Bundespatentgericht, Urteil vom 26.05.2021, Az. 4 Ni 4/21 (EP)

4. Senat | REWIS RS 2021, 5538

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Spracherkennungsvorrichtung (europäisches Patent)" – Bei der Anzeige von Wörtern und Zeichen auf dem Display einer Spracherkennungsvorrichtung handelt es sich nicht um die Wiedergabe einer Information als solcher, wenn mit der Darstellung eine technische Wirkung erzielt wird


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 2 447 942

([X.] 2006 036 834)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2021 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.]. Univ. [X.]. [X.], [X.], Dr. Söchtig und Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt

für Recht erkannt:

[X.] Die Klage wird abgewiesen.

I[X.] Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

II[X.] [X.] ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des u. a. für die [X.] erteilten [X.] Patents 2 447 942, das am 1. Dezember 2006 unter Inanspruchnahme der Priorität der [X.] Patentanmeldung 2006001845 vom 6. Januar 2006 angemeldet und dessen Erteilung am 12. Juni 2013 veröffentlicht worden ist. Im [X.] des [X.] wird das Streitpatent, das die Bezeichnung „Speech recognition apparatus“ („Spracherkennungsvorrichtung“)“ trägt, unter dem Aktenzeichen 60 2006 036 834 geführt.

2

[X.], das die Klägerin in der Klageschrift im Umfang seiner Ansprüche 1, 3 und 4 und zuletzt mit Schriftsatz vom 31. März 2021 in vollem Umfang angreift, umfasst in seiner erteilten Fassung 4 Ansprüche mit dem unabhängigen Vorrichtungsanspruch 1, dem auf diesen rückbezogenen [X.], dem Verfahrensanspruch 3 und dem auf diesen rückbezogenen, auf ein Programm gerichteten Anspruch 4.

3

Die Klägerin macht geltend und begründet dies, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, nämlich weder neu noch erfinderisch.

4

Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie mit dem Hilfsantrag isoliert den Anspruch 2.

5

Der nach Merkmalen gegliederte Anspruch 1 lautet in der [X.] bzw. in einer angepassten Übersetzung in die [X.] Sprache:

6

1.1 A speech recognition apparatus, comprising:

7

Spracherkennungsvorrichtung, die Folgendes umfasst:

8

1.1.1 recognition unit (114) for carrying out a speech recognition process of recognizing the spoken words of a user,

9

eine Erkennungseinheit (114) zum Ausführen eines [X.]es zum Erkennen der gesprochenen Wörter eines Benutzers,

1.1.2 instruction means (109) for receiving speech recognition start instructions from the user, and instructing the recognition means (114) to start the speech recognition process,

ein [X.] (109) zum Empfangen von [X.] von dem Benutzer und zum Anweisen des [X.] (114), den [X.] zu beginnen,

1.1.3 display means (110) for displaying at least one of recognizable speech words of the recognition unit (114),

ein Anzeigemittel (110) zum Anzeigen mindestens eines von erkennungsfähigen (Sprach-)Wörtern der Erkennungseinheit (114),

1.2 wherein a [X.] is necessary from the time when the recognition means (114) receives instructions of start of the speech recognition process from the instruction means (109) to the time when the recognition means (114) is ready to carry out the speech recognition process;

wobei ein Einrichtungszeitraum ab dem Zeitpunkt, in dem das Erkennungsmittel (114) Anweisungen zum Beginnen des [X.]es von dem [X.] (109) empfängt, bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Erkennungsmittel (114) bereit ist, den [X.] auszuführen, erforderlich ist;

1.3 wherein the speech recognition apparatus further comprises control means (112),

wobei die Spracherkennungsvorrichtung des Weiteren ein [X.] (112) umfasst,

1.3.1 the control means (112), during the [X.], controls the display means (110) for displaying a prohibition character indicative of prohibition of speech and the at least one of recognizable speech words, and

wobei das [X.] (112) während des [X.] das Anzeigemittel (110) steuert, ein Verbotszeichen, das für ein Sprechverbot steht, und das mindestens eine der erkennungsfähigen (Sprach-)Wörter anzuzeigen, und

1.3.2 after a lapse of the [X.], controls the display means (110) for displaying a permission character indicative of permission of speech to be displayed, in a position where the prohibition character was displayed.

nach einem Verstreichen des [X.] das Anzeigemittel (110) steuert, ein Zulassungszeichen, das für eine Sprecherlaubnis steht, an einer Position anzuzeigen, an der das Verbotszeichen angezeigt wurde.

Wegen des Wortlauts des auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteranspruchs 2, des Verfahrensanspruchs 3 und des [X.] 4 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Im Hinblick auf die geltend gemachte fehlende Patentfähigkeit stützt sich die Klägerin insbesondere auf folgende Dokumente

[X.] [X.] 2003/0095212 A1

[X.] [X.] 5,864,815 A

[X.] 2003-177 789 A

[X.]a Übersetzung der [X.] in die [X.] Sprache

[X.]b beglaubigte Übersetzung der [X.] in die [X.] Sprache

[X.] JP 2002-108 390 A

[X.]a Übersetzung der [X.] in die [X.] Sprache

[X.]b beglaubigte Übersetzung der [X.] in die [X.] Sprache

und meint, das Streitpatent sei schon nicht neu gegenüber den [X.] und [X.] sowie [X.] und [X.].

Die Klägerin ist der Auffassung, die Druckschrift [X.] nehme sämtliche Merkmale des Streitpatents neuheitsschädlich vorweg. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Merkmale 1.3.1 und 1.3.2 des Anspruchs 1. Beide Merkmale würden im Rahmen des [X.]s offenbart. Die [X.] offenbare zumindest im Rahmen des [X.]s eine Spracherkennungsvorrichtung gemäß den Merkmalen des Anspruchs 1, eine Anzeigeverfahren gemäß Anspruch 3 sowie ein Anzeigeverarbeitungsprogramm gemäß Anspruch 4.

Entsprechend verhalte es sich auch mit der Druckschrift [X.]. Insbesondere offenbare die [X.] auch die Merkmale 1.2 und 1.3.1. Hinsichtlich des Merkmals 1.2 könne und solle das Streitpatent die Länge des [X.] nicht festlegen. Selbst wenn man jedoch von einem hinreichend langen Einrichtungszeitraum ausgehen wollte, so habe das Problem einer technisch bedingten Verzögerung beim Start einer Spracherkennungsanwendung auch bereits zum prioritätsälteren Anmeldedatum der [X.] bestanden. Daher würde ein Fachmann unzweifelhaft einen technisch bedingten Einrichtungszeitraum zwanglos in der [X.] der [X.] mitlesen. Die [X.] offenbare auch die Anzeige von erkennungsfähigen gesprochenen Wörtern während des [X.]. Da die [X.] auch ein mehrfaches Umschalten zwischen den verschiedenen Betriebsmodi vorsehe, denn der Zweck der Zustandsanzeige über [X.] und [X.] sei es ja gerade, den Benutzer über den aktuellen Zustand visuell zu informieren, sei auch das weitere Merkmal 1.3.1 offenbart. Insoweit erfordere Merkmal 1.3.1 des Streitpatents nicht, dass das Verbotszeichen erst während des [X.] angezeigt wird und nicht bereits zusätzlich auch schon vorher. Entsprechendes gelte analog für den Gegenstand der anderen unabhängigen Ansprüche.

Auch die [X.] sei neuheitsschädlich. Die Druckschrift offenbare lediglich nicht das Merkmal „das mindestens eine der erkennungsfähigen gesprochenen Wörter während des [X.] anzuzeigen“. Dieses Unterscheidungsmerkmal sei bei der Prüfung der Neuheit jedoch mangels [X.] nicht zu berücksichtigen, weil ihm gemäß der Rechtsprechung des [X.] keine technische Wirkung zukomme und nicht zur Lösung der der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe beitrage.

