Bundespatentgericht, Urteil vom 18.07.2023, Az. 5 Ni 22/21 (EP)

5. Senat | REWIS RS 2023, 9527

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Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 2 044 709

([X.] 2007 057 772)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2023 durch den Vorsitzenden [X.], die [X.] Dipl.-Phys. Univ. Bieringer, [X.], Dipl.-Phys. [X.] sowie den [X.] kraft Auftrags [X.] für Recht erkannt:

[X.] Die Klage wird abgewiesen.

I[X.] Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des [X.]n Patents 2 044 709 (Streitpatent – [X.]), das aus der internationalen Patentanmeldung PCT/[X.]/000702 vom 11. Juni 2007 hervorgegangen ist, die die Priorität der [X.] 483,650 vom 11. Juli 2006 in Anspruch nimmt. Die Erteilung des [X.]n Patents ist am 6. März 2019 veröffentlicht worden. Das in [X.] gefasste Streitpatent trägt die Bezeichnung “[X.] FAULT MANAGEMENT ([X.]) [X.] WITH LINK AGGREGATION GROUP [X.]“, ins [X.] übersetzt “Konnektivitätsfehlerverwaltung ([X.]) in Netzwerken mit Streckenaggregationsgruppenverbindungen”. Es ist in [X.] und umfasst in der geltenden Fassung insgesamt 14 Patentansprüche mit dem Vorrichtungsanspruch 1 und den auf diesen unmittelbar oder mittelbar zurückbezogenen [X.] 2 bis 14. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents.

2

Der geltende Patentanspruch 1 hat mit der Gliederung des Senats folgenden Wortlaut:

3

Merkmal

Verfahrenssprache

Übersetzung laut Streitpatent

 M1.1 

 A network node associated with a Maintenance Entity, ME, which is operable in a Ethernet Connectivity and Fault Management, [X.], [X.], the network node comprising:

 Netzwerkknoten, der mit einer Wartungseinheit, ME, assoziiert ist, die in einer Ethernet-Konnektivitäts- und Fehlermanagement, [X.], Domäne betriebsfähig ist, wobei der Netzwerkknoten umfasst:

 [X.] 

 a connection comprising two or more ports, [X.] links as to cooperatively form a single logical link, [X.], [X.], and each of the two or more physical network links is a [X.] member; and

 eine Verbindung, die zwei oder mehr Ports umfasst, wobei die zwei oder mehr Ports konfiguriert sind, um mit jeweils zwei oder mehr physischen Netzwerk-Links verbunden zu sein, um so zusammenwirkend einen einzigen logischen Link zu bilden, wobei der einzelne logische Link eine Link-Aggregation-Gruppe, [X.], ist und jeder der zwei oder mehr physischen Netzwerk-Links ein [X.]-Mitglied ist; und

 M1.3 

 a port definer module configured to control the receiving and forwarding of [X.] messages via the two or more [X.] members,

 ein Port-Definierermodul, das konfiguriert ist, um das Empfangen und Weiterleiten von [X.]-Nachrichten über die zwei oder mehr [X.]-Mitglieder zu steuern,

        

 characterized in that

 dadurch gekennzeichnet, dass

 M1.3.1

 a [X.] message includes a [X.] member field identifying a single [X.] member out of the two or more [X.] members, and

 eine [X.]-Nachricht ein [X.]-Mitgliedsfeld einschließt, das ein einzelnes [X.]-Mitglied von den zwei oder mehr [X.]-Mitgliedern identifiziert, und

 M1.3.2

 the port definer module [X.] [X.] message, using the connection, via a designated [X.] member identified by the [X.] member field, and

 das Port-Definierermodul ferner konfiguriert ist zum Weiterleiten einer empfangenen [X.]-Nachricht unter Verwendung der Verbindung über ein angegebenes [X.]-Mitglied, das durch das [X.]-Mitgliedsfeld identifiziert wird, und

 M1.3.3

 verify the functioning of the designated [X.] member by analyzing the outcome of said [X.] message forwarding and receiving.

 Verifizieren des Funktionierens des angegebenen [X.]-Mitglieds durch Analysieren des Ergebnisses des [X.] und Empfangens der [X.]-Nachricht.

4

Wegen des Wortlauts der abhängigen [X.] 2 bis 14 wird auf das Streitpatent verwiesen.

5

Die Klägerin macht die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 [X.], Art. 138 Abs. 1 c) EPÜ), der mangelnden Ausführbarkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 [X.], Art. 138 Abs. 1 b) EPÜ) sowie der mangelnden Neuheit und der mangelnden erfinderischen Tätigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.], Art. 138 Abs. 1 a) i. V. m. Art. 54, 56 EPÜ) geltend.

6

Sie stützt ihre Klage u. a. auf folgende Dokumente:

7

NK1 Streitpatentschrift EP 2 044 709 B1

8

NK2 die [X.] der internationalen Patentanmeldung mit dem [X.]. PCT/[X.]/000702, aus der das Streitpatent hervorgegangen ist,

9

[X.] [X.] 2004/0085894 A1

[X.] [X.] 4204 mit Veröffentlichungsnachweis Anlage [X.]a

NK8 [X.] 3945 mit Veröffentlichungsnachweis Anlage NK8a

[X.] IEEE Standard 802.3ad-2000 mit Veröffentlichungsnachweis Anlage [X.]a

[X.] IEEE P802.1ag/Draft 6.1 mit Veröffentlichungsnachweis Anlage [X.]a

[X.] [X.] 2005/0108401 A1

[X.] Urteil des [X.] zur Verletzungsklage

[X.] WO 2006/035262 A1

[X.]: [X.] ([X.]) Transport System: [X.]. GR-253-Core, [X.], Dez. 2005, Titelblatt + Seite 3-42

Die Klägerin ist insbesondere der Auffassung, dass die Gegenstände der angefochtenen Ansprüche vor allem bei Berücksichtigung der Druckschriften [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] jeweils mangels Neuheit nicht patentfähig seien und auch gegenüber der [X.] kombiniert mit dem Wissen des Fachmanns, der [X.] jeweils kombiniert mit der [X.], [X.] oder [X.], der [X.] kombiniert mit der [X.] oder der [X.] kombiniert mit der [X.] nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent EP 2 044 709 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung und tritt der Klage in allen Punkten entgegen. Insbesondere rügt sie die Vorlage der [X.] als verspätet und beantragt deren Zurückweisung.

