Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.09.2022, Az. 30 W (pat) 47/21

30. Senat | REWIS RS 2022, 7614

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – „HOLOCIRCLE (Wortzeichen)“ – Unterscheidungskraft – keine freihaltebedürftige beschreibende Angabe


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2020 002 554.0

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] in der Sitzung vom 22. September 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin [X.] und des [X.] Merzbach

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des [X.] vom 4. Mai 2021 aufgehoben.

Gründe

[X.].

1

Die am 6. Februar 2020 angemeldete Wortmarke

2

HOLOC[X.]RCLE

3

soll für die Waren und Dienstleistungen der

4

„Klasse 09: holografische Displays; audiovisuelle, optische Apparate und [X.]nstrumente; Geräte und [X.]nstrumente zur Aufzeichnung, Übertragung, Wiedergabe oder Verarbeitung von Ton, Bild oder Daten; mobile Apps; Software; [X.] [Content- Management-System]

5

Klasse 37: [X.]nstallation, Wartung und Reparatur von holografischen Displays sowie Geräten und [X.]nstrumenten zur Aufzeichnung; Übertragung, Wiedergabe oder Verarbeitung von Ton, Bild oder Daten

6

Klasse 42: Cloud Hosting-Dienste; [X.]nstallation, Einrichtung, Wartung, Aktualisierung und Upgrades von Computersoftware“

7

in das beim [X.] geführte Register eingetragen werden.

8

Mit Beschluss vom 4. Mai 2021 hat die Markenstelle für Klasse 09 des [X.]s durch einen Beamten des höheren Dienstes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) und bestehendem Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) zurückgewiesen. Die Zurückweisung erfolgte unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 18. Juni 2020, zu dem sich die Anmelderin nicht geäußert hatte.

9

Dort ist ausgeführt, „[X.]“ sei ein gängiger Wortbestandteil, welcher aus dem [X.] Wort für „ganz“ abgeleitet werde. Die bekannteste Verwendung des Wortteils beziehe sich auf die Begriffe Hologramm und Holographie. „-C[X.]RCLE“ sei das [X.] Wort für „Kreis“. [X.]n der Gesamtheit vermittele die angemeldete Wortmarke damit den Eindruck, dass sie ein kreisförmiges Hologramm beschreibe. Von einem beschreibenden Bezug sei bereits im Hinblick auf den Bestandteil „[X.]“ auszugehen. Er bezeichne die beanspruchten Displays in ihrer Art als holographische Displays. [X.]n Bezug auf die übrigen Apparate, [X.]nstrumente und Geräte weise „[X.]“ auf die Bestimmung dieser Geräte hin, nämlich dass diese zur Erstellung holographischer Abbildungen bestimmt und geeignet seien. [X.]n Bezug auf die Dienstleistungen würden die Verkehrskreise „[X.]“ dahingehend verstehen, dass sich diese auf solche Geräte zur Aufnahme und Wiedergabe von Hologrammen bezögen, deren [X.]nstallation, Wartung und Aktualisierung sie beträfen. Der Bestanteil „-C[X.]RCLE“ werde ebenfalls nicht als Herkunftshinweis wahrgenommen, weil holographische Abbildungen und die sie abbildenden Ausgabegeräte ohne Weiteres eine Kreisform haben könnten. Deshalb würden die Verkehrskreise die Bezeichnung „-C[X.]RCLE“ in Bezug auf Displays dahingehend verstehen, dass diese kreisförmig seien, die anderen in Klasse 09 beanspruchten Waren der Aufnahme, Übertragung und Wiedergabe kreisförmiger Aufnahmen dienten und die beanspruchten Dienstleistungen sich auf diese Geräte bezögen.

Auch in der Gesamtbetrachtung ergebe sich keine herkunftshinweisende Bedeutung. Die Verbindung von „[X.]“ und „-C[X.]RCLE“ sei nicht ungewöhnlich, weil zwischen den Bestandteilen eine Verbindung bestehe. Beide Bestandteile seien unabhängig voneinander geeignet, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in der beschriebenen Weise in ihrer Eigenschaft zu benennen, ohne dass die Kombination miteinander dazu führen würde, dass „[X.]“ in seiner Bedeutung „holografisch“ und „-C[X.]RCLE“ in seiner Bedeutung „kreisförmig“ nicht mehr erkennbar wären. Die Zusammenfügung gehe nicht über das bloße Summieren der beschreibenden Bestandteile hinaus, auch wenn man von einer Wortneuschöpfung ausgehe. Der Bestandteil „[X.]“ stehe bei Wortbildungen üblicherweise am Anfang, so dass sich aus dem Wortaufbau des angemeldeten Zeichens HOLOC[X.]RCLE keine Besonderheiten ergäben. Es fehle deshalb an der erforderlichen Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Nach dem [X.] seien „[X.]“ und „-C[X.]RCLE“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibend, weshalb das angemeldete Zeichen auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sie nicht begründet hat. Auch im Amtsverfahren hat sie sich nicht geäußert.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des [X.]s vom 4. Mai 2021 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

[X.][X.].

