Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2006, Az. 3 StR 460/98

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 5156

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 [X.] vom 7. Februar 2006 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja [X.]St: nein Veröffentlichung: ja _____________________ GG Art. 20 Abs. 3 MRK Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 StGB § 211 Abs. 1 1. Die Erledigung eines Strafverfahrens wird nicht allein deshalb in rechtsstaatswid-riger Form verzögert, weil das Revisionsgericht zur Korrektur eines dem Tatrichter unterlaufenen - nicht eklatanten - Rechtsfehlers dessen [X.]eil aufheben und die Sache zu erneuter - zeitaufwändiger - Verhandlung an die Vorinstanz zurückver-weisen muss. Dies ist vielmehr Ausfluss eines rechtsstaatlichen Rechtsmittelsys-tems. 2. Wird der Angeklagte des Mordes schuldig gesprochen, so kann von der [X.] der lebenslangen Freiheitsstrafe in aller Regel nicht deswegen abgesehen - 2 - werden, weil die Beendigung des Verfahrens von den Strafverfolgungsorganen in einer Weise verzögert wurde, die beim Ausspruch von zeitiger Freiheitsstrafe o-der von Geldstrafe eine Kompensation zugunsten des Angeklagten auf der [X.] gebieten würde. [X.], [X.]. vom 7. Februar 2006 - 3 [X.] - [X.] 1. 2. 3. wegen Mordes - 3 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom 12. Januar 2006 in der Sitzung am 7. Februar 2006, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] am [X.] Prof. Dr. [X.], die [X.] am [X.] [X.], [X.], [X.], [X.]als beisitzende [X.], Oberstaatsanwalt beim [X.] als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger der Angeklagten [X.]- nur in der Verhandlung, Prof. als Verteidiger des Angeklagten [X.]- nur in der Verhandlung, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.]- nur in der Verhandlung, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 4 - [X.] gegen das [X.]eil des [X.] vom 16. Dezember 1997 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat die Angeklagten am 16. Dezember 1997 wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes jeweils zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der [X.] diese Ent-scheidung durch [X.]eil vom 10. Februar 1999 aufgehoben, soweit das [X.] eine besondere Schuldschwere [X.] § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB für die Angeklagten [X.] und [X.]

verneint hatte. Soweit mit der Revi-sion eine entsprechende Aufhebung für den Angeklagten [X.]erstrebt war, hat er sie verworfen. Im Umfang der Aufhebung hat der [X.] die Sache an eine andere [X.] des [X.]s zurückverwiesen. Eine neue Ent-scheidung ist bislang nicht ergangen. 1 [X.], die zahlreiche Verfahrensbeanstandun-gen erhoben und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt hatten, hat der [X.] durch [X.]uss vom 10. Februar 1999 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dabei hat er zu der von allen Angeklagten erhobenen Rüge einer Verletzung 2 - 5 - von § 261 StPO im Zusammenhang mit der Verwendung von [X.] "er-gänzend" zur Antragsschrift des [X.], der die Behandlung der Rüge als offensichtlich unbegründet beantragt hatte, bemerkt, diese sei be-reits unzulässig, weil es an einem ausreichenden Sachvortrag fehle. Die gegen den [X.]uss des [X.]s gerichteten [X.] der Angeklag-ten hat das [X.] für zulässig und begründet erachtet, so-weit sich die Beschwerdeführer gegen die Verwerfung dieser Verfahrensrüge gewendet hatten. Der [X.] des [X.]s hat des-halb durch [X.]uss vom 25. Januar 2005 - bekannt gemacht am 25. Mai 2005 - (NJW 2005, 1999) den [X.]uss des [X.]s vom 10. Februar 1999 aufgehoben und die Sache an den [X.] zurückverwiesen. In der Fortsetzung des Verfahrens vor dem [X.] haben die Angeklagten zu der Rüge, deren bisherige Behandlung durch den [X.] zu der Aufhebung der ersten Revisionsentscheidung geführt hatte, ergänzende Ausführungen gemacht. Sie haben außerdem in Anbetracht der Verfahrensdauer eine Verlet-zung der aus dem [X.] folgenden Verpflichtung zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen und damit zugleich einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK gerügt. 3 [X.] haben im Ergebnis keinen Erfolg. 4 I. Das [X.] hat folgendes festgestellt: 5 - 6 - [X.]und [X.]lernten sich im Februar 1996 kennen. Zwischen ihnen entwickelte sich alsbald eine leidenschaftliche Bezie-hung. Schon nach wenigen Wochen überlegten sie, wie eine Trennung der [X.] [X.]von [X.] am schnellsten bewerkstelligt werden könnte. Eine Scheidung kam nicht in Betracht, weil die Angeklagte [X.] die Verärgerung ihrer Eltern und dadurch bedingte finanzielle Einbußen [X.]. Bei einem Gespräch mit Freunden über dieses Thema äußerte der Ange-klagte [X.] bereits Ende März/Anfang April, es wäre das Beste, wenn der Ehemann tot wäre. Zur selben [X.] erwarb er mit Geld, das ihm die Ange-klagte [X.]dafür zur Verfügung gestellt hatte, die spätere Tatwaffe, einen Revolver vom Kaliber 9 Millimeter. Ende April erhielt er von ihr weitere 30.000 DM, die dazu dienen sollten, den Ehemann "loszuwerden". Er gab dieses Geld zusammen mit einem Bild von Olaf [X.] einem Bekannten, der sich [X.] hatte, einen Auftragsmörder zu besorgen, tatsächlich den Angeklag-ten [X.] aber nur um das Geld prellen wollte. Wenige Tage später for-derte [X.] - verärgert darüber, dass Olaf [X.] noch lebte - sein Geld zurück, erhielt aber nur noch 20.000 DM. 6 Nachdem auch andere Vorhaben, die Ehe zu beenden, gescheitert [X.], beschlossen die Angeklagten, den Ehemann selbst zu töten. Es gelang ihnen, den Angeklagten [X.] gegen Zahlung von 20.000 DM für eine Tatbe-teiligung zu gewinnen. Am 2. Mai 1996 veranlasste die Angeklagte [X.] [X.], der inzwischen von dem außerehelichen Verhältnis seiner Frau erfahren hatte, sich abends außerhalb des Ortes mit dem Angeklagten [X.]

