Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.04.2016, Az. VIII ZR 236/10

8. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 13492

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Gegenstand

Preisänderungsrecht des Gasversorgers: Tarifeinstufung nach Bestpreisabrechnung im Rahmen der Grundversorgung; Umwandlung eines Tarifkundenvertrages in einen Sonderkundenvertrag durch Sondervereinbarung einer festen Laufzeit; Preisanpassungsrecht nach Umwandlung in einen Sonderkundenvertrag


Leitsatz

1. Einem Energieversorgungsunternehmen steht es auch im Rahmen der Grundversorgung frei, verschiedene Tarife anzubieten, und zwar auch solche, bei denen die Tarifeinstufung automatisch nach dem Prinzip der Bestpreisabrechnung erfolgt (Bestätigung der Senatsurteile vom 14. Juli 2010, VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 26 f.; vom 11. Mai 2011, VIII ZR 42/10, NJW 2011, 2736 Rn. 32 mwN, insoweit in BGHZ 189, 356 nicht abgedruckt; vom 31. Juli 2013, VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 34; vom 28. Oktober 2015, VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209, ZIP 2015, 2226 Rn. 18 und VIII ZR 13/12, juris Rn. 21; vom 9. Dezember 2015, VIII ZR 208/12, juris Rn. 17, VIII ZR 236/12, juris Rn. 17, und VIII ZR 330/12, juris Rn. 18).

2. Wird ein Gaslieferungsvertrag geschlossen, der eine von einer Norm der GasGVV - als kraft Gesetzes zwingendem Bestandteil jedes Gasgrundversorgungsvertrages - ausdrücklich abweichende und diese nicht nur ergänzende Regelung enthält, oder wird einem bestehenden Grundversorgungsvertrag eine solche Regelung hinzugefügt, handelt es sich entweder um einen Grundversorgungsvertrag mit einer insoweit grundsätzlich gemäß § 134 BGB nichtigen Regelung, oder - wegen der abweichenden Regelung - nicht (mehr) um einen Grundversorgungsvertrag, sondern um einen Sonderkundenvertrag. Welche der beiden genannten Alternativen gegeben ist, muss durch Auslegung ermittelt werden.

3. Die Vereinbarung einer festen Vertragslaufzeit (hier von zwei Jahren) bei einem Gaslieferungsvertrag stellt sich faktisch als ein zeitweiser Kündigungsausschluss dar und widerspricht damit der in § 20 Abs. 1 GasGVV zwingend vorgesehenen Kündigungsmöglichkeit. Die Vertragsparteien können eine solche Regelung daher wirksam nur durch Abschluss eines Sonderkundenvertrages oder durch Umwandlung eines bestehenden Tarifkunden- beziehungsweise Grundversorgungsvertrages in einen Sonderkundenvertrag vereinbaren.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des Kartellsenats des [X.] vom 26. August 2010 - auch im Kostenpunkt - aufgehoben und das Urteil der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 19. Januar 2010 abgeändert, soweit hinsichtlich der im Zeitraum vom 11. März 2005 bis zum 1. Oktober 2008 vorgenommenen Gaspreisanpassungen und der Jahresabrechnungen für Erdgas vom 10. April 2006, 23. Januar 2007, 22. Januar 2008 und 20. Januar 2009 (Klageanträge zu 1 und 2) zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

Im Übrigen werden die Rechtsmittel der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Feststellungsklage hinsichtlich der Klageanträge zu 1 und 2, soweit diese auf die mangelnde Fälligkeit der vorgenannten Preisanpassungen und Jahresabrechnungen gerichtet sind, als unzulässig abgewiesen wird.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin bezieht von der [X.], die als regionales Energie- und Wasserversorgungsunternehmen in ihrem Netzgebiet die Grundversorgung von Haushaltskunden mit Erdgas durchführt, seit dem [X.] leitungsgebunden Erdgas für ihren privaten Haushalt. Im April 1998 beantragte die Klägerin mittels eines von der [X.] gestellten Formulars die Belieferung mit Erdgas durch die [X.] "nach den Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von [X.] ([X.])". Zusätzliche Allgemeine Geschäftsbedingungen sind in dem Vordruck nicht enthalten. Als anzuwendender Tarif ist in dem Formular der "[X.]" angekreuzt. Dabei handelt es sich um einen von mehreren, teilweise nach der [X.] gestaffelten "Haushaltstarifen", die die [X.] im Jahr 1998 anbot und öffentlich bekannt gemacht hatte. Die [X.] belieferte die Klägerin mit Erdgas und rechnete nach der sogenannten Bestpreisabrechnung ab, wobei der Klägerin zunächst der "[X.]", später einer der vorbezeichneten Mengentarife in Rechnung gestellt wurde.

2

Am 10. Dezember 2007 schloss die Klägerin mit der [X.] rückwirkend zum 1. Dezember 2007 eine "Sondervereinbarung Laufzeit fix" mit folgendem Wortlaut:

"Ich bitte, einen Wechsel meines [X.] in die [X.] "Laufzeit fix" ab dem [X.] vorzunehmen. […]

Laufzeit 24 Monate, Nachlass 0,20 ct/kWh netto auf die jeweils aktuellen Erdgaspreise der S.  .

Gleichzeitig gebe ich hiermit mein Einverständnis zum Bankeinzug […]."

3

Zwischen dem Frühjahr 1998 und dem 1. Oktober 2008 erhöhte und senkte die [X.] mehrfach die Erdgaspreise. Sie macht geltend, Grund hierfür seien jeweils Änderungen ihrer Bezugskosten gewesen, wobei sie mit den Preiserhöhungen ihre gestiegenen [X.] teilweise nicht einmal in vollem Umfang weitergegeben habe; Kosteneinsparungen in anderen Bereichen der Gassparte seien ihr nicht möglich gewesen.

