Bundespatentgericht, Beschluss vom 20.11.2019, Az. 29 W (pat) 547/17

29. Senat | REWIS RS 2019, 1348

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2015 109 135.2

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] am 20. November 2019 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die Richterinnen [X.] und Seyfarth

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

[X.] YOUR [X.]

3

ist am 18. Dezember 2015 unter der Nummer 30 2015 109 135.2 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register angemeldet worden. Nach Beanstandung durch die Markenstelle für Klasse 11 des [X.] und Konkretisierung durch die Anmelderin hat das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis folgende Fassung:

4

Klasse 9: Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; elektronische Anzeigetafeln; Belichtungsmesser; Blinker [Lichtsignale]; [X.] [Fotografie]; Dimmer [Lichtregler]; Eierdurchleuchter; Leuchtbojen; Leuchtschilder; Lichtpausapparate [Fotokopiergeräte]; Neonröhren für die Werbung; Schilder [mechanisch]; Signalanlagen, leuchtend oder mechanisch; optische Fasern [Lichtleitfäden]; optische Lampen; Signaltafeln, leuchtend oder mechanisch; Signallaternen; [X.]; [X.]; Verkehrsampeln [Lichtsignalanlagen]; Verstärkerröhren oder Verstärkerlampen; gedruckte Schaltungen; LED Platinen [elektronische Bauelemente]; Spannungswandler; Trafos; Displays; elektrische Bauelemente; elektrische Vorschaltgeräte; elektronische Trafos; LED-Anzeigen;

5

Klasse 11: Beleuchtungsanlagen; Beleuchtungsgeräte, soweit in dieser Klasse enthalten; LED-Lichter; LED-Lampen; LED-Leuchtmittel; Leuchtmittel; Leuchten; LED-Platine; Beleuchtungsgeräte; [X.]; Beleuchtung für Aquarien; Beleuchtungsanlagen für Luftfahrzeuge; Beleuchtungsapparate und –anlagen; Beleuchtungsgeräte für Fahrzeuge; Beleuchtungslampen; [X.] für Fahrzeuge, [X.]; [X.] für Kraftfahrzeuge, [X.]; Blitzlicht, Taschenlampen; Bogenlampen; Bräunungsgeräte; [X.], elektrisch; Deckenlampen; Entladungsröhren, elektrisch, für Beleuchtungszwecke; Fahrradleuchten; Fahrzeugrückstrahler; Fahrzeugscheinwerfer; Fassungen für elektrische Lampen; Frisierlampen, Wärmelampen; Gaslampen; Glühbirnen für Beleuchtungszwecke; Glühbirnen, elektrisch; Glühbrenner; Glühfäden für elektrische Lampen; Handlaternen; Hausnummern, leuchtend; Kohle für Bogenlampen; Kronleuchter; Laborbrenner; Laborlampen; Lampen für Fahrtrichtungsanzeiger von Fahrzeugen; Lampen für Fahrtrichtungsanzeiger von Kraftfahrzeugen; Lampen [elektrisch]; [X.]; [X.]; [X.]; [X.]; Lampenröhren, -zylinder; Lampenschirme; Lampenschirmhalter; Lampions, [X.]; Laternen; Leuchten für Fahrzeuge; Leuchten für Kraftfahrzeuge; Leuchtröhren für Beleuchtungszwecke; Leuchtröhren mit elektrischer Entladung; Lichtverteiler; Öllampen; Petroleumbrenner; Projektorlampen; Reflektoren für Lampen; Scheinwerfer für Kraftfahrzeuge; Sicherheitslampen; Stehlampen, Straßenlampen; Taschenlampen; Tauchlampen; [X.], nicht für medizinische Zwecke; Zweiradleuchten;

6

[X.]: Reparatur von Beleuchtungsanlagen und Beleuchtungsgeräten, soweit in der Klasse 9 enthalten; Reparatur von Geräten zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Reparatur von elektronischen Anzeigetafeln; Installation von Beleuchtungsanlagen und Beleuchtungsgeräten, soweit in der Klasse 9 enthalten; Installation von Geräten zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Installation von elektronischen Anzeigetafeln; Auskünfte in Bauangelegenheiten; Installation und Reparatur von Elektrogeräten; Entstörung in elektrischen Anlagen.

7

Mit Beschluss vom 12. Oktober 2016 hat die Markenstelle für Klasse 11 des [X.] die Anmeldung gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 [X.] wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

8

Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Wortfolge „[X.] YOUR [X.]“ werde vom Verkehr ohne weiteres im Sinne von „wir lieben Ihre Marke/Ihren Markenartikel“ verstanden. Entgegen der Auffassung der Anmelderin werde das Wort „[X.]“ gerade wegen der Verständlich- und Gebräuchlichkeit der einleitenden [X.] Wörter „[X.] YOUR“ nicht als [X.] Wort mit der Bedeutung „Feuer“ bzw. „Durst“ ausgefasst, sondern als [X.] Wort.

