Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.11.2018, Az. 10 AZR 121/18

10. Senat | REWIS RS 2018, 1528

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Gegenstand

Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG - Sozialkassenverfahren - Baugewerbe - Allgemeinverbindlicherklärung


Leitsatz

1. Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts hält es für verfassungsrechtlich unbedenklich, dass § 7 SokaSiG die Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe rückwirkend auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber erstreckt.

2. Das SokaSiG verletzt aus Sicht des Senats nicht das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen der sog. Außenseiter darauf, von rückwirkenden Gesetzen nicht in unzulässiger Weise belastet zu werden. Die tariffreien Arbeitgeber mussten damit rechnen, dass die tariflichen Rechtsnormen durch Gesetz rückwirkend wieder auf sie erstreckt werden würden.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Januar 2018 - 9 Sa 999/17 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Beiträge zu dem Sozialkassensystem der Bauwirtschaft.

2

Der Kläger ist die Urlaubs- und [X.] der Bauwirtschaft, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er hat nach den Vorschriften des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe und des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe in den jeweils geltenden Fassungen die Aufgabe, die Auszahlung der tariflichen Urlaubsvergütung an Arbeitnehmer der Bauwirtschaft zu sichern. Er erhebt von Arbeitgebern Beiträge, um seine Leistungen zu finanzieren.

3

Die Beklagte unterhält im [X.] einen Trockenbaubetrieb. Sie ist nicht originär tarifgebunden. Der Kläger nimmt die Beklagte auf gemeldete Beiträge für gewerbliche Arbeiter und Angestellte für die Monate Mai bis Juli 2016 von 8.446,70 [X.] in Anspruch. Er stützt seine Forderung auf §§ 15 ff. des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai 2013 idF vom 24. November 2015 ([X.]) iVm. der rückwirkend zum 1. Januar 2016 erfolgten Allgemeinverbindlicherklärung vom 4. Mai 2016 ([X.] [X.] 2016). Die Beitragspflicht der Beklagten ergibt sich nach seiner Auffassung auch aus § 7 Abs. 1 iVm. der Anlage 26 des erst nach Klageerhebung im ersten Rechtszug in [X.] getretenen Gesetzes zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 16. Mai 2017 (SokaSiG).

4

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.446,70 [X.] zu zahlen.

5

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, eine wirksame Anspruchsgrundlage für die geforderten Beiträge fehle. Die [X.] [X.] 2016 sei unwirksam, das SokaSiG sei verfassungswidrig. Es handle sich um ein nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG verbotenes Einzelfallgesetz. Der Gesetzgeber habe die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grenzen für echte rückwirkende Rechtsetzung überschritten.

6

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat offengelassen, ob die [X.] [X.] 2016 wirksam ist. Es hat den Anspruch auf der Grundlage des SokaSiG bejaht und die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die [X.]erufung der [X.] zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten [X.] sowohl aus §§ 15, 16 und 18 [X.]. der [X.] [X.] 2016 als auch aus § 7 Abs. 1 [X.] iVm. seiner Anlage 26 zu.

8

A. Die Klage ist zulässig. Sie genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat keinen neuen Streitgegenstand in den Prozess eingeführt, indem er den geltend gemachten Anspruch in erster Instanz zusätzlich auf das [X.] gestützt hat. [X.]r musste daher nicht bestimmen, in welcher Reihenfolge er die Klage auf die verschiedenen Anspruchsgrundlagen stützt.

9

I. [X.]s ist [X.]che des [X.], den Streitgegenstand zu bestimmen. [X.] er einen weiteren Streitgegenstand in den Prozess einführen, muss er zweifelsfrei deutlich machen, dass er einen neuen prozessualen Anspruch verfolgt. Gleiches gilt, wenn der bisherige Klageantrag nicht verändert, aber zusätzlich auf einen weiteren Lebenssachverhalt gestützt wird ([X.] 18. Mai 2016 - 7 [X.] - Rn. 14). [X.]in Klageantrag, der auf mehrere selbstständige prozessuale Ansprüche (Streitgegenstände) gestützt wird, genügt deshalb grundsätzlich nur dann den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die einzelnen Ansprüche hinreichend voneinander abgegrenzt sind. Dazu ist erforderlich, dass ein Kläger entweder die Klagesumme auf die einzelnen Ansprüche betragsmäßig aufteilt oder die Ansprüche in eine bestimmte Reihenfolge als Haupt- und Hilfsantrag bringt ([X.] 18. Februar 2016 - 8 [X.] - Rn. 28; [X.] 19. Juli 2018 - [X.] - Rn. 15). Das erfordert unter anderem der Schutz des [X.], für den erkennbar sein muss, welche prozessualen Ansprüche gegen ihn erhoben werden, um seine Rechtsverteidigung darauf ausrichten zu können ([X.] 29. Juni 2006 - I ZR 235/03 - Rn. 20, [X.]Z 168, 179). Über das Verhältnis der Anträge als Haupt- oder Hilfsantrag entscheidet dabei allein der Kläger. Das Gericht darf sie nicht umtauschen ([X.] 14. Juni 2017 - 10 [X.] - Rn. 36).

II. Der Kläger hat keinen weiteren Gegenstand in den Prozess eingeführt. Auch wenn er sich sowohl auf die [X.] [X.] 2016 als auch auf das [X.] beruft, leitet er den [X.] aus ein und demselben Lebenssachverhalt her. [X.]r stützt ihn lediglich auf zwei konkurrierende Anspruchsgrundlagen. Der [X.] rückt von seiner geäußerten gegenteiligen Auffassung ab (vgl. zu ihr [X.] 3. November 2017 - 10 [X.]/17 - zu [X.]eginn der Gründe, das den Hinweisbeschluss des [X.]s vom 12. April 2017 in der [X.]che - 10 [X.] - zitiert).

1. Nach dem für den Zivil- und den Arbeitsgerichtsprozess geltenden sog. zweigliedrigen [X.] wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den konkret gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt ([X.] 27. Februar 2018 - 9 [X.] - Rn. 18). Zum Klagegrund gehören alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den [X.]chverhalt seinem Wesen nach erfassenden [X.]etrachtung zu dem zur [X.]ntscheidung gestellten [X.] gehören. Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur [X.]ntscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen.

2. Nach der ständigen Rechtsprechung kommt es für die Abgrenzung nicht auf den [X.] der Anspruchsgrundlage, sondern entscheidend darauf an, ob sich die dem jeweiligen Anspruch zugrunde liegenden Lebenssachverhalte in wesentlichen Punkten unterscheiden.

a) Nur ein Streitgegenstand ist gegeben, wenn der Tatsachenstoff nicht sinnvoll auf verschiedene eigenständige, den [X.]chverhalt in seinem [X.]gehalt verändernde Geschehensabläufe aufgeteilt werden kann, auch wenn sie einer eigenständigen rechtlichen [X.]ewertung zugänglich sind. Das gilt selbst dann, wenn sich die Anspruchsgrundlagen in einzelnen Merkmalen unterscheiden ([X.] 21. November 2017 - II [X.]/15 - Rn. 18, 21). Um einen einheitlichen Streitgegenstand kann es sich sogar handeln, wenn die Anspruchsgrundlagen den Kläger in einen jeweils anderen Rechtsweg verweisen ([X.] 20. März 1997 - [X.] - zu III 3 der Gründe, [X.]Z 135, 140).

[X.]inen einheitlichen Streitgegenstand bejaht der [X.] dementsprechend bei Ansprüchen aus Prospekthaftung im weiteren Sinn, aus § 823 Abs. 2 [X.]G[X.] iVm. § 264a StG[X.] und aus § 826 [X.]G[X.], wenn sie im [X.] darauf gestützt werden, dass der [X.]missionsprospekt fehlerhaft gewesen sei und den Anlegern einen unzutreffenden [X.]indruck von den Risiken und Nachteilen der Fondsbeteiligung vermittelt habe ([X.] 21. November 2017 - II [X.]/15 - Rn. 20, 22). [X.]benso können mit der [X.]röffnung des Insolvenzverfahrens in der Person des Insolvenzverwalters entstandene anfechtungs- und deliktsrechtliche Ansprüche sowie aus Vertrag hergeleitete Ansprüche von einem einheitlichen Streitgegenstand erfasst werden (vgl. [X.] 29. November 2007 - [X.]/06 - Rn. 9, 11 f., [X.]Z 174, 314). Selbst ein im Weg der Legalzession nach § 426 Abs. 2 [X.]G[X.] erworbener materieller Schadensersatzanspruch nach dem [X.] und ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 [X.]G[X.] können einen einheitlichen prozessualen Anspruch bilden ([X.] 10. Dezember 2002 - [X.]/02 - zu III 2 der Gründe, [X.]Z 153, 173).

b) Dagegen können unterschiedliche Streitgegenstände gegeben sein, wenn Ansprüche auf einen gemeinsamen Tatsachenkern zurückzuführen und wirtschaftlich auf das gleiche Ziel gerichtet sind, der Kläger die Leistung also nur einmal verlangen kann. Das kommt insbesondere dann in [X.]etracht, wenn sich die Gemeinsamkeit im Tatsachenkern erschöpft, die Ansprüche jedoch sowohl in ihren materiell-rechtlichen Voraussetzungen als auch in ihren Folgen verschieden sind ([X.] 5. Juli 2016 - [X.]/15 - Rn. 26, [X.]Z 211, 189; 3. März 2016 - IX Z[X.] 33/14 - Rn. 28, [X.]Z 209, 168). Um eine Mehrheit von Streitgegenständen handelt es sich auch, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbstständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet ([X.] 21. November 2017 - II [X.]/15 - Rn. 17 f. mwN; 27. November 2013 - III Z[X.] 59/13 - Rn. 17, [X.]Z 199, 159). Auch grundlegende strukturelle Unterschiede zwischen den in [X.]etracht kommenden Anspruchsgrundlagen können der Annahme eines einheitlichen Streitgegenstands entgegenstehen ([X.] 27. November 2013 - III Z[X.] 59/13 - Rn. 18, aaO).

aa) Unterschiedliche Streitgegenstände erkennt der [X.] etwa bei einem Unterhaltsanspruch und einem deliktischen Anspruch aus der vorsätzlichen Verletzung einer Unterhaltspflicht an ([X.] 3. März 2016 - IX Z[X.] 33/14 - Rn. 29, [X.]Z 209, 168). Das gilt auch für Schadensersatzansprüche aus § 823 [X.]G[X.] und nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche analog § 906 Abs. 2 [X.]tz 2 [X.]G[X.] ([X.] 16. Juli 2010 - V ZR 217/09 - Rn. 10). [X.]ine auf Vertragserfüllung gestützte Klage soll ebenfalls einen anderen Streitgegenstand haben als der Schadensersatz wegen vorsätzlichen Verschuldens bei Vertragsschluss (sog. vorsätzliche culpa in contrahendo; [X.] 15. Januar 2001 - II ZR 48/99 - zu [X.] der Gründe). Auch bei dem auf das Informationsfreiheitsgesetz gestützten Anspruch auf Informationszugang und dem auf der Grundlage der §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG geltend gemachten Akteneinsichtsrecht werden verschiedene Streitgegenstände angenommen ([X.] 27. November 2013 - III Z[X.] 59/13 - Rn. 15, [X.]Z 199, 159).