4

Die Klägerin leistete die sich aus den jeweiligen Jahresabrechnungen ergebenden Nachzahlungen sowie die mehrmals geänderten monatlichen Abschläge, einschließlich der sich aus der Jahresabrechnung für das [X.] vom 20. Januar 2009 ergebenden Nachzahlung. Sie widersprach den Preiserhöhungen erstmals mit Schreiben vom 17. April 2009, bestritt die Preisanpassungsberechtigung der [X.] und rügte die Preiserhöhung als unbillig nach § 315 BGB.

5

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die von der [X.] vorgenommenen Preisanpassungen im Zeitraum vom 12. März 1998 bis zum 1. Oktober 2008 sowie der "Gaspreis insgesamt im streitgegenständlichen Zeitraum" unbillig, unwirksam und nicht fällig sind (Klageantrag zu 1). Weiter hat sie die Feststellung begehrt, dass die Forderungen der [X.] aus den Jahresabrechnungen für die [X.] bis 2008 unbillig, unwirksam und nicht fällig (Klageantrag zu 2) sowie die von der [X.] anlässlich der Jahresabrechnung vom 20. Januar 2009 errechneten und geforderten Abschläge in Höhe von jeweils 287 € für die Monate Februar 2009 bis Dezember 2009 nicht fällig sind (Klageantrag zu 3).

6

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat wie aus dem Tenor ersichtlich beschränkt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren im Umfang der Zulassung weiter.

7

Der Senat hat das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 24. Januar 2012 gemäß § 148 ZPO analog im Hinblick auf das beim [X.] (im Folgenden: Gerichtshof) damals aufgrund des Vorlagebeschlusses des Senats gemäß Art. 267 AEUV im Verfahren [X.] anhängige Verfahren [X.]/11 ausgesetzt. In diesem Verfahren ist am 23. Oktober 2014 die Entscheidung des Gerichtshofs ergangen ([X.]/11 und [X.]/11, [X.], 849 - [X.] und [X.]).

Entscheidungsgründe

8

Die Revision hat überwiegend Erfolg.

I.

9

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

Der [X.] habe ein Recht auf einseitige Preisänderung nach § 4 Abs. 1 und 2 [X.] beziehungsweise - seit dem 8. November 2006 - nach § 5 Abs. 2 [X.] zugestanden, da sich der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag als Tarifkundenvertrag darstelle. Dass die Beklagte als Energieversorgerin mehrere Allgemeine Tarife angeboten habe, stehe der Annahme eines [X.] nicht entgegen. Der Abschluss der Sondervereinbarung "Laufzeit fix" am 10. Dezember 2007 habe keinen Einfluss auf die [X.] der Klägerin gehabt. Hierdurch sei kein neues Vertragsverhältnis begründet, sondern nur der bestehende Tarifkundenvertrag um eine Rabattvereinbarung ergänzt worden. Das Vertragsverhältnis im Übrigen, mithin auch die (gesetzlichen) Bestimmungen über ein Preisänderungsrecht, seien davon unberührt geblieben. Durch die Rabattbestimmung sei das gesetzliche Preisänderungsrecht auch nicht in einer Weise verändert worden, die eine unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne des § 307 BGB zur Folge gehabt hätte. Denn Preisänderungen der [X.] hätten nach wie vor der Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB unterlegen. Es könne deshalb letztlich dahinstehen, ob es sich bei dem Vertragsverhältnis in der nunmehr geltenden Fassung noch um einen Tarifvertrag handele oder ob dieser durch die Veränderung zu einem Sondervertrag geworden sei. Denn jedenfalls liege keine Abweichung von § 5 Abs. 2 [X.] zum Nachteil des Verbrauchers vor.

Eine gerichtliche Billigkeitskontrolle der einseitigen Preisänderungen der [X.] scheide aus, da diese infolge der Zahlung der Jahresabrechnungen seitens der Klägerin ohne Beanstandung "in angemessener [X.]" und des fortgesetzten [X.]s als vereinbarte Preise anzusehen seien. Die Klägerin habe erstmals drei Monate nach Erhalt und Bezahlung der Jahresabrechnung vom 20. Januar 2009 und weiter fortgesetztem [X.] den Preiserhöhungen der [X.] widersprochen. Dies sei kein angemessener [X.]raum mehr.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Umfang der Zulassung der Revision nicht stand.

1. Zutreffend und von der Revisionserwiderung nicht angegriffen hat das Berufungsgericht allerdings hinsichtlich der im Revisionsverfahren - jeweils im Umfang der Zulassung der Revision - noch zu beurteilenden Klageanträge zu 1 und 2 angenommen, dass die (negative) Feststellungsklage überwiegend zulässig ist, insbesondere die Klägerin ein rechtliches Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO) an der Feststellung hat, dass die ihr gegenüber vorgenommenen Gaspreiserhöhungen unwirksam sind (vgl. hierzu [X.]surteil vom 14. Juli 2010- [X.], [X.], 180 Rn. 24 [X.]).

