Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.12.2013, Az. 8 C 24/12

8. Senat | REWIS RS 2013, 500

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Gegenstand

Umfang der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist des § 16 Abs. 1 EEG 2004; "höhere Gewalt" bei Postlaufverzögerungen; Privilegierung stromintensiv produzierender Unternehmen und Berufs- und Wettbewerbsfreiheit


Leitsatz

1. § 16 Abs. 1 EEG 2004 regelt eine materiellrechtliche Ausschlussfrist und gilt für sämtliche Nachweise im Sinne von § 16 Abs. 2 EEG 2004, auch diejenigen, die das Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf Antrag des Unternehmens beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorzulegen hat.

2. Nachsicht zu gewähren, weil die versäumte materiellrechtliche Ausschlussfrist auf Umständen "höherer Gewalt" beruht, kommt jedenfalls nicht schon wegen einer Postlaufverzögerung von zwei auf den Einlieferungstag folgenden Werktagen in Betracht.

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein in [X.] ansässiges Unternehmen zur Gewinnung von Kalk- und Gipsstein sowie Anhydrit und Dolomit, begehrt für das [X.] eine Begrenzung des Anteils der abzunehmenden Strommenge aus erneuerbaren Energien nach der besonderen Ausgleichsregelung des Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien ([X.]) i.d.[X.] vom 21. Juli 2004 ([X.] - [X.] 2004), mit Wirkung vom 1. Dezember 2006 geändert durch das [X.] zur Änderung des [X.]es vom 7. November 2006 ([X.]) - im Folgenden [X.] 2004 -. Bei dem Betrieb der Klägerin handelt es sich um ein so genanntes [X.] Unternehmen. Der Betrieb wird aufgrund eines Liefervertrages vom 18. Dezember 2000 durch die Beigeladene zu 1, die [X.] Stadtwerke AG (im Folgenden: [X.]) mit Strom versorgt. Nach dem [X.] ist die Klägerin zur Abnahme und Vergütung des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms verpflichtet. Die damit verbundene Erhöhung der [X.] wird über einen bundesweiten Ausgleich der [X.]-Strommengen unter den Übertragungsnetzbetreibern proportional zum Stromverbrauch im jeweiligen Bereich auf die Energieversorgungsunternehmen umgelegt und kann von diesen an die Letztverbraucher weitergegeben werden. Zur Entlastung so genannter stromintensiver Unternehmen des produzierenden Gewerbes sieht eine besondere Ausgleichsregelung im [X.] einen Anspruch solcher Unternehmen auf Begrenzung des von ihnen abzunehmenden und zu vergütenden Strommengenanteils aus erneuerbaren Energien vor. Das Gesetz begründet einen Begrenzungsanspruch für das jeweils folgende Kalenderjahr, wenn das betreffende Unternehmen bis zum 30. Juni des laufenden Jahres einen Stromverbrauch von über 10 Gigawattstunden (GWh) jährlich und ein Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung von über 15 % anhand bestimmter Wirtschaftsdaten und Unterlagen für das letzte abgelaufene Geschäftsjahr nachweist.

2

Am 23. Juni 2008 beantragte die Klägerin beim [X.] (im Folgenden: [X.]), die durch die [X.] nach § 14 Abs. 3 Satz 1 [X.] 2004 weitergeleitete Strommenge nach § 16 Abs. 1 [X.] 2004 für den [X.] zu begrenzen.

3

Mit Schreiben vom 27. Juni 2008 wies das [X.] die Klägerin darauf hin, dass ihr Antrag am 25. Juni 2008 eingegangen sei und bis zum 30. Juni 2008 (Ausschlussfrist) die vollständigen Unterlagen beim [X.] vorliegen müssten. Eine Fristverlängerung sei aufgrund der gesetzlichen Vorgaben in keinem Falle möglich.

4

Mit [X.] vom 27. Juni 2008 reichte die Beigeladene zu 2 die gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2004 erforderliche Bescheinigung bezüglich der anteilig an das Unternehmen weitergereichten und von diesem selbst verbrauchten Strommenge und der hierfür von dem Unternehmen entrichteten Differenzkosten beim [X.] ein. Die [X.] trägt den Eingangsstempel des [X.]es vom 1. Juli 2008, ebenso die beigefügte Bescheinigung der Beigeladenen zu 2 vom 27. Juni 2008.

