Bundespatentgericht, Urteil vom 02.04.2019, Az. 3 Ni 13/17 (EP)

3. Senat | REWIS RS 2019, 8657

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Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 081 284

([X.] 37 884)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 2. April 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], der Richterin [X.]. [X.], des Richters [X.], des Richters [X.]. [X.] und der Richterin [X.]. Dr. Wagner für Recht erkannt:

[X.] Die Klage wird abgewiesen.

I[X.] Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 31. August 1999 beim [X.] angemeldeten und mit der Wirkung für die [X.] erteilten Patents [X.] 081 284, dessen Erteilung am 2. Januar 2008 veröffentlicht worden ist und vom [X.] unter der Nummer [X.] 884 geführt wird.

2

Das nach dem Einspruchsverfahren und anschließendem Beschwerdeverfahren in vollem Umfang aufrechterhaltene Patent betrifft ein „Produit en papier absorbant comprenant au moins trois plis et son procédé de fabrication“ („[X.], mindestens dreilagiges [X.] und Verfahren zu seiner Herstellung“) und umfasst 18 Patentansprüche. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 4, 6, 7 und 9 lauten in der [X.] Fassung wie folgt:

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3

Die [X.] Fassung der Patentansprüche 1 bis 4, 6, 7 und 9 hat folgenden Wortlaut:

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4

Die Klägerin greift das Patent im Umfang seiner Patentansprüche 1 bis 4 und seines Patentanspruchs 6, soweit dieser auf einen der Patentansprüche 1 bis 4 zurückbezogen ist, und seines Patentanspruchs 7, soweit dieser auf einen der Patentansprüche 1 bis 4 und 6 zurückbezogen ist, und seines Patentanspruchs 9, soweit dieser auf einen der Patentansprüche 1 bis 4, 6 und 7 zurückbezogen ist, an. Als Nichtigkeitsgründe führt sie fehlende Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit an. Zur Stütze ihres Vorbringens verweist sie u.a. auf die Dokumente:

5

NK1 : [X.] 081 284 [X.] (Streitpatent)

6

NK2 : [X.] 884 T2 ([X.] Übersetzung der NK1)

7

NK3 : [X.] 6 551 691 [X.]

8

[X.] : [X.] 3 414 459

9

NK5 : EP 0 570 578 [X.]

NK6 : EP 0 564 319 [X.]

NK 7: [X.] 3 867 225

[X.] : [X.] 5 846 636 A

[X.] : [X.] 5 840 404 A

[X.] : WO 97/44529 A1

[X.] : [X.] 4 320 162

[X.] : [X.] 694 14 575 T2

NK13 : [X.] 26 19 188 A1

NK14 : [X.]/18771 A1

[X.] : WO 99/45205 A1

[X.] : [X.] 31 631 T2 ([X.]s Familienmitglied der [X.])

NK19 : WO 99/41064 A1

NK20 : EP 0 370 972 [X.]

[X.] : Auszüge aus dem „[X.] 1004283, Instruction Manual“ der [X.]., [X.], [X.], 9-1, 0916106e.qxd, Seiten 6 bis 8, undatiert

Im Hinblick auf die Auslegung von Patentanspruch 1 meint die Klägerin, dass unter dem Begriff „[X.]“ sowohl eine Verbindung der Papierlagen zu verstehen sei, bei der sich die Vorsprünge einer Papierlage zwischen die Vorsprünge der gegenüberliegenden Papierlage exakt einnisteten, als auch eine Verbindung der Lagen, bei der ein Vorsprung der ersten Lage bei der Vereinigung mit einer gegenüberliegenden zweiten Lage nicht zwischen zwei gegenüberliegenden Vorsprüngen eingreife, sondern einen dieser Vorsprünge der gegenüberliegenden zweiten Lage teilweise oder auch gänzlich zerdrücke. Das Merkmal „Mittellage“ lasse es offen, ob eine geprägte oder eine nicht geprägte Mittellage vorliege, sodass grundsätzlich auch [X.] mit Vorsprüngen darunter zu verstehen seien. Im Übrigen fordere das Merkmal „geprägte Lage“ nicht, dass die äußeren Lagen vor der Herstellung des [X.] geprägt sein müssten. Es sei vielmehr ausreichend, wenn die Lagen erst bei deren Vereinigung geprägt würden.

