Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.12.2017, Az. I ZR 54/15

1. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 631

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Tenor

Die Revision gegen das Teilurteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 19. Februar 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist ein Zusammenschluss [X.] Verwertungsgesellschaften, die urheberrechtliche Vergütungsansprüche für Vervielfältigungen im Wege der Bild- und Tonaufzeichnung nach § 54 [X.] aF geltend machen können. Die Beklagte ist Hersteller von [X.] mit eingebauter Festplatte. Die Klägerin macht gegen die Beklagte wegen des Inverkehrbringens solcher [X.] in den Jahren 2002 bis 2005 im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunftserteilung, Feststellung ihrer Zahlungspflicht und Zahlung der Vergütung geltend.

2

Die Klägerin hat - nach Durchführung des in § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 16 Abs. 1 UrhWG vorgesehenen Verfahrens vor der Schiedsstelle (vgl. [X.] vom 24. September 2009 - [X.] 44/08) - in der ersten Stufe der Klage - soweit im Revisionsverfahren von Bedeutung - beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

ihr Auskunft über die Art (Marke, Typenbezeichnung) und Stückzahl der in der [X.] jeweils im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002, 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003, 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 und 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 veräußerten oder in Verkehr gebrachten Personalcomputer ([X.]) mit eingebauter Festplatte, einschließlich Laptops und Notebooks, zu erteilen, sowie im Falle des Bezugs im Inland als Händler die Bezugsquelle (mit genauer Firmenbezeichnung und Adresse) zu benennen.

3

Das [X.] hat diesem Antrag durch Teilurteil stattgegeben und die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

4

A. Das [X.] hat angenommen, bei den von der [X.] zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2005 vertriebenen [X.] mit Festplatte handele es sich um nach § 54 Abs. 1 [X.] aF vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte, die zur Vornahme von nach § 53 Abs. 1 oder 2 [X.] aF privilegierten Vervielfältigungen durch Aufnahme von [X.] auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen technisch geeignet und erkennbar bestimmt gewesen seien. Dazu hat es ausgeführt:

5

Die technische Eignung dieser Geräte zur Vornahme privilegierter Vervielfältigungen ergebe sich daraus, dass mit ihnen, jedenfalls nach Ausstattung mit Zusatzeinrichtungen, wenigstens ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk, nämlich ein Fernsehfilm von zweistündiger Dauer gespeichert werden könne, weil sie über Prozessoren mit 300 MHz, einen Arbeitsspeicher mit 128 MB und Festplatten mit wenigstens 10 GB verfügten. Die erkennbare Bestimmung der Geräte ergebe sich daraus, dass im streitgegenständlichen Zeitraum allgemein bekannt gewesen oder dafür geworben worden sei, dass [X.], sei es auch nach Einrichtung von Zusatzausstattung, für die Vervielfältigung von Bild- und Tonaufzeichnungen verwendet werden können.

6

Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die weit überwiegende Anzahl der Geräte werde nicht an private Endnutzer veräußert und daher nicht in relevantem Maße zur Anfertigung von Privatkopien verwendet. Es bestehe eine widerlegliche Vermutung dafür, dass zur Vornahme privilegierter Vervielfältigungen geeignete und bestimmte Geräte tatsächlich in einem nicht nur geringfügigen Umfang zur Anfertigung von Privatkopien schutzfähiger Werke genutzt würden. Die Beklagte habe nicht den ihr obliegenden Nachweis erbracht, dass die von ihr in Verkehr gebrachten [X.] eindeutig anderen Zwecken vorbehalten gewesen seien. Aus dem Umstand, dass die Beklagte einen hohen Anteil sogenannter Business-[X.] und ihre Geräte im Übrigen entweder direkt an gewerbliche Abnehmer oder weit überwiegend über Zwischenhändler in Verkehr gebracht habe, lasse sich dies nicht herleiten. Einer Vergütungspflicht und einer Auskunftspflicht könne die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass das Urheberrechtsgesetz keinen Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Vergütungen vorsehe.

7

Das zeitlich gestaffelte Vorgehen der Klägerin gegen Hersteller und Importeure von [X.] verstoße nicht gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot. Die geltend gemachten Ansprüche seien nicht verwirkt.

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B. Die Revision hat keinen Erfolg.

9

I. Die Revision ist uneingeschränkt zulässig. Der Entscheidungssatz des Urteils des [X.]s enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung. Eine solche Beschränkung ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungsgründen. Das [X.] hat dort ausgeführt, die Revision sei im Hinblick auf die zwischen den Parteien strittigen Fragen zum [X.], insbesondere die Frage der erkennbaren Bestimmtheit von „Business-[X.]“ zur Vornahme privilegierter Vervielfältigungen zuzulassen. Damit ist lediglich der Grund für die Zulassung der Revision genannt. Das genügt nicht, um mit der notwendigen Sicherheit von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen. Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit gebietet es, dass für die Parteien zweifelsfrei erkennbar ist, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist ([X.], Urteil vom 16. März 2017 - [X.], [X.], 702 Rn. 16 = [X.], 962 - [X.] mit Festplatte I, mwN).

II. Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin von der [X.] für die von ihr durch das Inverkehrbringen von Geräten oder Tonträgern geschaffene Möglichkeit, Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke nach § 53 Abs. 1 und 2 [X.] aF vorzunehmen, dem Grunde nach gemäß § 54 Abs. 1 [X.] aF die Zahlung einer angemessenen Vergütung und nach § 54g Abs. 1 [X.] aF die Erteilung der zur Berechnung dieses Anspruchs erforderlichen Auskünfte verlangen kann.