zu einer Aussprache zu treffen. Dort warteten plangemäß bereits die [X.] [X.] und [X.]. Alsbald nachdem der Ehemann das Auto verlassen hatte, zerquetschten ihm die Angeklagten im gemeinsamen Zusam-menwirken die linke Hand und schossen auf ihn. Das flüchtende Opfer verfolg-7 - 7 - ten sie, brachten es am Straßenrand zu Boden, traten auf es ein und töteten es mit weiteren Schüssen, darunter mit vier Kopfschüssen aus nächster Nähe. [X.] Überprüfung des [X.]eils aufgrund der [X.] hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. 8 1. Die von allen Angeklagten zulässig erhobene Rüge einer Verletzung von § 261 StPO durch die Verwertung der [X.] bleibt in der Sache oh-ne Erfolg. 9 a) Der Rüge liegt folgendes Geschehen zugrunde: Die Angeklagte [X.] hat die Tatbegehung bestritten und sich anfänglich dahin eingelas-sen, weder die Tat geplant zu haben noch zu wissen, wer ihren Ehemann getö-tet hatte. Im Verlauf der Hauptverhandlung hat sie erklärt, vom Angeklagten [X.]in der Nacht zum 3. Mai 1996 telefonisch erfahren zu haben, dass dieser ihren Ehemann bei einem von ihm initiierten [X.] getötet ha-be. Der Angeklagte [X.] hat die Tatbegehung ebenfalls bestritten und sich dahin eingelassen, zufällig Zeuge einer von den beiden anderen Angeklag-ten geplanten und vom Angeklagten [X.]

ausgeführten Tötung geworden zu sein. Die Angeklagte [X.] habe ihm gegenüber gestanden, aus Liebe zu ihm den Mordauftrag erteilt zu haben. Der Angeklagte [X.] wiederum hat sich in seiner bestreitenden Einlassung als unfreiwilligen Zeugen einer vom [X.] [X.]ausgeführten Tötung dargestellt. 10 Das [X.] hat sich nach einer umfangreichen Beweisaufnahme in der fast ein Jahr andauernden Hauptverhandlung von der gemeinschaftlichen 11 - 8 - Tatbegehung durch die Angeklagten überzeugt. Grundlage war dabei auch der Umstand, dass die Angeklagten [X.] und [X.]unter Nutzung von zwei Mobiltelefonen in den Tagen vor und nach der Tat häufig, überwiegend miteinander, telefoniert hatten. In den Feststellungen des [X.]eils zur Tat (Teil A. [X.]-IV. der [X.]eilsgründe) werden deshalb knapp 80 Telefonate aus der [X.] dem 23. April und dem 8. Mai 1996 hinsichtlich ihres Beginns und ihrer Dauer minuten- bzw. sekundengenau bezeichnet. In der Darstellung der Einlas-sungen der Angeklagten und der Beweiswürdigung (Teil A.V. und [X.]) wird ein Teil dieser Gespräche mit der Angabe ihrer Dauer erneut erwähnt. Zur Gewinnung der Erkenntnisse über die Telefondaten im [X.] teilt das [X.]eil mit: Nachdem den ermittelnden Polizeibeamten drei Tage nach der Tat das Verhältnis zwischen den Angeklagten [X.] und [X.] und deren enger Kontakt auch über Mobiltelefone bekannt [X.] war, erwirkten sie einen richterlichen [X.]uss, in dessen Folge der [X.] am 9. Mai 1996 zuerst zwei Übersichten übersandte, die Daten zu 35 bzw. 19 Verbindungen enthielten. Auf dieser Grundlage erstellte die Polizei drei Tabellen, in denen 47 Datensätze jeweils nach Uhrzeit des Telefonats, nach anrufendem und nach angerufenem [X.] sortiert waren. Am 28. Mai 1996 übermittelte der Mobilfunkbetreiber eine weitere Liste mit sämtlichen Tele-fonaten des [X.]es [X.] für den [X.]raum vom 16. April 1996 bis zum 6. Mai 1996 (183 Telefonate) sowie des [X.]es [X.] für die [X.] vom 23. April 1996 bis zum 4. Mai 1996 (40 Telefonate). 12 Die daraus gewonnenen Erkenntnisse standen im Widerspruch zu den Erklärungen, die die Angeklagten [X.]und [X.] bei den [X.] Befragungen durch die Polizei unmittelbar nach der Tat abgegeben 13 - 9 - hatten. Sie führten zur Festnahme der Angeklagten. In der Folgezeit [X.] sich die Ermittlungen auch darauf, von wem und mit welchem Inhalt die Telefonate geführt worden waren. Die Verbindungsdaten hatten deshalb bereits bei den Vernehmungen im Ermittlungsverfahren erhebliche Bedeutung (vgl. [X.] f., 85, 89 ff.). b) Die Beschwerdeführer halten § 261 StPO für verletzt und behaupten, das [X.] habe den Inhalt der [X.] im [X.]eil verwertet, ohne [X.] Urkunden in zulässiger Form in die Hauptverhandlung eingeführt zu haben. 