f = [X.] 2200 § 385 [X.]0 S 45 f: Feststellungsklage eines Arbeitgebers; B[X.] [X.] 3-1500 § 54 [X.] S 2 f; B[X.]E 81, 276, 280 ff = [X.] 3-2600 § 158 [X.] f; B[X.] [X.] 4-2500 § 266 [X.] Rd[X.]0 ff). Diese Rechtsprechung hat das [X.] auf entsprechende Verfassungsbeschwerden hin bestätigt (vgl [X.] [X.] vom 30.4.1986 - 1 BvR 218/85 - juris: Verfassungsbeschwerde eines Arbeitgebers; [X.] [X.] 3-2600 § 158 [X.] 2).

Anlässlich seines [X.]es vom [X.] (1 BvR 2393/08 ua - [X.] 4-4200 § 46 [X.] Rd[X.] 24 ff) hat das [X.] den von ihm für das Recht der gesetzlichen [X.]ranken- und Rentenversicherung entwickelten Grundsatz sodann auch für das Arbeitsförderungsrecht als maßgebend erachtet. Das [X.] hat damit Verfassungsbeschwerden, die Versicherte und Arbeitgeber unmittelbar gegen die gesetzliche Regelung über den von der Beigeladenen an den [X.] zu leistenden [X.]beitrag erhoben hatten, als unzulässig nicht zur Entscheidung angenommen. Dieser - als "materiell-rechtlicher" Maßstab zu bewertende - Grundsatz gilt nach dem erwähnten [X.] indessen nicht (mehr) ausnahmslos. So hat das [X.] im Rahmen der Ausführungen zur Verfassungsbeschwerdebefugnis ("unmittelbar selbst betroffen") seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass es an einer Begründung der [X.] dafür fehle, dass und warum der Rechtsprechung des [X.] für den vorliegenden Fall nicht zu folgen sei ([X.] 4-4200 § 46 [X.] Rd[X.] 26). Bei der Prüfung des Grundsatzes der Subsidiarität der Rechtssatzverfassungsbeschwerden hat es darüber hinaus die Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes für möglich und zumutbar gehalten und hierzu auf zwei Entscheidungen des B[X.] (B[X.]E 81, 276, 280 ff = [X.] 3-2600 § 158 [X.] ff; B[X.] [X.] 4-2500 § 266 [X.] Rd[X.] 6) verwiesen ([X.] 4-4200 § 46 [X.] Rd[X.] 35), in denen dieses seine Auffassung über die Rechtmäßigkeit von [X.] tragend auch darauf gestützt hatte, die - dort gerügte - Verwendung von Mitteln aus dem [X.] sei nicht verfassungswidrig. Nach der (neueren) Rechtsprechung des [X.] ist damit nunmehr - wie nach derjenigen des B[X.] - die Verwendung von Mitteln aus dem [X.] im Hinblick auf die Grundrechte der Beitragszahler nicht in jedem Fall (ausnahmslos) ohne Bedeutung, vielmehr kann sie - am Maßstab der hierfür geltenden Verfassungsnormen - zumindest darauf überprüft werden, ob äußerste Grenzen überschritten wurden (vgl hierzu auch Rechtsgutachten Hase, [X.] ff, der für die Relevanz von Grundrechten der Beitragszahler zwischen [X.]lagen gegen die (bloße) Ausgestaltung "eigener" Aufgaben der Versicherungsträger und solchen gegen die Übernahme "fremder" Aufgaben unterscheidet). Darauf hat bereits das [X.] hingewiesen.

(2) Ob sich die Beitragszahler gegen die Verwendung von [X.]n für die Leistung eines [X.] ausnahmsweise - wegen Überschreitens solcher (verfassungsrechtlichen) Grenzen - auf ihr Grundrecht aus Art 2 Abs 1 [X.] berufen können, beurteilt der [X.] im Hinblick auf den besonderen rechtlichen Charakter der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Nach Auffassung des [X.] zeichnen sich Sozialversicherungsbeiträge durch eine strenge grundrechtlich und [X.] begründete Zweckbindung aus (vgl [X.] 113, 167, 203 f = [X.] 4-2500 § 266 [X.] 8 Rd[X.]5) mit der Folge, dass sie zur Befriedigung des allgemeinen Finanzbedarfs des St[X.]tes und seiner Glieder nicht eingesetzt werden dürfen (vgl [X.] 75, 108, 148 = [X.] 5425 § 1 [X.] f <[X.]ünstlersozialabgabe>). Das [X.] hat seine Auffassung damit begründet, dass die unter Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit zustande gekommene Zwangsmitgliedschaft - dort in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung - die Auferlegung nur solcher Geldleistungspflichten rechtfertigen kann, die ihren Grund und ihre Grenze in den Aufgaben der Sozialversicherung finden. Zur Verdeutlichung hat es darauf hingewiesen, dass die [X.]ompetenzvorschrift des Art 74 Abs 1 [X.]2 [X.] nur solche Finanzierungsregelungen zulässt, die einen sachlich-gegenständlichen Bezug zur Sozialversicherung aufweisen (vgl [X.] 113, 167, 203 = [X.] 4-2500 § 266 [X.] 8 Rd[X.]5).

Hieran gemessen hat der Gesetzgeber, indem er die Beigeladene in § 46 Abs 4 [X.]B II in dessen ab dem [X.] geltender Fassung zur Leistung eines [X.] an den [X.] verpflichtete, äußerste - auf Verfassungsnormen beruhende - Grenzen nicht überschritten. Die Anordnung dieser Zahlungspflicht der Beigeladenen erfolgte deshalb in [X.]onkretisierung eigener Aufgaben der Beigeladenen, beruhte auf der (bloßen) Ausnutzung politischer Handlungsoptionen des Gesetzgebers und ist - nach der Rechtsprechung des [X.] und des B[X.] - einer (weiteren) Nachprüfung am Maßstab des Art 2 Abs 1 [X.] entzogen.

(3) Im Zuge der sog "Hartz"-Reformen wurde durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 ([X.] 2954) mit Wirkung zum 1.1.2005 ein neues Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (und ihre Angehörigen) in der Gestalt des [X.]B II geschaffen. Das [X.]B II sieht für den genannten Personenkreis neben Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (in [X.]apitel 3 Abschnitt 2) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (in [X.]apitel 3 Abschnitt 1) vor. Soweit Grundsicherungsleistungen von der [X.]esagentur für Arbeit - der Beigeladenen - zu erbringen sind (vgl § 6 Abs 1 [X.] [X.]B II), liegt die Finanzierungsverantwortung (für die Leistungsaufwendungen wie die Verwaltungskosten) nach § 46 Abs 1 S 1 [X.]B II beim [X.]. Die Mittel für die Erbringung von [X.]leistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt (vgl § 46 Abs 1 S 5 [X.]B II). Seit 1.1.2005 enthält der Finanzierungsteil des [X.]B II allerdings auch Regelungen über Zahlungsverpflichtungen der Beigeladenen gegenüber dem [X.].

