Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.01.2024, Az. 12 W (pat) 33/22

12. Senat | REWIS RS 2024, 738

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2015 102 208.7

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] am 11.01.2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Dipl.-Ing. Univ. Rothe, sowie des [X.] [X.], der Richterin [X.] und des [X.] Dipl.-Ing. Dr. Herbst

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 16. Februar 2015 angemeldeten und am 18. August 2016 veröffentlichten Patentanmeldung mit der Bezeichnung „[X.] und Verfahren zum Einbringen einer Dichtung in ein flexibles [X.]“.

2

Die Prüfungsstelle für Klasse F16L des [X.] ([X.]) hat die Patentanmeldung mit in der Anhörung vom 20. September 2022 verkündetem Beschluss mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in den Fassungen nach dem in der Anhörung vorgelegten Hauptantrag sowie nach den am 3. September 2022 beim [X.] eingegangenen [X.] 1 bis 3 sei nicht patentfähig. Die Anspruchsfassungen der [X.] 1 bis 3 wurden in der Anhörung mit eindeutiger Kennzeichnung der [X.]nummer nochmals eingereicht.

3

Gegen diesen am 14. Oktober 2022 zugestellten Beschluss richtet sich die am 14. November 2022 eingegangene Beschwerde der Anmelderin.

4

Sie ist der Auffassung, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege, da die Entscheidung maßgeblich auf der zuvor nicht thematisierten Entgegenhaltung [X.] ([X.] 5,794,986) beruhe, die Entscheidung also möglicherweise anders gelautet hätte, wäre das rechtliche Gehör gewährt worden. In dem Zusatz zur Ladung, datiert vom 2. Juli 2022, sei das Dokument [X.] ([X.] 7,607,700 [X.]) als Entgegenhaltung genannt, die dem [X.] gemäß Hauptantrag neuheitsschädlich entgegenstehe. Sowohl im amtlichen Recherchenbericht vom 12. Januar 2016 als auch im einzigen [X.] vom 16. April 2018 sei die Patentfähigkeit wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit gegenüber Dokument [X.] ([X.] 2,113,211) bezweifelt worden. In der Anhörung sei, dem [X.] folgend, die Relevanz des Dokuments [X.] diskutiert worden. Im Zusammenhang mit dem Hauptantrag sei in der Anhörung außerdem noch kurz das Dokument [X.] ([X.] 296 06 683 [X.]) herangezogen worden. Über die [X.] sei in der Anhörung überhaupt nicht gesprochen worden. Die Zurückweisung des [X.] beruhe nun überraschenderweise ausschließlich auf der Entgegenhaltung [X.], die weder im Recherchenbericht noch im [X.] genannt sei, im [X.] nicht thematisiert worden sei und über die in der Anhörung mit keinem Wort gesprochen worden sei.

5

Im Übrigen sei die auf der Entgegenhaltung [X.] beruhende Beurteilung im Zurückweisungsbeschluss nicht haltbar. Die [X.] lege den Gegenstand nach dem mit Hauptantrag verteidigten Patentanspruch 1 nicht nahe. Die Druckschrift [X.] sei nicht neuheitsschädlich.

6

Mit Schriftsatz vom 22. August 2023 begründet die Beschwerdeführerin die aus ihrer Sicht vorliegende Patentfähigkeit in Hinblick auf sämtliche Druckschriften [X.] bis [X.].

7

Die Beschwerdeführerin und Anmelderin stellt sinngemäß den Antrag,

8

1. die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung vollumfänglich aufzuheben und das Patent auf Basis der in der Anhörung vom 20. September 2022 eingereichten Ansprüche 1 bis 14 zu erteilen (im Folgenden: Hauptantrag);

9

hilfsweise, die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung vollumfänglich aufzuheben und das Patent auf Basis der ursprünglich eingereichten [X.] zu erteilen (im Folgenden: Erster Hilfsantrag);

weiter hilfsweise, eine Patenterteilung auf Basis der mit Eingabe vom 2. September 2022 als „Hilfsantrag 1“ eingereichten Patentansprüche (im Folgenden: Zweiter Hilfsantrag);

weiter hilfsweise, eine Patenterteilung auf Basis der mit Eingabe vom 2. September 2022 als „Hilfsantrag 2“ eingereichten Patentansprüche (im Folgenden: Dritter Hilfsantrag);

weiter hilfsweise, eine Patenterteilung auf Basis der mit Eingabe vom 2. September 2022 als „Hilfsantrag 3“ eingereichten Patenansprüche (im Folgenden: Vierter Hilfsantrag);

2. die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 80 (3) [X.] anzuordnen.

Mit Schreiben vom 21. November 2023 hat die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen und eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren erbeten.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet (mit einer hinzugefügten Merkmalsgliederung):

1.1 „[X.],

1.2 umfassend

1.2.1 einen [X.] (1) mit mindestens einem gewellten Balgabschnitt (2) und

1.2.2 einem [X.] (3), der ein Ende des [X.] (1) bildet,

1.2.3 sowie ein Verbindungselement (4) zum Anschließen des [X.] (1) an ein weiterführendes Leitungsteil oder an ein [X.]teil,

1.3 wobei der [X.] (1) hergestellt ist, indem der gewellte Balgabschnitt (2) des [X.] (1) in ein Rohr eingeformt wird und hierbei ein Rohrstück im wesentlichen unverformt bleibt, um den [X.] (3) zu bilden,

1.4 wobei das Verbindungselement (4) eine [X.] (5) zum Anlegen an eine Kontaktfläche (6) des [X.] (3) aufweist,

dadurch gekennzeichnet,

1.5a dass in die Kontaktfläche (6) des [X.] (3) eine über [X.] der Kontaktfläche (6) hervorstehende, ringförmige Ausbuchtung (7) eingeformt ist,

1.5.1 um eine Liniendichtung zwischen der Kontaktfläche (6) und der [X.] (5) auszubilden.“

Der Patentanspruch 2 nach Hauptantrag unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag darin, dass das Merkmal 1.5a durch das Merkmal 1.5b mit folgendem Wortlaut ersetzt ist:

1.5b „dass in die [X.] (5) des [X.] (4) eine über [X.] der [X.] (5) hervorstehende, ringförmige Ausbuchtung (7) eingeformt ist,“

Der Patentanspruch 3 nach Hauptantrag unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag darin, dass das Merkmal 1.5a durch das Merkmal 1.5c mit folgendem Wortlaut ersetzt ist:

1.5c „dass in die Kontaktfläche (6) des [X.] (3) und in die [X.] (5) des [X.] (4) eine über [X.] der Kontaktfläche (6) oder eine über [X.] der [X.] (5) hervorstehende, ringförmige Ausbuchtung (7) eingeformt ist,“

Diesen Patentansprüchen 1 bis 3 sind die Patentansprüche 4 bis 11 nachgeordnet.