Die nach § 66 Abs. 1 [X.] statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache Erfolg. Der angegriffene Beschluss war aufzuheben, da der Eintragung des [X.] in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen kein Schutzhindernis gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 [X.] entgegensteht. [X.]nsbesondere fehlt dem angemeldeten Zeichen nicht jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Es stellt auch keine freihaltebedürftige beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] dar.

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. [X.] [X.] 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/[X.] [[X.] DAS [X.]]; [X.], 228 Rn. 33 – [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], 932 Rn. 7 – #darferdas? [X.]; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – [X.]; [X.], 934 Rn. 9 – [X.]; [X.], 569 Rn. 10 – [X.]; [X.], 731 Rn. 11 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 7 – [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] [X.], 608 Rn. [X.]/[X.] [[X.]]; [X.], 229 Rn. 27 – [X.]/[X.] [Bio[X.]D]; BGH [X.], 934 Rn. 9 – [X.]; [X.], 565 Rn. 12 – smartbook).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.], 301 Rn. 11 – [X.]; [X.], 934 Rn. 9 – [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] GRUR 2004, 428 Rn. 53 – [X.]; [X.], 301 Rn. 15 – [X.]; [X.], 934 Rn. 10 – [X.]; [X.], 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH [X.],1143 Rn. 15 – [X.] werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – [X.] [#darferdas?]; [X.], 608 Rn. 67 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.], 411 Rn. 24 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.] 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird ([X.] GRUR 2004, 674 Rn. 86 – [X.]/[X.] [Postkantoor]; [X.], 932 Rn. 8 – #darferdas? [X.]). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht ([X.], 301 Rn. 15 – [X.]; [X.], 569 Rn. 10 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 9 – [X.]; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).

2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen verfügt die angemeldete Bezeichnung HOLOC[X.]RCLE über die erforderliche Unterscheidungskraft.

Die Markenstelle ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die angemeldete Marke – für den Verkehr schon wegen des aus anderen Zusammensetzungen bekannten Bestandteils „[X.]“ erkennbar – aus den Elementen „[X.]“ und „C[X.]RCLE“ zusammensetzt. „C[X.]RCLE“ gehört, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt und belegt hat, mit der Bedeutung „Kreis“ zum [X.]n Grundwortschatz.

Der Bestandteil „[X.]“ ist im [X.] und [X.] ein Wortbestandteil, der von dem [X.] Wort für „ganz, vollständig“ abgeleitet wird. Bekannt ist die Verwendung in Wortkombinationen wie Hologramm, Holografie und Holokratie, wobei der zweite Wortbestandteil als Suffix unselbständig ist und erst zusammen mit dem ebenfalls unselbständigen Präfix „[X.]“ das endgültige Wort mit dem entsprechenden Bedeutungsgehalt ergibt. Von diesen bekannten Wortbildungen unterscheidet sich das angemeldete Zeichen in seinem Aufbau dadurch, dass der Bestandteil „-C[X.]RCLE“ ein eigenständiges Wort mit einer eigenständigen Bedeutung ist. [X.]nsofern reiht sich das angemeldete Zeichen HOLOC[X.]RCLE nicht in bekannte (Ein-)Wortbildungen mit dem Präfix „[X.]“ ein.

Der Bestandteil „[X.]“ ist überdies keine lexikalisch nachweisbare Kurzform bzw. Abkürzung des Begriffs „Holografie“ oder „Hologramm“. Allerdings wird, worauf die Markenstelle zutreffend hingewiesen hat, in technischen Bereichen z.B. der Begriff „[X.]Display“ mit „[X.]“ als Kurzform verwendet, um auf „holografische Displays“ hinzuweisen. [X.]n Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, insbesondere für „holografische Displays“ liegt ein Hinweis auf Holografie insofern nahe – auch wenn die vorliegende (Ein-)Wortbildung sich von der werbeüblichen Bindestrichvariante „[X.]Display“ unterscheidet.