Am Feststellungsinteresse fehlt es jedoch, soweit die genannten Klageanträge auf die mangelnde Fälligkeit der [X.] und der Jahresabrechnungen gerichtet sind. Denn der Schuldner, der eine nicht fällige Forderung erfüllt hat, kann gemäß § 813 Abs. 2 BGB keine hierauf gestützte Rückerstattung verlangen ([X.]surteile vom 6. Juni 2012 - [X.], NJW 2012, 2659 Rn. 25; vom 26. September 2012 - [X.], [X.], 1077 Rn. 24, [X.], [X.], 1576 Rn. 31, und [X.], juris Rn. 31). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin die Vergütung für die im hier streitgegenständlichen [X.]raum erbrachten Gaslieferungen der [X.] vollständig geleistet. Das Berufungsgericht hat daher insoweit zu Unrecht in der Sache entschieden. Die Klageanträge zu 1 und 2 sind, soweit sie sich auf die Fälligkeit der im Tenor genannten [X.] und Jahresabrechnungen beziehen, bereits unzulässig.

2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Klage, soweit sie zulässig und Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, nicht als unbegründet abgewiesen werden.

a) Das Berufungsgericht hat den Gaslieferungsvertrag der Parteien rechtsfehlerfrei für den [X.]raum bis zum Beginn der Sondervereinbarung "Laufzeit fix" am 1. Dezember 2007 als einen Tarifkundenvertrag angesehen. Vergeblich rügt die Revision, das Vertragsverhältnis der Parteien sei zwar anfänglich auf die Belieferung der Klägerin als Tarifkundin gerichtet gewesen, jedoch folge aus der von der [X.] sodann vorgenommenen Bestpreisabrechnung und der demgemäß durchgeführten Abrechnung des [X.] nach einem Mengentarif, dass es sich um einen [X.]vertrag handele.

aa) Das Berufungsgericht ist in [X.] Anwendung der Rechtsprechung des [X.]s (siehe zuletzt [X.]surteile vom 28. Oktober 2015 - [X.], [X.], 2226 Rn. 17, zur Veröffentlichung in [X.] bestimmt, und [X.], juris Rn. 20; jeweils [X.]; vom 9. Dezember 2015 - [X.], juris Rn. 16, [X.], juris Rn. 16, und [X.], juris Rn. 18) zu der Beurteilung gelangt, dass es sich nicht nur - wie von der Revision hingenommen - bei dem im Antrag der Klägerin auf Belieferung mit Erdgas gewählten "Grundpreistarif 410", sondern auch bei den später im Rahmen der Bestpreisabrechnung angewendeten Tarifen "[X.]" und "S.   Erdgas pro 50" um Allgemeine Tarife im Sinne von § 10 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 ([X.]; im Folgenden: [X.] 1998) gehandelt hat. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers die Versorgung zu den vorstehenden, von ihr öffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen im Rahmen einer Versorgungspflicht nach der genannten Vorschrift und nicht unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit angeboten hat, lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

bb) Wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat, steht es nach der Rechtsprechung des [X.]s einem Energieversorgungsunternehmen - anders als die Revision meint - auch im Rahmen der Grundversorgung frei, verschiedene Tarife anzubieten, und zwar auch solche, bei denen - wie hier - die Tarifeinstufung automatisch nach dem Prinzip der Bestpreisabrechnung erfolgt (siehe zuletzt [X.]surteile vom 28. Oktober 2015 - [X.], aaO Rn. 18, und [X.], aaO Rn. 21; jeweils [X.]; vom 9. Dezember 2015- [X.], aaO Rn. 17, [X.], aaO Rn. 17, und [X.], aaO).

cc) Mit ihrer demgegenüber vertretenen Auffassung, ein anfängliches [X.] der Parteien sei durch die Anwendung der Bestpreisabrechnung in ein [X.]verhältnis umgewandelt worden, verkennt die Revision zudem, dass ein [X.] nicht ohne weiteres durch einseitige Erklärung des [X.] in ein [X.]verhältnis umgewandelt werden kann ([X.]surteil vom 28. Oktober 2015 - [X.], aaO Rn. 19 [X.]). Eine hierfür nach der vorstehend genannten Rechtsprechung des [X.]s vielmehr erforderliche ausdrückliche oder konkludente Vertragsänderung hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision insoweit nicht auf.

dd) Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, war die Beklagte im Rahmen des [X.] in dem von der Zulassung der Revision umfassten [X.]raum nicht schon deswegen zu einer Erhöhung des [X.] berechtigt, weil nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.] § 4 Abs. 1 und 2 [X.] beziehungsweise - seit dem 8. November 2006 - § 5 Abs. 2 [X.] in der bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung vom 26. Oktober 2006 ([X.]; im Folgenden: [X.] aF) ein nur den in diesen Vorschriften genannten Wirksamkeitserfordernissen unterliegendes gesetzliches Recht des Gasgrundversorgers entnommen worden ist, die Preise einseitig nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern.

(1) Denn wie der [X.] in seinen Urteilen vom 28. Oktober 2015 ([X.], aaO Rn. 21 ff., insbesondere Rn. 33, und [X.], aaO Rn. 23 ff., insbesondere Rn. 35; bestätigt durch [X.]surteile vom 9. Dezember 2015 - [X.], aaO Rn. 14, 18, [X.], aaO Rn. 14, 18, und [X.], aaO Rn. 21) - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden hat, kann an der vorbezeichneten Rechtsprechung nach dem auf Vorlage des [X.]s ergangenen Urteil des [X.]s vom 23. Oktober 2014 ([X.]/11 und [X.]/11, aaO - [X.] und [X.]) für die - hier maßgebliche - [X.] ab dem 1. Juli 2004 - dem Ablauf der Umsetzungsfrist der [X.] 2003/55/[X.] - nicht festgehalten werden, da die genannten [X.] nicht mit den Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der [X.] 2003/55/[X.] vereinbar sind.