1. Die Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien ist durch das am 1. Januar 2008 in [X.] getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 ([X.] I, [X.]) neu geregelt worden (§§ 54 ff. [X.]). Für den Streitfall, der Gerätevergütungen für die Jahre 2002 bis 2005 betrifft, ist jedoch die alte Rechtslage maßgeblich.

Gemäß § 54 Abs. 1 [X.] aF hat der Urheber eines Werkes, wenn nach der Art des Werkes zu erwarten ist, dass es durch Aufnahme von [X.] auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 [X.] aF vervielfältigt wird, gegen den Hersteller (§ 54 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF) sowie gegen den Importeur und den Händler (§ 54 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF) von Geräten und von Bild- oder Tonträgern, die erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung oder sonstiges Inverkehrbringen der Geräte sowie der Bild- oder Tonträger geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen.

Gemäß § 54g Abs. 1 Satz 1 [X.] aF kann der Urheber von dem nach § 54 Abs. 1 [X.] aF zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Bild- oder Tonträger verlangen. Die Auskunftspflicht des Händlers erstreckt sich gemäß § 54g Abs. 1 Satz 2 [X.] aF auf die Mitteilung der Bezugsquellen.

2. Das [X.] hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin als Inkassogesellschaft der gemäß § 54h Abs. 1 [X.] aF wahrnehmungsberechtigten Verwertungsgesellschaften berechtigt ist, die mit der Klage erhobenen Ansprüche auf Auskunftserteilung, Feststellung der Vergütungspflicht und Zahlung der Vergütung gegen die Beklagte als Hersteller, Importeur und Händler von [X.] mit eingebauter Festplatte geltend zu machen (vgl. [X.], Urteil vom 30. November 2011 - [X.], [X.], 705 Rn. 19 = [X.], 954 - [X.] als Bild- und [X.]; [X.], [X.], 716 Rn. 24 - [X.] mit Festplatte I; [X.], Urteil vom 16. März 2017 - [X.] Rn. 20 bis 27 - [X.] mit Festplatte II; Urteil vom 18. Mai 2017 - [X.], juris Rn. 26 bis 30).

3. Nach den Feststellungen des [X.]s hat die Beklagte [X.] mit eingebauter Festplatte hergestellt, die im maßgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 im Inland in Verkehr gebracht worden sind.

4. Das [X.] ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die von der [X.] in Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Festplatte technisch geeignet und erkennbar bestimmt waren, Audiowerke und audiovisuelle Werke durch Aufnahme von [X.] auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 [X.] aF zu vervielfältigen.

a) Die von der [X.] im fraglichen Zeitraum in Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Festplatte waren geeignet, im Sinne von § 53 Abs. 1 oder 2 [X.] aF zur Aufzeichnung von Audiowerken und audiovisuellen Werken auf Bild- oder Tonträger und zur Übertragung solcher Werke von einem Tonträger auf einen anderen verwendet zu werden.

aa) [X.] oder audiovisuelle Werke aus Fernseh- oder Radiosendungen aufgezeichnet, von einem Server im [X.] heruntergeladen oder von einem anderen Bild- oder Tonträger auf die Festplatte des Computers übertragen, liegt hierin eine Vervielfältigung durch Aufnahme von [X.] auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen gemäß § 54 Abs. 1 [X.] aF. Zu den von § 54 Abs. 1 [X.] aF erfassten Bild- oder Tonträgern zählen digitale Speichermedien wie die Festplatte eines Computers. Unter einem Bild- oder Tonträger ist nach der Legaldefinition in § 16 Abs. 2 [X.] eine Vorrichtung zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen zu verstehen. Hierzu rechnen digitale Speichermedien und zwar auch dann, wenn sie in ein Gerät eingebaut sind (vgl. [X.], Urteil vom 5. März 2015 - [X.]/12, [X.], 478 Rn. 35 f. = WRP 2015, 706 - [X.]/[X.]; [X.], [X.], 702 Rn. 28 - [X.] mit Festplatte I, mwN).

bb) Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen waren die von der [X.] im entscheidenden Zeitraum in Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Festplatte - jedenfalls nach Ausstattung mit für die Herstellung von Vervielfältigungen zusätzlich erforderlicher Hard- und Software - technisch geeignet, um für Vervielfältigungen schutzfähiger Werke eingesetzt zu werden.

(1) Das [X.] ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, die technische Eignung der hier in Rede stehenden [X.] mit eingebauter Festplatte zur Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke sei unter Berücksichtigung der für das Vervielfältigen wenigstens eines urheberrechtlich schutzfähigen Werks erforderlichen Mindestausstattung zu beurteilen. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, für das Eingreifen der Vergütungspflicht auf das Vorhandensein einer technischen Mindestausstattung abzustellen, bei der angenommen werden kann, mit ihr sei die Aufnahme und das Abspeichern eines vollständigen nach § 2 [X.] urheberrechtlich geschützten Werkes möglich ([X.], Urteil vom 21. Juli 2016 - [X.], [X.], 172 Rn. 38 bis 40 = [X.], 206 - [X.]; [X.], [X.], 702 Rn. 30 - [X.] mit Festplatte I).