[X.]) Das [X.] geht regelmäßig von verschiedenen Streitgegenständen aus, wenn ein Anspruch sowohl auf eine vertragliche als auch auf eine tarifvertragliche Grundlage gestützt wird (vgl. nur [X.] 20. September 2017 - 6 [X.] - Rn. 40, [X.][X.] 160, 205; 25. Januar 2017 - 4 [X.] - Rn. 21 ff., [X.][X.] 158, 54). Dasselbe gilt, wenn sich der Kläger auf verschiedene Tarifverträge beruft ([X.] 16. November 2016 - 4 [X.] - Rn. 72) oder hilfsweise die Vergütungspflicht nach einer niedrigeren [X.] festgestellt wissen will, deren Voraussetzungen nicht denknotwendig zugleich gegeben sein müssen, um die höherwertige [X.] zu erfüllen ([X.] 23. Oktober 2013 - 4 [X.] - Rn. 34, 36). In diesen Fällen decken sich die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen zwar teilweise, die sie stützenden Lebenssachverhalte sind jedoch durch wesentliche Unterschiede gekennzeichnet.

3. Nach diesen Maßgaben werden die hier in Rede stehenden, zusammentreffenden Ansprüche von demselben den Streitgegenstand umgrenzenden Lebenssachverhalt erfasst (ebenso [X.] 8. Februar 2018 - 9 [X.]/16 - zu [X.] b der Gründe; 12. September 2017 - 12 [X.]/14 - zu III 1 a der Gründe; [X.] 16. November 2017 - 14 [X.]/17 - zu [X.]I 2 b der Gründe; 22. September 2017 - 22 [X.] 1701/16 - zu 2.1.1.2.3 der Gründe; 21. September 2017 - 21 [X.] 1694/16 - zu II 1 b der Gründe; vgl. auch [X.] AuR 2018, 230, 231; aA [X.] 3. November 2017 - 10 [X.]/17 - zu [X.] der Gründe; wohl auch [X.] [X.] 9/2018 [X.]. 8 zu [X.]). Die Ansprüche stützen sich auf dasselbe Tatgeschehen. Sie sind weder in ihren materiell-rechtlichen Voraussetzungen noch in ihren Folgen oder strukturell grundlegend verschieden ausgestaltet.

a) Der vom Kläger vorgetragene Lebenssachverhalt besteht im Wesentlichen darin, dass die nicht tarifgebundene [X.]eklagte im Jahr 2016 im Freistaat [X.]chsen einen unter den Geltungsbereich des [X.] fallenden Trockenbaubetrieb unterhielt und für die Monate Mai bis Juli 2016 [X.]eiträge für von ihr beschäftigte gewerbliche Arbeiter und Angestellte von 8.446,70 [X.]uro meldete.

b) Dieser Lebenssachverhalt ist nach seinem tatsächlichen Ablauf einheitlich. [X.]r kann nicht sinnvoll auf die den beiden infrage kommenden Anspruchsnormen zugeordneten Geschehensabläufe aufgeteilt werden. Im Rahmen des vom Kläger gestellten Antrags lassen sich aus ihm beide materiell-rechtlichen Ansprüche herleiten, die der Kläger geltend macht. Die Tatbestandsvoraussetzungen der beiden im Streitfall in [X.]etracht kommenden Rechtsgrundlagen erfordern dasselbe rechtliche Prüfungsprogramm. Für den aus §§ 15 ff. [X.]. der [X.] [X.] 2016 hergeleiteten [X.] ist zu prüfen, ob der in § 1 Abs. 1 bis Abs. 3 [X.] geregelte räumliche, betriebliche und persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrags eröffnet ist. Das gilt auch, wenn der Anspruch auf § 7 Abs. 1 [X.] gestützt wird. Die Norm nimmt auf die in der Anlage 26 des [X.] abgedruckte, seit dem 1. Januar 2016 geltende Fassung des [X.] [X.]ezug, die Gegenstand der [X.] [X.] 2016 war.

c) Der Annahme nur eines Streitgegenstands steht nicht entgegen, dass die [X.]eitragspflicht in dem einen Fall auf einer nach § 5 Abs. 4 [X.] durch [X.] bewirkten [X.] des [X.] beruht, während es sich bei § 7 [X.] um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt.

aa) [X.]s bestehen keine materiell-rechtlichen Abweichungen im Hinblick auf die jeweilige Reichweite der [X.]: Die in § 10 Abs. 1 [X.] geregelte Ausnahme solcher [X.]etriebe vom Anwendungsbereich der in § 7 [X.] in [X.]ezug genommenen Rechtsnormen, die die Maßgaben der in der Anlage 37 des [X.] abgedruckten „Großen [X.]inschränkungsklausel“ erfüllen, ist tatbestandlich identisch mit der sog. Großen [X.]inschränkungsklausel, die Gegenstand der [X.] [X.] 2016 war. Der Streitfall unterscheidet sich damit maßgeblich von dem [X.]chverhalt, über den der Fünfte [X.] am 28. September 2016 zu befinden hatte (- 5 [X.] - Rn. 22). Die materiell-rechtlichen Regelungen, aus denen sich die dort in [X.]etracht kommenden Ansprüche ergaben, sind so unterschiedlich ausgestaltet, dass sich der vorzutragende Tatsachenstoff auf die verschiedenen, den einzelnen Anspruchsnormen zuzuordnenden Geschehensabläufe aufteilen ließ. [X.]ei den Regelungen handelte es sich einerseits um § 1 Abs. 1 iVm. § 3 [X.] und andererseits um den für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der [X.] vom 8. Juli 2014.

[X.]) Die zusammentreffenden Ansprüche sind auch nicht strukturell grundlegend verschieden ausgestaltet (aA [X.] 3. November 2017 - 10 [X.]/17 - zu [X.] b der Gründe). Für beide Anspruchsgrundlagen ist die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen im Urteilsverfahren gegeben (§ 2 Nr. 6 ArbGG). Das [X.] enthält insoweit keine [X.]esonderheiten.

(1) Die Rechtmäßigkeit einer [X.] als Rechtsetzungsakt eigener Art ist grundsätzlich von Amts wegen zu überprüfen ([X.] 21. September 2016 - 10 A[X.]R 33/15 - Rn. 133, [X.][X.] 156, 213; 10. September 2014 - 10 [X.] - Rn. 20, [X.][X.] 149, 84). Über die Wirksamkeit aller [X.] der von § 7 Abs. 1 bis Abs. 10 [X.] in [X.]ezug genommenen [X.] liegen jedoch bereits rechtskräftige [X.]eschlüsse mit Wirkung für und gegen jedermann vor („erga omnes“; § 98 Abs. 4 [X.]tz 1 ArbGG). Davon unberührt bleibt die - ebenfalls von Amts wegen zu prüfende - Aussetzung nach § 97 Abs. 5 [X.]tz 1 ArbGG bis zu der [X.]rledigung des [X.]eschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG bei vernünftigen Zweifeln an der Tariffähigkeit oder der Tarifzuständigkeit einer Vereinigung ([X.] 31. Januar 2018 - 10 [X.] (A) - Rn. 11).

(2) Wegen der Regelung in § 11 [X.] kommt es für einen aus § 7 Abs. 1 bis Abs. 10 [X.] hergeleiteten Zahlungsanspruch nicht darauf an, ob der [X.] in den dort bezeichneten Fassungen wirksam abgeschlossen wurde.

(3) Das Gericht wäre nach Art. 100 Abs. 1 GG verpflichtet, den Rechtsstreit auszusetzen, wenn es § 7 [X.] für verfassungswidrig hielte und es auf dessen Gültigkeit entscheidungserheblich ankäme. [X.]ine in dem Verfahren nach Art. 100 GG vorgelegte Vorschrift, die sich als mit dem Grundgesetz nicht vereinbar erweist, ist grundsätzlich nach § 82 Abs. 1 iVm. § 78 [X.]tz 1 [X.] für nichtig zu erklären.

(4) Dass für Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG das [X.] zuständig ist (§ 97 Abs. 2 ArbGG), während die [X.]ntscheidung in dem Verfahren nach Art. 100 GG dem [X.] vorbehalten ist, hat für die [X.]chbehandlung bei natürlicher [X.]etrachtung ebenso wenig herausragende [X.]edeutung wie die Regelung in § 11 [X.]. Nach § 138 ZPO bezieht sich die [X.]rklärungspflicht der Parteien nur auf Tatsachen. Die Frage, welche Anspruchsgrundlagen von einem in den Prozess eingeführten Streitgegenstand erfasst werden, unterliegt nicht ihrer Disposition ([X.] 8. Februar 2018 - [X.]/17 - Rn. 40). Sie betrifft die [X.] und damit allein die dem Gericht obliegende rechtliche [X.]ewertung des zur [X.]ntscheidung gestellten [X.]es. Deshalb muss ein Kläger grundsätzlich weder vortragen, auf welche Rechtsnorm er sein [X.]egehren stützt, noch muss er darlegen, dass die Rechtsnorm wirksam ist. Diese Prüfung ist ebenso wie die Subsumtion des vorgetragenen [X.]chverhalts [X.]che des Gerichts („da [X.] tibi ius“; vgl. [X.] 13. März 1997 - 2 [X.] - zu II 4 b der Gründe, [X.][X.] 85, 262).

d) Die Annahme mehrerer Streitgegenstände kann ferner nicht damit begründet werden, der Gesetzgeber habe es dem Kläger mit § 7 [X.] ermöglichen wollen, [X.]eitragsschuldner auch in den Fällen in Anspruch zu nehmen, in denen auf eine unwirksame [X.] gestützte [X.] bereits rechtskräftig abgewiesen wurden. Der Wortlaut der Vorschrift lässt ein solches Verständnis nicht zu. Sie kann auch nicht mithilfe der Gesetzesmaterialien in diesem Sinn ausgelegt werden.

aa) Am 21. September 2016 hatte der [X.] die [X.] der in § 7 Abs. 3, Abs. 7, Abs. 8 und Abs. 9 [X.] bezeichneten [X.] für unwirksam erklärt ([X.] 21. September 2016 - 10 A[X.]R 33/15 - Rn. 138 ff., [X.][X.] 156, 213; 21. September 2016 - 10 [X.] - Rn. 169 ff., [X.][X.] 156, 289). Angesichts der wirtschaftlichen Risiken, die den [X.] des [X.]augewerbes infolgedessen drohten, wollte der Gesetzgeber mit dem [X.] vor allem eine eigenständige, rückwirkende Rechtsgrundlage für das „[X.]ehaltendürfen“ der bereits eingezogenen [X.]eiträge im [X.]verfahren schaffen. Darüber hinaus sollte das Gesetz den weiteren [X.]inzug der [X.]eiträge sicherstellen. Die [X.] müssten damit rechnen, auf die Rückzahlung von [X.]eiträgen in Anspruch genommen zu werden, was aus vielfältigen Gründen problematisch sei und den Fortbestand der [X.]verfahren des [X.]augewerbes gefährden könne. Vor diesem Hintergrund müsse ein Gesetz die Unsicherheit im Hinblick auf im Raum stehende Rückforderungsansprüche beenden und den aktuellen [X.]eitragseinzug sicherstellen. Das Gesetz müsse Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für die unterschiedlichen Leistungsbeziehungen zwischen den [X.] des [X.]augewerbes, den [X.]etrieben, den überbetrieblichen Ausbildungsstätten, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, den Auszubildenden sowie den Rentnerinnen und Rentnern schaffen ([X.]. 18/10631 S. 648 f.).

