Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2014, Az. 4 StR 173/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 5151

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 173/14

vom
3. Juni
2014
in der Strafsache
gegen

wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 3.
Juni
2014
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. November 2013
a)
aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall
II.4 der [X.] verurteilt wurde,
b)
im gesamten Strafausspruch und hinsichtlich der Nicht-anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor-fen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdieb-stahls
in sieben Fällen und wegen Diebstahls in
zwei Fällen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Sachrüge gestützte Revision, die in dem aus dem Tenor er-sichtlichen Umfang Erfolg hat.
1.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdieb-stahls
im Fall
II.4 der Urteilsgründe hat keinen Bestand.
a)
Nach den hierzu vom [X.] getroffenen Feststellungen hebelte auf. Durch eine weitere Holztür,
die von dem Schuppen direkt in das Wohnhaus führt, gelangte der Angeklagte sodann in das Wohnhaus" (UA S.
12), wo er zahlreiche Gegenstände entwendete.
b)
Diese Feststellungen belegen die Voraussetzungen des §
244 Abs.
1 Nr.
3 StGB nicht hinreichend.
Die Vorschrift setzt in ihrer 1.
Alternative den Einbruch in eine Wohnung voraus. Ob hierzu auch der Schuppen als ein dem Begriff des Wohnens
typischerweise zuzuordnender Raum gehört, weil er [X.] oder dem Dachboden eines Einfamilienhauses gleichsteht, lässt sich den Ausfüh-rungen des [X.] nicht entnehmen (vgl. [X.], Beschluss
vom 24.
April 2008 -
4
StR
126/08, [X.], 514, 515; Urteil vom 22.
Februar 2012
-
1
StR
378/11, [X.], 120, 121; [X.], StGB, 61.
Aufl., §
244 Rn.
47a, 1
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4
-
48). Ebenso wenig teilt das [X.] mit, ob der Angeklagte auch die von dem Schuppen in das Wohnhaus führende Tür aufgebrochen hat.
Ein "Einsteigen"
im Sinne der 2.
Alternative des §
244 Abs.
1 Nr.
3 StGB, auf die das [X.] in der rechtlichen Würdigung ebenfalls verweist (UA S.
30), liegt dagegen ersichtlich nicht vor. Denn Einsteigen in einen Raum ist über den engeren Sprachsinn hinaus jedes nur unter Schwierigkeiten mögliche Eindringen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung ([X.], Beschluss vom 27.
Juli 2010 -
1
StR
319/10, [X.], 374, 375; [X.], aaO, §
243 Rn.
6 mwN).
c)
Die Aufhebung der Verurteilung wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in diesem Fall zwingt nicht zur Aufhebung der jedenfalls einen Diebstahl bele-genden, rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen. Ergänzende Feststellungen sind zulässig.
2.
Auch die [X.] und die [X.] der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt haben keinen Bestand.
Zu Letzterer hat der [X.] in der Antragsschrift vom 7.
Mai 2014 unter anderem ausgeführt:
"Die Feststellungen legen nahe, dass die gegenständlichen Taten auf
einen Hang des Angeklagten zurückgehen, berauschende Mittel im gte [hat] bereits zu [X.] Marihuana und seit dem 20.
Lebensjahr auch Amphetamin kon-
konsumiert. Auch wenn die sachverständig beratene Kammer rechtsfeh-lerfrei eine körperliche Betäubungsmittelabhängigkeit verneint, legen die 6
7
8
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5
-
Konsummengen und die Dauer des Konsums nahe, dass eine zumindest psychische Abhängigkeit entstanden ist."
Dem tritt der Senat bei. Es lässt sich auch nicht von vorneherein aus-schließen, dass die Taten auf den Hang zurückgehen, da der Angeklagte nach den Feststellungen des [X.] über keine legalen Einkünfte verfügte, um seinen Drogenkonsum zu finanzieren. Dies kann auch für die von §
64 StGB geforderte negative Gefahrenprognose Bedeutung haben. Feststellungen zu den Erfolgsaussichten einer Therapie hat die [X.], die §
64 StGB in den Urteilsgründen nicht erwähnt und nicht geprüft hat, nicht getroffen.
Soweit der [X.] in seiner Antragsschrift darauf ver-weist, dass die Aufhebung der [X.] der Maßregel auch die Aufhe-bung sämtlicher [X.] zu Folge habe, weil nicht auszuschließen sei, dass die Kammer sich im Fall der Anordnung der Unterbringung des Angeklag-ten in einer Entziehungsanstalt zu einer Herabsetzung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe veranlasst sehen könnte, kann der Senat sich dem nicht ver-schließen.
Jedoch hebt der Senat -
entgegen dem Antrag des Generalbundesan-walts
-
auch die allein die Ahndung betreffenden Feststellungen auf. Dies ist schon im Hinblick auf die Feststellungen der [X.] zum Drogenkonsum des Angeklagten geboten, die auf seinen -
indes widersprüchlichen
-
Angaben beruhen.
10
11
12
-
6
-
3.
Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] auf (§
349 Abs.
2 StPO).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Mutzbauer
Bender
13

Meta

4 StR 173/14

03.06.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2014, Az. 4 StR 173/14 (REWIS RS 2014, 5151)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5151

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 112/16

Zitiert

4 StR 173/14

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