9

Das [X.] Wort „Brand“ habe sich in der Bedeutung „Marke, Markenartikel“ im [X.] Sprachgebrauch etabliert. Zudem kenne der Verkehr das Wort aus der Werbesprache. Dementsprechend verstehe der Verkehr die Aussage „[X.] YOUR [X.]“ als Werbeaussage, mit der dem Kunden der Eindruck vermittelt werde, den angebotenen Waren und Dienstleistungen werde vom Anbieter eine besondere „Liebe“, also Aufmerksamkeit und Sorgfalt entgegengebracht. Diese Aussage deklariere sämtliche von der Anmeldung umfassten Waren und Dienstleistungen als etwas Besonderes und mache sie für den Kunden attraktiv. Der Sinngehalt sei ohne weiteres verständlich und beinhalte lediglich eine Werbeaussage ohne zusätzlichen originellen Gehalt. Auch die belegte Benutzung vergleichbarer Wortfolgen sei ein gewichtiges Indiz dafür, dass das Publikum die Wortfolge als werbliche Aussage und nicht als Herkunftshinweis verstehe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des [X.]es vom 12. Oktober 2016 aufzuheben.

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, der Bestandteil „Brand“ des angemeldeten Zeichens sei in der Bedeutung „Marke“ nicht werbeüblich. Es handele sich um einen Fachbegriff, der mehr beinhalte, als das [X.] Pendant „Marke“. Der Verkehr verwende für „Marke“ daher auch eher die Begriffe „trademark“, „tradename“ oder „label“. Der Begriff „Brand“ habe sich im [X.] Sprachgebrauch trotz des Eintrages im [X.] nicht im Sinne von „Marke“ etabliert. Die dazu vorgelegten Nachweise des [X.] legten dar, dass es sich bei dem [X.] Wort „Brand“ um ein Fachwort aus der Wirtschaft handele, das nicht üblich oder leicht verständlich sei und außerdem nur selten benutzt werde. Auch an eine werbeübliche Verwendung sei der Verkehr nicht gewöhnt. Die von der Markenstelle vorgelegten Fundstellen zur Werbesprache stellten zum einen nicht auf den maßgeblichen Anmeldezeitpunkt ab, würden zum anderen nicht in entsprechender Weise tatsächlich benutzt und bezögen sich auf den hier nicht maßgeblichen [X.], der sich mit [X.] Fachbegriffen auskenne. Im Übrigen sei „Brand“ mehrdeutig und werde auch mit dem [X.] Begriff „Brand“ gleichgesetzt. Das [X.] habe sich mit den dazu vorgelegten Nachweisen nicht auseinandergesetzt. In seiner Gesamtheit werde der Slogan nicht als verständliche Werbeaussage, sondern als Herkunftshinweis aufgefasst. Die von der Markenstelle zitierten Beispiele von Werbeaussagen seien nicht unmittelbar vergleichbar, da sie nicht auf den Fachbegriff „Brand“ bezogen seien, außerdem handele es sich zum Teil um eingetragene Marken. Schließlich sei ohne Interpretationsaufwand weder ein beschreibender Begriffsinhalt noch ein beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen erkennbar.

Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 18. April 2019 hat der [X.] darauf hingewiesen, dass er den Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des [X.] vom 12. Oktober 2016 nach damaliger vorläufiger Einschätzung für rechtmäßig und die Beschwerde für unbegründet hält. Mit Schriftsatz vom 30. April 2019 hat die Beschwerdeführerin den (hilfsweise gestellten) Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

A) Da der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist und der [X.] eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden (§ 69 [X.]).

B) Die nach § 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 [X.] zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

[X.] YOUR [X.]“ als Marke steht das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Bezeichnung daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 [X.]).

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden ([X.] [X.] 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/[X.] [[X.] DAS [X.]]; [X.] 2010, 228 Rn. 33 – [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], 608 Rn. 66 f. – [X.]; [X.], 932 Rn. 7 – [X.]?; [X.] 2018, 301 Rn. 11 – [X.]; [X.] 2016, 934 Rn. 9 – [X.]; [X.] 2015, 173 Rn. 15 – for you; [X.] 2013, 731 Rn. 11 – [X.]; [X.] 2012, 1143 Rn. 7 – [X.]). Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] a. a, [X.] – [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] – #[X.]?; a. a. [X.] – [X.]; a. a. [X.] – for you; [X.], [X.] 2009, 949 Rn. 10 – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] – [X.]; a. a. [X.] – [X.]; a. a. [X.] – for you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.] 2004, 428 Rn. 53 – [X.]; [X.] Rn. 15 – [X.]; a. a. [X.] Rn. 10 - [X.]; a. a. [X.] Rn. 16 – for you;).