Die Neuheit des Erzeugnisses aus saugfähigem Papier gemäß Patentanspruch 1 sieht die Klägerin gegenüber jeder der Druckschriften [X.], [X.] und [X.]/[X.] als nicht gegeben an. [X.] offenbare ein dreilagiges absorptives [X.] mit einer Grammatur von 30 bis 120 g/m

Das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit bestreitet die Klägerin gegenüber der Kombination der Druckschrift [X.] und einer der Schriften [X.], [X.], [X.] oder [X.] unter Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens. Ausgehend von [X.], die ein dreilagiges absorptives [X.] betreffe, beruhe das Merkmal, nach dem eine der äußeren Lagen eine [X.] von größer als 30 Vorsprünge/cm

Gleichfalls lege die Zusammenschau der Dokumente [X.] und [X.] bzw. [X.] das patentgemäße [X.] nahe. [X.] gebe ein dreilagiges [X.] mit zwei äußeren geprägten Lagen und einer Mittellage an, wobei die äußeren Lagen jeweils zwei reliefartige Motive mit unterschiedlichen Höhen aufwiesen, die aus Vorsprüngen gebildet würden. Die distalen Oberflächen der jeweils zur Mittellage hin gerichteten Vorsprünge seien durch eine „Stich-Stich“-Verbindung miteinander verbunden. Dieses Produkt zeichne sich aufgrund der weiten Beabstandung der höheren Vorsprünge durch eine hohe Weichheit aus, da die Papierlagen im Bereich zwischen den höheren Vorsprüngen leichter zusammengedrückt werden könnten. Der Fachmann habe jedoch auch gewusst, dass Stich-Stich-[X.]e gegenüber [X.] eine geringere Festigkeit aufwiesen. In [X.] werde im Übrigen beschreibungseinleitend auf die aus [X.] bekannten verschachtelten [X.]e hingewiesen, die eine Grammatur von 81 g/m

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 1 081 284 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] im Umfang seiner Patentansprüche 1 bis 4 und seines Patentanspruchs 6, soweit dieser auf einen der Patentansprüche 1 bis 4 zurückbezogen ist, und seines Patentanspruchs 7, soweit dieser auf einen der Patentansprüche 1 bis 4 und 6 zurückbezogen ist, und seines Patentanspruchs 9, soweit dieser auf einen der Patentansprüche 1 bis 4, 6 und 7 zurückbezogen ist, für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent im angegriffenen Umfang die Fassung eines der [X.] bis [X.] gemäß Schriftsatz vom 16. November 2018 erhält.

Sie führt zu den Angriffen der Klägerin im Wesentlichen aus, dass das angegriffene [X.] weder neuheitsschädlich vorweggenommen noch durch den Stand der Technik nahegelegt sei.

In der [X.]/[X.] werde keine Anordnung der Lagen im [X.] bzw. Nested-Modus im [X.] offenbart. Die [X.] beschreibe weder eine [X.] von größer als 30 Vorsprünge/cm

Das Streitpatent beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber der [X.] in Kombination mit [X.], [X.] oder [X.]. Es habe für den Fachmann kein Anlass bestanden, die [X.] mit [X.] zu kombinieren, da die [X.]e dieser Schriften auf unterschiedlichen Verbindungstechniken basierten, nämlich einerseits auf der Verschachtelungsverbindung und andererseits auf der [X.]. Auch die Zusammenschau der [X.] mit der [X.] führe nicht zum patentgemäßen [X.]. Denn in [X.] werde die [X.] als nachteilig beschrieben und [X.] habe zum Ziel, sich von der Technik gemäß [X.] abzugrenzen. Zudem sei für den Fachmann nicht ersichtlich, wie ausgehend von [X.] eine Erhöhung der [X.] bei Anwendung der Verschachtelungsverbindung erreicht werden könne. Erst die erfindungsgemäße Verschachtelung, die teilweises Zerdrücken der Vorsprünge erlaube, habe dies bewirkt. Eine derartige Technik finde aber in [X.] keine Erwähnung und sei auch technisch nicht anwendbar, da beim Verfahren der [X.] die notwendige Verformung der doppellagigen [X.] keine höhere [X.] zuließe. Auch die Verwendung einer Mittellage werde dem Fachmann ausgehend von [X.] nicht nahegelegt. Um die Innenschicht der äußeren Lage durch eine Mittellage zu ersetzen, hätte der Fachmann ein völlig anderes strukturelles Konzept und eine andere Verbindungstechnik wählen müssen.

Die [X.] besage, dass eine höhere Weichheit erhalten werde, wenn die Vorsprünge zur Mittellage beabstandet seien. Ausgehend von [X.] hätte der Fachmann somit die gesamte Struktur ändern müssen, um zum patentgemäßen [X.] zu gelangen. Insbesondere hätte er die Doppellage aufgeben und eine höhere [X.] vorsehen müssen. Solche selektive Änderungen würden aber durch die Kombination von [X.] und [X.] nicht nahegelegt.

Auch habe für den Fachmann ausgehend von [X.] kein Anlass bestanden, die dort zur Herstellung des Papiers angewandte Stich-Stich Technik durch eine Verschachtelungstechnik zu ersetzen bzw. beide Techniken miteinander zu kombinieren. Zum Prioritätszeitpunkt sei eine kombinierte Technik nicht realisierbar gewesen. Es hätte im Übrigen noch eine Vielzahl anderer Modifikationen bedurft, wie die Erhöhung der Musterdichte bei gleichzeitiger Abweichung von klassischen Verschachtelungsverbindungen hin zu Verbindungen, bei denen zugleich noch die Vorsprünge zerdrückt würden.