Der nebengeordnete Patentanspruch 12 gemäß Hauptantrag, auf den zwei weitere Patentansprüche zurückbezogen sind, betrifft ein Verfahren und hat folgenden Wortlaut:

12. „Verfahren zum Herstellen eines flexiblen [X.]s nach mindestens einem der Ansprüche 1 bis 11,

wobei der gewellte Balgabschnitt (2) des [X.] (1) in ein Rohr eingeformt wird und hierbei ein Rohrstück im wesentlichen unverformt bleibt, um den [X.] (3) zu bilden, und der [X.] (3) zum Ende des [X.] (1) hin konisch aufgeweitet wird, wobei zuvor ein Verbindungselement (4) auf den [X.] (3) aufgeschoben oder danach ein Verbindungselement (4) in den [X.] (3) eingesetzt wird,

dadurch gekennzeichnet,

dass beim oder nach dem [X.] (3) mindestens eine ringförmige Ausbuchtung (7) in den [X.] (3) eingeformt wird.“

Patentanspruch 1 nach dem geltenden ersten Hilfsantrag entspricht dem ursprünglichen Patentanspruch 1 und lautet wie folgt (mit einer hinzugefügten Merkmalsgliederung, wobei zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag gleichlautenden Merkmale die gleiche Nummerierung zugewiesen ist):

1.1 „[X.],

1.2 umfassend

1.2.1 einen [X.] (1) mit mindestens einem gewellten Balgabschnitt (2) und

1.2.2 einem [X.] (3), der ein Ende des [X.] (1) bildet,

1.2.3 sowie ein Verbindungselement (4) zum Anschließen des [X.] (1) an ein weiterführendes Leitungsteil oder an ein [X.]teil,

1.4 wobei das Verbindungselement (4) eine [X.] (5) zum Anlegen an eine Kontaktfläche (6) des [X.] (3) aufweist,

dadurch gekennzeichnet,

1.5 dass in die Kontaktfläche (6) des [X.] (3) und/oder in die [X.] (5) des [X.] (4) eine über [X.] der Kontaktfläche (6) und/oder eine über [X.] der [X.] (5) hervorstehende, ringförmige Ausbuchtung (7) eingeformt ist,

1.5.1 um eine Liniendichtung zwischen der Kontaktfläche (6) und der [X.] (5) auszubilden.“

Diesem Patentanspruch 1 schließen sich die ursprünglichen Patentansprüche 2 bis 12 an, die bis auf eine andere Nummerierung und andere Rückbezüge den Patentansprüchen 4 bis 14 nach dem geltenden Hauptantrag entsprechen.

Patentanspruch 1 nach dem geltenden zweiten Hilfsantrag (als „Hilfsantrag 1“ in der Anhörung vom 20. September 2022 überreicht) unterscheidet sich vom ursprünglichen Patentanspruch 1 dadurch, dass folgendes Merkmal angefügt ist (mit einer fortlaufenden Merkmalsnummerierung):

1.6 „und dass das Verbindungselement (4) ein Flansch oder ein konisches Flanschteil zum Aufsetzen einer [X.] ist.“

Diesem Patentanspruch 1 schließen sich die Patentansprüche 2 bis 8 an, die bis auf eine andere Nummerierung und andere Rückbezüge den ursprünglichen Patentansprüchen 3 bis 9 entsprechen.

Der nebengeordnete Patentanspruch 9 gemäß dem zweiten Hilfsantrag, auf den zwei weitere Patentansprüche zurückbezogen sind, hat folgenden Wortlaut (Unterschiede zum ursprünglichen Patentanspruch 10 sind markiert):

9. „Verfahren zum Herstellen eines flexiblen [X.]s nach mindestens einem der Ansprüche 1 bis 8 9,

wobei der gewellte Balgabschnitt (2) des [X.] (1) in ein Rohr eingeformt wird und hierbei ein Rohrstück im wesentlichen unverformt bleibt, um den [X.] (3) zu bilden, und der [X.] (3) zum Ende des [X.] (1) hin konisch aufgeweitet wird, wobei zuvor ein Verbindungselement (4) auf den [X.] (3) aufgeschoben oder danach ein Verbindungselement (4), das ein Flansch oder ein konisches Flanschteil zum Aufsetzen einer [X.] ist, auf den [X.] (3) aufgeschoben oder danach ein solches Verbindungselement (4) in den [X.] (3) eingesetzt wird,

dadurch gekennzeichnet,

dass beim oder nach dem [X.] (3) mindestens eine ringförmige Ausbuchtung (7) in den [X.] (3) eingeformt wird.“

Patentanspruch 1 nach dem geltenden dritten Hilfsantrag (als „Hilfsantrag 2“ in der Anhörung vom 20. September 2022 überreicht) unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach dem geltenden zweiten Hilfsantrag dadurch, dass folgendes Merkmal angefügt ist (mit einer fortlaufenden Merkmalsnummerierung):

1.7 „und dass die ringförmige Ausbuchtung (7) als [X.] ausgeformt ist.“

Diesem Patentanspruch 1 schließen sich die Patentansprüche 2 bis 10 an, die bis auf eine andere Nummerierung und andere Rückbezüge bzw. Bezugnahmen den Patentansprüchen 2 bis 11 nach dem geltenden zweiten Hilfsantrag entsprechen.

Patentanspruch 1 nach dem geltenden vierten Hilfsantrag (als „Hilfsantrag 3“ in der Anhörung vom 20. September 2022 überreicht) unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach dem geltenden dritten Hilfsantrag dadurch, dass der Gegenstand auf eine Vorrichtung gerichtet ist, so dass das geänderte Merkmal 1.1 wie folgt lautet (mit einer fortlaufenden Merkmalsnummerierung):

1.1a „Vorrichtung, bestehend aus einer [X.] und einem flexiblen [X.],“

Diesem Patentanspruch 1 schließen sich die Patentansprüche 2 bis 10 an, die bis auf den geänderten Gegenstand den Patentansprüchen 2 bis 10 nach dem geltenden dritten Hilfsantrag entsprechen.

