Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.10.2020, Az. 26 W (pat) 548/20

26. Senat | REWIS RS 2020, 244

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Glowing Collection (Wort-Bild-Marke)" – fehlende Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2019 011 206.3

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] am 12. Oktober 2020 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie [X.] und Schödel

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wort-/Bildmarke

Abbildung

2

ist am 9. Mai 2019 unter der Nummer 30 2019 011 206.3 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register angemeldet worden für Waren der

3

Klasse 18: [X.]epäck, Taschen, Brieftaschen und andere [X.], insbesondere aus Leder und Lederimitationen; Rucksäcke, insbesondere aus Leder und Lederimitationen; Regen- und Sonnenschirme; [X.];

4

Klasse 24: Stoffe; Textilwaren und Textilersatzstoffe; Haushaltswäsche; Bettwäsche und Decken; Bett- und Tischdecken; Reisedecken; Bade- und Handtücher; Taschentücher (Textil); Tischwäsche (nicht aus Papier); Möbelstoffe; Kissenbezüge; Vorhänge und Stores aus Textilien oder aus Kunststoff; Wandbekleidungen (Textil);

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Klasse 25: Bekleidungsstücke, [X.]ürtel; Schuhwaren; Kopfbedeckungen.

6

Mit Beschluss vom 2. Januar 2020 hat die Markenstelle für Klasse 18 des [X.] durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und Freihaltebedürftigkeit gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Wort „glowing“ bedeute „glühend, begeistert, leuchtend“. Insbesondere im Zusammenhang mit Bekleidung und Accessoires werde es im Sinne von „leuchtend“ verwendet, wie eine Internetrecherche ergeben habe. Die zum [X.] [X.]rundwortschatz gehörende Wortfolge habe in ihrer [X.]esamtheit die Bedeutung „leuchtende Kollektion“ und beschreibe die beanspruchten Waren der Leder-, Textil- und Bekleidungsbranche in ihrer Eigenart als leuchtend oder glühend und als zu einer Kollektion zugehörig. Die grafische Ausgestaltung gehe nicht über eine werbeübliche [X.]ebrauchsgraphik hinaus. Die Vokale „o“ würden nicht als „a“ gelesen, weil der Laut „o“ dreimal in übereinstimmender Schreibweise im Anmeldezeichen auftrete und es sich um einfache und weithin bekannte [X.] Wörter handele. Das Anmeldezeichen enthalte daher nur eine sachbezogene Information über die Beschaffenheit der Waren.

7

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt vor, das Wort „leuchtend“ werde im [X.] mit [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]“ übersetzt. „[X.]lowing“ bedeute „glühend, begeistert“. Eine Kollektion der beanspruchten Waren der Klassen 18, 24 und 25, die glühe oder begeistert sei, mache keinen Sinn. Das Adjektiv „begeisternd“ entspreche dem [X.] Wort „inspiring“. Wenn ein Begriff wie „begeistert“, der menschlichen [X.]efühlsregungen vorbehalten sei, mit Sachen in Verbindung gebracht werde, entbehre er nicht jeglicher Unterscheidungskraft. Die von der Markenstelle angeführten Beispiele zur Verwendung des Begriffs „[X.]lowing“ im Sinne von „leuchtend“ beträfen ausschließlich ausländische Angebote in [X.]r Sprache, die für eine [X.] Markenanmeldung irrelevant seien. Die Beispiele beträfen technische Produkte, nämlich Signal- und Leuchtapparate in Form elektrifizierter Bekleidung, die der [X.] zuzuordnen seien, für die kein Schutz beansprucht werde. Auch mit LED ausgestattete, technisch ausgelegte Kleidung, wie z. [X.], unterfielen der [X.] oder 11. Im Übrigen wären die beanspruchten Waren nicht auf solche mit Leucht- oder Signalfunktion begrenzt. Das Wort „glühend“ werde zudem mit Höchsttemperaturen in Verbindung gebracht, von denen [X.]efahren für Mensch und Umwelt ausgingen. Durch LED zum „[X.]lühen“ gebrachte Waren wären daher wegen der damit verbundenen Hitzeentwicklung und Brandgefahr nicht verkehrsfähig und Reflektoren glühten nicht. Eine beschreibende Verwendung des Begriffs „glühend“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lasse sich daher im [X.] Raum nicht belegen. Das Schriftbild unterstreiche die Unterscheidungskraft des [X.]. Die beiden Anfangsbuchstaben unterschieden sich nur bei der Unterlänge des [X.] und wirkten visuell alliterativ. Diese Verdoppelung der [X.] vermittle einen eigenständigen bildsprachlichen Eindruck. Beim Kleinbuchstaben „o“ sei die [X.] nach unten gerutscht, so dass er als „a“ gelesen werde. Auch ihr verdicktes, in den Innenraum des Buchstabens eingreifendes Ende sei nicht werbeüblich.