Nach § 46 Abs 4 [X.]B II in der seit 1.1.2008 geltenden Fassung des [X.] [X.] und anderer Gesetze vom 22.12.2007 ([X.] 3245; dort Art 2) leistet die Beigeladene an den [X.] einen [X.]beitrag in Höhe der Hälfte der jährlichen, vom [X.] zu tragenden Aufwendungen für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Verwaltungskosten nach § 46 Abs 1 S 5 und § 6b Abs 2 [X.]B II (Satz 1). Jeweils am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. leistet die Beigeladene an den [X.] Abschlagszahlungen in Höhe von einem Achtel des im [X.]eshaushaltsplan veranschlagten Betrags für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Verwaltungskosten nach § 46 Abs 1 S 5 und § 6b Abs 2 [X.]B II (Satz 2). Des Weiteren ordnet Abs 4 des § 46 [X.]B II an, dass die geleisteten Abschlagszahlungen den hälftigen tatsächlichen Aufwendungen des [X.]es für [X.]leistungen und Verwaltungskosten des Vorjahres bis zum 30.1. des Folgejahres gegenüberzustellen und bis zum 15.2. des Folgejahres Überzahlungen zu verrechnen und Unterzahlungen auszugleichen sind. Durch das Gesetz zur Änderung des [X.], zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom [X.] ([X.] 1939; dort Art 1a [X.] 2 lit b) wurde in § 46 Abs 4 [X.]B II mit Wirkung vom 22.7.2009 ein neuer Satz 3 eingefügt, der eine Stundung der von der Beigeladenen zu leistenden Abschlagszahlungen ermöglicht.

Im Zusammenhang mit der Einführung des [X.] wurde im Gesetzgebungsverfahren zunächst auf den konjunkturellen Aufschwung der letzten Jahre sowie darauf verwiesen, dass dieser wohl eine finanzielle Entlastung der Beigeladenen bewirkt, nicht aber zu einem Rückgang der Langzeitarbeitslosigkeit und der Aufwendungen für [X.]leistungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende geführt habe. Mit dem Ziel, dieses in der Finanzentwicklung bestehende "deutliche Ungleichgewicht" zu beseitigen, sollte "die finanzielle Lastenverteilung an der Schnittstelle zwischen [X.] und [X.]esagentur für Arbeit neu geregelt" (vgl hierzu die Begründung des Entwurfs der [X.]esregierung für ein Sechstes Gesetz zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze, BT-Drucks 16/6741 [X.]) und der Beigeladenen eine entsprechende Mehrbelastung auferlegt werden (vgl BT-Drucks 16/6741 S 10 f). Mit der Neuregelung wurde außerdem der Zweck verbunden, die [X.]bemühungen der Beigeladenen als Trägerin der Arbeitsförderung und als Trägerin der Grundsicherung für Arbeitsuchende "stärker zu verzahnen" (vgl BT-Drucks 16/6741 [X.]) und die Beigeladene an einer positiven Entwicklung der Integration Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt insoweit zu "beteiligen", als frühzeitige Eingliederung im Bereich der Arbeitslosenversicherung Übertritte in die Grundsicherung für Arbeitsuchende verhindern und damit den Umfang des von der Beigeladenen zu leistenden [X.] mindern helfen kann (vgl BT-Drucks 16/6741 S 13 zu § 46). Betont wurde im Gesetzgebungsverfahren schließlich, dass die [X.]esagentur für Arbeit schon vor der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe [X.]- und Verwaltungsleistungen für Langzeitarbeitslose erbracht habe, um die die Beigeladene seit dem [X.] entlastet sei (vgl BT-Drucks 16/6741 S 13 zu § 46), und die Gesetzesänderung gleichzeitig der Verwaltungsvereinfachung diene, weil mit der Abschaffung des zuvor seit 2005 geltenden [X.]s zum 31.12.2007 die aufwändige Revision der aussteuerungsbetragspflichtigen Übertrittsfälle durch die Beigeladene entfalle (vgl BT-Drucks 16/6741 S 11).

Mit der Ersetzung des von der Beigeladenen zu erstattenden [X.]s (s dazu näher Urteil des [X.]s vom [X.] zum Revisionsverfahren B 12 [X.]R 5/10 R) durch einen von ihr zu leistenden [X.]beitrag verpflichtet der Gesetzgeber die Beigeladene weiterhin zu einer aufwandsbezogenen Zahlung an den [X.]. An[X.] als der [X.] wird der [X.]beitrag jedoch pauschal - und nicht (mehr) nach der Art einer [X.]opfpauschale - berechnet. Er knüpft nämlich (unterschiedslos) an Aufwendungen für alle Leistungsbezieher nach dem [X.]B II an, nicht (mehr) - wie der [X.] - an Aufwendungen nur für solche Leistungsbezieher, die vor ihrer Hilfebedürftigkeit Arbeitslosengeld ([X.]) nach dem [X.]B III bezogen und innerhalb eines kurzen Zeitraumes von drei Monaten nach dem (Auslaufen des) Bezug(es) von [X.] einen Anspruch auf [X.] ([X.] II) erworben haben (sog [X.] oder Übertrittsfälle). Abweichend von der Berechnung des [X.]s sind derjenigen des [X.] auch nicht (mehr) jegliche für Grundsicherungsempfänger entstandenen Aufwendungen des [X.]es (einschließlich derjenigen für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts) zugrunde zu legen. Der [X.]beitrag wird vielmehr lediglich aus den Aufwendungen des [X.]es für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Verwaltungskosten (nach § 46 Abs 1 S 5 und § 6b Abs 2 [X.]B II) ermittelt. [X.]leistungen waren im [X.] solche des [X.] Dritten [X.]apitels des [X.]B II und des § 29 [X.]B II (vgl BT-Drucks 16/6741 S 13 zu § 46). Wie schon nach der bis Ende 2007 geltenden Rechtslage ist es der Beigeladenen weiterhin möglich, nach Maßgabe ihrer Vermittlungsbemühungen die Höhe der an den [X.] zu leistenden Zahlung zu beeinflussen. Unverändert beteiligt sie sich darüber hinaus auch mit dem [X.]beitrag nur zum Teil an der Finanzierung von ([X.])Leistungen an Grundsicherungsempfänger.

§ 46 Abs 4 [X.]B II führte bei der Beigeladenen im [X.] zu Ausgaben in Höhe von 5 Mrd Euro (zitiert nach der im Revisionsverfahren B 12 [X.]R 5/10 R abgegebenen Stellungnahme des [X.]esministeriums für Arbeit und Soziales vom [X.]; im Jahr 2009: 4,9 Mrd Euro; im Jahr 2010: 5,5 Mrd Euro). Gegenüber dem Vorjahr, in dem die Beigeladene noch einen [X.] in Höhe von 1,945 Mrd Euro zu erstatten hatte, stieg die Belastung der Beigeladenen dadurch im [X.] um etwa 3 Mrd Euro an, während sich für den [X.] eine entsprechende Nettoentlastung um diesen Betrag ergab (vgl BT-Drucks 16/6741 S 10 f). Nach ihren Angaben im Revisionsverfahren führte die Beigeladene im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Erstattung eines [X.]s und zur Leistung eines [X.] in den Jahren 2005 bis 2010 etwa 25 Mrd Euro an den [X.] ab.

