Bundessozialgericht, Urteil vom 31.03.2022, Az. B 2 U 5/20 R

2. Senat | REWIS RS 2022, 2973

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Gesetzliche Unfallversicherung - Schülerunfall - kein Unfallversicherungsschutz bei Verschlucken ohne äußere Einwirkung - organisatorischer Verantwortungsbereich der Schule - Schulabschlussfeier - Nahrungsaufnahme - sachlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit - Schluckakt als schädigende Verrichtung - unwillkürlicher Reflex - innerkörperliche Fehlfunktion - innere Ursache - Zurechnung - Wertungsgesichtspunkte - Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung - sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung an das Sozialgericht bei Entscheidungsreife nur im Ausnahmefall


Leitsatz

Der Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung erstreckt sich nicht auf rein innerkörperliche Fehlfunktionen im Sinne unwillkürlicher Vorgänge bzw autonomer, biologisch feststehender Prozesse (Schlucken, Atmen, Herztätigkeit, Verdauung, Lidschlag), sofern spezifische äußere Einwirkungen fehlen.

Tenor

Die Revisionen des Klägers und der Beigeladenen gegen das Urteil des [X.] vom 17. Dezember 2019 werden zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die [X.] des [X.] während der [X.] am [X.] als Arbeitsunfall feststellen muss.

2

Der 1990 geborene Kläger leidet seit seiner Kindheit an einer Cerebralparese mit spastischer Lähmung aller vier Gliedmaßen (Tetraparese) und ist deshalb auf einen Rollstuhl angewiesen. Aufgrund einer Kehlkopfdeformität drangen häufig Speisen und Getränke in die Atemwege ein (Aspiration, Verschlucken), sodass mitunter Nahrungsmittel aus der [X.] entfernt werden mussten und Lungenentzündungen (Aspirationspneumonien) auftraten. Das ärztlich angeratene Pürieren von Speisen lehnten der Kläger und seine Eltern unter bewusster Inkaufnahme der damit einhergehenden Risiken ab, um seine Lebensqualität zu erhöhen. Bis zum [X.] konnte er bei passivem Sprachverständnis durch Blickkontakt, Gesten und [X.] kommunizieren und dabei seinen natürlichen Willen äußern. Eine geistige Behinderung lag nicht vor.

3

Von August 2007 bis Juli 2009 besuchte der Kläger eine Schule für körperbehinderte Menschen mit angeschlossenem Internat, deren Träger die Beigeladene ist. Dort absolvierte er eine zweijährige Berufsvorbereitung und erwarb den Hauptschulabschluss. Dabei erledigte er seine schulischen Belange, gestaltete seine Freizeit und organisierte seine Heimfahrten selbstständig. In der Einrichtung durfte er uneingeschränkt alles essen und trinken. Getränke konnte er mit Hilfe einer Schnabeltasse konsumieren. [X.] musste zerkleinert und angereicht werden. Nach der schriftlichen Anweisung seiner Mutter sollte das Essen nicht püriert, sondern lediglich mit der Gabel klein gedrückt und Fleisch ganz klein geschnitten werden. In der Gruppe und in der Schule wurde ihm das Essen von Mitarbeitern gereicht, ansonsten auch von Mitschülern oder Mitbewohnern. Bisweilen besorgte sich der Kläger jenseits der Einrichtung auch andere Nahrungsmittel, zB Pizza oder süße Stückchen.

4

Am Abend des [X.] nahm er an einer von der Schulleitung genehmigten Abschlussfeier teil. Dort stand für die Teilnehmer ein Buffet zur Verfügung, an dem sie sich selbst bedienen konnten. Der Kläger ließ sich Speisen bringen, die er zuvor selbst ausgewählt hatte. Eine sozialpädagogische Fachkraft schnitt das Essen klein und reichte es ihm an, wobei er durch Gesten signalisierte, wann er die nächste Portion erhalten wollte. Beim Essen eines kleingeschnittenen Mozzarellastücks traten Probleme beim Schlucken auf, die durch Klopfen auf den Rücken und Ausräumen des [X.] nicht behoben werden konnten. Infolge eines [X.] kam es zu einem Herz- und Atemstillstand mit ausgeprägtem Sauerstoffmangel und daraus resultierendem Hirnschaden. Der herbeigerufene Notarzt konnte den Kläger reanimieren; gleichwohl verblieb ein apallisches Syndrom im Sinne eines Wachkomas.