8

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

9

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 18 des [X.] vom 2. Januar 2020 aufzuheben.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 18. Juni 2019 ist die Beschwerdeführerin unter Beifügung von [X.] (Anlagen 1 bis 5, [X.]. 24 – 51 [X.]A) darauf hingewiesen worden, dass das angemeldete Zeichen nicht für schutzfähig erachtet werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 [X.] statthafte Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Eintragung des angemeldeten Wort-/Bildzeichens Abbildung

a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unter-scheidet (Eu[X.]H [X.]RUR 2015, 1198 [X.]. 59 f. – [X.]/[X.]]; B[X.]H [X.]RUR 2018, 932 [X.]. 7 – #darferdas?; [X.]RUR 2018, 301 [X.]. 11 – [X.]; [X.]RUR 2016, 934 [X.]. 9 – [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (Eu[X.]H [X.]RUR 2010, 228 [X.]. 33 – Audi A[X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; B[X.]H a. a. O. – #darferdas?; a. a. O. – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (B[X.]H a. a. O. – [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner [X.]esamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (Eu[X.]H [X.]RUR 2004, 428 [X.]. 53 – [X.]; B[X.]H a. a. [X.]. 15 – [X.]).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (B[X.]H [X.]RUR 2013, 1143 [X.]. 15 – [X.] werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (Eu[X.]H [X.]RUR 2006, 411 [X.]. 24 – [X.]/[X.]; B[X.]H [X.]RUR 2014, 376 [X.]. 11 – [X.]).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (Eu[X.]H [X.]RUR 2004, 674, [X.]. 86 – Postkantoor; B[X.]H a. a. [X.]. 8 – #darferdas?; [X.]RUR 2012, 270 [X.]. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.]n Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (B[X.]H a. a. O. – #darferdas?; a. a. [X.]. 12 – [X.]; [X.]RUR 2014, 872 [X.]. 21 – [X.]ute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht (B[X.]H a. a. O. – #darferdas?; a. a. O. – [X.]). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (Eu[X.]H [X.]RUR 2004, 146 [X.]. 32 – [X.]; B[X.]H [X.]RUR 2014, 569 [X.]. 18 – [X.]); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer [X.] entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der [X.] wegführt (Eu[X.]H [X.] 2007, 204 [X.]. 77 f. – [X.]; B[X.]H [X.]RUR 2014, 1204 [X.]. 16 – DüsseldorfCongress).

b) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] genügt das angemeldete Wort-/Bildzeichen Abbildung

aa) Von den vorgenannten Produkten werden breite inländische Verkehrskreise angesprochen, nämlich sowohl der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher als auch der Fachhandel der Lederwaren-, Textil- und Bekleidungsbranche.

bb) Der Wortbestandteil des [X.] setzt sich aus den Wörtern „[X.]lowing“ und „Collection“ zusammen.

aaa) „[X.]lowing“ ist das Partizip Präsens des [X.] Verbs „glow“ und bedeutet „(er-/auf-)glühend, begeistert, leuchtend, (auf-)schimmernd, glimmend, errötend, glänzend“ ([X.], s. Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis). Es gehört nicht zum [X.] [X.]rundwortschatz. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Durchschnittsverbraucher die Bedeutung kennt, auch wenn eine dem [X.]n Wort „glühend“ entsprechende ähnliche Klangwirkung vorliegt. Aber bei den am internationalen Handelsverkehr beteiligten inländischen Fachkreisen, deren Verständnis für sich allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (Eu[X.]H [X.]RUR 2006, 411 [X.]. 24 – [X.]; Eu[X.]H [X.]RUR 2004, 682 [X.]. 26 – [X.]) kann unterstellt werden, dass sie grundsätzlich in der Lage sind, beschreibende Angaben auch in fremden Sprachen zu erkennen (BPat[X.] 28 W (pat) 526/15 – [X.]; 29 W (pat) 546/16 – [X.]). Hiervon ist insbesondere bei [X.] auszugehen, die einer Welthandelssprache wie [X.] angehören. Daher wird zumindest der angesprochene [X.] den Begriff „glowing“ im vorgenannten Sinne mühelos verstehen können (BPat[X.] 26 W (pat) 536/18 – slumberzone).