(4) Nach der Rechtsprechung des [X.] lässt die [X.]ompetenzvorschrift des Art 74 Abs 1 [X.]2 [X.] nur solche Finanzierungsregelungen zu, die einen sachlich-gegenständlichen Bezug zur Sozialversicherung aufweisen (vgl [X.] 113, 167, 203 = [X.] 4-2500 § 266 [X.] 8 Rd[X.]5). Danach sind zur Erhebung von Geldmitteln getroffene Bestimmungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit sich die mit ihnen finanzierten, vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben sachlich-gegenständlich (noch) im Bereich "Sozialversicherung" halten. Einer insoweit kompetenzgemäßen Aufgabenzuweisung können darauf bezogene Grundrechtseingriffe - etwa durch die Beitragserhebung - regelmäßig nicht (mehr) entgegengehalten werden (so sinngemäß schon - für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung - B[X.]E 81, 276, 284 = [X.] 3-2600 § 158 [X.] S 10; auch Butzer, [X.]O, [X.] ff, 135 f; ferner [X.]/[X.], [X.] 2011, 1, 6 unter Hinweis auf eine sog materiell-rechtliche Wirkung des Art 74 Abs 1 [X.]2 [X.]). Die in § 46 Abs 4 [X.]B II enthaltene Finanzierungsregelung wird von der [X.]ompetenz für die Regelung der "Arbeitsvermittlung sowie der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung" iS von Art 74 Abs 1 [X.]2 [X.] erfasst. Auch bedurfte es insoweit iS von Art 72 Abs 2 [X.] einer bundesgesetzlichen Regelung, weil § 46 Abs 4 [X.]B II ein nicht herauslösbarer Bestandteil der vom [X.]esgesetzgeber im [X.]B II umfassend und mit bundesweiter Geltung normierten Finanzierungsvorschriften ist.

(a) Für seine Bewertung, dass sich § 46 Abs 4 [X.]B II (noch) als kompetenzgemäß darstellt, legt der [X.] die zu Art 74 Abs 1 [X.]2 [X.] ergangene Rechtsprechung des [X.] (vgl [X.] 75, 108, 146 f = [X.] 5425 § 1 [X.] S 3 ff; [X.] 81, 156, 184 f = [X.] 3-4100 § 128 [X.] S 3 f; [X.] 87, 1, 34 = [X.] 3-5761 Allg [X.]; [X.] 99, 202, 212 = [X.] 3-4100 § 128a [X.] 9 S 53; [X.] 113, 167, 195 ff = [X.] 4-2500 § 266 [X.] 8 Rd[X.] 39 ff; [X.] 126, 369, 389 = [X.] 4-5050 § 22b [X.] 9 Rd[X.] 65) und des B[X.] (vgl vor allem B[X.]E 81, 276, 281 ff = [X.] 3-2600 § 158 [X.] S 7 ff) zugrunde und schließt sich dieser Rechtsprechung auch für den hier vorliegenden [X.]ontext an.

Als grundlegende Erkenntnis ergibt sich aus dieser Rechtsprechung zunächst, dass dem Gesetzgeber bei der Anwendung der [X.]ompetenzregelung ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht und es ihm deshalb erlaubt ist, neue Sozialleistungen in das System der Sozialversicherung einzubeziehen, wenn diese in ihren wesentlichen Strukturmerkmalen dem Bild entsprechen, das durch die klassische Sozialversicherung geprägt ist (vgl [X.] 75, 108, 146 = [X.] 5425 § 1 [X.] S 3 f; [X.] 87, 1, 34 = [X.] 3-5761 Allg [X.]; siehe zur Entwicklung der Rechtsprechung des [X.] insoweit B[X.]E 81, 276, 282 = [X.] 3-2600 § 158 [X.] S 7 f). Der weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers in der Frage, welche Aufgabe noch als Teil der Sozialversicherung und damit als der [X.]ompetenzvorschrift des Art 74 Abs 1 [X.]2 [X.] unterfallende Regelungsmaterie angesehen werden kann, findet seine Grenzen allerdings dort, wo allgemeine St[X.]tsaufgaben erfüllt werden bzw Finanzierungsmaßnahmen dem allgemeinen St[X.]tshaushalt zugutekommen sollen (vgl [X.] 113, 167, 203 f = [X.] 4-2500 § 266 [X.] 8 Rd[X.]5). Für die Sozialversicherung ist indessen seit jeher auch kennzeichnend, das sie (gerade) nicht ausschließlich am Versicherungs- und Äquivalenzprinzip ausgerichtet ist, das Prinzip des (rein) versicherungsrechtlichen Risikoausgleichs vielmehr sozial modifiziert und mit Elementen der öffentlichen Fürsorge verbunden wird (vgl [X.] 126, 369, 389 = [X.] 4-5050 § 22b [X.] 9 Rd[X.] 65; [X.] 113, 167, 196 = [X.] 4-2500 § 266 [X.] 8 Rd[X.] 42; [X.] 79, 223, 236 f = [X.] 2200 § 180 [X.] 46 S 198 f). In diesem Sinne können Leistungen der Sozialversicherung iS des Art 74 Abs 1 [X.]2 [X.] nicht nur an Beitragszahlungen, sondern auch an bestimmte persönliche Verhältnisse anknüpfen; gerade dieser [X.] Ausgleich prägt den Charakter der Sozialversicherung (vgl [X.] 17, 1, 9 = [X.] [X.]2 zu Art 3 [X.]). Dabei ist unschädlich, wenn es im Einzelfall zu einer Überdehnung des [X.] auf [X.]osten des Versicherungsprinzips kommt, denn Art 74 Abs 1 [X.]2 [X.] sind keine definitiven Aussagen über die materiellen Grenzen einer legislatorischen Erstreckung des [X.] zu entnehmen (vgl [X.] 113, 167, 197 = [X.] 4-2500 § 266 [X.] 8 Rd[X.] 43). Im Bereich der Arbeitslosenversicherung tritt das Äquivalenzprinzip - im Sinne einer wirtschaftlichen Relation zwischen Beitrag und Leistung - zudem noch stärker zurück als in anderen Versicherungszweigen (vgl [X.] 51, 115, 124 f = [X.] 4100 § 112 [X.]0 S 32 f; [X.] 72, 9, 20 = [X.] 4100 § 104 [X.]3 S 13). Wegen der für die Arbeitslosenversicherung typischen kurzen Anwartschaftszeiten, des kurzen Bemessungszeitraums und der kurzen Leistungsbezugszeit kommen die (individuellen) Beiträge der Versicherten als vorrangiger Maßstab für die Leistungen der Arbeitslosenversicherung nicht in Betracht (vgl [X.] 51, 115, 124 f = [X.] 4100 § 112 [X.]0 S 32). Auch hat die Arbeitslosenversicherung seit jeher nicht nur die finanzielle Absicherung des Einzelnen in Zeiten der Arbeitslosigkeit zum Ziel, sondern auch die Förderung seiner Beschäftigung durch beitragsunabhängige, "generalpräventive" Leistungen, und zwar auch an Nichtmitglieder, wenn und soweit nur ein "gruppenspezifischer Verantwortungszusammenhang" besteht und/oder diese Leistungen "eigen- bzw [X.]" sind.