Nachdem sich das [X.] gemäß Patentanspruch 1 als neu und erfinderisch erweise, seien auch die weiteren Angriffe auf die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 4, 6, 7 und 9 unbegründet.

Entscheidungsgründe

Die auf mangelnde Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 a) EPÜ) gestützte Klage ist zulässig, in der Sache bleibt die Klage jedoch erfolglos.

[X.]

1. Das Streitpatent betrifft ein saugfähiges, mindestens dreilagiges [X.] für den sanitären oder häuslichen Gebrauch, das insbesondere aus [X.] besteht (vgl. [X.], [X.] [0001]).

Einleitend berichtet das Streitpatent, dass solche Produkte vor allem aus einer oder mehreren aufeinander gelegten Lagen oder Blättern bestünden, wobei die Lagen durch [X.] miteinander verbunden würden. Bei einem bekannten saugfähigen Papier, welches aus wenigstens drei Lagen mit einer Grammatur von jeweils etwa 17 g/m

Das Streitpatent führt des Weiteren aus, dass andere dreilagige Produkte mit einer alternativen Verbindungstechnik miteinander verbunden würden, die als „Verschachtelung“ („nesting“) bezeichnet werde. Dabei würden die zwei übereinander gelegten Lagen und die dritte Lage mittels eines Vereinigungszylinders („marrying roll“) so verbunden, dass die distalen Flächen der Vorsprünge der zwei übereinander gelegten Lagen gegenüber den Flächen angeordnet würden, die zwischen zwei Vorsprüngen auf [X.] der dritten Lage angeordnet seien (vgl. [X.] [X.] [0011] und [0012]). Derartig verschachtelte [X.]e zeichneten sich durch eine gute Griffigkeit aus, jedoch mangele es ihnen an der gewünschten Zartheit (vgl. [X.] [X.] [0016]).

Die allgemeine Definition der „Verschachtelung“ wird eingangs im Streitpatent noch dahingehend erweitert, dass die [X.] zwischen den distalen Flächen der Vorsprünge der ersten geprägten Lage und der zweiten Lage auf [X.] wie [X.] der zweiten Lage liegen, wobei die relative Positionierung zur distalen Fläche im Verhältnis zu den Vorsprüngen der zweiten Lage unberücksichtigt bleibt. Folglich könnten sich diese zwischen zwei Vorsprüngen der zweiten Lage befinden oder aber auch teilweise oder gänzlich einen dieser Vorsprünge überdecken, der dann zerdrückt werden würde (vgl. [X.], [X.]/3 [0013]).

2. Vor diesem Hintergrund stellt sich das Streitpatent die Aufgabe, ein dreilagiges [X.] zur Verfügung zu stellen, das sowohl stark und zart ist und eine gute Griffigkeit aufweist, sowie widerstandsfähig gegen Zerdrücken ist (vgl. [X.] S. 4 [0027]).

3. Gelöst wird die patentgemäße Aufgabe u.a. durch ein [X.] gemäß Patentanspruch 1 mit folgenden Merkmalen:

1.1 Erzeugnis aus saugfähigem Papier mit einer Grammatur von etwa 36 bis etwa 105 g/m

1.2 das wenigstens drei Lagen aufweist, nämlich zwei äußere, eine untere und eine obere geprägte Lage, die jeweils reliefartige Motive aufweisen, welche wenigstens teilweise aus einzelnen Vorsprüngen gebildet sind, sowie eine Mittellage, wobei

1.3 die distalen Oberflächen wenigstens eines Teils der Vorsprünge jeder der äußeren Lagen zu der Mittellage hin gerichtet sind und wobei

1.4 wenigstens eine der äußeren Lagen eine [X.] aufweist, die größer ist als 30 Vorsprünge/cm

1.5 die untere geprägte äußere Lage ein erstes Motiv und ein zweites Motiv aufweist, wobei das zweite Motiv eine Höhe aufweist, die geringer als die des ersten Motivs ist, wobei

1.6 die Mittelage und die obere geprägte äußere Lage in einem so genannten „Verschachtelungs“-Modus mit der unteren geprägten äußeren Lage im Bereich wenigstens eines Teils der Scheitel des ersten Motivs der unteren geprägten äußeren Lage verbunden sind.

4. Bei dem vorliegend zuständigen Fachmann handelt es sich um einen Hochschulingenieur der Papiertechnik, der über eine einschlägige Erfahrung auf dem Gebiet der Herstellung von mehrlagigen [X.]sen verfügt.

I[X.]

1. Da die Patentansprüche die maßgebliche Grundlage des Patentschutzes bilden, sind diese vor der Beurteilung der Patentfähigkeit auszulegen. Dabei ist festzustellen, wie weit die offenbarte Erfindung in den Patentansprüchen, vorliegend insbesondere in Patentanspruch 1, Ausdruck gefunden hat.

