Bundessozialgericht, Beschluss vom 07.05.2014, Az. B 12 KR 30/12 B

12. Senat | REWIS RS 2014, 5795

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Bezeichnung des Verfahrensmangels - Fehlen von Entscheidungsgründen - Unerheblichkeit des Zeitpunkts der Zustellung


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 27. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Kläger ist mit seinem Begehren, die Beklagte solle ihm eine durch Bescheid festgesetzte Beitragsforderung in Höhe von 25 183,56 Euro erlassen, im Widerspruchsverfahren sowie in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das [X.] hat die Klage durch Urteil abgewiesen. Das Hessische L[X.] hat - nach Anhörung der Beteiligten - die Berufung des [X.] aus den Gründen des [X.]-Urteils nach § 153 Abs 2 [X.]G zurückgewiesen und dazu ergänzende Ausführungen gemacht, ohne die Revision zuzulassen (Beschluss vom 27.10.2011). Hiergegen richtet sich die Beschwerde des [X.].

2

II. Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen L[X.] vom 27.10.2011 hat insgesamt keinen Erfolg.

3

1. Das B[X.] darf gemäß § 160 Abs 2 [X.]G die Revision gegen eine instanzabschließende Entscheidung des L[X.] - hier einen Beschluss - nicht schon zulassen, wenn behauptet wird, die Berufungsentscheidung sei formal oder inhaltlich unrichtig. Die Revision ist vielmehr nur unter den Voraussetzungen des Abs 2 [X.] bis 3 der Regelung zuzulassen, ua dann, wenn - wie vorliegend - Verfahrensmängel geltend gemacht werden, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G). Ein nach § 160a Abs 2 [X.] [X.]G zu bezeichnender Verfahrensmangel in diesem Sinne ist der (entscheidungserhebliche) Verstoß des L[X.] im Rahmen seines Vorgehens auf dem Weg zum Urteil (vgl zB B[X.]E 2, 81, 82 f; 15, 169, 172). Nach § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.]G kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings auf eine Verletzung von § 109 [X.]G und § 128 Abs 1 S 1 [X.]G (freie richterliche Beweiswürdigung) gar nicht und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G (Amtsermittlungspflicht) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das L[X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Neben der Rüge eines Verstoßes gegen das für das sozialgerichtliche Verfahren maßgebende Recht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann bzw auszuführen, dass insoweit ein absoluter Revisionsgrund vorliegt (bei dem die Entscheidungserheblichkeit unterstellt wird). Ein Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann den gesetzlichen Anforderungen entsprechend bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand der Beschwerdebegründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung verfahrensfehlerhaft ist.

4

2. Hinsichtlich der vom Kläger - dessen Bevollmächtigten im Beschwerdeverfahren antragsgemäß Einsicht in die Akten des L[X.] gewährt worden ist - geltend gemachten Verletzung des § 202 S 1 [X.]G iVm § 547 [X.] ZPO wird die Verfahrensrüge in seiner Beschwerdebegründung vom 2.7.2012 zwar hinreichend bezeichnet iS von § 160a Abs 2 [X.] [X.]G, in der Sache entbehrt die Rüge aber - wie sich aus den vorinstanzlichen Gerichtsakten ergibt - einer tatsächlichen Grundlage. Insofern ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet.

5

Nach § 547 [X.] ZPO, der über § 202 S 1 [X.]G auch in sozialgerichtlichen Verfahren gilt, iVm § 136 Abs 1 [X.] [X.]G ist eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, wenn sie nicht mit Gründen versehen ist. Das Fehlen von Entscheidungsgründen liegt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vor, wenn ein Urteil nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den beteiligten Berufsrichtern unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des [X.]-1750 § 551 [X.] 4; B[X.]E 91, 283 = [X.]-1500 § 120 [X.] Rd[X.] 4; B[X.] [X.]-1750 § 547 [X.] 2; ebenso für aufgrund mündlicher Verhandlung ergangene Beschlüsse: [X.] Beschluss vom 22.11.2004 - NJW-RR 2005, 1151; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 10. Aufl 2012, § 142 Rd[X.]a). Auch ein ohne mündliche Verhandlung ergangenes Urteil ist nicht mit Gründen versehen, wenn es nicht binnen fünf Monaten nach der Urteilsberatung schriftlich niedergelegt, von den [X.]n unterschrieben und der Geschäftsstelle zur Zustellung übergeben worden ist (B[X.] [X.]-1750 § 551 [X.] 7).