(2) Das [X.] hat unter Heranziehung von der Klägerin angeführter Empfehlungen des Softwareunternehmens [X.], dem marktführenden Anbieter des seinerzeit meistverbreiteten Betriebssystems „[X.]“, angenommen, dass [X.] über Prozessoren (CPUs) mit einer Rechenleistung von 300 Megahertz (MHz), einen Arbeitsspeicher von 128 Megabyte (MB) und eine Festplatte mit einer (freien) Kapazität von wenigstens 2 Gigabyte (GB) verfügen müssten, um einen Fernsehfilm von zweistündiger Dauer und damit ein schutzfähiges Werk aufzuzeichnen und auf der Festplatte des [X.] speichern zu können. Auch mit Rücksicht darauf, dass bereits für das Betriebssystem und andere Programme Festplattenkapazität benötigt werde, genüge bei einer Prozessorleistung von wenigstens 300 MHz und einem Arbeitsspeicher von wenigstens 128 MB hierzu eine Speicherkapazität der Festplatte von wenigstens 10 GB. Diese technischen Mindestvoraussetzungen hätten alle von der [X.] im streitgegenständlichen Zeitraum vertriebenen Modelle erfüllt.

Die Beurteilung des Oberlandgerichts lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Seine auf tatrichterlichem Gebiet liegende Annahme, es sei auf die technische Fähigkeit abzustellen, einen Fernsehfilm von zweistündiger Dauer und damit ein schutzfähiges Werk aufzuzeichnen und auf der Festplatte des [X.] abzuspeichern, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das [X.] ist dabei ersichtlich von der zutreffenden Annahme ausgegangen, dass eine Nutzung von [X.] mit Festplatte zur Vervielfältigung von Bild- und Tondateien nur dann wahrscheinlich ist, wenn der Nutzer damit ein vollständiges schutzfähiges Werk vervielfältigen kann ([X.], [X.], 172 Rn. 38 bis 40 - [X.]; [X.], 702 Rn. 34 - [X.] mit Festplatte I).

Die Revision rügt vergeblich, das [X.] habe eine unzulässige generalisierende Betrachtungsweise angestellt, indem es die [X.]-Empfehlung ohne weitere tatrichterliche Feststellung herangezogen habe. Es habe sich nicht mit dem Vortrag der [X.] befasst, die technische Eignung ihrer Geräte sei in den Jahren 2002 bis 2005 nicht vorhanden gewesen, weil die Prozessorleistung der [X.] und die Arbeitsspeicherkapazität der [X.] und der Grafikkarten zu gering gewesen seien und es regelmäßig zu technischen Problemen gekommen sei. Entgegen der Darstellung der Revision hat sich das [X.] mit diesem Vorbringen befasst. Es hat unter Heranziehung der [X.]-Empfehlungen festgestellt, dass bei einer Prozessorleistung von wenigstens 300 MHz und einem Arbeitsspeicher von wenigstens 128 MB eine Speicherkapazität der Festplatte von wenigstens 10 GB genüge, um wenigstens ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk, nämlich einen Fernsehfilm von zweistündiger Dauer, zu speichern. Da nach den Feststellungen des [X.]s alle von der [X.] im streitgegenständlichen Zeitraum vertriebenen Modelle diese technischen Mindestvoraussetzungen erfüllten, musste das [X.] keine weiteren Feststellungen zu den einzelnen Gerätemodellen treffen. Die Beurteilung des [X.]s beruht daher nicht auf einer unzulässigen generalisierenden Betrachtungsweise.

(3) Das [X.] ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die technische Eignung der von der [X.] in Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Festplatte zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen nicht voraussetzt, dass ihre [X.] bereits mit der zusätzlich für eine Aufzeichnung und Übertragung von Dateien mit geschützten Audiowerken oder audiovisuellen Werken und das Abspeichern dieser Dateien auf der Festplatte erforderlichen Hardware ausgestattet sind. Vielmehr genügt es, wenn urheberrechtlich geschützte Werke erst nach Ausstattung des [X.] mit Zusatzgeräten (wie einer TV-Karte, einem TV-Tuner oder einem [X.]/DVD-Laufwerk) aufgezeichnet oder von anderen Bild- oder Tonträgern übertragen und auf der Festplatte gespeichert werden können ([X.], [X.], 705 Rn. 21 bis 26 - [X.] als Bild- und [X.]; [X.], 702 Rn. 35 - [X.] mit Festplatte I). Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen konnten die von der [X.] im fraglichen Zeitraum in Verkehr gebrachten [X.] - sofern sie nicht ohnehin über derartige Hardwarekomponenten verfügten - sämtlich mit solchen Zusatzeinrichtungen nachgerüstet werden.

b) Das [X.] hat ferner ohne Rechtsfehler angenommen, die hier in Rede stehenden [X.] der [X.] seien erkennbar zur Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken bestimmt gewesen.

aa) Ein hierfür technisch geeignetes Gerät ist erkennbar zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen bestimmt, wenn neben die technische Eignung zur Vornahme von Vervielfältigungen eine entsprechende Zweckbestimmung tritt. Von einer solchen Zweckbestimmung ist jedenfalls auszugehen, wenn allgemein bekannt ist oder dafür geworben wird, dass das Gerät (allein oder in Kombination mit weiteren Geräten oder Zubehör) für solche Vervielfältigungen verwendet werden kann. Anhaltspunkte für die Zweckbestimmung eines Geräts können sich nicht nur aus der Werbung, sondern auch aus Bedienungsanleitungen, Testberichten und Presseveröffentlichungen ergeben ([X.], [X.], 702 Rn. 40 - [X.] mit Festplatte I, mwN).

