Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 20.02.2018, Az. 2 BvR 253/18

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2018, 13689

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Tenorbegründung im Hinblick auf die Möglichkeit einer Gehörsverletzung im Betreuungsverfahren


Tenor

Der Beschluss des [X.] vom 20. Februar 2018 - 6 XVII L 405 - wird im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 12. Januar 2011 - 1 BvR 2539/10 -, juris, Rn. 34).

Eine weitere Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht.

Meta

2 BvR 253/18

20.02.2018

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

vorgehend AG Soltau, 20. Februar 2018, Az: 6 XVIII L 405, Beschluss

Art 103 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, §§ 271ff FamFG, § 271 FamFG, § 278 FamFG, § 283 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 20.02.2018, Az. 2 BvR 253/18 (REWIS RS 2018, 13689)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13689

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