5

Die Beklagte lehnte einen Versicherungsfall in der [X.] ab, weil die Nahrungsaufnahme grundsätzlich unversichert sei, kein Ausnahmefall vorliege und die Fremdkörperaspiration wesentlich auf der erkrankungsbedingten Schluckstörung als innerer Ursache beruhe (Bescheide vom 15.7.2014 und Widerspruchsbescheide vom 5.5.2015).

6

Das [X.] hat die Klage aufgrund mündlicher Verhandlung abgewiesen, ohne dass der Zugang der Terminsladung an die abwesende Beigeladene nachweisbar war (Urteil vom 15.3.2016). Das L[X.] hat die Berufungen des [X.] und der Beigeladenen zurückgewiesen (Urteil vom 17.12.2019): [X.] während der schulischen Veranstaltung stehe mit der versicherten Tätigkeit des [X.] als Schüler in keinem sachlichen Zusammenhang, weil die Nahrungsaufnahme ein menschliches Grundbedürfnis stille und deshalb grundsätzlich dem privaten, unversicherten Lebensbereich zuzurechnen sei. Da die Mahlzeit weder verdorben oder unmittelbar Teil der versicherten Tätigkeit gewesen sei noch schulische Umstände die Einnahme des Essens wesentlich mitbestimmt hätten, liege auch kein Ausnahmefall vor. Rechtlich wesentlich für den Gesundheitsschaden sei die häufige Neigung des [X.] zum Verschlucken von Speisen und seine Ablehnung, zur Vermeidung bzw Reduktion entsprechender Risiken püriertes Essen zu sich zunehmen. Als Volljähriger mit Schulabschluss sei er imstande gewesen, Verantwortung für seine Essgewohnheiten und die sich daraus ergebenden Folgen zu übernehmen, und könne deshalb nicht mit Kindern in einer Kindertagesstätte verglichen werden, die auch beim Essen weitreichend versichert seien. Im Übrigen sei bedeutungslos, dass kein Absauggerät griffbereit gewesen sei. Eine Zurückverweisung der Sache an das [X.] komme deshalb nicht in Betracht.

7

Mit der Revision rügt der Kläger Verletzungen materiellen Rechts (§§ 7, 8 Abs 1, § 2 Abs 1 [X.] Buchst b [X.]B VII). Die Vorinstanzen hätten Bedeutung und Tragweite der [X.] bei Schülern mit körperlichen Beeinträchtigungen verkannt. Als ([X.] habe sie seine versicherte Nahrungsaufnahme während der schulischen Abschlussfeier beaufsichtigen und für den Notfall eine Absaugpumpe griffbereit halten müssen.

8

Der Kläger beantragt,

        

die Urteile des [X.] vom 17. Dezember 2019 und des Sozialgerichts Lüneburg vom 15. März 2016 sowie den Bescheid vom 15. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Ereignis vom 8. Juli 2009 als Arbeitsunfall festzustellen.

9

Die Beigeladene macht die Verletzung formellen (Art 103 Abs 1 GG, § 159 [X.]G) und materiellen Rechts (§ 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 [X.] Buchst a und b [X.]B VII) geltend. Die Nahrungsaufnahme sei hier ausnahmsweise versichert, weil sie Teil der Abschlussfeier gewesen sei und diese besondere schulische Veranstaltung die Einnahme des Essens wesentlich mitbestimmt habe, bei der der Kläger krankheitsbedingt hilfe- und betreuungsbedürftig gewesen sei. Hilfsweise sei die Sache an das L[X.] bzw [X.] zurückzuverweisen, weil die Nichtbekanntgabe des erstinstanzlichen Verhandlungstermins und ihre damit verbundene Nichtteilnahme ihr Grundrecht auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt habe.

