Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2018, Az. XII ZB 338/17

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 10579

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[X.]:[X.]:BGH:2018:180418BXIIZB338.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 338/17
vom
18. April 2018
in der Familiensache

-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 18.
April 2018 durch [X.], [X.]
Dr.
[X.], Schilling
und
Dr.
[X.] und
die Richterin Dr.
Krüger
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Antragsgegners gegen den [X.]sbe-schluss vom 7.
Februar 2018 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.

Gründe:
I.
Der Antragsgegner wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen einen Be-schluss des [X.]s, mit dem dieser der Rechtsbeschwerde der Antragsteller und der [X.] gegen den Beschluss des 4.
Zivilsenats

1.
[X.] für Familiensachen

des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7.
Juni 2017 stattgegeben, die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts

Familiengericht

Oldenburg vom 8.
Dezember 2016 zurück-gewiesen, den Drittwiderantrag des Antragsgegners verworfen und die Eventu-alanschlussrechtsbeschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen hat. Dabei hat der [X.] ergänzend ausgeführt, dass der Drittwiderantrag im Übrigen auch nicht begründet wäre.
Zur Begründung wiederholt der Antragsgegner im Wesentlichen seine Rechtsausführungen zur Begründetheit seines [X.] und beanstan-1
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det, aus den Entscheidungsgründen des [X.] sei nicht erkenn-bar, ob der [X.] die Argumente des Antragsgegners in seine Überlegungen einbezogen habe. Auch habe der [X.] sein Begehren im [X.] missverstan-den: Er begehre nicht, dass der Vorteil, den die Mutter der Antragsteller durch ihren erhöhten Beihilfesatz erlange, zur Hälfte an ihn ausgezahlt werden solle. Vielmehr solle dieser Vorteil vorrangig zur Finanzierung der [X.] eingesetzt und deren Bedarf dadurch gedeckt werden. Nur die Auszahlung eines danach eventuell noch bestehenden Überschusses habe er geltend gemacht.

II.
Die gemäß §§
112 Nr.
1, 113 Abs.
1 FamFG, 321
a ZPO statthafte [X.] ist zu verwerfen, weil es an der nach §
321
a Abs.
2 Satz
5 ZPO vor-geschriebenen
Darlegung einer eigenständigen entscheidungserheblichen Ge-hörsverletzung fehlt.
Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll. [X.] ist dabei eine Gehörsverletzung nur dann, wenn sie sich auf den Inhalt der ge-troffenen Entscheidung zum Nachteil des Beteiligten ausgewirkt hat. Eine sol-che Kausalität ist indessen vorliegend hinsichtlich sämtlicher Ausführungen des Antragsgegners zur Begründetheit seines [X.] schon deswegen ausgeschlossen, weil der [X.] den Drittwiderantrag verworfen hat.
Im Übrigen wäre eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtli-chen Gehörs auch dann nicht dargelegt, wenn man die ergänzenden Ausfüh-3
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4
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rungen des [X.]s zur Unbegründetheit des [X.] zu den tragen-den Gründen des [X.] rechnen wollte. Der Antragsgegner ver-kennt insoweit, dass Art.
103 Abs.
1 GG die Gerichte nicht verpflichtet, der von dem Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen ([X.] 87, 1, 33
mwN). Der [X.] hat darüber hinaus in seinem Beschluss (Rn.
5
f.) ausdrücklich aus-geführt, dass der Antragsgegner durch den Drittwiderantrag die Mutter der [X.] verpflichten möchte, die durch den erhöhten [X.] in Bezug auf ihre eigene Krankenversicherung erzielten Ersparnisse für die Kosten des vom Beihilfeanspruch der Antragsteller nicht abgedeckten Kranken-versicherungsanteils einzusetzen und die danach verbleibende Differenz an den Antragsgegner auszukehren. Wie der Antragsgegner zu der Auffassung kommt, eine Benachteiligung der Antragsteller sei insoweit ausgeschlossen, als es um die Deckung der [X.] gehe, ist auch nicht ansatzweise nachvollziehbar.
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5
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Schließlich kann die Anhörungsrüge entgegen der Auffassung des [X.]s auch nicht erhoben werden, um seine Eventualanschlussrechts-beschwerde über deren Textfassung hinaus noch für weitere Fallkonstellationen zu
erheben.

Dose

[X.]

Schilling

[X.]

Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.12.2016 -
5 F 1034/16 [X.] -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 07.06.2017 -
4 UF 198/16 -

6

Meta

XII ZB 338/17

18.04.2018

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2018, Az. XII ZB 338/17 (REWIS RS 2018, 10579)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10579

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