[X.]) Die Gesetzesmaterialien erlauben nicht den Schluss, der Gesetzgeber habe dem Kläger mit dem [X.] zugleich die Möglichkeit verschaffen wollen, auf eine unwirksame [X.] gestützte und rechtskräftig abgewiesene [X.] auf der Grundlage des [X.] erneut zu erheben. Die genannten [X.]eschlüsse des [X.]s stammen vom 21. September 2016 ([X.] 21. September 2016 - 10 A[X.]R 33/15 - [X.][X.] 156, 213; 21. September 2016 - 10 [X.] - [X.][X.] 156, 289). Zwischen ihnen und dem Inkrafttreten des [X.] am 25. Mai 2017 lag ein Zeitraum von nur etwa acht Monaten. Deshalb bestand keine Gefahr, dass mit [X.]ezug auf diese [X.]eschlüsse ergangene Urteile in einem die [X.]xistenz der [X.] des [X.]augewerbes gefährdenden Umfang in Rechtskraft erwachsen würden.

e) [X.]in einheitlicher Streitgegenstand wäre auch dann zu bejahen, wenn die Klage einen Zeitraum beträfe, in dem der [X.] keine normative Wirkung nach § 5 Abs. 4 [X.] entfalten konnte, weil die maßgebliche [X.] unwirksam war. In diesem Fall wäre die Klage ursprünglich unschlüssig gewesen und im Verlauf des Verfahrens durch das Inkrafttreten des [X.] am 25. Mai 2017 schlüssig geworden.

aa) Auch wenn es sich bei dem [X.] um ein rückwirkendes „Rettungsgesetz“ handelte, auf das sich der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht berufen konnte, rechtfertigt das keine „wertende [X.]etrachtung“, die zu der Annahme zweier Streitgegenstände zwingt (aA [X.] 3. November 2017 - 10 [X.]/17 - zu [X.] b der Gründe). Jede Änderung der Rechtslage als Klageänderung zu werten, wäre unvereinbar mit dem Verständnis des Streitgegenstands als prozessualem und nicht materiell-rechtlichem Anspruch (ebenso [X.] 22. September 2017 - 22 [X.] 1701/16 - zu 2.1.1.2.3 der Gründe).

[X.]) Die Rechtsverteidigung der [X.] wurde nicht beschränkt. Insbesondere kann auch ein erst im Verlauf des Rechtsstreits schlüssig gewordener Anspruch noch „sofort“ im Sinn des § 93 ZPO anerkannt werden ([X.] 27. September 2017 - [X.]/16 - zu II 3 der Gründe mwN; [X.]/[X.] ZPO 32. Aufl. § 93 Rn. 6 Stichwort „unschlüssige Klage“).

[X.]. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat aus § 15 Abs. 1 [X.]tz 1, § 16 Abs. 1, Abs. 2 [X.]uch[X.]b, § 18 Abs. 1 [X.]. der [X.] [X.] 2016 Anspruch auf die geltend gemachten [X.]eiträge. Der Anspruch ergibt sich auch aus § 7 Abs. 1 iVm. der Anlage 26 [X.].

I. Die [X.]eklagte ist nach § 15 Abs. 1 [X.]tz 1, § 16 Abs. 1, Abs. 2 [X.]uch[X.]b, § 18 Abs. 1 [X.]. der [X.] [X.] 2016 verpflichtet, die geltend gemachten [X.]eiträge an den Kläger zu leisten.

1. Der im Freistaat [X.]chsen belegene [X.]etrieb der [X.] fällt in den räumlichen und den betrieblichen Geltungsbereich des [X.] (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 [X.]). Dort werden unstreitig arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 [X.] ausgeführt. Der persönliche Geltungsbereich des [X.] erstreckt sich auf die bei der [X.] beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 [X.]).

2. Die [X.]eklagte war ungeachtet ihrer fehlenden [X.] nach § 5 Abs. 4 [X.] an den [X.] gebunden. Die [X.] [X.] 2016 ist wirksam. Das hat der [X.] am 20. November 2018 in dem Verfahren nach § 98 ArbGG entschieden ([X.] 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 27 ff.). Der [X.]eschluss wirkt für und gegen jedermann und auf den Zeitpunkt des [X.]rlasses der [X.] [X.] 2016 zurück (§ 98 Abs. 4 [X.]tz 1 ArbGG; [X.]/[X.] Stand Dezember 2017 § 98 Rn. 7).

3. Der Kläger hat nach § 3 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] Anspruch auf die zur Finanzierung des Urlaubs- und des [X.]erufsbildungsverfahrens festgesetzten [X.]eiträge. Nach § 3 Abs. 3 [X.]tz 1 [X.] zieht er als [X.]inzugsstelle sowohl seine eigenen [X.]eiträge als auch die [X.]eiträge der Zusatzversorgungskasse des [X.]augewerbes ein, die nach § 3 Abs. 2 [X.]tz 1 [X.] zusätzliche Leistungen zu den gesetzlichen Renten gewährt. Nach § 15 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] hat die [X.]eklagte zur Finanzierung der tarifvertraglich festgelegten Leistungen als [X.]beitrag einen Gesamtbetrag von [X.] der [X.]ruttolohnsumme ihrer gewerblichen Arbeitnehmer abzuführen. Für die Zusatzversorgung ihrer Angestellten muss sie nach § 16 Abs. 1 iVm. Abs. 2 [X.]uch[X.]b [X.] für jeden Angestellten einen monatlichen [X.]eitrag von 25,00 [X.]uro zahlen. Die [X.]eiträge sind nach § 18 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] für jeden Abrechnungszeitraum spätestens bis zum 20. des folgenden Monats bargeldlos an den Kläger zu zahlen.

II. Der [X.] ergibt sich auch aus § 7 Abs. 1 iVm. der Anlage 26 [X.]. Das hat das [X.] zutreffend erkannt.

1. Nach § 7 Abs. 1 [X.] gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das [X.]verfahren im [X.]augewerbe vom 3. Mai 2013 in der aus der Anlage 26 des [X.] ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zu der [X.]eendigung des Tarifvertrags. Die Anlage 26 des [X.] enthält den vollständigen Text des im Streitzeitraum geltenden [X.] (vgl. den Anlageband zum [X.]. I Nr. 29 vom 24. Mai 2017 S. 255 bis 268).

2. Der [X.]etrieb der [X.] unterfällt, wie bereits ausgeführt, dem Geltungsbereich des [X.]. Die Pflicht der [X.], die geltend gemachten [X.]eiträge an den Kläger zu leisten, folgt aus § 15 Abs. 1 [X.]tz 1, § 16 Abs. 1, Abs. 2 [X.]uch[X.]b, § 18 Abs. 1 [X.].

3. Nach Auffassung des [X.]s begegnet es keinen verfassungsrechtlichen [X.]edenken, dass die Rechtsnormen der Tarifverträge über das [X.]verfahren im [X.]augewerbe durch § 7 [X.] auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber wie die [X.]eklagte erstreckt werden. [X.]ine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG kommt daher nicht in [X.]etracht.

a) § 7 [X.] ordnet in den Absätzen 1 bis 10 die Wirkung der Tarifverträge über das [X.]verfahren im [X.]augewerbe für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 ([X.] vom 20. Dezember 1999 idF vom 15. Dezember 2005) bis zu der [X.]eendigung des [X.] vom 3. Mai 2013 in der Fassung des [X.] vom 24. November 2015 „für alle Arbeitgeber“ an. § 7 Abs. 11 [X.] regelt die Tarifnormerstreckung auf Arbeitsverhältnisse zwischen im Ausland ansässigen Arbeitgebern und ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmern. § 10 [X.] nimmt [X.]etriebe, die die Maßgaben der Anlage 37 des [X.] erfüllen, vom Anwendungsbereich der tarifvertraglichen Rechtsnormen aus, auf die § 7 [X.] verweist. § 11 [X.] stellt klar, dass diese Rechtsnormen unabhängig davon gelten, ob die Tarifverträge wirksam abgeschlossen wurden. Die Allgemeinverbindlichkeit tarifvertraglicher Rechtsnormen nach dem [X.] bleibt unberührt (§ 13 [X.]).

b) Gegen die formelle [X.]mäßigkeit von § 7 [X.] bestehen keine [X.]edenken. Die Gesetzgebungskompetenz des [X.] ergibt sich aus Art. 70 Abs. 2, Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG (ebenso [X.] 17. August 2018 - 10 [X.] 180/18 SK - zu II 4 b aa der Gründe; [X.] 16. Juni 2017 - 3 [X.] 1831/16 - zu [X.] 1 der Gründe). Der Kompetenztitel „Arbeitsrecht“ begründet eine umfassende Zuständigkeit des [X.] für privatrechtliche und auch öffentlich-rechtliche [X.]estimmungen über die Rechtsbeziehungen im Arbeitsverhältnis ([X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.], 1 [X.]vR 1375/14 - Rn. 36). [X.]r umfasst neben dem Recht der Individualarbeitsverträge auch das Tarifvertragsrecht, ohne dem Vorbehalt der [X.]rforderlichkeit des Art. 72 Abs. 2 GG zu unterliegen ([X.] 11. Juli 2017 - 1 [X.]vR 1571/15, 1 [X.]vR 1588/15, 1 [X.], 1 [X.], 1 [X.]vR 1477/16 - Rn. 126, [X.][X.] 146, 71). Im Gesetzgebungsverfahren wurde vereinzelt gerügt, der Gesetzgeber habe die Fakten nicht hinreichend ermittelt, auf die er das Gesetzesvorhaben stütze (vgl. z[X.] die Stellungnahme des Zentralverbands der Deutschen [X.]lektro- und Informationstechnischen Handwerke [X.]. 18(11)902 S. 39 f.). Das begründet keinen [X.]verstoß. [X.]ine selbstständige, von den Anforderungen an die materielle [X.]mäßigkeit des Gesetzes unabhängige [X.]chaufklärungspflicht folgt aus dem Grundgesetz nicht ([X.] 11. Juli 2017 - 1 [X.]vR 1571/15, 1 [X.]vR 1588/15, 1 [X.], 1 [X.], 1 [X.]vR 1477/16 - Rn. 127, aaO).

c) § 7 [X.] ist mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s ist das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG in erster Linie ein Freiheitsrecht auf spezifisch koalitionsgemäße [X.]etätigung ([X.] 12. Juni 2018 - 2 [X.]vR 1738/12, 2 [X.]vR 1395/13, 2 [X.]vR 1068/14, 2 [X.] - Rn. 115). [X.]s schützt die individuelle Freiheit, Vereinigungen zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu bilden und diesen Zweck gemeinsam zu verfolgen, ihnen fernzubleiben oder sie zu verlassen. Darüber sollen die [X.]eteiligten grundsätzlich frei von staatlicher [X.]influssnahme, selbst und eigenverantwortlich bestimmen können. Das Grundrecht schützt darüber hinaus alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen. [X.]s umfasst insbesondere die Tarifautonomie, die im [X.] der den Koalitionen eingeräumten Möglichkeiten steht, ihre Zwecke zu verfolgen. Das Aushandeln von Tarifverträgen ist ein wesentlicher Zweck der Koalitionen. [X.] ist daher vor allem der Abschluss von Tarifverträgen. Das schließt den [X.]estand und die Anwendung abgeschlossener Tarifverträge ein ([X.] 11. Juli 2017 - 1 [X.]vR 1571/15, 1 [X.]vR 1588/15, 1 [X.], 1 [X.], 1 [X.]vR 1477/16 - Rn. 130 f., [X.][X.] 146, 71).