5

Nach Anhörung der Klägerin lehnte das [X.] mit Bescheid vom 22. September 2008 den Antrag der Klägerin auf [X.] ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein solcher Antrag sei nach § 16 Abs. 6 Satz 1 [X.] 2004 bis zum 30. Juni 2008 zu stellen, und zwar einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen, die für Unternehmen des produzierenden Gewerbes in Absatz 2 der vorgenannten Vorschrift im Einzelnen aufgeführt seien. Danach sei zum Nachweis, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Begrenzung erfüllt seien, unter anderem die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers über die anteilig weitergereichte Strommenge und die [X.], gegliedert nach den einzelnen Formelbestandteilen, und den entsprechenden Angaben für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr vorzulegen. Eine solche Bescheinigung sei beim [X.] erst am 1. Juli 2008 eingegangen, so dass die Antragsfrist nicht gewahrt sei. Die Antragstellerin müsse sich das Versäumnis des Energieversorgungsunternehmens oder einer von diesem beauftragten Person zurechnen lassen.

6

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht erhoben und begehrt, den Bescheid des [X.]es vom 22. September 2008 und den Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2010 aufzuheben und das [X.] zu verpflichten, über den Antrag vom 23. Juni 2008 auf [X.] für das [X.] unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Form der [X.] zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe für den geltend gemachten Zeitraum keinen Anspruch auf Begrenzung der Strommenge, weil ihr Antrag verspätet gestellt worden sei. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren, weil es sich bei der Frist des § 16 Abs. 6 [X.] 2004 um eine materielle Ausschlussfrist handele. Eine ausnahmsweise [X.] komme nur bei einem unabwendbaren Zufall in Betracht, der vorliegend nicht gegeben sei. Es wäre der Klägerin ohne Weiteres möglich gewesen, die verspätete Zusendung abzuwenden. Im gewöhnlichen Postverkehr könnten die Beteiligten heutzutage nicht davon ausgehen, dass eine am Freitag zur Post gegebene Sendung definitiv am nächsten Werktag oder unmittelbar nach dem Wochenende beim Empfänger eingehe. Es sei durchaus noch als im Rahmen des Üblichen zu bewerten, wenn eine solche Postsendung erst am folgenden Dienstag eintreffe.

7

Auf die Berufung der Klägerin hat der [X.]hof das Urteil des [X.] geändert, die streitgegenständlichen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag der Klägerin zu entscheiden. Die allein auf die Nichteinhaltung der Frist gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 [X.] 2004 gestützte Ablehnung des [X.] halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. § 16 Abs. 6 Satz 1 [X.] 2004 regele allerdings eine materiellrechtliche Ausschlussfrist, so dass mit ihrem Verstreichen der Verlust der mit dem Antrag verfolgten materiellen Rechtsposition eintrete. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestünden nicht. Die Frist sei im Gesetz ausdrücklich als Ausschlussfrist bestimmt und es lägen hinreichend gewichtige Gründe vor, die es rechtfertigten, das antragstellende Unternehmen bei Versäumung dieser Frist vom Begrenzungsanspruch auszuschließen. Die Ausschlussfrist diene dem Zweck, dem [X.] zu ermöglichen, die [X.] vor Jahresende abzuarbeiten, damit sie dann in den weiteren Ausgleich einbezogen und bei den Prognosen und Lieferentscheidungen der Elektrizitätswirtschaft berücksichtigt werden könnten. Zu diesem Zeitpunkt sollten alle Anträge auf derselben Datenbasis entschieden werden, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle antragstellenden Unternehmen in Bezug auf die Entlastungen durch die besondere Ausgleichsregelung sicherzustellen. Den Übertragungsnetzbetreibern und Elektrizitätsversorgungsunternehmen solle Sicherheit über die vom besonderen Ausgleichsmechanismus umfassten Strommengen gegeben und Rechtssicherheit hergestellt werden. Unternehmen, die die besondere Ausgleichsregel in Anspruch nähmen, würden gegenüber den sonstigen nichtprivilegierten Stromkunden bevorzugt. Dies rechtfertige es, diese Unternehmen in besonderem Maße mit dem Risiko eines Rechtsverlusts bei jeglicher Art der Fristversäumung zu belasten. Im vorliegenden Falle beruhe die Fristversäumung jedoch auf einer außergewöhnlichen Verzögerung der postalischen Beförderung der erforderlichen Bescheinigung und damit auf höherer Gewalt. In derartigen Fällen müsse das [X.] den Antrag so behandeln, als wäre er innerhalb der Frist gestellt worden. Dass die Postsendung erst am Dienstag, dem 1. Juli 2008, beim [X.] eingehen würde, sei für die Klägerin und die Beigeladene selbst bei Anlegung eines strengen Sorgfaltsmaßstabs nicht vorhersehbar und vermeidbar gewesen. Der Absender könne darauf vertrauen, dass ein von ihm ordnungsgemäß adressierter und frankierter, bei der [X.] oder einem anderen Postuniversaldienstleistungsunternehmen als einfache Sendung aufgegebener Brief zumindest an dem zweiten auf den [X.] folgenden Werktag zugehe. Von dem Absender könne nicht verlangt werden, dass er den normalen Weg der [X.] verlasse und die Möglichkeiten einer Eil- oder Expresszustellung wähle oder die Sendung selbst zum Empfänger bringe.