Das B[X.] ist dieser Rechtsprechung des [X.] gefolgt und hat ihr im Zusammenhang mit der Beurteilung von vermeintlichen "Fremdlasten" in der Sozialversicherung entnommen, dass nicht danach abgegrenzt werden darf, ob Leistungen versicherungstypisch oder "versicherungsfremd" im Sinn von "gesamtgesellschaftlich" sind, und dass Leistungen der Sozialversicherung nicht inhaltlich nach einem Versicherungsprinzip, sondern formal bestimmt werden müssen (vgl B[X.]E 81, 276, 282 = [X.] 3-2600 § 158 [X.] S 8). Es hat darauf hingewiesen, dass eine Auffassung, wonach "versicherungsfremde" Leistungen nicht über Beiträge, sondern als "gesamtgesellschaftliche" Aufgaben vom [X.] und aus Steuermitteln zu finanzieren seien, eine andere als die geltende Abgrenzung zwischen den Aufgaben der Sozialversicherung und den Aufgaben der Gesamtgesellschaft anstrebt; diese Abgrenzung ist jedoch verfassungsrechtlich nicht im Einzelnen vorgegeben, sondern politischer Natur und vom Gesetzgeber zu treffen (vgl B[X.]E 81, 276, 285 = [X.] 3-2600 § 158 [X.] S 10).

(b) Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung wird die in § 46 Abs 4 [X.]B II enthaltene Bestimmung über die Verpflichtung der Beigeladenen zur Leistung eines [X.] an den [X.] von der [X.]ompetenz zur Regelung der "Arbeitsvermittlung sowie der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung" erfasst. Entgegen der von der [X.]lägerin und einem Teil der Literatur (vgl etwa Hase, Finanzierungsverantwortung für Leistungen der "aktiven Arbeitsmarktpolitik" in: [X.], Festgabe für [X.], 2010, [X.], 136 ff; [X.], [X.] 2008, 25; [X.], NZS 2008, 76 ff; [X.] in: [X.], [X.]B II, Stand Dezember 2009, § 46 Rd[X.] 30 ff; [X.] in: [X.]/Zink, [X.]B II, Stand Oktober 2008, § 46 Rd[X.] 31 ff; offenlassend: [X.] in: [X.]/[X.], [X.]B II, Stand Dezember 2011, [X.] § 46 Rd[X.] 33; [X.]napp, juris P[X.]-[X.]B II, 3. Aufl 2012, § 46 Rd[X.] 71 ff; wohl auch [X.] in: [X.], [X.]B II, 2. Aufl 2008, § 46 Rd[X.]6a; [X.] in: [X.], [X.]B II, Stand Dezember 2011, § 46 Rd[X.] 49; aA [X.]/[X.], [X.] 2011, 1, 11 ff; [X.] in: [X.], [X.]B III, Stand Juni 2011, § 340 Rd[X.] 9b) vertretenen Auffassung steht sie (noch) in einem hinreichenden sachlich-gegenständlichen Bezug zu den genannten Materien. Die für die Zahlung des [X.] erhobenen Mittel dienen nämlich (noch) zur Finanzierung von Aufgaben der Arbeitslosenversicherung, zu denen (vorrangig) die - beitragsfinanzierte - aktive Arbeitsförderung (vgl §§ 1, 3, 5 [X.]B III) und hier die Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit durch zeitnahe Vermittlung von Arbeitslosen (vgl §§ 5, 6 [X.]B III) gehört. Die Zahlungen der Beigeladenen im [X.] wurden damit nicht zur Befriedigung des allgemeinen Finanzbedarfs des St[X.]tes eingesetzt, sondern stellten (noch) Aufwand für "eigene" Aufgaben der Arbeitslosenversicherung dar.

Die Annahme, dass ein (noch) hinreichender sachlich-gegenständlicher Bezug zu der im [X.]B III geregelten Aufgabe aktiver Arbeitsförderung besteht, lässt sich zunächst darauf stützen, dass die Beigeladene mit der Zahlung nach § 46 Abs 4 [X.]B II einen Beitrag zur "Eingliederung" Arbeitsloser zu leisten hat und - außerdem - dieser "[X.]"-Beitrag nach den Aufwendungen des [X.]es für Leistungen zur "Eingliederung in Arbeit" berechnet wird; insoweit besteht noch ein "gruppenspezifischer Verantwortungszusammenhang" in der Gestalt einer "verlängerten" Verantwortung der in der Arbeitslosenversicherung (zwangsweise) zusammengefassten Solidargemeinschaft (dazu ([X.])). Hinzukommt, dass eine erfolgreiche Integration arbeitsuchender Grundsicherungsempfänger in den Arbeitsmarkt über die steigende Anzahl der Beitragszahler positiven Einfluss auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Arbeitslosenversicherung hat und für den [X.]beitrag in Anspruch genommene [X.] infolgedessen auch "eigen- bzw [X.]" verwendet werden (dazu ([X.])). Im Ergebnis ist die Verpflichtung der Beigeladenen zur Leistung eines [X.] ab dem [X.] mit im Wesentlichen gleicher Zielsetzung und gleicher verfassungsrechtlicher Rechtfertigung an die Stelle der bis dahin bestehenden Verpflichtung der Beigeladenen zur Erstattung eines [X.]s getreten.

([X.]) Deutlicher noch als bei der Regelung über den [X.] trifft der Gesetzgeber bei derjenigen über den [X.]beitrag eine Zweckbestimmung auf der Ausgabenseite. Die Verwendung der mit dem "[X.]"-Beitrag vereinnahmten Mittel durch den [X.] ist im Gesetz an den Zweck gebunden, diese (gerade) für die Finanzierung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit einzusetzen. Entgegen der von der [X.]lägerin vertretenen Auffassung erfolgt damit kein "großvolumiger Zufluss von [X.]n ohne Zweckbindung in den Haushalt des [X.]es". Eine solche Zweckbestimmung auf der Ausgabenseite ergibt sich - jedenfalls konzeptionell - auch aus der Art der Berechnung des [X.].