bbb) Das Substantiv „collection“ zählt zum [X.] [X.]rundwortschatz [X.], [X.]rund- und Aufbauwortschatz [X.], 2. Aufl. 1977, [X.]), wird mit „(An-)Sammlung, Kollekte oder Kollektion“ übersetzt (BPat[X.] 29 W (pat) 553/10 – [X.]/[X.]; [X.], s. Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis) und entspricht dem [X.]n Begriff „Kollektion“, dem die Bedeutungen „Mustersammlung von Waren, besonders der neuesten Modelle der Textilbranche“, „für einen bestimmten Zweck zusammengestellte Sammlung, Auswahl“ oder „aus Neigung zusammengetragene Sammlung“ zukommen (https://www.duden.de/rechtschreibung/Kollektion, s. Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis). Es ist den angesprochenen Verkehrskreisen daher geläufig.

ccc) In der [X.]esamtheit hat zumindest der angesprochene [X.] die [X.] „[X.]lowing Collection“ zum Anmeldezeitpunkt, dem 9. Mai 2019, im Sinne von „leuchtende, schimmernde oder glänzende Mustersammlung von Waren“ bzw. „Kollektion leuchtender, schimmernder oder glänzender Waren“ verstanden.

cc) Damit hat sich das Anmeldezeichen bereits am Anmeldetag in einer Beschreibung der Beschaffenheit der beanspruchten Produkte der Klassen 18, 24 und 25 erschöpft.

aaa) Die in Klasse 18 angemeldeten Taschen und Rucksäcke können aus holographischem Material, u. a. auch Lederimitat gefertigt sein und je nach Lichteinfall in unterschiedlichen Farben schimmern. Entsprechende Produkte werden als leuchtende Taschen oder Rucksäcke angeboten (s. Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis). Die Oberflächen von Hartschalenkoffern können glänzen oder in leuchtend bunten Farben ausgeführt sein (z. B.: https://hauptstadtkoffer.de/de/x-berg-koffer-hartschale-schwarz-glanzend-tsa-65-cm-90-liter). Auch andere [X.] können ein schimmerndes holographisches Design aufweisen ([X.]). Ferner werden holographisch leuchtende Brieftaschen vertrieben (https://rave-on.shop/products/holographisch-leuchtender-geldbeutel). In Regen- und Sonnenschirme können Taschenlampen integriert oder einzelne Teile davon mit LED beleuchtet sein. [X.] besitzen teilweise LED-Licht im [X.]riff oder im Fuß für schwach beleuchtete Umgebungen oder integrierte, blinkende Warnleuchten (s. Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis). Insoweit entnehmen zumindest die angesprochenen Fachkreise der Wortfolge lediglich die [X.], dass die so gekennzeichneten Waren zu einer Kollektion leuchtender Waren gehören.

bbb) Dies gilt auch für die in Klasse 24 beanspruchten Stoffe, Textil- und Heimtextilwaren.

(1) Denn es gibt sog. Leuchttextilien oder leuchtende Textilien, deren Leuchteffekte durch fluoreszierende, phosphoreszierende und elektrolumineszierende Pigmente sowie durch integrierte Lichtwellenleitern oder integrierte LED erzeugt werden. Die Pigmente werden auf die Fasern des textilen Substrates mittels Druck- oder Färbeverfahren appliziert oder in die Fasern im Herstellungsprozess eingebracht. Während die fluoreszierenden Pigmente nur unter ultraviolettem (UV-)Licht bzw. unter blau-violettem Licht leuchten und die phosphoreszierenden Pigmente in der Dämmerung nachleuchten, können die elektrolumineszierenden Pigmente durch ein elektrisches Feld bzw. Wechselfeld aktiv zum Leuchten angeregt werden. Im Fall der elektrolumineszierenden Pigmente müssen zusätzlich leitfähige [X.]arne, Drähte, Litzen oder aber gedruckte leitfähige Bahnen in bzw. auf das Textil integriert bzw. aufgedruckt werden. Die Einarbeitung von Lichtwellenleitern, in deren Enden Licht meist von superhellen LED eingekoppelt wird, ist eine weitere Möglichkeit zur Erzeugung von Leuchttextilien. Die total reflektierende Oberfläche der Lichtwellenleiter wird gezielt geschädigt, so dass entlang des [X.] austritt. Je nach Einarbeitung in die textile Fläche können so flächige Lichteffekte oder aber Leuchtspuren auf den Textilien erzeugt werden. Lichtquellen wie LED können in textile Flächen oder an [X.]arnstrukturen, die hochleitfähige Zuleitungen enthalten, integriert werden (https://de.wikipedia.org/wiki/Leuchttextilie; s. Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis).