(2) Für Gaspreiserhöhungen, die vor dem Ende der genannten Umsetzungsfrist vorgenommen worden sind, bleibt es hingegen nach den vom [X.] in den vorbezeichneten Urteilen entwickelten Grundsätzen bei der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s, wonach § 4 Abs. 1, 2 [X.] ein Preisänderungsrecht des Gasversorgers gemäß § 315 BGB im [X.] zu entnehmen ist (siehe nur [X.]surteile vom 13. Juni 2007 - [X.], [X.] 172, 315 Rn. 14 ff.; vom 19. November 2008 - [X.], [X.] 178, 362 Rn. 26) und der erhöhte Preis, wenn der Kunde die Preiserhöhung nicht in angemessener [X.] gemäß § 315 BGB beanstandet, zum vereinbarten Preis wird ([X.]surteil vom 9. Februar 2011 - [X.], [X.], 1860 Rn. 41 [X.]).

ee) Aus der für die hier - aufgrund des beschränkten Umfangs der Revisionszulassung - maßgebliche [X.] nach Ablauf der genannten Umsetzungsfrist gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des lückenhaft gewordenen Gaslieferungsvertrages der Parteien ergibt sich jedoch, dass die Beklagte berechtigt ist, Steigerungen ihrer eigenen (Bezugs-)Kosten, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, während der Laufzeit des [X.] an die Klägerin weiterzugeben, und sie verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen (vgl. [X.]surteile vom 28. Oktober 2015 - [X.], aaO Rn. 66 ff., und [X.], aaO Rn. 68 ff.; vom 9. Dezember 2015 - [X.], aaO Rn. 15, 23, [X.], aaO Rn. 15, 22, und [X.], aaO Rn. 22).

Zu der Frage, ob die von der [X.] vorgenommenen [X.] diesen Maßstäben entsprechen, hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen.

(1) Wie der [X.] in seinen Urteilen vom 28. Oktober 2015 ([X.], aaO Rn. 85 ff., und [X.], aaO Rn. 87 ff.; jeweils [X.]) entschieden hat, haben im hier gegebenen Fall der ergänzenden Vertragsauslegung des [X.] die vom [X.] entwickelten Grundsätze zur Frage der Beanstandung von Preiserhöhungen im [X.]vertrag in gleicher Weise zu gelten. Demnach ist auch bei einem Tarifkundenvertrag, wenn es sich - wie hier - um ein langjähriges Energielieferungsverhältnis handelt, der Kunde (unwirksamen) Preiserhöhungen über einen längeren [X.]raum hinweg nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurückliegende [X.]abschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die hinsichtlich eines [X.]s entstandene Regelungslücke regelmäßig im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin zu füllen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines [X.]raums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat ([X.]surteile vom 28. Oktober 2015 - [X.], aaO, und [X.], aaO; jeweils [X.]).

(2) Das Berufungsgericht hat zwar - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zum [X.]punkt des - als solchen unstreitigen - Zugangs der Jahresabrechnungen getroffen. Für das Revisionsverfahren ist jedoch davon auszugehen, dass die Klägerin den noch im Streit stehenden Preiserhöhungen, die ab dem 11. März 2005 erfolgt sind, rechtzeitig mit Schreiben vom 17. April 2009 widersprochen hat. Dieser Widerspruch erfasst nach der genannten Rechtsprechung des [X.]s den davor liegenden [X.]raum von drei Jahren und damit hier - wie der [X.] anhand des jeweiligen Datums der Abrechnungen selbst beurteilen kann - die in den Jahresabrechnungen der [X.] vom 23. Januar 2007, 22. Januar 2008 und 20. Januar 2009 erstmals berücksichtigten Gaspreiserhöhungen. Hinsichtlich der (knapp) vor dem genannten Dreijahreszeitraum datierenden Jahresabrechnung der [X.] vom 10. April 2006 ist, da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, für das Revisionsverfahren anzunehmen, dass diese der Klägerin ebenfalls (erst) im [X.]raum ab dem 17. April 2006 und damit innerhalb von drei Jahren vor dem Widerspruch zugegangen ist.

b) Nicht frei von [X.] ist - wie die Revision zutreffend rügt - die Annahme des Berufungsgerichts, am Vorliegen eines [X.] (Grundversorgungsvertrages) habe der Abschluss der Sondervereinbarung "Laufzeit fix" nichts geändert. Vielmehr führte - wie die Revision mit Recht geltend macht - diese Sondervereinbarung der Parteien zu einer Umwandlung ihres Gaslieferungsvertrages in einen [X.]vertrag. Demgemäß war die Beklagte ab dem 1. Dezember 2007 zu einer Erhöhung der Gaspreise nur bei Vorliegen einer dahin gehenden vertraglichen Vereinbarung berechtigt. Ob die Parteien ein solches [X.] (wirksam) vereinbart haben, lässt sich dem Berufungsurteil nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen und bedarf weiterer Feststellungen des Berufungsgerichts.

