Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2016, Az. VIII ZR 236/10

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 13519

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:060416UVIIIZR236.10.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
[X.] 236/10
Verkündet am:

6. April 2016

Vorusso,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 1 Abs. 1, § 4 Abs.
1, 2; [X.] § 1 Abs. 1 Satz 1, 2, § 5 Abs. 2,
§
20 Abs. 1
a)
Einem Energieversorgungsunternehmen steht es auch im Rahmen der Grundver-sorgung frei, verschiedene Tarife anzubieten, und zwar auch solche, bei denen die Tarifeinstufung automatisch nach dem Prinzip der Bestpreisabrechnung erfolgt (Bestätigung der [X.]surteile vom 14. Juli 2010 -
[X.] 246/08, [X.], 180 Rn. 26 f.; vom 11. Mai 2011 -
[X.] 42/10, NJW 2011, 2736 Rn. 32 [X.], inso-weit in [X.], 356 nicht abgedruckt; vom 31. Juli 2013 -
[X.] 162/09, [X.], 111 Rn. 34; vom 28.
Oktober 2015 -
[X.], [X.], 2226 Rn. 18, zur Veröffentlichung in [X.] bestimmt, und [X.], juris Rn.
21; vom 9. Dezember 2015 -
[X.] 208/12, juris Rn. 17, [X.], juris Rn.
17, und [X.], juris Rn. 18).
b)
Wird ein Gaslieferungsvertrag geschlossen, der eine von einer Norm der [X.] -
als kraft Gesetzes zwingendem Bestandteil jedes Gasgrundversorgungsvertra-ges -
ausdrücklich abweichende und diese nicht nur ergänzende Regelung ent-hält, oder wird einem bestehenden Grundversorgungsvertrag eine solche Rege-lung hinzugefügt, handelt es sich entweder um einen Grundversorgungsvertrag mit einer insoweit grundsätzlich gemäß §
134 BGB nichtigen Regelung, oder
-
wegen der abweichenden Regelung -
nicht (mehr) um einen Grundversorgungs-vertrag, sondern um einen [X.]vertrag. Welche der beiden genannten Alternativen gegeben ist, muss durch Auslegung ermittelt werden.
-
2
-

c)
Die Vereinbarung einer festen Vertragslaufzeit (hier von zwei Jahren) bei einem Gaslieferungsvertrag stellt sich faktisch als ein zeitweiser Kündigungsausschluss dar und widerspricht damit der in § 20 Abs. 1 [X.] zwingend vorgesehenen Kündigungsmöglichkeit. Die Vertragsparteien können eine solche Regelung daher wirksam nur durch Abschluss eines [X.] oder durch Umwand-lung eines bestehenden [X.]-
beziehungsweise Grundversorgungsvertra-ges in einen [X.]vertrag vereinbaren.
[X.], Urteil vom 6. April 2016 -
[X.] 236/10 -
O[X.]

[X.]

-
3
-

Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die Richterinnen
Dr.
[X.] und [X.] sowie [X.]
Bünger
und Kosziol
für Recht erkannt:
Auf die
Rechtsmittel der
Klägerin werden das Urteil des
Kartellse-nats des [X.] vom 26. August 2010
-
auch im Kostenpunkt -
aufgehoben
und das Urteil der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 19. Januar 2010 abgeändert, soweit hinsichtlich der im [X.]raum vom 11. März 2005 bis zum 1.
Oktober 2008 vorgenommenen Gaspreisanpas-sungen und der Jahresabrechnungen für Erdgas vom 10.
April 2006, 23. Januar 2007, 22.
Januar 2008 und 20. Januar 2009 (Klageanträge zu 1 und 2)
zum Nachteil der Klägerin erkannt [X.] ist.
Im Übrigen werden die Rechtsmittel der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Feststellungsklage hinsichtlich der Kla-geanträge zu 1 und 2, soweit diese auf die mangelnde Fälligkeit der vorgenannten Preisanpassungen und Jahresabrechnungen
gerichtet sind, als unzulässig abgewiesen wird.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe-schwerde-
und des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
-
4
-

Tatbestand:
Die Klägerin bezieht von der [X.], die als regionales Energie-
und Wasserversorgungsunternehmen in ihrem Netzgebiet die Grundversorgung von Haushaltskunden mit Erdgas durchführt, seit dem
Jahre 1998 leitungsgebunden Erdgas für ihren privaten Haushalt. Im April 1998 beantragte die Klägerin mittels eines von der [X.] gestellten Formulars die Belieferung mit Erdgas durch die [X.] "nach den Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von [X.] ([X.])". Zusätzliche Allgemeine Geschäftsbedingungen sind in dem Vordruck nicht enthalten. Als anzuwendender Tarif ist in dem Formular der "[X.]"
angekreuzt. Dabei handelt es sich um einen von meh-reren, teilweise nach der [X.] gestaffelten "Haushaltstarifen", die die [X.] im Jahr 1998 anbot und öffentlich bekannt gemacht hatte. Die [X.] belieferte die Klägerin mit Erdgas und rechnete nach der sogenannten Best-preisabrechnung ab, wobei der Klägerin zunächst der "[X.]", später einer der vorbezeichneten Mengentarife
in Rechnung gestellt wurde.
Am 10. Dezember 2007 schloss die Klägerin mit der [X.] rückwir-kend zum 1. Dezember 2007 eine "Sondervereinbarung Laufzeit fix"
mit folgen-dem Wortlaut:
"Ich bitte, einen Wechsel meines [X.] in die S.

-Sondervereinbarung "Laufzeit fix"

Laufzeit 24 Monate, Nachlass 0,20 ct/kWh netto auf die jeweils aktuellen Erdgaspreise der S.