§ 46 Abs 4 [X.]B II knüpft für die Berechnung des an den [X.] zu leistenden [X.] an die Aufwendungen des [X.]es für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Verwaltungskosten nach § 46 Abs 1 S 5 und § 6b Abs 2 [X.]B II an. Auch für die Ermittlung des Umfangs des [X.] sind deshalb ausschließlich die für diese Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entstehenden [X.]osten und nicht etwa jene für alle Grundsicherungsleistungen (einschließlich derjenigen für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts) maßgebend. Der Gesetzgeber hat die Finanzierungsverantwortung der Beigeladenen für Leistungen an Grundsicherungsempfänger damit also nicht nur über eine gesetzliche Zweckbestimmung der Zahlung ("[X.]"-Beitrag), sondern auch nach Maßgabe der [X.] hierfür entsprechend begrenzt. Dass für die Berechnung des [X.] - an[X.] als für diejenige des früheren [X.]s - ein vorangegangener Bezug von [X.] nach dem [X.]B III nicht zwingende Vorbedingung ist, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Zwar bestimmt sich der [X.]beitrag - an[X.] als der [X.] - damit nicht (mehr) nach der Zahl der Übertritte vom System des [X.]B III in das System des [X.]B II; er knüpft vielmehr ohne Eingrenzung auf diesen Teil der Grundsicherungsempfänger als Referenzgruppe (unterschiedslos) an die Aufwendungen des [X.]es für [X.]leistungen an alle Grundsicherungsempfänger und damit an die [X.]osten von [X.]maßnahmen auch bei Langzeitarbeitslosigkeit an (vgl hierzu im Einzelnen BT-Drucks 16/6741 [X.], 13 zu § 46). Aus diesem Grund ist auch die dem früheren [X.] zugeschriebene Steuerungsfunktion, Arbeitslose möglichst schon während des Bezugs von [X.] nach dem [X.]B III in den Arbeitsmarkt zu reintegrieren, hier eine schwächere (vgl hierzu [X.], [X.]O, § 46 Rd[X.] 44, 49; dazu noch unten). Wie bereits dargelegt, gehört jedoch auch die Erbringung von [X.]- und Verwaltungsleistungen an Langzeitarbeitslose zu den der Beigeladenen im Bereich aktiver Arbeitsförderung übertragenen Aufgaben. Im Hinblick auf das den Bereich der Arbeitslosenversicherung auch prägende fürsorgerische Prinzip ist es [X.] schließlich ohne Bedeutung, dass die dem [X.] durch den [X.]beitrag zufließenden Mittel nicht nur vormaligen Beziehern von [X.], sondern auch anderen Arbeitsuchenden zu Gute kommen (dazu noch unten ([X.]); vgl auch [X.]/[X.], [X.] 2011, 1, 13). Indem er die genannten Parameter zum Maßstab der Berechnung des [X.] erhob, hat der Gesetzgeber die mit ihm finanzierten Aufgaben hinreichend in einen rechtlichen [X.] mit der Beitragszahlung durch die in der Arbeitslosenversicherung Versicherten eingebunden. Denn über diesen [X.] wollte er sicherstellen, dass sich die Beigeladene an den [X.]osten der Leistungen für Grundsicherungsempfänger im Umfang von Aufwendungen für [X.]leistungen - gleichermaßen bei Übertritten von Arbeitslosen in die Grundsicherung für Arbeitsuchende wie bei Langzeitarbeitslosigkeit - beteiligt.

Diesen - durch die gesetzliche Zweckbestimmung des [X.] auf der Ausgabenseite und die Art seiner Berechnung vermittelten - sachlich-gegenständlichen Bezug der Finanzierungsregelung des § 46 Abs 4 [X.]B II zur Aufgabe aktiver Arbeitsförderung unterbricht entgegen der von der [X.]lägerin und der Beigeladenen (unter Hinweis auf das Rechtsgutachten Hase, [X.] ff) vertretenen Auffassung nicht, dass das Recht der [X.] Sicherung mit der "[X.] allgemein neu geordnet und die Arbeitslosenhilfe "aufgehoben" wurde sowie die Unterstützung [X.] nunmehr ausschließlich im [X.]B II geregelt ist (vgl auch Hase, Festgabe für Bieback, [X.]O, [X.] f, 135 f; [X.], [X.] 2008, 25, 29). Eine Finanzierungsverantwortung der Beigeladenen für Maßnahmen zur Eingliederung [X.] ist nicht schon aus diesem Grund vollständig und von vornherein zu verneinen.

Zwar trifft es zu, dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im [X.]B II zum 1.1.2005 ein neues öffentlich-rechtliches Hilfesystem geschaffen und in diesem Zusammenhang Aufgabenverantwortung für die aktive Arbeitsförderung mit dem Ziel der - steuerfinanzierten - Eingliederung von Grundsicherungsempfängern in Arbeit dem [X.] zugewiesen hat. Jedoch lässt sich aus einer solchen formalen Zuordnung der Aufgabe aktiver Arbeitsförderung bzw ihrer formalen Aufteilung auf die Rechtskreise [X.]B III und [X.]B II [X.] nichts entnehmen. "Arbeitsförderung" findet rechtskreisübergreifend statt und ist unabhängig davon, ob Leistungen hierfür aus Steuer- oder [X.]n stammen. Der Gesetzgeber hätte die Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung für den genannten Bereich aktiver Arbeitsförderung auch im [X.]B III regeln und "direkt" bei der Beigeladenen belassen können. Deshalb steht dieser Beurteilung auch die durch das [X.]ommunale Optionsgesetz - zeitgleich mit dem [X.] - eingeführte Regelung des § 22 Abs 4 [X.]B III nicht entgegen, wonach erwerbsfähige Hilfebedürftige von Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung nach dem [X.]B III weitgehend ausgeschlossen sind (zur systematischen Einordnung dieser Vorschrift vgl [X.]/Eicher bzw Eicher in [X.], [X.]B III, Stand November 2011, § 22 Rd[X.] 2a, 6a, 60 und 63a). Ob eine Finanzierungsregelung ihren Grund in den Aufgaben der Arbeitslosenversicherung findet, bestimmt sich allein nach Art 74 Abs 1 [X.]2 [X.].

Die Verpflichtung der Beigeladenen zur Leistung eines [X.] in § 46 Abs 4 [X.]B II kann auch nicht unter Hinweis darauf als kompetenzwidrig erachtet werden, schon die aus Beiträgen vorgenommene Finanzierung von [X.]maßnahmen für die [X.] früheren Rechts sei "problematisch" gewesen (vgl hierzu Hase, Festgabe für Bieback, [X.]O, [X.]; [X.], [X.] 2008, 25, 28). Aus dem Vergleich mit der früheren Rechtslage lässt sich für die Beurteilung der Finanzierungsregelung des § 46 Abs 4 [X.]B II verfassungsrechtlich nicht herleiten. Dass Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung an Bezieher von Arbeitslosenhilfe wegen eines - angenommenen (vgl dazu schon Rechtsgutachten Hase, [X.], unter Bezugnahme auf [X.], Die Aufgaben der Arbeitslosenversicherung aus sozialverfassungsrechtlicher Sicht, 2000, [X.] ff) - schwächeren Bezugs zu den Aufgaben der Arbeitslosenversicherung in der Rechtsprechung des [X.] als nicht (mehr) kompetenzgemäß angesehen wurden, ist nicht erkennbar. Jedenfalls im Hinblick hierauf lässt sich (auch) die spätere Regelung über den [X.]beitrag - ebenso wie schon jene über den [X.] - allenfalls rechtspolitisch in Zweifel ziehen, ohne dass sich diese zur Annahme von Verfassungswidrigkeit "verdichten".

