Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.03.2018, Az. 26 W (pat) 525/15

26. Senat | REWIS RS 2018, 11742

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Slim PAD (Wort- Bildmarke)" – Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2015 009 232.0

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] am 22. März 2018 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie [X.] und Schödel

beschlossen:

1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 24 des [X.] vom 7. Juli 2015 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung bezüglich der Waren der

Klasse 21: [X.] mit Klebefunktion zur Fusselentfernung von Kleidung;

Klasse 24: [X.]; Tischservietten aus Stoff zurückgewiesen worden ist.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

[X.]as [X.] (schwarz, weiß und orange)

Abbildung

2

ist am 14. Januar 2015 unter der Nummer 30 2015 009 232.0 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für Waren der Klassen 11, 21 und 24 angemeldet worden.

3

Mit Beschluss vom 7. Juli 2015 hat die Markenstelle für Klasse 24 des [X.] die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Waren der

4

Klasse 11: Filter für Abzugshauben; Filter für Lüftungsgeräte; Filter zur Luftreinigung; Filter für gewerbliche Anlagen; Filter für die Reinigung von Gasen [Teile von häuslichen oder gewerblichen Anlagen];

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Klasse 21: antistatische Tücher für Haushaltszwecke; [X.] für [X.]; Bodenwischtücher [Putztücher]; Filter für den Haushalt; fusselfreie Reinigungstücher; [X.] mit Klebefunktion zur Fusselentfernung von Kleidung; Möbelwischtücher; Platten; Putzkissen; Putztücher; Putzwolle; Putzzeug; Reinigungstücher; Scheuerkissen für die Küche; Scheuerpads; Scheuerlappen; Topflappen; Tücher zum Aufnehmen von Fett; Tücher zum Aufnehmen von [X.]; Wischtücher für optische Linsen; Wischtücher zur Reinigung von Brillen; Wollabfälle für Reinigungszwecke;

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Klasse 24: Filtermaterial [Textilstoffe]; Filtermaterialien aus Textilien; Filz; Fleecestoffe aus Polyester; Fries [Wollgewebe]; Gaze [Stoff]; Kohlefaserstoffe [textile Stückwaren]; Kohlefasergewebe, ausgenommen für Isolierungszwecke; Mischstoffe aus anorganischen Fasern; Reinigungstücher [Glasseidengewebe]; Seidenstoffe; Stoffe; Stoffe mit Kunststoffverstärkung; Stoffe aus chemisch hergestellten Fasern, ausgenommen/für [X.]; Stoffe aus Polyester, ausgenommen für [X.]; Stoffe aus organischen Fasern, ausgenommen für Isolierungszwecke; Stoffe aus regenerierten Fasergarnen; Stoffe aus synthetischen Fasern [ausgenommen für [X.]]; Stoffe für die Herstellung von Einrichtungsgegenständen; Textilstoffe; [X.]; Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Textilwaren zur Herstellung von Industriefiltern; textile Verbundmaterialien; Tischservietten aus Stoff; Tuch; Tücher als textile Stückwaren; Vliesstoffe aus Naturfasern; Vliesstoffe als Umhüllung für Polstermaterial; Vliesstoffe als Futterstoffe; Vliesstoffe, überwiegend aus Papier; Vliesstoffe in Form von Bahnen zur Verwendung in der Produktion; Vliesstoffe aus synthetischen Fasern; Vliesstoffe [Textilien]; Wäschestoffe; Webstoffe [elastisch]; Webstoffe und Textilwaren zum Aufnehmen von Fett; Webstoffe und Textilwaren zum Aufnehmen von [X.]; Wollstoffe; zugeschnittene Vliesstoffe zur Verwendung in der Produktion.

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Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Anmeldezeichen sei eine sprachlich und grammatikalisch korrekte Zusammensetzung aus den einfachen [X.] Wörtern „[X.]“ für „schlank, dünn, schmal“ und „[X.]“ für „Unterlage, Polster, Kissen, Matte, [X.]ock, Tupfer“. [X.]as Wort „[X.]“ sei mittlerweile auch im [X.] Sprachgebrauch gängig. [X.]abei beschränke sich seine [X.] Bedeutung nicht allein auf den Computerbereich. Auch in einer [X.]rogerieabteilung fänden sich vielerlei „Pads“, von [X.] bis hin zu [X.]. Mit der Bedeutung „dünnes Kissen, schmale Matte oder dünnes Pad“ sei das nicht ungewöhnlich gebildete Anmeldezeichen hinsichtlich der zurückgewiesenen Waren eine werbeanpreisende Bestimmungs-, Qualitäts- oder Materialangabe. [X.]ie Bezeichnung „slim pad“ werde nicht nur im E[X.]V- und Elektronikbereich, sondern auch für Waren mit dünnen Einlagen, Kissen oder Stoffen beschreibend verwendet, wie eine Internetrecherche ergeben habe. Auch die Bildelemente könnten keine Unterscheidungskraft begründen. In Größe und Farbe unterschiedlich gestaltete Einzelbuchstaben und Wörter seien werbeüblich und würden vom Verkehr nur als ansprechende Gestaltung des [X.], aber nicht als eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst. Sowohl die überdeckte [X.]arstellung des Buchstabens „S“, der als Teil des Wortes „[X.]“ erkannt werde, als auch die farbigen Großbuchstaben von „[X.]“ würden als bloßes Hervorhebungsmittel verstanden werden. Wegen der Bedenken gegen die Schutzfähigkeit werde die notwendige Klärung des Warenverzeichnisses zurückgestellt.