.
Gleichzeitig gebe ich hier."
Zwischen dem Frühjahr 1998 und dem 1. Oktober 2008 erhöhte und senkte die [X.] mehrfach
die Erdgaspreise. Sie macht geltend, Grund hier-1
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für seien jeweils Änderungen ihrer Bezugskosten gewesen, wobei sie mit
den Preiserhöhungen ihre gestiegenen [X.] teilweise nicht einmal in [X.] Umfang weitergegeben habe; Kosteneinsparungen in anderen Bereichen der Gassparte seien ihr nicht möglich gewesen.
Die Klägerin leistete die sich aus den jeweiligen Jahresabrechnungen er-gebenden Nachzahlungen sowie die mehrmals geänderten monatlichen Ab-schläge, einschließlich der sich aus der Jahresabrechnung für das [X.] vom 20. Januar 2009 ergebenden Nachzahlung. Sie widersprach den [X.] erstmals mit Schreiben vom 17. April 2009, bestritt die Preisanpas-sungsberechtigung der [X.] und rügte die Preiserhöhung als unbillig nach § 315 BGB.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die von der [X.] vorgenommenen Preisanpassungen
im [X.]raum vom 12. März 1998 bis zum 1.
Oktober 2008 sowie der "Gaspreis insgesamt im streitgegen-ständlichen [X.]raum"
unbillig, unwirksam und nicht fällig sind (Klageantrag
zu 1). Weiter hat sie die Feststellung begehrt, dass die Forderungen der [X.] aus den Jahresabrechnungen für die Jahre 1998 bis 2008 unbillig, un-wirksam und nicht fällig (Klageantrag zu 2) sowie die von der [X.] anläss-lich der Jahresabrechnung vom 20. Januar 2009 errechneten und geforderten Abschläge in Höhe von jeweils 287

für die Monate Februar 2009 bis [X.] 2009 nicht fällig sind (Klageantrag zu 3).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Be-rufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.
Mit ihrer vom [X.] wie aus dem Tenor ersichtlich beschränkt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren im Umfang der Zulassung weiter.

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Der [X.] hat das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 24. Januar 2012 gemäß § 148 ZPO analog im Hinblick auf das beim Gerichtshof der Euro-päischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) damals aufgrund des Vorlagebe-schlusses des [X.]s gemäß [X.]. 267 AEUV im Verfahren [X.] [X.] Verfahren [X.]/11 ausgesetzt. In diesem Verfahren ist am 23. Okto-ber 2014 die Entscheidung des Gerichtshofs ergangen ([X.]/11 und
[X.]/11, [X.], 849 -
Schulz und [X.]).

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat
überwiegend Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung -
soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse
-
im Wesentlichen ausgeführt:
Der [X.] habe ein Recht auf einseitige Preisänderung nach § 4 Abs. 1 und 2 [X.] beziehungsweise -
seit dem 8. November 2006 -
nach §
5 Abs. 2 [X.] zugestanden, da sich der zwischen den Parteien [X.] als [X.]vertrag darstelle. Dass die [X.] als Energieversorgerin mehrere Allgemeine Tarife angeboten habe, stehe der An-nahme eines [X.]vertrages nicht entgegen. Der Abschluss der Sonder-vereinbarung "Laufzeit fix"
am 10. Dezember 2007 habe keinen Einfluss auf die [X.]eigenschaft der Klägerin gehabt. Hierdurch sei kein neues [X.] begründet, sondern nur der bestehende [X.]vertrag um eine Rabattvereinbarung ergänzt worden. Das Vertragsverhältnis im Übrigen, mithin auch die (gesetzlichen) Bestimmungen über ein Preisänderungsrecht, seien davon unberührt geblieben. Durch die Rabattbestimmung sei das gesetz-7
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liche Preisänderungsrecht auch nicht in einer Weise verändert worden, die eine unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne des § 307 BGB zur Folge gehabt hätte. Denn Preisänderungen der [X.] hätten nach wie vor der Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB unterlegen. Es könne deshalb letztlich dahinstehen, ob es sich bei dem Vertragsverhältnis in der nunmehr [X.] Fassung noch um einen Tarifvertrag handele oder ob dieser durch die Veränderung zu einem Sondervertrag geworden sei. Denn jedenfalls liege [X.] Abweichung von § 5 Abs. 2 [X.] zum Nachteil des Verbrauchers vor.
Eine gerichtliche Billigkeitskontrolle der einseitigen Preisänderungen der [X.] scheide aus, da diese infolge der Zahlung der Jahresabrechnungen seitens der Klägerin ohne Beanstandung "in angemessener [X.]"
und des fort-gesetzten [X.]s als vereinbarte Preise anzusehen
seien. Die Klägerin habe erstmals drei Monate nach Erhalt und Bezahlung der Jahresabrechnung vom 20. Januar 2009 und weiter fortgesetztem [X.] den Preiserhöhungen der [X.] widersprochen. Dies sei kein angemessener [X.]raum mehr.