Entscheidungsgründe

A.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Gegenstand der Patentansprüche 1 bis 14 geht nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ hinaus und ist gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 Buchst. b) EPÜ so deutlich und vollständig offenbart, dass sie ein Fachmann ausführen kann. Ebenso wenig liegt der geltend gemachte [X.] der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), 52, 54, 56 EPÜ vor.

I. Zum Gegenstand des Streitpatents

1. Der Gegenstand des Streitpatents betrifft ein Konnektivitäts- und Fehlermanagement in Netzwerken und insbesondere dessen Implementierung in Netzwerken, die eine Aggregation von Verbindungen („link-aggregation“) einsetzen (vgl. [X.], Abs. [0001]).

Dienstanbieter („service providers“) benötigten robuste Managementwerkzeuge, um Netzwerke für [X.] zu betreiben. Es gebe eine Reihe von Funktionen zum Betrieb, zur Verwaltung und Wartung („operation, administration and maintenance ([X.]) function“), die auch als [X.] und Fehlermanagement-Funktionen („[X.] ([X.])“) bekannt seien, um die Integrität und Zuverlässigkeit des Netzwerks sicherzustellen. Um über das gesamte Netzwerk hinweg erweiterte [X.]/[X.]-Fähigkeiten bereitzustellen, seien verschiedene Standards entwickelt worden, beispielsweise der [X.] 802.1ag-Standard und die ITU-T-Empfehlung [X.], welche unterschiedliche [X.]-Fähigkeiten definierten. Im Sinne der Standardisierung werde der [X.]-Domänenraum in Form von sogenannten Flow Points definiert, welche im Kontext mit [X.] 802.1ag mit [X.] („maintenance entities ([X.])“) assoziiert seien. Der Standard unterscheide [X.] am Rand der [X.]-Domäne („maintenance end-point ([X.])“) und im Inneren der [X.]-Domäne („maintenance entity group ([X.]) intermediate point ([X.])“), wobei die [X.] am Rand aktiv von Administratoren zum Initiieren von [X.]-Aktivitäten angesprochen werden könnten und [X.] im Inneren passiv seien und [X.]-Verkehr empfingen bzw. auf diesen antworteten. Zur eindeutigen Identifizierung von [X.]s und [X.]s werde üblicherweise die MAC-Adresse derjenigen Schnittstelle verwendet, mit welcher der [X.] oder [X.] verbunden sei (vgl. [X.], Abs. [0002]).

Parallel zu den Fortschritten bei der Entwicklung von [X.] für die Wartung von [X.] habe sich die Wichtigkeit von Bandbreite erhöht, da neue Anwendungen höhere Übertragungsraten erforderten. Eine Lösung für dieses Problem sei die Bündelung mehrerer physischer Verbindungen zu einer logischen Verbindung, was als „[X.] ([X.])“-Mechanismus bekannt sei. [X.] basiere auf dem Standard [X.] 802.3ad (vgl. [X.], Abs. [0003] - [0005]).

Nachteilig sei, dass in Netzwerken, die [X.]-Schnittstellen einsetzten, einige der [X.]-Funktionen, die durch den [X.] 802.1ag-Standard und die ITU-T-Empfehlung [X.] spezifiziert seien, nicht genutzt werden könnten und somit Fehlfunktionen nicht erkannt würden. Dies sei der Tatsache geschuldet, dass bei der Verwendung von [X.]-Schnittstellen Pakete, die von einer Einheit zu einer anderen weitergeleitet würden, nicht über eine bekannte feste Netzwerkverbindung gesendet, sondern über einen Satz aggregierter Verbindungen verteilt würden. Dadurch könne der Pfad für jedes Paket nicht durch die Wartungseinheit, welche die [X.]-Funktionalität initiiere, vorhergesagt werden. Wann immer eine der aggregierten Verbindungen ausfalle, übernähme eine andere der aggregierten Verbindungen deren Datenverkehr. Die [X.]-Fehlermanagementfunktion könne somit diesen Ausfall nicht ermitteln (vgl. [X.], Abs. [0006]).

2. [X.] stellt sich die Aufgabe, Fehlermanagementfunktionen in Netzwerken mit [X.]-Verbindungen zu implementieren, die nicht den oben genannten Einschränkungen unterliegen (vgl. [X.], Abs. [0008]).

3. Zur Lösung der genannten Aufgabe schlägt das Streitpatent im Patentanspruch 1 einen Netzwerkknoten mit mehreren Ports und einem Port-Definierermodul vor.

4. Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Informatiker oder Ingenieur der Nachrichtentechnik mit Universitätsabschluss (Master oder Diplom), der über Berufserfahrung in der Entwicklung von [X.]-Maßnahmen für Netzwerke verfügt und die für [X.] und [X.] relevanten Standards kennt.

