Bundessozialgericht, Urteil vom 29.02.2012, Az. B 12 KR 5/10 R

12. Senat | REWIS RS 2012, 8670

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Bundesagentur für Arbeit - Erstattung eines Aussteuerungsbetrages an den Bund in 2005 ist verfassungsgemäß - Beitragszahler in der Sozialversicherung - grundsätzlich kein Anspruch auf generelle Unterlassung einer bestimmten Verwendung von Beitragsmitteln gegenüber Gesetzgeber


Leitsatz

1. Die Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit, dem Bund im Jahr 2005 einen Aussteuerungsbetrag zu erstatten, stand mit dem Grundgesetz in Einklang.

2. Obwohl ein Beitragszahler in der Sozialversicherung aus seinen Grundrechten grundsätzlich keinen Anspruch auf generelle Unterlassung einer bestimmten Verwendung von Mitteln aus dem Beitragsaufkommen herleiten kann, kann er geltend machen, der Gesetzgeber habe insoweit äußerste verfassungsrechtliche Grenzen überschritten. Ob Letzteres der Fall ist, beurteilt sich nach dem besonderen Rechtscharakter der sich durch eine strenge grundrechtlich und kompetenzrechtlich begründete Zweckbindung auszeichnenden Sozialversicherungsbeiträge.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 17. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt vor allem die Erstattung eines Teils des Arbeitnehmeranteils seiner Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.

2

Der bei der [X.] (Beigeladene zu 2.) beschäftigte Kläger unterliegt der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Seit Oktober 2002 werden für ihn deshalb entsprechende Beiträge entrichtet. Im Juli 2006 wandte er sich an die beklagte Krankenkasse als Einzugsstelle ua mit dem Begehren, ihm einen Teil des Arbeitnehmeranteils seiner Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für das [X.] zu erstatten, weil diese um [X.] überhöht gewesen seien. Der dem [X.] (Beigeladene zu 1.) seit Januar 2005 aus dem [X.] zu erstattende, mehrere Milliarden [X.] jährlich ausmachende [X.] des § 46 Abs 4 [X.]B II sei verfassungswidrig, weil er entgegen der Finanzierungssystematik des [X.] nicht für Zwecke der Beitragszahler zur Arbeitslosenversicherung, sondern in unzulässiger Weise zur Finanzierung des allgemeinen Staatshaushalts eingesetzt werde. Die Beklagte lehnte den Erstattungsantrag ab (Bescheid vom 27.9.2006; Widerspruchsbescheid vom 24.10.2006).

3

Die dagegen gerichtete Klage hat das [X.] mit Urteil vom [X.] abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig, weil der Kläger die Erstattung eines Teils des Arbeitnehmeranteils seiner Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nicht beanspruchen könne. § 46 Abs 4 [X.]B II sei weder formell noch materiell verfassungswidrig. Die Regelung halte sich innerhalb der Gesetzgebungskompetenz des [X.] nach Art 74 Abs 1 Nr 12 [X.], weil der [X.] im Hinblick auf den mit ihm verfolgten [X.] einen sachlich-gegenständlichen Bezug zur Arbeitslosenversicherung aufweise. Mit seiner Einführung im Jahre 2005 habe nämlich eine notwendige Umschichtung finanzieller Mittel in dem Umfang stattgefunden, in dem der Beigeladenen zu 1. infolge der sog "[X.] IV"-Reform Mittel erspart geblieben seien, die die [X.]anstalt/[X.]agentur für Arbeit bis dahin für Bezieher von Arbeitslosenhilfe habe aufwenden müssen. Der [X.] erweise sich deshalb als versicherungsimmanente Leistung und nicht als unzulässige Sonderabgabe der Beitragszahler zur Befriedigung des allgemeinen Finanzbedarfs des Staates. § 46 Abs 4 [X.]B II verletze vor diesem Hintergrund auch nicht Grundrechte des [X.]. Weder liege ein Verstoß gegen Art 2 Abs 1 [X.] noch - im Hinblick darauf, dass der [X.] der Solidargemeinschaft des [X.]B III nütze - ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 [X.] vor. Im Übrigen fehle eine relevante Kausalbeziehung zwischen der Abführung des [X.]s durch die Beigeladene zu 1. und der Höhe des konkreten Versicherungsbeitrags, weil nicht erkennbar sei, dass der [X.] aus dem [X.] stamme und - [X.] - einen unmittelbaren Einfluss auf den Beitragssatz habe. Auch gebe es eine strikte Beitragsäquivalenz in der Arbeitslosenversicherung nicht. Die weiteren, auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung gerichteten Hilfsanträge des [X.] seien unzulässig.

4

Mit seiner Sprungrevision rügt der Kläger die Verletzung seiner Grundrechte aus Art 2 Abs 1, Art 3 Abs 1 und Art 14 Abs 1 [X.]. Das angefochtene Urteil verneine rechtsfehlerhaft seinen Anspruch auf Erstattung des Arbeitnehmeranteils zu viel erhobener Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Er werde durch die Verwendung seiner Beiträge für die Zahlung des [X.]s in seinem Grundrecht aus Art 2 Abs 1 [X.] verletzt, weil § 46 Abs 4 [X.]B II eine verfassungswidrige Abgabenvorschrift sei. Diese sei durch die Kompetenzvorschrift des Art 74 Abs 1 Nr 12 [X.] nicht gedeckt, weil für die darin thematisch angesprochene "Sozialversicherung" eine strikte Zweckbindung der aufgrund von Versicherungspflicht erhobenen Beiträge gelte. Die gesetzliche Regelung bewirke dagegen eine pauschale Mittelabführung in den allgemeinen [X.]haushalt ohne jede Zweckbindung. Die gebotene Trennung der Finanzmassen von Arbeitslosenversicherung einerseits und [X.]haushalt andererseits werde aufgelöst, weil das [X.] der Versicherten zur Finanzierung des staatlichen Fürsorgesystems der Grundsicherung für Arbeitsuchende verwendet werde, für das nach § 46 Abs 1 S 1 [X.]B II allein der [X.] trage und das deshalb aus Steuermitteln finanziert werden müsse. Vor allem diene der [X.] nicht der Rückerstattung eines zuvor an die [X.]anstalt/[X.]agentur für Arbeit gezahlten [X.]zuschusses. Art 3 Abs 1 [X.] werde verletzt, weil der Transfer von [X.] in den "[X.]" Beitragszahler im Vergleich mit Steuerbürgern, die nicht in der Arbeitslosenversicherung versichert seien, ohne sachlichen Grund benachteilige. Ein Verstoß gegen Art 14 Abs 1 [X.] liege vor, weil der Gesetzgeber mit der Anordnung der Erstattung eines [X.]s die Beitragszahler hinsichtlich ihrer eigentumsrechtlich verwurzelten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung "expropriiert" habe.

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 17. Juni 2009 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2006 zu verurteilen, ihm den Arbeitnehmeranteil der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für das [X.] in Höhe von 151,88 [X.] zu erstatten,
hilfsweise,
festzustellen, dass der Beitrag zur Beigeladenen zu 1. - soweit es den Arbeitnehmeranteil betrifft - in dem Umfang rechtswidrig erhoben wurde, wie er von dieser anteilig im [X.] als [X.] an den [X.] abgeführt wurde.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision des [X.] zurückzuweisen.

7

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Eine etwaige Verfassungswidrigkeit des [X.]s könnte nur die Erhebung, nicht aber die Verwendung der [X.] betreffen mit der Folge, dass Beitragszahler daraus einen Rückzahlungsanspruch in keinem Fall herleiten könnten.

8

Die Beigeladenen zu 1. und 2. stellen keinen Antrag.

9

Die Beigeladene zu 2. unterstützt die Auffassung des [X.] und legt hierzu ein von ihr und dem [X.] in Auftrag gegebenes rechtswissenschaftliches Gutachten von Prof. Dr. Hase "über die Verfassungsmäßigkeit der Belastung der [X.]agentur für Arbeit mit dem [X.] nach § 46 Abs 4 [X.]B II" (im Folgenden: Rechtsgutachten Hase) vor, in dem dieser seine Auffassung von der Verfassungswidrigkeit der Regelung darlegt. Der [X.] sei unzulässig aus [X.] erstattet worden.

Die [X.]republik Deutschland (Beigeladene zu 3.) beantragt,
die Revision des [X.] zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit des [X.]s komme es nicht an, weil selbst eine Verfassungswidrigkeit allein die Verwendung von [X.], nicht deren Erhebung betreffen und ein etwaiger Rückzahlungsanspruch der Beigeladenen zu 1. gegen den [X.] nicht automatisch zu einem Rückzahlungsanspruch eines Beitragszahlers gegen die Beigeladene zu 1. führen würde. Im Übrigen entspreche die gesetzliche Verpflichtung der Beigeladenen zu 1. zur Erstattung eines [X.]s an den [X.] den Vorgaben der Verfassung. § 46 Abs 4 [X.]B II sei von der Kompetenzvorschrift des Art 74 Abs 1 Nr 12 [X.] gedeckt, weil der [X.] zur Finanzierung einer "klassischen" Aufgabe der Arbeitslosenversicherung eingesetzt worden sei, nämlich zur Leistungserbringung an vormalige Arbeitslosengeldbezieher und deren Bedarfsgemeinschaft im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Trotz der verwaltungstechnischen Trennung der Bereiche [X.]B III und [X.]B II bestehe insoweit eine Verantwortung der Versichertengemeinschaft des [X.]B III, die deren Heranziehung zur Finanzierung von Eingliederungsleistungen nach dem [X.]B II legitimiere. Die im Bereich der Arbeitslosenversicherung verfassungsrechtlich (lediglich) geforderte Globaläquivalenz sei mehr als gewahrt. In Höhe gezahlter [X.]zuschüsse scheide eine kompetenzwidrige Verwendung ohnehin aus. In die allgemeine Handlungsfreiheit zwangsversicherter Beitragszahler werde nicht unzulässig eingegriffen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Sprungrevision (§ 161 [X.]G) des [X.] ist unbegründet.

Zutreffend hat das [X.] dessen mit dem Hauptantrag erhobene zulässige [X.]lage (dazu 1.) auf Aufhebung des Bescheides der beklagten [X.]rankenkasse als Einzugsstelle vom [X.] in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom [X.] sowie auf Verurteilung der Beklagten zur teilweisen Beitragserstattung abgewiesen (dazu 2.). Auch der vom [X.]läger hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung, dass der Arbeitnehmeranteil seiner Beiträge zur Arbeitslosenversicherung teilweise rechtswidrig erhoben worden sei, hat keinen Erfolg (dazu 3.).

1. Die mit dem Hauptantrag erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl § 54 Abs 1 und 4 [X.]G) ist zulässig.