1.1 Der erteilte [X.] 1 bedarf insbesondere einer Auslegung im Hinblick auf den im Merkmal 1.6 enthaltenen Begriff „[X.]“.

Vorliegend entnimmt der Fachmann Merkmal 1.6, dass die Mittellage und die obere äußere geprägte Lage mit der unteren äußeren geprägte Lage im Bereich wenigstens eines Teils der Scheitel des ersten Motivs der unteren äußeren Lage im „[X.]“ verbunden sind. Der Anspruch lehrt ihn zudem, dass die untere Lage zwei Motive unterschiedlicher Höhe aufweist, wobei die distalen Vorsprünge des ersten Motivs höher sind als die des zweiten Motivs. Ergänzende Informationen zu dem Verbindungstyp „Verschachtelungs“-Modus lehrt ihn aber weder Anspruch 1 noch einer der weiteren Patentansprüche. Damit reicht der Inhalt der Patentansprüche für eine funktionsorientierte Auslegung des patentgemäßen Begriffs vorliegend nicht aus. Zur Auslegung ist entsprechend § 14 [X.] daher auch die Beschreibung des Streitpatents heranzuziehen. Aus der Beschreibung des Streitpatents erfährt der Fachmann, dass der Begriff „Verschachtelung“ die Verwirklichung einer Verbindung ist, bei der [X.] der distalen Oberflächen der höheren Vorsprünge der unteren geprägten Lage zwischen zwei distale Scheitel des Motivs der oberen geprägten Lage eingeschoben ist. Hierbei ist ein passgenauer Einschub jedoch nicht erforderlich (vgl. [X.] S. 4 [0028] i.V.m. [0037] und [X.] [0043] vorletzt. und letzt. Satz). Somit versteht der Fachmann unter dem Begriff „[X.]“ sowohl einen exakten wie einen nicht exakten Einschub eines der höheren Vorsprünge der unteren Lage zwischen zwei Scheitel der oberen Lage. Dem Fachmann ist dabei evident, dass bei einer nicht exakten Verschachtelung die Vorsprünge zerdrückt werden, wobei er aber ausschließt, dass eine [X.] im Bereich der niedrigeren Vorsprünge vorliegt (vgl. [X.] [X.] [0049] i.V.m. [X.]. 1). Die niedrigen Vorsprünge dienen nach der Lehre des Streitpatents vielmehr dazu, dem [X.] eine größere Weichheit und eine höhere Dichte zu verleihen (vgl. [X.] S. 4 [0029]).

1.2 Darüber hinaus ist der Sinngehalt des Begriffs „geprägte Lage“ in Patentanspruch 1 zu ermitteln, da zwischen den Verfahrensbeteiligten strittig ist, ob hierunter auch eine Lage zu verstehen ist, deren Motive durch ein [X.] erzeugt worden sind.

Eine eingehende Betrachtung von Patentanspruch 1 liefert dem Fachmann zu dieser Fragestellung keine Hinweise. Aus Patentanspruch 12, welcher auf ein Verfahren zur Herstellung eines Erzeugnisses aus säugfähigen Papier nach einem der Ansprüche 1 bis 11 gerichtet ist, erfährt er jedoch, dass die Motive der äußeren Lagen durch Prägen mit einem Prägezylinder erzeugt werden. Auch in der Beschreibung des Streitpatents wird mehrfach betont, dass die Motive der äußeren Lagen durch Prägung erzeugt werden (vgl. [X.] S. 4 [0031], S. 8 [0086]). Angaben zur Erzeugung der Motive auf andere Art und Weise, wie bspw. mit Hilfe eines [X.]s („TAD-Verfahren“), bei dem eine feuchte, über eine perforierte Auflage geführte Papierbahn zur Trocknung mit Heißluft durchströmt wird, wobei sich Wölbungen ausbilden (vgl. gutachterlich: Stichwort „Durchströmtrocknung“ im [X.], Hrsg.: [X.] und [X.], [X.], [X.], 1999, Seite 333), finden sich im Streitpatent hingegen nicht. Folglich versteht der Fachmann unter „geprägten Lagen“ solche, die ein reliefartiges Motiv aufweisen, welche durch Prägen einer glatten Lage mit einem Prägezylinder erhalten werden (vgl. gutachterlich: Stichwort „Prägen“ im [X.], Hrsg.: [X.] und [X.], [X.], [X.], 1999, Seiten 447 bis 448).

1.3 Einer Auslegung bedarf auch der in Patentanspruch 1 verwendete Begriff „Mittellage“ und zwar inwiefern darunter auch eine geprägte Lage zu verstehen ist, da der erteilte Anspruch 1 hierzu keine Angaben enthält.