5. Der Senat versteht die Lehre des Streitpatents und die Merkmale nach Patentanspruch 1 wie folgt:

Mit Patentanspruch 1 wird ein Netzwerkknoten („network node“) beansprucht, der mit einer Wartungseinheit („Maintenance Entity“) assoziiert ist, die in einer [X.]- Konnektivitäts- und Fehlermanagement, [X.], Domäne („[X.], [X.], domain“) betriebsfähig ist (vgl. Merkmal [X.]). Nach dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 umfasst der Netzwerkknoten eine Verbindung bestehend aus mindestens zwei Ports (vgl. Merkmal [X.]) und ein Port-Definierermodul (vgl. Merkmal M1.3).

Eine in einer [X.]-[X.]-Domäne betriebsfähige Wartungseinheit (vgl. Merkmal [X.]) ist klar auf die Begriffswelt des [X.] 802.1ag-Standards bzw. der ITU-T-Empfehlung [X.] bezogen, denn [X.]-[X.] ist durch diesen [X.]-Standard definiert. Die Streitpatentschrift lässt kein anderes Verständnis erkennen. Dem steht nicht entgegen, dass das Streitpatent in Absatz [0043] (nur) von einer bevorzugten („preferably“) Bedeutung der Begriffe gemäß diesen Standards spricht, denn die Funktionalität der Wartungsentitäten und -endpunkte („[X.]“, „[X.]“) soll schon gemäß Beschreibung (vgl. [X.], Abs. [0006]) den Nachteil der standardisierten Funktionen, mit denen eine einzelne fehlerhafte physische Verbindung einer logisch aggregierten Bündelung nicht überprüft werden kann, überwinden. Die mit dem beanspruchten Netzwerkknoten assoziierte Wartungsentität basiert daher auf den genannten Standards und muss mit ihnen kompatibel sein. Entgegen der Meinung der Klägerin reicht es somit nicht aus, dass die Wartungsentität lediglich in irgendeiner Form zur Wartung des [X.] beiträgt. Zwar ist die [X.] formal breiter, da das Ausführungsbeispiel gemäß den Absätzen [0043] bis [0046] nur bevorzugt entsprechend den Standards ausgestaltet sein soll, jedoch hat dies keinen Eingang in den erteilten Patentanspruch 1 gefunden. Auch der Verweis der Klägerin auf den Stand der Technik in Absatz [0007] des Streitpatents, der sich mit [X.]P für [X.] befasst und somit den Anwendungsbereich der vermeintlichen Erfindung explizit nicht auf die in Absatz [0006] genannten Standards [X.] 802.1ag und die ITU-T-Empfehlung [X.] einschränkt, vermag nicht zu überzeugen. Ebenso kann das in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Argument der Klägerin, wonach der Begriff „[X.]“ nicht auf [X.] beschränkt zu verstehen sei, nicht überzeugen, denn im [X.] heißt es wörtlich „… a [X.], [X.], domain …“. Insoweit unterscheidet sich der Fall von der von der Klägerin in Bezug genommenen [X.]-Entscheidung “[X.]“ (vgl. [X.], Urteil vom 11. Januar 2022 – [X.], Rn. 22 ff.). Denn im Gegensatz zu der genannten Entscheidung, wonach der dort in Rede stehende Patentanspruch nicht auf einen bestimmten Mobilfunkstandard Bezug nimmt (vgl. a. a. [X.], Rn. 28), zielt der vorliegende Patentanspruch 1 nach dessen eindeutigen Wortlaut auf [X.]-[X.] ab und sieht somit eine Beschränkung auf [X.] vor. Soweit [X.]-[X.] durch den o. g. Standard definiert ist, betrifft der erteilte Patentanspruch 1 eine auf diesem Standard basierende Weiterentwicklung.

Die vom Netzwerkknoten umfasste Verbindung weist gemäß Merkmal [X.] zwei oder mehr Ports auf, die so konfiguriert sind, dass zumindest zwei physische Verbindungen zu einer einzigen logischen Verbindung, einer [X.]-Aggregation-Group („[X.]“), zusammengefasst sind. Gemäß diesem Merkmal soll jede der physischen Verbindungen der [X.] ein [X.]-Mitglied sein. Als [X.]-Mitglied wird somit jede der physischen Verbindungen einer [X.] bezeichnet. Aus fachmännischer Sicht sind sämtliche Mitglieder einer [X.] physische Verbindungen zwischen dem beanspruchten Netzwerkknoten und einem weiteren (nicht beanspruchten) Netzwerkgerät, was gemäß Ausführungsbeispiel ein zweiter Netzwerkknoten sein kann (vgl. [X.], Abs. [0052]).

Das Port-Definierermodul („port definer module“) ist konfiguriert, um das Empfangen und Weiterleiten von [X.]-Nachrichten über die [X.]-Mitglieder zu steuern (vgl. Merkmal M1.3). In Zusammenschau mit Merkmal [X.] empfängt das Port-Definierermodul die [X.]-Nachricht – im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten – selbst und leitet diese weiter, muss daher also räumlich-körperlich ausgeprägt sein. Das Port-Definierermodul kann dazu auf einem prozessorbasierten elektrischen Schaltkreis implementiert und für die Kommunikation mit dem anderen Netzwerkknoten ausgelegt sein (vgl. [X.], Abs. [0075], [0076]). Das Format und die Kodierung der [X.]-Nachricht selbst wird durch den Standard gemäß [X.] 802.1 festgelegt (vgl. [X.], Abs. [0069]).

Das Merkmal M1.3.1 betrifft ein als „[X.] member field“ bezeichnetes Feld der [X.]-Nachricht, wobei durch das Feld ein einzelnes [X.]-Mitglied aus den zwei oder mehr [X.]-Mitgliedern identifiziert wird. Soweit ein einzelnes [X.]-Mitglied einem einzelnen physischen [X.] und damit einem bestimmten Port der [X.] entspricht (vgl. Merkmal [X.]), versteht der Fachmann darunter eine [X.] o. ä. auf physikalischer Ebene.