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.]s kommt es für die Frage, ob es sich bei öffentlich bekannt gemachten [X.] und Preisen um Tarif- beziehungsweise Grundversorgungsverträge mit allgemeinen Tarifpreisen im Sinne von § 6 Abs. 1 [X.] 1935, Allgemeinen Tarifen im Sinne von § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 [X.] 1998 oder [X.] im Sinne von § 36 Abs. 1, § 39 Abs. 1 [X.] 2005 handelt, darauf an, ob das betreffende Versorgungsunternehmen die Versorgung zu den öffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet (st. Rspr.; [X.]surteile vom 15. Juli 2009 - [X.], [X.] 182, 59 Rn. 14; vom 14. Juli 2010 - [X.], aaO Rn. 26; vom 9. Februar 2011 - [X.], aaO Rn. 23; vom 11. Mai 2011 - [X.], NJW 2011, 2736 Rn. 32 [X.], insoweit in [X.] 189, 356 nicht abgedruckt; vom 28. Oktober 2015 - [X.], aaO Rn. 17, und [X.], aaO Rn. 20). Letzteres ist hier im Hinblick auf die Sondervereinbarung "Laufzeit fix" entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Fall.

bb) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Parteien durch den Abschluss dieser Sondervereinbarung kein gänzlich neues Vertragsverhältnis begründet haben. Denn die Sondervereinbarung "Laufzeit fix" regelt die Gaslieferbeziehung zwischen dem Versorger und dem Kunden nicht umfassend, sondern enthält lediglich eine Vereinbarung bezüglich der Laufzeit von 24 Monaten, einer Einzugsermächtigung und eines Nachlasses auf die "jeweils aktuellen Erdgaspreise" als Gegenleistung hierfür. Gegen die Annahme des Abschlusses eines neuen, eigenständigen Vertrages spricht, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, auch die in der Sondervereinbarung "Laufzeit fix" verwendete Formulierung eines "Wechsel[s] meines [X.]", die zeigt, dass der Abschluss der Vereinbarung einen bereits bestehenden Vertrag voraussetzt.

cc) Mit der - auch von der Revisionserwiderung vertretenen - Annahme, die Sondervereinbarung "Laufzeit fix" habe deshalb den bestehenden Tarifkundenvertrag lediglich um eine Rabattvereinbarung ergänzt und ihn hinsichtlich des Vertragstyps unverändert gelassen, hat das Berufungsgericht jedoch den Inhalt dieser Sondervereinbarung nicht ausgeschöpft und deren rechtliche Tragweite verkannt. Durch die Sondervereinbarung "Laufzeit fix" ist der Gaslieferungsvertrag der Parteien ab dem 1. Dezember 2007 in einen [X.]vertrag umgewandelt worden. Dies folgt neben den weiteren in dieser Vereinbarung enthaltenen Sonderregelungen (Rabatt und Einzugsermächtigung) vor allem aus der - den Kern der Sondervereinbarung "Laufzeit fix" bildenden - Bestimmung einer festen Laufzeit von 24 Monaten, die - was das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft außer Betracht gelassen hat - letztlich auf einen mit den Grundsätzen des [X.] nicht zu vereinbarenden Kündigungsausschluss für die Dauer von 24 Monaten hinausläuft.

(1) Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] sind die Bestimmungen dieser Verordnung - entsprechend der Vorläuferregelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] - kraft Gesetzes (zwingender) Bestandteil jedes Grundversorgungsvertrages ([X.]. 306/06, S. 21; [X.]surteile vom 15. Juli 2009 - [X.], [X.] 182, 41 Rn. 11; vom 27. Januar 2010 - [X.], [X.], 1038 Rn. 15, 29; vom 28. Oktober 2015 - [X.], aaO Rn. 68, und [X.], aaO Rn. 70, zur [X.]). Wird ein Gaslieferungsvertrag geschlossen, der eine von einer Norm der [X.] ausdrücklich abweichende und diese nicht nur ergänzende (vgl. hierzu [X.]. 306/06, S. 21 f.; [X.] in Danner/[X.], Energierecht, Stand April 2015, § 2 [X.] Rn. 3 i.V.m. § 2 StromGVV Rn. 26 ff.) Regelung enthält, handelt es sich entweder um einen Grundversorgungsvertrag mit einer insoweit grundsätzlich gemäß § 134 BGB nichtigen Regelung (vgl. [X.]/[X.]/de Wyl, Recht der Energiewirtschaft, 4. Aufl., § 14 Rn. 90 f.; de Wyl/[X.]/[X.], Praxiskommentar Netzanschluss- und Grundversorgungsverordnungen, 2008, Teil [X.] Rn. 48), oder es handelt sich wegen der abweichenden Regelung nicht (mehr) um einen Grundversorgungsvertrag, sondern um einen [X.]vertrag (vgl. de Wyl/[X.]/[X.], aaO). Entsprechendes hat für den hier gegebenen Fall der Ergänzung eines bestehenden [X.] durch eine Sondervereinbarung zu gelten. Welche der beiden genannten Alternativen gegeben ist, muss durch Auslegung ermittelt werden. Insoweit ergibt eine Auslegung der hier getroffenen Sondervereinbarung "Laufzeit fix", die der [X.] selbst vornehmen kann, da das Berufungsgericht sie insoweit unterlassen hat und hierzu weitere Feststellungen weder zu erwarten noch erforderlich sind (vgl. [X.], Urteile vom 29. April 2015 - [X.], NJW 2015, 2177 Rn. 40 [X.], zur Veröffentlichung in [X.] bestimmt; vom 15. Dezember 1994 - [X.], NJW 1995, 1093 unter [X.] [X.]; vom 25. Mai 1970 - [X.], [X.], 877 unter [X.]), dass der Gaslieferungsvertrag der Parteien hierdurch ab dem 1. Dezember 2007 in einen [X.]vertrag umgewandelt worden ist.