Der Fachmann wird sich zur Bestimmung des Sinngehalts dieses Merkmals wiederum der Beschreibung zuwenden. Dabei stößt er im Zusammenhang mit dem Herstellungsverfahren auf die Angabe, dass die Mittellage vorzugsweise nicht geprägt ist (vgl. [X.] S. 6 [0068] i.V.m. [X.]. 1). Aus dieser Angabe schließt er, dass die Mittellage sowohl geprägt wie [X.] sein kann.

2. Das [X.] des erteilten Patentanspruchs 1 erweist sich gegenüber dem Inhalt der Druckschriften [X.], [X.] oder [X.]/[X.] (im Folgenden wird nur das [X.] Familienmitglied [X.] zitiert) als neu.

In der Druckschrift [X.] wird ein dreilagiges [X.] beschrieben, das eine untere geprägte Lage mit hohen und niedrigen Vorsprüngen, eine Mittellage und eine obere geprägte Lage mit Vorsprüngen in einer weiteren Höhe aufweist. Die Lagen werden im Bereich der distalen, zur Mittellage orientierten Vorsprungsoberflächen der oberen Lage miteinander verschachtelt (vgl. [X.], [X.]. 2 Bezugszeichen 26). Dabei fügen sich die Vorsprünge der oberen Lage zwischen zwei niedrige Vorsprünge der unteren Lage ein. Zusätzlich findet eine weitere Verschachtelung der Lagen im Bereich (24) der niedrigeren Vorsprünge der unteren Lage statt (vgl. [X.], Patentanspruch 1, [X.]. 2 [X.] 26 bis 51; [X.]. 4 [X.] 41 bis [X.]. 5 [X.] 13, [X.]. 2, Bezugszeichen 24, 26). Demzufolge unterscheidet sich das streitpatentgemäße [X.] von dem Produkt gemäß [X.] darin, dass eine Verschachtelung im Bereich der höheren Vorsprünge der unteren geprägten Lage stattfindet, welche zumindest teilweise zwischen zwei zur Mittellage ausgerichteten Vorsprüngen der oben Lage eingefügt werden.

Nach Ansicht der Klägerin würden die [X.]uren 3, 4, 5 und 6 der [X.] ein [X.] zeigen, bei dem die Mittellage und die obere äußere geprägte Lage mit der unteren äußeren geprägten Lage im Bereich der Scheitel des ersten höheren Motivs der unteren Lage exakt verschachtelt seien. Dem ist nur insoweit zu zustimmen, als die untere äußere Lage und die Mittellage im Bereich (22) der höheren Motive der unteren Lage exakt verschachtelt sind. Allerdings werden diese beiden Lagen im Bereich der Scheitel der höheren Motive der unteren Lage nicht mit der oberen Lage streitpatentgemäß verschachtelt, d.h. zwischen zwei Vorsprünge der oberen Lage eingefügt. Die Verbindung dieser Lagen mit der oberen Lage erfolgt vielmehr nur durch die Herstellung einer Klebebindung, wie sie in den [X.]uren 5 und 6 gezeigt wird, welche aber weder eine Verschachtelung noch eine [X.] darstellt (vgl. [X.], [X.]. 6 [X.] 41 bis [X.]. 7 [X.] 8, [X.]. 5 und 6). Als Endprodukt wird ein [X.] gemäß [X.]ur 2 bzw. 4 erhalten (vgl. [X.] [X.]. 4 [X.] 50 bis 53, [X.]. 5 [X.] 61 bis [X.]. 6 [X.] 21, [X.]. 7 [X.] 9 bis 12, [X.]. 2 und 4), das demzufolge keine Verschachtelung gemäß dem patentgemäßen Merkmal 1.6 zeigt.

Das Dokument [X.] offenbart ein mehrlagiges [X.], das u.a. auch drei Lagen umfassen kann (vgl. [X.] Patentanspruch 1, [X.] letzt. vollst. Abs., [X.]. 2A, [X.]). Die äußeren Lagen des [X.]s weisen Wölbungen („domes“) auf, die zur Mittellage hingerichtet sind. Diese Wölbungen werden gemäß [X.] durch ein Durchströmtrocknungsverfahren erzeugt (vgl. [X.] [X.] erster vollst. Abs., [X.]4 bis 26 Beispiel 3). Damit unterscheidet sich das patentgemäße [X.] bereits darin von dem Produkt der [X.], dass die äußeren Lagen geprägt sind (vgl. I[X.]1.2).

Die gemäß § 3 Abs. 2 [X.] zu berücksichtigende [X.] nennt ein dreilagiges saugfähiges [X.] mit zwei äußeren geprägten Lagen. Die [X.] der äußeren Lagen beträgt mehr als 30 Vorsprünge/cm

Desweiteren wendet die Klägerin ein, dass die in den Absätzen [0038] und [0058] der [X.] genannten Produkte des Standes der Technik bzw. die beschriebenen [X.], die zwar nicht Bestandteil der Lehre der [X.] seien, sich als neuheitsschädlich erweisen würden. Diesem Vorbringen kann ebenfalls nicht gefolgt werden, da [X.] kein [X.] entnommen werden kann, dessen äußere Lagen eine [X.] von größer als 30 Vorsprüngen/cm

Weiterer als neuheitsschädlicher in Betracht kommender Stand der Technik ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich.