Die Merkmale [X.] und [X.] spezifizieren die Funktionalitäten des [X.]. Nach Auffassung des Senats ist das Port-Definierermodul gemäß Merkmal [X.] geeignet, eine empfangene [X.]-Nachricht zumindest soweit syntaktisch zu zerlegen, dass es das ausgewählte [X.]-Mitglied bestimmen kann, über welches die empfangene [X.]-Nachricht weitergeleitet werden soll. Gemäß Merkmal [X.] werden für die Verifikation das Ergebnis des [X.] und des Empfangens der genannten [X.]-Nachricht verwendet. Somit erfordert das Merkmal [X.], dass das Port-Definierermodul dazu konfiguriert ist, diese Verifikation durchzuführen, was allerdings nicht erfordert, dass das Port-Definierermodul im beanspruchten Netzwerkknoten das offenbarte Verfahren, das als Ganzes zwei Netzwerkknoten erfordert, alleine durchführen muss. Vorrichtungsgemäß reicht es aus, dass das Port-Definierermodul konfiguriert ist, um seinen Anteil, gemäß Merkmal [X.] die Verifikation, am Verfahren durchzuführen.

II. Zu den vorgebrachten Nichtigkeitsgründen

1. Zum [X.] der unzulässigen Erweiterung

Der Gegenstand des Streitpatents geht nicht über den Inhalt der Patentanmeldung in ihrer bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 [X.], Art. 138 Abs. 1 c) EPÜ).

Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass das Merkmal [X.] ursprünglich nicht offenbart sei, findet sich dessen Wortlaut zwar nicht in der ursprünglich eingereichten Fassung ([X.] 2008/007353 [X.] = Anlage [X.]), jedoch entnimmt es der Fachmann in der Ursprungsoffenbarung an folgenden Stellen unmittelbar.

In der ursprünglichen Fassung ist das Port-Definierermodul dazu konfiguriert, den bezeichneten [X.] zu überprüfen („to examine a designated link”, [X.], [X.], [X.] 5–7 sowie Anspruch 1). [X.] ist auch, dass das Port-Definierermodul dazu zumindest eine [X.]-Nachricht weiterleitet („by forwarding at least one [X.] message via the designated link.“, [X.], [X.], [X.] 6 sowie Anspruch 1) und in einer bevorzugten Variante auch empfängt („by receiving”, [X.], [X.], [X.] 9). Gemäß einem Ausführungsbeispiel ist das Port-Definierermodul außerdem dazu konfiguriert, eine [X.]-Nachricht weiterzuleiten, wieder zu empfangen und daraufhin dann zu überprüfen („[X.] is configured for allowing the separate examination of a designated link of the group of [X.] members. The examination is done by facilitating the forwarding of [X.] messages via [X.] thereof …“, [X.], [X.], [X.] 17–20). Im selben Kontext der ursprünglichen [X.] findet sich die Lehre, wonach das Port-Definierermodul die Überprüfung erlaubt („[X.] of each [X.] is configured for allowing the examination of each one of the designated links that comprise the [X.] connection.“, [X.], [X.], [X.] 27 ff.). Weiter wird in der [X.] auf Seite 21, Absatz 3 in Bezug auf [X.]ur 8, Verfahrensschritt 203 die Überprüfung des bezeichneten physischen [X.]s („[X.] member“) beschrieben. Soweit sowohl das Steuern der Weiterleitung als auch das Empfangen der [X.]-Nachricht mit dem [X.]-Mitgliedsfeld und das Überprüfen Funktionen des Port-Definierermoduls sind, ist klar, dass der Verfahrensschritt 203 im Port-Definierermodul ausgeführt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob auch noch ein Netzwerkprozessor für Berechnungen instruiert wird (vgl. [X.], [X.], [X.] 23 ff.).

2. Zum [X.] der mangelnden Ausführbarkeit

Der Senat teilt die Auffassung der Klägerin nicht, das Merkmal [X.] des Streitpatent sei nicht hinreichend ausführbar offenbart (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 b) EPÜ), da es technisch unmöglich sei, alleine aus dem Weiterleiten einer Nachricht über eine Verbindung zu erkennen, ob die Verbindung funktioniert.

Mit Patentanspruch 1 ist eine Vorrichtung beansprucht. Der im Streitpatent beschriebene Verfahrensablauf muss nicht vollständig und allein durch die beanspruchte Vorrichtung abgearbeitet werden können. Für die Beurteilung der Ausführbarkeit ist nicht auf die Patentansprüche allein, sondern auf die [X.] in der Patentschrift insgesamt abzustellen ([X.], Urteil vom 29. Juli 1993 – 3 Ni 12/92, [X.]E 37/202). Es ist somit kein [X.]smangel, wenn das Port-Definierermodul die Verifikation nicht mittels der von ihm zuvor weitergeleiteten [X.]-Nachricht vornimmt, sondern dazu das in der Beschreibung offenbarte System verwendet (vgl. [X.], [X.]. 8 [X.] Abs. [0080]). Es reicht aus, dass das Port-Definierermodul konfiguriert ist, um eine Verifikation vorzunehmen. Der Fachmann kann die beanspruchte Lehre daher ohne Weiteres nacharbeiten.

3. Zum [X.] der mangelnden Patentfähigkeit

Dem Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung steht der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit nicht entgegen, da der unter Schutz gestellte Gegenstand gegenüber dem von der Klägerin vorgebrachten Stand der Technik – insbesondere hinsichtlich der Druckschriften [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] sowie [X.] – neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 52, 54 EPÜ).