Die Prüfungsstelle hat folgende Druckschriften in das Verfahren eingeführt:

[X.]    

 [X.] 2 113 211 A

D2    

 EP 0 116 111 A2

D3    

 [X.] 10 2013 017 871 [X.]

[X.]    

 [X.] 10 2011 112 973 [X.]

[X.]    

 EP 2 063 079 [X.]

[X.]    

 [X.] 6 199 592 B1

D7    

[X.] 101 04 449 [X.]

[X.]    

[X.] 296 06 683 [X.]

D9    

[X.] 602 13 338 T2

[X.]0     

[X.] 22 59 853 A

[X.]1     

[X.] 7 350 826 [X.]

[X.]     

[X.] 7 607 700 [X.]

[X.]3     

[X.] 8 308 201 [X.]

[X.]4     

 [X.] 8 997 794 [X.]

[X.]5     

[X.] 3 380 764 A

[X.]6     

[X.] 5 538 294 A

[X.]7     

[X.] 2 712 456 A

[X.]8     

[X.] 2 904 356 A

[X.]     

[X.] 5 794 986 A

Die Druckschriften [X.] bis D3 sind im Rechercheverfahren sowie im [X.] vom 16. April 2018, die [X.] und [X.] bereits in den [X.], und die Druckschriften [X.] bis [X.] erstmalig im Zusatz zur Ladung vom 20. Juli 2022 genannt worden.

Zum Wortlaut der oben nicht zitierten Patentansprüche sowie zum weiteren Vorbringen der Anmelderin und Beschwerdeführerin wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Der Senat konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden, weil die Beschwerdeführerin ihren hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat und eine solche auch nicht aus Gründen der Sachdienlichkeit erforderlich ist.

1. Die Patentanmeldung betrifft ein flexibles [X.].

1.1 Nach den Ausführungen in der Anmeldung (Abs. [0003] bis [0008] der [X.], die die ursprünglich eingereichten Unterlagen repräsentiert, und auf die im Folgenden Bezug genommen wird) beschreibt die Druckschrift [X.] 10 2011 112 973 [X.] ([X.]) ein gattungsgemäßes flexibles [X.]. Dieses werde insbesondere in Abgasanlagen für Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotor verwendet, und dort insbesondere zum Herstellen einer gasdichten und hitzebeständigen Verbindung zwischen dem Auspuffkrümmer des Verbrennungsmotors und den übrigen Teilen der Abgasanlage. Hier solle es insbesondere Relativbewegungen zwischen dem Verbrennungsmotor und der Abgasanlage ermöglichen und zugleich eine gasdichte Verbindung zwischen dem flexiblen Leitungsteil und weiterführenden Leitungsteilen oder [X.]teilen herstellen. Das Verbindungselement dieses bekannten flexiblen [X.]s sei in den [X.] des [X.] eingesetzt und mit diesem verschweißt, um eine stabile und gasdichte Verbindung zwischen dem [X.] und dem Verbindungselement, das sich am Ende des [X.] zu einem Flanschelement erweitere, zu schaffen.

Um eine insbesondere bei Abgasanlagen von Verbrennungsmotoren notwendige hohe Beweglichkeit des flexiblen Leitungsteils zu ermöglichen, bestehe dieses allerdings in der Regel aus dünnwandigem Edelstahl, so dass eine Schweißverbindung mit dem Verbindungselement nicht unproblematisch sei. Gleichzeitig müsse das Verbindungselement genügend dickwandig ausgebildet sein, um eine gasdichte Schweißverbindung herstellen zu können.

Die Druckschrift EP 2 063 079 [X.] ([X.]) schlage bei einem flexiblen [X.] mit einem Balgabschnitt und einem [X.] sowie einem als Flanschteil ausgebildeten Verbindungselement vor, die Dichtfläche des Flanschteils als im Querschnitt konvex gekrümmte Fläche auszubilden, so dass sich beim Verbinden dieses Flanschteils mit einem entsprechenden Gegenstück eines weiterführenden Leitungsteils oder eines [X.]teils eine umlaufende Liniendichtung mit ausreichend hohen Flächenpressungen für eine metallische Dichtung zwischen dem [X.] und dem Flanschteil ergebe. Hierfür müsse allerdings das Flanschteil als Sonderanfertigung zur Verfügung gestellt werden, was in der Regel zusätzliche Kosten verursache. Des Weiteren sei auch hier vorgesehen, das Flanschteil durch Verschweißen am [X.] zu befestigen, mit den oben erwähnten Problemen.

Um auf eine Schweißverbindung verzichten zu können, behelfe man sich im Stand der Technik zum Teil mit separaten Dichtungselementen, die zwischen der [X.] des [X.] und der Kontaktfläche des [X.] eingelegt würden und diese beiden Flächen gasdicht gegeneinander abdichteten. Allerdings verursache ein separates Dichtungselement zusätzliche Kosten. Darüber hinaus berge es bei vielen Anwendungen die Gefahr, dass beim Einlegen des [X.] nicht sauber gearbeitet werde, so dass es nicht lagerichtig montiert werde und die Verbindung in der Folge noch weniger dicht sei, als ohne das separate, eingelegte Dichtungselement.

1.2 Ausgehend von diesem Stand der Technik besteht die in der Anmeldung genannte Aufgabe darin, ein flexibles [X.] der eingangs genannten Art insofern zu verbessern, als es auch ohne Schweißverbindung gasdicht an ein weiterführendes Leitungsteil oder an ein [X.]teil angeschlossen werden kann, ohne eine separat eingelegte Dichtung vorsehen zu müssen.

1.3 Als hier zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master an einer Fachhochschule gemäß Hochschulrahmengesetz anzusehen, mit besonderen Kenntnissen und mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von flexiblen Verbindungen zwischen dem Auspuffkrümmer eines Verbrennungsmotors und den übrigen Teilen der Abgasanlage.