Die Auslegung der angefochtenen Bescheide der Beklagten ergibt, dass im hier geführten Rechtsstreit über die Ablehnung eines Antrags auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beitragsteile auch die (erstmalige) Festsetzung der - für das [X.] (tatsächlich) bereits gezahlten - Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und in diesem Zusammenhang die Beitragshöhe zu überprüfen ist (zur Notwendigkeit einer "[X.]lage gegen die Beitragshöhe", wenn der Beitragsberechnung zugrunde gelegte Normen auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft werden sollen, vgl B[X.]E 81, 276, 280 f = [X.] 3-2600 § 158 [X.] f und B[X.] [X.] 4-2500 § 266 [X.] Rd[X.] 6, jeweils mwN). Zu beurteilen ist dabei vor allem die Rechtmäßigkeit des - damals geltenden - [X.] (in der Arbeitslosenversicherung) als eines unselbstständigen und deshalb (seinerseits) nur inzident überprüfbaren Elements des Beitrags(tragungs)tatbestandes.

Die Anfechtungsklage ist nicht etwa deshalb teilweise unzulässig, weil [X.]lagebefugnis und/oder Rechtsschutzbedürfnis des [X.] nicht in vollem Umfang gegeben, sondern inhaltlich beschränkt wären. Zwar ist das Begehren des [X.] über die Beurteilung der Beitragsfestsetzung am Maßstab der für diese geltenden einschlägigen Bestimmungen zur Beitragspflicht und -höhe hinaus auch auf die verfassungsrechtliche Überprüfung des [X.] gerichtet. In einem solchen Fall bestehen [X.]lagebefugnis und/oder Rechtsschutzbedürfnis gleichwohl insgesamt und sind nicht etwa nach den "materiell-rechtlichen [X.]" auf der "[X.]" bzw "[X.]" getrennt zu beurteilen. Soweit für die Annahme einer solchen inhaltlichen Beschränkung auf Rechtsprechung des [X.]s (B[X.]E 81, 276, 280 = [X.] 3-2600 § 158 [X.]) verwiesen wird (so - kritisch - Butzer, Fremdlasten in der Sozialversicherung, 2001, [X.] ff), beruht dies auf einem Missverständnis. Trotz der hierzu - möglicherweise - Veranlassung gebenden Formulierungen in den Entscheidungsgründen des dafür herangezogenen Urteils wird dort nur eine Aussage zum Umfang der gerichtlichen Prüfung bei insgesamt zulässiger [X.]lage getroffen und dieser eingeschränkt. Auch spätere Rechtsprechung des [X.]s (etwa B[X.] [X.] 4-2500 § 266 [X.] Rd[X.] 6) nimmt in Fällen dieser Art eine "Aufteilung" von [X.]lagebefugnis und/oder Rechtsschutzbedürfnis nach der Art der "materiell-rechtlichen [X.]" nicht vor (so zutreffend [X.], [X.]erkung zu dem im vorliegenden Revisionsverfahren angefochtenen [X.]-Urteil, juris PR-[X.] 1/2010 [X.] 4).

2. Die gegen die (erstmalige) Beitragsfestsetzung und die Ablehnung der Beitragserstattung in den angefochtenen Bescheiden gerichtete Anfechtungs- und Leistungsklage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Rechtsgrundlage für die von dem [X.]läger vor allem beanspruchte, auf einen Teil des Arbeitnehmeranteils seiner Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für das [X.] beschränkte Erstattung ist § 26 Abs 2 [X.]B IV in seiner im maßgeblichen Zeitraum geltenden, bis heute unveränderten Fassung. Nach dieser Vorschrift sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat (Halbs 1). Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten (Halbs 2). Im Recht der Arbeitsförderung galt und gilt nach § 351 Abs 1 S 1 [X.]B III für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge abweichend von § 26 Abs 2 [X.]B IV, dass sich der zu erstattende Betrag um den Betrag der Leistung mindert, der in irrtümlicher Annahme der Versicherungspflicht gezahlt worden ist.

Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, dem [X.]läger den Arbeitnehmeranteil seiner Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für das [X.] in einem Umfang zu erstatten, in dem dieser von der Beigeladenen zu 1. vermeintlich (nach Auffassung des [X.]) für die Erstattung eines [X.] an den [X.] eingesetzt worden ist. Die (erstmalige) Festsetzung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in den angefochtenen Bescheiden ist nicht zu beanstanden, sodass jene schon aus diesem materiellen (Rechts)Grund nicht iS von § 26 Abs 2 Halbs 1 [X.]B IV "zu Unrecht" entrichtet worden sind und weitere Voraussetzungen für eine Erstattung nach § 26 Abs 2 [X.]B IV deshalb nicht (mehr) geprüft werden müssen. Zutreffend hat die Beklagte insbesondere die Höhe der Beiträge errechnet. Dass die Voraussetzungen des Beitrags(tragungs)tatbestandes im Übrigen vorliegen (= Bestehen der Beitragspflicht dem Grunde nach; zutreffende Anwendung der Bestimmungen über Beitragsbemessungsgrundlage und [X.]), hat das [X.] festgestellt und wird vom [X.]läger nicht bezweifelt. Soweit er sich (gleichwohl) gegen den Umfang der erhobenen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung wendet, hält er diese allein deshalb für "überhöht", weil sie "für Zwecke der Erstattung des [X.] verwandt" wurden. Der [X.]läger begehrt damit der Sache nach eine inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit des im [X.] - für alle Versicherten - geltenden gesetzlichen [X.] in der Arbeitslosenversicherung, der als einziges Element des Beitrags(tragungs)tatbestandes in eine rechtlich relevante Beziehung zu den Ausgaben der Beigeladenen zu 1. gebracht werden könnte, zu denen auch der [X.] gehört. Der im [X.] geltende gesetzliche Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung war jedoch nicht rechtswidrig (zu hoch) festgelegt; infolgedessen wurden die Beiträge des [X.] zur Arbeitslosenversicherung in diesem Zeitraum in zutreffender Höhe erhoben.

Die gesetzliche Festlegung des [X.] in der Arbeitslosenversicherung (vgl § 341 Abs 2 [X.]B III in seiner bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung: im [X.] 6,5 vH) und die - hierauf beruhende - Beitragserhebung im konkreten Fall sind nicht deshalb rechtswidrig, weil die Anordnung der Erstattung eines [X.] durch die Beigeladene zu 1. an den [X.] in § 46 Abs 4 [X.]B II in seiner bis Ende 2007 geltenden Fassung (s hierzu im Einzelnen noch unten a) [X.]) (3)) wegen vermeintlicher Auswirkungen auf den Beitragssatz Grundrechte des [X.] verletzen würde oder aus anderen Gründen verfassungswidrig wäre. Die Beitragsfestsetzung unter Berücksichtigung der Zahlungen der Beigeladenen zu 1. an den [X.] im Rahmen des [X.] stellte keinen verfassungswidrigen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des [X.] nach Art 2 Abs 1 [X.] dar (dazu a)). Dem [X.]läger wurden dadurch auch nicht unter Verstoß gegen Art 3 Abs 1 [X.] ohne sachlichen Grund finanzielle Lasten auferlegt (dazu b)). Ebenso wenig verletzte die Beitragsfestsetzung unter Berücksichtigung der genannten Zahlungspflichten der Beigeladenen zu 1. das Eigentumsgrundrecht des [X.] (dazu c)). Ferner lag kein Verstoß gegen Bestimmungen des [X.] über die bundesst[X.]tliche Finanzverfassung vor (dazu d)).

a) Die Belastung des [X.] mit dem Arbeitnehmeranteil der für das [X.] erhobenen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung verletzte ihn nicht in seinem Grundrecht aus Art 2 Abs 1 [X.].

Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit ist nur in den Schranken des zweiten Halbsatzes des Art 2 Abs 1 [X.] gewährleistet. Das Recht des Bürgers, nicht mit ungerechtfertigten Nachteilen belastet zu werden (vgl [X.] 19, 253, 257; 29, 402, 408), wird danach insbesondere durch die verfassungsmäßige Ordnung beschränkt. Darunter sind alle Rechtsnormen zu verstehen, die sich formell und materiell mit dem [X.] in Einklang befinden und insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Dieser Grundsatz ist gewahrt, wenn für die getroffene Regelung legitime Gründe des Allgemeinwohls vorliegen, die gewählte Regelung zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist sowie für den Betroffenen keine unangemessene Belastung darstellt (vgl zB [X.] 103, 197, 215 = [X.] 3-1100 Art 74 [X.], mwN; [X.]). Das ist hier der Fall.

[X.]) Der [X.] braucht nicht zu entscheiden, ob die geltend gemachte Beitragsmehrbelastung durch die Regelung über die Erstattung eines [X.], die eine Zahlungsverpflichtung (lediglich) der Beigeladenen zu 1. ([X.]esagentur) an den [X.] begründet, überhaupt in die allgemeine Handlungsfreiheit des [X.] (Beschäftigter) durch Einschränkung der wirtschaftlichen Voraussetzungen seiner Handlungsfreiheit "eingriff". Denn jedenfalls hielte sich ein solcher Eingriff innerhalb der durch die verfassungsmäßige Ordnung gesetzten Grenzen.

(1) Zwar schützt Art 2 Abs 1 [X.] auch vor einer verfassungswidrig (zu) hohen Beitragsbelastung in einer Zwangsversicherung, wie sie die auf dem Prinzip der Versicherungspflicht beruhende Arbeitslosenversicherung darstellt, und in diesem Zusammenhang vor verfassungswidrig (zu) hohen Beitragssätzen. Die Annahme eines Eingriffs setzt allerdings voraus, dass - erstens - die Zahlung des [X.] aus solchen Mitteln der Beigeladenen zu 1. erfolgte, die aus Beiträgen, ua des [X.], aufgebracht wurden (vgl hierzu den - Verfassungsbeschwerden gegen den den [X.] seit dem [X.] ersetzenden Eingliederungsbeitrag betreffenden - [X.] des [X.] vom [X.] - 1 BvR 2393/08 ua - [X.] 4-4200 § 46 [X.] Rd[X.] 29, im Zusammenhang mit der Prüfung eines Eingriffs in das Eigentumsgrundrecht), und ([X.]) - zweitens - ein rechtlich relevanter Zusammenhang zwischen der Höhe des [X.] und den Belastungen der Beigeladenen zu 1. durch den [X.] bestand. So müsste der Gesetzgeber im Hinblick hierauf gezwungenermaßen den Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung im [X.] beibehalten bzw von einer Beitragssatzsenkung in diesem Jahr abgesehen haben (vgl hierzu [X.] [X.] vom [X.] - 1 BvR 2393/08 ua - [X.] 4-4200 § 46 [X.] Rd[X.] 30, im Zusammenhang mit der Prüfung unmittelbarer rechtlicher Betroffenheit der Beitragszahler) und müsste beispielsweise eine "Rückzahlung" des [X.] an die Beigeladene zu 1. beitragsrechtlich unmittelbar zu einer Weitergabe dieses Vorteils an die Beitragszahler führen. Ob vor diesem Hintergrund ein Eingriff in das Grundrecht des [X.] aus Art 2 Abs 1 [X.] gegeben ist, ist im Rechtsstreit umstritten.

