1Auf Antrag kann der Vorsitzende richterliche Fristen abkürzen oder verlängern. 2Im Falle der Verlängerung wird die Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.3.2024 I Nr. 105
G. Neugefasst durch Bek. v. 23.9.1975 I 2535;
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