3.1 Zur Neuheit

Der Gegenstand gemäß erteiltem Patentanspruch 1 erweist sich gegenüber dem von der Klägerin im Verfahren genannten Stand der Technik als neu im Sinne des Art. 54 EPÜ.

3.1.1 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist neu gegenüber der Druckschrift [X.], da der Fachmann der Druckschrift [X.] nicht die Merkmale M1.3.1 und [X.] und nur teilweise die Merkmale [X.] und [X.] entnimmt.

Die Druckschrift [X.] zeigt eine [X.]-Backplane-Architektur mit automatischem Detektieren eines Verbindungsfehlers und Umschalten auf eine Ersatzhardware (vgl. [X.], Abs. [0029]). Zum Erkennen des Verbindungsfehlers werden eine „Herzschlag“-Methode oder eine Übertragungsfehlerrate verwendet (vgl. [X.], Abs. [0030]). Die Backplane-Architektur der [X.] weist zwei Vermittlungsstrukturen („switching fabric board ([X.])“) und eine Vielzahl von [X.]n („node board“) auf (vgl. [X.], [X.]. 1 [X.] Abs. [0032] ff.). Jede [X.] hat zwei physische Ports, von denen einer mit der ersten Vermittlungsstruktur und der andere mit der zweiten Vermittlungsstruktur verbunden ist (vgl. [X.], Abs. [0033]). Jede [X.] weist eine Verkehrsverteilungssteuerung auf, die bestimmt, über welchen physischen Port ein Paket gesendet werden soll (vgl. [X.], Abs. [0036]). Gemäß [X.], Abs. [0070], sendet die [X.] ein Testpaket („probe packet“) an die Vermittlungsstruktur und diese sendet das Testpaket zurück an die [X.]. Der zeitliche Ablauf wird überwacht, indem die [X.] ihr Testpaket erst sendet, wenn sie für eine vorbestimmte Dauer kein (normales) Paket mehr erhalten hat und sich in Wartestellung („idle“) befindet. Die Vermittlungsstruktur sendet das Testpaket in einem speziellen Format. Auch hier wird eine vorbestimmte Zeitdauer abgewartet. Erst wenn in diesen beiden Zeitspannen kein normales Paket empfangen wurde, gilt der „failover“ als detektiert und das gemäß [X.] beschriebene Umschalten auf die Backup-Lösung wird ausgelöst. Das ganze Verfahren kann auch umgekehrt ablaufen, d. h., die Vermittlungsstruktur initiiert das Versenden des [X.] und die [X.] sendet entsprechend zurück (vgl. [X.], Abs. [0077]).

In der Vorrichtung nach der [X.] ist keine [X.] [X.] d. Streitpatents beteiligt. Somit ist nicht offenbart, ob die [X.] der [X.] geeignet ist, mit einer [X.] assoziiert zu werden, die in einer [X.]-[X.]-Domäne betreibbar ist. Daher fehlt der [X.] das Merkmal [X.] zumindest teilweise.

Die [X.] zeigt auch keine [X.] [X.] d. Streitpatents, denn auch die [X.] geht davon aus, dass die physischen Verbindungen einer [X.] zwischen denselben Knoten bestehen (vgl. [X.], Abs. [0006]) und dass eine [X.] keine Anwendung bei einer [X.]-Backplane-Umgebung findet (vgl. [X.], Abs. [0007]). Der Fachmann entnimmt der [X.] auch keine [X.], weil es sich in der [X.] um interne Verbindungen zwischen den Bauteilen einer Backplane 100 handelt, nämlich den [X.]n und den redundant ausgeführten Vermittlungsstrukturen (vgl. [X.], [X.]. 2) und die beiden Ports einer [X.] nicht dieselben Zielverbindungen haben. Somit fehlt auch das Merkmal [X.] in der [X.] teilweise.

Ebenso wenig ist an der Detektion eines Verbindungsfehlers in der [X.] eine [X.]-Nachricht, die zwischen zwei Netzwerkknoten gesendet wird, beteiligt. Insofern offenbart die [X.] nicht, dass die [X.] oder die darin umfasste Verkehrsverteilungssteuerung konfiguriert werden kann, um aus einer [X.]-Nachricht ein [X.]-Mitgliedsfeld zu verwenden. Somit fehlen in der [X.] auch die Merkmale M1.3.1 und [X.].

Eine Netzwerkvorrichtung, die nicht mit einer Wartungsentität in einer [X.]-[X.]-Domäne verknüpft ist und in der die [X.] kompatible [X.]-Nachricht kein [X.]-Mitgliedsfeld aufweist, fällt nicht unter den Wortlaut des Patentanspruchs 1 und somit ist die [X.] nicht neuheitsschädlich.

3.1.2 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist ebenfalls neu gegenüber der Lehre der Druckschrift [X.], insbesondere fehlen der [X.] das Merkmal [X.] teilweise und die Merkmal M1.3, M1.3.1 und [X.] vollständig.