[X.]) Die vorbehaltlos gewährleistete Koalitionsfreiheit verwehrt dem Gesetzgeber jedoch nicht jede Regelung im Schutzbereich dieses Grundrechts. Art. 9 Abs. 3 GG verschafft den Tarifvertragsparteien in dem für tarifvertragliche Regelungen offenstehenden [X.]ereich kein [X.] ([X.] 3. April 2001 - 1 [X.] - zu [X.] 3 der Gründe, [X.][X.] 103, 293). Gesetzliche Regelungen, die eine [X.]eeinträchtigung von Art. 9 Abs. 3 GG bewirken, können zugunsten der Grundrechte Dritter sowie sonstiger mit [X.]rang ausgestatteter Rechte und Gemeinwohlbelange gerechtfertigt werden. Sollen sie die Funktionsfähigkeit des [X.] herstellen und sichern, verfolgen sie einen legitimen Zweck. Der Gesetzgeber hat eine entsprechende Ausgestaltungsbefugnis. [X.]r hat die Rechtsinstitute und [X.] zu setzen, die dem Handeln der Koalitionen und insbesondere der Tarifautonomie Geltung verschaffen ([X.] 11. Juli 2017 - 1 [X.]vR 1571/15, 1 [X.]vR 1588/15, 1 [X.], 1 [X.], 1 [X.]vR 1477/16 - Rn. 143 ff., [X.][X.] 146, 71). [X.]r darf insbesondere die Ordnungsfunktion der Tarifverträge unterstützen, indem er Regelungen schafft, die bewirken, dass die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Löhne und Gehälter auch für [X.] mittelbar zur Anwendung kommen ([X.] 11. Juli 2006 - 1 [X.]vL 4/00 - Rn. 90, [X.][X.] 116, 202).

cc) § 7 [X.] verfolgt einen legitimen Zweck. Die Norm dient der Sicherung der Tarifautonomie ([X.] SR 2017, 190, 192). Sie sichert den Fortbestand des von den Tarifvertragsparteien des [X.]augewerbes geschaffenen [X.]systems, indem sie die Anwendung der seit dem 1. Januar 2006 geltenden [X.] auf [X.] ausdehnt ([X.]. 18/10631 S. 3). Dabei werden weder die koalitionsspezifischen Verhaltensweisen der Tarifvertragsparteien noch der materielle Inhalt der tariflichen Regelungen berührt (vgl. [X.]erndt DStR 2017, 1166, 1170; [X.]iedermann [X.][X.] 2017, 1333, 1337; [X.] [X.], 680, 683; [X.] [X.], 1104 f.).

(1) Das gemeinnützige [X.]system im [X.]augewerbe besteht seit 1949. Die Tarifvertragsparteien des [X.]augewerbes haben mit der Urlaubs- und [X.] der [X.]auwirtschaft sowie mit der Zusatzversorgungskasse des [X.]augewerbes gemeinsame [X.]inrichtungen errichtet, von deren Leistungen eine Vielzahl von Arbeitnehmern, Auszubildenden und Rentnern profitiert. Das [X.]augewerbe ist der weitaus bedeutendste [X.]ereich, in dem gemeinsame [X.]inrichtungen der Tarifpartner vorkommen ([X.] 15. Juli 1980 - 1 [X.]vR 24/74, 1 [X.]vR 439/79 - zu [X.] der Gründe, [X.][X.] 55, 7). Die [X.]verfahren des [X.]augewerbes setzen voraus, dass die Lasten von den Arbeitgebern gemeinsam und solidarisch - unabhängig von der Tarifbindung des Arbeitgebers - getragen werden. Sie streben nach allgemeiner Geltung ([X.]. 18/10631 S. 1). Daher wurden die [X.] im [X.]augewerbe bisher regelmäßig nach § 5 [X.] für allgemeinverbindlich erklärt.

(2) Die beteiligten [X.] hatten nicht erwartet, dass der [X.] die [X.] der in § 7 Abs. 3, Abs. 7, Abs. 8 und Abs. 9 [X.] bezeichneten [X.] für unwirksam erklären würde (vgl. [X.] 21. September 2016 - 10 A[X.]R 33/15 - Rn. 138 ff., [X.][X.] 156, 213; 21. September 2016 - 10 [X.] - Rn. 169 ff., [X.][X.] 156, 289; Thüsing NZA-[X.]eilage 1/2017, 3: „Paukenschlag“). Die [X.]ntscheidungen wurden überwiegend als Gefährdung des Fortbestands der [X.] gewertet (vgl. nur [X.] [X.]. 18(11)902 S. 21, 24; [X.]ayreuther [X.]. 18(11)902 S. 57, 59).

(3) Die Tarifvertragsparteien erfüllen mit der Schaffung von [X.], die der Allgemeinverbindlicherklärung zugänglich sind, in besonderem Maß die ihnen durch Art. 9 Abs. 3 GG zugewiesene öffentliche Aufgabe, die Arbeitsbedingungen und Wirtschaftsbedingungen in eigener Verantwortung und im Wesentlichen ohne staatliche [X.]influssnahme zu gestalten ([X.] 15. Juli 1980 - 1 [X.]vR 24/74, 1 [X.]vR 439/79 - zu [X.] 2 b der Gründe, [X.][X.] 55, 7). § 7 [X.] ordnet die Geltungserstreckung der [X.] an und korrigiert damit etwaige „Fehler“ des [X.] der [X.] der seit dem 1. Januar 2006 geltenden [X.] im [X.]augewerbe ([X.]ayreuther [X.]. 18(11)902 S. 57, 60). Der Gesetzgeber durfte sich dabei für eine andere Rechtsform als die in § 5 [X.] geregelte Allgemeinverbindlicherklärung entscheiden (kritisch Thüsing NZA-[X.]eilage 1/2017, 3, 7: „schlichtweg nicht vorhersehbar“). Die Wahl einer anderen Rechtsform für die [X.]rstreckung eines Tarifvertrags auf Außenseiter ändert an Inhalt und [X.]rgebnis der [X.]rwägungen zu der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen nichts ([X.] 18. Juli 2000 - 1 [X.]vR 948/00 - zu II 2 der Gründe). Indem § 9 Abs. 1 [X.] ausdrücklich die [X.]eendigung eines Tarifvertrags durch die dort genannten Akte gestattet, können die Tarifvertragsparteien einzeln oder gemeinsam über das [X.]nde der gesetzlichen Geltungsanordnung bestimmen ([X.]. 18/10631 S. 649; zust. [X.] [X.]. 18(11)902 S. 43, 46; [X.]iedermann [X.][X.] 2017, 1333, 1337; [X.] [X.], 680, 683).

(4) § 7 [X.] geht nicht über diesen legitimen Zweck hinaus. Insbesondere werden den tariffreien Arbeitgebern keine neuen, bisher nicht vorhandenen finanziellen oder sonstigen [X.]elastungen auferlegt. Durch die gesetzliche Geltungsanordnung in § 7 [X.] werden sie weder zwangsweise Mitglied eines der tarifvertragsschließenden Verbände, noch wird es ihnen verwehrt, sich anderweitig als Koalition iSv. Art. 9 Abs. 3 GG zusammenzuschließen. Soweit die gesetzliche Geltungserstreckung des [X.] einen mittelbaren Druck erzeugen sollte, um der größeren [X.]influssmöglichkeit willen Mitglied einer der tarifvertragsschließenden Parteien zu werden, ist dieser Druck jedenfalls nicht so erheblich, dass die negative Koalitionsfreiheit verletzt würde. Das hat das [X.] für die Allgemeinverbindlicherklärung von [X.]tarifverträgen des [X.]augewerbes bereits mehrfach entschieden ([X.] 10. September 1991 - 1 [X.]vR 561/89 - zu II 2 der Gründe mwN). Auch der [X.]uropäische Gerichtshof für Menschenrechte hat festgestellt, dass die Verpflichtung eines [X.]auunternehmens zur Abführung von [X.]beiträgen keinen [X.]ingriff in dessen Recht darstellt, nicht gegen seinen [X.]en einer Vereinigung beitreten zu müssen ([X.]GMR 2. Juni 2016 - 23646/09 - [[X.] GmbH/[X.]] Rn. 53 ff.).

d) § 7 [X.] verstößt nicht gegen die durch Art. 12 GG geschützte [X.]erufsfreiheit.

aa) Die Rechtsnormen, deren Geltung § 7 Abs. 1 bis Abs. 10 [X.] anordnet, enthalten keine [X.]erufszugangsregeln. Voraussetzung dafür wäre, dass die [X.]erufsaufnahme an persönliche [X.]igenschaften, Fähigkeiten oder Leistungsnachweise gebunden würde (vgl. [X.] 20. Dezember 2017 - 1 [X.]vR 2233/17 - Rn. 10). Das trifft weder für die [X.]eitrags- noch für die Auskunftspflichten zu, die durch diese Rechtsnormen begründet werden.

[X.]) Art. 12 Abs. 1 GG schützt die [X.]rwerbszwecken dienende Tätigkeit auch vor staatlichen [X.]eeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche [X.]etätigung bezogen sind ([X.] 20. März 2007 - 1 [X.]vR 1047/05 - Rn. 33, [X.]K 10, 450). Die [X.]erufsfreiheit ist auch dann berührt, wenn sich die Maßnahmen zwar nicht auf die [X.]erufstätigkeit selbst beziehen, aber die Rahmenbedingungen der [X.]erufsausübung verändern und infolge ihrer Gestaltung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des [X.]erufs stehen, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben ([X.] 13. Juli 2004 - 1 [X.]vR 1298/94, 1 [X.]vR 1299/94, 1 [X.]vR 1332/95, 1 [X.]vR 613/97 - zu [X.] der Gründe, [X.][X.] 111, 191). Indem der [X.] in den Fassungen, auf die § 7 Abs. 1 bis Abs. 10 [X.] verweist, den [X.]etrieben des [X.]augewerbes Zahlungspflichten auferlegt, die dazu verwendet werden, die Urlaubsentgeltansprüche der Arbeitnehmer im [X.]augewerbe zu erfüllen, ihre Aus- und Fortbildung sicherzustellen und den in [X.]auberufen tätig gewesenen Arbeitnehmern eine zusätzliche Altersrente zu gewähren, greift er nicht als [X.]erufsausübungsregelung in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte unternehmerische [X.]etätigungsfreiheit der verpflichteten Arbeitgeber ein. Die durch die [X.]eitragspflicht bezweckte Umlagefinanzierung des [X.], der [X.]erufsbildung und der zusätzlichen Altersversorgung im [X.]augewerbe betrifft lediglich den Interessenausgleich zwischen den branchenzugehörigen Arbeitgebern untereinander und zu den Arbeitnehmern auf [X.] (vgl. [X.] 15. Juli 1980 - 1 [X.]vR 24/74, 1 [X.]vR 439/79 - zu [X.] 4 b der Gründe, [X.][X.] 55, 7).

e) Ob die nicht tarifgebundenen Arbeitgeber aufgrund der [X.]ntscheidungen des [X.]s vom 21. September 2016 schuldrechtliche Ansprüche erworben und welche Höhe diese Ansprüche ggf. gehabt haben könnten, kann dahinstehen. Selbst wenn ihre rückwirkende [X.]eseitigung als [X.]ingriff in Art. 14 Abs. 1 GG betrachtet würde, genügte dieser [X.]ingriff in jedem Fall den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. [X.] 25. Januar 2017 - 1 [X.]vR 2297/10 - Rn. 35 ff. mwN).

aa) Der [X.]igentumsgarantie kommt im Gesamtgefüge der Grundrechte die Aufgabe zu, einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen [X.]ereich zu sichern und Menschen dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung ihres Lebens zu ermöglichen ([X.] 8. Mai 2012 - 1 [X.]vR 1065/03, 1 [X.]vR 1082/03 - Rn. 41, [X.][X.] 131, 66). Grundsätzlich verstößt es nicht gegen die [X.]igentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, wenn durch einen Tarifvertrag Geldleistungspflichten auferlegt werden ([X.] 19. Februar 2014 - 10 [X.] - Rn. 27 mwN).