14 c) Die Rüge gefährdet den Bestand des [X.]eils nicht. 15 aa) Für die überwiegende Zahl der festgestellten Telefongespräche ist es bereits zweifelhaft, ob die Rüge überhaupt einen Rechtsfehler aufzeigt. Ein [X.] gegen §§ 249, 261 StPO kommt nämlich nur in Betracht, wenn aus einem nicht verlesenen Schriftstück Tatsachen entnommen worden sind, die nach den Umständen überhaupt eines Beweises bedurften. Schriftstücke, die bei der Schilderung eines nicht bestrittenen und unzweifelhaften Sachverhalts aus anderen Gründen, z. B. nur der Vollständigkeit, Genauigkeit oder Kürze wegen, wörtlich mitgeteilt werden, sind nicht zum Zweck des Beweises verwertet; ein [X.] scheidet insoweit aus ([X.]St 11, 159, 162). So könnte es hier liegen, denn die Tatsache, dass die Angeklagten in der [X.] vor und nach der Tat ständig miteinander telefonierten, haben diese - wie sich aus dem [X.]eil ergibt (vgl. nur [X.]) - selbst eingeräumt. In der überwiegenden Anzahl der Fälle waren nicht nur der Umstand, dass ein Gespräch stattgefunden hat, sondern auch die Teilnehmer, die Uhrzeit und die ungefähre Dauer des Gespräches durch die Einlassungen der Angeklagten bestätigt worden (vgl. u. a. [X.] unten, 92 unten, 104 unten, 107 unten, 164 unten, 165 unten, 173 16 - 10 - oben, 177 oben). Für diese Gespräche stellt die Mitteilung der genauen [X.] - obwohl sie das äußere Erscheinungsbild der [X.]eilsgründe prägen - nur überflüssiges Beiwerk dar. Um die Angabe von Beweisanzeichen, die Ausgangspunkt von Schlussfolgerungen in der Beweiswürdigung sind, handelt es sich nicht. Die in Sekunden bestehenden Details der Verbindungen sind für die [X.]eilsfindung ohne jede Bedeutung. In Bezug auf diese Gespräche kommt eine Verletzung von §§ 249, 261 StPO von vorneherein nicht in Betracht - selbst wenn die Details weder durch Verlesung noch durch Aussagen auf [X.] in die Hauptverhandlung eingeführt worden wären. Selbst für den Fall, dass nicht alle diese zahlreichen Gespräche von den Angeklagten im Verlauf ihrer Einlassungen geschildert worden wären, könnte der [X.] ausschließen, dass das [X.]eil auf einem Rechtsfehler beruht. Es handelt sich lediglich um marginale Informationen, die die Überzeugungsbildung des Gerichts von der Tatplanung und -durchführung nicht beeinflusst haben. 17 [X.]) Für diejenigen Telefonate, bei denen es für die Überzeugungsbildung des [X.]s auf den [X.]punkt und die Dauer der Gespräche ankam (vgl. [X.], 153, 184, 188, 189, 202, 203, 218 und 222), ist der von der Revision behauptete Verstoß gegen § 261 StPO nicht bewiesen. Im Einzelnen: 18 (1) Allerdings trifft der Vortrag der Revisionen, die [X.] seien in der Hauptverhandlung weder verlesen noch in Augenschein genommen worden - wobei die letztgenannte Form des [X.] zum Inhalt der Urkunden ohnehin nichts zu erbringen vermocht hätte - zu. Dies wird durch das Protokoll, in dem eine solche Beweiserhebung nicht dokumentiert ist, bewiesen (vgl. [X.]St 11, 159, 160; [X.]R StPO § 274 Beweiskraft 13). Die unterbliebene Verlesung könnte den Bestand des angefochtenen [X.]eils indes nur dann [X.] - 11 - fährden, wenn das [X.] die Verurteilung auf eine Verlesung der [X.] gestützt hätte (vgl. [X.] StV 1987, 516; NStZ 1993, 51; [X.], [X.]