[X.]läger und Beigeladene zu 2. (seine Arbeitgeberin) gehen - auch unter Hinweis auf das Rechtsgutachten Hase ([X.] f) - davon aus, dass die Beeinträchtigung der Rechte der Beitragszahler durch die Verpflichtung der Beigeladenen zu 1. zur Erstattung eines [X.] durch die "Mechanismen des Sozialbeitragsrechts" vermittelt worden sei, aber auch bei "konkreter Betrachtung" des Haushalts der Beigeladenen zu 1. im [X.] offenbar werde. Sie weisen darauf hin, dass Beiträge zur Arbeitslosenversicherung grundsätzlich für alle in die Finanzierungsverantwortung der Beigeladenen zu 1. gestellten Aufgaben zu verwenden seien und die Zahlungsverpflichtung der Beigeladenen zu 1. als weiterer Ausgabenposten deren Finanzbedarf allgemein erhöht habe. Auch seien den konkreten Ausgaben für den [X.] Mittel aus dem [X.] deshalb zuzuordnen, weil sonstige Einnahmen der Beigeladenen zu 1. hierfür im [X.] nicht ausgereicht hätten (so auch [X.], juris PR-[X.] 1/2010 [X.] 4). Das Vorliegen einer rechtlich relevanten Beziehung zwischen den mit dem [X.] verbundenen Ausgaben und der Höhe des [X.] in der Arbeitslosenversicherung begründen der [X.]läger und die Beigeladene zu 2. damit, dass der prognostizierte [X.] der Beigeladenen zu 1. die entscheidende Bestimmungsgröße für die Festlegung des [X.] sei, unabhängig davon, ob es durch eine solche Zahlungsverpflichtung der Beigeladenen zu 1. tatsächlich zu Beitragssatzerhöhungen komme. Der Gesetzgeber dürfe nicht einen "beliebigen" Beitragssatz vorschreiben.

Das [X.] und die Beigeladene zu 3. ([X.]esrepublik) verneinen demgegenüber eine unmittelbare und konkrete Auswirkung der durch die Regelung über den [X.] begründeten Zahlungsverpflichtung der Beigeladenen zu 1. auf die Beiträge der Versicherten und damit einen Eingriff in das Grundrecht der Beitragszahler aus Art 2 Abs 1 [X.]. Die Beigeladene zu 3. betont in diesem Zusammenhang den weiten (auch konjunkturpolitischen) Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers bei der Festlegung des [X.] sowie, dass es einen "Automatismus" der Beitrags(satz)senkung bei sinkenden Ausgaben der Beigeladenen zu 1. nicht geben könne, weil diese bei [X.] nach § 366 [X.]B III Rücklagen (Liquiditätsreserven) bilden oder diese in Form alternativer Leistungserbringung an die Versicherten "zurückgeben" könne (vgl insoweit - allerdings zu den Auswirkungen des den [X.] seit dem [X.] ersetzenden Eingliederungsbeitrags - auch [X.]/[X.], [X.] 2011, 1, 16 ff). Das [X.] und die Beigeladene zu 3. heben hervor, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Mittelverwendung und Beitragssatz auch nicht aus dem allgemeinen Gedanken des versicherungsrechtlichen Äquivalenzprinzips hergeleitet werden könne. Dieses wirke in der Arbeitslosenversicherung wegen der dortigen Besonderheiten nur im Sinne einer "Globaläquivalenz", die die Annahme einer strengen - etwa am jeweiligen Haushaltsjahr orientierten - wirtschaftlichen Wertrelation zwischen [X.]n und Mittelverwendung ausschließe (ebenso [X.]/[X.], [X.] 2011, 1, 18).

Obwohl es einer Festlegung des [X.]s in dieser Frage für seine Entscheidung nicht bedarf, ist gleichwohl auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Thematik für den Bereich der gesetzlichen [X.]rankenversicherung hinzuweisen. So wurde bereits zu den Bestimmungsfaktoren für die Festlegung des [X.] ausgeführt, dass diese ebenso wie auf der Ausgaben- auch auf der Einnahmenseite liegen können (vgl B[X.]E 58, 134, 145 = [X.] 2200 § 385 [X.]4 S 67). Für das Verhältnis zwischen (Leistungs)Ausgaben und Beitragssatz wurde ferner dargelegt, dass erstere für die Beitragszahler und die Leistungsberechtigten jedenfalls nicht in eine rechtliche Beziehung zu bestimmten Teilen des [X.] und damit des Beitrags treten (vgl B[X.]E 57, 184, 188 = [X.] 2200 § 385 [X.]0 [X.] f) und Beiträge deshalb in diesem Sinne "verwendungsneutral" sind (vgl B[X.]E 57, 184, 192 = [X.] 2200 § 385 [X.]0 [X.]7).

(2) Der [X.] kann in diesem Zusammenhang auch offenlassen, ob - wie die Beigeladene zu 3. meint - eine zusätzliche Belastung der Beitragszahler durch die Zahlungsverpflichtung der Beigeladenen zu 1. deshalb ausscheidet und es damit an einem Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit von Beitragszahlern fehlt, weil die "im Gegenzug" an die Beigeladene zu 1. vom [X.] nach §§ 340, 363 ff [X.]B III erbrachten Mittel - im Hinblick auf die "quantitative Dimension" des Problems - nicht unberücksichtigt bleiben dürfen (ebenso [X.]/[X.], [X.] 2011, 1, 15). Die Beigeladene zu 3. vertritt hierzu die Auffassung, dass bei der Erstattung des [X.] im Umfang dieser Zuschussleistung lediglich finanzielle Mittel des [X.]es an diesen zurückflössen bzw die Zahlungen im Rahmen des [X.] hierdurch "kompensiert" würden. Gegen eine solche "Verrechnung" von Finanzierungslasten des [X.]es und der Beigeladenen zu 1. wenden der [X.]läger und die Beigeladene zu 2. - unter Hinweis auf das Rechtsgutachten Hase ([X.] ff) - ein, dass eine solchermaßen bewirkte, auf einer abstrakten Betrachtungsweise beruhende "Mittelverschiebung" die den Zuschussleistungen des [X.]es anhaftende (eigene) Rechtfertigung verkenne und deshalb strikt (formal) innerhalb der jeweiligen Finanzierungswege zu prüfen sei, ob sie in zulässiger Weise beschritten wurden.

[X.]) Die genannten Fragen braucht der [X.] nicht zu beantworten, weil ein angenommener - in der Beitragsfestsetzung liegender - Eingriff in das Grundrecht des [X.] aus Art 2 Abs 1 [X.] nicht verfassungswidrig wäre. Die gesetzliche Verpflichtung der Beigeladenen zu 1. zur Erstattung eines [X.] an den [X.] im [X.] - dessen Aufbringung aus [X.]n und ein Zusammenhang dieser Verpflichtung mit der Regelung über den Beitragssatz unterstellt - stand formell und materiell mit dem [X.] in Einklang. Der [X.]läger als Beitragszahler kann aus seinem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit keinen Anspruch darauf herleiten, dass die Verwendung des Aufkommens aus seinen - einfachrechtlich zutreffend festgesetzten - Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung für die Erstattung des [X.] (generell) unterlassen wird.

(1) Das [X.] hat in ständiger Rechtsprechung - für das Recht der gesetzlichen [X.]ranken-, aber auch der gesetzlichen Rentenversicherung - entschieden, dass ein einzelner Bürger, der eine bestimmte Verwendung des Aufkommens aus öffentlichen Abgaben für grundrechtswidrig hält, aus seinen Grundrechten keinen Anspruch auf generelle Unterlassung einer solchen Verwendung herleiten kann (vgl [X.] 67, 26, 37 = [X.] 1500 § 54 [X.]; [X.] 78, 320, 331 = [X.] 1500 § 54 [X.] f, und [X.] [X.] vom 30.4.1986 - 1 BvR 218/85 - juris, jeweils zur Finanzierung nicht strafbarer Schwangerschaftsa[X.]rüche durch die gesetzliche [X.]rankenversicherung; ferner [X.] [X.] vom 28.10.1994 - 1 BvR 1498/94). Ein entsprechender grundrechtlicher Unterlassungsanspruch folgt nach der Rechtsprechung des [X.] auch nicht aus den verfassungsrechtlichen Schranken einer Zwangsmitgliedschaft in einem öffentlich-rechtlichen Verband am Maßstab des Art 2 Abs 1 [X.], soweit der Versicherte verfassungsrechtlich lediglich in seinem Vermögen als Beitragspflichtiger betroffen wird (vgl [X.] 78, 320, 329 ff = [X.] 1500 § 54 [X.] f, ferner [X.] 67, 26, 38 = [X.] 1500 § 54 [X.]). Das [X.] hat hieraus zunächst - prozessrechtlich - die Unzulässigkeit auf den Vollzug sozialrechtlicher Normen gegenüber Dritten gerichteter (vorbeugender) Unterlassungsklagen hergeleitet und ausgeführt, dass sich auf dem Umweg über den Sozialgerichtsprozess nicht jedermann "zum Wächter über die objektive Verfassungsordnung" bestellen kann (vgl [X.] 67, 26, 37 = [X.] 1500 § 54 [X.]). Versicherte haben aus ihrem Mitgliedschaftsverhältnis keine [X.]lagebefugnis hinsichtlich der Unterlassung einer bestimmten Mittelverwendung (vgl [X.] 67, 26, 36 = [X.] 1500 § 54 [X.]). In der Folgezeit (vornehmlich in [X.]) hat das B[X.] diesen vom [X.] - im [X.]ontext prozessrechtlicher Überlegungen aufgestellten - Grundsatz bei der Prüfung der Begründetheit des [X.]lagebegehrens als "materiell-rechtlichen Maßstab" herangezogen, den Umfang der (gerichtlichen) Prüfung insoweit beschränkt und bei mit dem Hinweis auf Grundrechte begründeten Ansprüchen auf eine bestimmte Mittelverwendung deren (gerichtliche) Nachprüfbarkeit verneint (vgl etwa B[X.]E 57, 184, 185, 190 f = [X.] 2200 § 385 [X.]0 [X.]5 f; B[X.] [X.] 3-1500 § 54 [X.] [X.] f; B[X.]E 81, 276, 280 ff = [X.] 3-2600 § 158 [X.] f; B[X.] [X.] 4-2500 § 266 [X.] Rd[X.]0 ff). Diese Rechtsprechung hat das [X.] auf entsprechende Verfassungsbeschwerden hin bestätigt (vgl [X.] [X.] vom 30.4.1986 - 1 BvR 218/85 - juris; [X.] [X.] 3-2600 § 158 [X.] 2).