8

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte, dass § 16 Abs. 6 Satz 1 [X.] 2004 keine Ausnahme für den Fall höherer Gewalt vorsehe. Die Ausschlussfrist zum 30. Juni eines [X.] sei sachgerecht, weil die Beklagte alle Anträge bis zum 31. Dezember des [X.] bewilligen müsse. Eine [X.] scheide nach Sinn und Zweck der Ausschlussfrist aus. Das diene der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Diese Prinzipien verböten es grundsätzlich, im Falle der Versäumung der Ausschlussfrist Ausnahmen zuzulassen. Auch die Voraussetzungen der höheren Gewalt seien nicht gegeben. Die Klägerin hätte noch am 30. Juni 2008 dafür sorgen können, dass der Beklagten eine Ausfertigung der Bescheinigung per Boten übermittelt werde.

9

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Hessischen [X.]hofs vom 30. Mai 2012 zu ändern und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2010 zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

Der Vertreter des [X.] unterstützt das [X.], ohne einen eigenen Antrag zu stellen.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] hat Erfolg. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse so behandelt werden, als habe sie ihren Antrag auf [X.] für das Kalenderjahr 2009 fristgerecht gestellt, beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). § 16 Abs. 6 Satz 1 [X.] 2004 regelt eine materielle Ausschlussfrist (1.). Verfassungsrechtliche Bedenken stehen dem nicht entgegen (2.). Eine [X.] wegen des Eingreifens höherer Gewalt kommt vorliegend nicht in Betracht (3.).

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens der Klägerin ist die Rechtslage, die zum [X.]punkt des Ablaufs der Ausschlussfrist am 30. Juni 2008 bestand, und nicht die während des [X.] 2009 bestehende Rechtslage. Abzustellen ist damit auf § 16 Abs. 6 des [X.] vom 21. Juli 2004 ([X.]) i.d.[X.] vom 7. November 2006 ([X.]) - [X.] 2004 - und nicht auf § 43 [X.] i.d.[X.] vom 25. Oktober 2008 ([X.] 2074) - [X.] 2009 -. Das folgt aus dem materiellen Recht; denn die Entscheidung bezüglich einer [X.] hat spätestens zum Jahresende des Jahres der Antragstellung zu erfolgen und ist für alle Antragsteller auf der Grundlage der zum Stichtag vorzulegenden Nachweise zu treffen; sie wird zum 1. Januar des Folgejahres mit einer Geltungsdauer von einem Jahr wirksam (vgl. § 16 Abs. 6 Satz 3 [X.] 2004). Entscheidend ist damit der [X.]punkt der Antragstellung und nicht derjenige des Ablaufs der Begrenzungsperiode.

1. Zutreffend ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass es sich bei der in Rede stehenden Frist um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist handelt, die nach dem Gesetzeswortlaut für den Antrag und sämtliche Antragsunterlagen nach § 16 Abs. 2 [X.] 2004 gilt, die bei dem [X.] einzureichen sind, also auch für die Angaben des Energieversorgungsunternehmens und des regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 [X.] 2004. Eine Eingrenzung der Fristbestimmung auf diejenigen Unterlagen, die nur von [X.] vorzulegen sind, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht nicht vorgenommen.