bb) Das [X.] hat angenommen, nach diesen Grundsätzen seien die von der [X.] in Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Festplatte erkennbar zur Vornahme von Vervielfältigungen von Audiowerken und audiovisuellen Werken bestimmt. Es sei unerheblich, ob es sich bei den von der [X.] vertriebenen [X.] um sogenannte „Business-[X.]“ handele, die - jedenfalls teilweise - anders als „Consumer-[X.]“ über keine spezielle Multimedia-Ausrüstung verfügten. Die Beklagte habe nicht in Abrede gestellt, dass ihre [X.] durchweg mit im Handel jedermann zugänglichen und unter Hinweis auf entsprechende Einsatzmöglichkeiten beworbenen zusätzlichen Komponenten kompatibel seien, die für Vervielfältigungen von Bild- und Tonaufzeichnungen erforderlich seien. Ebenfalls unerheblich für die Frage der erkennbaren Zweckbestimmung sei der Umstand, dass [X.] als Multifunktionsgeräte auch vielfältigen anderen Zwecken dienen könnten oder sogar überwiegend in anderweitigen Funktionen genutzt würden. Maßgeblich sei allein, ob im fraglichen Zeitraum allgemein bekannt gewesen oder dafür geworben worden sei, dass die [X.] der [X.], sei es auch nach Einrichtung von Zusatzausstattung, für die Vervielfältigung von Bild- und Tonaufzeichnungen verwendet werden können. Davon sei für den Zeitraum ab 2002 auszugehen. Aufgrund vielfältiger Veröffentlichungen in der Fachpresse und in Publikumsmedien, aufgrund von Werbekampagnen anderer Computerhersteller und der Bedienungsanleitungen für solche Geräte sei jedenfalls ab dem Jahre 2002 allgemein bekannt gewesen, dass [X.] zur Vornahme von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke verwendet und Bild- und Tonaufnahmen auf der Festplatte eines [X.] gespeichert werden können. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Revision rügt, die Annahme des [X.]s, es sei in den Jahren ab 2002 allgemein bekannt gewesen, dass die [X.] der [X.], sei es auch nach Einrichtung von Zusatzausstattung, für die Vervielfältigung von Bild- und Tonaufzeichnungen verwendet werden können, entbehre einer Grundlage. Aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Publikationen könne nicht von einer solchen allgemeinen Bekanntheit in der Öffentlichkeit ausgegangen werden. Zahlreiche Anlagen stammten aus den Jahren nach dem [X.] oder bezögen sich auf nach dem [X.] vermarktete [X.]. Die wenigsten Unterlagen stammten oder bezögen sich auf die [X.] oder auf das [X.]. Gerade für den Anfangszeitraum der hier in Rede stehenden Jahre 2002 bis 2005 bestehe deshalb keine Grundlage für die Annahme des [X.]s. Damit dringt die Revision nicht durch. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das [X.] in tatrichterlicher Würdigung der zahlreichen Publikationen, die den Zeitraum vor oder ab dem [X.] betreffen und sich allgemein auf die Vervielfältigungsmöglichkeiten von [X.] beziehen, auf die erkennbare Bestimmung der in den Jahren 2002 bis 2005 in Verkehr gebrachten [X.] der [X.] geschlossen hat. Entgegen der Darstellung der Revision hat das [X.] dabei nicht den heutigen Wissensstand in Bezug auf die Möglichkeit, mit [X.] Vervielfältigungen vornehmen zu können, auf die Jahre 2002 bis 2005 übertragen. Ebenso wenig hat es eine unzulässige generalisierende Betrachtung vorgenommen, indem es die Werbekampagnen anderer [X.]-Hersteller berücksichtigt hat. Nach den Feststellungen des [X.]s verfügten die von der [X.] in Verkehr gebrachten [X.] über die erforderliche Mindestausstattung zur Vornahme entsprechender Vervielfältigungen, auch wenn die einzelnen Modelle im Übrigen in technischer Hinsicht erheblich voneinander abwichen. Die Annahme des [X.]s, die in dieser Zeit in Verkehr gebrachten [X.] der [X.] seien aus Sicht des Publikums zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt gewesen, widerspricht unter diesen Umständen nicht der Lebenserfahrung.

c) Das [X.] hat entgegen der Ansicht der Revision zutreffend angenommen, dass es für die Frage der technischen Eignung und erkennbaren Bestimmung eines [X.] zur Anfertigung von Privatkopien grundsätzlich nicht darauf ankommt, in welchem Umfang der [X.] tatsächlich für solche Vervielfältigungen genutzt wird. Die Vergütungspflicht ist nach der gesetzlichen Regelung an die durch das Inverkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit geknüpft, mit ihnen solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Das rechtfertigt die (widerlegliche) Vermutung, dass mit solchen Geräten - bei entsprechender Eignung und Zweckbestimmung - derartige Vervielfältigungen in einem Umfang vorgenommen werden, die eine Vergütungspflicht auslösen (vgl. [X.] [X.], 705 Rn. 34 f. - [X.] als Bild- und [X.], mwN).

5. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des [X.]s, die Beklagte könne einer Vergütungspflicht gemäß § 54 Abs. 1 [X.] aF und einer daran anknüpfenden Auskunftspflicht gemäß § 54g Abs. 1 [X.] aF nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie habe die weit überwiegende Anzahl ihrer [X.] nicht an private Endnutzer veräußert.

a) Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, es bestehe eine widerlegbare Vermutung dafür, dass Computer mit eingebauter Festplatte, die zur Vornahme von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, auch zur Anfertigung solcher Vervielfältigungen genutzt werden. Es hat weiter mit Recht angenommen, diese Vermutung könne durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit den von der [X.] in Verkehr gebrachten [X.] tatsächlich keine oder in nur so geringem Umfang Vervielfältigungen zum Privatgebrauch angefertigt werden oder angefertigt worden sind, dass keine Gerätevergütung geschuldet ist ([X.], [X.], 702 Rn. 55 - [X.] mit Festplatte I). Entgegen der Ansicht der Revision ist es auch bei richtlinienkonformer Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Gerätevergütung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] nicht geboten, an Gewerbetreibende gelieferte Computer („Business-[X.]“) von vornherein von der Vergütungspflicht gemäß § 54 Abs. 1 [X.] aF auszunehmen.

aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/[X.] ist die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, mit der Richtlinie unvereinbar ([X.], Urteil vom 21. Oktober 2010 - [X.]/08, [X.]. 2010, [X.] = [X.], 50 Rn. 52 und 53 - Padawan/[X.]; Urteil vom 11. Juli 2013 - [X.]/11, [X.], 1025 Rn. 28 = [X.], 1169 - [X.]/[X.]; [X.], [X.], 478 Rn. 47 und 50 - [X.]/[X.]; [X.], Urteil vom 9. Juni 2016 - [X.]/14, [X.], 687 Rn. 31 - [X.]EDA u.a./Administración del Estado). Unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung von zur Vervielfältigung geeigneten Geräten oder Trägermaterial steht es allerdings mit der Richtlinie in Einklang, für den Fall, dass diese Geräte oder Trägermaterialien nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, eine widerlegbare Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung gemäß § 53 Abs. 1 und 2 [X.] aF aufzustellen. Dies gilt zunächst, wenn diese Geräte und Medien natürlichen Personen überlassen werden (vgl. [X.], [X.], 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/[X.]; [X.], 1025 Rn. 41 bis 43 - [X.]/[X.]; [X.], 487 Rn. 24 - [X.]/[X.]; [X.], 687 Rn. 28 - [X.]EDA u.a./Administración del Estado). Das Eingreifen einer widerlegbaren Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung von Geräten, die zur Anfertigung von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, ist allerdings auch dann gerechtfertigt, wenn sie einem gewerblichen Abnehmer (vgl. [X.], [X.], 478 Rn. 44 - [X.]/[X.]; [X.], Urteil vom 22. September 2016 - [X.]/15, [X.]. 2016, 1066 Rn. 32 - [X.] Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.) oder einem Zwischenhändler überlassen werden ([X.], [X.], 702 Rn. 56 - [X.] mit Festplatte I, mwN).

An diesen Grundsätzen hat der Gerichtshof der [X.] in seiner Entscheidung in der Rechtssache „[X.]“ zur Vereinbarkeit von Vorschriften einzelner Mitgliedstaaten über die Erhebung einer Privatkopieabgabe mit den Vorschriften der Richtlinie 2001/29/[X.] festgehalten (vgl. [X.], [X.]. 2016, 1066 Rn. 52 - [X.] Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.). Soweit den Ausführungen des Generalanwalts in seinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache zu entnehmen ist, dass bereits eine Lieferung von zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten Geräten und Speichermedien an „Geschäftskunden und staatliche Stellen“ oder der Erwerb solcher Speichermedien „zur beruflichen Nutzung“ dazu führen muss, dass die Anwendung der Vorschriften über eine Vergütung für Privatkopien ausgeschlossen ist (Schlussanträge des Generalanwalts Wahl vom 4. Mai 2016, Rechtssache [X.]/15, juris Rn. 33, 45 und 46) hat der Gerichtshof der [X.] diese Erwägungen in seiner Entscheidung nicht aufgegriffen ([X.], [X.], 702 Rn. 57 - [X.] mit Festplatte I).

bb) Die hiernach auch bei einer Überlassung eines zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten und bestimmten Geräts an gewerbliche Abnehmer gerechtfertigte Vermutung für eine vergütungspflichtige, nicht eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Kopien zum Privatgebrauch vorbehaltene Nutzung kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 und 2 [X.] aF angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden ([X.], [X.], 702 Rn. 58 - [X.] mit Festplatte I, mwN).

cc) Entgegen der Ansicht der Revision der [X.] steht diese Beurteilung in Einklang mit der Rechtsprechung des [X.] Obersten Gerichtshofs (vgl. [X.], Urteil vom 18. Mai 2017 - I ZR 266/15, juris Rn. 20). Dieser geht gleichfalls davon aus, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] bei einer Überlassung von Geräten oder Medien an gewerbliche Zwischenhändler ein gerechter Ausgleich zu entrichten sein kann (vgl. [X.], Urteil vom 21. Februar 2017 - 4 OB 62/16, [X.], 388 Rn. 46 und 59). Soweit der [X.] Oberste Gerichtshof annimmt, bei einer Lieferung von Geräten oder Medien an juristische Personen als Endnutzer liege der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] vom Anwendungsbereich der Vergütung ausgenommene Fall einer Lieferung an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vor (vgl. [X.], Urteil vom 21. Februar 2017 - 4 OB 62/16, [X.], 388 Rn. 51), stimmt dies mit der Annahme des [X.] überein, dass keine Vergütung geschuldet ist, wenn Geräte oder Medien an gewerbliche Abnehmer geliefert werden und der Nachweis erbracht wird, dass diese die Geräte oder Medien nach dem normalen Gang der Dinge allenfalls in geringem Umfang zum Zwecke der Anfertigung von Kopien zum Privatgebrauch nutzen (vgl. Rn. 37).

