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Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Einstweilige Untersagung des Vollzugs einer Auslieferung
Die einstweilige Anordnung vom 11. Oktober 2021 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, wiederholt (§ 32 Absatz 6 Satz 2 BVerfGG).
Die - derzeit nicht vollzogene - Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.
Das [X.] hat durch einstweilige Anordnung vom 11. Oktober 2021 die Übergabe des Beschwerdeführers an die [X.] Behörden bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt.
Das [X.] kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. [X.] 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 11. Oktober 2021 verwiesen.
Meta
30.03.2022
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer
Einstweilige Anordnung
Sachgebiet: BvR
vorgehend OLG Düsseldorf, 10. September 2021, Az: III-3 AR 28/21, Beschluss
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG, § 32 IRG, Art 3 MRK
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 30.03.2022, Az. 2 BvR 1713/21 (REWIS RS 2022, 435)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 435
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1713/21, 20.04.2022.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1713/21, 30.03.2022.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1713/21, 11.10.2021.
Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 AR 28/21, 10.09.2021.
Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 AR 28/21, 02.08.2021.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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