. vom 25. Februar 1992 - 1 StR 69/92). Dies ist aber nicht der Fall. Auch die vereinzelt gebrauchte Formulierung, ein bestimmtes Telefonat habe "ausweislich der Lis-te" eine bestimmte Dauer gehabt, lässt nicht besorgen, dass das [X.] von der Durchführung eines [X.] ausgegangen ist. Sie ist angesichts der umfangreichen Beweiserhebung ohne weiteres dahingehend zu verstehen, dass das [X.] hier auf die (durch Zeugen vermittelten) Daten der Tele-fonlisten zurückgegriffen hat, die seit dem frühen Stadium des [X.] feststanden, wohingegen die Einlassungen der Angeklagten mehrfach gewechselt hatten. (2) Soweit die Revisionen ihre Beanstandung darauf stützen, der Inhalt der [X.] sei auch nicht auf andere Weise zulässig in die Hauptverhand-lung eingeführt worden, ist der behauptete Verfahrensfehler hingegen nicht [X.]. Es liegt vielmehr nahe, dass die beweiserheblichen Eintragungen in den [X.] durch Aussagen aufgrund von Vorhalten zum Inbegriff der Hauptverhandlung gemacht worden sind und sich das [X.] seine Über-zeugung insoweit rechtsfehlerfrei gebildet hat. Dies folgt aus einer Betrachtung des Ablaufs des gesamten Strafverfahrens, wie er sich aus dem [X.]eil, dem Sachvortrag der Revisionen und dem durch die Verfahrensrüge für den [X.] eröffneten Blick in die Verfahrensakten ergibt. 20 (a) Zur Einführung des Inhalts von Urkunden in die Hauptverhandlung gilt generell: Nach § 249 Abs. 1 StPO müssen zwar Urkunden und andere als Be-weismittel dienende Schriftstücke in der Hauptverhandlung verlesen werden. Anstatt diesen [X.] zu erheben, darf das Gericht aber nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] den Inhalt eines [X.] - 12 - stücks grundsätzlich auch in anderer Weise, insbesondere dadurch feststellen, dass es das Schriftstück dem Angeklagten oder Zeugen vorhält und mit ihm erörtert. [X.] bildet allerdings nicht die Urkunde selbst die Grundlage der [X.]eilsfindung, sondern nur die bestätigende Erklärung, die von der [X.] auf diesen Vorhalt hin abgegeben worden ist ([X.]St 11, 159, 160). Dies setzt dem Ersatz des möglichen [X.]es Grenzen. Diese sind überschritten, wenn es sich um ein längeres Schriftstück oder um ein solches handelt, das sprachlich oder inhaltlich schwer zu verstehen ist ([X.] aaO). Dementsprechend hat der [X.] Entscheidungen aufgehoben, wenn in den [X.]eilsgründen vielseitige Texte wörtlich wiedergegeben (vgl. [X.]St 5, 278; 11, 159; [X.] StV 1987, 421; 1989, 4 [10 Seiten]; 1991, 340; 1994, 358 [37 Seiten]; 2000, 655) oder zusätzlich als Anlage der [X.]eilsurkunde beigefügt waren ([X.]R StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 38). In solchen Fällen kann der Inhalt der Urkunde nicht im Wege der Aussage nach einem Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein. (b) Diese Fallgestaltungen sind mit der des vorliegenden Verfahrens nicht vergleichbar. Dies ergibt sich zum einen aus der begrenzten Bedeutung des Inhalts der [X.] für die Beweiswürdigung: Nicht die [X.] insgesamt und deren vollständiger Inhalt, sondern nur die Daten weniger Ge-spräche waren von Bedeutung. Dementsprechend kommt es entgegen dem von den Revisionen vermittelten Eindruck nicht darauf an, ob ein Angeklagter oder ein Zeuge die Daten einer über 200 Einträge enthaltenden Liste auf [X.] zuverlässig und vollständig wiedergeben kann. Die wenigen maßgeblichen Gesprächsdaten waren - und dies ist der weitere Unterschied - für die [X.] nicht Gegenstand einmaliger Wahrnehmung, sondern durchzogen das Strafverfahren gleichsam wie ein roter Faden. Das Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagten ist von Anfang an (wesentlich auch) anhand der Verbindungs-22 - 13 - daten der [X.] geführt worden. Die erste Mitteilung des [X.] ist von dem Polizeibeamten Kr.