Anmeldezeitpunkt ([X.] [X.] 2013,1143 Rn. 15 – [X.] werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] [X.], 608 Rn. 67 – [X.]/ [X.] [[X.]]; [X.] 2006, 411 Rn. 24 – [X.]/ [X.] [[X.]/[X.]]; [X.] [X.] 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] [X.] 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor; [X.] Rn. 8 – #[X.]?) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.] Rn. 8 – #[X.]?; [X.] 2010, 640 Rn. 13 – hey!). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne Weiteres erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht ([X.] – #[X.]?; a. a. [X.] – [X.]). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.] [X.] 2004, 146 Rn. 32 – [X.]; [X.] [X.] 2014, 569 Rn. 18 – [X.]); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer [X.] entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der [X.] wegführt ([X.] [X.] 2007, 204 Rn. 77 f. – [X.]; [X.] [X.] 2014, 1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress).

Von diesen Grundsätzen ist auch bei der Beurteilung von (sloganartigen) Wortfolgen auszugehen, an deren Unterscheidungskraft grundsätzlich keine strengeren Anforderungen als an andere Wortmarken zu stellen sind ([X.] a. a. [X.] Rn. 23 – Smart Technologies/[X.] [[X.] DAS [X.]] [X.], a. a. [X.] Rn. 36 – [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] [X.] 2014, 872 Rn. 14 – [X.]; [X.] 2013, 522, Rn. 9 – [X.] schönste Seiten; a. a. [X.] Rn.11 – Link economy). Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer Wortfolge lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen. Gleichwohl werden Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Durchschnittsverbraucher aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen schließen. Wortfolgen, die nach Art eines Slogans gebildet sind, wird der Verkehr daher als eine Beschreibung oder Anpreisung des Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und Dienstleistungen auffassen (vgl. [X.], a. a. [X.] Rn. 35 – [X.]; [X.] [X.] 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt; [X.] 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Demgegenüber können Indizien für die Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis – auch wenn sie keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung der Unterscheidungskraft darstellen – die Kürze, eine gewisse Originalität sowie die Prägnanz einer Wortfolge sein. Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Wortfolge kann einen Anhaltspunkt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten ([X.], a. a. [X.] Rn. 47 – [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], [X.] 2013, 552 Rn. 9 – [X.] schönste Seiten).

Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] genügt die angemeldete Wortfolge „[X.] YOUR [X.]“ nicht. Die angesprochenen Verkehrskreise werden sie ohne besonderen gedanklichen Aufwand nur und ausschließlich als Werbeaussage verstehen, so dass sie sich nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb eignet.

a) Bei der Beurteilung des [X.] ist hinsichtlich der hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen sowohl auf das breite Publikum als auch auf den [X.] abzustellen, der sich mit Einbau, Reparatur, Installation, Erneuerung von Beleuchtungsanlagen und –geräten im privaten oder gewerblichen Bereich beschäftigt.

b) Das Anmeldezeichen „[X.] YOUR [X.]“ setzt sich aus bekannten Wörtern des [X.] Grundwortschatzes zusammen und bildet einen mit Subjekt, Prädikat und Objekt sprachüblich gebildeten, grammatikalisch korrekten Satz.

Das [X.] Wort „brand“ bedeutete bereits vor dem Anmeldezeitpunkt sowohl „Marke“ (vgl. [X.], 1. Auflage, Neubearbeitung 2014, [X.]; www.duden.de/suchen/dudenonline/[X.]), als auch „Art“, „Brandmahl“, „Feuer“, „Brand“ ([X.], 1. Auflage, Neubearbeitung 2014, [X.]). Zutreffend hat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass jedenfalls der [X.] „brand“ auch im erstgenannten Sinn versteht. „[X.]“ ist die erste Person Plural des [X.] Verbs „to love“, welches selbst den nicht englischsprechenden inländischen Verkehrskreisen bekannt und geläufig ist. „[X.] your brand“ ist daher für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres im Sinne von „wir lieben Ihre/Deine Marke“ verständlich.

