Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 04.10.2011, Az. 2 BvR 2054/10

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2011, 2733

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Zur weiteren Anwendbarkeit von § 66 StGB nach Maßgabe der Gründe des Senatsurteils vom 04.05.2011 (2 BvR 2333/08 ua) zur Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur Sicherungsverwahrung


Gründe

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Fortdauer der gemäß § 66 StGB angeordneten Sicherungsverwahrung.

2

1. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des [X.] vom 19. April 1994 wegen gefährlicher Körperverletzung in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung und sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt; zugleich wurde in dem Urteil gemäß § 66 StGB die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

3

Die Sicherungsverwahrung wird seit dem 23. Juli 2006 vollzogen.

4

Mit Beschluss vom 17. Juni 2010 entschied das [X.], dass die Sicherungsverwahrung fortdauere, weil dem Beschwerdeführer, insbesondere wegen dessen Verweigerungshaltung, keine günstige Sozial- und Kriminalprognose gestellt werden könne. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des [X.] verwarf das [X.] mit Beschluss vom 4. August 2010 als unbegründet.

5

2. Der Beschwerdeführer greift mit seiner Verfassungsbeschwerde die Entscheidungen des [X.] und des [X.]s an. Er rügt die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 103 Abs. 2 GG und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Er ist der Auffassung, die Sicherungsverwahrung sei verfassungswidrig, weil sie nach der Rechtsprechung des [X.] durch die Art und Weise ihrer Vollstreckung als Strafe zu bewerten sei.

6

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine notwendige Annahme (§ 93a Abs. 2 [X.]) liegen nicht vor; die Annahme ist auch im Übrigen nicht angezeigt.

7

a) Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a [X.]). Die für die Entscheidung im Wesentlichen maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Urteil des [X.] des [X.] vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09, 740/10, 2333/08, 1152/10 und 571/10 - geklärt.

8

b) Sie ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]), weil sie derzeit keine Aussicht auf Erfolg hat ([X.] 90, 22 <25 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.

9

Zwar hat der Zweite Senat des [X.] in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09, 740/10, 2333/08, 1152/10 und 571/10 - die Vorschrift des § 66 StGB mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt. Er hat jedoch zugleich gemäß § 35 [X.] angeordnet, dass die Vorschrift bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 31. Mai 2013, nach Maßgabe der Gründe weiter anwendbar bleibt. Die Entscheidung, dass § 66 StGB trotz der Verfassungswidrigkeit weiter anzuwenden ist, hat zugleich zur Folge, dass Entscheidungen, die in der zurückliegenden [X.] auf diese Regelung gestützt worden sind, verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden können (vgl. [X.] 103, 1 <20>; 107, 133 <150>).

Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidungen aus anderen Gründen sind nicht erkennbar.

2. Da die Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen wird, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (vgl. § 114 Satz 1 ZPO).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 2054/10

04.10.2011

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Koblenz, 4. August 2010, Az: 1 Ws 349/10, Beschluss

Art 104 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 35 BVerfGG, § 66 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 04.10.2011, Az. 2 BvR 2054/10 (REWIS RS 2011, 2733)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2733

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2 BvR 2365/09

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