Ebenso wenig kann das Vorliegen eines "gruppenspezifischen Verantwortungszusammenhangs" mit der Begründung verneint werden, der Gesetzgeber habe mit der Einführung eines [X.] auch auf den geringen Rückgang der Zahl Langzeitarbeitsloser im Bereich des [X.]B II (11 vH im Juli 2007) im Vergleich mit dem stärkeren Rückgang der Zahl Arbeitsloser im Bereich des [X.]B III (23 vH im Juli 2007) reagieren und ein insoweit bestehendes "deutliches Ungleichgewicht" in der Finanzentwicklung beim [X.] und der Beigeladenen (vgl hierzu BT-Drucks 16/6741 [X.]) durch "Umleitung" von [X.]n in die Grundsicherung für Arbeitsuchende korrigieren wollen (diesen Gesichtspunkt betonend: Hase, Festgabe für Bieback, [X.]O, [X.] f; [X.], [X.] 2008, 25, 28). Mit der in § 46 Abs 4 [X.]B II geregelten Verpflichtung der Beigeladenen zur Leistung eines [X.] hat der Gesetzgeber an seinem ursprünglichen - bereits der Regelung über den [X.] zugrundeliegenden - [X.]onzept festgehalten, die aus der Abgabe eines Teils der Aufgabenverantwortung für die aktive Arbeitsförderung in den Rechtskreis des [X.]B II folgende Entlastung des Haushalts der Beigeladenen - und Belastung des Haushalts des [X.]es - durch eine finanzielle Beteiligung der Beigeladenen zu kompensieren. Zwar trifft es zu, dass wegen der unterschiedlichen Anlage und Aufgabenstellung beider Sozialleistungssysteme disparate oder ungleichzeitige Entwicklungen in beiden Systemen den Gesetzgeber nicht dazu berechtigen können, durch "Vermögensverschiebungen" eine verfassungsrechtlich vorgegebene Aufteilung von Finanzierungslasten zu durchbrechen (vgl Hase, Festgabe für Bieback, [X.]O, [X.] f; [X.], [X.] 2008, 25, 28). Finanzielle Be- oder Entlastungseffekte wegen auseinanderlaufender Entwicklungen können daher verfassungsrechtlich nicht per se Grund für eine Neuordnung von Lastenverteilung sein. Jedoch ist die Belastung der Beigeladenen mit einem [X.]beitrag in der geforderten Höhe nicht zu beanstanden, wenn die mit ihm finanzierten Aufgaben [X.] eine Verbindung mit der Beitragszahlung durch die in der Arbeitslosenversicherung Versicherten aufweisen. Das ist, wie gerade dargelegt wird, der Fall. Aus diesem Grund greift auch der von der Beigeladenen erhobene Einwand nicht durch, (allein) wegen der Größenordnung des [X.] (im [X.]: 5 Mrd Euro; im Jahr 2009: 4,9 Mrd Euro; im Jahr 2010: 5,5 Mrd Euro) bzw der hierdurch vermittelten Mehrbelastung gegenüber dem Vorjahr ([X.] im Jahr 2007: 1,945 Mrd Euro) liege ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Verbot vor, [X.] für durch Steuern zu finanzierende Aufgaben zu verwenden. Durch die in § 46 Abs 4 [X.]B II angeordnete [X.]orrektur der von der Beigeladenen geleisteten Abschlagszahlungen nach Abschluss des Haushalts des [X.]es bis zum 15.2. des Folgejahres hat der Gesetzgeber im Übrigen sichergestellt, dass sich der [X.]beitrag (nur) nach den tatsächlichen Ausgaben des [X.]es für die in § 46 Abs 4 S 1 [X.]B II genannten Leistungen bemisst.

Ein Verstoß gegen Art 74 Abs 1 [X.]2 [X.] lässt sich schließlich nicht mit dem - generellen - Einwand begründen, der Gesetzgeber habe sich für das von ihm verfolgte wesentliche Ziel einer (weiteren) Beteiligung der Beigeladenen an der Finanzierung von [X.]maßnahmen nicht eines Steuerungsinstruments bedienen dürfen. Mit der Einführung des [X.] hat der Gesetzgeber auch die Vorstellung verbunden, die [X.]bemühungen der Beigeladenen als Trägerin der Arbeitsförderung und als Trägerin der Grundsicherung für Arbeitsuchende würden hierdurch "stärker verzahnt"; durch frühzeitige [X.]maßnahmen könne sie Langzeitarbeitslosigkeit vermeiden und von ihr mitzutragende [X.]osten für aktive (und passive) Leistungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende reduzieren helfen (BT-Drucks 16/6741 [X.], 13 zu § 46). Zwar ist die noch dem [X.] zugeschriebene [X.] bei dem [X.]beitrag - wegen der pauschalen Anknüpfung an die Aufwendungen für alle Leistungsbezieher nach dem [X.]B II - in den Hintergrund getreten (so [X.], [X.]O, § 46 Rd[X.] 44, 49; auch [X.] in: [X.], LP[X.]-[X.]B II, 4. Aufl 2011, § 46 Rd[X.]8). Gleichwohl liegt auch der Regelung über die Verpflichtung der Beigeladenen zur Leistung eines [X.] ein Steuerungszweck zugrunde, weil die Beigeladene die Höhe dieser Zahlung nach Maßgabe ihrer Vermittlungsbemühungen beeinflussen kann. Dass und warum der Einsatz eines solchen Steuerungsinstruments für die Frage von Bedeutung sein soll, ob die Aufgabe, zu deren Erfüllung es eingeführt wurde, kompetenzgemäß zugewiesen wurde oder nicht, ist indessen nicht hinreichend erkennbar. Auch ist die Verwendung von Mitteln der Verwaltungssteuerung mit [X.] nicht schon per se verfassungswidrig (s dazu Urteil des [X.]s vom [X.] zum Revisionsverfahren B 12 [X.]R 5/10 R, dort unter 2.a) [X.]) (5)). Im Hinblick darauf greift letztlich der Einwand der Beigeladenen nicht durch, sie werde in Höhe des [X.] zum "[X.]" des [X.]es, wenn dieser seine [X.]aufgabe im System des [X.]B II ineffektiv und ineffizient erfülle.