b) Das Eingreifen einer widerleglichen Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung gemäß § 53 Abs. 1 und 2 [X.] aF von Computern mit eingebauter Festplatte, die zur Vornahme von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, führt entgegen der Ansicht der Revision nicht dazu, dass ein Hersteller, Importeur oder Händler von Geräten, die als „Business-[X.]“ in erster Linie zur Nutzung durch gewerbliche Abnehmer vorgesehen sind, keine andere Möglichkeit hätte, als die Vergütung vorsorglich in den Endpreis der an gewerbliche Abnehmer zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien gelieferten Geräte einzukalkulieren und im Ergebnis gewerbliche Kunden zu Unrecht mit der Gerätevergütung belastet würden.

aa) Zwar wird der Hersteller, Importeur oder Händler von Geräten und Speichermedien, die zur Vornahme von Privatkopien geeignet und bestimmt sind und für die daher grundsätzlich eine Privatkopievergütung zu entrichten ist, regelmäßig keine Kenntnis davon haben, wie der einzelne Endabnehmer das von ihm erworbene Gerät nutzt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ist Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/[X.] allerdings dahin auszulegen, dass diese Bestimmung einer Regelung, die Hersteller oder Importeure zur Zahlung der Privatkopievergütung verpflichtet, obwohl sie nicht wissen, ob es sich bei den Endabnehmern um gewerbliche oder private Kunden handelt, und die daher auch keinen Einblick in die im konkreten Einzelfall zu erwartende Nutzung der an diese veräußerten Geräte und Speichermedien haben können, nicht entgegensteht, wenn diese Vergütungsschuldner von der Zahlung der Privatkopievergütung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie die in Rede stehenden Geräte oder Speichermedien an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert haben (vgl. [X.], [X.], 1025 Rn. 31 - [X.]/[X.]; [X.], 478 Rn. 55 - [X.]/[X.]; [X.]. 2016, 1066 Rn. 52 - [X.] Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.). Danach darf den [X.] auch dann der Nachweis abverlangt werden, dass die in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien nicht zur Vervielfältigung zum Privatgebrauch verwendet worden sind, wenn sie nicht wissen, ob es sich bei den Endabnehmern um gewerbliche oder private Kunden handelt ([X.], [X.], 172 Rn. 96 - [X.]). Nichts anderes gilt für den Nachweis, dass ein an einen gewerblichen Abnehmer geliefertes Gerät eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten ist ([X.], [X.], 702 Rn. 60 - [X.] mit Festplatte I).

bb) Im Übrigen wird den zur Zahlung der Privatkopievergütung verpflichteten Herstellern, Importeuren und Händlern mit der widerleglichen Vermutung einer vergütungspflichtigen Nutzung im Regelfall, in dem zum Zeitpunkt der Klärung der Vergütungspflicht eine Nutzung der Geräte noch bevorsteht, lediglich der Nachweis auferlegt, dass nach dem normalen Gang der Dinge eine Verwendung der in Rede stehenden Geräte und Speichermedien für die Erstellung vergütungspflichtiger Vervielfältigungen ausgeschlossen erscheint oder jedenfalls über einen geringen Umfang hinaus unwahrscheinlich ist. Zum Beleg hierfür kann der Hersteller, Importeur oder Händler beispielsweise eine schriftliche Bestätigung des gewerblichen Abnehmers beibringen, dass dieser das von ihm erworbene Gerät zum eigenen Gebrauch im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit verwendet oder verwenden wird. Erbringt der auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch Genommene einen solchen Nachweis, kann er auch dann nicht auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch genommen werden, wenn ein Gerät im Einzelfall gleichwohl im Wege der Zweitverwertung an Privatpersonen zur privaten Nutzung weiterveräußert wird ([X.], [X.], 702 Rn. 61 - [X.] mit Festplatte I, mwN).

Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sehe sich angesichts der für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum geltend gemachten Gerätevergütung mit dem Erfordernis konfrontiert, rückwirkend entsprechende Belege beibringen zu müssen. Es ist in der Rechtsprechung des [X.] bereits seit langem anerkannt, dass bei Geräten, die zur Anfertigung von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, eine gesetzliche Vermutung dafür besteht, dass sie auch zur Vornahme solcher Vervielfältigungen verwendet werden (vgl. [X.], [X.], 705 Rn. 34 f. - [X.] als Bild- und [X.] unter Hinweis auf die bereits zum früheren Recht ergangenen Entscheidungen des Senats vom 19. Dezember 1980 - [X.], [X.] 1981, 355, 360 - Video-Rekorder und vom 28. Januar 1993 - [X.], [X.]Z 121, 215, 220 - Readerprinter). Bei dieser Sachlage oblag es der [X.], die nach den Feststellungen des [X.]s grundsätzlich damit rechnen musste, von der Klägerin für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch genommen zu werden, zur Wahrung ihrer eigenen Interessen dafür sorgen, dass sie eine Nutzung ihrer Geräte zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien belegen kann (vgl. [X.], [X.], 702 Rn. 62 - [X.] mit Festplatte I, mwN).

