Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 22.02.2022, Az. 2 BvR 1514/21

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2022, 1124

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Eilantrag zur Verfahrenssicherung in einer Zivilsache nach fachgerichtlicher PKH-Versagung


Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 3. September 2021 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Absatz 6 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).

Gründe

1

Das [X.] hat durch einstweilige Anordnung vom 3. September 2021 etwaige vom [X.] im Verfahren 1 U 20/19 gesetzte Fristen zur Stellungnahme für den Beschwerdeführer und insbesondere die am 7. Juli 2021 gesetzte und zuletzt am 30. August 2021 auf den 8. September 2021 verlängerte Frist bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen für wirkungslos erklärt. Ferner hat die für den 20. September 2021 terminierte mündliche Verhandlung nicht durchgeführt werden dürfen, und weitere Verhandlungstermine dürfen während der Dauer der einstweiligen Verfügung nicht angesetzt werden.

2

Das [X.] kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. [X.] 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 26. September 2019 - 2 BvR 1845/18 -, Rn. 2). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 3. September 2021 verwiesen.

Meta

2 BvR 1514/21

22.02.2022

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerfG, 3. September 2021, Az: 2 BvR 1514/21, Einstweilige Anordnung

Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 22.02.2022, Az. 2 BvR 1514/21 (REWIS RS 2022, 1124)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 1124

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