2. Der Hauptantrag ist unbegründet.

2.1 Die nachfolgend wiedergegebenen [X.]uren 1 und 2 der Anmeldung zeigen ein erfindungsgemäßes flexibles [X.] mit einem [X.] 1, einem gewellten Balgabschnitt 2, einem [X.] 3, einem Verbindungselement 4, sowie einer Verbindungsfläche 5 des [X.] 4 zum Anlegen an eine Kontaktfläche 6 des [X.] 3 und ringförmigen Ausbuchtungen 7 an der Kontaktfläche 6 ([X.]ur 1) oder an der Verbindungsfläche 5 ([X.]ur 2).

Abbildung

Die Merkmale der nebengeordneten Patentansprüche 1, 2 und 3 bedürfen näherer Erörterung.

a) Der grundsätzliche Aufbau des flexiblen [X.]s ist in den Merkmalen der Merkmalsgruppe 1.2 vorgegeben.

b) Merkmal 1.2.1 fordert einen [X.] mit mindestens einem gewellten Balgabschnitt.

Mangels weiterer Festlegungen in den übrigen [X.] versteht der Fachmann aufgrund seines fachmännischen Wissens unter Metallbälgen dünnwandige zylindrische Bauteile aus Metall, die in ihrer Mantelfläche eine Wellenstruktur senkrecht zur Zylinderachse aufweisen, und durch die Wellenstruktur eine hohe Beweglichkeit bei axialer, lateraler und/oder angularer Verformung, sowie durch den metallischen Werkstoff eine hohe Temperatur- und Druckbeständigkeit besitzen.

Zur Ausgestaltung des erfindungsgemäßen [X.] ist in den [X.] lediglich angegeben, dass der [X.] mehrlagig aufgebaut sein kann, aus einem Edelstahl bestehen kann, und Wandstäken zwischen 0,3 und 0,1 mm aufweisen kann.

Folglich subsummiert der Fachmann auch gewellte Metallrohre und gewellte Metallschläuche unter einem erfindungsgemäßen [X.].

c) Nach Merkmal 1.2.2 bildet ein [X.] ein Ende des [X.].

Zwingend muss der [X.] [X.] lediglich eine Kontaktfläche aufweisen (Merkmal 1.4). Ansonsten versteht der Fachmann unter einem [X.] eine Verbindung des [X.] mit [X.]teilen, wobei der [X.], da er ein Ende des [X.] sein muss, materialeinheitlich und einstückiger Bestandteil des [X.] ist.

d) Nach Merkmal 1.2.3 ist ein Verbindungselement zum Anschließen des [X.] an ein weiterführendes Leitungsteil oder an ein [X.]teil vorgesehen.

Nach Merkmal 1.4 muss das Verbindungselement zwingend eine [X.] zum Anlegen an eine Kontaktfläche des [X.] aufweisen.

Die Angabe in Absatz [0014] der [X.], wonach das Verbindungselement ein Flansch oder ein konisches Flanschteil zum Aufsetzen einer [X.] sein kann, ist – allein durch den verwendeten Begriff „kann“ – lediglich beispielhaft, und beschränkt den Patentanspruch 1 nicht.

e) Mit Patentanspruch 1 wird Schutz für ein Erzeugnis und kein Verfahren beantragt. Aus Sicht des Fachmanns ist das auf einen Herstellungsvorgang bezogene Merkmal 1.3 somit dahingehend zu verstehen, dass der [X.] und der gewellte Balgabschnitt einstückig, materialeinheitlich und von gleicher Wandstärke ausgeführt sind.

f) Merkmal 1.4 legt fest, dass das Verbindungselement und der [X.] dafür geeignet sein müssen, an entsprechenden Oberflächen aneinander anliegen zu können.

g) Die Merkmale 1.5a, 1.5b und 1.5c schreiben jeweils vor, dass an wenigstens einer der in Merkmal 1.4 festgelegten Oberflächen eine ringförmige Ausbuchtung hervorsteht, deren Zweck nach Merkmal 1.5.1 darin besteht, eine Liniendichtung zwischen diesen beiden Oberflächen auszubilden.

h) Die ergänzenden Angaben in der Beschreibung und den anderen Patentansprüchen zum Begriff „eingeformt“ (Merkmale 1.3 und 1.5a/b/c) haben keinen Niederschlag im Patentanspruch 1 gefunden, und können die anspruchsgemäße Ausgestaltung des [X.]s nach Patentanspruch 1 nicht beschränken. Zudem ist „eingeformt“ kein feststehender Fachbegriff.

2.2 Der Gegenstand der Anmeldung in der Fassung des [X.] ist nicht patentfähig.

Bei dieser Sachlage kann es dahingestellt bleiben, ob die Anmeldung gemäß Hauptantrag zulässig geändert ist, und eine ausführbare Erfindung offenbart.

Das flexible [X.] nach Patentanspruch 2 gemäß Hauptantrag ist aus der Patentschrift [X.] 7 607 700 [X.] ([X.]) bekannt.

Die [X.] offenbart eine Abdichtvorrichtung mit Rillen für gewellte Rohrleitungen aus rostfreiem Stahl („[X.]“). Die nachfolgend aus der [X.] wiedergegebenen [X.]uren 3 und 4 zeigen eine Querschnittsseitenansicht eines Stücks Wellrohr, das in einem [X.]stück aufgenommen ist, mit einer beispielhaften Dichtungsvorrichtung ([X.]. 3), und in [X.]ur 4 eine vergrößerte Querschnittsansicht basierend auf [X.]ur 3, die die Dichtungsrippen detaillierter zeigt.