II.
Diese Beurteilung hält
rechtlicher Nachprüfung im Umfang der Zulassung der Revision nicht stand.
1. Zutreffend und von der Revisionserwiderung nicht angegriffen hat das Berufungsgericht allerdings hinsichtlich der im Revisionsverfahren -
jeweils im Umfang der Zulassung der Revision -
noch zu beurteilenden Klageanträge zu 1 und 2 angenommen, dass die (negative) Feststellungsklage überwiegend zu-lässig ist, insbesondere die Klägerin ein rechtliches Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO) an der Feststellung hat, dass die ihr gegenüber vorgenommenen Gas-11
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preiserhöhungen unwirksam sind (vgl. hierzu [X.]surteil
vom 14. Juli 2010
-
[X.] 246/08, [X.], 180 Rn. 24 [X.]).
Am
Feststellungsinteresse fehlt es jedoch, soweit die genannten [X.] auf die mangelnde Fälligkeit der Preisanpassungen und der [X.] gerichtet sind. Denn der Schuldner, der eine nicht fällige Forderung erfüllt hat, kann gemäß § 813 Abs. 2 BGB keine hierauf gestützte Rückerstat-tung verlangen ([X.]surteile vom 6. Juni 2012 -
[X.] 198/11, NJW 2012, 2659 Rn. 25; vom 26. September 2012 -
[X.] 279/11, [X.], 1077 Rn.
24, [X.], [X.], 1576 Rn. 31, und [X.], juris Rn.
31). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin die Vergütung für die im hier streitgegenständlichen [X.]raum erbrachten Gasliefe-rungen der [X.] vollständig geleistet. Das Berufungsgericht hat daher in-soweit zu Unrecht in der Sache entschieden. Die Klageanträge zu 1 und 2 sind, soweit sie sich auf die Fälligkeit der im Tenor genannten Preisanpassungen und Jahresabrechnungen beziehen, bereits unzulässig.
2.
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Klage, soweit sie zulässig und Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, nicht als un-begründet abgewiesen werden.
a) Das Berufungsgericht hat den Gaslieferungsvertrag der Parteien rechtsfehlerfrei für den [X.]raum bis zum Beginn der Sondervereinbarung "Laufzeit fix"
am 1. Dezember
2007 als einen [X.]vertrag angesehen.
Vergeblich rügt die Revision, das Vertragsverhältnis der Parteien sei zwar an-fänglich auf die Belieferung der Klägerin als Tarifkundin gerichtet gewesen, [X.] folge aus der von der [X.] sodann vorgenommenen Bestpreisab-rechnung und der demgemäß durchgeführten Abrechnung des Erdgasver-14
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brauchs nach einem Mengentarif, dass es sich um einen [X.]vertrag handele.
aa) Das Berufungsgericht ist in rechtsfehlerfreier Anwendung der Recht-sprechung des [X.]s (siehe zuletzt [X.]surteile vom 28. Oktober 2015
-
[X.], [X.], 2226 Rn. 17, zur Veröffentlichung in [X.] be-stimmt, und [X.], juris
Rn. 20; jeweils [X.]; vom 9.
Dezember 2015
-
[X.] 208/12, juris
Rn. 16, [X.], juris
Rn.
16, und [X.], juris
Rn.
18) zu der Beurteilung gelangt, dass es sich nicht nur
-
wie von der Revision hingenommen -
bei dem im Antrag der Klägerin auf Belieferung mit Erdgas gewählten "[X.]", sondern auch bei den
später im Rah-men der Bestpreisabrechnung angewendeten Tarifen "Mengentarif 420"
und "S.

Erdgas pro 50"
um Allgemeine Tarife im Sinne von § 10 Abs.
1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 ([X.] I S. 730; im Folgenden: [X.] 1998) gehandelt hat. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die [X.] aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers die Versorgung zu den vorstehenden, von ihr öffentlich bekannt gemachten Bedin-gungen und Preisen im Rahmen einer Versorgungspflicht nach der genannten Vorschrift und nicht unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertrags-freiheit angeboten hat, lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
bb) Wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat, steht es nach der Rechtsprechung des [X.]s einem Energieversorgungsunternehmen -
anders als die Revision meint -
auch im Rahmen der Grundversorgung frei, verschiedene Tarife anzubieten, und zwar auch solche, bei denen -
wie hier -
die Tarifeinstufung automatisch nach dem Prinzip der Bestpreisabrechnung er-folgt (siehe zuletzt [X.]surteile vom 28. Oktober
2015 -
[X.], aaO Rn. 18, und [X.], aaO Rn. 21; jeweils [X.]; vom 9.
Dezember 2015
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-
[X.] 208/12, aaO Rn. 17, [X.], aaO
Rn.
17, und [X.], aaO).
cc) Mit ihrer demgegenüber vertretenen Auffassung, ein anfängliches Ta-rifkundenverhältnis der Parteien sei durch die Anwendung der [X.] in ein [X.]verhältnis umgewandelt worden, verkennt die [X.] zudem, dass ein [X.]verhältnis nicht ohne weiteres durch einseitige Erklärung des [X.] in ein [X.]verhältnis umgewandelt werden kann ([X.]surteil
vom 28. Oktober 2015 -
[X.], aaO Rn. 19
[X.]). Eine hierfür nach der vorstehend genannten Recht-sprechung des [X.]s vielmehr erforderliche ausdrückliche oder konkludente Vertragsänderung hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision insoweit nicht auf.
dd) Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, war die [X.] im Rahmen des [X.]vertrages in dem von der Zulassung der Revision um-fassten [X.]raum
nicht schon deswegen zu einer Erhöhung des [X.] berechtigt, weil nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.] §
4 Abs. 1 und 2 [X.]
beziehungsweise -
seit dem 8.
November 2006 -
§
5 Abs. 2 [X.] in der bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung vom 26. Oktober 2006 ([X.] I S. 2391; im Folgenden: [X.] aF)
ein nur den in diesen
Vorschriften
genannten Wirksamkeitserfordernissen unterliegendes [X.] Recht des Gasgrundversorgers entnommen worden ist, die Preise einseitig nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern.

(1) Denn wie der [X.] in seinen Urteilen vom 28. Oktober 2015 ([X.], aaO Rn. 21 ff., insbesondere Rn. 33, und [X.], aaO Rn. 23 ff., insbesondere Rn. 35; bestätigt durch [X.]surteile vom 9.
Dezember
2015
-
[X.] 208/12, aaO Rn.
14, 18, [X.], aaO Rn.
14, 18, und [X.] 19
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330/12, aaO Rn. 21) -
nach Erlass des Berufungsurteils -
entschieden hat, kann an der vorbezeichneten Rechtsprechung nach dem auf Vorlage des [X.]s er-gangenen Urteil des Gerichtshofs
vom 23. Oktober 2014 ([X.]/11 und
[X.]/11, aaO
-
Schulz und [X.]) für die -
hier maßgebliche -
[X.] ab dem 1.
Juli 2004 -
dem Ablauf der Umsetzungsfrist der [X.] 2003/55/[X.] -
nicht festgehalten werden, da die genannten [X.] nicht mit den Transparenzanforderungen des [X.]. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der [X.] 2003/55/[X.] vereinbar sind.