Dieses Verständnis wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Wort „Brand“ auch im [X.] existiert und dort die Bedeutung hat „großes vernichtendes Feuer“, „etwas Brennendes“, „das Brennen“ (vgl. [X.]). Denn entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, weshalb der Verkehr in dem Wort „[X.]“ gerade in der vorliegenden Wortfolge vordergründig das [X.] Wort „Brand“ im Sinne von „Feuer“ sehen sollte. Durch die Kombination mit den dem inländischen Verkehr ohne weiteres verständlichen [X.] Wörtern „we love your“, liegt es vielmehr nahe, auch das Wort „brand“ als [X.] Wort aufzufassen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gibt es auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der inländische Verkehr das [X.] Wort „brand“ vorrangig mit „Feuer, Brand“ übersetzen würde. Die gängigen Wörterbücher nennen stets die Bedeutung “Marke“ an erster Stelle (vgl. [X.]; www.linguee.de/deutsch -englisch/search?source=auto&query=brand: „Brand“ Marke …seltener: Brand), jeweils mit vielen Anwendungsbespielen (vgl. www.linguee.de/englisch-deutsch/uebersetzung/brand.html: „[X.]”; „our company owns some strong brands”). Hinzu kommt, dass das Wort „brand“ in der [X.] Werbesprache bereits häufig im Sinne von „Marke“ verwendet wird, so dass es dem Verkehr genau in dieser Bedeutung geläufig ist (vgl. [X.]: „[X.] your brand“; „[X.] brands“, „We make people love a Brand”, „[X.]”, www.slogan.de). Keine Änderung erfährt dies durch die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach „[X.]“ in der Werbung mit „brandneu“ und nicht mit „Marke neu“ übersetzt werde. Der [X.] Begriff für „brandneu“ ist „[X.]“ bzw. „brand-new“ neben den seltener verwendeten Begriffen „spanking new; hot off the press; [X.]“ (www.linguee.de/deutsch-englisch/uebersetzung/brandneu.html; https://dict.leo.org/englisch-deutsch/brandneu). Eine entsprechende Schlussfolgerung auf das fehlende Verkehrsverständnis für die Bedeutung von „brand“ als „Marke“ kann daraus nicht gezogen werden.

In der Kombination ergibt sich also die Gesamtbedeutung „Wir lieben Ihre/Deine Marke“.

Zwar beschreibt die Wortfolge „[X.] YOUR [X.]“ in diesem Sinne nicht unmittelbar die Eigenschaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Dies ist jedoch nicht erforderlich. Denn auch nicht unmittelbar [X.] und auch sonst nicht unmittelbar auf die Waren und Dienstleistungen bezogenen sloganartigen Wortfolgen kann die Unterscheidungskraft fehlen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise die Wortfolge lediglich als eine werbewirksame Anpreisung der Waren und Dienstleistungen verstehen, ohne dass sie hierfür einen Denkprozess bzw. ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erbringen müssen (vgl. auch [X.], Beschluss vom 16.09.2014, 29 W (pat) 24/12 – [X.] your problems).

Als solche werbewirksame Anpreisung wird sowohl der der angesprochene [X.] als auch der Endverbraucher die angemeldete Wortfolge verstehen. Die der Beschwerdeführerin vorab übersandten Ergebnisse einer Internetrecherche des [X.]s (Bl. 54 – 72 d. A.) zeigen die Häufigkeit von mit „we love …“ bzw. „wir lieben …“ gebildeten vergleichbaren Werbeaussagen:

- [X.] your skin; [X.] your life; [X.] brands; [X.] your brand (www.slogans.de);

- [X.], ganz ehrlich (Homepage der Firma [X.]; www.google.com/maps/contib);

- [X.] our brand (www.otto.de);

- [X.] (www.wir lieben Marken.de)

In diese Aussagen reiht sich die angemeldete Wortfolge ohne weiteres ein. Die Beispiele zeigen, dass der Verkehr an entsprechend gebildete Werbeaussagen bereits gewöhnt ist. Im Verhältnis zu den vergleichbar gebildeten Werbeaussagen lässt sich keine besondere Originalität erkennen. Auch ansonsten weist die angemeldete Wortfolge keine Besonderheiten auf, die den Verkehr veranlassen könnten, gerade in ihr einen betrieblichen Herkunftshinweis zu sehen.