Die Beigeladene beantragt,

        

die Urteile des [X.] vom 17. Dezember 2019 und des Sozialgerichts Lüneburg vom 15. März 2016 sowie den Bescheid vom 15. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Ereignis vom 8. Juli 2009 als Arbeitsunfall festzustellen,

                 
        

hilfsweise

                 
        

die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] beziehungsweise an das Sozialgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte, die dem angefochtenen Urteil beipflichtet, beantragt,

        

die Revisionen des Klägers und der Beigeladenen zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revisionen sind unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Das [X.] hat die Berufungen des [X.] und der [X.] gegen das klageabweisende Urteil des [X.] zu Recht zurückgewiesen. Die kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§ 54 Abs 1 Satz 1 Var 1 und 3, § 56 [X.]G) haben keinen Erfolg, weil die Ablehnungsentscheidung in den Bescheiden vom 15.7.2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 5.5.2015 (§ 95 [X.]G) rechtmäßig ist und weder den [X.]läger noch die Beigeladene beschwert (§ 54 Abs 2 Satz 1 [X.]G). Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die [X.] und den daraus resultierenden Atemwegsverschluss des [X.] während der [X.] am [X.] als Arbeitsunfall festzustellen.

Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs 1 Satz 1 [X.]B VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 [X.]B VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 [X.]B VII zeitlich begrenzte, von außen auf den [X.]örper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung einer versicherten Person zurzeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang). Die Verrichtung muss zu einem zeitlich begrenzten, von außen auf den [X.]örper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt haben (Unfallkausalität) und das Unfallereignis muss einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht (haftungsbegründende [X.]ausalität) haben (stRspr; vgl zuletzt zB B[X.] Urteile vom 6.5.2021 - B 2 U 15/19 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] - "Streitgespräch" zur Veröffentlichung in [X.] 4 vorgesehen, vom 6.10.2020 - [X.] U 9/19 R - [X.] 4-1500 § 55 [X.] Rd[X.] 18 - "vorzeitiges Verlassen des Arbeitsplatzes" sowie [X.] U 13/19 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] - "Hüpfkissen" und vom 23.6.2020 - B 2 U 12/18 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] Rd[X.] - "Gaststättenbesuch"). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar gehörte der [X.]läger als Schüler einer Schule mit allgemeinem und berufsorientiertem Lernbereich zum versicherten Personenkreis (dazu 1.), und die [X.] war eine Veranstaltung im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule (dazu 2.). Das (Ver-)Schlucken des kleingeschnittenen [X.] als Verrichtung zur [X.] (dazu 3.) ist der versicherten Tätigkeit aber sachlich nicht zuzurechnen (dazu 4.). Eine Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] oder [X.] kommt nicht in Betracht (dazu 5.).

1. Als Schüler gehörte der [X.]läger zum "versicherten Personenkreis" gemäß § 2 Abs 1 [X.] Buchst b Var 1 [X.]B VII. Nach dieser Vorschrift sind [X.] … versichert Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen". Auf Grundlage der bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) war der [X.]läger am [X.] noch "Schüler" einer Schule mit allgemeinem und berufsorientiertem Lernbereich, obgleich er die [X.] bereits erfolgreich abgelegt hatte. Denn seine Ausbildungszeit an dieser allgemein- und berufsbildenden Schule endete nach den bindenden tatrichterlichen Feststellungen (§ 163 [X.]G) erst am 10.7.2009. Soweit die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, auch der [X.] des § 2 Abs 1 [X.] Buchst a Var 1 [X.]B VII sei einschlägig, übersieht sie, dass sich diese Vorschrift von vornherein nur auf "[X.]inder" (vgl zur [X.]indeseigenschaft § 7 Abs 1 [X.] 1 [X.]B VIII) und keinesfalls auf erwachsene Schüler bezieht.