Abbildung

In der Terminologie des Patentanspruchs 2 nach Hauptantrag offenbart die [X.] folgende Merkmale:

1.1 [X.] ([X.]. 3 Z. 60 - 61: „[X.] in a fitting“, [X.]. 1 - 4),

1.2 umfassend

1.2.1 einen [X.] ([X.]. 4 Z. 53 - 54: „[X.], such as corrugated stainless steel [X.]“, [X.]. 1 - 4) mit mindestens einem gewellten Balgabschnitt ([X.]. 5 Z. 16 - 17: „[X.] 10 includes a plurality of convolutions or corrugations 12“, [X.]. 1 - 4) und

1.2.2 einem [X.] ([X.]. 5 Z. 19 - 20: „end corrugation of the [X.] 10“, [X.]. 3, 4), der ein Ende des [X.] („[X.] 10“) bildet,

1.2.3 sowie ein Verbindungselement ([X.]. 5 Z. 27 - 30: „split bushing 26 can have […] internal ribs 28a“, [X.]. 3, 4) zum Anschließen des [X.] („[X.] 10“) an ein weiterführendes Leitungsteil oder an ein [X.]teil ([X.]. 5 Z. 24: „[X.]“, [X.]. 3, 4),

1.3 wobei der [X.] („[X.] 10“) hergestellt ist, indem der gewellte Balgabschnitt („corrugations 12“) des [X.] („[X.] 10“) in ein Rohr eingeformt wird und hierbei ein Rohrstück im wesentlichen unverformt bleibt, um den [X.] („end corrugation of the [X.] 10“) zu bilden (die Ausgestaltung des „[X.] 10“ ist grundsätzlich dafür geeignet, um entsprechend Merkmal 1.3 hergestellt zu werden),

1.4 wobei das Verbindungselement („split bushing 26 can have […] internal ribs 28a“) eine [X.] ([X.]. 5 Z. 55 - 56: „either the first end 30 of the internal rib 28a or the stop shoulder 32“, i.V.m. [X.]. 5 Z. 41 - 45: „stop shoulder 32 of the [X.] defines a first sealing surface, […]. A first end 30 of the internal rib 28a serves as a second sealing surface, [X.], [X.]. 3, 4) zum Anlegen an eine Kontaktfläche (implizit in [X.]. 5 Z. 61 - 63: „end corrugation 13 of the [X.] 10 is compressed […] between the first and second sealing surfaces to form a seal“, [X.]. 3, 4) des [X.] („end corrugation of the [X.] 10“) aufweist,

1.5b wobei in die [X.] („either the first end 30 of the internal rib 28a or the stop shoulder 32“) des [X.] („split bushing 26 can have […] internal ribs 28a“) eine über [X.] der [X.] („either the first end 30 of the internal rib 28a or the stop shoulder 32“) hervorstehende, ringförmige Ausbuchtung ([X.]. 5 Z. 54 - 56: „[X.] 28a or the stop shoulder 32“, i.V.m. [X.]. 2 Z. 30: „[X.]“, [X.]. 4) eingeformt ist,

1.5.1 um eine Liniendichtung zwischen der Kontaktfläche („end corrugation 13 of the [X.] 10 is compressed […] between the first and second sealing surfaces to form a seal“) und der [X.] („either the first end 30 of the internal rib 28a or the stop shoulder 32“) auszubilden ([X.]. 7 Z. 7 - 9: „deformation or localized yielding of the ridges can create annular sealing rings, which can provide a better sealing versus planar or conical interfaces“, [X.]. 9, 10).

3. Auch das Patentbegehren nach dem ersten Hilfsantrag (mit den ursprünglichen Anmeldeunterlagen) ist mangels Neuheit nicht gewährbar.

Der ursprüngliche Patentanspruch 1 unterscheidet sich von Patentansprüchen 1 bis 3 nach Hauptantrag darin, dass die Merkmale 1.5a, 1.5b und 1.5c mittels „und/oder“-Konjunktionen zu einem Merkmal 1.5 zusammengefasst sind, und das Merkmal 1.3 fehlt.

Der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß erstem Hilfsantrag umfasst somit den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 2 gemäß Hauptantrag. Nachdem letzterer – wie obige Ausführungen zum Hauptantrag zeigen – nicht neu ist, ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach erstem Hilfsantrag, jedenfalls soweit er die Ausführungsformen entsprechend Merkmal 1.5b umfasst, im Stand der Technik durch die Vorrichtung nach [X.] vorweggenommen.

4. Das Patent kann auch nicht mit den Patentansprüchen in der Fassung des zweiten [X.] („Hilfsantrag 1“ vom 20. September 2022) erteilt werden.

4.1 Gemäß dem an den ursprünglichen Patentanspruch 1 angehängten Merkmal 1.6 soll das Verbindungselement ein Flansch oder ein konisches Flanschteil zum Aufsetzen einer [X.] sein.

Damit umfasst das Merkmal 1.6 zwei Alternativen, nämlich einen nicht näher spezifizierten Flansch und einen konischen Flanschteil, der zum Aufsetzen einer [X.] geeignet ist.

Unter Flansch versteht der Fachmann vorliegend ein sich radial erstreckendes, im wesentlichen ringförmiges Bauteil zum Verbinden mit einem zweiten Bauteil.

Der Begriff „[X.]“ ist in der Anmeldung nicht näher erläutert. Dem Fachmann ist eine [X.] als V-Bandschelle geläufig. Eine V-Bandschelle dient dazu, zwei verschiedene Flansche zusammenzuziehen. Mehrere [X.] sind an ein Außenband geschweißt und ermöglichen einen dichten Abschluss, der starken Belastungen oder Vibrationen standhält; eine typische Anwendung sind Abgassysteme.

Jedoch stellt die Angabe „zum Aufsetzen einer [X.]“ in Merkmal 1.6 nicht mehr als ein Geeignetheitskriterium dar.

4.2 Es kann dahingestellt bleiben, ob die Anmeldung in der Fassung des zweiten [X.] eine ausführbare Erfindung offenbart, und ihr Gegenstand zulässig geändert ist, jedenfalls ist ihr Gegenstand nicht patentfähig.

Denn zumindest eine Ausführungsform des flexiblen [X.]s nach Patentanspruch 1 gemäß zweitem Hilfsantrag ist aus der Druckschrift [X.] bekannt.

Wie bereits oben zu Patentanspruch 1 nach erstem Hilfsantrag und Patentanspruch 2 Hauptantrag ausgeführt, sind sämtliche Merkmale wenigstens einer Alternative nach Patentanspruch 1 gemäß erstem Hilfsantrag in der [X.] offenbart. Weiterhin fungiert die aus [X.] bekannte innere Rippe 28a („internal rib 28a“) als Flansch im Sinne einer Alternative des mit dem zweiten Hilfsantrag hinzugefügten Merkmals 1.6.

5. Das Patent kann auch nicht mit den Patentansprüchen in der Fassung des dritten [X.] („Hilfsantrag 2“ vom 20. September 2022) erteilt werden.

5.1 Gemäß Merkmal 1.7, das an den Patentanspruch 1 des zweiten [X.] angehängt ist, muss die ringförmige Ausbuchtung als [X.] ausgeformt sein.