Zumindest fehle es dem Streitpatent aber an der erfinderischen Tätigkeit ausgehend von der [X.]. Hier stellten die Spracheingabeeinheit 102 und die [X.] 103 eine Einheit dar, die gemeinsam als „recognition unit“ bzw. „recognition means“ im Sinne des Anspruchs 1 des Streitpatents wirkten. Auch funktional stellten nach der Lehre der [X.] die Spracheingabeeinheit 102 und die [X.] 103 eine Einheit dar, denn nur wenn sowohl die Spracheingabeeinheit als auch die [X.] bereit seien, sei die Spracherkennung möglich. Daher sei eine Überwachung des Status der Spracheingabeeinheit 102 und/oder der [X.] 103 notwendig, so dass der Nutzer den Zeitraum zwischen Betätigung des [X.] 101 bis zum Zeitpunkt des tatsächlichen Starts der Spracheingabe visuell verfolgen könne. Aber selbst wenn man die [X.] von der Spracheingabeeinheit getrennt betrachten würde und ausschließlich die [X.] 103 als „recognition unit“ bzw. „recognition means“ betrachten würde, so befasse sich die [X.] zumindest in der oben genannten „oder Alternative“ mit der Überwachung von Verzögerungen beim Start der [X.].

Ausgehend von der [X.] habe der Fachmann Veranlassung, sich des allgemeinen Fachwissens zu bedienen, um die Aufgabe, die Fehleranfälligkeit der Spracherkennung zu reduzieren, zu lösen, indem ein „erkennungsfähiges gesprochenes Wort“ während des [X.] angezeigt werde.

Die Anzeige mindestens eines von erkennungsfähigen gesprochenen Wörtern gehöre zum allgemeinen Fachwissen, wie es beispielsweise aus der [X.] und der [X.] hervorgehe.

Auch der Umstand, dass das Streitpatent lehre, dass während des [X.] sowohl ein Verbotszeichen, als auch mindestens eines von erkennungsfähigen (Sprach-) Wörtern angezeigt würden, vermöge eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen. Hierbei handele es sich nicht um eine besondere unübliche, weil in gewisser Weise widersprüchliche Darstellung – vielmehr sollte diese gemeinsame Darstellung es dem Benutzer lediglich ermöglichen, sich bereits während des [X.] auf die nachfolgende Spracheingabe vorzubereiten, was nachfolgende Verzögerungen vermeiden würde. Entsprechende vergleichbare Darstellungen seien bereits vor dem Prioritätszeitpunkt des Streitpatents üblich gewesen.

Dies gelte gleichermaßen, wenn man von der [X.] ausgehe. Die [X.] beschreibe sämtliche Merkmale der unabhängigen Ansprüche 1, 3 und 4 mit Ausnahme der Anzeige von „mindestens eines der erkennungsfähigen gesprochenen Wörter anzuzeigen während des [X.]“ (Teil von Merkmal 1.3.1 – Unterscheidungsmerkmal 1) und dass die [X.]s der Figuren 4a und 4b an der gleichen Position angezeigt werden (Unterscheidungsmerkmal 2). Beide Merkmale begründeten jedoch keine erfinderische Tätigkeit. Das Unterscheidungsmerkmal 1 stelle schon kein technisches Mittel zur Lösung eines technischen Problems dar und könne daher keine erfinderische Tätigkeit begründen. Jedenfalls werde der Fachmann ausgehend von der [X.] die [X.] in Betracht ziehen. Eine Veranlassung dazu habe der Fachmann nicht nur, weil sich die [X.] mit Spracherkennung im Detail befasse. Die [X.] befasse sich insbesondere damit, wie man im Interesse der Benutzerfreundlichkeit [X.] besser ausgestalten könne, und lehre, dass im Nicht-Zuhörzustand „Not listening“ und im Zuhörzustand „Listening“, vgl. Figuren [X.] und [X.], in einem [X.] angezeigt würden. Dabei ergebe sich aus dem Vergleich der Figuren [X.] und [X.] unmittelbar, dass das Verbotszeichen „Not listening“ im [X.] 42 an der gleichen Position rechts unten auf dem Bildschirm angezeigt werde, wie das Zulassungszeichen „Listening“ im [X.] 46. Auch das zweite Unterscheidungsmerkmal werde daher von der [X.] gezeigt bzw. zumindest nahegelegt, da die [X.] eine Anzeige in einem [X.] als Text offenbare.

Der Gegenstand des Unteranspruchs 2 werde von den Druckschriften [X.] und [X.] offenbart und sei schon deshalb nicht patentfähig. Hinzu komme, dass der [X.] eine Anweisung betreffe, die bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit außer [X.] zu bleiben habe. Selbst wenn der [X.] bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zu berücksichtigen wäre, so sei dessen Gegenstand jedenfalls nahegelegt.

Der Senat hat den Parteien in einem qualifizierten Hinweis vom 18. Februar 2021 seine vorläufige Auffassung zur Sach- und Rechtslage mitgeteilt und den Parteien eine abschließende Frist bis 30. April 2021 gesetzt. Im Termin am 26. Mai 2021 hat der Senat den Parteien einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 2 447 942 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent mit dem Anspruch 2 aufrecht erhalten bleibt.

Sie tritt der Auffassung der Klägerin in allen Punkten entgegen und verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung und hilfsweise isoliert den Anspruch 2. [X.] hält sie für neu gegenüber der Druckschrift [X.]. Die [X.] zeige schon nicht, dass während des [X.] ("[X.]") ein Verbotszeichen ("prohibition character") angezeigt werde. Ferner offenbare die [X.] nicht, dass mindestens eines von erkennungsfähigen gesprochenen Wörtern ("recognizable speech words") während des [X.] angezeigt werde.

Auch die Druckschrift [X.] nehme die Lehre des Streitpatents nicht neuheitsschädlich vorweg. Hier werde das Verbotszeichen schon vor Beginn des set-up-Prozesses angezeigt, also bevor der Benutzer den Betriebszustand "listening mode" in dem Menü 66 auswähle. Unabhängig davon zeige die [X.] insbesondere nicht, dass während des [X.] erkennungsfähige gesprochene Wörter ("recognizable speech words") angezeigt würden.

Dem Streitpatent fehle es auch nicht an der erfinderischen Tätigkeit im Hinblick auf die Druckschrift [X.]. Die [X.] unterscheide die [X.] 103 funktional klar von der Spracheingabeeinheit 102. Nach der Lehre der [X.] führe die Spracheingabeeinheit 102 die Spracheingabe aus und die [X.] 103 erkenne die von der Spracheingabeeinheit 102 eingegebene Sprache. Die Erkennungseinheit gemäß Merkmal 1.1.1 werde daher nur von der [X.] 103, nicht aber von der Spracheingabeeinheit 102 gebildet. Die [X.] spreche an keiner Stelle an, dass die [X.] 103 eine Anweisung zum Beginnen des [X.]es von dem [X.] 101 erhalte. Folglich offenbare die [X.] auch keinen Einrichtungszeitraum im Sinne des Merkmals 1.2 des Streitpatents. Schließlich offenbare die [X.] auch nicht das [X.], dass erkennungsfähige Wörter angezeigt werden.

Der Unterschied der beanspruchten Gegenstände zur [X.] betreffe auch nicht lediglich den Inhalt der auf der Anzeige wiedergegebenen Information. Die Unterscheidungsmerkmale brächten vielmehr technische und konstruktive Unterschiede zum Ausdruck und ermöglichten eine geführte Mensch-Maschine-Interaktion. Die Unterscheidungsmerkmale leisteten demnach einen Beitrag zur Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln und müssten daher entgegen der Auffassung der Klägerin bei der Beurteilung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit berücksichtigt werden.

Ausgehend von der [X.] sei der Gegenstand des Anspruchs 1 auch nicht naheliegend, da der Fachmann für eine Kombination der [X.] mit [X.] oder [X.] keine Veranlassung habe. Die [X.] offenbare in keinem der diskutierten Szenarien (Fehlersituation, [X.]), dass die Anzeige eines Verbotszeichens und der erkennungsfähigen Wörter während des [X.] veranlasst werden. Die [X.] wiederum zeige schon grundsätzlich keinen Einrichtungszeitraum, der dem Merkmal 1.2 bei fachmännischer Auslegung genüge. Die Dokumente [X.] und [X.] lieferten daher keine geeignete Information, mit welcher der Fachmann das oben genannte Problem lösen könne. Folglich würde der Fachmann die [X.] oder die [X.] zur Lösung der gestellten Aufgabe nicht in Betracht ziehen. Außerdem offenbarten diese Dokumente ohnehin nicht, dass ein Verbotszeichen und wenigstens ein erkennbares Wort während eines [X.] angezeigt würden.