8

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, die Einordnung der Wortelemente ausschließlich in die [X.] sei nicht zwingend und unter Berücksichtigung der Gleichwertigkeit der [X.] ein Verstoß gegen das [X.]iskriminierungsverbot. Im [X.] habe „slim“ die Bedeutung „glatt“; im [X.] und [X.] bedeute „slim“ „Schleim“. Es sei auf den durchschnittlichen Verbraucher und damit auf dessen „Alltagsenglisch“ abzustellen. [X.]ieser verstehe den Begriff „[X.]“ als Hinweis auf ein „Mauspad“ im Sinne einer Unterlage für Computermäuse, als „Touchpad“ oder Tastfeld im Sinne einer berührungsempfindlichen Fläche etwa bei Laptops, als „Gamepad“ oder „Joypad“ für die Steuerung von Computerspielen sowie als Bezeichnung von „Tablet-Computern“. Ein aktuelles Begriffsverständnis im Sinne von „Kissen“, „Polster“ oder „Unterlage“ existiere hingegen nicht. Mit dem Gesamtbegriff „[X.] [X.]“ verbinde der Verbraucher daher einen Taschencomputer, der sich durch seine geringe [X.]icke auszeichne. In Bezug auf die zurückgewiesenen Waren sei die Wortkombination eine ungewöhnliche, lexikalisch nicht nachweisbare Wortneuschöpfung, die beim angesprochenen Verkehr eine Vielzahl von Interpretationen auslösen könne. Ferner enthalte sie ein Wortspiel: [X.]enn der Verbraucher könne bei „[X.]“ an ein [X.]iätprodukt und bei „[X.]“ an einen „Tablet-PC“ denken, was jedoch beides nicht zu den versagten Waren passe. [X.]iese könnten auch nicht mit „dünnes Kissen“, „dünnes Polster“ oder „dünne Unterlage“ beschrieben werden. Zudem sei das Anmeldezeichen auffällig bildlich gestaltet. [X.]as Wortelement „[X.]“ sei aus weißen Groß- und Kleinbuchstaben verfasst, während der Wortbestandteil „[X.]“ nur aus orangefarbenen Majuskeln bestehe. [X.]er schwarze Hintergrund kontrastiere mit der weißen und orangen Farbe dieser Wortbestandteile. [X.]er Buchstabe „S“ und der Buchstabe „[X.]“ seien unten abgeschnitten, was beim Element „[X.]“ zu einer Asymmetrie führe.

9

[X.]ie Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 24 des [X.] vom 7. Juli 2015 aufzuheben.

Mit Schreiben vom 21. [X.]ezember 2017 hat der Senat unter Beifügung von [X.] (Anlagen 1 bis 5, [X.]. 33 - 58 [X.]) auf seine vorläufige Rechtsauffassung hingewiesen. [X.]ie Anmelderin hat von einer Stellungnahme abgesehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

[X.]ie gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 [X.] statthafte Beschwerde ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

1. a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder [X.]ienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder [X.]ienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] [X.], 1198 [X.]. 59 f. – [X.]]; [X.] 2016, 934 [X.]. 9 – [X.]; [X.], 173, 174 [X.]. 15 – for you). [X.]enn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder [X.]ienstleistungen zu gewährleisten ([X.] [X.], 228 [X.]. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] a. a. O. – [X.]; a. a. O. – for you). [X.]a allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] 2017, 1262 [X.]. 17 – [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] GRUR 2004, 428 [X.]. 53 – [X.]; [X.] a. a. [X.]. 10 – [X.]; a. a. [X.]. 16 – for you).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] a. a. O. – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder [X.]ienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.]urchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder [X.]ienstleistungen abzustellen ist ([X.] GRUR 2006, 411 [X.]. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.] 2014, 376 [X.]. 11 – grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] GRUR 2004, 674, [X.]. 86 – Postkantoor; [X.] 2012, 270 [X.]. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.] a. a. [X.]. 12 – [X.]; [X.], 872 [X.]. 21 – Gute Laune [X.]rops). [X.]arüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und [X.]ienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.] 2014, 1204 [X.]. 12 – [X.]üsseldorfCongress). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und [X.]ienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und [X.]ienstleistungen bezeichnen kann ([X.] GRUR 2004, 146 [X.]. 32 – [X.]OUBLEMINT); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. [X.]er Charakter einer [X.] entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der [X.] wegführt ([X.] [X.] 2007, 204 [X.]. 77 f. – [X.]; [X.] a. a. [X.]. 16 – [X.]üsseldorfCongress).

