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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:021117B3STR251.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 251/17
vom
2. November 2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahls
u.a.
zu 2.: Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
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2
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führer und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 2.
November 2017 gemäß §
154 Abs.
1 Nr.
1, Abs.
2, §
349 Abs.
2 und
4, §
354 Abs.
1 analog, §
421 Abs.
1 Nr.
1, 2 und 3 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23.
November 2016 wird
a) soweit es den Angeklagten D.
betrifft
aa)
das Verfahren im Fall 33 der Urteilsgründe (Tat 34 der Anklageschrift) eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
bb)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geän-dert, dass der Angeklagte des [X.] in 20 Fällen, des versuchten [X.] in 39 Fällen sowie des versuchten Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist;
b)
soweit es den Angeklagten
S.
betrifft, das vorge-nannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zu
einem Wohnungseinbruchdiebstahl, zwei versuchten [X.] und einem versuchten Diebstahl,
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drei versuchten [X.],
zwei [X.] und zwei versuch-ten [X.],
zwei [X.] und drei versuch-ten [X.],
einem Wohnungseinbruchdiebstahl und drei versuchten [X.],
in zwei Fällen jeweils einem Wohnungseinbruchdieb-stahl und zwei versuchten [X.],
drei [X.] und zwei versuch-ten [X.],
vier versuchten [X.],
einem Wohnungseinbruchdiebstahl, drei versuchten [X.] und einem Diebstahl,
einem Diebstahl und vier versuchten Wohnungsein-bruchdiebstählen,
drei [X.],
in zwei Fällen jeweils einem Wohnungseinbruchdieb-stahl und einem versuchten Wohnungseinbruchdieb-stahl,
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einem Wohnungseinbruchdiebstahl und fünf versuchten [X.],
zwei [X.] und einem ver-suchten Wohnungseinbruchdiebstahl, und
einem versuchten Wohnungseinbruchdiebstahl
schuldig ist;
c)
soweit es beide Angeklagten betrifft, die Einziehung auf die zwei Mobiltelefone mit den [X.]
und [X.]
beschränkt.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Der Angeklagte
S.
hat die Kosten seines Rechtsmittels, der Angeklagte D.
die verbleibenden Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten D.
wegen [X.] in 59 Fällen, wobei es in 39 Fällen beim Versuch blieb, wegen Dieb-stahls sowie wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von fünf Jahren und sechs
Monaten verurteilt. Gegen den Angeklag-ten
S.
hat es "wegen Beihilfe zum [X.] in 13 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Diebstahl, 1
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wegen Beihilfe zum Diebstahl in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Woh-nungseinbruchsdiebstahl sowie wegen Beihilfe zum versuchten [X.] in drei Fällen"
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten erkannt. Im Übrigen hat es neben zwei näher bezeichneten Mobiltelefonen der Angeklagten noch ein Paar Turnschuhe, Socken mit Erdan-haftungen, zwei Handbohrer und Metalldraht eingezogen. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren jeweils auf die [X.] der Verletzung for-mellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen sind sie un-begründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
1. Auf Antrag des [X.] hat der [X.] das Verfahren betreffend den Angeklagten D.
im Fall 33 der Urteilsgründe, in dem der An-geklagte wegen Diebstahls verurteilt worden war, das [X.] aber verse-hentlich die Festsetzung einer [X.] unterlassen hatte, nach § 154 Abs.
1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt. Dies bedingt die aus der [X.] ersichtliche Änderung des Schuldspruchs. Der [X.] bleibt
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schon mangels Wegfall der ohnehin nicht verhängten [X.] -
davon unberührt.
2. Ebenfalls auf Antrag des [X.] hat der [X.] den Ausspruch über die Einziehung auf die beiden Mobiltelefone, die die Angeklag-ten bei Begehung der Taten verwendet haben, beschränkt, und die weiteren Gegenstände, hinsichtlich derer ihre Eigenschaft als Tatwerkzeug bzw. die Vollstreckbarkeit der Entscheidung zweifelhaft erscheint, nach §
421 Abs.
1 Nr.
1 bis 3 StPO von der Strafverfolgung ausgenommen.
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3. Der Schuldspruch betreffend den Angeklagten
S.
bedarf der Änderung, weil die Strafkammer im [X.] und in ihrer rechtlichen Würdi-gung irrtümlich die Beihilfe dieses Angeklagten zu den von dem Mitangeklagten D.
begangenen Taten in den Fällen acht bis zwölf und 13 bis 15 der [X.] jeweils zu einer Tat im materiell rechtlichen Sinne zusammengefasst hat. Ausgehend von der [X.] der
Beihilfe zu den [X.] nach [X.] stellte indes die Hilfeleistung des Angeklagten
S.
zu den Taten acht bis elf bzw. zwölf bis 15 jeweils eine Tat im [X.] dar.
Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch gegen den
Ange-klagten
S.
insgesamt unberührt. Der [X.] kann angesichts des [X.], dass lediglich ein versuchter Wohnungseinbruchdiebstahl (Fall zwölf der Urteilsgründe) anders zugeordnet werden musste, der Angeklagte in beiden Fällen jeweils zu mindestens einem vollendeten Wohnungseinbruchdiebstahl Hilfe leistete und das [X.] in all diesen Fällen auf eine [X.] von neun Monaten Freiheitsstrafe erkannt hat, ausschließen, dass es bei richtiger Zuordnung auch nur in einem der Fälle zu einer niedrigeren [X.] ge-langt wäre. Angesichts dessen ist auch ein Einfluss auf die Höhe der Gesamt-freiheitsstrafe ausgeschlossen.
4. Zu der für den Angeklagten D.
erhobenen [X.], mit der wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt ein Beweisverwer-tungsverbot betreffend der durch die Durchsuchung der Wohnung und des Fahrzeugs des Angeklagten
S.
gewonnenen Beweismittel geltend ge-macht wird, bemerkt der [X.] ergänzend:
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Die Rüge ist entgegen der Annahme des [X.] nicht unzulässig; die Revision hat auch die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu den [X.] vorgelegt ([X.] -
97 der Revisionsbegründung, die indes in den Revisionsakten falsch sortiert und foliiert war). Aus den weite-ren Gründen der Antragsschrift des [X.] ist die Rüge indes unbegründet.
5. Der geringfügige Erfolg der beiden Rechtsmittel lässt es nicht unbillig erscheinen, die Angeklagten insgesamt mit den Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten, soweit über diese nicht bereits anderweitig zu entscheiden war (§
473 Abs.
4 StPO).
Becker [X.] Gericke
Tiemann Hoch
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8
Meta
02.11.2017
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2017, Az. 3 StR 251/17 (REWIS RS 2017, 3034)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 3034
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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