nach bestimmten Kriterien aus-gewertet und zu einem Vernehmungsbehelf aufbereitet worden. [X.] haben, wie dem [X.]eil zu entnehmen ist ([X.], 89, 90, 91) und auch die Revisionen nicht in Abrede stellen, die Polizeibeamten bei den Vernehmun-gen im Ermittlungsverfahren Vorhalte aus den [X.] gemacht. Die [X.] wiederum haben ihre Einlassungen den von der Polizei aus den [X.] gewonnenen Erkenntnissen und Vorhalten jeweils angepasst (vgl. [X.], 194). Deshalb sind die Verbindungsdaten auch in der Hauptverhandlung inten-siv erörtert worden (vgl. [X.], 164). Es war daher entgegen dem Vortrag der Revisionen keinesfalls ausge-schlossen, dass die Polizeibeamten auf Vorhalt der Daten aus den [X.] etwas bekunden konnten. Die Polizeibeamten konnten dazu aussagen, welche Auskünfte sie von dem Mobilfunkbetreiber über Teilnehmer, [X.]punkt und [X.]-dauer der Gespräche erhalten hatten. Dies gilt nicht nur für den Zeugen Kr. , sondern für alle mit Vernehmungen befassten Polizeibeamten. Sie hatten nahe-liegend die Angaben in der Auskunft zur Kenntnis genommen, um sich auf die Vernehmungen vorzubereiten, und diese sodann mit den Angeklagten in den Vernehmungen - teilweise wiederholt - erörtert. Dabei war naheliegend gegen Ende der Ermittlungen auch klar, welche der Telefongespräche hinsichtlich der Verbindungsdaten von besonderer Bedeutung waren. Diese Erkenntnisse konn-ten sie als Zeugen wiedergeben. Nach dem Protokoll der Hauptverhandlung war ihnen dazu ausreichend [X.] gegeben: So wurde der Polizeibeamte Kr. , der die erste Aufstellung ausgewertet und Vernehmungen durchgeführt hatte, eineinhalb Tage lang als Zeuge gehört. Die Vernehmung der weiteren Verhörs-personen dauerte mehr als drei Stunden (Zeuge [X.]. und Zeuge [X.]) bzw. zweimal einen halben Verhandlungstag (Zeuge S. ). 23 - 14 - Zwar waren die Polizeibeamten hinsichtlich der Verbindungsdaten nur mittelbare Zeugen, denn sie haben nur wiedergegeben, was sie in einer [X.] über die Verbindungsdaten gelesen haben. Das mindert den Beweiswert ihrer Aussagen indes nicht, da sie - anders als in dem der von der Verteidigung angeführten Entscheidung zugrunde liegenden Fall ([X.] StV 2004, 638) - we-gen der intensiven Beschäftigung mit den Daten einen bleibenden Eindruck von der Aufstellung gewonnen haben. 24 Die Nachhaltigkeit, mit der sich die Beweiserhebung auf die [X.] erstreckte, zeigt das [X.]eil beispielsweise für das am 1. Mai 1996 um 18 Uhr 41 zwischen den Angeklagten [X.]und [X.]geführte Telefonat ([X.]), bei dem das [X.] die Einlassung des [X.] [X.] , er habe den Angeklagten [X.] nicht erreicht, u. a. damit widerlegt, dass das Gespräch "ausweislich der Liste" drei Minuten und 48 Sekunden gedauert hat ([X.]). Dieses Gespräch war auch Gegenstand der Vernehmung des Angeklagten [X.]

durch die Polizei ([X.]) und durch die [X.]. Dabei hat [X.]

das Gespräch bestätigt ([X.]). Gleiches gilt für das - unmittelbar vor der Tat geführte - Telefonat zwischen den Angeklagten [X.] und [X.]am 2. Mai 1996 um 22 Uhr 50 ([X.]), bei dem das [X.] zum Beleg seiner Überzeugung vom Inhalt des Telefonats darauf abhebt, es habe "ausweislich der Telefonliste" nur 23 Sekun-den gedauert ([X.]): Es war Gegenstand der polizeilichen Vernehmungen ([X.]), ist von [X.] eingeräumt worden ([X.]), war Gegenstand der Einlassungen der Angeklagten [X.]und [X.]in der [X.] ([X.], 105, 114, 116, 152, 169) und ist auch vom Angeklagten [X.]bestätigt und als "kurzes" Gespräch geschildert worden ([X.]). Besonders deutlich wird die Intensität der Beweisaufnahme zu den Einzelheiten 25 - 15 - bei dem Telefonat zwischen den Angeklagten [X.] und [X.] am 2. Mai 1996 um 14 Uhr 28 ([X.]). Hier hat der Angeklagte [X.]in der Hauptverhandlung eine detaillierte Angabe zu dem Dialog gemacht, den er in der [X.]spanne der Telefonverbindung mit dem Angeklagten [X.] ge-führt haben wollte. (c) Danach ist der Vortrag der Revisionen, die Verbindungsdaten seien nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen, nicht bewiesen. [X.] ist vielmehr, dass sie in den für die Beweiswürdigung entscheidenden Fäl-len durch Aussagen aufgrund von Vorhalten eingeführt worden sind. 26 2. Eine Aufklärungsrüge dahin, dass sich das [X.] seine Über-zeugung vom Inhalt der Listen fehlerhaft allein durch die Bekundungen der Zeugen (also durch ein mittelbares Beweismittel) und nicht durch die Verlesung der Urkunde verschafft habe, ist nicht erhoben. Es ist angesichts der Intensität, mit der die Listen erörtert worden sind, auch nicht zu besorgen, dass damit eine Verringerung des [X.] verbunden war. Zudem hätte die Beweiserhe-bung durch Verlesung der Urkunde zu keinem für die Angeklagten günstigeren Ergebnis führen können. 