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 [X.] 2004 ist der Antrag auf Begrenzung der Strommenge aus erneuerbaren Energien (§ 16 Abs. 1 [X.] 2004) einschließlich der vollständigen Unterlagen nach Absatz 2 jeweils zum 30. Juni des laufenden Jahres zu stellen. Die Begrenzung darf bei einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes nur erfolgen, soweit es nachweist, dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die Strommenge nach § 14 Abs. 3 Satz 1 anteilig an das Unternehmen weitergereicht und von diesem selbst verbraucht worden ist und das Unternehmen hierfür Differenzkosten im Sinne von § 15 Abs. 1 entrichtet hat (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 [X.] 2004). Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind auf Antrag des Unternehmens verpflichtet, dem [X.] unverzüglich die anteilig weitergereichte Strommenge und die Differenzkosten einschließlich der für die Berechnung der Differenzkosten zugrunde gelegten Daten durch Vorlage einer Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr nachzuweisen. Der Nachweis der Voraussetzungen von Satz 1 Nr. 3 sowie der Differenzkosten erfolgt durch Vorlage der Bescheinigung (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.] 2004).

a) Bei der in § 16 Abs. 6 Satz 1 [X.] 2004 geregelten Frist handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist. Daraus folgt, dass der Antrag auf [X.] nach ihrem Ablauf nicht mehr wirksam gestellt oder vervollständigt werden kann, weil ein eventueller Anspruch erloschen ist. Dies ergibt sich aus dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes, den Gesetzesmaterialien sowie Sinn und Zweck der Regelung. Der Klammerzusatz "Ausschlussfrist" in § 16 Abs. 6 Satz 1 [X.] 2004 verdeutlicht diese materielle Präklusion. Von der Einhaltung der Frist gibt es keine Ausnahmen. Die Behörde soll weder die Frist verlängern noch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren können (vgl. BTDrucks 15/2864 [X.] und 16/8148 [X.]). Die Ausschlussfrist soll es dem [X.] ermöglichen, die [X.] vor Jahresende abzuarbeiten und vor ihrem Inkrafttreten zu Jahresbeginn zu versenden, damit sie dann in den weiteren Ausgleich gemäß § 16 Abs. 8 i.V.m. § 14 Abs. 2 [X.] 2004 einbezogen und bei den Prognosen und Lieferentscheidungen der Elektrizitätswirtschaft berücksichtigt werden können. Damit soll den Übertragungsnetzbetreibern und Elektrizitätsversorgungsunternehmen Sicherheit über die vom besonderen Ausgleichsmechanismus umfassten Strommengen gegeben und Rechtssicherheit hergestellt werden (vgl. BTDrucks 16/8148 [X.] zur inhaltsgleichen Nachfolgeregelung des § 43 Abs. 1 [X.] 2009). Alle Anträge sollen zum selben [X.]punkt auf derselben Datenbasis beschieden werden, um gleiche [X.]bedingungen für alle antragstellenden Unternehmen in Bezug auf die Entlastungen durch die besondere Ausgleichsregel sicherzustellen.

Sinn und Zweck der Vorschrift sind auch nicht mit der Aufhebung der so genannten Deckelungsregelung in § 16 Abs. 5 [X.] 2004 durch das [X.] zur Änderung des [X.] vom 7. November 2006 zum 1. Dezember 2006 entfallen. Auch wenn die [X.]-Kosten im nichtprivilegierten Bereich seither um mehr als 10 % steigen durften (vgl. BTDrucks 16/7119 S. 99), muss gemäß § 16 Abs. 1 [X.] 2004 weiter sichergestellt sein, dass die Begrenzung die Ziele des [X.] nicht gefährdet und mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist (vgl. § 40 Abs. 1 [X.] 2009). Erforderlich ist damit nach wie vor eine Gesamtbetrachtung der Auswirkungen der Gesamtheit aller [X.]en auf der Grundlage einer einheitlichen Datenbasis. Das ist nur mit einer materiellrechtlichen Ausschlussfrist erreichbar, in die keine Wiedereinsetzung wegen Fristversäumung möglich ist.