Anlässlich seines [X.]es vom [X.] (1 BvR 2393/08 ua - [X.] 4-4200 § 46 [X.] Rd[X.] 24 ff) hat das [X.] den von ihm für das Recht der gesetzlichen [X.]ranken- und Rentenversicherung entwickelten Grundsatz sodann auch für das Arbeitsförderungsrecht als maßgebend erachtet. Das [X.] hat damit Verfassungsbeschwerden, die Versicherte und Arbeitgeber unmittelbar gegen die ab 2008 geltende gesetzliche Regelung über einen von der Beigeladenen zu 1. an den [X.] zu leistenden Eingliederungsbeitrag erhoben hatten, als unzulässig nicht zur Entscheidung angenommen. Dieser - als "materiell-rechtlicher" Maßstab zu bewertende - Grundsatz gilt nach dem erwähnten [X.] indessen nicht (mehr) ausnahmslos. So hat das [X.] im Rahmen der Ausführungen zur Verfassungsbeschwerdebefugnis ("unmittelbar selbst betroffen") seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass es an einer Begründung der [X.] dafür fehle, dass und warum der Rechtsprechung des [X.] für den vorliegenden Fall nicht zu folgen sei ([X.] 4-4200 § 46 [X.] Rd[X.] 26). Bei der Prüfung des Grundsatzes der Subsidiarität der Rechtssatzverfassungsbeschwerden hat es darüber hinaus die Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes für möglich und zumutbar gehalten und hierzu auf zwei Entscheidungen des B[X.] (B[X.]E 81, 276, 280 ff = [X.] 3-2600 § 158 [X.] ff; B[X.] [X.] 4-2500 § 266 [X.] Rd[X.] 6) verwiesen ([X.] 4-4200 § 46 [X.] Rd[X.] 35), in denen dieses seine Auffassung über die Rechtmäßigkeit von [X.] tragend auch darauf gestützt hatte, die - dort gerügte - Verwendung von Mitteln aus dem [X.] sei nicht verfassungswidrig. Nach der (neueren) Rechtsprechung des [X.] ist damit nunmehr - wie nach derjenigen des B[X.] - die Verwendung von Mitteln aus dem [X.] im Hinblick auf die Grundrechte der Beitragszahler nicht in jedem Fall (ausnahmslos) ohne Bedeutung, vielmehr kann sie - am Maßstab der hierfür geltenden Verfassungsnormen - zumindest darauf überprüft werden, ob äußerste Grenzen überschritten wurden (vgl hierzu auch das Rechtsgutachten Hase, [X.] ff, der für die Relevanz von Grundrechten der Beitragszahler zwischen [X.]lagen gegen die (bloße) Ausgestaltung "eigener" Aufgaben der Versicherungsträger und solchen gegen die Übernahme "fremder" Aufgaben unterscheidet).

(2) Ob sich der [X.]läger gegen die Verwendung von [X.]n für die Erstattung eines [X.] ausnahmsweise - wegen Überschreitens solcher (verfassungsrechtlichen) Grenzen - auf sein Grundrecht aus Art 2 Abs 1 [X.] berufen kann, beurteilt der [X.] im Hinblick auf den besonderen rechtlichen Charakter der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Nach Auffassung des [X.] zeichnen sich Sozialversicherungsbeiträge durch eine strenge grundrechtlich und kompetenzrechtlich begründete Zweckbindung aus (vgl [X.] 113, 167, 203 f = [X.] 4-2500 § 266 [X.] 8 Rd[X.]5) mit der Folge, dass sie zur Befriedigung des allgemeinen Finanzbedarfs des St[X.]tes und seiner Glieder nicht eingesetzt werden dürfen (vgl [X.] 75, 108, 148 = [X.] 5425 § 1 [X.] [X.] f <[X.]ünstlersozialabgabe>). Das [X.] hat seine Auffassung damit begründet, dass die unter Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit zustande gekommene Zwangsmitgliedschaft - dort in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung - die Auferlegung nur solcher Geldleistungspflichten rechtfertigen kann, die ihren Grund und ihre Grenze in den Aufgaben der Sozialversicherung finden. Zur Verdeutlichung hat es darauf hingewiesen, dass die [X.]ompetenzvorschrift des Art 74 Abs 1 [X.]2 [X.] nur solche Finanzierungsregelungen zulässt, die einen sachlich-gegenständlichen Bezug zur Sozialversicherung aufweisen (vgl [X.] 113, 167, 203 = [X.] 4-2500 § 266 [X.] 8 Rd[X.]5).

Hieran gemessen hat der Gesetzgeber, indem er die Beigeladene zu 1. in § 46 Abs 4 [X.]B II in dessen bis Ende 2007 geltender Fassung zur Erstattung eines [X.] an den [X.] verpflichtete, äußerste - auf Verfassungsnormen beruhende - Grenzen nicht überschritten. Die Anordnung dieser Zahlungspflicht der Beigeladenen zu 1. erfolgte deshalb in [X.]onkretisierung eigener Aufgaben der Beigeladenen zu 1., beruhte auf der (bloßen) Ausnutzung politischer Handlungsoptionen des Gesetzgebers und ist - nach der Rechtsprechung des [X.] und des B[X.] - einer (weiteren) Nachprüfung am Maßstab des Art 2 Abs 1 [X.] entzogen.

(3) Im Zuge der sog "Hartz"-Reformen wurde durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 ([X.] 2954) mit Wirkung zum 1.1.2005 ein neues Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (und ihre Angehörigen) in der Gestalt des [X.]B II geschaffen. Das [X.]B II sieht für den genannten Personenkreis neben Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (in [X.]apitel 3 Abschnitt 2) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (in [X.]apitel 3 Abschnitt 1) vor. Soweit Grundsicherungsleistungen von der [X.]esagentur für Arbeit - der Beigeladenen zu 1. - zu erbringen sind (vgl § 6 Abs 1 [X.] [X.]B II), liegt die Finanzierungsverantwortung (für die Leistungsaufwendungen wie die Verwaltungskosten) nach § 46 Abs 1 S 1 [X.]B II beim [X.]. Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt (vgl § 46 Abs 1 S 5 [X.]B II). Seit 1.1.2005 enthält der Finanzierungsteil des [X.]B II allerdings auch Regelungen über Zahlungsverpflichtungen der Beigeladenen zu 1. gegenüber dem [X.].

Nach § 46 Abs 4 [X.]B II in der seit 1.1.2005 - bis 31.12.2007 - geltenden Fassung des [X.] von [X.]ommunen nach dem [X.] ([X.]ommunales Optionsgesetz) vom 30.7.2004 ([X.] 2014; § 46 Abs 4 [X.]B II aF) erstattet die Beigeladene zu 1. dem [X.] jeweils zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. einen [X.], der dem [X.] der durchschnittlichen monatlichen Aufwendungen für [X.] ([X.]), Sozialgeld und Beiträge zur Sozialversicherung im vorangegangenen [X.]alendervierteljahr für eine Bedarfsgemeinschaft, vervielfältigt mit der Zahl der Personen, die im vorangegangenen [X.]alendervierteljahr innerhalb von drei Monaten nach dem Bezug von Arbeitslosengeld ([X.]) einen Anspruch auf [X.] erworben haben, entspricht. Durch das Sechste Gesetz zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 22.12.2007 ([X.] 3245; dort Art 2) wurde § 46 Abs 4 [X.]B II mit Wirkung zum 1.1.2008 geändert und die Verpflichtung der Beigeladenen zu 1. zur Erstattung eines [X.] an den [X.] durch die Verpflichtung zur Leistung eines Eingliederungsbeitrags ersetzt (s dazu näher Urteil des [X.]s vom [X.] zum Revisionsverfahren B 12 [X.]R 10/11 R).

Der auf die Erstattung eines [X.] gerichteten Verpflichtung der Beigeladenen zu 1. wurde im Gesetzgebungsverfahren eine Steuerungsfunktion zugeschrieben. Es gehe bei der "Erstattungsregelung" darum, einen "Anreiz für die [X.]esagentur zu schaffen, dass Arbeitslose noch während des Bezugs von Arbeitslosengeld dauerhaft beruflich eingegliedert werden …" (vgl hierzu die Begründung zu § 46 des Entwurfs der Fraktionen der [X.] und [X.][X.] am Arbeitsmarkt, BT-Drucks 15/1516 [X.] f). Daneben wurde als "weiterer Effekt" der Einführung des [X.] genannt, dass "die finanziellen Mittel, die bisher aus dem Haushalt der [X.]esanstalt für Arbeit für [X.] verwendet wurden, zum größten Teil für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Verfügung gestellt werden" (vgl BT-Drucks 15/1516 [X.] zu § 46).

§ 46 Abs 4 [X.]B II aF verpflichtete die Beigeladene zu 1. im Ergebnis - nach der Art einer [X.]opfpauschale - zu einer an den [X.] abzuführenden aufwandsbezogenen Zahlung für jeden Arbeitslosen/Hilfeempfänger, der innerhalb von drei Monaten nach dem (Auslaufen des) Bezug(es) von - beitragsfinanziertem - [X.] nach dem [X.]B III einen Anspruch auf - steuerfinanziertes - [X.] erwarb (sog [X.] oder Übertrittsfälle). [X.] es der Beigeladenen zu 1. nicht, Arbeitslose noch während des Bezugs von [X.] nach dem [X.]B III dauerhaft in den Arbeitsmarkt zu reintegrieren (mit der Folge, dass diese bei erneuter Arbeitslosigkeit - lediglich - einen neuen Anspruch auf [X.] nach dem [X.]B III erworben hätten und ein Bezug von [X.] damit abgewendet worden wäre), so musste sie den nicht vermittelten Arbeitslosen und nunmehrigen Empfänger von [X.] wegen der auf das Zwölffache der durchschnittlichen monatlichen, in § 46 Abs 4 [X.]B II aF genannten Aufwendungen berechneten Höhe der auf diesen entfallenden Zahlung "faktisch ein weiteres Jahr auf eigene [X.]osten finanzieren" (vgl [X.] in: [X.], [X.]B II, 2. Aufl 2008, § 46 Rd[X.]4). Die Höhe der Abschlagszahlungen war von der Beigeladenen zu 1. im Wege einer Überprüfung der aussteuerungsbetragspflichtigen Übertrittsfälle im vorangegangenen [X.]alendervierteljahr zu ermitteln.