aa) Von den zurückgewiesenen Waren werden sowohl der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige [X.]urchschnittsverbraucher als auch gewerbliche Kunden sowie der Haushalts-, Filter- und Textilfachhandel angesprochen.

bb) [X.]er Wortbestandteil des [X.] setzt sich aus den Wörtern „[X.]“ umd „Pad“ zusammen.

aaa) [X.]as [X.] Adjektiv „slim“ wird mit „schlank“ oder „dünn“ übersetzt ([X.], 1986) und ist mit der Bedeutung „schlank, schmal“ auch in die [X.] Sprache eingegangen (www.duden.de, Anlage 1a zum gerichtlichen Hinweis). [X.]em [X.]urchschnittsverbraucher ist es aufgrund vielfältiger Schlankheitsprodukte und Bücher hierüber bekannt, wie die Bücherauswahl auf [X.] nach Eingabe der Suchworte „[X.] [X.]iät“ in der Kategorie Bücher gezeigt hat (Anlage 1b zum gerichtlichen Hinweis).

Weder dem [X.]urchschnittsverbraucher noch den angesprochenen [X.]n ist die Bedeutung „glatt“ für „slim“ im [X.] oder „Schleim“ im [X.] und [X.] bekannt. Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist hier ausschließlich das inländische Verkehrsverständnis entscheidend.

bbb) [X.]as [X.] Wort „pad“ wird als Substantiv mit „Polster, (Schreib-)[X.]ock, Kissen“ und als Verb mit „(aus)polstern“ übersetzt ([X.], 1986; [X.] – Großwörterbuch [X.], 2002, S. 629). Mit den folgenden Bedeutungen hat es Eingang in die [X.] Sprache gefunden: In der E[X.]V bezeichnet es ein „Mauspad“, in der Kosmetik ein rundes Läppchen oder einen kleinen [X.] aus [X.] zum Reinigen des Gesichts oder zum Auftragen von [X.]. Ferner ist es das - auch dem [X.]urchschnittsverbraucher sehr geläufige - Kurzwort für ein „Kaffeepad“, das in eine entsprechende Kaffeemaschine eingelegt wird (www.duden.de, Anlage 1c zum gerichtlichen Hinweis).

cc) [X.]er sprachüblich aus voranstehendem Adjektiv und nachfolgendem Substantiv zusammengesetzten [X.] Wortkombination „[X.] Pad“ kommt daher die Gesamtbedeutung „dünnes Polster“, „schlankes Kissen“, „dünnes Läppchen“, „kleiner, dünner [X.]“, „dünnes Kaffeepad“ oder „schmaler (Schreib-) [X.]ock“ zu.

dd) Zumindest die angesprochenen [X.] werden die Wortelemente „[X.] Pad“ als Angabe der Gestaltungsform oder des Bestimmungszwecks der zurückgewiesenen Waren mit Ausnahme der tenorierten Produkte wahrnehmen, und deren Verständnis kann allein von ausschlaggebender Bedeutung sein ([X.] GRUR 2004, 682 [X.]. 26 – [X.]; [X.] W (pat) 507/17 – [X.]; 24 W (pat) 18/13 – [X.]; 26 W (pat) 550/10 – Responsible Furniture; [X.] 2007, 527, 529 f. – Rapido).

aaa) Bei den beanspruchten Filtern „Filter für Abzugshauben; Filter für Lüftungsgeräte; Filter zur Luftreinigung; Filter für gewerbliche Anlagen; Filter für die Reinigung von Gasen [Teile von häuslichen oder gewerblichen Anlagen]“ in Klasse 11 und der Ware „

bbb) In Bezug auf die angemeldeten Waren der Klasse 21

und der Klasse 24

ccc) [X.]ie zurückgewiesenen Waren der Klasse 21 „

können für die Herstellung „dünner Lappen“ oder „dünner Polster“ genutzt werden.