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin erfasst die Ausschlussfrist auch die von dem Energieversorgungsunternehmen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 [X.] 2004 vorzulegenden Nachweise für die nach § 14 Abs. 3 Satz 1 [X.] 2004 anteilig an das Unternehmen weitergereichte und von diesem selbstverbrauchte Strommenge und die hierfür entrichteten Differenzkosten im Sinne von § 15 Abs. 1 [X.] 2004, die durch die Vorlage einer Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers zu erbringen sind. Zur Erfüllung der Nachweispflicht des antragstellenden Unternehmens gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2004 ist das Energieversorgungsunternehmen verpflichtet, unverzüglich dem [X.] die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 [X.] 2004 vorzulegen. Der Gesetzgeber differenziert damit zwischen der fristgebundenen Nachweispflicht des antragstellenden Unternehmens einerseits und der Verpflichtung des Energieversorgungsunternehmens zur unverzüglichen Vorlage andererseits. Diese Letztere besteht nur dem antragstellenden Unternehmen, nicht jedoch dem [X.] gegenüber (vgl. BTDrucks 15/2864 [X.]). Gehen die Nachweise aber verspätet ein, ist dies dem Antragsteller zuzurechnen.

Dass die Ausschlussfrist sämtliche Antragsunterlagen erfasst, wird durch die Entstehungsgeschichte der Vorschriften über die Nachweisführung bestätigt. Die Vorgängerregelung in § 11a Abs. 2 Satz 2 Erstes Gesetz zur Änderung des [X.] vom 16. Juli 2003 ([X.] 1459) verpflichtete die Energieversorgungsunternehmen, den erforderlichen Nachweis gegenüber dem antragstellenden Unternehmen zu erbringen. Diese Verpflichtung wurde mit der Neuregelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2004 durch die Verpflichtung des Energieversorgungsunternehmens ersetzt, die erforderliche Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers unmittelbar an das [X.] weiterzuleiten. Damit sollte die Nachweispflicht nicht auf die Elektrizitätsunternehmen verlagert, sondern nur verhindert werden, dass das antragstellende Unternehmen anhand der Bescheinigung Einblick in die Kalkulationsunterlagen des Energieversorgungsunternehmens erhält und dieses Geschäftsgeheimnisse preisgeben muss (vgl. [X.]/[X.], [X.], Aufl. 2006, § 16 Rn. 123; Posser/[X.], in: [X.]/Müggenborg (Hrsg.), [X.], Aufl. 2010, § 43 Rn. 5).

2. Die Ausgestaltung des § 16 Abs. 6 Satz 1 [X.] 2004 als materielle Ausschlussfrist ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Davon ist der Verwaltungsgerichtshof zu Recht ausgegangen. Die Norm verstößt nicht gegen die Berufs- und die [X.]freiheit (Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG), auf die sich die Klägerin als juristische Person des Privatrechts im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit nach Art. 19 Abs. 3 GG berufen kann. Der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt.

a) Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisten die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen. Sie schützen weder gegen rechtliche Regeln, die diese Bedingungen herstellen, ausgestalten und sichern, noch gegen Beeinflussung wettbewerbsrelevanter Faktoren. Zwar kann ein Eingriff mit objektiv berufsregelnder Tendenz vorliegen, wenn eine Regelung die Rahmenbedingungen des [X.] zu Lasten bestimmter am Wettbewerb teilnehmender Adressaten verändert und dadurch deren berufliche Betätigung erheblich beeinträchtigt ([X.], Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91 - [X.]E 105, 252 <265>; Urteile vom 17. Dezember 2001 - 1 BvL 28, 29, 30/95 - [X.]E 106, 275 <298 f., 303 f.> und vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99, 905/00 - [X.]E 110, 274 <288>; BVerwG, Urteil vom 18. April 1985 - BVerwG 3 [X.] 34.84 - BVerwGE 71, 183 <193> = [X.] 418.32 [X.] Nr. 11). Das trifft auf § 16 Abs. 6 Satz 1 [X.] 2004 aber nicht zu. Die materielle Ausschlussfrist definiert Rahmenbedingungen des [X.], indem sie die Privilegierung stromintensiv produzierender Unternehmen gegenüber den sonstigen Endverbrauchern an verfahrensrechtliche Voraussetzungen knüpft. Innerhalb der Gruppe der Privilegierten gewährleistet sie die [X.]neutralität der [X.]en.

b) Die Regelung der Ausschlussfrist ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die Benachteiligung von Antragstellern, die die Frist versäumt haben, gegenüber Antragstellern, deren Anträge und Nachweise fristgerecht vollständig vorgelegt wurden, ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt und verhältnismäßig.