2. Der [X.]reis der versicherten Tätigkeiten und der Versicherungsschutz in der [X.] erstrecken sich seit jeher auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule (stRspr; ua B[X.] Urteile vom [X.] - B 2 U 3/18 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] Rd[X.]0 - "Armeesportclub", vom 23.1.2018 - [X.] U 8/16 R - B[X.]E 125, 129 = [X.] 4-2700 § 2 [X.] Rd[X.] 14 - "[X.]", vom 30.6.2009 - [X.] U 19/08 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.], vom 26.10.2004 - [X.] U 41/03 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.], vom 7.11.2000 - [X.] U 40/99 R - juris Rd[X.], vom 5.10.1995 - 2 [X.] 44/94 - [X.] 3-2200 § 539 [X.], vom 25.2.1993 - 2 [X.] 11/92 - [X.] 3-2200 § 539 [X.], vom 24.1.1990 - 2 [X.] 22/89 - juris Rd[X.] 14, vom 30.5.1988 - 2 [X.] 5/88 - juris Rd[X.] 15, vom 31.3.1981 - 2 [X.] 29/79 - B[X.]E 51, 257, 259 = [X.] 2200 § 548 [X.] f, vom 27.11.1980 - 8a [X.] 84/79 - [X.] 2200 § 548 [X.] und vom 27.1.1976 - 8 [X.] 114/75 - B[X.]E 41, 149, 151 = [X.] 2200 § 539 [X.]; [X.], [X.] 2017, 35; ausführlich Schlaeger in ders/[X.]/[X.], Unfallversicherung für [X.]inder in Tagesbetreuung, Schüler und Studierende, 2. Aufl 2020, [X.] Rd[X.]6 ff). Dieser kann je nach Schulform und speziellen Unterstützungsbedarfen enger oder weiter sein. Zur versicherten Tätigkeit zählen grundsätzlich (zu möglichen Ausnahmen Schlaeger, aaO, [X.] Rd[X.]) alle schulischen Veranstaltungen, auch wenn die Mitwirkung freigestellt oder unverbindlich ist ([X.], [X.] 2020, 351, 352). Denn die Schule hat einen umfassenden Bildungs- und Erziehungsauftrag, der sich nicht im reinen Lernbetrieb erschöpft, sondern über die Wissensvermittlung und den eigentlichen Unterricht hinaus zahlreiche Veranstaltungen umfasst, bei denen [X.]inder und Heranwachsende in einer Gemeinschaft zusammengeführt werden ([X.] - [X.] - NJW 1988, 493, 494 = juris Rd[X.] 12). Im Regelfall erfordert der organisatorische Verantwortungsbereich einen unmittelbaren räumlichen ("Schulbesuch") und zeitlichen Zusammenhang ("während") zu einer Schulveranstaltung, der grundsätzlich entfällt, wenn schulische Aufsichtsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet sind (B[X.] Urteile vom 23.1.2018 - [X.] U 8/16 R - B[X.]E 125, 129 = [X.] 4-2700 § 2 [X.] Rd[X.] 14 - "[X.]", vom 30.6.2009 - [X.] U 19/08 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] Rd[X.]5 und vom [X.] - [X.] U 5/99 R - [X.] 3-2200 § 539 [X.]; Schlaeger, aaO, [X.] Rd[X.]6). Die [X.] war eine schulische Veranstaltung, weil sie nach den bindenden Feststellungen von der Schulleitung auf dem Gelände der [X.] genehmigt worden war und durch deren Mitarbeiter beaufsichtigt wurde. Die [X.] ereignete sich somit im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule und damit im Rahmen einer versicherten Tätigkeit, die Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 [X.] Buchst b Var 1 [X.]B VII abstrakt-generell begründet.