Ein Teil der zitierten Druckschriften offenbart zwar verschachtelte [X.]e, allerdings weisen diese Erzeugnisse keine patentgemäße Verbindung der Lagen auf, bei der die Mittellage und die oberen geprägte äußere Lage in einem so genannten „Verschachtelungs“-Modus mit der unteren geprägten äußeren Lage im Bereich wenigstens eines Teils der Scheitel des höheren Motivs der unteren geprägten äußeren Lage verbunden sind. Ein weiterer Teil der genannten Dokumente betrifft keine verschachtelten, sondern [X.]-verbundene [X.]e. Ein Erzeugnis aus saugfähigen Papier mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 ist demzufolge keiner der weiteren Druckschriften zu entnehmen, sodass sich ein näheres Eingehen auf diese Druckschriften erübrigt.

3. Das Erzeugnis aus saugfähigen Papier gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

3.1 Als geeigneter Ausgangspunkt erweist sich vorliegend die Druckschrift [X.], die die Herstellung von mehrlagigen, saugfähigen Papieren mit größerer Dicke und Festigkeit betrifft (vgl. [X.] [X.]. 1, [X.] 4 bis 9, [X.]. 2 [X.] 22 bis 25). Die jeweiligen Lagen haben eine Grammatur von 10 bis 40 g/m

Der Klägerin kann nicht zugestimmt werden, dass der [X.] eine [X.]/cm

3.2 Ausgehend von [X.] benötigt der Fachmann somit weitere Anregungen, um in naheliegender Weise zu einem [X.] mit den patentgemäßen Merkmalen 1.4 und 1.6 zu gelangen, wie es im erteilten Patentanspruch 1 beschrieben ist.

Bei seiner Suche beachtet der Fachmann insbesondere die weiteren Dokumente [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.].

Die [X.] hat zum Ziel, ein im Vergleich zu verschachtelten [X.]en besser komprimierbares, mehrlagiges [X.] zur Verfügung zu stellen, das sich weich und griffig anfühlt (vgl. [X.] [X.]. 1 [X.] 11 bis 19, [X.] 38 bis 43, [X.] 56 bis [X.]. 2 [X.] 2). Als Lösung wird in [X.] ein mehrlagiges Erzeugnis vorgeschlagen, dessen geprägte Papierlagen eine [X.] von 31 bis 62 Vorsprüngen/cm

Hinweise dafür, die Verschachtelung der drei Lagen im Bereich der höheren Vorsprünge der unteren Lage zu positionieren, kann die Druckschrift [X.] dem Fachmann schon deshalb nicht vermitteln, da die Lagenkonstruktion der [X.] keine unterschiedlich hohen Vorsprünge innerhalb einer Lage vorsieht (vgl. [X.] [X.]. 3/4, übergreif. Satz, [X.].4). Zudem beschreibt die [X.] die [X.] als nachteilig, weshalb der Fachmann die Lehre der [X.] nicht in Kombination mit [X.] zur Lösung der streitpatentgemäßen Aufgabe herangezogen hat (vgl. [X.] [X.]. 1 [X.] 20 bis 46).

Der [X.] kann ein mehrlagiges [X.] entnommen werden, dessen Lagen durch eine Verschachtelung miteinander verbunden sind, allerdings werden hierfür nicht die höheren Vorsprünge der unteren Lage verwendet. Die Verschachtelung erfolgt vielmehr, wie auch bei [X.], über die Vorsprünge der oberen Lage, die zwischen zwei niedrige Vorsprünge der unteren Lage eingeschoben werden bzw. über die niedrigeren Vorsprünge der unteren Lage (vgl. [X.] Patentanspruch 1, [X.]. 2 [X.] 45 bis 61; [X.]. 4 [X.] 63 bis [X.]. 5 [X.] 8, [X.]. 4). Demzufolge liefert auch dieses Dokument dem Fachmann keine über die Lehre der [X.] hinausgehende Anstöße in Richtung der patentgemäßen Verbindung der Lagen gemäß Merkmal 1.6.