Die mit der materiellrechtlichen Ausschlussfrist einhergehende Benachteiligung von stromintensiven Unternehmen, die nicht innerhalb der Frist die erforderlichen Unterlagen einreichen, im Verhältnis zu denjenigen Antragstellern, denen außerhalb des Regelungsbereichs des [X.] bei Fristversäumnis eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird, ist wegen besonderer Gründe sachlich gerechtfertigt. Wie bereits (unter 1.a) dargelegt, soll die Ausschlussfrist gewährleisten, dass alle Anträge vor Jahresende auf einer einheitlichen Datenbasis bearbeitet werden. Damit werden gleiche [X.]bedingungen bezüglich der Entlastung durch die besondere Ausgleichsregelung geschaffen (vgl. BTDrucks 16/8148 [X.]) und für die Übertragungsnetzbetreiber und Energieversorgungsunternehmen Rechtssicherheit hergestellt. [X.]liche Verschiebungen, die infolge einer Prüfung von [X.]n aufträten, und spätere [X.]en hätten auch eine Beeinträchtigung des horizontalen Belastungsausgleichs der Übertragungsnetzbetreiber untereinander zur Folge (vgl. § 16 Abs. 8 i.V.m. § 14 Abs. 2 [X.] 2004).

Die materiellrechtliche Ausschlussfrist ist geeignet und erforderlich, um die mit der [X.] verfolgten Ziele zu erreichen. Bei der Beurteilung der Geeignetheit und der Erforderlichkeit kommt dem Gesetzgeber eine [X.] zu, die nur überschritten ist, wenn seine Erwägungen nicht schlüssig sind und deswegen offensichtlich keine Grundlage für eine angegriffene Maßnahme sein können ([X.], Beschluss vom 23. Juni 2004 - 1 BvL 3/98, 1 [X.], 1 [X.] - [X.]E 111, 126 <255>; Kammerbeschluss vom 29. September 2010 - 1 BvR 1789/10 - juris Rn. 18, 21 m.w.N.). Ein weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers besteht insbesondere bei der Gewährung von Ansprüchen ([X.], Beschluss vom 11. November 2008 - 1 BvL 3/05, 1 [X.], 1 [X.], 1 [X.], 1 [X.] - [X.]E 122, 151 <182>). Ein ebenso wirksames, weniger eingreifendes Mittel, die verfolgten Ziele zu erreichen, stand dem Gesetzgeber nicht zur Verfügung. Insbesondere musste er nicht davon ausgehen, eine zeitgerechte Bescheidung aller Anträge auf einheitlicher Datengrundlage und eine rechtzeitige Beurteilung der Folgen der Begrenzungen sei auch mit einer wiedereinsetzungsfähigen Verwaltungsfrist zu gewährleisten. Ließe man in den Fällen einer Fristversäumung die Wiedereinsetzung zu, würde dies zu zeitlichen Verzögerungen führen, die infolge der Prüfung der [X.] unausweichlich wären, und eine einheitliche Entscheidung zum Jahresende auf einer insgesamt gewonnenen Datenbasis wäre nicht möglich.

Die Ausschlussfrist in § 16 Abs. 6 Satz 1 [X.] 2004 ist den privilegierten Unternehmen schließlich auch zumutbar. Zwar geht die materielle Rechtsposition infolge der versäumten Frist verloren, selbst wenn den Antragsteller kein Verschulden trifft. Da den Antragstellern ausreichend [X.] zur Verfügung steht - auch zur Beauftragung der vorlagepflichtigen Energieversorgungsunternehmen - ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber dem Erfordernis abschließender Entscheidung im Interesse der Verteilungsgerechtigkeit und Rechtssicherheit größeres Gewicht beigemessen hat.

3. Der Klägerin ist keine Nachsicht in Form von Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, der verspätete Zugang der Bescheinigung der Beigeladenen vom 19./27. Juni 2008 beim [X.] am 1. Juli 2008 beruhe auf höherer Gewalt und könne der Klägerin nicht angelastet werden, teilt der Senat nicht.

