Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.06.2012, Az. VI ZB 12/12

6. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5280

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Gegenstand

Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsfrist: Anforderungen an das Entlastungsvorbringen im Hinblick auf eine konkrete Einzelanweisung an das Büropersonal


Leitsatz

Eine konkrete Einzelanweisung vermag den Rechtsanwalt dann nicht zu entlasten, wenn sie unvollständig ist und deshalb der Fristversäumung nicht wirksam entgegenwirken kann.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 27. Januar 2012 wird auf seine Kosten verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.793,84 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Gegen das die Klage abweisende am 14. November 2011 zugestellte Urteil des Amtsgerichts hat der Prozessbevollmächtigte des [X.] mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2011 Berufung beim [X.]. eingelegt. Nachdem ihm am 20. Dezember 2011 der richterliche Hinweis zugegangen ist, dass nicht das [X.]., sondern das [X.] zuständig ist, hat er die Berufung zurückgenommen. Er hat am 27. Dezember 2011 Berufung beim [X.] eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die versäumte Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung des [X.] hat er vorgetragen und glaubhaft gemacht:

2

Die bisher stets zuverlässig und gewissenhaft arbeitende Büroangestellte C.P. habe die Berufungsschrift an das früher, inzwischen aber nicht mehr zuständige [X.]. anstatt an das nunmehr zuständige [X.] adressiert. Bei der Vorlage des Entwurfs zur Durchsicht und Unterzeichnung habe der Prozessbevollmächtigte des [X.] die falsche Adressierung entdeckt. Er habe daraufhin die Angestellte angewiesen, auf der Seite 1 der Berufungsschrift das angerufene Gericht auf das [X.] abzuändern, und auf der zweiten Seite unterschrieben. Die - sonst fehlerfrei arbeitende - Angestellte sei aufgrund besonders starker arbeitsmäßiger Belastung dieser Anweisung nicht gefolgt und habe anlässlich der Abholung der Post beim [X.]. die nicht geänderte Berufungsschrift selbst in der dortigen Poststelle abgegeben.

3

Das [X.] hat mit Beschluss vom 27. Januar 2012 die begehrte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung des [X.] als unzulässig verworfen, weil dieser die Berufungsfrist nicht ohne Verschulden seines Prozessbevollmächtigten versäumt habe. Der Grundsatz, dass ein der [X.] zuzurechnendes Verschulden ihres Anwalts an der Fristversäumung grundsätzlich nicht gegeben ist, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen habe, eine konkrete Einzelanweisung erteile, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte, gelte dann nicht, wenn der Rechtsanwalt von der ihm selbst ohne Weiteres möglichen Beseitigung eines von ihm erkannten Fehlers absehe. Der einzige und gravierende Fehler des Berufungsschriftsatzes bei der Benennung des richtigen Berufungsgerichts hätte nach seiner behaupteten Entdeckung durch eine handschriftliche Korrektur der ersten Seite des einzureichenden Schriftsatzes und/oder durch den (nachfolgenden) Austausch dieser Seite unschwer korrigiert werden können. Diese Möglichkeit der Selbstkorrektur durch den Rechtsanwalt ohne jeden Aufwand setze den [X.] außer [X.] ([X.], Beschluss vom 17. August 2011 - [X.], NJW-RR 2012, 122).

II.

4

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig.

5

1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des [X.]. Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger weder in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch dessen rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf einer [X.] die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den [X.]en den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2002 - [X.], [X.], 437; [X.], Beschlüsse vom 11. Juni 2008 - [X.]/07, [X.], 2713 Rn. 6; vom 16. Februar 2010 - [X.], [X.], 1378 Rn. 5, [X.]eils mwN).

6

2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde entspricht die angefochtene Entscheidung der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

7

a) Zwar darf der Rechtsanwalt, der einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte, grundsätzlich darauf vertrauen, dass sie die konkrete Einzelanweisung befolgt (vgl. hierzu etwa Senatsbeschlüsse vom 13. April 2010 - [X.], [X.], 2287 Rn. 6; vom 9. Dezember 2003 - [X.], [X.], 138 und [X.], Beschluss vom 30. Oktober 2008 - [X.], [X.], 296 Rn. 10 mwN). Danach durfte der Prozessbevollmächtigte des [X.] sich darauf verlassen, dass seine Angestellte den konkreten Einzelauftrag, die von ihm unterzeichnete Berufungsschrift zu berichtigen und dazu die erste Seite des Schriftsatzes auszutauschen, ordnungsgemäß ausführen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2003 - [X.] und [X.], Beschluss vom 30. Oktober 2008 - [X.], [X.]. [X.]). Dem Prozessbevollmächtigten kann nicht als Verschulden angelastet werden, dass er die Berufungsschrift vor der von ihm für erforderlich gehaltenen Korrektur unterzeichnet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 2010 - [X.] aaO, Rn. 7; [X.], Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 - [X.], aaO Rn. 9; vom 27. Februar 2003 - [X.], NJW-RR 2003, 934, 935; vom 4. November 1981 - [X.] und 60/81, [X.], 190). Auch traf ihn nicht die Verpflichtung, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern. Die Anforderungen an die anwaltliche Sorgfalt würden überspannt, wollte man verlangen, dass der Prozessbevollmächtigte bei einer Angestellten, an deren Zuverlässigkeit keine Zweifel bestehen, die Vornahme einer einfachen Berichtigung der falschen Adressierung zu kontrollieren habe (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Oktober 2008 - [X.], aaO Rn. 10).

8

b) Im Streitfall kommt es auch nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt das [X.] selbst hätte handschriftlich berichtigen müssen (vgl. [X.], Beschluss vom 17. August 2011 - [X.], aaO Rn. 15). Eine konkrete Einzelanweisung vermag den Rechtsanwalt jedenfalls dann nicht zu entlasten, wenn sie unvollständig ist und deshalb der Fristversäumung nicht wirksam entgegenwirken kann (vgl. [X.], Beschlüsse vom 23. Oktober 2003 - [X.], [X.], 367, 369; vom 6. Dezember 2007 - [X.], juris Rn. 8 und vom 21. Dezember 2006 - [X.] 309/04, [X.]. 2007, 236). So liegt der Fall hier.

9

Mit der Korrektur der ersten Seite der am 14. Dezember 2011, dem letzten Tag der Berufungsfrist, gefertigten Berufungsschrift war nicht gewährleistet, dass diese fristwahrend bei dem [X.] eingehen würde. Die fristwahrende Übermittlung von der Kanzlei in [X.]. zum [X.] in Z. hätte per Fax, gegebenenfalls auf elektronischem Wege oder per Boten erfolgen müssen. Vortrag des Prozessbevollmächtigten des [X.] dazu, dass dies durch allgemeine organisatorische Vorkehrungen oder durch eine Einzelanweisung gesichert gewesen wäre, fehlt.

3. Nach allem ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger die Berufungsfrist schuldlos versäumt hat (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Ergänzung des Vortrags ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr möglich (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Die Rechtsbeschwerde war mithin mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.

[X.]                                     Zoll                                     Wellner

                  [X.]                              [X.]

Meta

VI ZB 12/12

26.06.2012

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Zwickau, 27. Januar 2012, Az: 6 S 214/11

§ 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 517 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.06.2012, Az. VI ZB 12/12 (REWIS RS 2012, 5280)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5280

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