(2) Für Gaspreiserhöhungen, die vor dem Ende der genannten [X.] vorgenommen worden sind, bleibt es hingegen nach den vom [X.] in den vorbezeichneten Urteilen entwickelten Grundsätzen bei der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s, wonach § 4 Abs. 1, 2 [X.] ein [X.] gemäß § 315 BGB im [X.]verhältnis zu entnehmen ist (siehe nur [X.]surteile vom 13. Juni 2007 -
[X.] 36/06, [X.] 172, 315 Rn. 14 ff.; vom 19. November 2008 -
[X.] 138/07, [X.] 178, 362 Rn. 26) und der erhöhte Preis, wenn der Kunde die Preiserhöhung nicht in angemessener [X.] gemäß § 315 BGB beanstandet, zum vereinbarten Preis wird ([X.]surteil vom 9.
Februar 2011 -
[X.] 295/09, [X.], 1860 Rn. 41 [X.]).
ee) Aus der für die hier -
aufgrund des beschränkten Umfangs der Revi-sionszulassung
-
maßgebliche [X.] nach Ablauf der genannten Umsetzungsfrist gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des lückenhaft gewordenen Gaslieferungsvertrages der Parteien
ergibt sich
jedoch, dass die [X.] berechtigt ist, Steigerungen ihrer eigenen (Bezugs-)Kosten, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen wer-den, während der Laufzeit des [X.]vertrages an die Klägerin weiterzu-22
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-
12
-

geben, und sie verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen
(vgl. [X.]surteile vom 28.
Oktober 2015 -
[X.], aaO
Rn. 66 ff., und [X.], aaO Rn.
68 ff.; vom 9.
Dezember 2015 -
[X.] 208/12, aaO Rn.
15, 23, [X.], aaO Rn.
15, 22, und [X.], aaO Rn. 22).
Zu der Frage, ob die von der [X.] vorgenommenen [X.] diesen Maßstäben entsprechen,
hat das Berufungsgericht -
von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig -
keine Feststellungen getroffen.

(1) Wie der [X.] in seinen Urteilen vom 28. Oktober 2015 ([X.], aaO Rn. 85 ff.,
und [X.], aaO
Rn. 87 ff.; jeweils [X.]) ent-schieden hat, haben im hier gegebenen Fall der ergänzenden Vertragsausle-gung des [X.]vertrages die vom [X.] entwickelten Grundsätze zur Frage der Beanstandung von Preiserhöhungen im [X.]vertrag in gleicher Weise zu gelten.
Demnach ist auch bei einem [X.]vertrag, wenn es sich -
wie hier -
um ein langjähriges Energielieferungsverhältnis han-delt, der Kunde (unwirksamen) Preiserhöhungen über einen
längeren [X.]raum hinweg nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurückliegende [X.]abschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die hin-sichtlich eines [X.]s entstandene Regelungslücke regelmäßig im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin zu füllen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines [X.]raums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat ([X.]surteile vom 28. Oktober 2015 -
[X.], aaO,
und [X.], aaO; jeweils
[X.]).
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13
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(2) Das Berufungsgericht hat zwar -
von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig -
keine Feststellungen zum [X.]punkt des -
als solchen unstreitigen -
Zugangs der Jahresabrechnungen getroffen. Für das Revisionsverfahren ist jedoch davon auszugehen, dass die Klägerin den noch im
Streit stehenden Preiserhöhungen, die ab dem 11. März 2005 erfolgt sind, rechtzeitig mit [X.] vom 17. April 2009 widersprochen hat. Dieser Widerspruch erfasst nach der genannten Rechtsprechung des [X.]s den davor liegenden [X.]raum von drei Jahren und damit hier -
wie der [X.] anhand des jeweiligen Datums der Abrechnungen selbst beurteilen kann -
die in den Jahresabrechnungen der [X.] vom 23. Januar 2007, 22.
Januar 2008 und 20. Januar 2009 erstmals berücksichtigten Gaspreiserhöhungen. Hinsichtlich der (knapp) vor dem ge-nannten Dreijahreszeitraum datierenden Jahresabrechnung der [X.] vom 10. April 2006 ist, da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getrof-fen hat, für das Revisionsverfahren anzunehmen, dass diese der [X.] (erst) im [X.]raum ab dem 17. April 2006 und damit innerhalb von drei Jah-ren vor dem Widerspruch zugegangen ist.
b) Nicht frei von [X.] ist -
wie die Revision zutreffend rügt -
die Annahme des Berufungsgerichts, am Vorliegen eines [X.]vertrages (Grundversorgungsvertrages) habe der Abschluss der Sondervereinbarung "Laufzeit fix"
nichts geändert. Vielmehr führte -
wie die Revision mit Recht gel-tend macht -
diese Sondervereinbarung der Parteien zu einer Umwandlung ih-res Gaslieferungsvertrages in einen [X.]vertrag. Demgemäß war die [X.] ab dem 1. Dezember 2007 zu einer Erhöhung der Gaspreise nur bei Vorliegen einer dahin gehenden vertraglichen
Vereinbarung berechtigt. Ob die Parteien ein solches [X.] (wirksam) vereinbart haben, lässt sich dem Berufungsurteil nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen und bedarf weiterer Feststellungen des Berufungsgerichts.
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aa) Nach der Rechtsprechung des [X.]s kommt es für die Frage, ob es sich bei öffentlich bekannt gemachten [X.] und Preisen um Tarif-
beziehungsweise Grundversorgungsverträge mit allgemeinen Tarifpreisen im Sinne von § 6 Abs. 1 [X.] 1935, Allgemeinen Tarifen im Sinne von § 10 Abs.
1, § 11 Abs. 1
[X.] 1998 oder [X.] im Sinne von § 36 Abs. 1, § 39 Abs. 1 [X.]
2005
handelt, darauf an, ob das betreffende Versor-gungsunternehmen die Versorgung zu den öffentlich bekannt gemachten Be-dingungen und Preisen -
aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers -
im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften oder unab-hängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet (st. Rspr.; [X.]surteile vom 15. Juli 2009 -
[X.] 225/07, [X.] 182, 59 Rn. 14; vom 14. Juli 2010 -
[X.] 246/08, aaO
Rn. 26; vom 9. Februar 2011 -
[X.] 295/09, aaO
Rn. 23; vom 11. Mai 2011 -
[X.] 42/10, NJW 2011, 2736 Rn. 32 [X.], insoweit in [X.], 356 nicht abgedruckt; vom 28.
Oktober 2015
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[X.], aaO Rn. 17,
und [X.], aaO Rn. 20).
Letzteres ist hier im Hinblick
auf die Sondervereinbarung "Laufzeit fix"
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Fall.
bb) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings
angenommen, dass die Parteien durch den Abschluss dieser Sondervereinba-rung kein gänzlich neues Vertragsverhältnis begründet haben. Denn die Son-dervereinbarung "Laufzeit fix"
regelt die Gaslieferbeziehung zwischen dem [X.] und dem Kunden nicht umfassend, sondern enthält lediglich eine [X.] bezüglich der Laufzeit von 24 Monaten,
einer Einzugsermächtigung und eines Nachlasses auf die "jeweils aktuellen Erdgaspreise"
als Gegenleis-tung hierfür. Gegen die Annahme des Abschlusses eines neuen, [X.] spricht, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, auch die
in der Sondervereinbarung "Laufzeit fix"
verwendete Formulierung eines 28
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-
15
-