Eine Anregung für die patentgemäße Verschachtelung im Bereich der höheren Vorsprünge der unteren Lage lässt sich auch der [X.] nicht entnehmen, da diese mit [X.]-verbundenen [X.]sen befasst ist (vgl. [X.], Patentanspruch 1, [X.], 1., 2. und vorletzt. Abs.). Die äußeren Lagen des mehrlagigen [X.]s der [X.] verfügen über Wölbungen („domes“), die bei der Herstellung der Papierbahn mit Hilfe eines Durchströmtrocknungsverfahren erzeugt werden (vgl. [X.], [X.] erster voll. Abs. bis S. 10 vorletzt. Abs., [X.]4 bis 26 Beispiel 3, [X.]. 2A und 5). Das dreilagige [X.] gemäß der [X.]ur 2A verfügt über eine [X.]e Mittellage und zwei äußere Lagen mit Wölbungen. Die zur Mittellage hingerichteten Wölbungen sind „[X.]“ verbunden. In [X.] wird zwar auch ein zweilagiges Produkt genannt, dessen Lagen einzelne Verschachtelungsverbindungen der oberen Lage zur unteren Lage aufweisen (vgl. [X.] [X.] vorletzt. Abs., [X.]. 1A), allerdings führt diese Information nicht dazu, dass der Fachmann ohne erfinderisches Zutun zu einer Verbindung der Lagen gemäß dem patentgemäßen Merkmal 1.6 gelangt. Denn dies hätte eine Abkehr sowohl von der Struktur der [X.] als auch von der der [X.] bedeutet, da er hierfür die Verschachtelung der oberen Lage gemäß [X.] hätte aufgeben und stattdessen diese im Bereich der höheren Vorsprünge der unteren Lage der [X.] positionieren müssen.

Dies gilt auch für die Lehre der Druckschrift [X.], die zwar mehrlagige [X.]e aus geprägten Lagen mit Vorsprüngen unterschiedlicher Höhe im streitpatentgemäßen Sinn betrifft. Im Gegensatz zum streitpatentgemäßen [X.] sind die äußeren Lagen jedoch im Bereich der höheren Vorsprünge „[X.]“ verbunden (vgl. [X.] [X.]. 1 [X.] 7 bis 10, 53 bis 57, 60 bis 68, [X.]. 3 [X.] 23 bis 28, [X.]. 4 [X.] 39 bis 50, [X.]. 8). Demzufolge kann die [X.] dem Fachmann keinen Anreiz bieten, eine Verschachtelung der Lagen im Bereich der höheren Vorsprünge der unteren Lage in Betracht zu ziehen.

3.3 Alternativ zur Druckschrift [X.] bildet für den auf dem Gebiet der [X.]se tätigen Fachmann die [X.] einen weiteren geeigneten Ausgangspunkt, da sie gleichfalls ein mehrlagiges, saugfähiges [X.] betrifft. Das dreilagige Produkt gemäß [X.]ur 8 der [X.] besteht aus zwei äußeren, geprägten Lagen und einer dazwischen liegenden Mittellage. Die äußeren Lagen weisen Vorsprünge in zwei unterschiedlichen Höhen auf, die jeweils zur Mittellage hingerichtet sind. Im Bereich der jeweils höheren Vorsprünge sind die Lagen „[X.]“-verbunden. Das [X.] weist eine hohe Weichheit aufgrund der flexiblen Bereiche der äußeren Lagen mit den niedrigen Vorsprüngen auf (vgl. [X.] [X.]. 4 [X.] 57 bis 62, [X.]. 8). Solche [X.]se wecken zweifelsohne das Interesse des Fachmanns, der auf der Suche nach einem dreilagigem [X.] ist, das sowohl fest und zart ist und eine gute Griffigkeit aufweist, sowie widerstandsfähig gegen Zerdrücken ist. Die Kombination von [X.] mit [X.] unter Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens gemäß [X.] führt aber dennoch nicht in naheliegender Weise zu dem [X.] gemäß Patentanspruch 1. Dem Fachmann mag zwar aus [X.] bzw. [X.] bekannt gewesen sein, dass „[X.]“-verbundene [X.]se gegenüber verschachtelten Produkten weniger resistent gegen Zusammendrücken sind (vgl. [X.] [X.]. 1 [X.] 39 bis 49; vgl. [X.] [X.]. 1 [X.] 45 bis 58). Um diesem Problem zu begegnen schlägt die [X.] ein mehrlagiges Papier mit zwei geprägten, äußeren Lagen vor, das verschachtelt ist. Die Verschachtelung ist im Bereich der Vorsprünge der oberen Lage lokalisiert, die sich zwischen zwei niedrige Vorsprünge der unteren Lage eingeschoben sind. Die untere Lage weist darüber hinaus noch höhere Vorsprünge auf, die aber nicht für eine Verschachtelungsverbindung vorgesehen sind (vgl. [X.] [X.]. 4 [X.] 63 bis [X.]. 5 [X.] 8, [X.]. 4). In Kenntnis dessen wird der Fachmann aber nicht dazu angeregt, bei dem [X.] der [X.] die Lagenkonfiguration so zu verändern, dass die höheren Vorsprünge der unteren Lage für eine Verschachtelung genutzt werden können. Damit führt die Zusammenschau der Dokumente [X.] und [X.] nicht ohne erfinderische Überlegungen zu der patentgemäßen Verschachtelung gemäß Merkmal 1.6.