3. Eine versicherte Tätigkeit wird [X.] ausgeübt, wenn, solange und soweit der Verletzte den jeweiligen [X.] durch eigene Verrichtungen erfüllt (B[X.] Urteil vom 27.11.2018 - [X.] U 15/17 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] Rd[X.] 14 - "Nikolausturnier"). Eine Verrichtung ist jedes konkrete, räumlich und zeitlich bestimmte Verhalten, das objektiv seiner Art nach von Dritten beobachtbar ist (B[X.] Urteil vom 23.6.2020 - B 2 U 12/18 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] Rd[X.] - "Gaststättenbesuch").Für die Prüfung ist regelmäßig die kleinste beobachtbare Handlungssequenz maßgebend (B[X.] Urteil vom 17.12.2015 - [X.] U 8/14 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 14; Spellbrink, [X.] 2011, 351, 354). Dabei ist nur auf die Sicht eines objektiven Betrachters der Situation abzustellen, ohne die subjektiven, ggf unterschiedlichen Zwecke oder Handlungstendenzen, die der Verletzte mit seinem Verhalten verfolgt, in die Beurteilung mit einzubeziehen ([X.], [X.]b 2012, 691, 693). Die Verrichtung zur [X.] war das (Ver-)Schlucken des [X.] während der [X.] auf dem Gelände der [X.], wobei beim Schluckakt Speise in die Luftröhre - als ein "von außen auf den [X.]örper einwirkendes Ereignis" - gelangte und die Atemwege - bis zur Entfernung durch den Notarzt - mehrere Minuten lang blockierte. Dabei geschah der Luftröhrenverschluss unfreiwillig, sodass - entgegen der Ansicht des [X.] - der Fall eines gewollten Handelns (dem Essen des [X.]) mit einer ungewollten äußeren Einwirkung (der [X.] durch die Speise) vorliegt (dazu B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] U 8/06 R - juris Rd[X.] 15). Dass gebotene Rettungshandlungen unterblieben sein könnten, ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, sodass auf die Frage, ob auch ein Unterlassen als ein "von außen auf den [X.]örper einwirkendes Ereignis" angesehen werden kann, nicht näher einzugehen ist (bejahend [X.] in ders/[X.]/Bieresborn, Gesetzliche Unfallversicherung - [X.]B VII, § 8 Rd[X.]20; [X.], [X.]b 2019, 258, 261 ff; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B VII, [X.] § 8 Rd[X.] 11d; [X.], [X.]b 2014, 69, 70; Schlaeger, [X.]b 2022, 153 ff).

4. Der abstrakt-generell versicherten Schülertätigkeit, die Teilnahme an der [X.], ist die [X.]e Verrichtung, das Hinunterschlucken des mundgerecht kleingeschnittenen [X.], nicht zuzurechnen. Ob dieser innere bzw sachliche Zusammenhang zwischen der Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Person zurzeit des Unfalls und der versicherten Tätigkeit besteht, muss wertend entschieden werden (zuletzt B[X.] Urteil vom 27.11.2018 - [X.] U 7/17 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 11 - "Hauswirtschafterin"). Es ist daher zu untersuchen, ob die Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (B[X.] Urteile vom 27.11.2018 - [X.] U 7/17 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 11 - "Hauswirtschafterin", vom [X.] - [X.] U 5/12 R - [X.] 4-2200 § 1150 [X.] Rd[X.] 18, vom 12.4.2005 - [X.] U 5/04 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] Rd[X.], vom [X.] [X.] U 26/03 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.], vom 6.5.2003 - [X.] U 33/02 R - juris Rd[X.] 14 und vom 7.11.2000 - [X.] U 39/99 R - [X.] 3-2700 § 8 [X.]). Dabei sind die Wertungsgesichtspunkte und Grundsätze, die der [X.] (§ 2 Abs 1 [X.] 1 [X.]B VII) entwickelt hat, nicht ohne Weiteres auf die [X.] übertragbar. Denn anders als im Rahmen einer Beschäftigung kommt es bei [X.] nicht darauf an, wem die jeweilige Verrichtung des Verletzten aus seiner subjektiven und aus objektiver Sicht diente oder nützen sollte. Das [X.]riterium der "objektivierten Handlungstendenz" (dazu B[X.] Urteile vom 10.8.2021 - [X.] U 2/20 R - juris Rd[X.] 18, vom 6.10.2020 - [X.] U 9/19 R - [X.] 4-1500 § 55 [X.] Rd[X.]0, vom 31.8.2017 - [X.] U 2/16 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 19 - "Fenstersturz eines Fahrzeugaufbereiters", vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 15 - "[X.]" und vom 17.12.2015 - [X.] U 8/14 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 14) setzt nämlich voraus, dass der Versicherte den Erfolg seines Tuns sowie den intendierten [X.]ausalverlauf in seinen wesentlichen Grundzügen voraussehen und sein Verhalten dieser Zielsetzung entsprechend zweckorientiert anpassen kann ([X.], [X.] 2020, 351, 352). Da [X.]inder und Jugendliche typischerweise und vielfach auch junge Erwachsene weder über das Steuerungsvermögen Beschäftigter mit entsprechender Impulskontrolle verfügen noch die Folgen ihrer Handlungen zuverlässig einschätzen können, ist das [X.]riterium der objektivierten Handlungstendenz für Schüler wenig geeignet ([X.], aaO). Zudem dienen ihre Verrichtungen in Schulen typischerweise nicht fremden, sondern eigenen (Bildungs-)Interessen, auch wenn sie der Schulpflicht unterliegen und die Allgemeinheit mittelbar Nutzen aus der Erziehung und Bildung nachkommender Generationen zieht ([X.], aaO).