Entgegen der Auffassung der Klägerin sei eine Darstellung dergestalt, dass neben einem Verbotszeichen zugleich weitere Informationen hinsichtlich eines Zeitraums nach Aufhebung des „Verbots“ angezeigt werden, zum Anmeldezeitpunkt nicht üblich gewesen. Hierbei handele es sich vielmehr um ein besonderes Charakteristikum des Streitpatents.

Die Lehre des Streitpatents werde auch nicht durch die Druckschrift [X.] nahegelegt. Was die [X.] selbst betreffe, so fehle es aus fachmännischer Sicht an einer Veranlassung zur Umgestaltung im Sinne der [X.]. Die [X.] beschäftige sich mit dem Problem, dass die Spracheingabeeinheit 1 wegen in Konflikt stehender Anwendungen oder Anfragen nicht oder noch nicht verwendbar sei. Insofern könne es hier zu Eingabefehlern durch vorzeitige Spracheingabe kommen. Zur Lösung dieser Probleme führe die [X.] den Fachmann allerdings in eine gänzlich andere Richtung als die beanspruchte Erfindung, es werde nämlich ein Buffering der vorzeitigen Spracheingabe vorgeschlagen. In Anbetracht dieses vorgezeigten [X.] würde der Fachmann es schon grundsätzlich nicht in Betracht ziehen, die [X.] im Sinne der Merkmale 1.3.1 und 1.3.2 zu modifizieren. Auch die Realisierung der Merkmale 1.1.2 und 1.2 bei der [X.] sei nicht naheliegend, denn dies würde umfassende, technische Umgestaltungen erforderlich machen. Eine Kombination mit [X.] oder [X.] lege die beanspruchte Erfindung ebenfalls nicht nahe, da der Fachmann keine Veranlassung zu einer Kombination der [X.] mit [X.] oder [X.] habe und außerdem weder die [X.], noch die [X.] sämtliche Unterscheidungsmerkmale zeigten.

Aus den genannten Gründen erwiesen sich auch die weiteren unabhängigen Ansprüche 3 und 4 als rechtsbeständig.

Auch der Anspruch 2 trage zur Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln bei. Ziel der Maßnahmen in Anspruch 2 sei es, den Wechsel von Verbotszeichen auf Zulassungszeichen zuverlässig und leicht erkennbar zu machen. Dadurch werde vermieden, dass der Benutzer den Moment der Bereitschaft zur Spracherkennung verpasse.

Ausgehend von [X.] oder [X.] habe der Fachmann keine erkennbare Veranlassung, nach Ablauf eines [X.] (der weder in [X.], noch in [X.] offenbart sei) ein Zulassungszeichen in einem anderen Modus als ein Verbotszeichen darzustellen, um die oben genannte Aufgabe zu lösen. Der Gegenstand des Anspruchs 2 sei daher nicht naheliegend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die auf mangelnde Patentfähigkeit (Art. 138 Abs. 1 Buchstabe a) [X.] Art. 54, 56 EPÜ [X.] Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG) des [X.] gestützte Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Gegenstand des [X.] in der erteilten Fassung erweist sich als neu und auf erfinderischer Tätigkeit beruhend, mithin als patentfähig und damit rechtsbeständig. Auf den Hilfsantrag kam es daher nicht mehr an.

Soweit die Klägerin die Nichtigkeitsklage bei gleichbleibendem [X.] mit Schriftsatz vom 31. März 2021 um den Anspruch 2 erweitert hat, handelt es sich hierbei um eine zulässige Klageerweiterung gemäß § 99 Abs. 1 [X.] [X.] § 264 Nr. 2 ZPO. Klageerweiterungen sind bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens möglich (vgl. [X.], 6. Auflage, 2020, § 264, Rdnr. 15)

I.

1. Das [X.] betrifft eine [X.]racherkennungsvorrichtung, um [X.]rache eines Nutzers zu empfangen und zu erkennen, sowie ein Anzeigeverfahren und ein Anzeigeverarbeitungsprogramm in der [X.]racherkennungsvorrichtung ([X.]chrift Abs. 0001; Ansprüche 1, 3 und 4). Ein Navigationssystem mit einer solchen Vorrichtung führe eine Vielzahl von Prozessen entsprechend der erkannten [X.]rache durch, z. B. Suche des eingegebenen Ziels, Wechsel des Anzeigemodus oder Anzeige von Staumeldungen (Abs. 0002, 0003).

Unter den [X.] gebe es eine, die situationsabhängig eine Liste mit den jeweils erkennungsfähigen [X.]rachtexten auf einem Display anzeige, so dass ein Nutzer problemlos eine entsprechende [X.]racheingabe vornehmen könne (Abs. 0004).

Um während einer normalen Unterhaltung eine [X.]racherkennung und dadurch unabsichtlich ausgelöste Prozesse zu vermeiden, gebe es unter den [X.] einige, die einen [X.] (nur) nutzergesteuert, etwa durch Drücken einer Taste, auslösten. Zwischen dem Tastendruck und dem Beginn der Fähigkeit zur [X.]racherkennung vergehe eine bestimmte [X.]spanne, in der Vorbereitungs- und Initialisierungsprozesse o. ä. stattfänden. Daher könne in nachteiliger Weise ein Teil der [X.]rache nicht richtig empfangen werden, wenn ein ungeübter Nutzer sofort nach dem Drücken der [X.] zu reden beginne. Dementsprechend sei es in der Vergangenheit üblich gewesen, den Nutzer durch ein akustisches Signal über den [X.]punkt zu informieren, ab dem mit der [X.]racheingabe begonnen werden darf (Abs. 0005 - 0007).

Die Druckschrift [X.] 2003-177789 ([X.]) offenbare die Anzeige eines Bildes mit einer Bewegung in einem vorbestimmten Displaybereich, um den Nutzer intuitiv über den [X.]punkt zu informieren, ab dem eine [X.]racheingabe möglich ist (Abs. 0008). Die Druckschrift [X.] 2005/165609 [X.] zeige eine [X.]racherkennungsvorrichtung mit einer Schnittstelle zur Anzeige der verstrichenen Antwortzeit, in der eine [X.]racheingabe des Nutzers erwartet werde (Abs. 0009).

Ohne Hinweis auf konkreten Stand der Technik führt das [X.] aus, dass es einem ungeübten Benutzer bei Konzentration auf eine [X.]racheingabeliste schwerfalle, ein den [X.]punkt der [X.]racheingabe signalisierendes Bewegtbild in einem bestimmten Displaybereich zu erkennen, um die [X.]racheingabe zum richtigen [X.]punkt zu starten (Abs. 0010).

In Anbetracht dieses Problems sei es eine Aufgabe der Erfindung, eine [X.]racherkennungsvorrichtung, ein Anzeigeverfahren und ein Anzeigeverarbeitungsprogramm bereitzustellen, mittels derer der Nutzer leicht erkennen könne, wann eine [X.]racheingabe erfolgen soll, sogar während er eine auf einem Bildschirm des Geräts mit [X.]racherkennungsvorrichtung angezeigte Liste der möglichen [X.]racheingaben beobachte (Abs. 0011).

Diese Aufgabe soll u. a. mit einer [X.]racherkennungsvorrichtung nach Anspruch 1 gelöst werden.

2. Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur der Elektrotechnik oder Informatik mit Erfahrung in der Entwicklung und Implementierung von [X.]racherkennungssystemen.

3. Die Ausführungsbeispiele zeigen eine, in ein Navigationssystem 100 integrierte, [X.]racherkennungsvorrichtung (Merkmal 1.1), die gemäß Patentanspruch 1 zumindest eine ([X.]rach-)[X.], Anzeigemittel 110, ([X.] 112 und [X.] 109 umfasst. Die [X.], 108 hat keinen Eingang in die Patentansprüche gefunden:

Abbildung

[X.]chrift [X.]ur 2: Navigationssystem 100 mit kolorierter [X.]racherkennungsvorrichtung (gelb: im Anspruch 1 genannte Komponenten)

Einige Merkmale des Anspruchs 1 bedürfen der Erläuterung:

a) Das Mikrofon 113 überführt die [X.]rache des Nutzers in elektrische Signale und liefert diese an die ([X.]rach-)[X.]. Dort werden die elektrischen Signale zunächst digitalisiert und gespeichert, bevor die [X.]rachanalyse und der eigentliche [X.] stattfinden (Merkmal 1.1.1). Dabei werden die gespeicherten [X.] mit vorbekannten erkennungsfähigen Wörtern bzw. Wortfolgen (Merkmal 1.1.3) verglichen, die bestimmten Befehlen entsprechen. Im Falle eines erkannten Befehls liefert die [X.] ein entsprechendes Steuersignal an die [X.] 116 (Abs. 0043, 0044).