eine Bedeutung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibenden Charakter hat oder einen engen sachlichen Bezug zu ihnen herstellt ([X.] [X.] 2014, 569 Rn. 20-24 – [X.]; [X.] 2009, 952 Rn. 15 – [X.]). Zum anderen entspricht eine Verallgemeinerung ohne Bezug auf konkrete Waren und Dienstleistungen dem Charakter einer Werbeaussage, ein möglichst weites Spektrum von Eigenschaften, Vorteilen oder Leistungsinhalten in einer schlagwortartigen und werbewirksamen Weise zu erfassen, ohne diese im Einzelnen zu benennen (vgl. [X.] – [X.]). Schließlich setzt die Annahme einer beschreibenden Bedeutung eines Begriffs nicht voraus, dass der Verkehr mit der Bezeichnung eine konkrete Vorstellung über besondere Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen verbindet, die unter der Bezeichnung angeboten werden. Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch auszugehen sein, wenn das Markenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt nicht klar umrissen ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt ([X.] – [X.]; a. a. [X.] – [X.] schönste Seiten; a. a. [X.] – [X.]).

Ein Teil der Waren, wie zum Beispiel „Leuchtschilder“, „Neonröhren für die Werbung“ oder „[X.]“ der Klasse 9 samt der elektrischen Bauelemente und Vorschaltgeräte sowie ein Großteil der in Klasse 11 angemeldeten Beleuchtungsgeräte, kann im Rahmen der sog. Lichtwerbung für Schilder, Leuchtkästen, Fassadenbänder, Litfaßsäulen, Pylonen, Dachanlagen, Video Screens etc. eingesetzt werden, dafür bestimmt oder geeignet sein. In der Lichtwerbung kommen dabei vorwiegend drei Arten von Lichtquellen zum Einsatz, nämlich Leuchtröhren, Leuchtstofflampen und LED’s, die jeweils spezielle Vorschaltgeräte oder Netzteile benötigen. Für diese und die entsprechenden Dienstleistungen der [X.] hat „[X.] YOUR [X.]“ eine anpreisende Bedeutung dahingehend, dass dem Anbieter die Marke des Kunden am Herzen liegt und er sich mit seinen Waren und Dienstleistungen besonders darum kümmern wird, sie „ins rechte Licht“ zu setzen, d. h. sie richtig zu beleuchten. Das Potential der Lichtwerbung, auch Leuchtreklame genannt, wurde bereits Ende des 19. Jahrhunderts in [X.] erkannt. Am [X.] [X.] wurde 1896 die erste Lichtwerbeanlage für einen Markenartikel installiert. Bereits in den 1950iger Jahren prägten [X.] das nächtliche Erscheinungsbild bundes[X.]r Städte. Bekannt sind u. a. das leuchtende EURO-Zeichen vor der [X.] in [X.], der Mercedesstern auf einem Hochhausdach nahe der [X.] in [X.], die in unterschiedlichen Farben erstrahlende Allianz-Arena in [X.] oder die farbig leuchtenden Dachränder von Tankstellen.

Im Übrigen weist der Slogan “[X.] your brand“ lediglich werbend darauf hin, dass sich der Hersteller/Dienstleister voll und ganz mit der vom Verbraucher gewählten Marke identifiziert und ihm eine besondere Qualität – sowohl des Produktes als auch des dahinterstehenden Unternehmens – signalisieren will.

Dies kann sich sowohl auf die angemeldeten Waren in Klasse 9 und 11, die der Beleuchtung dienen, selbst leuchten oder in Beleuchtungsanlagen oder –geräte eingebaut werden, als auch auf die dazu gehörigen Reparaturdienstleistungen beziehen. Der Verkehr wird die Wortfolge ohne gedankliche Analyse als werbeüblichen schlagwortartigen Hinweis sehen, der zum Erwerb der angebotenen Ware bzw. zur Inanspruchnahme der beworbenen Dienstleistung animieren soll. Dieser anpreisende Werbecharakter des [X.] steht derart im Vordergrund, dass die angesprochenen Verkehrskreise ihm daneben keinen betrieblichen Herkunftshinweis zuordnen werden.

2. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliegt, kann dahinstehen, ob die angemeldete Bezeichnung darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] für die fraglichen Waren und Dienstleistungen freihaltungsbedürftig ist.

Meta

29 W (pat) 547/17

20.11.2019

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 20.11.2019, Az. 29 W (pat) 547/17 (REWIS RS 2019, 1348)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1348

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

29 W (pat) 599/17 (Bundespatentgericht)


29 W (pat) 525/17 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Submarine" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


24 W (pat) 507/13 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "LED Exchange" – keine Unterscheidungskraft


29 W (pat) 41/20 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "we love spirits" – fehlende Unterscheidungskraft - zu Voreintragungen


29 W (pat) 42/18 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Integrated Brand Experiences" – fehlende Unterscheidungskraft


Referenzen
Wird zitiert von

29 W (pat) 42/18

Zitiert

29 W (pat) 24/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.