Mangels weiterer Angaben in der Anmeldung legt der Fachmann dem Begriff „[X.]“ die fachübliche Bedeutung zugrunde. Demnach ist eine [X.] eine rinnenförmige Vertiefung, wobei eine vertiefte Seite der [X.] eine Nut und eine erhabene Seite eine Rippe darstellt.

Folglich stellt die als [X.] ausgeformte, ringförmige Ausbuchtung nach Merkmal 1.7 aus Sicht des Fachmanns eine ringförmige Rippe dar.

5.2 Der Gegenstand der Anmeldung in der Fassung des dritten [X.] ist nicht patentfähig, denn zumindest eine Ausführungsform des flexiblen [X.]s nach Patentanspruch 1 ist aus der Druckschrift [X.] bekannt.

Die [X.] nimmt wenigstens eine alternative Ausführungsform gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung des zweiten [X.] vorweg, wie bereits ausgeführt. Darüber hinaus stellen die aus der [X.] bekannten Dichtrillen („sealing ridges“) aus Sicht des Fachmanns [X.]n dar im Sinne des mit dem dritten Hilfsantrag hinzugefügten Merkmals 1.7.

6. Schließlich ist auch der vierte Hilfsantrag („Hilfsantrag 3“ vom 20. September 2022) nicht gewährbar.

6.1 Patentanspruch 1 in der Fassung des vierten [X.] unterscheidet sich von demjenigen nach dem dritten Hilfsantrag darin, dass der Gegenstand nicht mehr auf ein flexibles [X.], sondern auf eine Vorrichtung, bestehend aus einer [X.] und einem flexiblen [X.], gerichtet ist.

Eine [X.] ist somit notwendiger Bestandteil einer [X.]n Vorrichtung. Zum fachmännischen Verständnis des Begriffs „[X.]“ wird auf die obige Erläuterung zum ersten Hilfsantrag verwiesen.

Der Patentanspruch 1 nach dem vierten Hilfsantrag lässt offen, ob das Verbindungselement, das als konisches Flanschteil zum Aufsetzen der [X.] ausgeführt ist, direkt mit der [X.] in Kontakt stehen muss, wie dies die [X.]uren 1 und 2 implizieren, oder ob die [X.] auch mittelbar auf dem konischen Flanschteil aufsitzen kann, z.B. in dem sich ein Teil des [X.] zwischen [X.] und konischem Flanschteil befindet, wie dies bei der Ausgestaltung nach [X.]ur 7 möglich ist.

6.2 Der Gegenstand der Anmeldung in der Fassung des vierten [X.] geht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.

Eine Anmeldung ist zurückzuweisen, wenn der Gegenstand des Anspruchs, den die Anmelderin zur Prüfung stellt, über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Dies gilt auch dann, wenn der Gegenstand gegenüber der Ursprungsoffenbarung beschränkt ist, vgl. [X.], Beschluss vom 25.07.2017 - [X.], [X.]. 19 - Phosphatidylcholin.

Eine Ausgestaltungsalternative nach dem mit dem vierten Hilfsantrag vorgelegten Patentanspruch 1 ist den ursprünglich eingereichten Unterlagen weder in seiner konkreten Ausgestaltung noch zumindest in abstrakter Form als zur Erfindung gehörend zu entnehmen ([X.], Urteil vom 20. Oktober 2020 - [X.] [X.]. 41 m.w.N. - Zigarettenpackung).

Denn eine Vorrichtung, die zusätzlich zu einem flexiblen [X.] aus einer [X.] besteht, und bei der zugleich ein Verbindungselement zum Anschließen eines [X.] an ein weiterführendes Leitungsteil oder an ein [X.]teil (gemäß Merkmal 1.2.3) entsprechend der ersten Alternative nach Merkmal 1.6 als ein Flansch ausgestaltet ist, ist aus den ursprünglichen [X.] nicht als zur Erfindung gehörend zu entnehmen.

Eine Vorrichtung bestehend aus einer [X.] und einem flexiblen [X.] ist in der Anmeldung ausschließlich zusammen mit einem konischen Flanschteil offenbart, wie dies in den Ausführungsbeispielen nach den [X.]uren 1, 2 und 5 gezeigt und in den zugehörigen Absätzen [0034], [0036] und [0042] der [X.] beschrieben ist. Jedoch geht die mit dem vierten Hilfsantrag beanspruchte Kombination eines als Flansch ausgeführten [X.] mit einer [X.] aus der Anmeldung nicht hervor. Eine derartige Ausgestaltung kann der Fachmann aus der Anmeldung auch nicht mitlesen, da ein Flansch im Allgemeinen nicht zwingend konisch geformt ist, und ein nicht konisch ausgebildeter Flansch mit einer [X.] aus Sicht des Fachmanns keinen sinnvollen – insbesondere gasdichten – [X.] ermöglicht.

6.3 Ungeachtet der unzulässigen Erweiterung ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem vierten Hilfsantrag nicht patentfähig, denn dieser ist für den Fachmann in Kenntnis der Gebrauchsmusterschrift [X.] 296 06 683 [X.] ([X.]) und seinem fachmännischen Handeln nahegelegt.

Die [X.] betrifft eine [X.]verbindung zwischen einem Bauteil und einem rohrförmigen [X.], die in der nachfolgend wiedergegebenen [X.]ur 3 gezeigt ist.