§ 46 Abs 4 [X.]B II aF führte bei der Beigeladenen zu 1. im [X.] zu Ausgaben in Höhe von 4,556 Mrd Euro (vgl hierzu die schriftliche Antwort des [X.] vom 30.11.2005, BT-Drucks 16/158 S 9 f; [X.]: 3,282 Mrd Euro; im Jahr 2007: 1,945 Mrd Euro). In den Jahren 2005 bis 2007, in denen § 46 Abs 4 [X.]B II aF galt, führte die Beigeladene zu 1. etwa 10 Mrd Euro an den [X.] ab.

(4) Nach der Rechtsprechung des [X.] lässt die [X.]ompetenzvorschrift des Art 74 Abs 1 [X.]2 [X.] nur solche Finanzierungsregelungen zu, die einen sachlich-gegenständlichen Bezug zur Sozialversicherung aufweisen (vgl [X.] 113, 167, 203 = [X.] 4-2500 § 266 [X.] 8 Rd[X.]5). Danach sind zur Erhebung von Geldmitteln getroffene Bestimmungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit sich die mit ihnen finanzierten, vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben sachlich-gegenständlich (noch) im Bereich "Sozialversicherung" halten. Einer insoweit kompetenzgemäßen Aufgabenzuweisung können darauf bezogene Grundrechtseingriffe - etwa durch die Beitragserhebung - regelmäßig nicht (mehr) entgegengehalten werden (so sinngemäß schon - für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung - B[X.]E 81, 276, 284 = [X.] 3-2600 § 158 [X.] S 10; auch Butzer, [X.]O, [X.] ff, 135 f; ferner [X.]/[X.], [X.] 2011, 1, 6 unter Hinweis auf eine sog materiell-rechtliche Wirkung des Art 74 Abs 1 [X.]2 [X.]). Die in § 46 Abs 4 [X.]B II aF enthaltene Finanzierungsregelung wird von der [X.]ompetenz für die Regelung der "Arbeitsvermittlung sowie der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung" iS von Art 74 Abs 1 [X.]2 [X.] erfasst. Auch bedurfte es insoweit iS von Art 72 Abs 2 [X.] einer bundesgesetzlichen Regelung, weil § 46 Abs 4 [X.]B II aF ein nicht herauslösbarer Bestandteil der vom [X.]esgesetzgeber im [X.]B II umfassend und mit bundesweiter Geltung normierten Finanzierungsvorschriften war.

(a) Für seine Bewertung, dass sich § 46 Abs 4 [X.]B II aF (noch) als kompetenzgemäß darstellt, legt der [X.] die zu Art 74 Abs 1 [X.]2 [X.] ergangene Rechtsprechung des [X.] (vgl [X.] 75, 108, 146 f = [X.] 5425 § 1 [X.] S 3 ff; [X.] 81, 156, 184 f = [X.] 3-4100 § 128 [X.] S 3 f; [X.] 87, 1, 34 = [X.] 3-5761 Allg [X.]; [X.] 99, 202, 212 = [X.] 3-4100 § 128a [X.] 9 S 53; [X.] 113, 167, 195 ff = [X.] 4-2500 § 266 [X.] 8 Rd[X.] 39 ff; [X.] 126, 369, 389 = [X.] 4-5050 § 22b [X.] 9 Rd[X.] 65) und des B[X.] (vgl vor allem B[X.]E 81, 276, 281 ff = [X.] 3-2600 § 158 [X.] S 7 ff) zugrunde und schließt sich dieser Rechtsprechung auch für den hier vorliegenden [X.]ontext an.

Als grundlegende Erkenntnis ergibt sich aus dieser Rechtsprechung zunächst, dass dem Gesetzgeber bei der Anwendung der [X.]ompetenzregelung ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht und es ihm deshalb erlaubt ist, neue Sozialleistungen in das System der Sozialversicherung einzubeziehen, wenn diese in ihren wesentlichen Strukturmerkmalen dem Bild entsprechen, das durch die klassische Sozialversicherung geprägt ist (vgl [X.] 75, 108, 146 = [X.] 5425 § 1 [X.] S 3 f; [X.] 87, 1, 34 = [X.] 3-5761 Allg [X.]; s zur Entwicklung der Rechtsprechung des [X.] insoweit B[X.]E 81, 276, 282 = [X.] 3-2600 § 158 [X.] S 7 f). Der weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers in der Frage, welche Aufgabe noch als Teil der Sozialversicherung und damit als der [X.]ompetenzvorschrift des Art 74 Abs 1 [X.]2 [X.] unterfallende Regelungsmaterie angesehen werden kann, findet seine Grenzen allerdings dort, wo allgemeine St[X.]tsaufgaben erfüllt werden bzw Finanzierungsmaßnahmen dem allgemeinen St[X.]tshaushalt zugutekommen sollen (vgl [X.] 113, 167, 203 f = [X.] 4-2500 § 266 [X.] 8 Rd[X.]5). Für die Sozialversicherung ist indessen seit jeher auch kennzeichnend, dass sie (gerade) nicht ausschließlich am Versicherungs- und Äquivalenzprinzip ausgerichtet ist, das Prinzip des (rein) versicherungsrechtlichen Risikoausgleichs vielmehr sozial modifiziert und mit Elementen der öffentlichen Fürsorge verbunden wird (vgl [X.] 126, 369, 389 = [X.] 4-5050 § 22b [X.] 9 Rd[X.] 65; [X.] 113, 167, 196 = [X.] 4-2500 § 266 [X.] 8 Rd[X.] 42; [X.] 79, 223, 236 f = [X.] 2200 § 180 [X.] 46 S 198 f). In diesem Sinne können Leistungen der Sozialversicherung iS des Art 74 Abs 1 [X.]2 [X.] nicht nur an Beitragszahlungen, sondern auch an bestimmte persönliche Verhältnisse anknüpfen; gerade dieser [X.] Ausgleich prägt den Charakter der Sozialversicherung (vgl [X.] 17, 1, 9 = [X.] [X.]2 zu Art 3 [X.]). Dabei ist es unschädlich, wenn es im Einzelfall zu einer Überdehnung des [X.] auf [X.]osten des Versicherungsprinzips kommt, denn Art 74 Abs 1 [X.]2 [X.] sind keine definitiven Aussagen über die materiellen Grenzen einer legislatorischen Erstreckung des [X.] zu entnehmen (vgl [X.] 113, 167, 197 = [X.] 4-2500 § 266 [X.] 8 Rd[X.] 43). Im Bereich der Arbeitslosenversicherung tritt das Äquivalenzprinzip - im Sinne einer wirtschaftlichen Relation zwischen Beitrag und Leistung - zudem noch stärker zurück als in anderen Versicherungszweigen (vgl [X.] 51, 115, 124 f = [X.] 4100 § 112 [X.]0 S 32 f; [X.] 72, 9, 20 = [X.] 4100 § 104 [X.]3 S 13). Wegen der für die Arbeitslosenversicherung typischen kurzen Anwartschaftszeiten, des kurzen Bemessungszeitraums und der kurzen Leistungsbezugszeit kommen die (individuellen) Beiträge der Versicherten als vorrangiger Maßstab für die Leistungen der Arbeitslosenversicherung nicht in Betracht (vgl [X.] 51, 115, 124 f = [X.] 4100 § 112 [X.]0 S 32). Auch hat die Arbeitslosenversicherung seit jeher nicht nur die finanzielle Absicherung des Einzelnen in Zeiten der Arbeitslosigkeit zum Ziel, sondern auch die Förderung seiner Beschäftigung durch beitragsunabhängige, "generalpräventive" Leistungen, und zwar auch an Nichtmitglieder, wenn und soweit nur ein "gruppenspezifischer Verantwortungszusammenhang" besteht und/oder diese Leistungen "eigen- bzw [X.]" sind.

Das B[X.] ist dieser Rechtsprechung des [X.] gefolgt und hat ihr im Zusammenhang mit der Beurteilung von vermeintlichen "Fremdlasten" in der Sozialversicherung entnommen, dass nicht danach abgegrenzt werden darf, ob Leistungen versicherungstypisch oder "versicherungsfremd" im Sinn von "gesamtgesellschaftlich" sind, und dass Leistungen der Sozialversicherung nicht inhaltlich nach einem Versicherungsprinzip, sondern formal bestimmt werden müssen (vgl B[X.]E 81, 276, 282 = [X.] 3-2600 § 158 [X.] [X.]). Es hat darauf hingewiesen, dass eine Auffassung, wonach "versicherungsfremde" Leistungen nicht über Beiträge, sondern als "gesamtgesellschaftliche" Aufgaben vom [X.] und aus Steuermitteln zu finanzieren seien, eine andere als die geltende Abgrenzung zwischen den Aufgaben der Sozialversicherung und den Aufgaben der Gesamtgesellschaft anstrebt; diese Abgrenzung ist jedoch verfassungsrechtlich nicht im Einzelnen vorgegeben, sondern politischer Natur und vom Gesetzgeber zu treffen (vgl B[X.]E 81, 276, 285 = [X.] 3-2600 § 158 [X.] S 10).

(b) Hieran gemessen wird die in § 46 Abs 4 [X.]B II aF enthaltene Bestimmung über die Verpflichtung der Beigeladenen zu 1. zur Erstattung eines [X.] an den [X.] von der [X.]ompetenz zur Regelung der "Arbeitsvermittlung sowie der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung" erfasst. Entgegen der vom [X.]läger und der Beigeladenen zu 2. sowie der weit überwiegenden Literatur (vgl nur [X.] in: [X.]/Eicher, [X.]O, § 46 Rd[X.]6; [X.] in: [X.], [X.]B II, Stand Dezember 2011, § 46 Rd[X.] 47 f; [X.] in: Eicher/[X.], [X.]B III, Stand Mai 2009, § 341 Rd[X.] 32 ff; [X.] in: [X.], [X.]B III, Stand Juni 2011, § 340 Rd[X.] 9b; ferner [X.], [X.] 2005, 59 ff; [X.], DVBl 2005, 1008, 1013; [X.], juris PR-[X.] 1/2010 [X.] 4; [X.], NZ[X.]007, 293 ff; [X.], [X.] 2005, 2, 11; offenlassend: [X.] in: [X.]/[X.], [X.]B II, Stand Dezember 2011, [X.] § 46 Rd[X.] 29; [X.]napp, JurisP[X.]-[X.]B II, 3. Aufl 2012, § 46 Rd[X.] 66 ff; [X.] in: [X.], [X.]B II/[X.]B III, Stand November 2011, § 46 [X.]B II Rd[X.]) vertretenen Auffassung stand sie (noch) in einem hinreichenden sachlich-gegenständlichen Bezug zu den genannten Materien. Die für die Zahlung des [X.] erhobenen Mittel dienten nämlich (noch) zur Finanzierung von Aufgaben der Arbeitslosenversicherung, zu denen (vorrangig) die - beitragsfinanzierte - aktive Arbeitsförderung (vgl §§ 1, 3, 5 [X.]B III) und hier die Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit durch zeitnahe Vermittlung von Arbeitslosen (vgl §§ 5, 6 [X.]B III) gehört. Die Zahlungen der Beigeladenen zu 1. wurden damit nicht zur Befriedigung des allgemeinen Finanzbedarfs des St[X.]tes eingesetzt, sondern stellten (noch) Aufwand für "eigene" Aufgaben der Arbeitslosenversicherung dar.

