Bundessozialgericht, Beschluss vom 06.08.2019, Az. B 13 R 233/18 B

13. Senat | REWIS RS 2019, 4751

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Gegenstand

(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Beschluss ohne mündliche Verhandlung nach § 153 Abs 4 SGG)


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 7. August 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Mit Beschluss vom 7.8.2018 hat das [X.] einen Anspruch des [X.] auf Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger Beschwerde beim [X.] eingelegt. Er beruft sich auf Verfahrensmängel ([X.] nach § 160 Abs 2 [X.] [X.]).

3

II. Die Beschwerde des [X.] ist als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 [X.] [X.] keinen [X.] hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

4

Der Kläger macht ausschließlich geltend, die angegriffene Entscheidung des [X.] beruhe auf einem Verfahrensmangel (Revisionszulassungsgrund des § 160 Abs 2 [X.] [X.]).

5

1. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.] ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB [X.] Urteil vom 29.11.1955 - 1 RA 15/54 - [X.], 81, [X.] RdNr 4; [X.] Urteil vom 24.10.1961 - 6 [X.] 19/60 - [X.], 169 = [X.] [X.] zu § 52 [X.], [X.] RdNr 29). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des [X.] ([X.] Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - [X.] zu § 162 [X.]; [X.] Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - [X.] 1500 § 160 [X.]3; [X.] Beschluss vom 16.11.2000 - [X.] RA 122/99 B - [X.] 3-1500 § 160 [X.]3 - [X.] RdNr 23). Gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.] kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 [X.] und auf eine Verletzung des § 103 [X.] nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des [X.] möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht (vgl zB [X.] Beschluss vom 16.11.2000 - [X.] RA 122/99 B - [X.] 3-1500 § 160 [X.]3 - [X.] RdNr 16 mwN; [X.] Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.]0 RdNr 16 mwN).

6

2. Als Verfahrensmangel rügt der Kläger mit seiner Beschwerdebegründung vom 5.11.2018 zunächst eine Verletzung des Amtsermittlungsanspruchs (§ 103 [X.]), weil das [X.] die Erwerbsfähigkeit auch "auf den medizinischen Fachgebieten Orthopädie, HNO und Augenheilkunde", insbesondere im Hinblick auf das "Zusammenwirken mit den psychiatrischen Belastungen" habe begutachten lassen müssen. Zudem habe er eine erhebliche "Verschlechterung seines Gesundheitszustands auf psychiatrischem Gebiet" mitgeteilt, weshalb das [X.] die angekündigte fachärztliche Stellungnahme des behandelnden Arztes abwarten und danach weitere gutachterliche Beweise erheben müsse. Diesen Vortrag unterstreicht er durch mehrere nach Ablauf der [X.] am 14.11.2018 beim [X.] eingegangene ergänzende Schriftsätze mit aktuellen medizinischen Unterlagen und eines Bescheids über die Feststellung eines GdB 100 nebst Merkzeichen RF. Damit genügt die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen an die Bezeichnung des geltend gemachten [X.].

7

Die Geltendmachung eines [X.] wegen Verletzung des § 103 [X.] ([X.]) kann gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.] nur darauf gestützt werden, dass das [X.] einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Zudem kann ein - wie hier - in der Berufungsinstanz rechtsanwaltlich vertretener Beteiligter nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seiner Entscheidung wiedergibt (stRspr; vgl [X.] Beschluss vom [X.] - B 9a [X.]/06 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.] Rd[X.] mwN; ferner [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 18c mwN). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn - wie hier - das [X.] von der ihm durch § 153 Abs 4 [X.] eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der in einem solchen Fall den Beteiligten zugestellten Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 [X.] muss jedenfalls ein rechtskundig vertretener Beteiligter auch entnehmen, dass das Berufungsgericht keine weitere Sachaufklärung mehr beabsichtigt und dass es etwaige schriftsätzlich gestellte Beweisanträge lediglich als Beweisanregungen, nicht aber als förmliche Beweisanträge iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.] ansieht. Nach Zugang der Anhörungsmitteilung muss daher der Beteiligte, der schriftsätzlich gestellte Beweisanträge aufrechterhalten oder neue Beweisanträge stellen will, dem [X.] ausdrücklich die Aufrechterhaltung dieser Anträge mitteilen oder neue förmliche Beweisanträge stellen (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - B 1 KR 6/16 B - [X.] RdNr 4 f mwN; [X.] Beschluss vom 7.2.2017 - B 13 R 389/16 B - [X.] RdNr 9).