"Wechsel[s] meines [X.]", die zeigt, dass der Abschluss der [X.] einen bereits bestehenden Vertrag voraussetzt.
cc) Mit der -
auch von der Revisionserwiderung vertretenen -
Annahme, die Sondervereinbarung "Laufzeit fix"
habe deshalb den bestehenden [X.] lediglich um eine Rabattvereinbarung ergänzt und ihn hinsichtlich des Vertragstyps unverändert gelassen, hat das Berufungsgericht jedoch den Inhalt dieser Sondervereinbarung nicht ausgeschöpft und deren rechtliche Tragweite verkannt.
Durch die Sondervereinbarung "Laufzeit fix"
ist der [X.] der Parteien ab dem 1.
Dezember 2007
in einen [X.] umgewandelt worden.
Dies folgt neben den weiteren in dieser Vereinba-rung enthaltenen Sonderregelungen (Rabatt und Einzugsermächtigung)
vor allem aus der
-
den Kern der Sondervereinbarung "Laufzeit fix"
bildenden -
Be-stimmung einer festen Laufzeit von 24 Monaten, die -
was das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft außer Betracht gelassen hat -
letztlich auf einen mit den Grundsätzen des [X.]vertrages nicht zu vereinbarenden Kündigungs-ausschluss für die Dauer von 24
Monaten hinausläuft.
(1) Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] sind die Bestimmungen dieser [X.] -
entsprechend der Vorläuferregelung in § 1
Abs. 1 Satz 2 [X.] -
kraft Gesetzes (zwingender)
Bestandteil jedes Grundversorgungsvertrages ([X.]. 306/06, S. 21; [X.]surteile vom 15. Juli 2009 -
[X.] 56/08, [X.] 182, 41 Rn. 11; vom 27. Januar 2010 -
[X.] 326/08, [X.], 1038 Rn. 15, 29; vom 28. Oktober 2015 -
[X.], aaO Rn. 68,
und [X.], aaO Rn. 70, zur [X.]). Wird ein Gaslieferungsvertrag geschlossen, der eine von einer Norm der [X.] ausdrücklich
abweichende und diese nicht nur ergänzende (vgl. hierzu [X.]. 306/06, S.
21 f.; [X.]/[X.], Energierecht, Stand April 2015, § 2 [X.] Rn. 3 i.V.m.
§
2 StromGVV Rn. 26 ff.) Regelung enthält, handelt es sich entweder um einen 30
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-
16
-

Grundversorgungsvertrag mit einer insoweit grundsätzlich gemäß §
134 BGB nichtigen Regelung (vgl. [X.]/[X.]/de Wyl, Recht der Energiewirt-schaft, 4.
Aufl., § 14
Rn. 90 f.; de Wyl/[X.]/[X.], Praxiskommentar Netz-anschluss-
und Grundversorgungsverordnungen, 2008, Teil [X.] Rn. 48), oder es handelt sich wegen der abweichenden Regelung nicht (mehr) um einen Grundversorgungsvertrag, sondern um einen [X.]vertrag (vgl. de Wyl/[X.]/[X.], aaO). Entsprechendes hat für den hier gegebenen Fall der Ergänzung eines bestehenden [X.]vertrages durch eine Sonderverein-barung zu gelten. Welche der beiden genannten Alternativen gegeben ist, muss durch Auslegung ermittelt werden.
Insoweit ergibt eine Auslegung der hier ge-troffenen Sondervereinbarung "Laufzeit fix", die der [X.] selbst vornehmen kann, da das Berufungsgericht sie insoweit unterlassen hat und hierzu weitere Feststellungen weder zu erwarten noch erforderlich sind (vgl. [X.], Urteile
vom 29.
April 2015 -
[X.] 197/14, [X.], 2177 Rn. 40
[X.], zur Veröffent-lichung in [X.] bestimmt; vom 15. Dezember 1994 -
IX ZR 18/94, NJW 1995, 1093 unter [X.] [X.]; vom 25. Mai 1970 -
[X.] 253/68, [X.], 877 unter
I
1), dass der Gaslieferungsvertrag der Parteien hierdurch ab dem 1. Dezember 2007 in einen [X.]vertrag umgewandelt worden ist.
(2)
Die in der Sondervereinbarung "Laufzeit fix"
vereinbarte feste Laufzeit von 24 Monaten, die sich faktisch als ein zweijähriger Kündigungsausschluss darstellt, steht im Widerspruch zu der Kündigungsregelung des § 20 Abs. 1 Satz 1
und
2 [X.]. Diese Vorschrift gewährt in der hier anzuwendenden,
bis zum 9. Mai 2012 geltenden Fassung beiden Vertragsparteien ein Kündi-gungsrecht mit einer Frist von einem Monat (im Falle des Umzugs: zwei
Wochen) auf das Ende eines
Kalendermonats. Da diese Vorschrift zwingend ist, können die Vertragsparteien eines Gaslieferungsvertrages eine hiervon ab-weichende Regelung -
auch in Gestalt einer festen Vertragslaufzeit -
wirksam nur durch Abschluss eines [X.] oder durch Umwandlung 32
-
17
-