(2) Die in der Sondervereinbarung "Laufzeit fix" vereinbarte feste Laufzeit von 24 Monaten, die sich faktisch als ein zweijähriger Kündigungsausschluss darstellt, steht im Widerspruch zu der Kündigungsregelung des § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.]. Diese Vorschrift gewährt in der hier anzuwendenden, bis zum 9. Mai 2012 geltenden Fassung beiden Vertragsparteien ein Kündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat (im Falle des Umzugs: zwei Wochen) auf das Ende eines Kalendermonats. Da diese Vorschrift zwingend ist, können die Vertragsparteien eines Gaslieferungsvertrages eine hiervon abweichende Regelung - auch in Gestalt einer festen Vertragslaufzeit - wirksam nur durch Abschluss eines [X.] oder durch Umwandlung eines bestehenden [X.] in einen [X.]vertrag vereinbaren (vgl. auch [X.]. 306/06, S. 40 f.).

Letzteres ist hier der Fall. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass es den Parteien wesentlich auf die wirksame Vereinbarung einer festen Laufzeit ankam. Dies zeigt schon die Bezeichnung der von ihnen getroffenen Sondervereinbarung "Laufzeit fix". Denn bereits hieraus ergibt sich, dass es sich bei der festen Laufzeit und dem daraus folgenden langfristigen Kündigungsausschluss um das - im Rahmen der Vertragsfreiheit des Versorgers angebotene und nur durch Umwandlung des [X.] in einen [X.]vertrag wirksam umzusetzende - Kernelement der Vereinbarung handelt. Bestätigt wird dies durch die unterschiedliche Höhe des Preisnachlasses, je nachdem ob die Festbindung nur zwölf Monate oder - wie hier - 24 Monate beträgt.

dd) Aufgrund der durch die Sondervereinbarung "Laufzeit fix" erfolgten Umwandlung des Gaslieferungsvertrages der Parteien in einen [X.]vertrag war die Beklagte ab dem 1. Dezember 2007 zu einer Erhöhung der Gaspreise nur bei Vorliegen einer dahin gehenden vertraglichen Vereinbarung berechtigt. Ob die Parteien vertraglich ein [X.] der [X.] (wirksam) vereinbart haben, lassen die bisher getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen.

Das Berufungsgericht hat zwar im [X.] an die Feststellung des Inhalts der Sondervereinbarung "Laufzeit fix" ausgeführt, weitere Allgemeine Geschäftsbedingungen seien nicht Bestandteil der Vereinbarung. Auch ergibt sich aus den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts nicht, dass die Parteien eine sonstige vertragliche Vereinbarung über ein [X.] getroffen hätten. Mit der für eine eigene Sachentscheidung des [X.]s hinreichenden Sicherheit kann eine solche Vereinbarung auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen jedoch nicht ausgeschlossen werden.

Feststellungen des Berufungsgerichts zur vertraglichen Vereinbarung eines [X.]s sind auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Klägerin die nach Abschluss der Sondervereinbarung erfolgte Jahresabrechnung vom 20. Januar 2009 bezahlt und den [X.] fortgesetzt hat. Denn nach der Rechtsprechung des [X.]s schließen diese Umstände die Berufung auf ein fehlendes oder [X.] nicht aus ([X.]surteile vom 14. Juli 2010 - [X.], aaO Rn. 57 ff.; vom 14. März 2012 - [X.], [X.] 192, 372 Rn. 16 bis 18).

ee) Die Entscheidung des Berufungsgerichts, dass der [X.] auch nach Abschluss der Sondervereinbarung "Laufzeit fix" ein [X.] ohne besondere vertragliche Vereinbarung zugestanden habe, erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Das Berufungsgericht hat im Rahmen einer Hilfsüberlegung angenommen, selbst bei Vorliegen eines [X.] habe eine wirksame Preisanpassungsberechtigung der [X.] durch die bei Vertragsabschluss im April 1998 erfolgte Bezugnahme auf die [X.] beziehungsweise die [X.] und somit auch auf die Regelungen in § 4 Abs. 1 und 2 [X.] und § 5 Abs. 2 [X.] bestanden. Dies trifft aus mehreren Gründen nicht zu.

Zum einen hat das Berufungsgericht, wie die Revision zutreffend rügt, hierbei verkannt, dass es jedenfalls ab dem 1. Januar 2007 aufgrund des Inhalts der Sondervereinbarung "Laufzeit fix" bereits an einer - vom [X.] zum [X.]punkt des Erlasses des Berufungsurteils noch gemäß § 307 Abs. 1 BGB für wirksam erachteten (vgl. zuletzt: [X.]surteil vom 9. Februar 2011 - [X.], aaO Rn. 27 ff. [X.]) - unveränderten Übernahme der vorbezeichneten Regelungen in den [X.]vertrag der Parteien fehlt.

Zum anderen hat der [X.] im [X.] an das auf seine Vorlage hin ergangene Urteil des [X.]s vom 21. März 2013 ([X.]/11, [X.], 2253 - [X.]) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Energieversorgungsunternehmens, die für das Vertragsverhältnis mit [X.] eine Preisanpassung oder ein einseitiges Preisänderungsrecht des Energieversorgungsunternehmens im Wege der unmittelbaren Anwendbarkeit der [X.] beziehungsweise der [X.] oder mittels der textlichen Übernahme des § 4 Abs. 1, 2 [X.] beziehungsweise des § 5 Abs. 2 [X.] aF in den Vertrag implementieren (wollen), der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht standhalten (vgl. [X.]surteil vom 31. Juli 2013 - [X.], [X.] 198, 111 Rn. 45 ff.).