Der Fachmann liest mit, dass die vom Mikrofon 113 gelieferten elektrischen [X.]rachsignale in der [X.] 114 vor der in der Beschreibung explizit genannten Digitalisierung gefiltert und ggfs. verstärkt werden.

b) Die [X.] 114 ist nicht ständig einsatzbereit. Vielmehr benötigt sie nach Empfang eines Startsignals eine gewisse [X.]spanne, den sogenannten Einrichtungszeitraum, bevor sie in der Lage ist, elektrische Signale von dem Mikrofon 113 zu empfangen und den [X.] auszuführen (Abs. 0044, Merkmal 1.2).

Der Benutzer der [X.]racherkennungsvorrichtung signalisiert seinen [X.]rechwunsch durch Drücken einer Taste des als (Fern-)Bedieneinheit ausgebildeten [X.]s 109 (Merkmal 1.1.2), das daraufhin eine [X.]racherkennungsbeginn-Anweisung an die [X.] 116 ausgibt (Abs. 0040, 0055), die ihrerseits das Startsignal an die [X.] 114 liefert (Abs. 0044, 0055). Gemäß der nachfolgend eingeblendeten [X.]ur 3 und der zugehörigen Beschreibung (Abs. 0060) durchläuft die [X.] 114 den Einrichtungszeitraum nicht nur nach dem Drücken der [X.] ([X.]), sondern ggfs. nach jedem erkannten [X.]rachbefehl erneut (die [X.] startet bei positiver Antwort einen neuen Einrichtungszeitraum [X.], [X.]):

Abbildung

[X.]chrift, [X.]. 3 mit Kolorierung und Kommentierung durch den Senat

c) Auf dem Anzeigemittel 110 (Merkmal 1.1.3) werden während des Einrichtungszeitraums der [X.] 114 ein oder mehrere erkennungsfähige Wörter (Merkmale 1.1.3, 1.3.1) und ein Verbotszeichen (Merkmal 1.3.1) angezeigt ([X.]ur 3: [X.]). Das Verbotszeichen soll verhindern, dass der Benutzer zu sprechen beginnt, bevor die [X.] zur [X.]racherkennung fähig ist. In dem nicht einschränkenden Ausführungsbeispiel umfasst das Verbotszeichen eine [X.]rechverbotsnachricht 2a (Abs. 0020: a speech prohibition message 2a (an [X.]) is displayed) und ein [X.] (speech prohibition [X.] 3 (an [X.])). Damit kann das Verbotszeichen nach Merkmal 1.3.1 als Text und/oder als Symbol ausgestaltet sein. Die in der nachfolgend eingeblendeten [X.]ur 1A dargestellte [X.] hat keinen Eingang in die Patentansprüche gefunden:

Abbildung

[X.]chrift, [X.]. 1A mit Kommentierung durch den Senat

Die [X.] ändert sich in Abhängigkeit des Systemzustands (Abs. 0021). Im Ausführungsbeispiel gibt der Nutzer ein Navigationsziel mit drei [X.]rachbefehlen ein (Abs. 0060: „[X.]“ … „Station“ … final destination“), d. h. die in [X.]ur 3 dargestellten Schritte [X.] bis [X.] werden dreimal hintereinander durchgeführt.

d) Nach dem Ablauf des Einrichtungszeitraums wird auf dem Anzeigemittel 110 ein Zulassungszeichen (Merkmal 1.3.2) an der Position angezeigt, an der während des Einrichtungszeitraums das Verbotszeichen angezeigt wurde. Auch das Zulassungszeichen kann als Text und/oder Symbol ausgestaltet sein Das Ausführungsbeispiel zeigt nur eine Zulassungsnachricht (Abs. 0026: a speech permission message 2b (an example of permission character) is displayed), wie aus der nachfolgend eingeblendeten [X.]ur 1B ersichtlich, wobei gemäß Beschreibung auch ein Zulassungssymbol möglich ist, welches das Verbotssymbol ersetzt (Abs. 0029):

Abbildung

[X.]chrift, [X.]. 1B mit Kommentierung durch den Senat

e) Das [X.] liefert keine konkreten Zahlenwerte für die Dauer des Einrichtungszeitraums nach Merkmal 1.2. Dieser ist zumindest so lang, dass eine verfrühte [X.]racheingabe des Benutzers zu besorgen ist. Zudem dürfte die Anzeige des [X.] nur dann sinnvoll sein, wenn es vom Benutzer wahrgenommen werden kann. Damit dürfte eine typische Dauer des Einrichtungszeitraums im Bereich einiger Sekunden liegen.

f) Nach dem Wortlaut des Anspruchs 1 bleibt offen, ob das Verbotszeichen und die [X.] auch vor dem Einrichtungszeitraum auf dem Anzeigemittel angezeigt werden. In der Beschreibung und den Zeichnungen gibt es keine Hinweise darauf, so dass der Fachmann eine solche Ausgestaltung auch nicht mitliest.

g) Bei der Anzeige der erkennungsfähigen Wörter handelt es sich – wie bei der Anzeige des [X.] – nicht um die Wiedergabe einer Information als solcher (Art. 52 Abs. 2 Buchst. d, Abs. 3, Art. 56 EPÜ), sondern um technische Mittel, die ein technisches Problem lösen ([X.], Urteil vom 25. August 2015 – [X.] – [X.], Rn 18; [X.], Urteil vom 14. Januar 2020 – [X.] – [X.], Rn 26). Denn durch die Merkmale 1.3.1 und 1.3.2 wird die Mensch-Maschine-Schnittstelle so gestaltet, dass Eingabefehler und unnötige Eingabeverzögerungen minimiert werden. Ohne die Anzeige der [X.] und ohne die Anzeige des [X.] würde sich der [X.] bzw. –erkennungsprozess regelmäßig verlängern oder wäre – etwa für einen ungeübten Benutzer ohne Bedienungsanleitung – überhaupt nicht durchführbar.

Die Darstellung des mindestens einen von erkennbaren [X.]rachtexten auf dem Anzeigemittel erzielt die technische Wirkung, dass der beanspruchten [X.]racherkennungsvorrichtung ein erkennbarer [X.]rachtext durch den Benutzer zugeführt werden kann.

Die Darstellung der erkennungsfähigen Wörter, begleitet von einem Verbotszeichen, erzielt die technische Wirkung, dass der [X.]racherkennungsvorrichtung unmittelbar dann, wenn sie zur [X.]racherkennung bereit ist, und ohne Verzögerung ein erkennbarer [X.]rachtext durch den Benutzer zugeführt werden kann.

II.

Der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit liegt nicht vor (Art. 138 Abs. 1 Buchstabe a) [X.] Art. 54, 56 EPÜ [X.] Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG).

1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 erweist sich als neu gegenüber der [X.]racherkennungsvorrichtung gemäß der Druckschrift [X.] 2003/0095212 [X.] ([X.]).

Die [X.] möchte tasten- und sprachgesteuerte Fernsteuerungen für Haushaltsgeräte, wie Fernseher oder Videorecorder, so weiterentwickeln, dass trotz eines einfachen Aufbaus der Fernsteuerung und des Haushaltsgeräts eine Vielzahl unterschiedlicher Befehle übertragen werden kann und der Nutzer über ein [X.] (graphical user interface) des ferngesteuerten Haushaltsgeräts eine optische Rückmeldung hinsichtlich seiner [X.]rachbefehle erhält (Abs. 0001 – 0023).