Die Annahme, dass (noch) ein hinreichender sachlich-gegenständlicher Bezug zu der im [X.]B III geregelten Aufgabe aktiver Arbeitsförderung bestand, lässt sich zunächst darauf stützen, dass der [X.] nach den Aufwendungen für solche (einen Teil solcher) Grundsicherungsempfänger (und ihre Bedarfsgemeinschaft) berechnet wurde, die vor Beginn ihrer Hilfebedürftigkeit [X.] nach dem [X.]B III bezogen hatten; insoweit bestand noch ein "gruppenspezifischer Verantwortungszusammenhang" in der Gestalt einer "verlängerten" Verantwortung der in der Arbeitslosenversicherung (zwangsweise) zusammengefassten Solidargemeinschaft (dazu ([X.])). Hinzukommt, dass eine erfolgreiche Integration arbeitsuchender Grundsicherungsempfänger in den Arbeitsmarkt über die steigende Anzahl der Beitragszahler positiven Einfluss auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Arbeitslosenversicherung hat und für den [X.] in Anspruch genommene [X.] infolgedessen auch "eigen- bzw [X.]" verwendet wurden (dazu ([X.])).

([X.]) § 46 Abs 4 [X.]B II aF knüpfte für die Berechnung des an den [X.] zu zahlenden [X.] an die - für [X.], Sozialgeld und Beiträge zur Sozialversicherung - erbrachten Aufwendungen des [X.]es für solche Grundsicherungsempfänger an, die zuvor im Leistungsbezug nach dem [X.]B III gestanden hatten. Jedenfalls für die Ermittlung des Umfangs des [X.] war der vorangegangene Bezug von [X.] damit zwingende Vorbedingung. Aus der Gruppe vormaliger Leistungsbezieher nach dem [X.]B III wurde als Referenzgruppe für die - mit dem ermittelten Aufwand vorzunehmende - Multiplikation außerdem nur ein bestimmter Personenkreis herangezogen, nämlich jene vormaligen Leistungsbezieher nach dem [X.]B III, die innerhalb eines kurzen Zeitraumes von drei Monaten nach dem Bezug von [X.] einen Anspruch auf [X.] erworben hatten (sog [X.] oder Übertrittsfälle). Indem er diese Parameter zum Maßstab der Berechnung des [X.] erhob, hat der Gesetzgeber die mit ihm finanzierten Aufgaben hinreichend in einen rechtlichen [X.] mit der Beitragszahlung durch die in der Arbeitslosenversicherung Versicherten eingebunden. Denn über diesen [X.] wollte er sicherstellen, dass sich die Beigeladene zu 1. an den [X.]osten der Leistungen für Grundsicherungsempfänger im Umfang von Aufwendungen für einen Teil vormaliger Bezieher von [X.] nach dem [X.]B III, sollten solche entstanden sein, beteiligte.

Diesen - durch die Art der Berechnung des [X.] vermittelten - sachlich-gegenständlichen Bezug der Finanzierungsregelung des § 46 Abs 4 [X.]B II aF zur Aufgabe aktiver Arbeitsförderung unterbricht entgegen der vom [X.]läger und der Beigeladenen zu 2. vertretenen Auffassung nicht, dass das Recht der [X.]n Sicherung mit der "[X.] allgemein neu geordnet und die Arbeitslosenhilfe "aufgehoben" wurde sowie die Unterstützung [X.] nunmehr ausschließlich im [X.]B II geregelt ist. Eine Finanzierungsverantwortung der Beigeladenen zu 1. für Maßnahmen zur Eingliederung [X.] ist nicht schon aus diesem Grund vollständig und von vornherein zu verneinen (hierzu sogleich unten). Gegen die Annahme eines "gruppenspezifischen Verantwortungszusammenhangs" spricht des Weiteren nicht, dass der Regelung über den [X.] eine im Gesetz verlautbarte, auf die aktive Arbeitsförderung (vormaliger Bezieher von [X.]) ausgerichtete Zweckbestimmung fehlte und die vereinnahmten Mittel - wie der [X.]läger und die Beigeladene zu 2. meinen - ohne Zweckbindung allgemein in die Finanzierung der Grundsicherungsleistungen flossen oder (vgl insoweit - zurückhaltender - Rechtsgutachten Hase, [X.]) § 46 Abs 4 [X.]B II aF jedenfalls die "Zusammenhänge", auf die sich die Zahlungsverpflichtung der Beigeladenen zu 1. stützte, nicht offen auswies (hierzu weiter unten).

Zwar trifft es zu, dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im [X.]B II zum 1.1.2005 ein neues öffentlich-rechtliches Hilfesystem geschaffen und in diesem Zusammenhang Aufgabenverantwortung für die aktive Arbeitsförderung mit dem Ziel der - steuerfinanzierten - Eingliederung von Grundsicherungsempfängern in Arbeit dem [X.] zugewiesen hat. Jedoch lässt sich aus einer solchen formalen Zuordnung der Aufgabe aktiver Arbeitsförderung bzw ihrer formalen Aufteilung auf die Rechtskreise [X.]B III und [X.]B II kompetenzrechtlich nichts entnehmen. "Arbeitsförderung" findet rechtskreisübergreifend statt und ist unabhängig davon, ob Leistungen hierfür aus Steuer- oder [X.]n stammen. Der Gesetzgeber hätte die Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung für den genannten Bereich aktiver Arbeitsförderung auch im [X.]B III regeln und "direkt" bei der Beigeladenen zu 1. belassen können. Deshalb steht dieser Beurteilung auch die durch das [X.]ommunale Optionsgesetz zeitgleich mit § 46 Abs 4 [X.]B II aF eingeführte Regelung des § 22 Abs 4 [X.]B III nicht entgegen, wonach erwerbsfähige Hilfebedürftige von Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung nach dem [X.]B III weitgehend ausgeschlossen sind (zur systematischen Einordnung dieser Vorschrift vgl [X.]/Eicher bzw Eicher in Eicher/[X.], [X.]B III, Stand November 2011, § 22 Rd[X.] 2a, 6a, 60 und 63a). Ob eine Finanzierungsregelung ihren Grund in den Aufgaben der Arbeitslosenversicherung findet, bestimmt sich allein nach Art 74 Abs 1 [X.]2 [X.]. Im Hinblick hierauf braucht sich der [X.] nicht dazu zu äußern, wie die vom Gesetzgeber gewählte "[X.]onstruktion" (vgl hierzu Rechtsgutachten Hase, [X.] ff) rechtstechnisch zu bewerten ist, etwa ob - wie die Beigeladene zu 3. meint - die Verlagerung von [X.] lediglich als Folge einer "verwaltungstechnischen Trennung der Rechtskreise" betrachtet werden muss, die auf dem "Umweg" über eine Haushaltsentlastung der Beigeladenen zu 1. mit anschließendem Ausgleich durch diese "korrigiert" wurde, oder - wie [X.]läger und Beigeladene zu 2. einwenden - durch das Gesetz konstitutiv als Grundsicherungsempfänger ausgewiesene Personen im gleichen Gesetz - hiermit im Widerspruch stehend - "zu [X.] umdefiniert" worden sind.

[X.]läger und Beigeladene zu 2. verneinen eine "verlängerte" Verantwortung der Solidargemeinschaft des [X.]B III für die Aufgaben, die mit dem [X.] finanziert werden sollten, auch deshalb, weil die Zahlungen der Beigeladenen zu 1. ohne gesetzliche Zweckbindung zur Finanzierung der (aller) Grundsicherungsleistungen verwandt worden seien; zwischen der Versicherungsleistung [X.] und der Inanspruchnahme bedürftigkeitsabhängiger Hilfen wie dem [X.] seien keinerlei rechtliche Verknüpfungen gegeben; insbesondere knüpften Grundsicherungsleistungen regelmäßig nicht an einen vorherigen Leistungsbezug nach dem [X.]B III an, wie dies im früheren Recht bei der Arbeitslosenhilfe der Fall gewesen sei, sondern setzten für die [X.] nur Bedürftigkeit und Erwerbsfähigkeit voraus (vgl hierzu im Einzelnen Rechtsgutachten Hase, [X.] f, 22).

Soweit der Finanzierungsregelung des § 46 Abs 4 [X.]B II aF damit entgegengehalten wird, die Verwendung der mit dem [X.] vereinnahmten Mittel sei im Gesetz nicht an den Zweck gebunden gewesen, hiermit (nur) solche Arbeitslose einzugliedern, die früher im Leistungsbezug nach dem [X.]B III standen, greift dieser Einwand nicht durch. Eine solche Zweckbestimmung auf der Ausgabenseite ergibt sich konzeptionell aus der Art der Berechnung des [X.], die an den vorangegangenen Bezug von [X.] anknüpfte (dazu bereits oben 2. a) [X.]) (3)). Im Übrigen ist es kompetenzrechtlich ohne Bedeutung, dass die dem [X.] durch den [X.] zugeflossenen Mittel nicht nur vormaligen Beziehern von [X.], sondern auch anderen Arbeitsuchenden zugutekamen. Der Zuordnung der Finanzierungsregelung des § 46 Abs 4 [X.]B II aF zum Bereich der Arbeitslosenversicherung steht wegen des diese auch prägenden fürsorgerischen Prinzips eine Fremdbegünstigung in gewissen Grenzen nicht entgegen (dazu noch unten ([X.]); vgl auch [X.]/[X.], [X.] 2011, 1, 13).