([X.]) Die Regelung des § 46 Abs 4 [X.]B II weist auch deshalb (noch) einen hinreichend sachlichen-gegenständlichen Bezug zu der im [X.]B III geregelten Aufgabe aktiver Arbeitsförderung auf, weil hierfür verwendete [X.] der Finanzierung des gerade auch den in der Arbeitslosenversicherung Versicherten zugutekommenden Versicherungsschutzes dienen und deshalb nicht "[X.]", sondern "eigen- bzw [X.]" eingesetzt werden. Zunächst wird ein in diesem Sinne "eigen- bzw [X.]er" Beitrag zur Arbeitslosenversicherung nicht dadurch - von vornherein - "[X.]", dass in den Genuss mit ihnen finanzierter Leistungen auch Personen kommen können, die zuvor (überhaupt) nicht Mitglieder der und Beitragszahler zur Solidargemeinschaft des [X.]B III waren und es möglicherweise auch später nicht werden. Soweit ein solcher Beitrag - dem klassischen [X.]onzept der Arbeitslosenversicherung entsprechend - zulässigerweise (noch) dem [X.] Ausgleich und der Umverteilung unter bzw durch Berücksichtigung fürsorgerischer Elemente dient, werden [X.]e Grenzen nicht überschritten und ist die Entscheidung über eine mögliche Fremdbegünstigung politischer Natur (vgl [X.]/[X.], [X.] 2011, 1, 13). Das ist hier der Fall, weil nach dem [X.]B III zu leistende Beiträge auch für die Aufgabe aktiver Arbeitsförderung erhoben werden, zu deren Erfüllung (seit jeher) beitragsunabhängige, "generalpräventive" Leistungen erbracht werden. Durch die erfolgreiche Integration von Grundsicherungsempfängern in den Arbeitsmarkt erhöht sich indessen die Anzahl der Beitragszahler, sodass die Leistungsfähigkeit des Systems der Arbeitslosenversicherung insgesamt - im Interesse aller Versicherten - im Zeitablauf und zukunftsweisend gestärkt wird. Zutreffend wird im Schrifttum außerdem hervorgehoben, dass von den über den [X.]beitrag mitfinanzierten [X.]leistungen für Grundsicherungsempfänger auch solche Personen profitieren, die als versicherungspflichtig Beschäftigte aktuell Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichten, gleichzeitig aber im Leistungsbezug nach dem [X.]B II stehen, weil das erzielte Arbeitsentgelt nicht bedarfsdeckend ist (sog Aufstocker; vgl [X.]/[X.], [X.] 2011, 1, 14). In diesem Sinne besteht ein "gruppenspezifischer Verantwortungszusammenhang" zwischen aktuellen und (potentiellen) künftigen Beitragszahlern, der für beide Seiten finanzielle Verpflichtungen und finanzielle Vorteile mit sich bringt.

In diesem Zusammenhang ist vor allem darauf hinzuweisen, dass das [X.] die verschiedentlich erfolgten, aus sozialpolitischer Sicht häufig kritisierten - und mit zusätzlichen finanziellen Belastungen für die jeweiligen Systeme verbundenen - Ausweitungen des sozialversicherungsrechtlichen Schutzes auf neue, bisher nicht zum [X.]reis der Beitragszahler gehörende Personenkreise stets als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen hat (zB [X.] 13, 21 = [X.] [X.] 3 zu Art 20 [X.] ; [X.] 75, 108 = [X.] 5425 § 1 [X.] <[X.]ünstlersozialversicherung>). Gerade auch im Bereich der Arbeitslosenversicherung wurden die dem Gesetzgeber gesetzten [X.]en Grenzen vor diesem Hintergrund in der Vergangenheit sehr weit gezogen. So hat das [X.] auf die Einräumung von Leistungsansprüchen zugunsten von nach dem [X.] Einigungsprozess neu in das Leistungssystem hinzugekommenen Versicherten ohne von diesen zuvor geleistete Beitragszahlungen nicht etwa als verfassungswidrige Überbürdung "versicherungsfremder" Lasten auf die [X.] qualifiziert (vgl [X.] 113, 167, 226 = [X.] 4-2500 § 266 [X.] 8, Rd[X.]11, unter Hinweis auf den [X.] vom 4.11.1994 - 1 BvR 1483/94, [X.] 1995, 50).

(5) Die Finanzierungsregelung des § 46 Abs 4 [X.]B II ist - ihren Eingriffscharakter unterstellt - auch verhältnismäßig.

Der wesentliche Zweck der Verpflichtung der Beigeladenen zur Leistung eines [X.] besteht darin, diese bzw die in der Arbeitslosenversicherung (zwangsweise) zusammengefasste Solidargemeinschaft der beitragszahlenden Versicherten an der Finanzierung von Maßnahmen aktiver Arbeitsförderung zu beteiligen. Weil § 46 Abs 4 [X.]B II damit einen sachlich-gegenständlichen Bezug zum Bereich "Arbeitsvermittlung sowie der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung" - und damit einer der Sachmaterien des Art 74 Abs 1 [X.]2 [X.] - aufweist, ist dieser Zweck nicht willkürlich, sondern stellt ein legitimes Ziel im Interesse des Gemeinwohls dar. Die Regelung über die Leistung eines [X.] ist ausgehend von der hinzunehmenden [X.] des Gesetzgebers auch geeignet und erforderlich, den genannten Zweck zu erreichen. Sie ist für die Versicherten der Arbeitslosenversicherung schließlich nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. Denn der Gesetzgeber hat die Finanzierungsbeteiligung der Beigeladenen bzw der Solidargemeinschaft des [X.]B III an den Maßnahmen aktiver Arbeitsförderung für Grundsicherungsempfänger über die [X.] des [X.] und die Regelungen des § 46 Abs 4 [X.]B II über die [X.]orrektur bei Über- oder Unterzahlung auf die Hälfte des Betrags begrenzt, in dessen Umfang dem [X.] im [X.] tatsächliche Aufwendungen für die in § 46 Abs 4 S 1 [X.]B II genannten Leistungen entstanden waren.

b) Die Belastung der [X.]lägerin mit dem Arbeitgeberanteil der im [X.] für die Beschäftigte entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung unter Berücksichtigung der Zahlungen der Beigeladenen im Rahmen des [X.] verstieß auch nicht gegen das Grundrecht der Beitragszahler aus Art 3 Abs 1 [X.]. Den Beitragszahlern wurden dadurch nicht - wie die [X.]lägerin meint - im Verhältnis zu Steuerpflichtigen "überproportional", also ohne sachlichen Grund finanzielle Lasten auferlegt.