Als Lösung zeigt die [X.] eine [X.] (10), der sowohl über Tasten (1, 1a) als auch über [X.]rachbefehle (V) gesteuert wird. Die entsprechenden [X.] ([X.], [X.]) werden von [X.] (21, 31) eines Fernsehers (20) empfangen. Auf dessen Bildschirm ([X.]) werden dem Nutzer in einem [X.] ([X.]) Texte ([X.]) und graphische Symbole (IM) angezeigt, die ihm insbesondere eine Rückmeldung über die eingegebenen [X.]rachbefehle geben, vgl. die nachfolgend eingeblendete [X.]ur 1 [X.] den Absätzen 0077 und 0078:

Abbildung

[X.], [X.]. 1 mit Kommentierung und Kolorierung durch den Senat

Die [X.]ur 3 der [X.] zeigt ein Blockschaltbild der Empfänger- und Auswerteschaltungen in dem Fernseher (20):

Abbildung

[X.], [X.]. 3 mit Kommentierung und Kolorierung durch den Senat

a) Danach ist aus der [X.] eine [X.]racherkennungsvorrichtung (remote control transmitter 10, [X.]) gemäß Merkmal 1.1 bekannt, die eine [X.] (voice recognition section 34, dictionary 35), ein [X.] (talk [X.], [X.], carrier detector 33), ein Anzeigemittel (TV screen [X.], voice recognition panel [X.], [X.]) und ein zugehöriges Steuermittel (device controller 25) nach den Merkmalen 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3 (teilweise) und 1.3 umfasst ([X.]. 1, 3, Abs. 0077, 0078).

Hinsichtlich des Merkmals 1.1.3 kann der Fachmann der [X.] unmittelbar und eindeutig nur entnehmen, dass auf dem Bildschirm ([X.]) im [X.] ([X.]) aus der erkannten [X.]rache des Benutzers abgeleitete Informationstexte sowie Anweisungen und Fehlermeldungen angezeigt werden ([X.]. 6, Schritt [X.]6; Abs. 0138; Abs. 0175, [X.]. 2). Ob der Fachmann aus den Absätzen 0055 und 0199 entnimmt, dass auch eine Liste mit erkennungsfähigen Wörtern (candidates for the objects of voice recognition; the candidates) anzeigbar ist (Rest von Merkmal 1.1.3) kann dahinstehen, denn jedenfalls würde sie nicht in einem Einrichtungszeitraum gemäß den Merkmalen 1.2 und 1.3.1 angezeigt, wie im Folgenden dargelegt wird.

Einen Überblick über die anzeigbaren Texte und Symbole (pattern) liefern die [X.]ellen 1 bis 4 und die [X.]ur 9, die nachfolgend vollständig bzw. ausschnittsweise wiedergegeben sind:

Abbildung

[X.], Abs. 0173, 0175, [X.]. 1 (Ausschnitt), [X.]. 2 mit Kolorierungen durch den Senat

Abbildung

[X.], Abs. 0178, 0181, [X.]. 3, 4 mit Kolorierungen durch den Senat

Abbildung

[X.], [X.]. 9

b) Um eine [X.]racheingabe zu starten (und während der gesamten [X.]racheingabe), drückt der Benutzer die [X.] 8 an der Fernbedienung 10, die daraufhin ein [X.] aussendet. Der IR-Empfänger 30 empfängt dieses Signal [X.]; seine Schaltungen 32, 33 weisen die [X.] 34 an, die [X.]racherkennung zu starten. Zudem wird die Steuerungseinheit 25 angewiesen, die Anzeige des Textes [X.] und eine bestimmte Symbolfolge ([X.]. 9: Pattern 1) zu veranlassen, die den Nutzer zum [X.]rechen auffordert ([X.]. 1, 4, 6, 9; Abs. 0078, 0084 – 0088, 0093 – 0112, 0126 – 0145, 0171 – 0179).

Damit entnimmt der Fachmann diesem „Normalbetrieb“ der [X.] zwar möglicherweise einen technisch bedingten Einrichtungszeitraum, es ist jedoch fraglich, ob dieser im Sinne der obigen Auslegung des Merkmals 1.2 lange genug andauert und ob das Zulassungszeichen ([X.]) erst nach dessen Ablauf angezeigt wird, wie von Merkmal 1.3.2 gefordert. Jedenfalls wird während des Einrichtungszeitraums weder ein Verbotszeichen noch eine Liste mit erkennungsfähigen Wörtern gemäß Merkmal 1.3.1 angezeigt.

c) In der [X.], in der die [X.] den [X.] abbricht (Abs. 0181: [X.], [X.]. 4, Zeile: [X.] … Text 12), stellt weder der Text [X.] (Abs. 0175, [X.]. 2: Text 12) ein Verbotszeichen dar, noch wird in dieser Situation eine Liste von erkennungsfähigen Wörtern angezeigt. Damit zeigt diese [X.] jedenfalls nicht die Merkmale 1.2, 1.3.1 und 1.3.2.

d) Ein „Mikrofontest“ (Abs. 0178, [X.]. 4, Zeile microphone test; Abs. 0184 – 0186), der – bei einsatzbereiter [X.] 34 – mittels des [X.]rachbefehls Microphone test gestartet wird, dient der Anpassung der [X.] 34 an die [X.]racheigenschaften des Benutzers. Während des [X.] wird der Text [X.]. [X.] und das Pattern 4 ([X.]. 9) angezeigt. Nach erfolgreicher Durchführung heißt es Adjustment is done und Pattern 5 ([X.]. 9) informiert den Benutzer über ggfs. veränderte Parameter (Abs. 0175, [X.]. 2: Texte 15, 16; Abs. 0184). Während des Abspeicherns der Parameter wird kein Text, sondern nur noch das Pattern 5 angezeigt (Abs. 0185; Abs. 0173, [X.]. 1, Zeilen Start/End parameter transfer … Pattern 5 None). Um nach abgeschlossenem Mikrofontest einen [X.]rachbefehl eingeben zu können, muss der Benutzer die [X.] 8 erneut drücken und der bereits beschriebene „Normalbetrieb“ beginnt.

Somit zeigt der Mikrofontest der [X.] schon keinen Einrichtungszeitraum gemäß Merkmal 1.2, denn zum einen analysiert die [X.] 34 während des Tests die vom Benutzer gesprochen Worte „Microphone test“, führt also bereits eine [X.]racherkennung durch, zum anderen ist sie, wie dargelegt, nach Ablauf des [X.] nicht bereit, den [X.] auszuführen. Zudem werden während des [X.] keine erkennungsfähigen Wörter gemäß Merkmal 1.3.1 angezeigt, denn die Anzeige der Pattern 4 bzw. 5 mit den darin enthaltenen Wörter [X.] und Formant Level ([X.]. 9) dient ersichtlich nicht dazu, den Benutzer über die erkennungsfähigen Wörter zu informieren. Darüber hinaus stellt die zwischenzeitliche Anzeige Adjustment is done kein Zulassungszeichen im Sinne von Merkmal 1.3.2 dar, weil – wie ausgeführt – die [X.] 34 während dieser Anzeige nicht einsatzbereit ist.

Nach alledem zeigt die [X.] keine [X.]racherkennungsvorrichtung gemäß Anspruch 1 des [X.]. Entsprechendes gilt für die Ansprüche 3 und 4.

2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist auch neu gegenüber der [X.]racherkennungsvorrichtung gemäß der Druckschrift [X.] 5,864,815 ([X.]).

Die [X.] möchte visuelle Rückmeldungen eines, in einem Windows-95-Computersystem integrierten, [X.]racherkennungssystems liefern, ohne größere Teile des Bildschirms für längere [X.] zu blockieren ([X.], [X.] 17 – 37).

