Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.05.2018, Az. I ZR 54/15

1. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 8928

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Zurückweisung einer Gehörsrüge betr. BGH-Entscheidung über die Vergütungspflicht für PCs mit eingebauter Festplatte


Tenor

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 14. Dezember 2017 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.

2

1. Die Beklagte rügt vergeblich, die Ausführungen des [X.]s zur Begründung seiner Annahme, die von der [X.] im fraglichen Zeitraum in Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Festplatte seien geeignet gewesen, im Sinne von § 53 Abs. 1 oder 2 [X.] aF zur Aufzeichnung von Audiowerken und audiovisuellen Werken auf Bild- oder Tonträger und zur Übertragung solcher Werke von einem Tonträger auf einen anderen verwendet zu werden ([X.]surteil Rn. 17 bis 24), ließen erkennen, dass wesentlicher Sachvortrag der [X.] im [X.] entweder in [X.] nicht zur Kenntnis genommen oder nicht hinreichend erwogen worden sei.

3

Der [X.] hat das Vorbringen der Revision der [X.] entgegen der Darstellung der [X.] zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, das [X.] habe eine unzulässige generalisierende Betrachtungsweise angestellt, indem es die [X.] ohne weitere tatrichterliche Feststellung herangezogen habe. Dasselbe gilt für das Vorbringen der Revision der [X.], das [X.] habe sich nicht mit dem Vortrag der [X.] befasst, die technische Eignung ihrer Geräte sei in den Jahren 2002 bis 2005 nicht vorhanden gewesen, weil die Prozessorleistung der [X.] und die Arbeitsspeicherkapazität der [X.] und der Grafikkarten zu gering gewesen seien und es regelmäßig zu [X.] und weiteren technischen Problemen gekommen sei ([X.]surteil Rn. 23).

4

Die Beklagte rügt ohne Erfolg, die Annahme des [X.]s, die Beurteilung des [X.]s beruhe nicht auf einer unzulässigen generalisierenden Betrachtungsweise, entbehre einer Grundlage. Der [X.] hat zur Begründung seiner Auffassung ausgeführt, das [X.] habe unter Heranziehung der von der Klägerin angeführten Empfehlungen des Softwareunternehmens [X.], des marktführenden Anbieters des seinerzeit meistverbreiteten Betriebssystems „[X.]“, ohne Rechtsfehler festgestellt, dass bei einer Prozessorleistung von wenigstens 300 MHz und einem Arbeitsspeicher von wenigstens 128 MB eine Speicherkapazität der Festplatte von wenigstens 10 GB genüge, um wenigstens ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk, nämlich einen Fernsehfilm von zweistündiger Dauer, zu speichern. Da nach den weiteren Feststellungen des [X.]s alle von der [X.] im streitgegenständlichen Zeitraum vertriebenen Modelle diese technischen Mindestvoraussetzungen erfüllt hätten, habe das [X.] keine weiteren Feststellungen zu den einzelnen Gerätemodellen treffen müssen, ohne damit eine unzulässige generalisierende Betrachtungsweise anzustellen ([X.]surteil Rn. 23).

5

2. Die Beklagte rügt weiter ohne Erfolg, die Annahme des [X.]s, das [X.] habe ohne Rechtsfehler angenommen, die hier in Rede stehenden [X.] der [X.] seien erkennbar zur Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken bestimmt gewesen ([X.]surteil Rn. 25 bis 28), beruhe auf einer gehörswidrigen Übergehung ihres Vorbringens in der Revision. Übergangen worden sei das Vorbringen der [X.], dass Versuche ihrer Mitarbeiter belegt hätten, die Geräte seien entweder bereits technisch nicht zur Vornahme von Vervielfältigungen geeignet gewesen oder hätten jedenfalls keine erkennbare Bestimmung für private Vervielfältigungshandlungen besessen, weil es sich um reine "Business-[X.]" mit zweckorientiert spartanischer Ausrüstung auf dem damaligen Stand der Technik gehandelt habe.