Als Wertungsfaktoren und wichtige Zurechnungsgesichtspunkte des sachlichen Zusammenhangs verbleiben daher im Rahmen der [X.] vor allem der Schutzzweck der Norm (B[X.] Urteile vom 23.1.2018 - [X.] U 8/16 R - B[X.]E 125, 129 = [X.] 4-2700 § 2 [X.], Rd[X.] 10 und 22 - "[X.]" sowie vom 30.1.2020 - [X.] U 2/18 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.]0 Rd[X.]1 - "Wohnung der Freundin"), deren Einbettung in die Gesamtrechtsordnung (B[X.] Urteil vom 23.1.2018 - [X.] U 8/16 R - B[X.]E 125, 129 = [X.] 4-2700 § 2 [X.], Rd[X.]0 f - "[X.]") sowie die Grundprinzipien der Unfallversicherung ([X.], Arbeitsunfall 4.0, 2019, [X.]; [X.], [X.]b 2007, 721, 724), insbesondere die Regelungen über die Haftungsbeschränkung für Unternehmer, Unternehmensangehörige und andere Personen (hier insbesondere nach § 106 Abs 1 [X.]B VII). Darüber hinaus können in die Wertung auch kausale [X.]riterien (BT-Drucks 13/2204 [X.]: "ursächlicher innerer Zusammenhang"; B[X.] Urteil vom 6.10.2020 - [X.] U 13/19 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 19 - "Hüpfkissen"; Spellbrink/[X.], [X.]b 2021, 461, 468) sowie gesellschaftliche ([X.]eller in [X.]/[X.], [X.]B VII, [X.] § 8 Rd[X.]: "gesellschaftlich akzeptierte sozialpolitische Leitlinien") und gesellschaftspolitische Aspekte einfließen ([X.]/[X.], [X.], [X.] 1/22, § 8 [X.]B VII Anm 6; Wagner in jurisP[X.]-[X.]B VII, Stand 15.1.2022, § 8 Rd[X.]0). Dabei liegt es in der Natur jeder Wertentscheidung, dass sie immer nur unter Berücksichtigung aller besonderen Umstände des Einzelfalls sachgerecht getroffen werden kann (vgl [X.], [X.]ausalität, Finalität und Beweis, 2001, S 149).