Hierzu wird der aktuelle Zustand bzw. Status (listening, [X.], [X.]) des [X.]racherkennungssystems als Icon in einem bestimmten Bereich einer Taskleiste angezeigt ([X.]. 2). Zusätzlich wird für einige Sekunden ein [X.] ([X.]) angezeigt, wenn der Nutzer die Computermaus über dem [X.] platziert ([X.]. 3; [X.]. 3, [X.] 21 – [X.]. 4, [X.] 45). Nach einem nutzerinitiierten Zustandswechsel des [X.]racherkennungssystems ändert sich das [X.] und ein entsprechender [X.] (Not listening, listening, [X.]) wird angezeigt ([X.]. [X.], [X.], [X.]). Nach einer [X.]racheingabe im Zustand listening wird anstelle des [X.]s ein Icon angezeigt, das die Verarbeitung der [X.] symbolisiert ([X.]. 8: Sanduhr 68) und ein [X.] eingeblendet, der dem Nutzer eine Rückmeldung über den erfolgreichen [X.]rachempfang liefert ([X.]. 8: [X.] 70). Im Falle einer misslungenen [X.]racheingabe werden ein entsprechendes Icon ([X.]. 9: Fragezeichen 72) und [X.] ([X.]. 9: [X.]) angezeigt, wie dies in den nachfolgend eingeblendeten [X.]uren 2, 3, [X.], [X.], [X.], 8 und 9 dargestellt ist:

Abbildung

[X.], [X.]. 2, mit Kommentierung durch den Senat

Abbildung

[X.], Ausschnitte aus den [X.]. 3, [X.], [X.], [X.], 8 und 9

Wenn der Benutzer den Status des [X.]racherkennungssystems wechseln möchte, klickt er mit [X.] auf das [X.], wählt in dem sich öffnenden Menü den Punkt Set Listening Mode und anschließend in einem Untermenü den gewünschten Zustand (Start Listening, Standby, Stop Listening):

Abbildung

[X.], Ausschnitt aus [X.]. 7

Wenn eine [X.]rachsignaleingabe erfolgreich verarbeitet wurde, erfolgt eine Rückmeldung an den Benutzer ([X.]. 6, [X.] 5 – 7). Die nachfolgend eingeblendete [X.]ur 12 zeigt diese visuelle Rückmeldung für den Fall des erfolgreichen Erkennens der [X.]racheingabe [X.]?, nämlich die Auflistung der möglichen [X.]rachbefehle:

Abbildung

[X.], [X.]. 12 mit Kommentierung durch den Senat

a) Danach zeigt die [X.] eine [X.]racherkennungsvorrichtung ([X.]. 1: [X.], voice facility 28, [X.]) gemäß Merkmal 1.1, die ein [X.] (speech recognition engine) nach Merkmal 1.1.1 umfasst ([X.]. 3, [X.] 43 – 47). Da der Benutzer, wie dargelegt, über das Eingabemittel [X.] die [X.]racherkennungsvorrichtung in den listening-Zustand schalten kann, stellt die [X.] 22 und das Betriebssystem 26 das [X.] gemäß Merkmal 1.1.2 dar, welches Startanweisungen an die [X.] liefert. Die aus der [X.] bekannte [X.]racherkennungsvorrichtung umfasst auch – in Übereinstimmung mit Merkmal 1.1.3 – ein Anzeigemittel (video display 20) zum Anzeigen einer Liste von erkennungsfähigen Wörtern ([X.]. 12). Die [X.] und das Betriebssystem 26 bilden das Steuermittel für das Anzeigemittel 20 gemäß Merkmal 1.3.

b) Der Fachmann kann der [X.] keinen Einrichtungszeitraum im Sinne des Merkmals 1.2 entnehmen, während dem ein Verbotszeichen und erkennungsfähige Wörter gemäß Merkmal 1.3.1 und nach dessen Ablauf ein Zulassungszeichen gemäß Merkmal 1.3.2 angezeigt würde.

Möglicherweise ist ein nutzerinitiierter Wechsel des Zustands der [X.]racherkennungsvorrichtung ([X.]. 7) von [X.] zu listening mit einer technisch bedingten Verzögerung verbunden. Der [X.] lässt sich jedoch nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen, ob das [X.], das den [X.] Zustand anzeigt, zunächst im Sinne eines [X.] stehen bleibt oder sofort umgeschaltet wird und den listening Zustand anzeigt. Es spricht viel für die zweite Variante, denn anderenfalls würde der Nutzer – aufgrund der [X.] des Systems auf seine Bedienung – von einer Fehlbedienung und/oder Fehlfunktion ausgehen.

Aufgrund dieses anderen [X.]ablaufs sind die [X.] keine Verbots- bzw. Zulassungszeichen gemäß den Merkmalen 1.3.1 und 1.3.2.

Jedenfalls wird in dem [X.]raum der Umschaltung, unterstellt er wäre so lang, dass ein Nutzer ihn wahrnehmen kann, keine Liste mit erkennungsfähigen Wörtern angezeigt. Denn diese erscheint nur dann, wenn sie – wie einleitend dargelegt – über den [X.]rachbefehl [X.]? angefordert wird ([X.]. 12). Zur Erkennung dieses Anforderungsbefehls muss sich die [X.] jedoch schon im listening Zustand befinden, d. h. die Liste wird entgegen der Forderung nach Merkmal 1.3.1 nicht während eines Einrichtungszustands angezeigt.

Den von der Klägerin skizzierten Ablauf „Listening – Anzeige der Liste durch den [X.]rachbefehl [X.]? – Umschaltung zu Not Listening ([X.] bliebe bestehen) – Umschaltung zu Listening (mit Einrichtungszeitraum, [X.] bliebe weiterhin bestehen)“ kann der Fachmann der [X.] nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen. Insbesondere spricht viel dafür, dass das Fenster 82 mit der Liste ([X.]. 12) spätestens dann geschlossen wird, wenn der Nutzer mit [X.] einen Zustandswechsel einleitet ([X.]. 7), denn die [X.] möchte – wie einleitend dargelegt – ein [X.]racherkennungssystem schaffen, dessen Anzeigen möglichst wenig Platz auf dem Bildschirm des Computersystems beanspruchen.

Zudem würden in diesem Szenario sowohl das „Verbotszeichen“, also das [X.] Icon, als auch die Liste mit den erkennungsfähigen Wörtern schon vor Beginn des „Einrichtungszeitraums“ angezeigt, also nicht erst durch an die [X.] gerichtete Anweisungen veranlasst, was nach der Auslegung des Senats nicht unter den Anspruchswortlaut fällt.

Nach alledem ist der Gegenstand des Anspruchs 1 des [X.] nicht aus der Druckschrift [X.] bekannt. Entsprechendes gilt für die Ansprüche 3 und 4.

3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 erweist sich als neu gegenüber der [X.]racherkennungsvorrichtung gemäß der Druckschrift [X.] 2003-177789 ([X.]).

Im Folgenden wird auf die [X.] Übersetzung [X.]a Bezug genommen ([X.]b stimmt mit [X.]a überein). Die [X.] 2003-177789 möchte – insofern übereinstimmend mit dem [X.] – vermeiden, dass der Benutzer einer [X.]racheingabevorrichtung unmittelbar nach Drücken eines [X.]racheingabestart-Schalters zu sprechen beginnt, obwohl die Vorrichtung noch nicht zur [X.]racherkennung bereit ist ([X.]a, [X.], Abs. 2).

Zur Lösung dieses Problems wird nach Drücken einer [X.] auf einer Anzeige eine „[X.]ur“ dynamisch von einem Anfangszustand, der ein [X.]rechverbot anzeigt, bis zu einem Endzustand, der die Verfügbarkeit der [X.]racheingabe symbolisiert, verändert. Dabei werden in der nachfolgend eingeblendeten [X.]ur 5 der [X.]a beispielhaft vier Bewegungsvarianten (gleitende Bewegung in den „[X.]uren“-Anzeigebereich, Änderung von transparent zu [X.], vergrößern, umdrehen) der „[X.]ur“ gezeigt, wobei noch weitere graphische Gestaltungen in der Beschreibung genannt werden (Abs. 0019 – 0023):

Abbildung

[X.]a, [X.]. 5 mit Kommentierung und Kolorierung durch den Senat

Nach der [X.]ur 3 umfasst die [X.]racherkennungsvorrichtung eine Fernbedienung (301) mit [X.] (303) und Mikrofon (302), sowie eine Anzeigeeinheit (304) mit einem „[X.]uren“-Anzeigebereich (306) zur Darstellung der sich gemäß [X.]ur 5 bewegenden „[X.]ur“ (305):

Abbildung

[X.]a, [X.]ur 3 mit Kommentierung und Kolorierung durch den Senat

Die nachfolgend eingeblendete [X.]ur 2 der [X.]a zeigt das Blockschaltbild der [X.]racherkennungsvorrichtung:

Abbildung

[X.]a, [X.]ur 2 mit Kommentierung und Kolorierung durch den Senat, Mikrofon ergänzt

Durch Drücken der [X.] 101 wird die „[X.]uren“-Kontrolleinheit 104 veranlasst, auf der Anzeigeeinheit 106 die Bewegung der „[X.]ur“ zu starten ([X.], Abs. 0024: 104: "[X.]uren"-Kontrolleinheit, die gemäß dem [X.] vom [X.] die Bewegung der "[X.]ur" steuert). Zudem erhält die [X.]racheingabeeinheit 102 von der [X.] 101 ein Startsignal und beginnt darauf ihren Einrichtungsprozess (S. 12, Abs. 0026: Die [X.]racheingabeeinheit 102 wird durch das Signal vom [X.] 101 gestartet und bereitet sich auf den Beginn der [X.]racheingabe vor).