6

Der Senat muss nicht entscheiden, ob die vorgenannten Grundsätze gleichermaßen für eine im Beschlussverfahren nach § 153 Abs 4 [X.]G ohne mündliche Verhandlung ergangene Entscheidung des L[X.] durch die Berufsrichter gelten. Denn selbst wenn dies zu bejahen sein sollte, ist dem L[X.] insoweit nichts anzulasten, weil es die Fünf-Monats-Frist zwischen Beschlussfassung und der Übergabe des unterschriebenen Beschlusses an die Geschäftsstelle jedenfalls eingehalten hat. Zwar hätte der Kläger in der Beschwerdebegründung allein die [X.] an einen solchen Verfahrensmangel erfüllt. Denn dieser wird dann hinreichend bezeichnet, wenn das Datum der Niederlegung der unterschriebenen Entscheidung auf der Geschäftsstelle konkret benannt und dargelegt wird, dass diese Datumsangabe sich auf eigene Nachforschungen stützt (vgl B[X.] [X.]-1750 § 547 [X.] 2 Rd[X.] mwN). Der Kläger hat im Beschwerdeverfahren unter Berufung auf ein Telefonat seines Prozessbevollmächtigten mit der beim L[X.] tätigen Verwaltungsangestellten M. ausgeführt, dass die Beschlussfassung des L[X.] am 27.10.2011 und die Übergabe der unterschriebenen Entscheidung an die Geschäftsstelle "jedenfalls nicht vor dem 28.03.2012" erfolgt sei. Hiervon ausgehend hätte das L[X.] die Fünf-Monats-Frist nicht eingehalten.

7

Die letztgenannte Datumsangabe des [X.] ist jedoch ausweislich der Gerichtsakte des Berufungsverfahrens unzutreffend. Aus dem Beglaubigungsvermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle auf Blatt 105 dieser Akte ergibt sich nämlich, dass der mit den Unterschriften der beteiligten [X.] versehene Beschluss spätestens bereits am 31.10.2011 zur Geschäftsstelle des Gerichts gelangt war. Zudem ist eine Ausfertigung des Beschlusses der Beklagten bereits am 7.11.2011 zugestellt worden ([X.] Blatt 108 Gerichtsakte). Dass und aus welchen Gründen eine Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Prozessbevollmächtigten des [X.] ausweislich der Postzustellungsurkunde erst am 30.3.2012 (und damit fünf Monate nach Beschlussfassung) erfolgte, ist in diesem Zusammenhang unerheblich; denn auf den Zeitpunkt der Zustellung kommt es beim Verfahrensmangel der fehlenden Entscheidungsgründe nicht an (vgl [X.], aaO, § 133 Rd[X.] 2e mwN).

8

3. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist demgegenüber mangels Erfüllung der gesetzlichen Darlegungserfordernisse des § 160a Abs 2 [X.] [X.]G bereits unzulässig, soweit sich der Kläger auf eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 [X.]G) beruft, weil die Entscheidung mit Blick auf das Fehlen der Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 153 Abs 4 [X.]G keine eigene Begründung enthalte bzw jedenfalls eine erneute Anhörung erforderlich gewesen sei.