a) In der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, dass sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen dürfen. Diese Ausnahmen lassen sich nicht allgemeingültig, sondern nur in Einklang mit dem Regelungsbereich, in dem die Ausschlussfrist wirkt, und mit Blick auf ihre dortige Funktion bestimmen (BVerwG, Urteil vom 28. März 1996 - BVerwG 7 [X.] - BVerwGE 101, 39 <45> = [X.] 428 § 30a VermG [X.]). Für den Bereich des [X.] bei Versäumung der materiellen Ausschlussfristen des § 30a Abs. 1 VermG hat das [X.] eine solche Ausnahme angenommen, wenn erstens die Versäumung der Anmeldefrist auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Anmelder seine Rechte nicht wahren kann, und wenn zweitens durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung der Zweck des Gesetzes nicht verfehlt würde (Urteil vom 28. März 1996 a.a.[X.]). Ein behördliches Fehlverhalten der [X.] ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Die Beklagte hat in dem der Klägerin bekannten Merkblatt auf die Ausschlussfrist und die Folgen einer Fristversäumung hingewiesen. Dieser Hinweis bezog sich auf sämtliche Unterlagen, also auch auf solche, die dem Antrag noch nicht beigefügt oder noch von dritter Seite beizubringen waren. Die Behörde macht zudem in ihrem Internetauftritt und in den Antragsformularen auf die Ausschlussfrist aufmerksam. Hinzu kommt, dass der Klägerin die Besonderheiten des Antragsverfahrens und die beizubringenden Unterlagen aus früheren Verfahren bekannt sein mussten.

b) Die Klägerin kann einen Anspruch auf [X.] auch nicht aus der Rechtsprechung zur Fristversäumnis aufgrund "höherer Gewalt" herleiten (zu dieser vgl. Urteil vom 29. April 2004 - BVerwG 3 [X.] 27.03 - BVerwGE 121, 10 <13> = [X.] 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 196; Beschluss vom 24. April 2013 - BVerwG 8 B 81.12 - juris Rn. 12; § 60 Abs. 3, § 58 Abs. 2 VwGO, § 32 Abs. 3 VwVfG). Der Begriff der "höheren Gewalt" ist enger zu verstehen als der in den Wiedereinsetzungsvorschriften gebrauchte Begriff "ohne Verschulden". Er entspricht inhaltlich "Naturereignissen oder anderen unabwendbaren Zufällen" im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO a.F. (vgl. Urteile vom 11. Juni 1961 - BVerwG 6 [X.] 56.65 - [X.] 310 § 60 VwGO Nr. 54, vom 24. Februar 1966 - BVerwG 2 [X.] 45.64 - [X.] 310 § 76 VwGO Nr. 1, vom 11. Mai 1979 - BVerwG 6 [X.] 70.78 - BVerwGE 58, 100 = [X.] 310 § 60 VwGO Nr. 106 und vom 13. Januar 1987 - BVerwG 9 [X.] - [X.] 402.25 § 33 AsylVfG [X.]). Unter "höherer Gewalt" wird ein Ereignis verstanden, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach den Umständen des konkreten Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - namentlich unter Berücksichtigung seiner Lage, Bildung und Erfahrung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte ([X.], Beschluss vom 16. Oktober 2007 - 2 BvR 51/05 - NJW 2008, 429; BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - BVerwG 8 [X.] 38.95 - [X.] 454.71 § 27 [X.] [X.]). Diese Anforderungen sind hier nicht schon wegen der Verzögerung der üblichen [X.] um zwei Werktage erfüllt.