Ebenso wenig kann das Vorliegen eines "gruppenspezifischen Verantwortungszusammenhangs" mit der Begründung verneint werden, § 46 Abs 4 [X.]B II aF habe eine Bestimmung über einen (gerade) auf die Finanzierung von Eingliederungsleistungen gerichteten Zweck gefehlt. Insoweit ist zunächst (allgemein) zu berücksichtigen, dass das [X.] der Beigeladenen zu 1. für Leistungen an Grundsicherungsempfänger nach Maßgabe der Berechnungsfaktoren für den [X.] begrenzt hat. Hinzukommt, dass diese - über die Zahlung eines [X.] bewirkte - Teilfinanzierung von Leistungen an Grundsicherungsempfänger ihrer Größenordnung nach in etwa demjenigen Betrag entsprach, um den der Haushalt der Beigeladenen zu 1. ab dem [X.] bei Eingliederungsleistungen und hiermit zusammenhängenden Personalkosten für Bezieher von Arbeitslosenhilfe entlastet worden war (vgl hierzu die dem Gesetzgebungsverfahren zum [X.] am Arbeitsmarkt zugrundeliegende Finanz- bzw Haushaltsplanung, BT-Drucks 15/1516 [X.], 64, 89; s auch die Beschlussempfehlung des [X.] (9. Ausschuss) vom 15.10.2003, BT-Drucks 15/1728 [X.], und den Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) vom 15.10.2003, BT-Drucks 15/1733 [X.]: geschätzte Entlastung der Beigeladenen zu 1. im [X.] bei Eingliederungsleistungen, Personalkosten, Unterhaltsgeld um 6,2 Mrd Euro, geschätzte Belastung im [X.] durch den [X.] mit 5,8 bzw 5,9 Mrd Euro; nach [X.], [X.] 2006, 2 ff, war der [X.] im Haushalt des [X.]es für das [X.] als Einnahme mit 6,72 Mrd Euro veranschlagt und beliefen sich - nach eigenen Berechnungen - die tatsächlichen Ausgaben des [X.]es für Eingliederungsleistungen nach dem [X.]B II im [X.] auf 3,2 Mrd Euro, die Verwaltungsausgaben auf 2,8 Mrd Euro; zu weiteren Einzelheiten vgl die Antwort der [X.]esregierung vom 23.7.2007 auf die [X.]leine Anfrage der Abgeordneten [X.] ua, BT-Drucks 16/6119 [X.]). Diese arbeitsmarktpolitischen Leistungen für Bezieher von Arbeitslosenhilfe einschließlich der Verwaltungskosten für deren vermittlerische Betreuung waren zuvor aus [X.]n erbracht worden. Die für den [X.] "kostenneutrale" Überleitung der Eingliederungs- und Verwaltungsleistungen für frühere Bezieher von Arbeitslosenhilfe in das Hilfesystem der Grundsicherung für Arbeitsuchende war - wie bereits erörtert (dazu oben unter 2. a) ([X.]) (3)) - als "weiterer Effekt" der Einführung des [X.] gewollt (vgl Gesetzesbegründung, [X.]O, BT-Drucks 15/1516 [X.] zu § 46).

Die Verpflichtung der Beigeladenen zu 1. zur Erstattung eines [X.] in § 46 Abs 4 [X.]B II aF kann auch nicht unter Hinweis darauf als kompetenzwidrig erachtet werden, schon die aus Beiträgen vorgenommene Finanzierung von [X.] für die [X.] früheren Rechts sei "problematisch" gewesen. Entgegen dieser vor allem von der Beigeladenen zu 2. vertretenen Auffassung kann aus dem Vergleich mit der früheren Rechtslage für die Beurteilung der Finanzierungsregelung des § 46 Abs 4 [X.]B II aF verfassungsrechtlich nichts hergeleitet werden. Dass Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung an Bezieher von Arbeitslosenhilfe wegen eines - angenommenen (vgl dazu Rechtsgutachten Hase, [X.], unter Bezugnahme auf [X.], Die Aufgaben der Arbeitslosenversicherung aus sozialverfassungsrechtlicher Sicht, 2000, [X.] ff) - schwächeren Bezugs zu den Aufgaben der Arbeitslosenversicherung in der Rechtsprechung des [X.] als nicht (mehr) kompetenzgemäß angesehen wurden, ist nicht erkennbar. Jedenfalls im Hinblick hierauf lässt sich (auch) die spätere Regelung über den [X.] allenfalls rechtspolitisch in Zweifel ziehen, ohne dass sich diese zur Annahme von Verfassungswidrigkeit "verdichten".

Ein Verstoß gegen die [X.]ompetenzvorschrift des Art 74 Abs 1 [X.]2 [X.] lässt sich schließlich nicht mit dem - generellen - Einwand begründen, der Gesetzgeber habe sich für das von ihm verfolgte wesentliche Ziel einer (weiteren) Beteiligung der Beigeladenen zu 1. an der Finanzierung von [X.] nicht einer "Erstattungsregelung" als eines (neuartigen) Instruments der Verwaltungssteuerung mit [X.] bedienen dürfen. Der Beigeladenen zu 1. wurde es durch die Regelung des § 46 Abs 4 [X.]B II aF ermöglicht, nach Maßgabe ihrer Vermittlungsbemühungen die [X.] des [X.] zu beeinflussen. [X.] es ihr nicht, durch zeitnahe Vermittlung nach Auslaufen des Bezuges von [X.] nach dem [X.]B III einen Bezug von [X.] zu vermeiden, kam der Verpflichtung zur Erstattung eines [X.] in gewisser Weise Sanktionscharakter zu (vgl hierzu [X.] in: [X.], [X.]O, § 46 Rd[X.]4; vgl auch [X.], [X.] 2003, 426, 429: "Strafgebühr"). Die Beigeladene zu 1. sollte auf diese Weise zu effizienten und ergebnisorientierten Vermittlungen angehalten bzw davon abgehalten werden, auf der Grundlage einer kostenorientierten Betrachtung ihre Bemühungen zu minimieren und abzuwarten, bis Arbeitsuchende in den Rechtskreis des [X.]B II überwechselten. Dass und warum der Einsatz eines solchen Steuerungsinstruments für die Frage von Bedeutung sein soll, ob die Aufgabe, zu deren Erfüllung es eingeführt wurde, kompetenzgemäß zugewiesen wurde oder nicht, wird vom [X.]läger und der Beigeladenen zu 2. nicht dargelegt und ist auch sonst nicht hinreichend erkennbar. Ferner ist die Verwendung von Mitteln der Verwaltungssteuerung mit [X.] nicht schon per se verfassungswidrig (dazu noch unter (5)).

([X.]) Die Regelung des § 46 Abs 4 [X.]B II aF weist auch deshalb (noch) einen hinreichenden sachlich-gegenständlichen Bezug zu der im [X.]B III geregelten Aufgabe aktiver Arbeitsförderung auf, weil hierfür verwendete [X.] der Finanzierung des gerade auch den in der Arbeitslosenversicherung Versicherten zugutekommenden Versicherungsschutzes dienten und deshalb nicht "[X.]", sondern "eigen- bzw [X.]" eingesetzt wurden. Zunächst wird ein in diesem Sinne "eigen- bzw [X.]er" Beitrag zur Arbeitslosenversicherung nicht dadurch - von vornherein - "[X.]", dass in den Genuss mit ihnen bezahlter Leistungen auch Personen kommen können, die zuvor (überhaupt) nicht Mitglieder der und Beitragszahler zur Solidargemeinschaft des [X.]B III waren und es möglicherweise auch später nicht werden. Soweit ein solcher Beitrag - dem klassischen [X.]onzept der Arbeitslosenversicherung entsprechend - zulässigerweise (noch) dem [X.]n Ausgleich und der Umverteilung unter bzw durch Berücksichtigung fürsorgerischer Elemente dient, werden kompetenzrechtliche Grenzen nicht überschritten und ist die Entscheidung über eine mögliche Fremdbegünstigung politischer Natur (vgl [X.]/[X.], [X.] 2011, 1, 13). Das ist hier der Fall, weil nach dem [X.]B III zu leistende Beiträge auch für die Aufgabe aktiver Arbeitsförderung erhoben werden, zu deren Erfüllung (seit jeher) auch beitragsunabhängige, "generalpräventive" Leistungen erbracht werden. Durch die erfolgreiche Integration von Grundsicherungsempfängern in den Arbeitsmarkt erhöht sich indessen die Anzahl der Beitragszahler, sodass die Leistungsfähigkeit des Systems der Arbeitslosenversicherung insgesamt - im Interesse aller Versicherten - im Zeitablauf und zukunftsweisend gestärkt wird. Zutreffend hebt die Beigeladene zu 3. zudem hervor, dass von den über den [X.] mitfinanzierten Eingliederungsleistungen für Grundsicherungsempfänger auch solche Personen profitierten, die als versicherungspflichtig Beschäftigte aktuell Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichteten, gleichzeitig aber im Leistungsbezug nach dem [X.]B II standen, weil das erzielte Arbeitsentgelt nicht bedarfsdeckend war (sog Aufstocker). In diesem Sinne bestand ein "gruppenspezifischer Verantwortungszusammenhang" zwischen aktuellen und (potentiellen) künftigen Beitragszahlern, der für beide Seiten finanzielle Verpflichtungen und finanzielle Vorteile mit sich brachte (hierzu [X.]/[X.], [X.] 2011, 1, 14).

In diesem Zusammenhang ist vor allem darauf hinzuweisen, dass das [X.] die verschiedentlich erfolgten, aus sozialpolitischer Sicht häufig kritisierten - und mit zusätzlichen finanziellen Belastungen für die jeweiligen Systeme verbundenen - Ausweitungen des sozialversicherungsrechtlichen Schutzes auf neue, bisher nicht zum [X.]reis der Beitragszahler gehörende Personenkreise stets als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen hat (zB [X.] 13, 21 = [X.] [X.] 3 zu Art 20 [X.] ; [X.] 75, 108 = [X.] 5425 § 1 [X.] <[X.]ünstlersozialversicherung>). Gerade auch im Bereich der Arbeitslosenversicherung wurden die dem Gesetzgeber gesetzten kompetenzrechtlichen Grenzen vor diesem Hintergrund in der Vergangenheit sehr weit gezogen. So hat das [X.] auch die Einräumung von Leistungsansprüchen zugunsten von nach dem [X.] Einigungsprozess neu hinzugekommenen Versicherten ohne von diesen zuvor geleistete Beitragszahlungen nicht etwa als verfassungswidrige Überbürdung "versicherungsfremder" Lasten auf die [X.] qualifiziert ([X.] 113, 167, 226 = [X.] 4-2500 § 266 [X.] 8 Rd[X.]11, unter Hinweis auf den [X.] vom 4.11.1994 - 1 BvR 1483/94, [X.] 1995, 50).

(5) Die Finanzierungsregelung des § 46 Abs 4 [X.]B II aF war - ihren Eingriffscharakter unterstellt - auch verhältnismäßig.