Der [X.] ([X.]) betrifft das Prüfen eines [X.]s mittels Testnachrichten (vgl. [X.], Abschnitt 5.1). Das [X.], beschrieben in Abschnitt 6 der [X.], setzt voraus, dass ein Fehler bereits detektiert wurde und auf dem Layer 1 („physical layer“) die Isolierung des betreffenden [X.]s stattfindet. Gemäß [X.] wird aus mehreren „data links“ ein logischer [X.]-[X.] („single traffic engineering ([X.]) link“) kombiniert. Soweit die „data links“ der [X.] zwischen einem Paar von Netzwerkknoten angeordnet und auch über „data ports“ verbunden sind (vgl. [X.], [X.]. 1), handelt es sich nach Auffassung des Senats bei dem [X.]-[X.] der [X.] um [X.]s [X.] d. Streitpatents (Merkmal [X.]). Die [X.] zeigt zwar einen Netzwerkknoten („node A“ bzw. „[X.]“, [X.], [X.]. 1). Dieser Netzwerkknoten ist jedoch nicht mit einer Wartungsentität einer [X.]-[X.]-Domäne assoziiert (Merkmal [X.] teilweise).

Der [X.] fehlt zudem ein Port-Definierermodul als Teil des beanspruchten [X.]. Insofern fehlt es an Merkmal M1.3. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass die [X.] auch ein derartiges Modul aufweisen müsse, überzeugt dies nicht, da die [X.] ein [X.] beschreibt, wobei Einzelheiten zu [X.] weder beschrieben noch erforderlich sind.

Die in der [X.] angesprochenen „data links“ sind unidirektional („Data links are tested in the transmit direction because they are unidirectional“, [X.], [X.], dritter Abs.). Ein „data link“ kann somit kein designiertes [X.]-Mitglied [X.] d. Merkmals [X.] sein, da über denselben „data link“ der [X.] nicht empfangen und weitergeleitet werden kann. Merkmal [X.] fehlt somit.

Der Senat teilt zwar die Auffassung der Klägerin, dass die “[X.]“ der [X.] (vgl. [X.], S. 15–18) den Port spezifiziert. Die „[X.]“ ist allerdings kein Feld einer [X.]-Nachricht [X.] d. Patentanspruchs 1. Insoweit fehlt es an Merkmal M1.3.1.

3.1.3 Auch gegenüber der Druckschrift [X.] ist der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 neu, insbesondere fehlen der [X.] die Merkmale [X.] und M1.3 teilweise und die Merkmale M1.3.1 bis [X.] vollständig.

Der in der Druckschrift [X.] definierte [X.] 802.3ad-Standard aus dem [X.] offenbart einen Netzwerkknoten („Switch 1“, „[X.]“, [X.], [X.]2, [X.]. 43A-1), mit dem allerdings keine Wartungsentität einer [X.]-[X.]-Domäne assoziiert ist (Merkmal [X.] teilweise). Die [X.] zeigt die Bündelung von mehreren physischen Verbindungen zu einer logisch aggregierten Gruppe (vgl. [X.], [X.]5, [X.]. 43.1, erster Absatz [X.] [X.]. 43A-1; Merkmal [X.]). Sie zeigt ferner auf Seite 98 in [X.]. 43.2.1 b) einen „Aggregator“, der für die Verteilung von zu versendenden und zu empfangenden Frames verantwortlich ist. Dies stellt nach Auffassung des Senats dem Grunde nach ein Port-Definierermodul dar, jedoch ohne die [X.]-spezifischen Eigenschaften. Somit zeigt die [X.] das Merkmal M1.3 nur teilweise, die Merkmale M1.3.1 bis [X.] jedoch fehlen gänzlich. Der Vortrag der Klägerin, die [X.] der [X.] stelle eine [X.]-Nachricht [X.] d. Streitpatents dar, überzeugt den Senat nicht. Die [X.] der [X.] wird verwendet, um die Reihenfolge von Datenpaketen zu garantieren, wenn die Last von einem physischen [X.] auf einen anderen physischen [X.] verschoben wird (vgl. [X.], [X.], [X.]. 43.5.1). Damit wird sichergestellt, dass ein später über die neue Verbindung gesendetes Datenpaket nicht vor dem letzten Datenpaket, das noch über die alte Verbindung gesendet wird, einsortiert wird. Als eine [X.]-Nachricht kann die [X.] also nicht aufgefasst werden. Sie kann daher auch nicht zum Verifizieren einer ausgewählten physischen Verbindung verwendet werden.

3.1.4 Ebenfalls neu ist der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber der Druckschrift [X.], insbesondere fehlt das Merkmal [X.] vollständig.

Die Druckschrift [X.] betrifft den vom Streitpatent zitierten Standard [X.] 802.1ag/D6.1 in einer Entwurfsfassung und definiert das [X.] in einem virtuellen LAN sowie die Kodierung von [X.]-Nachrichten. Die [X.]itel 18 bis 22 der [X.] befassen sich mit den standardisierten [X.]-Nachrichten („[X.]-message“), [X.]itel 21 definiert die [X.] und Felder und sieht auch ein [X.] mit einer [X.] vor. Das Verifizieren einzelner physischer [X.]s in einer [X.] ist in der [X.] nicht behandelt. Somit fehlt zumindest das Merkmal [X.].

3.1.5 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist gleichfalls neu gegenüber der Druckschrift [X.], insbesondere fehlt das Merkmal [X.] teilweise und die Merkmale M1.3 bis [X.] vollständig.