(2) Hieraus können die Produkte der Klasse 24 „Stoffe; Textilwaren und Textilersatzstoffe; Haushaltswäsche; Bettwäsche und Decken; Bett- und Tischdecken; Reisedecken; Tischwäsche (nicht aus Papier); Möbelstoffe; Kissenbezüge; Vorhänge und Stores aus Textilien oder aus Kunststoff; Wandbekleidungen (Textil) hergestellt sein. Unter dem Schlagwort „(selbst-/nach-)leuchtende Textilien“ werden bereits Dekostoffe, Kissenbezüge, [X.]ardinen, Vorhänge und Möbelbezüge mit eingewebten LED oder [X.]lasfasern zum Kauf angeboten (s. Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis).

(3) Bei den übrigen Waren der Klasse 24 „Bade- und Handtücher; Taschentücher (Textil)“ kommt die Verwendung der vorgenannten Leuchttextilien zwar wegen des unmittelbaren Körperkontakts nicht in Betracht, aber bei ihnen bringt der Begriff „leuchtende Kollektion“ zum Ausdruck, dass sie „in allen Farben des Regenbogens“ schimmern oder aufgrund einer Bestickung mit Lurex- oder Seidengarn sogar glänzende Effekte oder Farbverläufe aufweisen können (s. Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis). [X.] können mit kräftigen und deshalb leuchtenden Farben oder Motiven bedruckt oder schimmerndem und glänzendem [X.] bestickt sein.

ccc) Auch die beanspruchten Waren der Klasse 25 „Bekleidungsstücke, [X.]ürtel; Schuhwaren; Kopfbedeckungen“ können wegen der Verwendung von Leuchttextilien, Integration von LED oder aufgrund besonders kräftiger Farbenpracht einer „leuchtenden Kollektion“ angehören. Auch hier gibt es Produkte mit Leuchteigenschaften. Die mit LED ausgestatteten Waren werden von darauf spezialisierten Anbietern als „[X.]“, „[X.]“ oder als „LED Schuhe/Leuchtschuhe/leuchtende Schuhe“ vertrieben (s. Anlage 5 zum gerichtlichen Hinweis). „[X.]ürtel“ werden ebenfalls bereits mit einer elastischen [X.]lasfasertextilie illuminiert (s. Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis) und können auch aus anderen Leuchttextilien bestehen.

dd) Im Zusammenhang mit den vorgenannten [X.]n, Schirmen, [X.]n, Textil- und Bekleidungswaren liegen die nur menschlichen [X.]efühlsregungen vorbehaltenen Bedeutungen „begeistert, errötend“ sowie eine Hitzeentwicklung beschreibenden Übersetzungen „(er-/auf-)glühend, glimmend“ des Adjektivs „glowing“ fern. Auch wenn es zutreffen sollte, dass das [X.] Eigenschaftswort „leuchtend“ im [X.] mit [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]“ übersetzt wird, dürften diese sprachlichen Feinheiten selbst dem angesprochenen [X.] nicht geläufig sein. Da es aber allein auf das Verständnis der inländischen Verkehrskreise ankommt, können auch bisher noch nicht verwendete oder sprachlich fehlerhafte Begriffe, gerade auch solche einer Fremdsprache, unter ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 [X.] fallen, wenn ihnen der inländische Verkehr dennoch eine beschreibende Bedeutung beimisst (BPat[X.] 28 W (pat) 13/15 – UN AMOUR DE FROMA[X.]E; 33 W (pat) 55/03 – Central Site).

ee) Soweit dem Anmeldezeichen verschiedene Bedeutungen zukommen, vermag dies nichts an der fehlenden Unterscheidungskraft zu ändern. Denn die Annahme einer beschreibenden Bedeutung setzt nicht voraus, dass die Bezeichnung feste begriffliche Konturen erlangt und sich damit eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet hat. Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch dann auszugehen sein, wenn das Zeichenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage und nicht klar umrissen ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt (Eu[X.]H a. a. O. – [X.]; [X.]RUR 2004, 680 [X.]. 38 - 42 – [X.]; B[X.]H [X.]RUR 2014, 872 [X.]. 25 – [X.]ute Laune Drops; [X.]RUR 2014, 569 [X.]. 18 – [X.]; [X.]RUR 2013, 522 [X.]. 13 – [X.] schönste Seiten).