Abbildung

In der Terminologie des Patentanspruchs 1 gemäß viertem Hilfsantrag offenbart die [X.] bereits folgende Merkmale, wobei fehlende (Teil)merkmale durchgestrichen markiert sind:

1.1a Vorrichtung, bestehend aus einer [X.] ([X.] zweiter Abs.: „[X.]“, [X.]. 3) und einem flexiblen [X.] ([X.] zweiter Abs.: „[X.] 13“, [X.] zweiter Abs.: „[X.] als Wellrohr oder Wellschlauch hergestellt“, [X.]. 3),

1.2 umfassend

1.2.1 einen [X.] (S. 9 zweiter Abs.: „[X.] 13 in Form eines Ringwellrohres“, [X.] vorletzter Abs.: „[X.] 4 in Form eines Ringwell[…] -balges“, [X.]. 1: „[X.] aus Metall“, [X.]. 1 i. V. m. [X.]. 3) mit mindestens einem gewellten Balgabschnitt (S. 9 zweiter Abs.: „mit gleich groß nach außen gerichteten [X.] 14 und nach innen gerichteten [X.] 15“, [X.]. 3) und

1.2.2 einem [X.] ([X.] zweiter Abs.: „Ende des [X.]es 13 [...] mit [...] [X.] 19“, [X.]. 3), der ein Ende des [X.] ([X.] 13) bildet,

1.2.3 sowie ein Verbindungselement ([X.] zweiter Abs.: „trapezförmige[...] Verdickung 22 am Ende eines nicht dargestellten Bauteiles“, [X.]. 3) zum Anschließen des [X.] ([X.] 13) an ein weiterführendes Leitungsteil oder an ein [X.]teil (Anspr. 1: „Bauteil in Form eines Rohres, einer Armatur, eines Gehäuses oder dergleichen“, [X.]. 3),

1.4 wobei das Verbindungselement („Verdickung 22“) eine [X.] ([X.] zweiter Abs.: „schräg gestellte Flanke 21“, [X.]. 3) zum Anlegen an eine Kontaktfläche („[X.] 19“) des [X.] („Ende des [X.]es 13“) aufweist ([X.] zweiter Abs.: „Ende des [X.]es 13 ist in [X.]ur 3 in eingebautem Zustand gezeigt, wo es mit dem [X.] 19 gegen die schräg gestellte Flanke 21 einer strichpunktiert gezeichneten trapezförmigen Verdickung 22 am Ende eines nicht dargestellten Bauteiles anliegt“, [X.]. 3),

1.5 wobei in die Kontaktfläche des [X.] und/oder in die Verbindungsfläche des [X.] eine über [X.] der Kontaktfläche und/oder eine über [X.] der Verbindungsfläche hervorstehende, ringförmige Ausbuchtung eingeformt ist,

1.5.1 um eine Liniendichtung zwischen der Kontaktfläche und der Verbindungsfläche auszubilden,

1.6 dass das Verbindungselement („Verdickung 22“) ein Flansch oder ein konisches Flanschteil zum Aufsetzen der [X.] ist ([X.] zweiter Abs.: „Übergriffen bzw. hintergriffen ist der [X.] 19 durch den [X.] 23 einer [X.], die nur teilweise dargestellt ist und im übrigen [...] die Verdickung 22 auf der dem [X.] 23 gegenüberliegenden Seite mit einem entsprechenden [X.] hintergreift“, [X.]. 3)

1.7 und dass die ringförmige Ausbuchtung als [X.] ausgeformt ist.

Nicht bekannt sind demnach aus der [X.] folgende Merkmale, die im Patentanspruch 1 nach dem vierten Hilfsantrag genannt sind:

1.5 wobei in die Kontaktfläche des [X.] und/oder in die [X.] des [X.] eine über [X.] der Kontaktfläche und/oder eine über [X.] der [X.] hervorstehende, ringförmige Ausbuchtung eingeformt ist,

1.5.1 um eine Liniendichtung zwischen der Kontaktfläche und der [X.] auszubilden,

1.7 und dass die ringförmige Ausbuchtung als [X.] ausgeformt ist.

Diese Unterschiede können aber die erfinderische Tätigkeit bei der Vorrichtung nach Patentanspruch 1 nicht begründen.

In der Beschreibung des der [X.] zugrundeliegenden Stands der Technik wird ausgeführt, dass schon versucht worden sei, in den [X.] eine kreisringförmige, axial vorstehende [X.] einzuprägen. Jedoch sei damit eine vollkommene Abdichtung nicht mit Sicherheit erreichbar, da die [X.] unter den bei der Herstellung der [X.]verbindung aufgebrachten [X.]annkräften wieder flachgedrückt werde, wobei auch Verwerfungen oder eine Faltenbildung des den [X.] darstellenden Materiales aufträten, die einer absoluten Abdichtung entgegenstehen. Dies gelte insbesondere dann, wenn das [X.] und damit in der Regel auch der [X.] aus Gründen der Flexibilität besonders dünnwandig seien, wo dann eine solche [X.] kaum eine nennenswert in Gewicht fallende Eigensteifigkeit aufweist ([X.]: [X.] erster Abs.).

Damit bekommt der Fachmann aus der [X.] den unmittelbaren Hinweis, dass [X.]n zum Abdichten grundsätzlich möglich sind, aber dass [X.]n in dünnwandigem Material nur ungenügend dichten, weil sie flachgedrückt werden können. Aus seinem Fachwissen war dem Fachmann zum Anmeldezeitpunkt bekannt, dass ringförmige Erhebungen nicht nur am dünnwandigen Teil der Dichtung vorgesehen werden können, sondern auch an einem dickwandigen Gegenstück. Zum Beleg dieses Fachwissens wird auf die [X.] hingewiesen (vgl. obige Ausführungen zur [X.]). Folglich wird der Fachmann zur Verbesserung der Dichtwirkung der aus [X.] bekannten [X.]verbindung ringförmige Erhebungen an dem – dickwandigen – [X.] 23 der [X.] vorsehen, wobei er diese Erhebungen im Rahmen einer üblichen fertigungstechnischen Erwägung als [X.]n in dem [X.] 23 ausführt.

Damit gelangte der Fachmann – und zwar ohne dass er hierfür erfinderisch tätig werden musste – zum Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß viertem Hilfsantrag.

7. Eine Beurteilung der weiteren Patentansprüche nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen, insbesondere hinsichtlich deren Zulässigkeit und Patentfähigkeit, bedarf es in der Folge nicht, da mit den jeweils nicht gewährbaren Patentansprüchen dem jeweiligen Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden kann und die Beschwerdeführerin mit der Stellung von Hilfsanträgen zu erkennen gibt, in welcher Reihenfolge und in welchem Umfang sie hilfsweise eine Patenterteilung erlangen möchte.

8. Die Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr entspricht vorliegend der Billigkeit, da im Prüfungsverfahren das rechtliche Gehör der Anmelderin verletzt wurde und die angefochtene Entscheidung hierauf beruht (§ 80 Abs. 3 [X.]). Die Rückzahlung ist auch möglich bei einer erfolglosen Beschwerde ([X.]/Püschel, Patentgesetz mit EPÜ, 11. Auflage 2022, § 73 [X.], Rn. 138).