Schließlich hat der [X.] im [X.] an das ebenfalls auf seine Vorlage hin ergangene Urteil des [X.]s vom 23. Oktober 2014 ([X.]/11 und [X.]/11, aaO - [X.] und [X.]) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass den vorbezeichneten Gasgrundversorgungsverordnungen ein gesetzliches Recht des Versorgers, die Preise einseitig nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern, nicht (mehr) entnommen werden kann (siehe oben [X.] (1); [X.]surteile vom 28. Oktober 2015- [X.], aaO Rn. 33, und [X.], aaO Rn. 35).

3. Entgegen der Auffassung der Revision besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem [X.] erneut zur Auslegung des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der [X.] 2003/55/[X.] im Hinblick darauf vorzulegen, ob die darin enthaltenen Transparenzanforderungen dahingehend auszulegen sind, dass die vom [X.] im [X.] an das Urteil des [X.]s vom 23. Oktober 2014 ([X.]/11 und [X.]/11, aaO - [X.] und [X.]) in den oben genannten Urteilen vom 28. Oktober 2015 ([X.], aaO Rn. 66 ff., 83, und [X.], aaO Rn. 68 ff., 85) vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung den Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt. Die gegenteilige Auffassung der Revision geht aus mehreren Gründen fehl.

a) Die Auslegung des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der [X.] 2003/55/[X.] ist, soweit für die Beurteilung des [X.] von Bedeutung, durch das genannte, im vorliegenden Verfahren ergangene Urteil des [X.]s sowie durch das ebenfalls auf Vorlage des [X.]s ergangene Urteil des [X.]s vom 21. März 2013 ([X.]/11, aaO - [X.] AG) im Sinne eines acte [X.] geklärt und hier - wie bereits in den beiden vorbezeichneten sowie in den im [X.] hieran ergangenen weiteren Urteilen des [X.]s - lediglich auf den Einzelfall anzuwenden (vgl. hierzu etwa [X.], Urteil vom 15. September 2005 - [X.]/03, [X.]. 2005 [X.] Rn. 33 - [X.]; [X.], GmbHR 2013, 598, 600; [X.]surteil vom 16. September 2015 - [X.], [X.], 2058 Rn. 33).

Der [X.] hat im Urteil vom 23. Oktober 2014 ([X.]/11 und [X.]/11, aaO Rn. 44 - [X.] und [X.]) hervorgehoben, dass zum einen die Interessen der Kunden und das aus Art. 3 Abs. 3 der [X.] 2003/55/[X.] in Bezug auf die Transparenz folgende Erfordernis eines hohen Verbraucherschutzes, zum anderen aber auch die besondere Situation und die wirtschaftlichen Interessen der als Versorger letzter Instanz im Sinne der vorgenannten Richtlinie handelnden Gasgrundversorger insoweit zu berücksichtigen seien, als sie sich die andere Vertragspartei nicht aussuchen und den Vertrag nicht beliebig beenden könnten (vgl. hierzu [X.]surteile vom 28. Oktober 2015 - [X.], aaO Rn. 72 f., und [X.], aaO Rn. 74 f.). Dementsprechend hatte der [X.] bereits im Urteil vom 21. März 2013 ([X.]/11, aaO Rn. 46 - [X.] AG) ausgeführt, sowohl aus Nr. 2 Buchst. b Abs. 2 und d des Anhangs der Richtlinie 93/13/EWG [Klausel-Richtlinie] als auch aus Anhang A Buchst. b der [X.] 2003/55/[X.] ergebe sich, dass der [X.] im Rahmen von unbefristeten Verträgen wie [X.] das Bestehen eines berechtigten Interesses des Versorgungsunternehmens an der Möglichkeit einer Änderung der Entgelte für seine Leistung anerkannt habe (vgl. hierzu [X.]surteile vom 28. Oktober 2015 - [X.], aaO Rn. 76, 79, und [X.], aaO Rn. 78, 81).

Die vorbezeichneten rechtlich geschützten Interessen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen, ist - wovon ersichtlich auch der [X.] ausgeht - Aufgabe des nationalen Rechts. Die vom [X.] auf dieser Grundlage in den Urteilen vom 28. Oktober 2015 vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung (siehe oben unter [X.]) nimmt diesen Ausgleich vor und trägt zugleich dem Ziel sowohl des nationalen als auch des [X.] Energiewirtschaftsrechts Rechnung, eine sichere Energieversorgung zu gewährleisten (siehe hierzu [X.]surteile vom 28. Oktober 2015 - [X.], aaO Rn. 76 ff., und [X.], aaO Rn. 78 ff.; jeweils [X.]). Sowohl das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung bei den unbefristeten [X.] der Grundversorgung als auch die Sicherheit der Energieversorgung, bei der es sich um ein Gemeinschaftsinteresse höchsten Ranges handelt ([X.]E 30, 292, 323 f. [X.]; [X.], [X.] Kommentar zum Energierecht, Band 1, [X.], 3. Aufl., § 36 [X.] Rn. 1), wären gefährdet, wenn der Grundversorger nicht berechtigt wäre, Steigerungen der eigenen (Bezugs-)Kosten während der Vertragslaufzeit an den Kunden weiterzugeben (siehe hierzu [X.]surteile vom 28. Oktober 2015 - [X.], aaO Rn. 72 ff., 79, 82, und [X.], aaO Rn. 74 ff., 81, 84; jeweils [X.]).

b) Einer erneuten Vorlage an den [X.] bedarf es zudem auch deshalb nicht, weil nach den vom [X.] in den Urteilen vom 28. Oktober 2015 ([X.], aaO Rn. 34 ff., und [X.], aaO Rn. 36 ff.) aufgezeigten Grundsätzen eine richtlinienkonforme Auslegung des § 4 Abs. 1 und 2 [X.] nicht in Betracht kommt.