ff) Auch wenn es sich bei der angemeldeten Wortfolge um eine Wortneuschöpfung handelt, fehlt es an einer ungewöhnlichen Änderung, die hinreichend weit von der [X.] wegführt. Denn sie ist [X.] und grammatikalisch korrekt zusammengesetzt. Auch die [X.]roßschreibung der Anfangsbuchstaben der beiden [X.] Begriffe kann keine Ungewöhnlichkeit bewirken, weil der Verkehr an die willkürliche und nicht den grammatikalischen Regeln folgende [X.]roß- und Kleinschreibung von Wörtern in der Werbung gewöhnt ist (B[X.]H [X.]RUR 2008 710 [X.]. 20 – VISA[X.]E; BPat[X.] 27 W (pat) 89/11 – !Solid; 29 W (pat) 25/09 – [X.]). Bei einer Verwendung als Überschrift oder Titel ist die [X.]roßschreibung sogar korrekt.

gg) Die grafische [X.]estaltung des angemeldeten Wort-/Bildzeichens Abbildung

aaa) [X.]rundsätzlich kann einer Wortelemente enthaltenden Bildmarke, unbeschadet der fehlenden Unterscheidungskraft dieser Wortelemente, als [X.]esamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden, wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (Eu[X.]H [X.]RUR 2006, 229 [X.]. 73 f. – BioID/[X.] [BioID]; B[X.]H [X.]RUR 2010, 640 f. – hey!; [X.]RUR 2001, 1153 – anti Kalk). Dabei vermögen allerdings einfache grafische [X.]estaltungen oder Verzierungen des [X.], an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter nicht aufzuwiegen (vgl. B[X.]H WRP 2014, 573 [X.]. 32 – [X.]; [X.]RUR 2014, 376 [X.]. 18 – [X.]). Es bedarf vielmehr eines auffallenden Hervortretens der grafischen Elemente, um sich dem Verkehr als Herkunftshinweis einzuprägen, bzw. eine den schutzunfähigen Charakter der übrigen Markenteile aufhebende, kennzeichnungskräftige Verfremdung im [X.]esamteindruck der Marke (B[X.]H a. a. O. 1153, 1154 – anti Kalk). Zudem sind an die Ausgestaltung umso größere Anforderungen zu stellen, je deutlicher der beschreibende Charakter der fraglichen Angabe selbst hervortritt (BPat[X.] 29 W (pat) 22/13 – [X.]; 26 W (pat) 57/16 –Wacholder).

bbb) Diesen Anforderungen wird die vorliegende [X.]rafik in Anbetracht des rein beschreibenden Charakters des [X.] „[X.]lowing Collection“ nicht gerecht.

(1) [X.]estalterische Merkmale, die dem Anmeldezeichen das für die Unterscheidungskraft erforderliche Mindestmaß an optischer Eigenart und Prägnanz verleihen könnten, weist der angemeldete Schriftzug Abbildung

(2) Die von der Anmelderin angeführte visuelle Alliteration der beiden großen Anfangsbuchstaben ohne die Unterlänge des [X.] ist bei allen vorgenannten [X.] festzustellen.

(3) Auch die Schreibweise des [X.] „o“, bei dem die [X.] erst unten ansetzt, so dass er als „a“ gelesen werden könnte, und ihr verdicktes, in den Innenraum des Buchstabens eingreifendes Ende sind nicht ungewöhnlich. Abgesehen davon, dass schon zweifelhaft ist, ob diese winzigen Veränderungen dem Verkehr überhaupt auffallen werden, findet sich sowohl eine abgesenkte [X.] als auch eine vergleichbare Verdickung bei der Standardschriftart „Edwardian Script“ ([X.]lowing Collection).

2. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliegt, kann dahinstehen, ob der Eintragung dieses Wort-/Bildzeichens für die in Rede stehenden Waren auch ein schutzwürdiges Interesse der Mitbewerber an seiner freien Verwendbarkeit entgegensteht (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]).

Meta

26 W (pat) 548/20

12.10.2020

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.10.2020, Az. 26 W (pat) 548/20 (REWIS RS 2020, 244)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 244

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