Der wesentliche Zweck der Verpflichtung der Beigeladenen zu 1. zur Erstattung eines [X.] bestand darin, diese bzw die in der Arbeitslosenversicherung (zwangsweise) zusammengefasste Solidargemeinschaft der beitragzahlenden Versicherten an der Finanzierung von Maßnahmen aktiver Arbeitsförderung zu beteiligen. Weil § 46 Abs 4 [X.]B II aF damit einen sachlich-gegenständlichen Bezug zum Bereich "Arbeitsvermittlung sowie der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung" - und damit einer der Materien des Art 74 Abs 1 [X.]2 [X.] - aufwies, war dieser Zweck nicht willkürlich, sondern stellte ein legitimes Ziel im Interesse des Gemeinwohls dar. Die "Erstattungsregelung" war ausgehend von der hinzunehmenden [X.] des Gesetzgebers auch geeignet und erforderlich, den genannten Zweck zu erreichen. Geeignet in diesem Sinne war auch die Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung, soweit sie für die Beigeladene zu 1. ein Instrument der Verwaltungssteuerung mit [X.] enthielt. Die Beigeladene zu 1. sollte auf diese Weise - zur Erreichung des genannten Primärzwecks - zu einer erfolgreichen Vermittlungstätigkeit angehalten werden (hierzu oben unter 2. a) [X.]) (3) und (4) (b) ([X.])). Regelungen wie die in § 46 Abs 4 [X.]B II aF enthaltene gehören im weitesten Sinne zum "Neuen Steuerungsmodell" ("[X.]"), das die Erreichung von (Verwaltungs)Zielen besser sicherstellen soll, als es durch Aufsicht und Weisungen möglich ist (vgl [X.], [X.]O, § 46 Rd[X.] 44; ausführlich hierzu bei § 48b Rd[X.] 2 ff, 9: Effektivität nicht erwiesen, unter dem Blickwinkel der notwendigen [X.] Legitimation aber unbedenklich). Hiergegen kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, § 46 Abs 4 [X.]B II aF sei unverhältnismäßig, weil Beitragszahler infolgedessen für ineffizientes Handeln der Beigeladenen zu 1. aufkommen müssten (so aber [X.], [X.]O, § 46 Rd[X.]6; [X.], [X.] 2005, 59, 60; auch [X.], [X.]b 2005, 481, 489); denn dabei bleibt unberücksichtigt, dass Beitragszahler von optimalen Vermittlungsbemühungen auch - und zwar in mehrfacher Hinsicht (dazu oben unter 2. a) [X.]) (4) (b) ([X.])) - profitieren. Die in § 46 Abs 4 [X.]B II aF normierte Zahlungsverpflichtung der Beigeladenen zu 1. war für die Versicherten der Arbeitslosenversicherung auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. Denn der Gesetzgeber hat die Finanzierungsbeteiligung der Beigeladenen zu 1. bzw der Solidargemeinschaft des [X.]B III an den Maßnahmen aktiver Arbeitsförderung für Grundsicherungsempfänger über die Berechnungsfaktoren des [X.] im [X.] auf einen Betrag deutlich unter dem Betrag begrenzt, um den die Beigeladene zu 1. ab 2005 bei Eingliederungsleistungen, Personalkosten und Unterhaltsgeld entlastet und mit dem der [X.] im Hinblick auf die tatsächlichen Ausgaben für Eingliederungsleistungen nach dem [X.]B II und Verwaltungskosten belastet wurde.

b) Die Belastung des [X.] mit dem Arbeitnehmeranteil der für das [X.] erhobenen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung unter Berücksichtigung der Zahlungen der Beigeladenen zu 1. im Rahmen des [X.] verletzte diesen auch nicht in seinem Grundrecht aus Art 3 Abs 1 [X.]. Dem [X.]läger wurden dadurch nicht - wie er meint - im Verhältnis zu Steuerpflichtigen "überproportional", also ohne sachlichen Grund finanzielle Lasten auferlegt.

Soweit es um die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen geht, verlangt der allgemeine Gleichheitssatz einen sachlich einleuchtenden Grund dafür, dass ein Privater im Unterschied zu anderen Privaten über seine Steuerpflicht hinaus zu einer Abgabe herangezogen wird. Während jeder Bürger ohne Weiteres der Steuergewalt unterworfen ist, bedürfen weitere - auf [X.]n Ausgleich und Umverteilung gerichtete - [X.] im Hinblick auf die Belastungsgleichheit der Bürger einer besonderen Rechtfertigung (vgl [X.] 113, 167, 214 f, 219 = [X.] 4-2500 § 266 [X.] 8 Rd[X.] 83, 94; [X.] 75, 108, 157 ff = [X.] 5425 § 1 [X.] S 11 f; bereits zuvor [X.] 11, 105, 115 = [X.] [X.] zu Art 74 [X.]). Sachlich gerechtfertigt ist eine Beitragsbelastung jedoch - von vornherein - dann, wenn ein Versicherter über seine Steuerpflicht hinaus lediglich zu solchen Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen wird, die der Finanzierung des gerade auch ihm (selbst) zugutekommenden Versicherungsschutzes dienen und deshalb "eigen- bzw [X.]" sind. Im Hinblick hierauf hat das [X.] für den Bereich der gesetzlichen [X.]rankenversicherung eine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung zwischen - insoweit doppelbelasteten - Versicherten und Steuerpflichtigen, die nicht dort versichert sind, verneint (vgl [X.] 113, 167, 219 ff = [X.] 4-2500 § 266 [X.] 8 Rd[X.] 95, 98 f). Die (alleinige) Beitragsbelastung der gesetzlich [X.]rankenversicherten ist danach durch den Sachgrund der "Vorteilsgewährung" gerechtfertigt, weil nur sie (potentielle) Begünstigte des Systems sind.

Dieser Gesichtspunkt der "Vorteilsgewährung" legitimiert auch die Beitragsbelastung der in der Arbeitslosenversicherung Versicherten, wenn die Verwendung ihrer Beiträge "eigen- bzw [X.]" ist. Soweit sie zur Zahlung des von der Beigeladenen zu 1. dem [X.] zu erstattenden [X.] eingesetzt worden sein sollten, war das - wie bereits erörtert (dazu oben 2. a) [X.]) (4) (b) ([X.])) - der Fall.

c) Die Beitragsfestsetzung unter Berücksichtigung der aus § 46 Abs 4 [X.]B II aF folgenden Zahlungsverpflichtung der Beigeladenen zu 1. stellte auch keine Verletzung des Grundrechts des [X.] aus Art 14 Abs 1 [X.] dar.

Der [X.]läger sieht sich durch die Belastung mit dem Arbeitnehmeranteil der für das [X.] erhobenen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in seinem Eigentumsgrundrecht verletzt, weil die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung "eigentumsrechtlich verwurzelt" seien, also dem Schutzbereich des Art 14 Abs 1 [X.] unterlägen, und ein Eingriff in die Eigentumsgarantie dadurch vorliege, dass § 46 Abs 4 [X.]B II aF einen "hohen Prozentsatz an [X.]n" einer den Beitragszahlern garantierten Verwendung gänzlich "entzog", diese daher "expropriierte".

Zwar hat das [X.] in der Sozialversicherung als schutzfähige Rechtspositionen des Art 14 Abs 1 [X.] solche vermögensrechtlichen Positionen anerkannt, die auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und zudem der Existenzsicherung dienen (vgl [X.] 69, 272, 301 = [X.] 2200 § 165 [X.] 81 [X.]; 76, 220, 235 = [X.] 4100 § 242b [X.] 3 S 10; 112, 368, 396 = [X.] 4-2600 § 307a [X.] 3 Rd[X.] 43). Die von den Versicherten gezahlten Beiträge selbst stellen jedoch keine von Art 14 Abs 1 [X.] geschützte vermögensrechtliche Position der Beitragszahler dar; insbesondere sind sie ihnen nach Zahlung der Beiträge (an die Beigeladene zu 1.) nicht (mehr) individuell zugeordnet (vgl hierzu [X.] [X.] vom [X.] - 1 BvR 2393/08 ua - [X.] 4-4200 § 46 [X.] Rd[X.] 28). [X.] man, durch § 46 Abs 4 [X.]B II aF einen "Entzug" (gerade) von [X.]n, so würde die Funktion der Eigentumsgarantie hierdurch jedenfalls nicht berührt.

d) Weil es sich bei § 46 Abs 4 [X.]B II aF um eine gemäß Art 74 Abs 1 [X.]2, Art 72 Abs 2 [X.] kompetenzgemäß zustande gekommene Finanzierungsregelung handelt, sind auch die Bestimmungen der bundesst[X.]tlichen Finanzverfassung nach Art 104a ff [X.] nicht verletzt. Diese gelten für die Erhebung und Verwaltung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht ([X.] 113, 167, 199 ff = [X.] 4-2500 § 266 [X.] 8 Rd[X.] 49 ff). Gleichermaßen liegt ein Verstoß der gesetzlichen Regelung gegen Art 120 Abs 1 [X.] [X.] nicht vor. Als bloße - die Aufteilung von Zuschusslasten zwischen [X.] und [X.] betreffende - [X.]ompetenznorm (vgl [X.] 113, 167, 207 ff = [X.] 4-2500 § 266 [X.] 8 Rd[X.] 62 ff; ferner B[X.]E 81, 276, 285 f = [X.] 3-2600 § 158 [X.] S 11 ff) enthält sie schon keinen Maßstab dafür, ob Finanzierungsregelungen, die sich auf das Verhältnis des [X.]es zur Beigeladenen zu 1. bzw der in der Arbeitslosenversicherung zusammengefassten beitragszahlenden Versicherten beziehen, verfassungsrechtlich zulässig sind.

3. Der für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung, dass der Arbeitnehmeranteil der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung teilweise rechtswidrig erhoben worden sei, ist zwar zulässig, weil er sich auf ein der selbstständigen Feststellung fähiges Beitragsrechtsverhältnis bezieht. Er hat jedoch aus den gleichen Gründen wie der Hauptantrag in der Sache keinen Erfolg.

4. Die [X.]ostenentscheidung folgt aus § 193 [X.]G.

Meta

B 12 KR 5/10 R

29.02.2012

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Berlin, 17. Juni 2009, Az: S 72 KR 3322/06, Urteil

§ 46 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 30.07.2004, § 46 Abs 1 S 5 SGB 2 vom 30.07.2004, § 46 Abs 4 SGB 2 vom 30.07.2004, § 1 SGB 3, § 3 SGB 3, § 5 SGB 3, § 6 SGB 3, § 341 Abs 2 SGB 3 vom 09.12.2004, § 366 SGB 3, § 26 Abs 2 SGB 4, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 72 Abs 2 GG, Art 74 Abs 1 Nr 12 GG, Art 104a GG, Art 104aff GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 29.02.2012, Az. B 12 KR 5/10 R (REWIS RS 2012, 8670)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8670

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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