Der allgemeine Schutzweck des § 8 Abs 1 Satz 1 [X.]B VII erstreckt sich grundsätzlich nicht auf die Nahrungsaufnahme, wenn und soweit mit ihr ein menschliches Grundbedürfnis befriedigt wird. Der spezielle Schutzzweck der [X.] (§ 2 Abs 1 [X.] Buchst b [X.]B VII) kann indes auch das Essen und Trinken im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule erfassen, etwa wenn Speisen und Getränke während des Schulbesuchs im Rahmen einer Gemeinschaftsverpflegung oder - wie hier - bei einer schulischen Veranstaltung angeboten und konsumiert werden (vgl dazu zB Schlaeger, aaO, [X.] Rd[X.] 110 f, der zwischen [X.] und Gemeinschaftsverpflegung differenziert; zur besonderen Bedeutung der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung unter Teilhabegesichtspunkten vgl § 28 Abs 6 Satz 2 [X.]B II, § 34 Abs 6 Satz 2 [X.]B XII). Ob das Essen an sich während der [X.] der versicherten Schülertätigkeit des [X.] im Rahmen der gebotenen Einzelfallentscheidung - unter Berücksichtigung von Alter, Hilfebedarf, Schutzbedürftigkeit, Anlass, Umgebung, Art und Zweck der Nahrungsaufnahme - zuzurechnen ist, kann indes offenbleiben. Denn vorliegend bestand die schädigende Verrichtung nicht in der Teilnahme am gemeinsamen Essen und auch nicht in der Entgegennahme des nach den Vorgaben des [X.] mundgerecht geschnittenen [X.], sondern nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanz (§ 163 [X.]G) im anschließenden [X.] (im Sinne eines Verschluckens). Der Schluckakt beruht allerdings auf einem unwillkürlichen Reflex und kann deshalb grundsätzlich der versicherten Tätigkeit als Schüler auch bei weiter Betrachtungsweise nicht mehr zugerechnet werden (differenzierend Schlaeger, aaO, [X.] Rd[X.] 110 f, der zwischen dem unversicherten Verschlucken bei [X.] und dem versicherten Verschlucken bei der Gemeinschaftsverpflegung unterscheidet). Anhaltspunkte für eine Fehlauslösung durch besondere, im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehende Einwirkungen von außen, die den Schluckakt beeinträchtigt haben und deshalb eine Zurechnung ausnahmsweise rechtfertigen könnten (vgl zB zu sog "pausentypischen Gefahrenmomenten" Hessisches [X.] Urteil vom 13.10.2004 - L 3 U 320/03 - juris und Schlaeger, aaO, [X.] Rd[X.] 110), liegen hier nicht vor. Das Essen und Hinunterschlucken des mundgerecht kleingeschnittenen [X.] war in diesem Sinne keine besondere, den reflexhaften Schluckakt beeinträchtigende Einwirkung von außen. Dass das Fehlgehen des [X.] auch auf der [X.]ehlkopfdeformität des [X.] beruhte, benachteiligt ihn nicht "wegen seiner Behinderung", was Art 3 Abs 3 Satz 2 GG, § 33c Satz 1 [X.]B I verbietet. Denn auch kehlkopfgesunde Schülerinnen und Schüler sind nicht unfallversichert, wenn sie sich ohne äußere Einwirkungen bei der Einnahme von Speisen im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule verschlucken.

Der Schutzzweck des § 8 Abs 1 Satz 1 [X.]B VII erstreckt sich nicht auf rein innerkörperliche Fehlfunktionen im Sinne unwillkürlicher Vorgänge bzw autonomer, biologisch feststehender Prozesse (wie Atmen, Herztätigkeit, Verdauung, Lidschlag, Schlucken), weil die gesetzliche Unfallversicherung als tätigkeitsbezogene Personenversicherung nur bestimmte Menschen aufgrund bestimmter Verrichtungen und nicht - wie statusbezogene Personenversicherungen - Menschen an sich versichert ([X.], [X.], 224, 228; Schlaeger, aaO, [X.]ap 1 Rd[X.] 1). Denn nach § 8 Abs 1 Satz 1 [X.]B VII begründen allein Tätigkeiten den Versicherungsschutz, der seinerseits nur besteht, wenn, solange und soweit eine Verrichtung ausgeübt wird, die den jeweiligen [X.] erfüllt (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] U 20/11 R - [X.] 4-2700 § 6 [X.] Rd[X.]0). Die Risiken, aufgrund innerkörperlicher Fehlfunktionen [X.]rankenbehandlung und Teilhabeleistungen zu benötigen, decken - mit Blick auf die Gesamtrechtsordnung - einerseits die Träger der privaten oder der gesetzlichen [X.]rankenversicherung (vgl § 5 Abs 1 [X.], § 11 Abs 5 Satz 1 [X.]B V) und andererseits die Rehabilitationsträger ab (hier ggf der Träger der Eingliederungshilfe nach § 6 Abs 1 [X.] [X.]B IX). Ein Bedürfnis für Haftungsbeschränkungen schulangehöriger Personen (§ 106 Abs 1 [X.]B VII) besteht in diesen Fällen nicht.

