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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 319/10 vom 27. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen [X.] u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 27. Juli 2010 gemäß § 346 Abs. 2 StPO sowie § 349 Abs. 2 und 4 StPO und § 206a StPO beschlossen: 1. Der [X.]uss des [X.] vom 16. März 2010, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verwor-fen worden ist, wird aufgehoben. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das [X.]eil des [X.] vom 23. November 2009 aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall I.5 der [X.]eilsgründe verurteilt worden ist. Das Verfahren wird insoweit gemäß § 206a StPO einge-stellt. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen [X.] in 14 Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem Wohnungseinbruchdiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dabei hat es Einzel-strafen zwischen zehn Monaten und drei Jahren und acht Monaten verhängt. Für den Fall I.5 der [X.]eilsgründe hat es eine [X.] von einem Jahr und sieben Monaten festgesetzt. Gegen das [X.]eil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. 1 - 3 - 1. Die Revision wurde rechtzeitig begründet. Der [X.]uss des [X.] vom 16. März 2010, mit dem das [X.] die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen hat, ist daher auf den Antrag des Beschwerdeführers hin gemäß § 346 Abs. 2 StPO aufzuheben. 2 2. Auf die Revision des Angeklagten ist das angefochtene [X.]eil hinsicht-lich der Verurteilung im Fall I.5 der [X.]eilsgründe wegen [X.] gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB aufzuheben (§ 349 Abs. 4 StPO); das Verfahren wird insoweit wegen eingetretener Strafverfolgungsverjährung gemäß § 206a StPO eingestellt. 3 a) Zum Betreten der Wohnung durch den Angeklagten in diesem Fall hat das [X.] folgende Feststellungen getroffen: 4 —Am 29.01.1999 zwischen 14.00 Uhr und 18.00 Uhr brach der Angeklagte in die im Erdgeschoss liegende Wohnung der Zeugin [X.]– ein, indem er auf die an der Rückseite des Hauses liegende Terrasse ging, dort durch einen gekippten Terrassenflügel hindurch griff und so den Griff der danebenliegenden weiteren Terrassentüre öffne-te.fi Bei dieser Sachlage ist der Tatbestand des [X.] nicht gegeben. Das [X.] hat zu Unrecht ein —Einsteigenfi i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB angenommen. Einsteigen in einen Raum ist über den enge-ren Sprachsinn hinaus jedes nur unter Schwierigkeiten mögliche Eindringen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung (vgl. [X.], StGB 57. Aufl. § 243 Rdn. 6 mN). Eine im Erdgeschoss gelegene [X.] ist demgegenüber allgemein zum Betreten des Gebäudes [X.]. Wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 16. Juni 2010 zutreffend ausgeführt hat, liegt in solchen Fällen ein Einsteigen selbst dann 5 - 4 - nicht vor, wenn der Täter zum Öffnen der Tür zunächst durch einen gekippten Türflügel in die Wohnung hineingreifen muss (vgl. [X.], [X.]. vom 6. Sep-tember 1968 - 4 StR 390/68; [X.], [X.]. vom 5. Februar 1957 - 5 StR 526/56, [X.]St 10, 132, 133; [X.] in [X.]. § 243 Rdn. 22). Der [X.] hätte deshalb insoweit nur wegen einfachen Diebstahls gemäß § 242 StGB schuldig gesprochen werden dürfen. b) Einer Änderung des Schuldspruchs in diesem Fall steht die eingetre-tene Strafverfolgungsverjährung entgegen. Denn anders als der Wohnungsein-bruchdiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) mit einer Verjährungsfrist von zehn Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB) verjährt der Diebstahl [X.]. § 242 StGB auch dann in fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), wenn - was hier nahe liegt - ein (unbenannter) besonders schwerer Fall des Diebstahls gemäß § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB gegeben ist. Die Eröffnung des Hauptverfahrens konnte die [X.] nicht mehr gemäß § 78b Abs. 4 StGB hemmen, weil die Verjährung hinsichtlich dieser Straftat bereits vor diesem Zeitpunkt eingetreten war. 6 3. Der [X.] schließt angesichts der Vielzahl der von dem Angeklagten im Rahmen zweier Tatserien im Übrigen begangenen Wohnungseinbruchdieb-stähle aus, dass sich der Wegfall der im Fall I.5 der [X.]eilsgründe verhängten [X.] auf die übrigen [X.]n und die Gesamtstrafe auswirken könnte, zumal da verjährte, aber [X.] festgestellte Strafta-ten bei der Strafzumessung berücksichtigt werden dürfen (vgl. [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 19; [X.], StGB 57. Aufl. § 46 Rdn. [X.] und § 78 Rdn. 2). 7 4. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet, weil die Nachprüfung des [X.]eils auf Grund der [X.] im Übrigen kei-8 - 5 - nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch die Strafzumessung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Ein [X.] gegen das [X.] (§ 46 Abs. 3 StGB) liegt nicht vor. Das [X.] durfte die konkret festgestellten psychischen Beeinträchtigun-gen der Opfer der [X.] strafschärfend werten. Soweit das [X.] (NStZ-RR 2002, 247) der Ansicht ist, die mit einem Wohnungs-einbruch für die Opfer verbundenen psychischen Belastungen dürften auch dann nicht zu Lasten des Täters strafschärfend berücksichtigt werden, wenn psychische Folgen der Tat im Einzelfall festgestellt sind, folgt ihm der [X.] nicht. 5. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tragen. Der geringfügige Teilerfolg rechtfertigt kein anderes Ergebnis (§ 473 Abs. 4 StPO). 9 [X.]Wahl Graf Ri[X.] Prof. Dr. [X.] befindet sich in Urlaub und ist deshalb verhindert zu unterschreiben. [X.]
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27.07.2010
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2010, Az. 1 StR 319/10 (REWIS RS 2010, 4407)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 4407
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 319/10 (Bundesgerichtshof)
Strafverfolgungsverjährung: Abgrenzung zwischen Wohnungseinbruchsdiebstahl und Diebstahl in einem besonders schweren Fall
4 StR 173/14 (Bundesgerichtshof)
4 StR 306/17 (Bundesgerichtshof)
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