Die [X.]kontrolleinheit 105 überwacht den Zustand sowohl der [X.]racheingabeeinheit 102, als auch der [X.] 103 (S. 12, Abs. 0026: Die [X.]kontrolleinheit 105 überwacht von [X.] zu [X.] den [X.] der [X.]racheingabeeinheit 102 und /oder der [X.] 103) und liefert entsprechende Signale an die „[X.]uren“-Kontrolleinheit 104.

Somit wird die Bewegung der „[X.]ur“ auf der Anzeige 106, also der Übergang vom [X.], in Abhängigkeit des Zustands der [X.] und [X.] 102, 103 gesteuert (S. 12, Abs. 0026: Dabei wird von der [X.]kontrolleinheit 105 der [X.] der [X.]racheingabeeinheit (102) und/oder der [X.] 103 überwacht und die "[X.]uren"-Kontrolleinheit (104) passt entsprechend dem [X.] die Bewegungsgeschwindigkeit der "[X.]ur" an).

Da die [X.]kontrolleinheit 105 nicht nur den Zustand der [X.]racheingabeeinheit 102, sondern auch den der [X.] 103 überwacht, liest der Fachmann mit, dass – auch wenn in dem Blockschaltbild der [X.]ur 2 kein Pfeil zwischen dem Schalter 101 und der [X.] 103 eingezeichnet ist – selbstverständlich beide Einheiten 102 und 103 ihren Einrichtungsprozess gleichzeitig oder nahezu gleichzeitig beginnen.

Der zeitliche Ablauf ist auch aus der [X.]ur 4 der [X.] zu entnehmen:

Abbildung

[X.]a, [X.]ur 4

Der Einrichtungszeitraum (Einstellzeit) der [X.] 102, 103 beginnt (t = 0) mit dem Empfang der Anweisungen zum Beginnen des [X.]es (Startschalter drücken) von dem [X.] ([X.], 303) und dauert bis zu dem [X.]punkt (t = t1), in dem die [X.] 102, 103 bereit ist, den [X.] auszuführen ([X.]racheingabe verfügbar).

Wie der [X.]ur 4 und der zugehörigen Beschreibung zu entnehmen ist, wird während des Einrichtungszeitraums ein [X.]rechverbotszeichen angezeigt ([X.]dauer für die „[X.]uren“-Anzeige), wobei diese [X.]dauer auch geringfügig kürzer oder länger (dt) als der Einrichtungszeitraum sein kann.

Dem Fachmann ist bewusst, dass Signallaufzeiten sowie [X.] der einzelnen Schaltungen, die zwischen dem Empfang eines Signals und dessen Auswertung vergehen (z. B. die [X.] zwischen dem Drücken des Schalters 101 bis zum Erkennen des entsprechenden Startsignals in den Schaltungen 102, 103), im Vergleich zu der Länge des Einrichtungszeitraums der [X.]rachverarbeitungseinheiten 102, 103, vernachlässigbar klein sind.

a) Nach alledem zeigt die Druckschrift [X.] eine [X.]racherkennungsvorrichtung (301, 304) gemäß Merkmal 1.1, die eine [X.] (102, 103) nach Merkmal 1.1.1 umfasst. Dabei ist zu beachten, dass nach der Auslegung des Senats eine [X.] nicht nur Hard- und/oder Software für die [X.]rachanalyse und –Erkennung, sondern auch vorgelagerte Schaltungen zum Empfang, zur Filterung, Verstärkung und Analog-/Digital-Wandlung der elektrischen Mikrofonsignale umfasst. Solche Schaltungen realisieren die Funktionen, die der Fachmann der [X.]racheingabeeinheit 102 der [X.] zuschreibt.

Die in den Merkmalen 1.1.2 und 1.1.3 genannten Anweisungs- bzw. Anzeigemittel sind in der [X.], wie dargelegt, durch den [X.]racheingabestartschalter 303 bzw. die Anzeigeeinheit 106, 304 realisiert ([X.]. 2, 3). Letztere ist selbstverständlich nicht nur zur Anzeige von Grafik (den „[X.]uren“), sondern auch zur Anzeige von Text, wie den erkennungsfähigen Wörtern, geeignet.

Das Steuerungsmittel nach Merkmal 1.3 wird durch die [X.]kontrolleinheit 105 und die „[X.]uren“-Kontrolleinheit 104 gebildet ([X.]. 2).

Jedenfalls die in der [X.]ur 5C ersten drei (von links nach rechts betrachtet) „[X.]uren“ stellen ein (sich [X.]) [X.]rechverbotszeichen dar, das gemäß Merkmal 1.3.1 während des Einrichtungszeitraums (Merkmal 1.2) der [X.] 102, 103 auf dem Anzeigemittel 106, 304 angezeigt wird. Bei der vierten „[X.]ur“ (ganz rechts in [X.]. 5A, 5C, 5D) handelt es sich um ein Zulassungszeichen nach Merkmal 1.3.2, das für eine [X.]recherlaubnis steht und an der Position 306 der Anzeigeeinheit 304 angezeigt wird, an der zuvor das Verbotszeichen angezeigt wurde.

b) Damit unterscheidet sich die aus der [X.] bekannte [X.]racherkennungsvorrichtung von dem Gegenstand des Anspruchs 1 des [X.] dadurch, dass keine erkennungsfähigen Wörter während des Einrichtungszeitraums angezeigt werden (Rest des Merkmals 1.3.1).

Der Gegenstand des Anspruchs 1 des [X.] ist somit nicht vollständig aus der Druckschrift [X.] bekannt. Entsprechendes gilt für die Ansprüche 3 und 4.

4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 erweist sich als neu gegenüber der [X.]racherkennungsvorrichtung gemäß der Druckschrift [X.] 2002-108390 ([X.]).

Im Folgenden wird auf die [X.] Übersetzung [X.]b Bezug genommen. Die [X.] 2002-108390 geht – wie das [X.] – zwar von [X.] aus, bei denen die [X.]rache des Nutzers nur bei gedrückter [X.] empfangen und ausgewertet wird ([X.], Abs. 0006). Im Gegensatz zum [X.] geht es der [X.] jedoch nicht um einen Einrichtungszeitraum einer [X.]. Vielmehr wird thematisiert, dass durch Fehlbedienungen des Nutzers, z. B. [X.]rechbeginn vor Drücken der [X.] bzw. Reden nach Loslassen der [X.], [X.] bzw. [X.] des auszuwertenden [X.]rachintervalls nicht erfasst werden (S. 8, Abs. 0007).

Zur Lösung dieses Problems wird dem Nutzer angezeigt, wann er sprechen darf. In der nachfolgend eingeblendeten [X.]ur [X.]) ist das Ergebnis eines Versuchs mit einer Vielzahl von Personen dargestellt, nämlich wann diese – nach Drücken einer [X.], aber vor oder nach Anzeige eines [X.]recherlaubniszeichens – jeweils mit dem Reden beginnen. Erwartungsgemäß ergibt sich annähernd eine Normal- oder [X.], wobei einige wenige Nutzer schon vor dem angezeigten [X.] ihre [X.]racheingabe starten:

Abbildung

[X.]b, [X.]. [X.]) mit vom Senat hinzugefügten kolorierten [X.]rechverbots- bzw. [X.]rechzulassungszeichen (Icons) nach [X.]. [X.]), 4(b)

Wegen dieser Nutzer wird durch das Drücken der [X.] zwar die [X.] umgehend aktiviert, jedoch die [X.]recherlaubnis erst nach Ablauf der, wie dargelegt, empirisch ermittelten Verzögerungszeit t0 signalisiert ([X.], 10, Abs. 0011). Dadurch wird erreicht, dass, selbst wenn der Nutzer nach dem Drücken der [X.], aber kurz vor dem [X.] zu sprechen beginnt, eine [X.]racherkennung auch des Anfangssegments der [X.]rache durchgeführt werden kann ([X.], Abs. 0016).