Soweit es um die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen geht, verlangt der allgemeine Gleichheitssatz einen sachlich einleuchtenden Grund dafür, dass ein Privater, der - wie die [X.]lägerin - nicht zugleich Versicherter ist und/oder keine eigenen Leistungsansprüche hat, im Unterschied zu anderen Privaten über seine Steuerpflicht hinaus zu einer ihm (selbst) nichtnützigen Abgabe herangezogen wird. Während jeder Bürger ohne Weiteres der Steuergewalt unterworfen ist, bedürfen weitere - auf [X.] Ausgleich und Umverteilung gerichtete - [X.] im Hinblick auf die Belastungsgleichheit der Bürger einer besonderen Rechtfertigung (vgl [X.] 113, 167, 214 f, 219 = [X.] 4-2500 § 266 [X.] 8 Rd[X.] 83, 94; [X.] 75, 108, 157 ff = [X.] 5425 § 1 [X.] S 11 f; bereits zuvor [X.] 11, 105, 115 = [X.] [X.] zu Art 74 [X.]). Bei Versicherten ist eine Beitragsbelastung - von vornherein - jedenfalls dann sachlich gerechtfertigt, wenn diese über ihre Steuerpflicht hinaus lediglich zu solchen Versicherungsbeiträgen herangezogen werden, die der Finanzierung des gerade auch ihnen (selbst) zugutekommenden Versicherungsschutzes dienen und deshalb "eigen- bzw [X.]" sind. Im Hinblick hierauf hat das [X.] für den Bereich der gesetzlichen [X.]rankenversicherung eine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung zwischen - insoweit doppelbelasteten - Versicherten und Steuerpflichtigen, die nicht dort versichert sind, verneint (vgl [X.] 113, 167, 219 ff = [X.] 4-2500 § 266 [X.] 8 Rd[X.] 95, 98 f). Die (alleinige) Beitragsbelastung der gesetzlich [X.]rankenversicherten ist danach durch den Sachgrund der "Vorteilsgewährung" gerechtfertigt, weil nur sie (potentielle) Begünstigte des Systems sind.

Dieser Gesichtspunkt der "Vorteilsgewährung" legitimiert auch die Beitragsbelastung der in der Arbeitslosenversicherung Versicherten, wenn die Verwendung ihrer Beiträge "eigen- bzw [X.]" ist. Soweit sie zur Zahlung des von der Beigeladenen dem [X.] zu leistenden [X.] eingesetzt werden sollten, ist das - wie bereits erörtert (dazu oben 2. a) [X.]) (4) (b) ([X.])) - der Fall. Eine andere (bzw weitere) Beurteilung der Beitragsfestsetzung am Maßstab des Art 3 Abs 1 [X.] als die Versicherte kann die [X.]lägerin als deren Arbeitgeberin und deshalb am Versicherungsverhältnis "Beteiligte im Sinne des Sozialversicherungsrechts" (dazu bereits oben 2. a) [X.]) (1)) nicht verlangen.

c) Die Festsetzung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung unter Berücksichtigung der aus § 46 Abs 4 [X.]B II folgenden Zahlungsverpflichtung der Beigeladenen stellt auch keine Verletzung des Grundrechts der Beitragszahler aus Art 14 Abs 1 [X.] dar.

Die [X.]lägerin sieht sich als [X.] durch die Belastung mit dem Arbeitgeberanteil der für das [X.] erhobenen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in ihrem Eigentumsgrundrecht verletzt, weil die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung "eigentumsrechtlich verwurzelt" seien, also dem Schutzbereich des Art 14 Abs 1 [X.] unterlägen, und ein Eingriff in die Eigentumsgarantie dadurch vorliege, dass § 46 Abs 4 [X.]B II einen "hohen Prozentsatz an [X.]n" einer den Beitragszahlern garantierten Verwendung gänzlich "entzieht".

Zwar hat das [X.] in der Sozialversicherung als schutzfähige Rechtspositionen des Art 14 Abs 1 [X.] solche vermögensrechtlichen Positionen anerkannt, die auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und zudem der Existenzsicherung dienen (vgl [X.] 69, 272, 301 = [X.] 2200 § 165 [X.] 81 [X.]; 76, 220, 235 = [X.] 4100 § 242b [X.] 3 S 10; 112, 368, 396 = [X.] 4-2600 § 307a [X.] 3 Rd[X.] 43). Die gezahlten Beiträge selbst stellen jedoch keine von Art 14 Abs 1 [X.] geschützte vermögensrechtliche Position der Beitragszahler dar; insbesondere sind sie ihnen nach Zahlung der Beiträge (an die Beigeladene) nicht (mehr) individuell zugeordnet (vgl hierzu [X.] [X.] vom [X.] - 1 BvR 2393/08 ua - [X.] 4-4200 § 46 [X.] Rd[X.] 28). [X.] man durch § 46 Abs 4 [X.]B II einen "Entzug" (gerade) von [X.]n, so würde die Funktion der Eigentumsgarantie hierdurch jedenfalls nicht berührt.

d) Weil es sich bei § 46 Abs 4 [X.]B II um eine gemäß Art 74 Abs 1 [X.]2, Art 72 Abs 2 [X.] kompetenzgemäß zustande gekommene Finanzierungsregelung handelt, sind auch die Bestimmungen der bundesst[X.]tlichen Finanzverfassung nach Art 104a ff [X.] nicht verletzt. Diese gelten für die Erhebung und Verwaltung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht (vgl [X.] 113, 167, 199 ff = [X.] 4-2500 § 266 [X.] 8 Rd[X.] 49 ff). Gleichermaßen liegt ein Verstoß der gesetzlichen Regelung gegen Art 120 Abs 1 S 4 [X.] nicht vor. Als bloße - die Aufteilung von Zuschusslasten zwischen [X.] und [X.] betreffende - [X.]ompetenznorm (vgl [X.] 113, 167, 207 ff = [X.] 4-2500 § 266 [X.] 8 Rd[X.] 62 ff; ferner B[X.]E 81, 276, 285 f = [X.] 3-2600 § 158 [X.] S 11 ff) enthält sie schon keinen Maßstab dafür, ob Finanzierungsregelungen, die sich auf das Verhältnis des [X.]es zur Beigeladenen bzw der in der Arbeitslosenversicherung zusammengefassten beitragszahlenden Versicherten beziehen, verfassungsrechtlich zulässig sind.

3. Der für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag erst im Revisionsverfahren hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung, dass der Arbeitgeberanteil der für die Beschäftigte im [X.] entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung teilweise rechtswidrig erhoben worden sei, ist zwar zulässig, weil er ein Minus zum Hauptantrag darstellt und sich auf ein der selbstständigen Feststellung fähiges Beitragsrechtsverhältnis bezieht. Er hat jedoch aus den gleichen Gründen wie der Hauptantrag in der Sache keinen Erfolg.

4. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 [X.]G iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

5. Der Streitwert für das Revisionsverfahren war gemäß § 197a Abs 1 S 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 G[X.]G entsprechend den von den Beteiligten nicht beanstandeten Feststellungen des [X.] in Höhe des Betrages der streitigen Erstattungsforderung festzusetzen.

Meta

B 12 KR 10/11 R

29.02.2012

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Darmstadt, 19. Januar 2011, Az: S 10 KR 253/09, Urteil

§ 46 Abs 1 S 1 SGB 2, § 46 Abs 1 S 5 SGB 2, § 46 Abs 4 SGB 2 vom 22.12.2007, § 1 SGB 3, § 3 SGB 3, § 5 SGB 3, § 6 SGB 3, § 341 Abs 2 SGB 3 vom 22.12.2007, § 366 SGB 3, § 26 Abs 2 SGB 4, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 74 Abs 1 Nr 12 GG, § 54 Abs 1 SGG, § 54 Abs 4 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 29.02.2012, Az. B 12 KR 10/11 R (REWIS RS 2012, 8688)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8688

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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