Aufgrund dieses - ausschließlich der Beurteilung des nationalen Gerichts unterliegenden (vgl. nur [X.], Urteil vom 27. Februar 2014 - [X.]/12, [X.], 473 Rn. 45 [X.] - [X.], sowie die Schlussanträge der Generalanwältin im [X.]/10, juris Rn. 153 - [X.]) - Umstands ist der [X.] angesichts der durch das nationale Recht gezogenen Grenzen schon mangels Entscheidungserheblichkeit der (weiteren) Auslegung des Unionsrechts nicht zu einer (erneuten) Vorlage an den [X.] nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV gehalten (vgl. [X.], Urteil vom 16. Juni 2011 - [X.]/09 und [X.]/09, [X.]. 2011, [X.] Rn. [X.] und [X.]; [X.], GmbHR 2013, 598, 601; [X.], Urteil vom 6. Oktober 2015 - [X.], [X.], 304 Rn. 68; Schlussanträge der Generalanwältin in den Vorabentscheidungsverfahren [X.]/10, juris Rn. 26 - [X.] und [X.], und [X.]/10, aaO - [X.]), zumal - wie der [X.] ebenfalls entschieden hat - auch eine unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der [X.] 2003/55/[X.] auf den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt (vgl. [X.]surteile vom 28. Oktober 2015 - [X.], aaO Rn. 62 ff., und [X.], aaO Rn. 64 ff.).

III.

Nach alledem kann das Berufungsurteil im Umfang der Zulassung der Revision keinen Bestand haben; es ist insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).

Der [X.] entscheidet hinsichtlich der Klageanträge zu 1 und 2, soweit diese auf die mangelnde Fälligkeit der [X.] und der Jahresabrechnungen der [X.] gerichtet sind, in der Sache selbst, da es hierzu keiner weiteren Feststellungen bedarf und die Sache daher insoweit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Revision der Klägerin ist insoweit mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Feststellungsklage im vorbezeichneten Umfang als unzulässig abgewiesen wird.

Im Übrigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob die in den Jahresabrechnungen der [X.] vom 10. April 2006 - sofern diese im (Dreijahres-)[X.]raum ab dem 17. April 2006 zugegangen ist - vom 23. Januar 2007 und vom 22. Januar 2008 erstmals berücksichtigten Preiserhöhungen den oben (unter [X.]) aufgezeigten Maßstäben der neuen Rechtsprechung des [X.]s für den Tarifkundenbereich (Grundversorgungsbereich) entsprechen. Dabei wird das Berufungsgericht insbesondere Feststellungen zu dem von der Revisionserwiderung angeführten Vortrag der [X.] zur Entwicklung ihrer (Bezugs-)Kosten zu treffen haben, den die Klägerin bestritten hat. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass - entgegen der von der Klägerin in den Vorinstanzen vertretenen Auffassung - grundsätzlich weder für die schlüssige Darlegung noch für die Feststellung einer - hier in Rede stehenden - bloßen Weitergabe von (Bezugs-)Kostensteigerungen eine Offenlegung der Kalkulation des Gasgrundversorgers erforderlich ist (vgl. bereits [X.]surteile vom 19. November 2008 - [X.], aaO Rn. 45 ff.; vom 8. Juli 2009 - [X.], [X.], 1957 Rn. 21, 30 f.). Diese Rechtsprechung hat der [X.] in den bereits erwähnten Grundsatzurteilen vom 28. Oktober 2015 ([X.], aaO Rn. 89 ff., und [X.], aaO Rn. 91 ff.) fortentwickelt und insbesondere die Maßstäbe präzisiert, die der Tatrichter bei seiner Überzeugungsbildung hinsichtlich der Weitergabe von (Bezugs-)Kostensteigerungen anzulegen hat.

Die in der Jahresabrechnung der [X.] vom 20. Januar 2009 erstmals berücksichtigten Preiserhöhungen fallen in den [X.]raum der Sondervereinbarung "Laufzeit fix" und sind daher nach den für den [X.]vertrag geltenden Maßstäben zu prüfen. Insoweit wird das Berufungsgericht festzustellen haben, ob die Parteien vertraglich ein den oben (unter [X.] b ee) dargestellten Anforderungen genügendes [X.] der [X.] vereinbart haben.

Im Rahmen seiner erneuten Befassung mit der Sache wird das Berufungsgericht auch Gelegenheit haben zu überprüfen, ob zu sämtlichen im Klageantrag zu 1 genannten [X.]punkten - soweit von der Revisionszulassung umfasst - tatsächlich [X.] erfolgt sind.

Dr. Milger                          Dr. Hessel                       Dr. Fetzer

                   Dr. Bünger                          Kosziol

Meta

VIII ZR 236/10

06.04.2016

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 24. Januar 2012, Az: VIII ZR 236/10, Beschluss

§ 1 Abs 1 AVBGasV, § 4 Abs 1 AVBGasV, § 4 Abs 2 AVBGasV, § 1 Abs 1 S 1 GasGVV, § 1 Abs 1 S 2 GasGVV, § 5 Abs 2 GasGVV, § 20 Abs 1 GasGVV, § 134 BGB, § 307 Abs 1 BGB, § 315 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.04.2016, Az. VIII ZR 236/10 (REWIS RS 2016, 13492)

Papier­fundstellen: WM 2016, 2186 REWIS RS 2016, 13492


Verfahrensgang

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Az. VIII ZR 236/10

Bundesgerichtshof, VIII ZR 236/10, 06.04.2016.

Bundesgerichtshof, VIII ZR 236/10, 24.01.2012.


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