Die Druckschrift [X.] zeigt in [X.]ur 4 die [X.]P-Kontroll-Architektur eines [X.]-Netzgeräts (vgl. [X.], Abs. [0076]). Ein MAC-[X.]P-Control-[X.] 410 unterstützt [X.]P-Funktionen für logische Verbindungen, die durch einen [X.]-Aggregations-[X.] 403 gebildet werden. Die MAC-[X.]P-Control-[X.] 420A-C unterstützen [X.]P für die jeweilige physikalische Verbindung einer [X.] unterhalb des [X.]-Aggregation-[X.]s. Dazu nutzen die MAC-[X.]P-Control-[X.] entsprechende MAC-[X.]P-Control frames (vgl. [X.], Abs. [0077] und [0078]). Die [X.]ur 5 zeigt die interne Architektur eines solchen MAC-[X.]P-Control-[X.]s 501 (vgl. [X.], Abs. [0083], [0084]). Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dieser MAC-[X.]P-Control-[X.] entspräche dem Port-Definierermodul [X.] d. Streitpatents, überzeugt dies den Senat nicht, da dieser [X.] für eine einzelne physikalische Verbindung zuständig ist und somit nicht streitpatentgemäß die Übertragung der Nachrichten über die mehreren [X.]-Mitglieder steuern kann. Das von der Klägerin als [X.]-Mitgliedsfeld angesehene [X.] ([X.]) dient nach Überzeugung des Senats nicht der Identifizierung einzelner [X.]-Mitglieder, sondern der Verifikation einer fortwährenden Verbindung zwischen zwei STS P[X.] (vgl. [X.], [X.]. 3.3.2.4), wobei die Verbindung zwischen zwei P[X.] auf der [X.] einer logischen und nicht einer physikalischen Verbindung entspricht (vgl. [X.], [X.]. 1B, Abs. [0058]). Die Druckschrift [X.] zeigt somit keine [X.]-Nachricht [X.] d. Streitpatents und auch kein Weiterleiten einer [X.]-Nachricht unter Verwendung der Verbindung über ein angegebenes [X.]-Mitglied, das durch die [X.]-Nachricht identifiziert wird.

3.1.6 Ebenfalls neu ist der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber der Druckschrift [X.], insbesondere fehlen die Merkmale [X.] und [X.]

teilweise und die Merkmale M1.3 bis [X.] vollständig. Daher kommt es auf die Frage, ob die Klägerin die [X.] verspätet vorgelegt hat, nicht an.

In der Druckschrift [X.] zeigt [X.]ur 1 einen [X.] Switch Complex 102, welcher dem anspruchsgemäßen Netzwerkknoten entspricht. Der [X.] Switch Complex 102 weist ein Resilient Switch Control System [X.] auf, welches eine redundante (duplizierte) Switch Matrix 106 steuert. Zwischen einer Switch Matrix 106a/106b und einem Application [X.] (Switch, Rechner) 104a-n werden RL[X.] PDUs ausgetauscht, um Fehler in einer der redundanten Verbindungen, z. B. 112a, 113a, zwischen den redundanten Switch Matrizen und dem Application [X.] zu detektieren. Auf die Betriebsfähigkeit des Resilient Switch Control Systems in einer [X.]-[X.]-Domäne wird in der Druckschrift [X.] nicht eingegangen.

In [X.]ur 1 ist jeder Application [X.] 104a-n mit dem [X.] Switch 102 über zwei [X.] (112a-n zur Switch Matrix 106a und [X.] zur Switch Matrix 106b) verbunden. Jeder der [X.] kann eine oder mehrere individuelle [X.]verbindung(en) aufweisen. Jede der [X.]paare weist dabei die gleiche Anzahl an Verbindungen auf. Somit ist jeder der Application [X.]s mit einer geraden Anzahl an individuellen [X.]verbindungen mit dem [X.] Switch gemäß [X.] 802.3 [X.]-Aggregation-Standard verbunden (vgl. [X.], [X.], Abs. 2; Merkmal [X.]).

Ein Port-Definierermodul, das den Empfang und die Weiterleitung von [X.]-Nachrichten über die [X.]-Verbindungen steuert, ist der [X.] nicht zu entnehmen. Somit fehlt es an Merkmal M1.3. Soweit die Klägerin in ihrer Merkmalsauslegung in dem [X.] (Resilient Switch Control System [X.]) der [X.] ein Port-Definierermodul [X.] d. Streitpatents sieht, steuert das [X.] nach Auffassung des Senats allerdings nicht den Empfang und nicht das Weiterleiten von Nachrichten, sondern lediglich die Switch Matrix 106 (vgl. [X.], [X.], Abs. 2). Dazu nutzt es das Overall-LAN-Management [X.] (vgl. [X.], [X.], Abs. 2).

Das System nach [X.] nutzt zur Überwachung der einzelnen Verbindungen ein Rapid [X.] Supervision Protocol (RL[X.]). Bei RL[X.] tauschen verbundene Geräte, z.B. 104a und 106a, untereinander RL[X.] PDUs aus, um den Status der einzelnen Verbindungen zu überwachen (vgl. [X.], [X.], Abs. 3). Der Status der einzelnen Verbindungen wird mittels einer RL[X.] State Machine vom [X.] überwacht (vgl. [X.], [X.]. 2 [X.] S. 14, Abs. 2). Die Steuerung des Empfangs und der Weiterleitung der RL[X.] PDUs über die [X.]-Mitglieder steuern die einzelne Switch Matrix und/oder der einzelne Application [X.] (vgl. [X.], [X.] ff., RL[X.]). Selbst wenn man davon ausginge, dass die RL[X.]-Nachricht eine [X.]-Nachricht darstellt, besitzt sie kein [X.]-Mitgliedsfeld, das ein einzelnes [X.]-Mitglied identifiziert. Entgegen der Auffassung der Klägerin bildet die in der auf der gleichen Verbindung zu übertragenden RL[X.] Antwort PDU kein [X.]-Mitgliedsfeld [X.] d. Streitpatents. Merkmal M1.3.1 fehlt daher.

