Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2018, Az. 2 StR 18/18

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 8767

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[X.]:[X.]:BGH:2018:230518B2STR18.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 18/18

vom
23. Mai
2018
in der Strafsache
gegen

wegen [X.] u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.]

zu Ziff.
2.
auf dessen Antrag

am 23.
Mai 2018
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO, §
354 Abs.
1 analog StPO
be-schlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 19.
Oktober 2017
a)
im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Ange-klagte des Diebstahls in neun Fällen, des [X.] in Tateinheit mit Diebstahl sowie eines weiteren [X.] schuldig ist,
b)
im Ausspruch über die im Fall
II.
11 der Urteilsgründe verhängte [X.] aufgehoben; diese entfällt.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen [X.] in zwei Fällen und Diebstahls in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu 1
-
3
-
einer Änderung des Schuldspruchs und zum Entfall einer [X.]; im Übri-gen ist sie offensichtlich unbegründet.
1.
Die Rügen der Verletzung formellen Rechts bleiben aus den vom Ge-neralbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen ohne Erfolg.
2.
Die Überprüfung des Schuld-
und Strafausspruchs in den Fällen
II.
1 bis 10 der Urteilsgründe hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Hingegen erweist sich die Annahme, die an sich [X.] wegen Diebstahls im Fall
II.
11 und wegen [X.] im Fall
II.
12 der Urteilsgründe stünden im Verhältnis der [X.], als rechtsfehlerhaft. Dies führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zum Entfallen der [X.] im Fall
II.
11 der Urteilsgründe.
a)
Nach den Feststellungen des [X.]s drangen der Angeklagte und der gesondert verfolgte W.

zwischen dem 22. und 25.
August
2016 in das Gebäude in der

Straße

in R.

ein, in dem sich im
Erdgeschoss eine Zahnarztpraxis und im Obergeschoss eine Wohnung befin-den. Dem gemeinsamen [X.] entsprechend hebelten sie das auf der linken Gebäudeseite liegende Kellerfenster auf und gelangten so in das Gebäude. Anschließend brachen sie die Holzzugangstür der Zahnarztpraxis auf und ent-wendeten dort die Kaffeekasse, Festplatten und eine Digitalkamera. Vor [X.] der Praxis verteilten sie Praxismaterial auf dem Boden, verschütteten Flüssigkeiten und rissen Plissees von den Fenstern. Im [X.] brachen sie auch die Holzzugangstür der Wohnung im Obergeschoss auf und nahmen u.a. Schmuck, Bargeld und weitere Gegenstände im Gesamtwert von etwa 2.000

mit.
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4
-
b)
Mit dem Eindringen in das Gebäude über das Kellerfenster ist der An-geklagte im Sinne der §§
242 Abs.
1, 243 Abs.
1 Nr.
1 StGB zur Ausführung des Diebstahls zwar in ein Gebäude, noch nicht aber in eine Wohnung einge-brochen (vgl. [X.], 514, 515). Erst mit dem späteren Aufbrechen der Wohnungseingangstür (und damit nach der Vollendung des Diebstahls aus der Zahnarztpraxis) hat der Angeklagte mit der Wegnahme der oben genannten Gegenstände aus der Wohnung den Tatbestand des §
244 Abs.
1 Nr.
3 StGB erfüllt. Die durch mehrere Handlungen im natürlichen Sinn bewirkte Erfüllung der §§
242, 243 Abs.
1 Nr.
1 StGB einerseits bzw. des §
244 Abs.
1 Nr.
3 StGB andererseits führt aber entgegen der Ansicht des [X.]s nicht zur [X.], sondern zur Tateinheit. Denn mit dem [X.] in das Gebäude hat der Angeklagte nicht nur zum Diebstahl aus den Räumen der Zahnarztpraxis (in einem besonders schweren Fall), sondern zu-gleich auch zum Wohnungseinbruchdiebstahl gemäß §
244 Abs.
1 Nr.
3 StGB angesetzt; der [X.] entnimmt insoweit dem Gesamtzusammenhang der Ur-teilsgründe, dass der [X.] von vornherein darauf gerichtet war, sowohl aus der Zahnarztpraxis als auch aus der Wohnung im Obergeschoss Stehlenswer-tes mitzunehmen. Damit aber liegt eine Teilidentität der Ausführungshandlung vor, die die Einzelakte der nachfolgenden Wegnahmehandlungen (aus der Zahnarztpraxis und der Wohnung) in demselben Gebäude zur [X.] (vgl. [X.], 111). Der Angeklagte hat sich danach in den genannten Fällen des [X.] in Tateinheit mit Diebstahl schuldig gemacht. Der Schuldspruch war entsprechend zu ändern. §
265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldspruch nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Schuldspruchänderung führt zum Entfallen der für die Tat
II.
11 der Urteilsgründe festgesetzten [X.]. Der [X.] bleibt 5
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-
5
-
davon unberührt. Der [X.] kann angesichts der verbleibenden [X.]n ausschließen, dass das [X.] bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Be-urteilung auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, zumal sich hier durch die abweichende konkurrenzrechtliche Beurteilung
der Umfang des verwirklichten Unrechts nicht ändert.
Schäfer
Appl
Krehl

Eschelbach
Bartel

Meta

2 StR 18/18

23.05.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2018, Az. 2 StR 18/18 (REWIS RS 2018, 8767)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8767

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