eines bestehenden [X.]-
beziehungsweise Grundversorgungsvertrages
in einen [X.]vertrag vereinbaren
(vgl. auch [X.]. 306/06, S.
40
f.).
Letzteres ist hier der Fall. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass es den Parteien wesentlich auf die wirksame Vereinbarung einer festen Laufzeit ankam. Dies zeigt schon die Bezeichnung der von ihnen getroffenen Sondervereinbarung "Laufzeit fix". Denn bereits hieraus ergibt sich, dass es sich bei der festen Laufzeit und dem daraus folgenden langfristigen Kündigungsausschluss um das -
im Rahmen der Vertragsfreiheit des [X.] angebotene und nur durch Umwandlung des [X.]vertrages in ei-nen [X.]vertrag wirksam umzusetzende -
Kernelement der Vereinba-rung handelt. Bestätigt wird dies durch die unterschiedliche Höhe des Preis-nachlasses, je nachdem ob die Festbindung nur zwölf Monate oder -
wie hier -
24 Monate beträgt.
dd) Aufgrund der durch die Sondervereinbarung "Laufzeit fix"
erfolgten Umwandlung des Gaslieferungsvertrages der Parteien in einen [X.] war die [X.] ab dem 1. Dezember 2007 zu einer Erhöhung der Gaspreise nur bei Vorliegen einer dahin gehenden vertraglichen Vereinbarung berechtigt. Ob die Parteien vertraglich ein [X.] der [X.] (wirksam) vereinbart haben, lassen die bisher getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen.
Das Berufungsgericht hat zwar im [X.] an die Feststellung des [X.] "Laufzeit fix"
ausgeführt, weitere Allgemeine Ge-schäftsbedingungen seien nicht Bestandteil der Vereinbarung. Auch ergibt sich aus den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts nicht, dass die Parteien eine sonstige vertragliche Vereinbarung über ein [X.] getrof-33
34
35
-
18
-

fen hätten. Mit der für eine eigene Sachentscheidung des [X.]s hinreichenden Sicherheit kann eine solche Vereinbarung auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen jedoch nicht
ausgeschlossen werden.
Feststellungen des Berufungsgerichts zur vertraglichen Vereinbarung ei-nes [X.]s sind auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Klägerin die nach Abschluss der Sondervereinbarung erfolgte [X.] vom 20. Januar 2009 bezahlt und den [X.] fortgesetzt hat. Denn nach der Rechtsprechung des [X.]s schließen diese Umstände die Berufung auf ein fehlendes oder [X.] nicht aus ([X.]s-urteile vom 14. Juli 2010 -
[X.] 246/08, aaO
Rn.
57
ff.; vom 14.
März 2012
-
[X.] 113/11, [X.] 192, 372 Rn. 16
bis 18).
ee) Die Entscheidung des Berufungsgerichts, dass der [X.]
auch nach Abschluss der Sondervereinbarung "Laufzeit fix"
ein Preisanpassungs-recht ohne besondere vertragliche Vereinbarung zugestanden habe, erweist sich auch nicht aus anderen
Gründen
als richtig (§ 561 ZPO).
Das Berufungs-gericht hat im Rahmen einer Hilfsüberlegung angenommen, selbst bei Vorlie-gen eines [X.] habe eine wirksame [X.] der [X.] durch die bei Vertragsabschluss im April 1998 erfolgte Bezugnahme auf die [X.] beziehungsweise die [X.] und somit auch auf die Regelungen in § 4 Abs. 1 und 2 [X.] und § 5 Abs. 2 [X.]
be-standen. Dies trifft aus mehreren Gründen nicht zu.
Zum einen hat das Berufungsgericht, wie die Revision zutreffend rügt, hierbei verkannt, dass es jedenfalls ab dem 1. Januar 2007 aufgrund des [X.] "Laufzeit fix"
bereits an einer -
vom [X.] zum [X.]punkt des Erlasses des Berufungsurteils noch gemäß § 307 Abs. 1 BGB für wirksam erachteten (vgl. zuletzt: [X.]surteil vom 9. Februar 2011 -
[X.] 36
37
38
-
19
-