[X.]) Unter den Schutz der [X.]igentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG fallen jedoch auch schuldrechtliche Ansprüche, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben worden sind, soweit sie bereits bestehen ([X.] 26. April 2015 - 1 [X.]vR 1420/13 - Rn. 8). [X.]in gesetzgeberischer [X.]ingriff in einen solchen Anspruch ist von [X.] wegen von vornherein ausgeschlossen, wenn damit ausschließlich im Interesse Privater liegende, rein fiskalische Interessen oder vom Grundgesetz missbilligte Ziele verfolgt werden. Darüber hinaus ist die gesetzgeberische [X.]ntscheidung nur dahin überprüfbar, ob sie offensichtlich und eindeutig unvereinbar mit verfassungsrechtlichen Wertungen ist, wie sie insbesondere in den Grundrechten oder den Staatszielbestimmungen zum Ausdruck kommen. Das [X.] muss grundsätzlich geeignet sein, die [X.]nteignungen zu rechtfertigen, die typischerweise in [X.]etracht kommen, um das Ziel zu erreichen. Je nach geregeltem Lebenssachverhalt können infolgedessen die Anforderungen an seine [X.]edeutung variieren. Weder wiegt jede [X.]nteignung gleich schwer, noch vermag jedes legitime [X.] [X.]nteignungen jeglicher Schwere zu rechtfertigen. Auch bei dieser Gewichtung steht dem Gesetzgeber ein [X.]inschätzungsspielraum zu, der einer verfassungsrechtlichen Vertretbarkeitskontrolle unterliegt ([X.] 25. Januar 2017 - 1 [X.]vR 2297/10 - Rn. 35 mwN).

cc) Die mit § 7 [X.] bezweckte Sicherung des [X.]verfahrens im [X.]augewerbe dient weder ausschließlich den Interessen Privater noch rein fiskalischen oder vom Grundgesetz missbilligten Interessen. Dem Gesetzgeber ging es vielmehr vorrangig im Interesse der Allgemeinheit um den Fortbestand der von ihm seit ihrer Gründung im Jahr 1949 als sozialpolitisch wünschenswert angesehenen gemeinsamen [X.]inrichtungen (vgl. [X.]. 18/10631 S. 1 f.). Der Gesetzgeber durfte die Verwirklichung dieses Ziels aufgrund der [X.]ntscheidungen des [X.]s vom 21. September 2016 ohne erkennbare Überschreitung des ihm zustehenden, verfassungsrechtlich nur einer Vertretbarkeitskontrolle unterliegenden [X.]inschätzungsspielraums als erheblich gefährdet ansehen.

(1) Von dem [X.]verfahren profitiert eine gesamte [X.]ranche unter [X.]inschluss der in ihr tätigen Arbeitgeber. Die Urlaubs- und [X.] der [X.]auwirtschaft gewährleistet die Urlaubsansprüche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie eine qualitativ hochwertige [X.]erufsbildung. Die Zusatzversorgungskasse des [X.]augewerbes schafft mit der Rentenbeihilfe einen Ausgleich für strukturbedingte Nachteile bei der Altersversorgung. Zugleich sorgen die gemeinsamen [X.]inrichtungen damit für einen fairen Wettbewerb in der [X.]ranche. Von den Leistungen der [X.] des [X.]augewerbes profitieren bis zu 700.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mehr als 35.000 Auszubildende sowie über 370.000 Rentnerinnen und Rentner ([X.]. 18/10631 S. 1).

(2) Die Annahme des [X.] der [X.] [X.] 2008 bis 2014, es habe ein öffentliches Interesse an der [X.] der jeweils betroffenen [X.] im [X.]augewerbe bestanden, hat der [X.] in den [X.]eschlüssen vom 21. September 2016 und 25. Januar 2017 nicht beanstandet ([X.] 21. September 2016 - 10 A[X.]R 33/15 - Rn. 129 ff., [X.][X.] 156, 213; 21. September 2016 - 10 [X.] - Rn. 111 ff., [X.][X.] 156, 289; 25. Januar 2017 - 10 A[X.]R 34/15 - Rn. 58 ff., 99; 25. Januar 2017 - 10 A[X.]R 43/15 - Rn. 42 ff.). Mit der zusätzlichen Altersversorgung und der Ausbildungsumlage werden sozialpolitische Ziele verfolgt. Auch die Außenseiterarbeitgeber profitieren von der überbetrieblichen [X.]erufsbildung, indem sie für ihre [X.]etriebe auf von anderen Arbeitgebern ausgebildete Fachkräfte im [X.]augewerbe zurückgreifen können. Die brancheneinheitliche Sicherung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs stellt ein valides und legitimes [X.] dar (Greiner [X.], 98, 99).

dd) Das [X.] benennt das gesetzgeberische Vorhaben der Art nach hinreichend bestimmt. Insbesondere aus §§ 7 ff. [X.] ergibt sich eindeutig der vom Gesetzgeber angestrebte [X.], sodass es entbehrlich war, ihn ausdrücklich im Gesetz zu benennen (vgl. [X.] 25. Januar 2017 - 1 [X.]vR 2297/10 - Rn. 36). [X.]s bestehen auch keine [X.]edenken daran, dass das [X.] und das Vorhaben ausreichend bestimmt sind. Der Ausschluss etwaiger Rückerstattungsansprüche ist geeignet und erforderlich, um das [X.] zu erreichen. Die im Rahmen der [X.] durchzuführende Gesamtabwägung fällt zulasten der tariffreien Arbeitgeber aus.

f) § 7 [X.] verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

aa) Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird als eine andere, obwohl zwischen den Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. [X.] 7. Mai 2013 - 2 [X.]vR 909/06, 2 [X.]vR 1981/06, 2 [X.]vR 288/07 - Rn. 76, [X.][X.] 133, 377; [X.] 26. April 2017 - 10 [X.] - Rn. 31).

[X.]) § 7 [X.] führt nicht zu einer Ungleichbehandlung, sondern zu einer Gleichbehandlung aller [X.]aubetriebe, die unter den räumlichen und fachlichen Geltungsbereich der dort genannten [X.] fallen, unabhängig von einer etwa bestehenden Verbandsmitgliedschaft (i[X.] ebenso [X.]erger [X.]. 18(11)902 S. 48, 51). Die tarifgebundenen [X.]etriebe müssen dieselben [X.]eiträge leisten wie die Nichtmitglieder. Sie genießen ihnen gegenüber auch keine sonstigen Privilegien. Die Gruppen der Mitglieder und der Nichtmitglieder sind vergleichbar.

cc) Dass der Gesetzgeber die normative [X.]rstreckung auf die in § 7 [X.] genannten [X.] beschränkt und nicht auf andere Tarifverträge ausgedehnt hat, verstößt ebenfalls nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. In anderen [X.]ranchen hat sich bislang nicht das Problem gestellt, dass die Unwirksamkeit der [X.] von [X.]tarifverträgen den [X.]estand des [X.]systems gefährdet.

dd) [X.]s kann offenbleiben, ob die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Differenzierung zwischen den [X.] und [X.] bei der Altersversorgung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist (kritisch [X.] ArbR-Hd[X.]/[X.] 17. Aufl. § 185 Rn. 1). [X.]ine sich als materiell unwirksam erweisende tarifliche Regelung wird durch § 7 [X.] nicht „geheilt“. Nach § 11 [X.] gelten die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in § 7 [X.] verwiesen wird, lediglich unabhängig davon, ob die Tarifverträge wirksam abgeschlossen wurden. Damit gelten die jeweils statisch in [X.]ezug genommenen [X.] nur in verfassungskonformem Zustand. Ihre Normen unterliegen ebenso wie für allgemeinverbindlich erklärte [X.] der [X.]indung an die Grundrechte nach Art. 1 Abs. 3 GG (vgl. [X.] 15. Juli 1980 - 1 [X.]vR 24/74, 1 [X.]vR 439/79 - zu [X.] 1 der Gründe, [X.][X.] 55, 7).

g) § 7 [X.] verletzt aus Sicht des [X.]s nicht das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen tariffreier Arbeitgeber, von rückwirkenden Gesetzen nicht in unzulässiger Weise belastet zu werden.

aa) Das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. [X.]s schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und [X.]erechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte. Normen mit echter Rückwirkung („Rückbewirkung von Rechtsfolgen“) sind danach grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig, sofern eine Durchbrechung dieses Verbots nicht ausnahmsweise durch zwingende [X.]elange des Gemeinwohls oder ein nicht - oder nicht mehr - vorhandenes schutzbedürftiges Vertrauen des [X.]inzelnen gestattet wird (für die [X.]Rspr. [X.] 16. Dezember 2015 - 2 [X.]vR 1958/13 - Rn. 43, [X.][X.] 141, 56).

[X.]) [X.]ine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen [X.]chverhalt ändernd eingreift. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ([X.] 5. März 2018 - 1 [X.]vR 2864/13 - Rn. 44 mwN). [X.]in rückwirkender belastender [X.]ingriff ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein Vertrauen des [X.]ürgers auf den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war ([X.] 12. November 2015 - 1 [X.]vR 2961/14, 1 [X.]vR 3051/14 - Rn. 55 mwN). Das kann etwa der Fall sein, wenn die [X.] schon in dem Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, sondern mit ihrer Änderung rechnen mussten ([X.] 17. Dezember 2013 - 1 [X.]vL 5/08 - Rn. 63 ff., [X.][X.] 135, 1). Zudem kann sich der [X.]ürger nicht immer auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen. [X.]r kann mit anderen Worten wegen des auch von einer letztlich als ungültig erkannten Norm regelmäßig ausgehenden Rechtsscheins ihrer Wirksamkeit und mit Rücksicht auf den in ihr zum Ausdruck gekommenen Rechtsetzungswillen des [X.] nicht stets darauf vertrauen, von einer entsprechenden Regelung jedenfalls für den Zeitraum dieses Rechtsscheins verschont zu bleiben. Der Gesetzgeber kann eine nichtige [X.]estimmung deshalb unter Umständen rückwirkend durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzen ([X.] 3. September 2009 - 1 [X.]vR 2384/08 - Rn. 19, [X.]K 16, 162).

cc) Das [X.] trat nicht formell rückwirkend, sondern nach seinem § 14 am Tag nach der Verkündung in [X.]. Gleichwohl entfaltet die Regelung in § 7 [X.] materiell „echten“ rückwirkenden [X.]harakter. Die Norm ordnet für alle Arbeitgeber, die dem Geltungsbereich des [X.] in den aus den Anlagen 26 bis 35 des [X.] ersichtlichen Fassungen unterfallen, für den bereits abgewickelten, der Vergangenheit angehörenden Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes nachträglich die Geltung der Rechtsnormen des [X.] in den aus den Anlagen 26 bis 35 des [X.] ersichtlichen Fassungen an. Nur solche [X.]etriebe und selbstständige [X.]etriebsabteilungen, die die Maßgaben der Anlage 37 des [X.] erfüllen, sind von der Geltungsanordnung ausgenommen (§ 10 Abs. 1 [X.]). Für alle anderen tariffreien Arbeitgeber enthält § 7 [X.] eine sie belastende Rechtsfolgenanordnung, weil der [X.] ihnen unter anderem [X.]eitragspflichten für die von ihnen beschäftigten Arbeiter und Angestellten auferlegt.

dd) Die in § 7 [X.] angeordnete echte Rückwirkung begegnet aus Sicht des [X.]s jedoch keinen verfassungsrechtlichen [X.]edenken.