27 3. Im Übrigen sind die Beanstandungen der Revisionen offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der [X.] nimmt insoweit Bezug auf die Antragsschrift des [X.] vom 22. September 1998 so-wie auf seinen [X.]uss vom 10. Februar 1999 (dort die Absätze zwei und drei der Begründung). 28 I[X.] - 16 - Die gegen die Beschwerdeführer ausgesprochenen lebenslangen Frei-heitsstrafen haben ebenfalls Bestand. Dies gilt auch in Ansehung der Dauer des Strafverfahrens - insbesondere der [X.] zwischen der ersten Revisionsent-scheidung des [X.]s vom 10. Februar 1999 und der Verkündung dieses Ur-teils am 7. Februar 2006 - sowie der verfassungsrechtlich aus dem Rechts-staatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden und konventionsrechtlich aus-drücklich anerkannten (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) Verpflichtung des Staates, Strafverfahren innerhalb angemessener Frist zu er-ledigen. Diese Verpflichtung ist nicht in einer Weise verletzt, die unter den hier gegebenen Umständen eine Kompensation für besondere Belastungen der [X.] durch ein überlanges Verfahren erforderte. Im Einzelnen: 29 1. Bis zu dem [X.]uss des [X.]s vom 10. Februar 1999 war das [X.] gegen die Angeklagten angemessen gefördert und zügig abgewickelt worden. Auch die Revisionen erheben insoweit keine Beanstandungen. 30 2. Die Beschwerdeführer sehen eine zu einer Kompensation zwingende Verfahrensverzögerung darin, dass der [X.] in seiner Entscheidung vom 10. Februar 1999 die im Zusammenhang mit den [X.] erhobene [X.]srüge als unzulässig verworfen und damit die Anforderungen an den dem Revisionsführer gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO obliegenden [X.] überspannt hat ([X.] NJW 2005, 1999, 2003). Weil in dieser Entschei-dung ein ausschließlich der Justiz zuzurechnender Verfahrensfehler zu sehen sei, müsse die gesamte, seit der Erhebung der [X.] ver-strichene [X.] - unabhängig davon, ob das Verfahren vor dem Bundesverfas-sungsgericht ausreichend beschleunigt durchgeführt worden sei - als [X.] angesehen werden. Mit dieser Beanstandung dringen die Re-visionen nicht durch. 31 - 17 - a) Wie es unter dem Aspekt der Verfahrensverzögerung zu beurteilen ist, wenn eine revisionsgerichtliche Entscheidung, durch die ein Strafurteil im Schuld- und Strafausspruch rechtskräftig geworden ist, auf Verfassungsbe-schwerde aufgehoben und dadurch die Notwendigkeit begründet wird, das [X.] vor dem Revisionsgericht nochmals durchzuführen, ist bislang nicht [X.] gerichtlicher Entscheidungen gewesen. Ausgangspunkt für die rechtli-che Einordnung können die Grundsätze sein, die für die parallele Situation im Falle einer Aufhebung eines tatrichterlichen [X.]eils im Revisionsverfahren und der erneut durchgeführten Hauptverhandlung entwickelt worden sind. Insofern gilt: 32 Grundsätzlich begründet nicht jede Verlängerung des Verfahrens, die darauf beruht, dass ein strafgerichtliches [X.]eil in der Rechtsmittelinstanz - ganz oder teilweise - aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen wird, einen grund- und kon-ventionsrechtliche Gewährleistungen verletzenden Verstoß gegen das Be-schleunigungsgebot, der im Falle der Verurteilung des Angeklagten auf der [X.] zu kompensieren wäre oder im Extremfall gar zur Einstellung des Verfahrens zwänge. Ein derartiger Verfahrensgang und der mit ihm ver-bundene zusätzliche [X.]bedarf sind vielmehr grundsätzlich Ausfluss der rechtsstaatlichen Ausgestaltung eines Rechtsmittelsystems, das die Möglichkeit eröffnet, fehlerhafte Entscheidungen zu korrigieren ([X.] [[X.] des Zweiten [X.]s] NJW 2003, 2228, 2229; NJW 2003, 2897, 2898; [X.]K 2, 239; [X.] NStZ 2001, 106; NJW 2005, 1813, 1814; [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 15). Denkbar wäre allenfalls, die durch eklatante Ge-setzesverletzungen - also Entscheidungen, die unter keinem Gesichtspunkt mehr zu rechtfertigen sind - eingetretenen Verzögerungen als [X.] - 18 - rig anzusehen ([X.]K 2, 239 [[X.] des Zweiten [X.]s]; s. auch [X.], 2856, 2857, ferner [X.] NJW 2005, 1813, 1814). Hieran hält der [X.] fest. Zwar hat die [X.] des Zweiten [X.]s des [X.]s in jüngerer [X.] - abweichend von ihrer darge-stellten bisherigen Rechtsprechung - die Ansicht vertreten, dass es auf das Gewicht des zu korrigierenden Fehlers nicht ankomme, vielmehr jede - erhebli-che - Verfahrensverzögerung, die durch die Bereinigung eines offensichtlich der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers erforderlich werde, eine Kompensation zugunsten des Angeklagten notwendig machen könne; es komme allein darauf an, in wessen Sphäre der [X.], in der des Angeklagten oder in der der Justiz ([X.]. vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 = [X.], 73; so auch schon angedeutet in dem dieselbe Sache betreffenden [X.]. vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/00 = NJW 2005, 3485, 3487 sowie in dem [X.]. vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 = [X.], 456, 457 [jeweils 2. Kammer des Zweiten [X.]s]). Dem folgt der [X.] indessen nicht; er ist an diese Auffassung auch nicht gebunden. 34 aa) Aus der Erkenntnis, dass richterliche Entscheidungen fehlerhaft sein können, hält die Strafprozessordnung ein System von Rechtsmitteln vor, um eine Beseitigung derartiger Fehler zu ermöglichen. Während hierbei die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde auf eine unmittelbare Korrektur fehlerhafter Entscheidungen durch die Rechtsmittelinstanz angelegt sind, ist dem auf die [X.] beschränkten Revisionsgericht eine eigene ab-schließende Sachentscheidung weitgehend verwehrt (vgl. § 354 StPO), so dass es regelmäßig gezwungen ist, die Sache - ggf. teilweise - unter Aufhebung des angefochtenen [X.]eils an die Tatsacheninstanz zu neuer, mehr oder weniger zeitaufwändiger Verhandlung zurückzuverweisen, wenn dem ersten Tatrichter 35 - 19 - ein durchgreifender Rechtsfehler unterlaufen ist. Diesem Verfahrensmechanis-mus liegt erkennbar die Vorstellung zugrunde, dass nicht jeder dem Tatrichter anzulastende Rechtsfehler, der zur Aufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht führt, eine mit rechtsstaatlichen Grundsätzen [X.] zur Folge hat. Andernfalls unterlä-ge schon die gesetzliche Ausgestaltung des Revisionsverfahrens als solche verfassungsrechtlichen Bedenken. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass rechtsfehlerhaftes [X.] Verhandeln oder Entscheiden und die sich hieran knüpfenden Folgen nicht ohne weiteres mit rechtsstaatswidrig säumigem Prozessieren gleichgesetzt werden können. Ebenso wie Fehler in der richterlichen Rechtsanwendung re-gelmäßig nicht zugleich den Vorwurf der Rechtsbeugung begründen, lösen sie, wenn sie über das Revisionsverfahren korrigiert werden, nicht automatisch das Verdikt eines Verstoßes gegen das verfassungs- und konventionsrechtlich ver-ankerte [X.]eunigungsgebot aus, der bei ins Gewicht fallender Verzögerung des [X.] - über das bei der Strafzumessung im Rahmen von § 46 StGB hinausgehende Maß - gegenüber dem Angeklagten zu [X.] ist. Für die Notwendigkeit einer Abschichtung nach dem Gewicht des [X.] spricht auch die Erfahrung, dass die Beurteilung des Revisionsgerichts, tatrichterliches Verhandeln oder Entscheiden sei rechtsfehlerhaft, nicht selten das Ergebnis eines Bewertungs- und Abwägungsprozesses ist, der bei nur ge-ringfügig anders gelagertem Sachverhalt oder gradueller Verschiebung der [X.] durchaus auch gegenteilig hätte ausfallen können. 36 - 20 - Die neuerdings von der [X.] des Zweiten [X.]s des Bundesver-fassungsgerichts vertretene Auffassung überzeugt demgegenüber nicht und würde für die Zukunft zu schwer tragbaren Konsequenzen für den Strafprozess führen. Die Unterscheidung zwischen Verfahrensfehlern, die in der Sphäre des Angeklagten, und solchen, die in der Sphäre des Gerichts wurzeln, begegnet schon im Ansatz Bedenken. Einen Verfahrensfehler kann nur das Gericht be-gehen. Fälle, in denen ein solcher in der Sphäre des Angeklagten wurzeln könnte, sind kaum vorstellbar. Denkbar ist allenfalls, dass solche Verfahrens-fehler gemeint sind, die durch den Angeklagten oder seinen Verteidiger arglistig provoziert werden. Derartige Verfahrensfehler werden jedoch, wenn ihre Ursa-che erkannt wird, der Revision des Angeklagten nicht zum Erfolg verhelfen können; denn eine entsprechende Rüge wäre wegen Rechtsmissbrauchs unzu-lässig. Darüber hinaus lässt sich die Annahme kompensationspflichtiger [X.]en als Folge von [X.]eilsaufhebungen und [X.] durch das Revisionsgericht kaum sinnvoll auf Verstöße gegen das Verfahrensrecht beschränken; denn auch Fehler in der Anwendung des sachlichen Rechts, etwa eine fehlerhafte Subsumtion oder eine rechtsfehlerhaf-te Beweiswürdigung, sind regelmäßig objektiv vermeidbar und wurzeln offen-sichtlich stets in der Sphäre des Gerichts. 