295/09, aaO
Rn. 27 ff. [X.]) -
unveränderten Übernahme der vorbezeichneten Regelungen
in den [X.]vertrag der Parteien fehlt.
Zum
anderen hat der [X.] im [X.] an das
auf seine Vorlage hin ergangene Urteil des Gerichtshofs
vom 21. März 2013 ([X.]/11, [X.], 2253
-
RWE Vertrieb) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung ent-schieden, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Energie-versorgungsunternehmens, die für das Vertragsverhältnis mit [X.] eine Preisanpassung oder ein einseitiges Preisänderungsrecht des [X.] im Wege der unmittelbaren Anwendbarkeit der
[X.] beziehungsweise der [X.] oder mittels der textlichen Übernah-me des § 4
Abs.
1, 2 [X.] beziehungsweise des § 5 Abs. 2 [X.] aF in
den Vertrag implementieren (wollen), der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs.
1 BGB nicht standhalten
(vgl. [X.]surteil vom 31. Juli 2013 -
[X.] 162/09, [X.], 111 Rn. 45 ff.).
Schließlich hat der [X.] im [X.] an das ebenfalls auf seine Vorla-ge hin ergangene Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 ([X.]/11 und [X.]/11, aaO -
Schulz und [X.]) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass den vorbezeichneten Gasgrundversor-gungsverordnungen ein gesetzliches Recht des Versorgers, die Preise einseitig nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern, nicht (mehr) entnommen wer-den kann (siehe oben [X.] (1); [X.]surteile vom 28. Oktober 2015
-
[X.], aaO
Rn. 33, und [X.], aaO
Rn. 35).
3. Entgegen der Auffassung der Revision besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit nach [X.].
267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof erneut zur Auslegung des [X.]. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der [X.] 2003/55/[X.] im Hinblick darauf vorzulegen, ob die darin enthaltenen Transpa-39
40
41
-
20
-

renzanforderungen dahingehend auszulegen sind, dass die vom [X.] im [X.] an das Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober
2014 ([X.]/11 und
[X.]/11, aaO -
Schulz und [X.]) in den oben genannten Urteilen vom 28.
Oktober 2015 ([X.], aaO Rn. 66 ff., 83, und [X.], aaO Rn. 68 ff., 85) vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung den Anforderun-gen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt. Die gegenteilige [X.] der Revision geht aus mehreren Gründen fehl.
a) Die Auslegung des [X.]. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der [X.] 2003/55/[X.] ist, soweit für die Beurteilung des Streitfalles von Bedeu-tung, durch das genannte, im vorliegenden Verfahren ergangene Urteil des [X.] sowie durch das ebenfalls auf Vorlage des [X.]s ergangene Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 2013 ([X.]/11, aaO
-
RWE Vertrieb AG) im Sinne eines acte [X.] geklärt und hier -
wie bereits in den beiden [X.] sowie in den im [X.] hieran ergangenen weiteren Urteilen des Se-nats -
lediglich auf den Einzelfall anzuwenden (vgl. hierzu etwa [X.], Urteil vom 15. September 2005 -
C-495/03, [X.]. 2005 [X.] Rn. 33 -
Intermodal Transports; [X.], GmbHR 2013, 598, 600; [X.]surteil vom 16.
September 2015 -
[X.] 17/15, [X.], 2058 Rn. 33).
Der Gerichtshof hat im Urteil vom 23. Oktober 2014 ([X.]/11 und
[X.]/11, aaO Rn. 44 -
Schulz und [X.]) hervorgehoben, dass zum
einen die Interessen der Kunden und das aus [X.]. 3 Abs. 3 der [X.] 2003/55/[X.] in Bezug auf die Transparenz folgende Erfordernis eines hohen Verbraucherschutzes, zum anderen aber auch die besondere Situation und die wirtschaftlichen Interessen der als Versorger letzter Instanz im Sinne der [X.] handelnden Gasgrundversorger insoweit zu [X.] seien, als sie sich die andere Vertragspartei nicht aussuchen und den [X.] nicht beliebig beenden könnten (vgl. hierzu [X.]surteile vom 28. Oktober 42
43
-
21
-

2015 -
[X.], aaO Rn. 72 f., und [X.], aaO Rn. 74 f.). [X.] hatte der Gerichtshof bereits im Urteil vom 21. März 2013
([X.]/11, aaO Rn. 46 -
RWE Vertrieb AG) ausgeführt, sowohl aus Nr.
2 Buchst.
b Abs. 2 und d des Anhangs der Richtlinie 93/13/EWG [Klausel-Richtlinie] als auch aus Anhang A Buchst. b der [X.] 2003/55/[X.] er-gebe sich, dass der [X.] im Rahmen von unbefristeten [X.] wie [X.] das Bestehen eines berechtigten Interesses des Versorgungsunternehmens an der Möglichkeit einer Änderung der Entgelte für seine Leistung anerkannt habe (vgl. hierzu [X.]surteile vom 28. Oktober 2015 -
[X.], aaO Rn. 76, 79, und [X.],
aaO Rn. 78, 81).
Die vorbezeichneten rechtlich geschützten Interessen in einen angemes-senen Ausgleich zu bringen, ist -
wovon ersichtlich auch der Gerichtshof aus-geht -
Aufgabe des nationalen Rechts. Die vom [X.] auf dieser Grundlage in den Urteilen vom 28. Oktober 2015 vorgenommene ergänzende Vertragsausle-gung (siehe oben unter [X.]
a ee) nimmt diesen Ausgleich vor und trägt zugleich dem Ziel sowohl des nationalen als auch des [X.] Energiewirtschafts-rechts Rechnung, eine sichere Energieversorgung zu gewährleisten (siehe hierzu [X.]surteile vom 28. Oktober 2015 -
[X.], aaO Rn. 76 ff., und [X.], aaO Rn. 78 ff.; jeweils [X.]). Sowohl das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung bei den unbefristeten [X.] der Grundversorgung als auch die Sicherheit der Energieversorgung, bei der es sich um ein Gemeinschaftsinteresse höchsten Ranges handelt ([X.]E 30, 292, 323 f. [X.]; [X.], [X.] Kommentar zum Energierecht, Band
1, [X.], 3. Aufl., § 36 [X.] Rn. 1), wären gefährdet, wenn der Grundversorger nicht berechtigt wäre, Steigerungen der eigenen (Bezugs-)
Kosten während der Vertragslaufzeit an den Kunden weiterzugeben (siehe hierzu [X.]surteile vom 28.
Oktober 2015 -
[X.], aaO Rn. 72 ff., 79, 82, und [X.], aaO Rn.
74 ff., 81, 84; jeweils [X.]).
44
-
22
-