(1) [X.]ezüglich der aus den Anlagen 26, 27 und 35 des [X.] ersichtlichen Fassungen des [X.], auf die § 7 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 10 [X.] verweist, konnte kein zu schützendes Vertrauen der tariffreien Arbeitgeber darauf entstehen, nicht von der Rechtsnormerstreckung erfasst zu werden.

(a) Das [X.] [X.]erlin-[X.]randenburg hat am 4. August 2015 die Rechtswirksamkeit der [X.] vom 24. Februar 2006 des [X.] in der aus der Anlage 35 des [X.] ersichtlichen Fassung ([X.] [X.] 2006) festgestellt (- 7 [X.]VL 5007/14, 7 [X.]VL 5008/14 - zu 2.3 der Gründe). Dieser [X.]eschluss ist durch Rücknahme der Rechtsbeschwerden rechtskräftig geworden (vgl. die Pressemitteilung des [X.]s Nr. 65/16 vom 22. Dezember 2016). Die [X.] des [X.] in der aus der Anlage 27 des [X.] ersichtlichen Fassung ([X.] [X.] 2015) hat das [X.] [X.]erlin-[X.]randenburg ebenfalls für wirksam befunden (21. Juli 2016 - 14 [X.]VL 5007/15, 14 [X.]VL 5003/16, 14 [X.]VL 5004/16, 14 [X.]VL 5005/16 - zu II [X.] der Gründe). Die Rechtsbeschwerden gegen diesen [X.]eschluss blieben erfolglos ([X.] 21. März 2018 - 10 A[X.]R 62/16 - Rn. 50 ff.). Die Wirksamkeit der [X.] [X.] 2016, auf die sich der Kläger im Streitfall stützt, war Gegenstand des ebenfalls positiven [X.]eschlusses des [X.]s [X.]erlin-[X.]randenburg vom 12. Dezember 2017 (- 16 [X.]VL 5012/16 - zu II [X.] der Gründe). Diesen [X.]eschluss hat der [X.] am 20. November 2018 bestätigt (- 10 [X.] - Rn. 26 ff.).

(b) Durch davon abweichende Rechtsauffassungen konnte kein schutzwürdiges Vertrauen in ein geändertes Verständnis der alten Rechtslage entstehen (vgl. [X.] 21. Juli 2010 - 1 [X.]vL 11/06, 1 [X.]vL 12/06, 1 [X.]vL 13/06, 1 [X.]vR 2530/05 - Rn. 75, [X.][X.] 126, 369). Da die [X.] [X.] 2015 und die [X.] [X.] 2016 auf der Grundlage des § 5 [X.] nF ergangen waren, war nicht einmal ansatzweise Raum für „belastbare“ Prognosen aufgrund der [X.]eschlüsse des [X.]s vom 21. September 2016, die nach § 5 [X.] aF ergangene [X.] betrafen ([X.] 21. September 2016 - 10 A[X.]R 33/15 - [X.][X.] 156, 213; 21. September 2016 - 10 [X.] - [X.][X.] 156, 289; aA offenbar Thüsing NZA-[X.]eilage 1/2017, 3, 4).

(2) Mit [X.]lick auf die von § 7 Abs. 3 bis Abs. 9 [X.] erfassten Zeiträume konnte sich bei den nicht originär tarifgebundenen Arbeitgebern ebenfalls kein hinreichend gefestigtes und damit schutzwürdiges Vertrauen darauf bilden, von [X.]eitragszahlungen verschont zu bleiben oder [X.]eiträge erstattet zu bekommen.

(a) [X.]is zum 20. September 2016 bestand keine Grundlage für ein Vertrauen auf die Unwirksamkeit der [X.] des [X.] in den Fassungen der Anlagen 28 bis 34 des [X.], auf die § 7 Abs. 3 bis Abs. 9 [X.] verweist. Die Arbeitgeber mussten vielmehr vom Gegenteil ausgehen und ihre wirtschaftlichen Dispositionen auf die vollständige [X.]rfüllung der in den [X.] geregelten Pflichten einrichten ([X.] 16. Juni 2017 - 3 [X.] 1831/16 - zu [X.] 4 d aa der Gründe; [X.]erndt DStR 2017, 1166, 1169; [X.]iedermann [X.][X.] 2017, 1333, 1338; [X.] NZA 2017, 680, 685; [X.] AuR 2017, 48, 52; [X.] NZA 2017, 1104, 1105). Sie konnten und durften im Gegenzug auch darauf vertrauen und sich darauf verlassen, dass die aus dem [X.] folgenden Ansprüche ihrer Arbeitnehmer, Auszubildenden und Rentner erfüllt würden.

(aa) Den [X.] in den aus den Anlagen 28 bis 34 zu § 7 Abs. 3 bis Abs. 9 [X.] ersichtlichen Fassungen hatte das [X.]ministerium für Arbeit und Soziales ([X.]MAS) jeweils nach § 5 [X.] aF für allgemeinverbindlich erklärt. [X.]is zum Zeitpunkt der [X.]ntscheidungen des [X.]s vom 21. September 2016 (- 10 A[X.]R 33/15 - [X.][X.] 156, 213; - 10 [X.] - [X.][X.] 156, 289) entsprach es der weit überwiegenden Rechtsansicht, dass diese Fassungen des [X.] wirksam für allgemeinverbindlich erklärt worden waren. Nach der damaligen Rechtslage war die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags durch die Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich (inzidenter) von Amts wegen zu prüfen, soweit es entscheidungserheblich auf sie ankam. Dabei gingen die Gerichte stets davon aus, dass der erste Anschein für die Rechtmäßigkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung sprach. [X.]s wurde grundsätzlich angenommen, das [X.]MAS nehme die [X.] eines Tarifvertrags nur unter [X.]eachtung der gesetzlichen Anforderungen vor. [X.]estand zwischen den Parteien über die Wirksamkeit der [X.] kein Streit und waren auch von Amts wegen keine ernsthaften Zweifel gerechtfertigt, war ihre gerichtliche Überprüfung entbehrlich (vgl. [X.] 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - zu [X.]I 2 b aa der Gründe mwN, [X.][X.] 101, 357; 22. September 1993 - 10 [X.] - zu II 3 b der Gründe mwN, [X.][X.] 74, 226; [X.] FS [X.]epler 2012 S. 557, 563 f. mwN). [X.]ntgegenstehende Rechtsprechung der bis zum 15. August 2014 für die [X.]ntscheidung über die Wirksamkeit einer [X.] nach § 5 [X.] aF zuständigen Verwaltungsgerichte lag nicht vor. Noch am 22. Juni 2016 war der [X.] dementsprechend von der Wirksamkeit der [X.] [X.] 2006 und der [X.] [X.] 2008 ausgegangen ([X.] 22. Juni 2016 - 10 [X.] - Rn. 12).

([X.]) Die von einzelnen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern geäußerten [X.]edenken an der Wirksamkeit der [X.] der Fassungen des [X.], auf die § 7 Abs. 3 bis Abs. 9 [X.] verweist, waren bis zum 20. September 2016 keine geeignete Grundlage für die [X.]ildung von Vertrauen dahin, dass auf der Annahme der fehlenden Normwirkung dieser Fassungen des [X.] beruhenden Dispositionen nicht nachträglich die Grundlage entzogen werden würde. Auch nach ausdrücklicher Überprüfung gingen die Gerichte stets von der Wirksamkeit der [X.] dieser Fassungen des [X.] aus.

([X.]) Da es die Rechtmäßigkeitsvermutung durch den Vortrag der dortigen [X.] (erstmals) für erschüttert hielt, hatte das Hessische [X.] die Wirksamkeit der [X.] [X.] 2008 (betreffend den [X.] in den aus den Anlagen 33 und 34 des [X.] ersichtlichen Fassungen) und der [X.] [X.] 2010 (hinsichtlich des [X.] in der Fassung der Anlage 32 des [X.]) am 2. Juli 2014 inzidenter geprüft und bejaht (- 18 [X.] 619/13 -). Das [X.] hat dieses Urteil bestätigt ([X.] 17. Februar 2016 - 10 [X.] - Rn. 19).

([X.]b) Am 17. April 2015 hat das [X.] [X.]erlin-[X.]randenburg im [X.]eschlussverfahren nach § 98 ArbGG die Wirksamkeit der [X.] [X.] 2008 und der [X.] [X.] 2010 festgestellt (- 2 [X.]VL 5001/14, 2 [X.]VL 5002/14 - zu II der Gründe). Im [X.] daran folgten weitere, ebenfalls nach § 98 ArbGG ergangene [X.]eschlüsse des [X.]s [X.]erlin-[X.]randenburg vom 8. Juli 2015 (- 4 [X.]VL 5004/14, 4 [X.]VL 5005/14 - zu II der Gründe) zu der Wirksamkeit der [X.] [X.] 2013 I (betreffend den [X.] idF der Anlage 30 des [X.]) und der [X.] [X.] 2013 II (bezüglich des [X.] idF der Anlage 29 des [X.]), vom 9. Juli 2015 (- 3 [X.]VL 5003/14 - zu [X.] der Gründe) zu der Wirksamkeit der [X.] [X.] 2012 (betreffend den [X.] idF der Anlage 31 des [X.]) und vom 21. August 2015 (- 6 [X.]VL 5006/14 - zu II [X.] der Gründe) zu der Wirksamkeit der [X.] [X.] 2014 (hinsichtlich des [X.] idF der Anlage 28 des [X.]).

(b) Auf den Fortbestand der auf den [X.]ntscheidungen des [X.]s vom 21. September 2016 und 25. Januar 2017 beruhenden, erst nach dem [X.]nde der Laufzeit der von § 7 Abs. 3 bis Abs. 9 [X.] in [X.]ezug genommenen [X.] für sie entstandenen günstigen Rechtslage durften die tariffreien Arbeitgeber nicht vertrauen. Sie mussten nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der [X.]intritt der Rechtsfolge von § 7 Abs. 3 bis Abs. 9 [X.] zurückbezogen wird, damit rechnen, dass die tariflichen Rechtsnormen durch Gesetz rückwirkend wieder auf sie erstreckt werden würden. Der Gesetzgeber musste auf zwischenzeitlich dennoch getätigte gegenläufige Investitionen keine Rücksicht nehmen.

(aa) Wegen der [X.]rga-omnes-Wirkung der [X.]eschlüsse des [X.]s vom 21. September 2016 (- 10 A[X.]R 33/15 - [X.][X.] 156, 213; - 10 [X.] - [X.][X.] 156, 289) und vom 25. Januar 2017 (- 10 A[X.]R 34/15 -; - 10 A[X.]R 43/15 -) erstreckten sich die Rechtsnormen des [X.] in den aus § 7 Abs. 3 bis Abs. 9 iVm. den Anlagen 28 bis 34 [X.] ersichtlichen Fassungen zu keinem Zeitpunkt durch [X.] auf tariffreie Arbeitgeber. Die nach § 98 Abs. 4 [X.]tz 3 ArbGG vorgeschriebene [X.]ekanntmachung der [X.]eschlüsse vom 21. September 2016 im [X.]anzeiger erfolgte am 14. Dezember 2016 ([X.]Anz. [X.] [X.]2). Die [X.]eschlüsse vom 25. Januar 2017 wurden am 16. Februar 2017 im [X.]anzeiger bekannt gemacht ([X.]Anz. [X.] [X.]2).