8

Daran fehlt es. Der Kläger benennt in der Beschwerdebegründung keinen förmlichen Beweisantrag, den er im Rahmen seiner Stellungnahme auf das [X.] des [X.] aufrechterhalten oder neu gestellt hätte. Insbesondere genügt die bloße Ankündigung der Vorlage einer Stellungnahme [X.] nicht für einen solchen Beweisantrag nach § 118 Abs 1 S 1 [X.], § 414 iVm § 373 ZPO geltenden Anforderungen. Ein solcher Antrag muss grundsätzlich in prozessordnungsgerechter Weise formuliert sein, sich regelmäßig auf ein Beweismittel der ZPO beziehen, das Beweisthema möglichst konkret angeben und insoweit wenigstens umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben soll ([X.] Beschluss vom 15.8.2018 - B 13 R 387/16 B - [X.] RdNr 6; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 18a mwN). Dies wird mit der Beschwerdebegründung nicht dargelegt.

9

3. Auch in Bezug auf die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 62 [X.], Art 103 Abs 1 GG) genügt die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen an die Bezeichnung dieses [X.]. Insofern rügt der Kläger, das [X.] habe zu Unrecht durch Beschluss nach § 153 Abs 4 [X.] statt durch Urteil nach mündlicher Verhandlung entschieden.

Nach § 153 Abs 4 S 1 [X.] kann das [X.], außer in den Fällen, in denen das [X.] durch Gerichtsbescheid (§ 105 Abs 2 S 1 [X.]) entschieden hat, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Damit ist dem Berufungsgericht Ermessen eingeräumt, durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Die Ermessensentscheidung für eine Entscheidung im [X.] kann vom Revisionsgericht lediglich darauf geprüft werden, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe erkennbar fehlerhaften Gebrauch gemacht hat, etwa wenn der Beurteilung sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde liegen (vgl nur [X.] Urteil vom [X.] - B 2 U 29/00 R - [X.] 3-1500 § 153 [X.] - [X.] RdNr 20 f; [X.] Beschluss vom [X.] [X.] 77/17 B - [X.] RdNr 6 mwN; zum Ganzen auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 153 RdNr 15b).

Das Vorliegen einer solchen Ermessensüberschreitung hat der Kläger nicht ordnungsgemäß dargelegt. Insbesondere kann der Beschwerdebegründung nicht entnommen werden, dass das [X.] an der Entscheidung durch Beschluss gehindert gewesen wäre, weil bereits vor dem [X.] nicht mündlich verhandelt worden ist. Denn insoweit führt der Kläger selbst aus, dass dies mit "Einverständnis des klägerischen Prozessbevollmächtigten" geschah. Zwar ist von der Verfahrensweise nach § 153 Abs 4 [X.] in Fällen abzusehen, in denen ein Verfahrensbeteiligter noch nicht die Möglichkeit hatte, sein Anliegen persönlich vorzutragen. Dieser Grundsatz beansprucht jedoch keine Geltung, wenn das [X.] - wie vorliegend - nach § 124 Abs 2 [X.] mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat ([X.] Beschluss vom 14.10.2005 - B 11a [X.] 45/05 B - [X.] RdNr 7 mwN; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 153 RdNr 14).

Soweit der Kläger eine Gehörsverletzung daraus herleiten will, dass das [X.] durch die gewählte Entscheidungsform eine Erörterung der vorliegenden Gutachten und ein Verhandeln über die Notwendigkeit eines "aktuellen Ergänzungsgutachtens" verhindert hätte, ist dieser Vortrag ebenfalls nicht geeignet, eine Überschreitung des dem Gericht durch § 153 Abs 4 [X.] eingeräumten Ermessens zu begründen. Es ist gerade die gesetzliche Folge der dem [X.] durch § 153 Abs 4 [X.] eingeräumten Option für eine Entscheidung durch Beschluss, dass für den Kläger und die weiteren Beteiligten die Möglichkeit, den [X.] in einer mündlichen Verhandlung abschließend zu erörtern, entfällt, selbst wenn sie nicht damit einverstanden sind. Dass der konkreten Entscheidung des [X.] für einen Verfahrensabschluss im [X.] sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde liegen könnten, hat der Kläger hier gerade nicht vorgetragen. Insbesondere legt er nicht dar, welche "Inhalte der Gutachten" er für unzutreffend hält und warum es nicht ausreichend gewesen sein könnte, diese Inhalte sowie seine Argumente für "die Einholung weiterer Gutachten" und eines "aktuelle(n) Ergänzungsgutachten(s)" schriftlich vorzutragen.