Ein Port-Definierermodul, das konfiguriert ist, um [X.]-Nachrichten weiterzuleiten und zu empfangen, fehlt in der [X.] ebenfalls. Es fehlt daher an Merkmal [X.]. Im Hinblick auf Merkmal [X.] vertritt die Klägerin die Auffassung, dass die Geräte 104a und 106a die Nachrichten und somit die entsprechenden Verbindungen überwachen. Ein streitpatentgemäßes Analysieren der [X.]-Nachricht durch das Ergebnis des [X.] und Empfangens des [X.] gemäß [X.] ist damit jedoch nicht verbunden.

3.1.7 Dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 durch eine der übrigen im Verfahren befindlichen und weiter abliegenden Druckschriften neuheitsschädlich vorweggenommen sei, hat weder die Klägerin vorgetragen, noch ist dies für den Senat ersichtlich.

3.2 Zur erfinderischen Tätigkeit

Der Gegenstand gemäß erteiltem Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des Art. 56 EPÜ, da er sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ergibt. Insbesondere gelangt der Fachmann ausgehend vom Stand der Technik nach einer der Druckschriften [X.], [X.], [X.] oder [X.] nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1.

3.2.1 Der Fachmann gelangt ausgehend vom Stand der Technik nach Druckschrift [X.] nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs

Im Hinblick auf die Druckschrift [X.] argumentiert die Klägerin, dass die [X.] [X.]s beschreibe und daher eine Lösung für das Problem der Überprüfung der einzelnen Verbindungen anbiete. Somit wäre es für den Fachmann naheliegend gewesen, die Lehre der [X.] auch auf [X.]s anzuwenden. Nach Auffassung des Senats zeigt die [X.] allerdings keine [X.] im Sinne des Streitpatents (s. o.). Vielmehr weist die [X.] selbst darauf hin, dass [X.]-Aggregation keine Anwendung in einer [X.]-Backplane-Umgebung findet (vgl. [X.], Abs. [0006] und [0007]). Es fehlt bereits an einem Anlass, wonach der Fachmann entgegen der Lehre der [X.] eine [X.] vorsehen sollte. Dass der Fachmann ausgehend von der Druckschrift [X.] in naheliegender Weise zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gelangen könnte, ergibt sich somit nicht.

3.2.2 Auch ausgehend vom Stand der Technik nach Druckschrift [X.] beruht der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Zur [X.] führt die Klägerin aus, dass das dort beschriebene Protokoll zur Verteilung der Nachrichten die aus der [X.] bekannte Verkehrsverteilungssteuerung oder den aus der [X.] bekannten Aggregator verwenden könne. Da die [X.] ebenso wie die [X.] oder [X.] keine anspruchsgemäße [X.]-Nachricht zeigt, führt auch eine Kombination von [X.] mit [X.] oder [X.] für den Fachmann nicht zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1.

Weiter kombiniert die Klägerin in ihrer Argumentation die [X.] auch mit der Lehre der [X.]. Warum und wie der Fachmann den [X.]-Standard gemäß [X.] mit dem [X.] gemäß [X.] kombinieren sollte, um zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 zu kommen, führt die Klägerin nicht weiter aus und liegt für den Senat nicht nahe.

3.2.3 Ebenso beruht der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ausgehend vom Stand der Technik nach Druckschrift [X.] auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass der Fachmann die aus der [X.] bekannte [X.] durch die [X.]-Nachricht aus der [X.] ersetzen würde, besteht nach Überzeugung des Senats für den Fachmann dazu schon gar kein Anlass, da die [X.] der [X.] weiterhin zum Sicherstellen der Reihenfolge der Daten benötigt wird. Der Fachmann müsste somit die [X.]-Nachricht zusätzlich zur [X.] vorsehen. Dazu gibt aber weder die [X.] noch die [X.] dem Fachmann eine Anregung oder einen Hinweis.

3.2.4 Der Fachmann gelangt ausgehend vom Stand der Technik nach Druckschrift [X.] nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1, so dass dieser auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

In der mündlichen Verhandlung argumentierte die Klägerin, dass der Fachmann für den sich zum Prioritätszeitpunkt gerade entwickelnden Standard [X.] 802.1ag gemäß [X.] im Stand der Technik suchen würde, wie er [X.]s überprüfen könne. Er würde dazu bspw. die [X.] der [X.] zu Rate ziehen und RL[X.] PDUs zur Überprüfung der [X.]s verwenden. Da aber sowohl in der [X.] als auch in der [X.] das anspruchsgemäße [X.]-Mitgliedsfeld fehlt, würde der Fachmann nach Auffassung des Senats bei einer Zusammenschau der beiden Schriften nicht zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gelangen. Da gemäß der Lehre der [X.] zudem sowohl die PL[X.] PDUs als auch die RL[X.]-Antwort-PDUs eine bestimmte Multicast-MAC-Adresse im [X.] aufweist, um identifiziert zu werden, ist eine anspruchsgemäße Identifizierung eines einzelnen [X.]-Mitglieds nicht geboten.

3.2.5 Zu den übrigen Druckschriften hat die Klägerin hinsichtlich der erfinderischen Tätigkeit nicht vorgetragen. Auch der Senat vermag nicht zu erkennen, wie diese im Einzelnen oder in Kombination zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 führen könnten.

4. Die ebenfalls angegriffenen Unteransprüche 2 bis 14, die vorteilhafte Ausgestaltungen der Erfindung nach Patentanspruch 1 beinhalten, werden durch ihren Rückbezug vom rechtsbeständigen Patentanspruch 1 getragen. Gegenteiliges hat die Beklagte auch nicht dargelegt.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] [X.] § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] [X.] § 709 Satz 1 und 2 ZP[X.]

Meta

5 Ni 22/21 (EP)

18.07.2023

Bundespatentgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 18.07.2023, Az. 5 Ni 22/21 (EP) (REWIS RS 2023, 9527)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9527

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Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


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X ZR 4/20

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