Als Angabe der Beschaffenheit, des Bestimmungszwecks oder der Gestaltungsform sind die Wortelemente „[X.] Pad“ daher nicht unterscheidungskräftig.

ee) [X.]er Annahme einer beschreibenden Angabe steht auch nicht entgegen, dass das aus zwei Wörtern bestehende Element „[X.] [X.]“ lexikalisch nicht nachgewiesen ist. Im Allgemeinen –  ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung insbesondere syntaktischer oder semantischer Art – bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der Waren der [X.]ienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, für diese Merkmale beschreibend, auch wenn sie eine sprachliche Neuschöpfung darstellt. [X.]er Verkehr ist daran gewöhnt, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen lediglich in einprägsamer Form übermittelt werden sollen. Er wird daher auch bisher noch nicht verwendete, ihm aber gleichwohl verständliche Sachaussagen als solche und damit nicht als betriebliche Herkunftshinweise auffassen ([X.] 2012, 272, [X.]. 13 – [X.] Neuss).

[X.]ie Verbindung der Wörter „[X.]“ und „[X.]“ enthält keine Besonderheiten in syntaktischer oder semantischer Hinsicht, die die gewählte Kombination als ungewöhnlich erscheinen lassen und zur Unterscheidungskraft führen könnten ([X.] GRUR 2004, 674 [X.]. 98 - 100 – Postkantoor; [X.] 2009, 949 [X.]. 13 – [X.]). [X.]er durch die Verknüpfung bewirkte Gesamteindruck geht über die Zusammenfügung beschreibender Elemente nicht hinaus, sondern erschöpft sich in deren bloßer Summenwirkung.

[X.]enn an die grafische Ausgestaltung sind umso größere Anforderungen zu stellen, je deutlicher der nicht unterscheidungskräftige Charakter der fraglichen Angabe selbst hervortritt ([X.] 2001, 1153 – antiKALK; GRUR 2009, 954 [X.]. 17 – Kinder III; [X.], 640 [X.]. 17 – hey!; [X.], 569 [X.]. 20 – [X.]). [X.]afür müssten die Bildbestandteile charakteristische Gestaltungsmerkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sieht. [X.]aran fehlt es, wenn sich das Bildelement in rein dekorativen Hervorhebungsmitteln erschöpft oder ausschließlich die – sachbezogenen – Aussagen der anderen Zeichenteile illustriert ([X.] 2008, 710 [X.]. 20 – [X.]; a. a. O. – antiKALK; a. a. [X.]. 18 – grill meister).

aaa) [X.]as schwarze Quadrat, in dem die beiden Wortbestandteile mittig platziert sind, wird nur als gewöhnliche Hintergrundgestaltung für die weißen und orangenen Buchstaben wahrgenommen ([X.] W (pat) 49/14 – matratzendirect).

bbb) [X.]ie Verwendung von drei Farben vermag ebenfalls nicht zu einem unterscheidungskräftigen Gesamteindruck beizutragen. Neben den sehr gebräuchlichen Farben schwarz und weiß ist allenfalls der in orange gehaltene Zeichenteil auffällig. [X.] ist jedoch eine Modefarbe, die häufig in der Werbung eingesetzt wird (vgl. [X.] W (pat) 2/12 – [X.]; 32 W (pat) 15/05 – MORE EVENTS; 26 W (pat) 49/14 – matratzendirect).

ccc) Auch der Wechsel von normaler Schreibweise bei „[X.]“ zu Großbuchstaben im Fettdruck bei „[X.]“ ist werbeüblich.

ddd) Sowohl das unten abgeschnittene „S“ als auch das entsprechend gekappte „[X.]“ und die mit letzterem verbundene Asymmetrie sind nur bei einer sehr intensiven Betrachtung des [X.]s überhaupt wahrnehmbar, die der Verkehr nicht vornimmt.

2. [X.]a schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliegt, kann dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] für die fraglichen Waren freihaltungsbedürftig ist.

3. [X.]as angemeldete [X.] weist für die im Tenor aufgeführten Waren der

Klasse 21: [X.] mit Klebefunktion zur Fusselentfernung von Kleidung;

Klasse 24: [X.]; Tischservietten aus Stoff

weder einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt auf, noch handelt es sich um eine Angabe, durch die ein enger beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt werden kann.

a) [X.]ie zurückgewiesene Ware der Klasse 21 „

b) Bei den versagten Waren der Klasse 24 „

c) Für die tenorierten Waren kann dem beanspruchten [X.] daher nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

d) Wegen der fehlenden Eignung zur unmittelbaren Beschreibung der vorstehenden zurückgewiesenen Waren kann bei dem angemeldeten [X.] auch ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht bejaht werden.

4. Vor einer Eintragung des [X.] wird die Markenstelle noch Unklarheiten des Waren- und [X.]ienstleistungsverzeichnisses zu klären haben, die sie im angefochtenen Beschluss vorläufig zurückgestellt hat.

Meta

26 W (pat) 525/15

22.03.2018

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.03.2018, Az. 26 W (pat) 525/15 (REWIS RS 2018, 11742)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11742

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