4. Schließlich genügt die Beschwerdebegründung des [X.] den Zulässigkeitsanforderungen aus § 160a Abs 2 [X.] [X.] auch nicht, wenn er einen Verstoß des [X.] gegen das Gebot eines fairen Verfahrens rügt, weil das [X.] auf eine mündliche Verhandlung verzichtet und den Antrag auf Verlängerung der Frist für die Vorlage eines Arztberichts von [X.] abgelehnt habe.

Hinsichtlich des Verzichts des [X.] auf eine mündliche Verhandlung zeigt der Kläger - wie bereits bei der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs - erneut nicht auf, wieso das [X.] den ihm nach § 153 Abs 4 [X.] eingeräumten Ermessensspielraum überschritten haben könnte.

In Bezug auf die Ablehnung der Fristverlängerung wird ein Verfahrensmangel schon wegen einer fehlenden Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht formgerecht bezeichnet. Denn nur hierdurch wird das Beschwerdegericht - wie nach den oben dargelegten Anforderungen notwendig - in die Lage versetzt, allein anhand dieser Begründung darüber zu befinden, ob die angegriffene Entscheidung des [X.] auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nicht Aufgabe des erkennenden Senats ist, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung herauszusuchen (vgl [X.] Beschluss vom 31.5.2017 - [X.] R 358/16 B - [X.] RdNr 8 mwN; [X.] Beschluss vom [X.] - B 13 R 309/14 B - [X.] Rd[X.] f). Daher hätte der Kläger in der Beschwerdebegründung zunächst konkret angeben müssen, in welcher prozessualen Situation das [X.] welche Frist von welcher Dauer gesetzt hat und wann er mit welcher Begründung gegenüber dem [X.] den vermeintlich zu Unrecht abgelehnten Antrag auf Fristverlängerung gestellt hat. Zudem steht die Verlängerung einer richterlichen Frist nach § 65 S 1 [X.] im Ermessen des Gerichts ([X.] in jurisPK-[X.], 1. Aufl 2017, § 65 [X.] RdNr 18) und ist die Frist nur dann zu verlängern, wenn erhebliche Gründe vorliegen (vgl [X.] Beschluss vom 9.4.2003 - [X.] [X.]/02 B - [X.] RdNr 9). Dass er dem [X.] mit dem Antrag auf Fristverlängerung solche Gründe mitgeteilt hätte, wird vom Kläger in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt. Es bleibt sogar offen, ob der für sich allein noch keinen erheblichen Grund darstellende Vortrag der Beschwerdebegründung, der Arztbericht von [X.] habe trotz wiederholter Anforderung und Hinweis auf die Eilbedürftigkeit nicht zur Verfügung gestanden, so schon mit dem Antrag auf Fristverlängerung gegenüber dem [X.] erfolgt ist.

5. Etwas anderes folgt auch nicht aus den vom Kläger nach Ablauf der [X.] vorgelegten Unterlagen. Dass der Kläger die Berufungsentscheidung - wie er hiermit offensichtlich unterstreichen will - inhaltlich für unrichtig hält, kann nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB [X.] Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.] RdNr 4; [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 96/10 - [X.] 4-1500 § 178a [X.] RdNr 28 mwN).

6. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]).

Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 [X.] durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 [X.].

Meta

B 13 R 233/18 B

06.08.2019

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Mannheim, 8. Februar 2018, Az: S 13 R 460/16, Urteil

§ 62 SGG, § 65 S 1 SGG, § 103 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 124 Abs 2 SGG, § 153 Abs 4 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 373 ZPO, § 414 ZPO, Art 103 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 06.08.2019, Az. B 13 R 233/18 B (REWIS RS 2019, 4751)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4751

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvR 96/10

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