Mit dem auf den 20. Juli 2022 datierten Zusatz zur Ladung hat die Prüfungsstelle mitgeteilt, dass der ursprüngliche Patentanspruch 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift [X.] nicht neu sei. Außerdem hat sie mit dem [X.] die Druckschriften [X.] bis [X.] erstmalig in das Verfahren eingeführt. Zu diesen Druckschriften steht im [X.] lediglich folgendes: „Inwieweit diese Druckschriften für das Verfahren relevant sind, hängt von den noch zu stellenden Anträgen ab“.

Die Anmelderin hat nach Erhalt des Zusatzes zur Ladung mit Schriftsatz vom 2. September 2022 geänderte Patentansprüche gemäß den [X.] 1 bis 3 als Diskussionsgrundlage für die Anhörung eingereicht, und mitgeteilt, die ursprünglichen Patentansprüche als Hauptantrag aufrechtzuerhalten, und in der Anhörung auch auf die Ausführungen der Prüfungsstelle zum Hauptantrag Stellung zu nehmen.

In der Anhörung am 20. September 2022 hat die Anmelderin einen geänderten Hauptantrag vorgelegt. Die Prüfungsstelle hat in der Anhörung die Anmeldung zurückgewiesen.

Die Anmelderin teilt im [X.] mit, dass in der Anhörung, dem [X.] folgend, die Relevanz des Dokuments [X.] diskutiert worden sei, und im Zusammenhang mit dem Hauptantrag noch kurz das Dokument [X.] herangezogen worden sei. Über die [X.] sei in der Anhörung überhaupt nicht gesprochen worden.

An dieser Aussage der Anmelderin ist nicht zu zweifeln. Zum einen ist davon auszugehen, dass dem Vertreter der Anmelderin, einem Patentanwalt, der sowohl bei der Anhörung am 20. September 2022 anwesend war, als auch den [X.] vom 14. November 2022 unterzeichnet hat, seine Wahrheitspflicht nach § 124 [X.] bekannt ist, und zum anderen werden diese Angaben zum Verlauf der Anhörung durch die Niederschrift zur Anhörung gestützt. Denn dort ist lediglich folgendes festgehalten:

Abbildung

Danach hat der Prüfer in der Anhörung die Anträge zwar bewertet, jedoch enthält die Niederschrift keinerlei Hinweis dazu, dass die Druckschrift [X.] oder die [X.] angesprochen oder gar diskutiert wurde.

Daraufhin hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung mit Beschluss zurückgewiesen, aus dem hervorgeht, dass der Gegenstand des geänderten Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag nicht patentfähig sei, da er aus der Druckschrift [X.] bekannt sei, und der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in den Fassungen der [X.] 1 bis 3 nicht patentfähig sei, weil er aus der Druckschrift [X.] bekannt sei.

Damit weicht die Prüfungsstelle in ihrem Zurückweisungsbeschluss jedoch von ihrer bisherigen Argumentationslinie ab, dass der Gegenstand nach Hauptantrag nicht neu sei gegenüber der [X.] und stützt die Zurückweisung des [X.] auf Gründe, die der Anmelderin im vorangegangenen Prüfungsverfahren noch nicht in einer Weise mitgeteilt waren, dass sie darin einen Hindernisgrund für eine Patentierung hätte erkennen können. Der Anmelderin wurde daher keine Gelegenheit gegeben, sich zu den neuen Gründen zu äußern, auf die die Entscheidung letztendlich gestützt wurde.

Das verletzt jedoch den Anspruch auf rechtliches Gehör, denn die Prüfungsstelle hat die Patentfähigkeit des Gegenstands nach Hauptantrag unter Berufung auf eine zum Stand der Technik gehörende [X.] verneint, die der Anmelderin im [X.] nur beiläufig und unter dem Vorbehalt genannt wurde, dass deren Relevanz für das Verfahren von den noch zu stellenden Anträgen abhänge, ohne zuvor die Anmelderin darauf hinzuweisen, dass diese [X.] der Patentfähigkeit des Gegenstands nach Hauptantrag entgegenstehen könnte. Folglich konnte die Anmelderin bei Anwendung der von ihr zu erwartenden Sorgfalt nicht damit rechnen, dass die Prüfungsstelle bei der Beurteilung der Patentfähigkeit auch die Druckschrift [X.] als entscheidungserhebliche Entgegenhaltung heranziehen würde.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die ordnungsgemäße Gewährung rechtlichen Gehörs durch einen Hinweis auf die Absicht der Prüfungsstelle, die Druckschrift [X.] als relevanten Stand der Technik zu berücksichtigen, zu einer der Anmelderin günstigeren Entscheidung geführt hätte. Das gilt jedenfalls, soweit die Anmelderin bei Erteilung eines solchen Hinweises entsprechend den Darlegungen der Beschwerde geltend gemacht hätte, dass die [X.] keinen erfindungsgemäßen [X.] offenbart oder anregt, sondern nur Kunststoff-Materialien für einen Beatmungsschlauch und Metall für [X.]teile. Denn zumindest bei diesen Einwendungen handelt es sich einerseits um Darlegungen der Anmelderin, von denen anzunehmen ist, das sie allein deshalb nicht vorgebracht worden sind, weil die Prüfungsstelle pflichtwidrig den Hinweis unterlassen hatte, dass es auf das Dokument [X.] bei der Beurteilung der Patentfähigkeit des [X.] ankommen könnte, und andererseits geht es um Tatsachen, die von der Prüfungsstelle in dem angegriffenen Beschluss als entscheidungsrelevant angesehen worden sind (vgl. [X.], Beschluss vom 8. September 2009 - [X.], [X.], 1192 Rn. 16 ff. - Polyolefinfolie).

Somit kann dahingestellt bleiben, ob das Dokument [X.], das laut [X.] in der Anhörung im Zusammenhang mit dem Hauptantrag „noch kurz“ herangezogen wurde, auch im Hinblick auf die [X.] 4 und 5 des [X.], und damit implizit hinsichtlich der gestellten [X.] diskutiert wurde.

Meta

12 W (pat) 33/22

11.01.2024

Bundespatentgericht 12. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.01.2024, Az. 12 W (pat) 33/22 (REWIS RS 2024, 738)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 738

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