Die Versendung der Nachweise mit einfachem, am 27. Juni 2008 zur Post gegebenen Brief wahrte nicht diejenige Sorgfalt, die wegen der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung der [X.] für die Klägerin und des unmittelbar bevorstehenden Ablaufs der Ausschlussfrist als äußerste Sorgfalt vernünftigerweise zu erwarten war. Bei der Konkretisierung der größten vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt ist die Bedeutung der Fristwahrung für den Antragsteller in Rechnung zu stellen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die [X.] umso höher sind, je weiter eine Frist ausgenutzt wird ([X.], Urteil vom 18. März 1953 - [X.] - [X.]Z 9, 118 <120 ff.> = juris Rn. 11). Hier hatte die rechtzeitige Zustellung der Unterlagen für die Klägerin erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Bei Versäumen der Ausschlussfrist verlor sie einen etwaigen Anspruch auf [X.] in sechsstelliger Höhe und erlitt schwerwiegende [X.]nachteile. Schon deshalb war von ihr bei größter Sorgfalt zu erwarten, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um einen fristgerechten Zugang der Nachweise sicherzustellen. Gleiches gilt für das Elektrizitätsversorgungsunternehmen und die [X.], die jeweils zur Erfüllung der Nachweispflicht der Klägerin handelten und deren Verhalten ihr insoweit zuzurechnen war (vgl. Salje, [X.], 4. Aufl. 2007, § 16 Rn. 137). Wegen der Bedeutung der Fristwahrung und wegen des gesetzlichen Ausschlusses einer Wiedereinsetzung waren bei Anwendung größter Sorgfalt Vorkehrungen dagegen zu erwarten, dass Hindernisse, mit denen nach Lage der Dinge zu rechnen war, die Fristwahrung vereitelten. Als Hindernisse waren auch mögliche Postlaufverzögerungen unmittelbar vor Fristablauf in Betracht zu ziehen, da zum Fristende - wie die Feststellungen der Vorinstanz zur unübersehbaren Menge der Eingänge bestätigen - mit einem Vielfachen des üblichen Postaufkommens bei der [X.] zu rechnen war. Verzögerungen gegenüber der sonst üblichen [X.] um ein bis zwei Werktage waren unter diesen Umständen auch bei ordnungsgemäß adressierten und frankierten Sendungen nicht auszuschließen. Der Absender der Nachweise durfte sich deshalb nicht darauf verlassen, dass diese der [X.] bei Versendung als einfacher Brief am Freitag, dem 27. Juni 2008, innerhalb der üblichen [X.]en von ein bis zwei Werktagen bis spätestens Montag, den 30. Juni 2008 zugehen würden.

Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus § 2 Nr. 3 der Postuniversaldienstleistungsverordnung ([X.]) vom 15. Dezember 1999 ([X.] 2418) in der Fassung der Änderung durch Gesetz vom 7. Juli 2005 ([X.] 1976), auf die sich die Klägerin beruft. § 2 Nr. 3 Satz 2 [X.] verpflichtet die [X.] im Bereich der Briefbeförderung, von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen - mit Ausnahme der Sendungen, die eine Mindesteinlieferungsmenge von 50 Stück je Einlieferungsvorgang voraussetzen - im Jahresdurchschnitt mindestens 80 % an dem ersten auf den [X.] folgenden Werktag und 95 % bis zum zweiten auf den [X.] folgenden Werktag auszuliefern. Ein Restbestand von 5 % ist ausgenommen für - vom Dienstleister - nicht vorhersehbare und vermeidbare Verzögerungen des Postlaufs. Bei diesen Zielvorgaben handelt es sich schon wegen der Restquote von 5 % weder um eine Garantie, noch wird gegenüber dem Kunden ein Vertrauenstatbestand geschaffen.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Postlaufverzögerungen betrifft keine materielle Ausschlussfrist und ist deshalb nicht einschlägig. Ob bei dem Verlust der Nachweise auf dem Postweg ein Fall höherer Gewalt vorläge (vgl. Beschluss vom 25. November 2002 - BVerwG 8 B 112.02 - [X.] 310 § 92 VwGO Nr. 17), ist hier nicht zu entscheiden, da die Unterlagen der [X.] zugegangen sind.

Wären die nach den Umständen zu erwartenden Vorkehrungen gegen eine geringfügige Verzögerung der üblichen [X.] für einfache Schreiben getroffen worden, wäre die Fristversäumnis vermeidbar gewesen. So hätten die Nachweise ohne Weiteres per Expresssendung oder noch am 30. Juni 2008, als die Beklagte den rechtzeitigen Eingang nicht bestätigen konnte, vor Fristablauf per Boten übermittelt werden können. Bei keiner der beiden Alternativen standen die erforderlichen Aufwendungen außer Verhältnis zur Abwendung des drohenden Anspruchsverlusts und seiner wirtschaftlichen Folgen für die Klägerin.

Meta

8 C 24/12

10.12.2013

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 30. Mai 2012, Az: 6 A 523/11, Urteil

§ 11a EEG, § 16 Abs 1 EEG 2004, § 16 Abs 2 EEG 2004, § 16 Abs 6 EEG 2004, § 43 Abs 1 EEG 2009, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 2 Nr 3 PUDLV, § 58 Abs 2 VwGO, § 60 Abs 3 VwGO, § 32 Abs 3 VwVfG, § 32 Abs 5 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.12.2013, Az. 8 C 24/12 (REWIS RS 2013, 500)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 500

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