9

a) Das L[X.] "kann" die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs 4 S 1 [X.]G). Die Entscheidung des [X.], bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Diese Entscheidung kann vom B[X.] nur darauf geprüft werden, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen erkennbar fehlerhaft Gebrauch gemacht hat, etwa wenn der Beurteilung, eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen, sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zu Grunde liegen (stRspr, zB B[X.] [X.]-1500 § 153 [X.] S 4; B[X.] [X.]-1500 § 153 [X.]3 [X.]8; B[X.] Beschluss vom 11.12.2002 - B 6 [X.] 13/02 B - Juris Rd[X.] 8; B[X.] Beschluss vom 27.12.2011 - [X.] R 253/11 B - Juris Rd[X.]2; B[X.] Beschluss vom 27.3.2012 - B 5 R 468/11 B - BeckR[X.]012, 69182 Rd[X.]0; B[X.] Beschluss vom [X.] SB 14/11 B - BeckR[X.]012, 70689 Rd[X.] 9). Bei der Prüfung der Ermessensentscheidung sind grundsätzlich auch die Fragen eingeschlossen, ob das Berufungsgericht die Schwierigkeit des Falles sowie die Bedeutung von [X.] berücksichtigt hat (vgl B[X.] [X.]-1500 § 153 [X.] S 4; B[X.] Beschluss vom 30.7.2009 - [X.] R 187/09 B - Juris Rd[X.]). Ist bei Abwägung aller danach zu berücksichtigenden Umstände die Wahl des vereinfachten Verfahrens ohne mündliche Verhandlung gegen den ausdrücklichen Willen eines Beteiligten unter keinen Umständen zu rechtfertigen, liegt eine grobe Fehleinschätzung im obigen Sinne vor (B[X.] Beschluss vom 11.12.2002 - B 6 [X.] 13/02 B - Juris Rd[X.] 9; B[X.] Beschluss vom 27.12.2011 - [X.] R 253/11 B - Juris Rd[X.]3).

Aus dem Beschwerdevorbringen des [X.] erschließt sich nicht, dass das L[X.] mit seiner Entscheidung im vereinfachten Beschlussverfahren nach den vorgenannten Maßstäben ermessensfehlerhaft vorgegangen wäre. Hierzu hätte nämlich dargelegt werden müssen, dass das Berufungsgericht ausgehend von seiner eigenen Rechtsauffassung, die Schwierigkeit des Falles und die Bedeutung von [X.] falsch eingeschätzt habe. Der Kläger gibt aber schon die für den Senat bindenden Feststellungen des L[X.] (§ 163 [X.]G) nicht wieder. Allein die wörtliche Wiedergabe seines zweitinstanzlichen Vortrags sowie die schlichten Hinweise auf die Dauer des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens reichen nicht aus, um einen etwaigen Ermessensfehlgebrauch des L[X.] bei seiner Entscheidung für das Beschlussverfahren nach § 153 Abs 4 [X.]G zu überprüfen.

b) Auch mit seiner Rüge, dass nach seinem auf das gerichtliche Anhörungsschreiben vom 21.2.2011 mit Schriftsatz vom 15.4.2011 erfolgten Vortrag des [X.] eine neue Anhörungsmitteilung des L[X.] hätte ergehen müssen, legt der Kläger einen Gehörsverstoß nicht hinreichend dar.

Nach ständiger Rechtsprechung des B[X.] muss eine neue Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 [X.] [X.]G nur dann erfolgen, wenn sich gegenüber der ersten Anhörungsmitteilung die Prozesssituation in entscheidungserheblicher Weise geändert hat (B[X.] Beschluss vom 17.12.2013 - [X.] [X.] 82/13 B - Juris Rd[X.]0 mwN). Dies ist etwa der Fall, wenn nach Zugang der Anhörungsmitteilung von einem Beteiligten neue entscheidungserhebliche Tatsachen vorgetragen oder entsprechende prozessordnungsgemäße Beweisanträge gestellt werden (vgl zB Senatsbeschluss vom 25.5.2011 - B 12 KR 81/10 B - Juris Rd[X.] 8; B[X.] [X.]-1500 § 153 [X.]4 Rd[X.]4 f). Allein aus der wörtlichen Wiedergabe des nach der Anhörungsmitteilung vom 21.2.2011 erfolgten Vorbringens des [X.] im Schriftsatz vom 15.4.2011 in der Beschwerdebegründung kann der Senat jedoch nicht überprüfen, ob sich eine wesentliche Änderung der damaligen prozessualen Situation ergeben hat. Denn maßgebend ist allein, ob der Kläger neuen Tatsachenvortrag oder einen Beweisantrag in das Verfahren eingeführt hat, der - ausgehend vom Rechtsstandpunkt des L[X.] - entscheidungserheblich war. An entsprechenden Ausführungen des [X.] in seiner Beschwerdebegründung fehlt es.