([X.]) Auch höchstrichterliche Rechtsprechung erzeugt jedoch keine dem Gesetzesrecht gleichkommende Rechtsbindung. [X.] in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher [X.]ntscheidungen kann in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Umstände entstehen ([X.] 2. Mai 2012 - 2 [X.]vL 5/10 - Rn. 81, [X.][X.] 131, 20). Das Vertrauen auf die geltende Rechtslage ist ohnehin nur schutzwürdig, wenn sie generell geeignet ist, ein Vertrauen auf ihr Fortbestehen zu begründen und darauf gegründete [X.]ntscheidungen - insbesondere Vermögensdispositionen - herbeizuführen, die sich bei einer Änderung der Rechtslage als nachteilig erweisen ([X.] 2. Mai 2012 - 2 [X.]vL 5/10 - Rn. 77, aaO).

([X.]) [X.]estand eine langjährige, gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zu einer bestimmten Rechtsfrage, kann gegenüber einer rückwirkenden gesetzlichen Festschreibung dieser [X.] grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen reklamieren, wer eine hiervon abweichende Rechtsauffassung vertritt und seine betrieblichen Dispositionen daran ausrichtet (vgl. [X.] 15. Oktober 2008 - 1 [X.]vR 1138/06 - Rn. 17, [X.]K 14, 338). Auch angesichts des Rechtsscheins der Wirksamkeit, der von einer letztlich als ungültig erkannten [X.] regelmäßig ausgeht, und mit Rücksicht auf den in der [X.] zum Ausdruck gekommenen Rechtsetzungswillen des [X.] konnten sich die tariffreien Arbeitgeber nicht darauf verlassen, von einer entsprechenden Regelung jedenfalls für den Zeitraum dieses Rechtsscheins verschont zu bleiben (vgl. [X.] 3. September 2009 - 1 [X.]vR 2384/08 - Rn. 19, [X.]K 16, 162; in diese Richtung auch [X.] NZA 2017, 1104, 1105; aA Thüsing NZA-[X.]eilage 1/2017, 3, 7 ff.).

([X.]b) Dem Vertrauen darauf, dass ihnen bereits geleistete [X.]eiträge ganz oder zumindest teilweise zurückerstattet würden, standen überdies die Pressemitteilungen Nr. 50/16 und Nr. 51/16 des [X.]s vom 21. September 2016 entgegen. Darin hatte der [X.] ausgeführt, abgeschlossene Klageverfahren über die [X.] würden von der Feststellung der Unwirksamkeit nicht berührt. [X.]ine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 580 ZPO komme nicht in [X.]etracht.

([X.]) Davon abgesehen hatte der [X.] über das [X.]estehen wechselseitiger Rückforderungsansprüche für [X.]eitrags- und [X.]rstattungsleistungen und die Frage, inwieweit die Unwirksamkeit der [X.] einer Vollstreckung aus rechtskräftigen [X.]ntscheidungen entgegensteht, nicht entschieden. Die rechtliche Situation war überaus komplex ([X.] NZA 2017, 98, 101 f.; [X.] AuR 2017, 48, 49 f.). Die [X.]verfahren sind darauf ausgelegt, nur so viele [X.]eiträge einzunehmen, wie auch korrespondierende Ansprüche Dritter gegen die [X.] entstehen. Die [X.] hatten diese Ansprüche für die zurückliegenden Zeiträume regelmäßig bereits erfüllt (vgl. [X.]iedermann [X.][X.] 2017, 1333, 1335). [X.]in bereicherungsrechtlicher Ausgleich zwischen einem tariffreien Arbeitgeber und den [X.] hätte deshalb unter anderem die Frage aufgeworfen, ob die [X.] ihrerseits die Leistungen zurückverlangen können, die sie im Vertrauen auf die Wirksamkeit der [X.] an die Arbeitnehmer, Auszubildenden und Rentner des nicht originär tarifgebundenen Arbeitgebers erbracht hatten (vgl. [X.] [X.], 1104 f.).

(ddd) Der [X.]ildung von Vertrauen auf den [X.]estand der rückwirkend geänderten Rechtslage stand schließlich entgegen, dass die gesetzliche Wiederherstellung der [X.] auf tariffreie Arbeitgeber bereits vor der Veröffentlichung der [X.]ntscheidungsformeln im [X.]anzeiger absehbar war (ebenso [X.]erndt DStR 2017, 1166, 1169; [X.]iedermann [X.][X.] 2017, 1333, 1338; [X.] NZA 2017, 680, 683 f.; aA Thüsing NZA-[X.]eilage 1/2017, 3).

([X.]a) [X.]in verständig wirtschaftender tariffreier Arbeitgeber konnte bis zu diesem Zeitpunkt keine Dispositionen in der Annahme treffen, er sei nun rückwirkend von den aus den Rechtsnormen des [X.] folgenden Verpflichtungen befreit. [X.]r musste damit rechnen, dass gegen die [X.]eschlüsse [X.], [X.] nach § 78a ArbGG und/oder [X.]beschwerden eingelegt werden würden (vgl. [X.] 16. Juni 2017 - 3 [X.] 1831/16 - zu [X.] 4 d [X.] der Gründe).

([X.][X.]) Die [X.]inbringung eines Gesetzentwurfs in den Deutschen [X.]tag kann das Vertrauen der [X.]etroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage zerstören ([X.] 10. April 2018 - 1 [X.]vR 1236/11 - Rn. 151). [X.]ereits am 13. Dezember 2016 waren mögliche zukünftige Gesetzesänderungen in konkreten Umrissen allgemein absehbar: An diesem Tag haben die Fraktionen der [X.] und der [X.] den [X.]ntwurf eines Gesetzes zur Sicherung der [X.]verfahren im [X.]augewerbe in den [X.]tag eingebracht ([X.]. 18/10631). Die erste [X.]eratung des [X.]ntwurfs fand bereits zwei Tage später statt ([X.]T-Plenarprot. 18/20979). Der [X.] empfahl dem [X.]tag am 25. Januar 2017 seine unveränderte Annahme ([X.]. 18/11001 S. 3). Das geschah nach der zweiten und dritten [X.]eratung am 26. Januar 2017 ([X.]T-Plenarprot. 18/21583 ff.). Durch die nach § 7 des Gesetzentwurfs vorgesehenen Anordnungen, die wörtlich mit § 7 [X.] übereinstimmen, sollte die Rechtslage wiederhergestellt werden, die bis zu den [X.]ntscheidungen des [X.]s vom 21. September 2016 der allgemeinen Rechtsauffassung entsprach.

([X.]c) Der Gesetzentwurf sah die normative Wirkung des [X.] auch für die Zeiträume vor, die von der [X.] [X.] 2012, der [X.] [X.] 2013 I und der [X.] [X.] 2013 II erfasst waren. Die [X.]eschlüsse des [X.]s vom 25. Januar 2017 (- 10 A[X.]R 34/15 -; - 10 A[X.]R 43/15 -) konnten deshalb von vornherein nicht in der Weise „vertrauensbildend“ wirken, dass daraufhin getätigte Investitionen tariffreier Arbeitgeber hätten berücksichtigt werden müssen.

ee) Der Gesetzgeber hat mit § 7 [X.] auch keine - verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige - rückwirkende „Klarstellung“ der Rechtslage in dem Sinn vorgenommen, dass er nachträglich einer höchstrichterlich geklärten Auslegung des Gesetzes den [X.]oden entzogen oder die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens belastend geändert hätte (vgl. dazu [X.] 17. Dezember 2013 - 1 [X.]vL 5/08 - Rn. 52 ff., [X.][X.] 135, 1). [X.]r hat sich nicht die „verbindliche“ Interpretation des § 5 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] angemaßt (ebenso [X.] NZA 2017, 680, 683). Vielmehr hat er eine gesetzgeberische [X.]ntscheidung in einer besonderen Situation getroffen, in der er sich einer mit nicht absehbaren und weitreichenden Folgen verbundenen Neuausrichtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung gegenüber der zuvor gefestigten Rechtspraxis konfrontiert sah (vgl. [X.] 17. Dezember 2013 - 1 [X.]vL 5/08 - Rn. 81, aaO).

(1) Mit der gesetzlichen [X.]rstreckungsanordnung wollte der Gesetzgeber - letztlich mit Rücksicht auf die Forderungen der Rechtsstaatlichkeit und der Rechtssicherheit - statt anfechtbaren Rechts [X.] Recht setzen (vgl. [X.] 16. November 1965 - 2 [X.]vL 8/64 - zu [X.] 2 b der Gründe, [X.][X.] 19, 187). [X.]r hat dabei weder die Rechtsprechung des [X.]s „kassiert“ noch „neues“ Recht geschaffen. Vielmehr hat er lediglich eine aus formellen Gründen unwirksame [X.]rstreckung der Normwirkung des [X.] durch eine wirksame - gesetzliche - [X.]rstreckungsanordnung ersetzt, um auf diese Weise den weitreichenden Folgen der [X.]eschlüsse des [X.]s entgegenzuwirken (vgl. [X.] 17. August 2018 - 10 [X.] 180/18 SK - zu II 4 b cc der Gründe; [X.] NZA 2017, 680, 684; [X.] NZA 2017, 1104, 1107; [X.] NZA 2016, 1510). Sein Ziel war es vor allem, das infolge des nahezu 70-jährigen [X.]estehens der [X.]verfahren im [X.]augewerbe entstandene Vertrauen aller daran beteiligten Kreise in die Funktionsfähigkeit des Systems wiederherzustellen.

(2) Nach der Rechtsprechung des [X.]s muss ein [X.]etroffener insbesondere dann mit der nachträglichen - gesetzlichen - [X.]estätigung einer [X.]elastung rechnen, wenn sie zunächst nur in einer rechtlich fragwürdigen Rechtsverordnung angeordnet ist. Selbst wenn die Unwirksamkeit der Rechtsverordnung nach [X.]rlass des „heilenden“ Gesetzes im Nachhinein festgestellt würde, wäre das für die Wirkung der Rechtsverordnung unerheblich. Der in der Rechtsverordnung liegende Rechtsetzungsakt beseitigt das Vertrauen darauf, nicht herangezogen zu werden ([X.] 27. Februar 2007 - 1 [X.]vR 3140/06 - Rn. 33, [X.]K 10, 346). Um einen entsprechenden Fall handelt es sich hier.

(a) Die durch eine [X.] bewirkte [X.] ist vergleichbar mit den rechtlichen Wirkungen einer Rechtsverordnung ([X.] 21. September 2016 - 10 A[X.]R 33/15 - Rn. 135, [X.][X.] 156, 213). Mit der Regelung in § 7 [X.] hat der Gesetzgeber die vom [X.] festgestellten formellen Mängel geheilt, die dazu geführt hatten, dass die betreffende [X.] unwirksam war und sich die Normen des [X.] in den jeweils betroffenen Zeiträumen nicht auf tarifungebundene Arbeitgeber erstreckten (ebenso [X.] [X.], 1104, 1106 f.).