Allerdings bleibt auch in diesem Fall die Bedeutung des Gesamtbegriffs HOLOC[X.]RCLE unklar. Zwar können die beanspruchten Displays – wie die Markenstelle zutreffend ausführt - durchaus eine Kreisform haben. Überdies gibt es holografische Displays. Dies allein reicht aber nicht aus, um der angemeldeten Bezeichnung die Schutzfähigkeit abzusprechen. Das Vorliegen des Schutzhindernisses bemisst sich nämlich nicht danach, ob etwaige Wortbestanteile für sich betrachtet unterscheidungskräftig sind; entscheidend ist vielmehr, ob dem durch die Verbindung der Bestandteile entstandenen [X.] die Eignung zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung fehlt (vgl. [X.] GRUR 2004, 674 (Nr. 99) – Postkantoor; GRUR 2004, 680 (Nr. 40) B[X.]OM[X.]LD; [X.], 534 (Nr. 42) – [X.]; BGH [X.], 270 (Nr. 16) – Link economy; [X.], 1204 (Nr. 16) – Düsseldorf Congress; [X.], 186 (Nr. 30) – [X.]; siehe auch m. w. N. Ströbele in Ströbele/[X.]/Thiering, [X.], 13. Aufl., § 8 Rn. 227).[X.]nsoweit ist anerkannt, dass ein beschreibender Sinngehalt eines Markenwortes im Einzelfall durch eine hinreichend fantasievolle Wortbildung so weit überlagert sein kann, dass der Marke in ihrer Gesamtheit die erforderliche Unterscheidungskraft nicht mehr abzusprechen ist (vgl. z. B. [X.] 2017, 520 (Nr. 49) – M[X.]CRO [X.]; [X.], 408, 409 – [X.]; BPatG PAV[X.]S PROMA 30 W (pat) 23/10 – [X.]; [X.], 639, 640 – [X.]). Dabei kann eine die bloße Summenwirkung der beschreibenden Einzelbestandteile übersteigende und damit schutzbegründende Wirkung vor allem in syntaktischer oder semantischer Art durch eine besondere sprachliche Ausgestaltung oder durch die Ungewöhnlichkeit der Kombination erzielt werden (vgl. Ströbele in Ströbele/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 8 Rn. 228).

So liegt der Fall hier. Bei dem [X.] HOLOC[X.]RCLE handelt es sich um ein Fantasie- und Kunstwort mit eigenschöpferischem Gehalt, dem auch bei bestehenden beschreibenden Anklängen nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] abgesprochen werden kann (vgl. [X.] 2017, 520 (Nr. 49) – M[X.]CRO [X.]). Das Anmeldezeichen vermittelt in seiner Gesamtheit gerade keine im Vordergrund stehende Sachaussage. Das zeigen bereits die Ausführungen der Markenstelle. Sie misst dem angemeldeten Zeichen zunächst die Bedeutung „kreisförmiges Hologramm“ bei. An anderer Stelle führt sie aus, dass es sich bei den beanspruchten Waren um „kreisförmige Objekte“ handele, die sich ihrerseits auf „holografische Kreise“ bezögen. Dabei ist nicht klar, warum die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sich nur auf die Darstellung holografischer Kreise beziehen sollten. Auch die Überlegung, die beanspruchten „audiovisuelle, optische Apparate und [X.]nstrumente; Geräte und [X.]nstrumente zur Aufzeichnung, Übertragung (…) von Ton, Bild oder Daten“ seien rund und bezögen sich auf holografische Kreise, wirkt konstruiert und vermag nicht zu überzeugen.

Soweit sich der Begriff HOLOC[X.]RCLE nach Recherchen des Senats nachweisen lässt als: „ein HOLOC[X.]RCLE ist ein mit kleinsten LEDs ausgestatteter Rotor“, gehen alle Fundstellen auf eine Nutzung als Markenwort der Anmelderin zurück. Ein Verkehrsverständnis von HOLOC[X.]RCLE als waren- und dienstleistungsbeschreibender Sachhinweis ergibt sich daraus nicht.

[X.]m Ergebnis ist ein beschreibender Sinngehalt des angemeldeten Zeichens nicht ohne weiteres ersichtlich. Das Zeichen regt vielmehr zum Nachdenken an und ist deshalb hinreichend originell und individualisierend (vgl. dazu BGH [X.], 731 Nr. 20 – [X.]; [X.], 905 Nr. 18 - PANTO).

3. [X.]m Hinblick auf ihre phantasievolle Wortbildung unterliegt die angemeldete Marke auch keinem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

4. Daher war der angegriffene Beschluss aufzuheben.

Meta

30 W (pat) 47/21

22.09.2022

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.09.2022, Az. 30 W (pat) 47/21 (REWIS RS 2022, 7614)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7614

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