3.4 Auch die weiteren [X.], [X.], [X.] bis [X.] und [X.] bis [X.]1 veranlassen den Fachmann, nicht sich einem [X.] zu zuwenden, das äußere, geprägte Lagen mit einer [X.] von mehr als 30 Vorsprünge/cm

So lehren die [X.], [X.] und [X.] jeweils die [X.]se aus geprägten, äußeren Blättern, die verschachtelt sind (vgl. [X.] Patentanspruch 1, [X.]. 2; vgl. [X.] [X.], 3. Abs.; vgl. [X.] S. 11/12 übergr. Abs., [X.]. 5). Diese Schriften liefern dem Fachmann weder Anregungen, die untere Lage mit Vorsprüngen unterschiedlicher Höhe zu prägen, noch die [X.] zu erhöhen. Die Druckschriften [X.] und [X.] befassen sich hingegen mit [X.]sen, die sowohl im „[X.]“- als auch im „Verschachtelungs“-Modus bzw. nur im „[X.]“-Modus verbunden sind (vgl. [X.] Patentanspruch 1, [X.]. 2 [X.] 8 bis 21, [X.]. 4 [X.] 31 bis 40, 44 und 45, [X.]. 4 [X.] 49 bis [X.]. 5 [X.] 13, [X.]. 7 [X.] 5 bis 13, [X.]. 7, [X.] 5 bis 13, [X.]. 1 bis 3 und 5; vgl. [X.] Patentansprüche 1, 10 und 13, [X.] [X.] 3 bis 12, [X.]. 4). Nachdem der Fokus in beiden Schriften auf einer „[X.]“-Verbindung liegt, veranlassen diese den Fachmann nicht dazu, sich einer ausschließlichen Verbindung der Lagen im „Verschachtelungs-“Modus im Bereich der höheren Motive der unteren Lage zu zuwenden.

Die Entgegenhaltungen [X.] bis [X.]1 sind von der Klägerin nur zur Darlegung des zum Prioritätszeitpunkt bekannten Fachwissens bzgl. der Herstellung von haushaltsüblichen, mehrlagigen [X.]sen genannt worden, welche grundsätzlich „[X.]“ oder „verschachtelt“ miteinander verbunden sind (vgl. [X.] S. 1 [X.] 18 bis Seite 2 Zeile 2; vgl. [X.]0 Patentanspruch 1, [X.]. 3). Der [X.]1 kann darüber hinaus entnommen werden, dass eine nicht exakte Verschachtelung der Papierlagen selbst bei exakt synchronisierten [X.] auftritt (vgl. [X.]1 S. 6, re [X.].). Demzufolge liefern diese Dokumente gleichfalls keine weiteren Anregungen, die dazu führen, dass der Fachmann in naheliegender Weise zu dem patentgemäßen [X.] hätte gelangen können.

Der erteilte Patentanspruch 1 hat daher Bestand. Mit ihm haben auch die weiteren angegriffenen Ansprüche 2 bis 4, 6, 7 und 9 Bestand, die auf vorteilhaften Ausführungsformen des [X.]ses nach Patentanspruch 1 gerichtet sind.

4. Der Senat hat davon abgesehen, entsprechend den Anträgen der Parteien, ein Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen über Fragen zu verschiedenen Aspekten der [X.]- und der [X.] von geprägten Papierlagen, insbesondere zum diesbezüglichen Verständnis des Fachmanns einzuholen. Der Sachverständigenbeweis dient dazu, dem Gericht Fachwissen zur Beurteilung von Tatsachen zu vermitteln oder entscheidungserhebliche Tatsachen festzustellen, soweit hierzu besondere Sachkunde erforderlich ist. Im Verfahren vor dem [X.] ist ein solcher Beweis in der Regel nicht erforderlich, da die [X.] und die technischen Beschwerdesenate mit sachverständigen Richtern besetzt sind (vgl. [X.], 1235 [X.] u. Rn 8 - Kommunikationsrouter; [X.], [X.], 10. Aufl., § 81 Rn. 157; Busse, [X.], 8. Aufl., § 87 Rn. 23, § 88 Rn. 11). Insbesondere bedarf es eines Sachverständigenbeweises nicht, wenn sich das Gericht die erforderlichen Sachkenntnisse etwa durch Studium der Fachliteratur selbst beschaffen kann (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 39. Aufl., [X.] § 402 Rn. 3). Nach diesen Grundsätzen war vorliegend kein Beweis durch Sachverständige zu erheben, da der Senat aufgrund seiner Fachkenntnisse in der Lage ist, anhand der Fachliteratur, insbesondere der von den Parteien zur Verfügung gestellten Literatur, das darin wiedergegebene Fachwissen zur Tatsachenbeurteilung zur Kenntnis zu nehmen und damit den gegebenen Sachverhalt umfassend zu erkennen und zu würdigen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

V.

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Meta

3 Ni 13/17 (EP)

02.04.2019

Bundespatentgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 02.04.2019, Az. 3 Ni 13/17 (EP) (REWIS RS 2019, 8657)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 8657

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