cc) Sind bestimmte Geräte nach den vorstehend dargelegten Maßstäben nachweislich ausschließlich für die Nutzung durch Gewerbetreibende zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien ausgelegt und werden sie vom [X.] nur an solche Abnehmer weitergegeben, stellt sich die Frage nach der Erhebung einer Gerätevergütung und deren zulässiger Weiterbelastung an die Abnehmer nicht. Vielmehr entfällt nach § 54c [X.] aF der Anspruch der Urheber auf Zahlung einer Gerätevergütung gemäß § 54 Abs. 1 [X.] aF, da dann nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Bild- oder Tonträger im Geltungsbereich des [X.] nicht zu (vergütungspflichtigen) Vervielfältigungen benutzt werden ([X.], [X.], 702 Rn. 63 - [X.] mit Festplatte I, mwN).

c) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, einer Vergütungspflicht stehe entgegen, dass es im [X.] Recht an einem nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] notwendigen Rückerstattungssystem und einem System der vorherigen Freistellung von der Vergütungspflicht fehle.

aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] steht Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/[X.] einer nationalen Regelung nicht entgegen, die Hersteller zur Zahlung einer Privatkopievergütung verpflichtet, die Geräte mit dem Wissen an Gewerbetreibende verkaufen, dass sie von diesen weiterverkauft werden sollen, ohne aber Kenntnis davon zu haben, ob es sich bei den Endabnehmern um private oder gewerbliche Kunden handelt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Schuldner der Vergütung von deren Zahlung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass die in Rede stehenden Geräte an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert worden sind und wenn diese Regelung einen Anspruch auf Erstattung der Privatkopievergütung vorsieht, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert ([X.], [X.], 1025 Rn. 37 - [X.]/Austro-Mechana; [X.], 478 Rn. 55 - [X.]/[X.]; [X.], [X.], 702 Rn. 65 - [X.] mit Festplatte I, mwN).

bb) Diese Grundsätze stehen einem gegen die Beklagte gerichteten Anspruch auf Zahlung der Gerätevergütung und auf Erteilung der zur Bezifferung dieses Anspruches erforderlichen Auskünfte nicht entgegen. Der auf eine nachträgliche Zahlung der Gerätevergütung gerichtete Anspruch der Klägerin erfasst von vornherein keine Geräte und Speichermedien, die nachweislich nicht zur Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind. Geräte und Speichermedien, die eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, sind von der in § 54 Abs. 1 [X.] aF vorgesehenen Vergütungspflicht freigestellt. Der [X.] ist es ferner unbenommen, im Zusammenhang mit der Erteilung der von der Klägerin begehrten Auskünfte nachzuweisen, dass die von ihr in Verkehr gebrachten Geräte tatsächlich nicht zur Herstellung von Privatkopien verwendet worden sind; gleichwohl bereits entrichtete Vergütungen sind nach den allgemeinen Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung zu erstatten. Allein hiernach etwa noch verbleibende, nicht nachweislich eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehaltene Geräte sind vergütungspflichtig, so dass sich insoweit die Frage einer Rückerstattung überzahlter Gerätevergütungen nicht stellt ([X.], [X.], 702 Rn. 66 - [X.] mit Festplatte I).

6. Das [X.] hat mit Recht angenommen, die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen, dass die von ihr in Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Festplatte nach den Umständen tatsächlich eindeutig nicht zur Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind.

a) Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Verwendung der streitbefangenen [X.] mit eingebauter Festplatte zur Anfertigung vergütungspflichtiger Privatkopien nicht bereits deshalb ausgeschlossen oder allenfalls in geringem Umfange wahrscheinlich ist, weil diese - nach Darstellung der [X.] - zu einem ganz überwiegenden Anteil an gewerbliche Zwischenhändler abgegeben worden sind. Gewerbliche Zwischenhändler sind lediglich Teil der zum Endabnehmer führenden Vertriebskette und können ebenso wie Hersteller und Importeure als Vergütungsschuldner auf Zahlung der letztlich an den Endnutzer weiter zu belastenden Gerätevergütung in Anspruch genommen werden. Die Lieferung der streitbefangenen [X.] mit eingebauter Festplatte an gewerbliche Zwischenhändler schließt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge keine Weiterveräußerung an Endnutzer aus, die diese Geräte zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen verwenden ([X.], [X.], 702 Rn. 71 - [X.] mit Festplatte I, mwN).

b) Das [X.] ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass eine nicht ins Gewicht fallende Nutzung der von der [X.] in Verkehr gebrachten „Business-[X.]“ zur Anfertigung vergütungspflichtiger Privatkopien auch dann nicht anzunehmen ist, wenn diese [X.] unmittelbar an gewerbliche Abnehmer geliefert werden. Allein der Umstand, dass ein [X.] mit eingebauter Festplatte, der seinem Typ nach für Bild- und Tonaufzeichnungen genutzt werden kann, einem gewerblichen Abnehmer wie einer Behörde oder einem Unternehmen, einem Freiberufler oder einem Gewerbetreibenden überlassen wird, steht seiner Nutzung zu privaten Zwecken nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht entgegen. Vielmehr ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht ausgeschlossen, dass solche Geräte auch im Arbeitsumfeld zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden können ([X.], [X.], 702 Rn. 77 bis 74 - [X.] mit Festplatte I, mwN).

III. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des [X.]s, die geltend gemachten Ansprüche seien nicht verwirkt. Die Beklagte kann den von der Klägerin erhobenen Ansprüchen nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) entgegenhalten.