b) Einer erneuten Vorlage an den Gerichtshof bedarf es zudem auch deshalb nicht, weil nach den vom [X.] in den Urteilen vom 28. Oktober 2015 ([X.], aaO Rn. 34 ff., und [X.]
13/12, aaO Rn. 36 ff.) aufgezeigten Grundsätzen eine richtlinienkonforme Auslegung des § 4 Abs. 1 und 2
[X.] nicht in Betracht kommt.
Aufgrund dieses -
ausschließlich der Beurteilung des nationalen Gerichts unterliegenden (vgl. nur [X.], Urteil vom
27. Februar 2014 -
C-351/12, [X.], 473 Rn. 45 [X.] -
OSA, sowie die Schlussanträge der Generalanwältin im [X.]/10, juris Rn. 153 -
SCF [X.]) -
Umstands ist der [X.] angesichts der durch das nationale Recht gezogenen Grenzen schon mangels Entscheidungserheblichkeit der (weiteren) Auslegung des Unionsrechts nicht zu einer (erneuten) Vorlage an den Ge-richtshof nach [X.]. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV gehalten (vgl. [X.], Urteil vom 16.
Juni 2011 -
C-65/09 und [X.]/09,
[X.]. 2011, [X.] Rn. 35 bis 38 -
Gebr.
[X.] und [X.]; [X.], GmbHR 2013, 598,
601; [X.], Urteil vom 6. Oktober 2015 -
KZR 17/14, [X.], 304
Rn. 68; Schlussanträge der Generalanwäl-tin in den Vorabentscheidungsverfahren [X.]/10, juris Rn. 26 -
DR und [X.], und [X.]/10, aaO -
SCF [X.]), zumal -
wie der [X.] ebenfalls entschieden hat -
auch eine unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen des [X.]. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit An-hang A der [X.] 2003/55/[X.] auf den vorliegenden Fall nicht in [X.] kommt (vgl. [X.]surteile vom 28. Oktober 2015 -
[X.], aaO Rn.
62
ff., und [X.], aaO Rn. 64 ff.).
45
46
-
23
-

III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil im Umfang der Zulassung der Revision keinen Bestand haben; es ist insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).

Der [X.] entscheidet hinsichtlich der Klageanträge zu 1 und 2, soweit diese auf die mangelnde Fälligkeit der Preisanpassungen und der [X.] der [X.] gerichtet sind, in der Sache selbst, da es hierzu [X.]r weiteren Feststellungen bedarf und die Sache daher insoweit zur Endent-scheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Revision der Klägerin ist insoweit mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Feststellungsklage im vorbezeichneten Umfang als unzulässig abgewiesen wird.
Im Übrigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung an das Berufungs-gericht zurückverwiesen, damit die erforderlichen Feststellungen getroffen wer-den können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht
wird zu prüfen haben, ob die in den [X.]en der [X.] vom 10. April 2006 -
sofern diese im (Dreijahres-)
[X.]raum ab dem 17. April 2006 zugegangen ist -
vom 23. Januar 2007
und vom 22.
Januar 2008
erstmals berücksichtigten Preiserhöhungen den oben (un-ter [X.] a ee) aufgezeigten Maßstäben der neuen Rechtsprechung des [X.]s für den [X.]bereich (Grundversorgungsbereich) entsprechen. Dabei wird das Berufungsgericht insbesondere Feststellungen zu dem von der [X.]serwiderung angeführten Vortrag der [X.] zur Entwicklung ihrer (Be-zugs-)Kosten
zu treffen haben, den die Klägerin bestritten hat. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass -
entgegen der von der Klägerin in den Vorinstanzen ver-tretenen Auffassung -
grundsätzlich weder für die schlüssige Darlegung noch für die Feststellung einer -
hier in Rede stehenden -
bloßen Weitergabe von 47
48
49
50
-
24
-

(Bezugs-)Kostensteigerungen eine Offenlegung der Kalkulation des Gasgrund-versorgers erforderlich ist
(vgl. bereits [X.]surteile vom 19. November 2008

-
[X.] 138/07, aaO Rn. 45 ff.; vom 8. Juli 2009 -
[X.] 314/07, [X.], 1957
Rn. 21, 30 f.). Diese Rechtsprechung hat der [X.] in den bereits erwähn-ten Grundsatzurteilen vom 28.
Oktober 2015 ([X.], aaO Rn.
89 ff., und [X.], aaO Rn.
91 ff.) fortentwickelt und insbesondere die [X.] präzisiert, die der Tatrichter bei seiner Überzeugungsbildung hinsichtlich der Weitergabe von (Bezugs-)Kostensteigerungen
anzulegen hat.
Die in der Jahresabrechnung der [X.] vom 20. Januar 2009 [X.] berücksichtigten Preiserhöhungen fallen in den [X.]raum der Sonderver-einbarung "Laufzeit fix"
und sind daher nach den für den [X.]vertrag
geltenden Maßstäben zu prüfen. Insoweit wird das Berufungsgericht festzustel-len haben, ob die Parteien vertraglich ein den oben (unter [X.] b ee)
dargestell-ten Anforderungen genügendes [X.] der [X.] vereinbart haben.
51
-
25
-

Im Rahmen seiner erneuten Befassung mit der Sache wird das [X.] auch Gelegenheit haben zu überprüfen, ob zu sämtlichen im [X.] zu 1 genannten [X.]punkten -
soweit von der Revisionszulassung um-fasst -
tatsächlich Preisanpassungen erfolgt sind.
Dr. Milger
Dr. [X.]
[X.]

Dr. Bünger
Kosziol
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.01.2010 -
4 [X.]/09 -

O[X.], Entscheidung vom 26.08.2010 -
U 204/10 Kart -

52

Meta

VIII ZR 236/10

06.04.2016

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2016, Az. VIII ZR 236/10 (REWIS RS 2016, 13519)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13519

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 216/12 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 208/12 (Bundesgerichtshof)


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