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Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Einstweilige Untersagung des Vollzugs einer Auslieferung an die Tschechische Republik
Die einstweilige Anordnung vom 28. Juni 2021 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Absatz 6 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).
Die - derzeit nicht vollzogene - Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.
Das [X.] hat durch einstweilige Anordnung vom 28. Juni 2021 die Übergabe der Beschwerdeführerin an die [X.] Behörden bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt.
Das [X.] kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. [X.] 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 26. September 2019 - 2 BvR 1845/18 -, Rn. 2). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 28. Juni 2021 verwiesen.
Meta
06.12.2021
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer
Einstweilige Anordnung
Sachgebiet: BvR
vorgehend BVerfG, 28. Juni 2021, Az: 2 BvR 1110/21, Einstweilige Anordnung
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG, Art 47 Abs 2 EUGrdRCh, § 32 IRG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 06.12.2021, Az. 2 BvR 1110/21 (REWIS RS 2021, 635)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 635
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