Verfahrenspflegschaft gem § 276 Abs 1 FamFG umfasst jedenfalls in betreuungsrechtlichen Verfahren auch die Befugnis zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde für den Betreuten - Antrag auf Bestellung als Verfahrenspfleger zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde daher mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig
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