Die nachfolgend wiedergegebene [X.]ur 5 der [X.]b verdeutlicht das Timing der Tastenbetätigung (Schalter Ein/Aus), des [X.]rachaufnahmeintervalls ([X.]rachaufnahme-Intervall erfindungsgemäß) und des [X.]s (Information über die Verfügbarkeit der [X.]racheingabe):

Abbildung

[X.]b, [X.]. 5 mit Kolorierung durch den Senat

Die nachfolgend wiedergegebene [X.]ur 1 zeigt das Blockschaltbild der [X.]racherkennungsvorrichtung:

Abbildung

[X.]b, [X.]ur 1

a) Danach zeigt die Druckschrift [X.] zwar eine [X.]racherkennungsvorrichtung (1 – 6) mit einer [X.] (5), einem [X.] (3, 4), einer Anzeigeeinheit (6) und einer Steuereinheit (2, 4) gemäß den Merkmalen 1.1, 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3 und 1.3.

Möglicherweise liest der Fachmann bei der [X.] auch noch mit, dass die [X.] (5) einen sehr kurzen „Einrichtungszeitraum“ aufweist, der sich von dem Empfang der Startanweisung der Einheit zu Detektion der Schalterstellung (4) bis zu dem [X.]punkt der Bereitschaft zur [X.]racherkennung erstreckt, auch wenn ein solcher Einrichtungszeitraum in der [X.]ur 5 nicht dargestellt ist. Weiter liest der Fachmann möglicherweise mit ([X.]. 5), dass das [X.]rechverbotszeichen (auch) während dieses „Einrichtungszeitraums“ angezeigt wird.

Jedoch ist weder der „Einrichtungszeitraum“ der [X.]racherkennungsvorrichtung gemäß Merkmal 1.2 ausreichend lang, noch wird nach Ablauf dieses „Einrichtungszeitraums“ gemäß Merkmal 1.3.2 das Verbots- durch ein Zulassungszeichen ersetzt, denn dies vollzieht sich gemäß [X.] erst nach Ablauf der oben beschriebenen „Einstellzeit t0“, die nichts mit dem sehr kurzen Einrichtungszeitraum der [X.]racherkennungsvorrichtung zu tun hat.

Zudem wird weder während des kurzen „Einrichtungszeitraums“, noch während der „Einstellzeit t0“ eine Liste von erkennungsfähigen Wörtern gemäß Merkmal 1.3.1 angezeigt.

Danach ist der Gegenstand des Anspruchs 1 des [X.] nicht vollständig aus der Druckschrift [X.] bekannt. Für die Gegenstände der erteilten Ansprüche 3 und 4 gilt Entsprechendes.

5. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber der [X.]racherkennungsvorrichtung gemäß der Druckschrift [X.] 2003-177789 ([X.]).

a) Wie zur Neuheit dargelegt, unterscheidet sich die aus der [X.] bekannte [X.]racherkennungsvorrichtung von dem Gegenstand des Anspruchs 1 des [X.] dadurch, dass sie keine erkennungsfähigen Wörter während des Einrichtungszeitraums der [X.] anzeigt (Teil des Merkmals 1.3.1).

b) Wie zur Auslegung dargelegt, handelt es sich bei der Anzeige der erkennungsfähigen Wörter während des Einrichtungszeitraums um ein Mittel, das ein technisches Problem mit technischen Mitteln löst und daher bei der Prüfung auf Patentfähigkeit zu berücksichtigen sind.

c) Der Fachmann mag bei der [X.] erkennen, dass die [X.]racherkennung durch einen ungeübten Benutzer, dem der [X.]rachschatz nicht vertraut ist, beeinträchtigt sein kann. Insofern steht er ausgehend von der [X.] vor der Aufgabe, die dortige Mensch-Maschine-Schnittstelle zu verbessern. Bei der Suche nach Lösungen stößt er auf die Druckschriften [X.] und [X.], die jeweils die Anzeige einer Liste mit erkennungsfähigen Wörtern auf der Anzeige einer [X.]racherkennungsvorrichtung offenbaren ([X.], Abs. 0055: candidates for the objects of voice recognition; [X.], [X.]. 12: … a list of commands you can speak …).

Der Fachmann hat jedoch keine Veranlassung, ausgehend von der [X.] eine solche Liste bereits während des Einrichtungszeitraums der [X.] anzuzeigen. Denn die [X.] möchte ein zu frühes [X.]rechen des Benutzers gerade verhindern und erreicht dies – wie das [X.] – durch das Anzeigen eines [X.] während des Einrichtungszeitraums und durch die Ersetzung des [X.] durch ein Zulassungszeichen nach Ablauf des Einrichtungszeitraums.

Die gleichzeitige Anzeige einer Liste mit erkennungsfähigen Wörter und des [X.] birgt jedoch die Gefahr, dass der Benutzer sich zum [X.]rechen animiert fühlt, d. h. die Liste als Aufforderung zum [X.]rechen versteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäß der [X.] ([X.]. 3) das Verbotszeichen nur in einem, insbesondere vergleichsweise kleinem, Teilbereich des Bildschirms angezeigt wird. Damit würde bei der Anzeige der Liste in dem übrigen, vergleichsweise größeren, Teilbereich des Bildschirms der Blick des Benutzers von dem Verbotszeichen in Richtung Liste gelenkt, was die Wahrscheinlichkeit eines unerwünschten [X.]rechbeginns während des Einrichtungszeitraums erhöhen würde.

Insofern würde der Fachmann ausgehend von der [X.] die Liste mit den erkennungsfähigen Wörtern erst nach Ablauf des Einrichtungszeitraums anzeigen.

Damit ergibt sich der Gegenstand des Anspruchs 1 nach [X.] nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Gleiches gilt für die Gegenstände der Ansprüche 3 und 4.

d) Soweit das [X.] von dem Problem ausgeht, dass sich ein Benutzer auf eine Liste von [X.]rachtexten konzentriert, selbst wenn ein Bild mit einer Bewegung oder dergleichen in einem vorbestimmten Bereich des Bildschirms angezeigt wird, so dass es für den Benutzer schwierig ist, den [X.]punkt zu erkennen, zu dem er eine [X.]racheingabe machen soll (Absatz 0010), so enthält diese Problembeschreibung offensichtlich bereits Lösungselemente, einen entsprechenden Stand der Technik hat die Klägerin aber jedenfalls nicht nachgewiesen.

6. Auch ausgehend von der Druckschrift [X.] ergibt sich der Gegenstand des Anspruchs 1 des [X.] für den Fachmann nicht in naheliegender Weise. Hier gelten die vorstehenden Ausführungen zur [X.] bezüglich des [X.] des Merkmals 1.3.1 in entsprechender Weise. Zudem weist die aus der [X.] bekannte [X.]racherkennungsvorrichtung, wie dargelegt, keinen hinreichend langen Einrichtungszeitraum gemäß Merkmal 1.2 auf, und die [X.]spanne zwischen dem Drücken der [X.] und dem [X.] beträgt nur wenige Hundert Millisekunden ([X.]b, Abs. 0039), so dass der Fachmann keine Veranlassung hat, parallel zum Verbotszeichen eine Liste mit erkennungsfähigen Wörtern anzuzeigen.

Gleiches gilt für die Gegenstände der Ansprüche 3 und 4.

III.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 84 Abs. 2 [X.] [X.] § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] [X.] § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

Meta

4 Ni 4/21 (EP)

26.05.2021

Bundespatentgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

nachgehend BGH, 11. Januar 2024, Az: X ZR 73/21, Urteil

Art 52 Abs 2 Buchst d EuPatÜbk, Art 52 Abs 3 EuPatÜbk

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 26.05.2021, Az. 4 Ni 4/21 (EP) (REWIS RS 2021, 5538)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 5538


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 4 Ni 4/21 (EP)

Bundespatentgericht, 4 Ni 4/21 (EP), 26.05.2021.


Az. X ZR 73/21

Bundesgerichtshof, X ZR 73/21, 11.01.2024.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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