Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 30.03.2022, Az. 2 BvR 1713/21

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2022, 435

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Einstweilige Untersagung des Vollzugs einer Auslieferung


Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 11. Oktober 2021 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, wiederholt (§ 32 Absatz 6 Satz 2 BVerfGG).

Die - derzeit nicht vollzogene - Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.

Gründe

1

Das [X.] hat durch einstweilige Anordnung vom 11. Oktober 2021 die Übergabe des Beschwerdeführers an die [X.] Behörden bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt.

2

Das [X.] kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. [X.] 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 11. Oktober 2021 verwiesen.

Meta

2 BvR 1713/21

30.03.2022

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Düsseldorf, 10. September 2021, Az: III-3 AR 28/21, Beschluss

§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG, § 32 IRG, Art 3 MRK

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 30.03.2022, Az. 2 BvR 1713/21 (REWIS RS 2022, 435)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 435


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 1713/21

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1713/21, 20.04.2022.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1713/21, 30.03.2022.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1713/21, 11.10.2021.


Az. 3 AR 28/21

Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 AR 28/21, 10.09.2021.

Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 AR 28/21, 02.08.2021.


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3 AR 28/21

2 BvR 987/16

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