c) Der Kläger bezeichnet einen Verfahrensmangel ebenfalls nicht hinreichend, wenn er schließlich meint, die angefochtene Entscheidung des [X.] sei nicht eigenständig begründet worden. Dass der angefochtene Beschluss keine Begründung enthält, behauptet der Kläger nicht. Eine Entscheidung ist jedoch nicht schon dann im gerügten Sinne nicht mit Gründen iS des § 128 Abs 1 [X.] iVm § 136 Abs 1 [X.] [X.]G versehen, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung kurz fasst und nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, behandelt hat (B[X.]E 76, 233, 234 = [X.]-1750 § 945 [X.] [X.]; B[X.] Beschluss vom 18.12.2012 - [X.] R 305/11 B - Juris Rd[X.] 7). Die Begründungspflicht ist selbst dann nicht verletzt worden, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen oder zum tatsächlichen Geschehen, wovon der Kläger offenbar ausgeht, falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein sollten (B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] R 144/07 B - BeckR[X.]008, 51032 Rd[X.] 7). Nach dem Vorbringen des [X.] ist das L[X.] in dem angefochtenen Beschluss in Anwendung des § 153 Abs 2 [X.]G der Rechtsansicht des [X.] in dessen Urteil vom 18.11.2009 aus den dortigen Gründen gefolgt und hat ergänzend ausgeführt, dass seiner Rechtsauffassung nach der Vortrag des [X.] im Berufungsverfahren zu keiner abweichenden Entscheidung führen könne. Der Umstand, dass das L[X.] den Ausführungen des [X.] im Berufungsverfahren nicht gefolgt ist, begründet indessen keinen Gehörsverstoß. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass der Kläger "gehört", nicht jedoch "erhört" wird (B[X.] Beschluss vom 18.12.2012 - [X.] R 305/11 B - Juris Rd[X.] 8; B[X.] Beschluss vom 9.5.2011 - [X.] R 112/11 B - BeckR[X.]011, 73125 Rd[X.] 9). Weder verpflichtet Art 103 Abs 1 GG die Gerichte dazu, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen ([X.] NZ[X.]010, 497) noch ist ein Gericht allgemein gehalten, vor einer Entscheidung die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe mit den Beteiligten zu erörtern (vgl zB Senatsbeschluss vom [X.] KR 24/06 B - Juris Rd[X.] 9 mwN).

4. Die abschließende Bitte des [X.] in seiner Beschwerdebegründung um einen "Hinweis" des Senats für den Fall, dass er "in dem einen oder anderen Punkt einen ergänzenden Sachvortrag und/oder Beweisantritt für erforderlich halten" sollte, führt schließlich nicht dazu, dass von einer Entscheidung des Senats über die Beschwerde zunächst abzusehen wäre. Denn es besteht keine Verpflichtung, einen anwaltlich vertretenen Kläger vor einer Entscheidung über seine Beschwerde auf Mängel der - nach § 160a Abs 2 [X.]G fristgebundenen und von vornherein qualifizierten Anforderungen unterliegenden - Beschwerdebegründung hinzuweisen. Das Gesetz unterstellt bei Rechtsanwälten, dass diese in der Lage sind, die gesetzlichen Frist- und Formerfordernisse einzuhalten (zu deren Verfassungsmäßigkeit zB [X.] [X.]-1500 § 160a [X.]2 und [X.] 24 Rd[X.] mwN), was gerade ein Grund für den Vertretungszwang des § 73 Abs 4 [X.]G darstellt; § 106 Abs 1 [X.]G gilt insoweit nicht. Ein Rechtsanwalt muss vielmehr in der Lage sein, ohne Hilfe durch das Gericht eine Nichtzulassungsbeschwerde den gesetzlichen Anforderungen gemäß zu begründen (B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] [X.] 60/10 B - Juris Rd[X.] 7).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 [X.]G.

Meta

B 12 KR 30/12 B

07.05.2014

Bundessozialgericht 12. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Gießen, 18. November 2009, Az: S 4 R 151/08, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 128 Abs 1 S 2 SGG, § 136 Abs 1 Nr 6 SGG, § 547 Nr 6 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 07.05.2014, Az. B 12 KR 30/12 B (REWIS RS 2014, 5795)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5795

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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