6

Diese Rüge ist unbegründet. Zum einen hat der [X.] das als übergangen gerügte Vorbringen der [X.] zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Zum anderen war dieses Vorbringen nicht entscheidungserheblich. Nach der vom [X.] gebilligten Rechtsauffassung des [X.]s kommt es nicht allein auf die ursprüngliche Ausrüstung der von der [X.] vertriebenen „Business-[X.]“ an, sondern darauf, dass diese [X.] dazu geeignet und dafür bestimmt waren, nach einer Ausstattung mit zusätzlichen Komponenten zur Vervielfältigung von Bild- und Tonaufzeichnungen verwendet zu werden ([X.]surteil Rn. 27 und 28).

7

3. Die Beklagte rügt vergeblich, der Umstand, dass der [X.] wiederholt auf die tatsächliche Verwendung und Nutzung der [X.] abgestellt habe, lasse darauf schließen, dass er weder die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] noch die darauf bezogenen [X.] der Revision erwogen habe, wonach es für die Vergütungspflicht entscheidend auf den [X.] oder den Erwerbszweck und nicht auf die Verwendung oder Nutzung der [X.] ankomme.

8

Der [X.] hat seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zugrunde gelegt, wonach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/[X.] dahin auszulegen ist, dass diese Bestimmung einer Regelung, die Hersteller oder Importeure zur Zahlung der Privatkopievergütung verpflichtet, obwohl sie nicht wissen, ob es sich bei den Endabnehmern um gewerbliche oder private Kunden handelt, und die daher auch keinen Einblick in die im konkreten Einzelfall zu erwartende Nutzung der an diese veräußerten Geräte und Speichermedien haben können, nicht entgegensteht, wenn diese Vergütungsschuldner von der Zahlung der Privatkopievergütung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie die in Rede stehenden Geräte oder Speichermedien an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert haben. Der [X.] hat angenommen, dass den [X.] danach auch dann der Nachweis abverlangt werden darf, dass die in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien nicht zur Vervielfältigung zum Privatgebrauch verwendet worden sind, wenn sie nicht wissen, ob es sich bei den Endabnehmern um gewerbliche oder private Kunden handelt, und dass nichts anderes für den Nachweis gilt, dass ein an einen gewerblichen Abnehmer geliefertes Gerät eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten ist ([X.]surteil Rn. 37).

9

4. Entgegen der Darstellung der [X.] hat der [X.] ihren Einwand zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, die nach der [X.] differenzierende Beurteilung des [X.]s führe im Ergebnis dazu, dass Modalitäten für einen gerechten Ausgleich geschaffen würden, die zwischen den Wirtschaftsteilnehmern ohne sachliche Grundlage ungerechtfertigt differenzierten und deshalb gegen das Gleichbehandlungsgebot verstießen (vgl. zur Verwirkung Rn. 50 und 51 und zum kartellrechtlichen Gleichbehandlungsgebot Rn. 52 des [X.]surteils). Der Anspruch der [X.] auf rechtliches Gehör ist nicht deshalb verletzt, weil der [X.] ihren Einwand nicht für begründet gehalten hat.

II. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch     

        

Schaffert     

        

[X.]

        

Löffler     

        

Schwonke     

        

Meta

I ZR 54/15

17.05.2018

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 14. Dezember 2017, Az: I ZR 54/15, Urteil

§ 53 Abs 1 UrhG vom 10.09.2003, § 53 Abs 2 UrhG vom 10.09.2003, § 54 Abs 1 UrhG vom 25.07.1994, Art 5 Abs 2 Buchst b EGRL 29/2001, § 321a ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.05.2018, Az. I ZR 54/15 (REWIS RS 2018, 8928)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8928


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZR 54/15

Bundesgerichtshof, I ZR 54/15, 17.05.2018.

Bundesgerichtshof, I ZR 54/15, 14.12.2017.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 53/15 (Bundesgerichtshof)


I ZR 54/15 (Bundesgerichtshof)


I ZR 53/15 (Bundesgerichtshof)


I ZR 54/15 (Bundesgerichtshof)


I ZR 53/15 (Bundesgerichtshof)

Stufenklage zum urheberrechtlichen Anspruch auf Gerätevergütung: Auskunftsanspruch des Urhebers nach altem Recht im Zusammenhang mit …


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.