1. Ein widersprüchliches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Entscheidend sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) kann rechtmissbräuchlich sein, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung ist unzulässig, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenseite deshalb vorrangig schutzwürdig erscheinen ([X.], [X.], 702 Rn. 96 - [X.] mit Festplatte I; [X.], 716 Rn. 89 - [X.] mit Festplatte II, jeweils mwN).

2. Das [X.] hat angenommen, die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Klägerin habe bei Abschluss der [X.] mit dem Branchenverband [X.] über die Brennervergütung wiederholt öffentlich geäußert, dass die vereinbarte Brennervergütung alle Vervielfältigungsvorgänge abdecke. Eine solche pauschale öffentliche Äußerung wäre nicht geeignet gewesen, ein schützenswertes Vertrauen der [X.] zu begründen, nicht zur Entrichtung einer [X.]-Vergütung herangezogen zu werden.

3. Die Revision macht geltend, die Auffassung des [X.]s sei schon deshalb unzutreffend, weil gegenüber sämtlichen [X.]-Mitgliedern ein Vertrauenstatbestand angenommen werde und zwar unabhängig davon, ob sie an den Verhandlungen mit der Klägerin teilgenommen hätten, während dieser Einwand allen Nicht-[X.]-Mitgliedern versagt werde. Für die Annahme der Verwirkung könne nicht auf die Mitgliedschaft im Verband abgestellt werden. Die Einigung auf die [X.] sei von den Vertragsparteien öffentlich kommuniziert worden und branchenweit bekannt gewesen. Die Klägerin habe für die Jahre 2003 bis 2005 keine Forderungen für [X.] gestellt. Sie habe bis kurz vor Ablauf der Verjährung keine Ansprüche geltend gemacht und in ihren offiziellen Verlautbarungen nicht auf eine entsprechende Absicht hingewiesen. Damit sei auch gegenüber [X.]-Herstellern, die nicht Mitglied des [X.] gewesen seien, faktisch ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Die nach der [X.]-Mitgliedschaft differenzierende Beurteilung des [X.] verstoße gegen das Gebot der Gleichbehandlung.

4. Damit dringt die Revision nicht durch. Die Beurteilung des [X.]s lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Zwar können Äußerungen des Verhandlungsführers der Klägerin, die gegenüber den Vertretern des [X.] [X.] gefallen sind und mit denen der Verhandlungsführer der Klägerin auf das Verhalten seiner Verhandlungspartner anlässlich des Abschlusses eines Gesamtvertrages Einfluss genommen hat, grundsätzlich geeignet sein, die Durchsetzung einer Forderung, die zu einer von ihm geweckten Erwartung in Widerspruch steht, im Verhältnis zu den durch den Branchenverband repräsentierten Mitgliedern als rechtmissbräuchlich erscheinen zu lassen (vgl. [X.], [X.], 702 Rn. 99 bis 127 - [X.] mit Festplatte I). Dies gilt allerdings mit Rücksicht darauf, dass zwischen den Beteiligten eine Sonderverbindung besteht. Außenstehende Dritte, die an den [X.] weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt gewesen sind, können diesen Einwand nicht erheben, und zwar auch dann nicht, wenn sie derselben Branche wie die von dem Branchenverband [X.] repräsentierten Hersteller und Importeure von [X.] angehören, weil die erforderliche Sonderverbindung fehlt ([X.], [X.], 716 Rn. 92 - [X.] mit Festplatte II, mwN). Diese Sonderverbindung ist ein Umstand, der es rechtfertigt, bei der Beurteilung des [X.] nach der [X.]-Mitgliedschaft zu differenzieren. Ein Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung (vgl. dazu [X.], [X.], 716 Rn. 79 - [X.] mit Festplatte II, mwN) liegt daher nicht vor.

IV. Die Revision macht vergeblich geltend, die Klägerin verstoße mit ihrem Verhalten gegen kartellrechtliche Gleichbehandlungsgebote. Zum einen ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Klägerin den Anspruch der Urheber und Leistungsschutzberechtigten auf Zahlung einer Gerätevergütung nur selektiv gegenüber einzelnen Herstellern, Importeuren und Händlern geltend gemacht hätte. Das [X.] hat mit Recht angenommen, dass das zeitlich gestaffelte Vorgehen der Klägerin gegen Hersteller, Importeure und Händler von [X.] nicht gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot verstößt (vgl. [X.], [X.], 705 Rn. 55 - [X.] als Bild- und [X.]). Zum anderen folgte auch aus einer gebotenen Gleichbehandlung aller Vergütungsschuldner nicht, dass es der Klägerin verwehrt wäre, die Beklagte auf Zahlung einer Gerätevergütung und auf Erteilung der zu Bezifferung dieses Anspruchs notwendigen Auskünfte und unter Berücksichtigung der von ihr tatsächlich in den Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Festplatte in Anspruch zu nehmen (vgl. [X.], [X.], 716 Rn. 82 - [X.] mit Festplatte II).

V. Eine Vorlage an den Gerichtshof der [X.] nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - [X.]/81, [X.]. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - [X.]). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.

C. Danach war die Revision gegen das Teilurteil des [X.]s auf Kosten der [X.] (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.

Büscher          

      

Koch          

      

Löffler

      

Schwonke          

      

Feddersen          

      

Meta

I ZR 54/15

14.12.2017

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 19. Februar 2015, Az: 6 WG 7/10

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.12.2017, Az. I ZR 54/15 (REWIS RS 2017, 631)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 631


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZR 54/15

Bundesgerichtshof, I ZR 54/15, 17.05.2018.

Bundesgerichtshof, I ZR 54/15, 14.12.2017.


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