(b) Der [X.] hat die [X.] [X.] 2008 und die [X.] [X.] 2010 für unwirksam befunden, weil sich der zuständige Minister oder die zuständige Ministerin nicht mit ihnen befasst hatte. [X.]r konnte außerdem nicht feststellen, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber bei [X.]rlass der [X.] [X.] der unter den Geltungsbereich des [X.] fallenden Arbeitnehmer beschäftigten, weil das [X.]MAS von einer ungeeigneten Schätzgrundlage für die [X.]estimmung der Großen Zahl ausgegangen war ([X.] 21. September 2016 - 10 A[X.]R 33/15 - Rn. 138 ff., 185 ff., 201 ff., [X.][X.] 156, 213). Auch die Unwirksamkeit der [X.] [X.] 2014 beruhte darauf, dass nicht festgestellt werden konnte, die sog. 50 %-Quote sei erreicht gewesen, weil das [X.]MAS eine ungeeignete Schätzgrundlage für die [X.]estimmung der Großen Zahl herangezogen hatte ([X.] 21. September 2016 - 10 [X.] - Rn. 169 ff., 185 ff., [X.][X.] 156, 289). Der [X.] hat in diesem Zusammenhang betont, für die [X.]estimmung der Großen Zahl und eine etwaige Korrektur der sich aus der Großen [X.]inschränkungsklausel ergebenden Fehler könnten nur die im Zeitpunkt der ministeriellen [X.]ntscheidung objektiv zur Verfügung stehenden und bereits verwertbaren Informationen berücksichtigt werden ([X.] 21. September 2016 - 10 A[X.]R 33/15 - Rn. 206, aaO; 21. September 2016 - 10 [X.] - Rn. 190, aaO). Der [X.] hat deshalb nicht darüber befunden, ob die [X.] selbst dann nicht hätte ergehen dürfen, wenn dem [X.]MAS im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung genau zu diesem Zweck aufbereitetes und als Schätzgrundlage verwertbares Datenmaterial vorgelegen hätte. Dass die [X.] weder gegen [X.]recht noch gegen die [X.]MRK verstießen und auch eine Vorlage an den Gerichtshof der [X.]uropäischen Union zur Klärung der Vereinbarkeit der [X.] mit Unionsrecht nicht geboten sei, hat der [X.] ausdrücklich klargestellt ([X.] 21. September 2016 - 10 A[X.]R 33/15 - Rn. 94 ff., aaO; 21. September 2016 - 10 [X.] - Rn. 77 ff., aaO). Das [X.]MAS hatte das öffentliche Interesse beim [X.]rlass der [X.] [X.] 2008, der [X.] [X.] 2010 und der [X.] [X.] 2014 zu Recht bejaht und § 24 VwVfG zutreffend nicht angewandt ([X.] 21. September 2016 - 10 A[X.]R 33/15 - Rn. 123 ff., 132 ff., aaO; 21. September 2016 - 10 [X.] - Rn. 106 ff., 115 ff., aaO). Mit dem [X.]rlass der [X.] [X.] 2014 hatte sich die zuständige Ministerin in der erforderlichen Weise zustimmend befasst ([X.] 21. September 2016 - 10 [X.] - Rn. 121 ff., aaO).

ff) Im Streitfall kann dahinstehen, ob § 7 [X.] unzulässig „echte“ Rückwirkung entfaltet, weil die Rechtsnormen des [X.] in den von § 7 Abs. 5 bis Abs. 10 [X.] in [X.]ezug genommenen Fassungen nun für einige [X.]etriebe gelten, auf die sich die [X.] dieser Fassungen des [X.] nicht erstreckte. § 7 [X.] kann nach Auffassung des [X.]s insoweit verfassungskonform ausgelegt werden.

(1) Die Große [X.]inschränkungsklausel mit dem in der Anlage 37 zu § 10 Abs. 1 [X.] abgedruckten Inhalt war erstmals Gegenstand der mit Rückwirkung zum 1. Juli 2013 erfolgten [X.] vom 25. Oktober 2013, der den [X.] vom 3. Mai 2013 betraf ([X.]Anz. [X.] November 2013 [X.]2 in der berichtigten Fassung vom 13. März 2014 [X.]Anz. [X.] 14. März 2014 [X.]2 - [X.] [X.] 2013 II). Auf dessen Rechtsnormen verweist § 7 Abs. 4 [X.]. Die zeitlich danach ergangenen [X.] - die [X.] [X.] 2014, die [X.] [X.] 2015 und die [X.] [X.] 2016 -, die die von § 7 Abs. 1 bis Abs. 3 [X.] in [X.]ezug genommenen Fassungen des [X.] betreffen, nehmen jeweils auf diese [X.]inschränkungsklausel [X.]ezug.

(2) Die Große [X.]inschränkungsklausel in der Fassung der Anlage 37 des [X.] gilt nach dem Wortlaut von § 10 Abs. 1 [X.] auch für die von § 7 Abs. 5 bis Abs. 10 [X.] in [X.]ezug genommenen Fassungen des [X.]. Durch die Große [X.]inschränkungsklausel der [X.] des [X.] in den Fassungen, auf die § 7 Abs. 5 bis Abs. 10 [X.] verweist, waren weniger [X.]etriebe von der normativen Wirkung des [X.] ausgeschlossen, als dies nach der Großen [X.]inschränkungsklausel in der Fassung der Anlage 37 des [X.] der Fall ist. Allerdings enthält Abs. 4 Nr. 5 der Großen [X.]inschränkungsklausel in der Fassung der Anlage 37 des [X.] für die Ausnahme von Mitgliedsbetrieben des [X.]verbands Holz und Kunststoff andere materiell-rechtliche Voraussetzungen als die Große [X.]inschränkungsklausel in der [X.] [X.] 2008, die inhaltlich unverändert in die [X.] [X.] 2010, die [X.] [X.] 2012 und die [X.] [X.] 2013 I übernommen wurde. Das könnte dazu führen, dass ein Mitgliedsbetrieb dieses [X.]verbands, der von der Normwirkung des [X.] in der Fassung der Anlage 30 des [X.] zu § 7 Abs. 5 [X.] aufgrund der [X.] [X.] 2013 I ausgenommen war, nun durch § 7 Abs. 5 iVm. § 10 Abs. 1 [X.] rückwirkend von der Normwirkung dieses [X.] erfasst wird.

(3) Nach Auffassung des [X.]s verstieße die rückwirkende Anwendung des [X.] auf [X.]etriebe, die vor [X.]rlass der [X.] [X.] 2013 II nicht von der normativen Wirkung des [X.] erfasst wurden, gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gebot des Vertrauensschutzes. Sie knüpfte an das Verhalten des [X.] oder an ihn betreffende Umstände im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten. Das ist nicht erforderlich, um den Gesetzeszweck zu fördern.

(4) § 10 [X.] ist jedoch einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich, die die echte Rückwirkung der gesetzlichen Geltungsanordnung auf diese [X.]etriebe verhindert.

(a) Zweck des [X.] ist allein die Sicherung des Fortbestands der [X.]verfahren im [X.]augewerbe ([X.]. 18/10631 S. 1; [X.]. 18/11001 S. 8 ff.). Für Arbeitgeber sollte durch das [X.] kein neuer [X.]rfüllungsaufwand entstehen. [X.]s war die ausdrückliche Absicht des Gesetzgebers, die tarifvertraglich etablierten [X.]verfahren im [X.]augewerbe durch dieses Gesetz nicht zu verändern ([X.]. 18/10631 S. 3).

(b) Die Großen [X.]inschränkungsklauseln lösten im Rahmen der [X.] der jeweiligen Fassungen des [X.], auf die § 7 Abs. 1 bis Abs. 10 [X.] verweist, Tarifkonkurrenzen zwischen dem [X.]auhauptgewerbe und angrenzenden [X.]ranchen auf, indem die Mitgliedsbetriebe baunaher Verbände davon ausgeschlossen wurden, durch die [X.] des [X.]augewerbes in Anspruch genommen zu werden. Um derartige Überschneidungen bei der gesetzlichen Geltungsanordnung des [X.] zu verhindern, sollten unter die sog. Große [X.]inschränkungsklausel fallende [X.]etriebe auch vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen werden ([X.]. 18/10631 S. 649). Ausweislich der Gesetzesmaterialien sollte auf diese Weise sichergestellt werden, dass von der gesetzlichen Geltung der tarifvertraglichen Rechtsnormen nur die Arbeitgeber erfasst wurden, die auch nach den für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen an den [X.]verfahren des [X.]augewerbes teilnehmen mussten. Die unter die Große [X.]inschränkungsklausel fallenden [X.]etriebe durften bisher darauf vertrauen, von den [X.]verfahren des [X.]augewerbes nicht erfasst zu werden ([X.]. 18/10631 S. 649, 652).

(c) Vor diesem Hintergrund besteht kein Zweifel daran, dass Arbeitgeber, deren [X.]etriebe bis zum Inkrafttreten des [X.] in der von § 7 Abs. 4 [X.] in [X.]ezug genommenen Fassung unter die sog. Große [X.]inschränkungsklausel der jeweiligen [X.] fielen, auch von der gesetzlichen Geltungsanordnung des § 7 Abs. 5 bis Abs. 10 [X.] ausgenommen sind.

h) § 7 [X.] ist kein nach Art. 19 Abs. 1 [X.]tz 1 GG unzulässiges [X.]inzelfallgesetz.

aa) Art. 19 Abs. 1 [X.]tz 1 GG enthält letztlich eine Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes. Danach ist es dem Gesetzgeber verboten, aus einer Reihe gleichgelagerter [X.]chverhalte einen Fall herauszugreifen und zum Gegenstand einer Sonderregel zu machen ([X.] 6. Dezember 2016 - 1 [X.]vR 2821/11, 1 [X.]vR 321/12, 1 [X.]vR 1456/12 - Rn. 394 mwN, [X.][X.] 143, 246).

[X.]) Die Vorgaben des § 7 [X.] gelten zwar nicht für die [X.] aller existierenden [X.]. Die [X.]estimmung greift jedoch nicht aus einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle einen einzelnen Fall oder eine bestimmte Gruppe heraus. Sie trifft vielmehr eine abschließende Regelung für diejenigen [X.], deren [X.] sich nicht mehr auf Außenseiter erstreckten bzw. bei denen die [X.] auf Außenseiter nach Auffassung des Gesetzgebers gefährdet war. Die [X.]kür einer gesetzlichen [X.]inzelfallregelung, vor der Art. 19 Abs. 1 [X.]tz 1 GG schützen will, ist hier nicht gegeben.

[X.]. Die [X.]eklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

   Gallner     

        

   Pulz    

        

   [X.]rune    

        

        

        

   Petri    

        

   Meyer     

                 

Meta

10 AZR 121/18

20.11.2018

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 1. Juni 2017, Az: 64 Ca 84359/16, Urteil

§ 7 SokaSiG, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 19 Abs 1 S 1 GG, § 5 Abs 4 TVG, § 10 Abs 1 SokaSiG, Art 100 Abs 1 GG, Anl 26 SokaSiG, § 11 SokaSiG, § 13 SokaSiG, Art 9 Abs 3 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Anl 27 SokaSiG, Anl 35 SokaSiG, Anl 37 SokaSiG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.11.2018, Az. 10 AZR 121/18 (REWIS RS 2018, 1528)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 1528

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3 Sa 194/22

1 BvR 2654/17

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