Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 20.12.2021, Az. 2 BvR 1214/21

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2021, 172

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Einstweilige Untersagung des Vollzugs einer Auslieferung an Rumänien - mögliche Verletzung des Verbots unmenschlicher und erniedrigender Behandlung (Art 4 EUGrdRCh)


Tenor

1. Die einstweilige Anordnung vom 13. Juli 2021 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Absatz 6 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).

2. Die - nach Maßgabe des Beschlusses des [X.] vom 16. August 2021 - [X.] (A) 44/2018 - nicht zu vollziehende - Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.

Gründe

1

Das [X.] hat durch einstweilige Anordnung vom 13. Juli 2021 die Übergabe des Beschwerdeführers an die [X.] Behörden bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt.

2

Das [X.] kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. [X.] 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 26. September 2019 - 2 BvR 1845/18 -, Rn. 2). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 13. Juli 2021 verwiesen.

Meta

2 BvR 1214/21

20.12.2021

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 5. Juli 2021, Az: OLG Ausl (A) 44/2018, Beschluss

§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 20.12.2021, Az. 2 BvR 1214/21 (REWIS RS 2021, 172)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 172

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