5. Eine Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] scheidet aus, obgleich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt ist, dass das B[X.] in Wahrnehmung der dem [X.] gemäß § 159 Abs 1 [X.]G eingeräumten Befugnis die Sache unter Aufhebung der angegriffenen Entscheidung des [X.] an das [X.] zurückverweisen kann (dazu zuletzt B[X.] Beschluss vom 17.11.2015 - [X.] [X.]R 130/14 B - juris Rd[X.]0 sowie Urteile vom [X.] - [X.] 1500 § 136 [X.] und vom 12.3.1981 - 11 RLw 1/80 - B[X.]E 51, 223 = [X.] 1500 § 78 [X.] 18; vgl auch Senatsurteil vom 10.8.2021 - [X.] U 1/20 R - juris Rd[X.] 15). Denn es liegen weder die Tatbestandsvoraussetzungen des § 159 Abs 1 [X.]G vor noch erscheint der Verzicht auf die Zurückverweisung ermessensfehlerhaft, wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat. Das [X.] hat in der Sache selbst entschieden (§ 159 Abs 1 [X.] 1 [X.]G). Der erstinstanzliche Gehörverstoß ist im Berufungsverfahren geheilt worden und wirkt nicht fort (zum [X.] und Prüfungsumfang des [X.] vgl § 157 [X.]G); eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme ist nicht notwendig (§ 159 Abs 1 [X.] [X.]G). Zudem ist es ermessensgerecht, eine Zurückverweisung als Ausnahme anzusehen und bei [X.] davon abzusehen (vgl B[X.] Urteile vom 11.12.2002 - B 6 [X.]A 1/02 R - [X.] 3-2500 § 106 [X.]7 und vom 30.8.2001 - [X.] RA 87/00 R - B[X.]E 88, 274 = [X.] 3-5050 § 22b [X.] 1 sowie Beschlüsse vom 1.8.2017 - [X.]3 R 323/16 B - juris Rd[X.], vom 14.2.2006 - B 9a S[X.]2/05 B - juris Rd[X.], vom 16.12.2003 - [X.]3 [X.] 194/03 B - juris Rd[X.] 9 und vom 15.11.1995 - 6 R[X.]a 58/94 - [X.] 3-1300 § 16 [X.] 1). Da eine Sachentscheidung des erkennenden Senats somit nicht "untunlich" im Sinne des § 170 Abs 2 Satz 2 [X.]G erscheint, kommt eine Zurückverweisung der Sache an das [X.] gleichfalls nicht in Betracht.

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 [X.]G und berücksichtigt, dass auch die Beigeladene mit ihrer Revision erfolglos geblieben ist.Dabei erstreckt sich die [X.]ostenprivilegierung des [X.] (§ 183 [X.]G) auf die grundsätzlich kostenpflichtige (§ 197a [X.]G) Beigeladene (Senatsbeschluss vom 29.5.2006 - [X.] U 391/05 B - [X.] 4-1500 § 193 [X.] Rd[X.] 17).

                Roos                Hüttmann-Stoll                [X.]

Meta

B 2 U 5/20 R

31.03.2022

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG Lüneburg, 15. März 2016, Az: S 3 U 88/15, Urteil

§ 8 Abs 1 S 2 SGB 7, § 8 Abs 1 S 1 SGB 7, § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b Alt 1 SGB 7, § 33c S 1 SGB 1, § 159 Abs 1 Nr 1 SGG, § 159 Abs 1 Nr 2 SGG, § 170 Abs 2 S 2 SGG, Art 3 Abs 3 S 2 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 31.03.2022, Az. B 2 U 5/20 R (REWIS RS 2022, 2973)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2973

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