37 Im Ergebnis würde sich bei Zugrundelegung dieser Auffassung notwen-digerweise nach jeder aufhebenden Revisionsentscheidung im weiteren Verfah-rensverlauf die Frage nach einer Kompensation stellen. In Verbindung mit der vom [X.] ebenfalls vertretenen Auffassung, dass "bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzöge-rungen" die durch die Straferwartung begründete Fluchtgefahr allein nicht mehr "zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft herangezogen werden" könne ([X.] [[X.] des Zweiten [X.]s], 38 - 21 - [X.]. vom 29. November 2005 - 2 BvR 1737/05 = [X.], 87), wäre [X.] hinaus in Fällen einer notwendig werdenden zweiten Tatsachenverhand-lung regelmäßig die Entlassung des Angeklagten aus der Untersuchungshaft zu prüfen. All dies müsste zwangsläufig zu einem grundlegenden Wandel der Ver-teidigungsstrategie führen. In deren Mittelpunkt würde nicht mehr nur stehen, den Angeklagten vor einer ungerechtfertigten Verurteilung oder zumindest vor prozessordnungswidrigem Verhandeln zu bewahren ([X.] [X.], 341), sondern auch das Bemühen, den Prozess sowohl in verfahrens- wie in sach-lichrechtlicher Hinsicht in der Hoffnung auf gerichtliche Fehler zu [X.], um im Falle einer im Ergebnis nicht vermeidbar erscheinenden Verurteilung des Angeklagten über das Revisionsverfahren wenigstens eine zweite [X.] erzwingen zu können, mit dem Ziel, in dieser dann zumindest auf der [X.] eine Kompensation für die "rechtsstaatswidrige [X.]sverzögerung" zu erreichen. In amtsgerichtlichen Verfahren müsste hier-zu tunlichst von der Möglichkeit der Sprungrevision Gebrauch gemacht werden, da die Korrektur eventueller Rechtsfehler in der Berufungsinstanz nicht - oder jedenfalls nicht in der "bestmöglichen" Weise - zu der erstrebten Kompensation führen kann. Auch dies zeigt nochmals deutlich, zu welch misslichen, kaum hinnehmbaren Konsequenzen die Ansicht des [X.]s füh-ren würde; denn dem Angeklagten wird in derartigen Fällen kaum vorgeworfen werden können, dass er die Verlängerung des Verfahrens selbst zu vertreten hat, weil er anstelle der Berufung das ihm gesetzlich eröffnete Rechtsmittel der Sprungrevision eingelegt hat. 39 Hinzu kommt, dass diese Auffassung den Druck auf die Strafverfol-gungsbehörden erhöhen würde, in tatsächlich oder rechtlich komplizierten 40 - 22 - Strafverfahren eine frühe einvernehmliche Verfahrensbeendigung im Wege der "Verständigung" zu suchen. Auf diese Weise würde einer Praxis Vorschub ge-leistet, durch die das gesamte System der Strafrechtspflege ohnehin in eine zunehmende Schieflage gerät (vgl. [X.]-GSSt NJW 2005, 1440, 1446 - zur Veröffentlichung in [X.]St 50, 40 vorgesehen). [X.]) Die Entscheidung der [X.] des Zweiten [X.]s des Bundes-verfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 hindert den [X.] nicht, an seiner abweichenden Auffassung festzuhalten; denn eine Bindungswirkung im Sinne des § 31 Abs. 1 [X.]G kommt diesem [X.]uss nicht zu. 41 (1) Zunächst ist für die Entscheidung die Auffassung nicht tragend, die infolge der Durchführung eines Revisionsverfahrens verstrichene [X.] müsse, wenn das Revisionsverfahren der Korrektur eines offensichtlich der Justiz anzu-lastenden Verfahrensfehlers gedient hat, stets und unabhängig von der Schwe-re des Fehlers der Überlänge hinzugerechnet werden. Tragende Erwägung war - wie sich aus der Überleitung zu [X.] 2. der Gründe ergibt ("dessen ungeach- tet") -, dass "das Verfahren eine Vielzahl weiterer gravierender Verletzungen des [X.]eunigungsgebots in Haftsachen (aufweist), die jede für sich, aber erst recht in ihrer Gesamtheit zur Aufhebung der U-Haft zwingen" ([X.] [X.], 73, 78). 42 (2) Selbst wenn die in Frage stehende Auffassung die Entscheidung vom 5. Dezember 2005 trüge, wäre der [X.] an sie nicht gebunden. 43 Eine über den Einzelfall hinausgehende Bindungswirkung kann einer stattgebenden [X.] nämlich jedenfalls dann nicht zukommen, wenn sie nicht auf einer vorangehenden [X.]sentscheidung beruht; denn von 44 - 23 - einer solchen leitet sich die Kompetenz der Kammer ab. Sie darf der [X.] nur stattgeben, wenn - neben anderen Voraussetzungen - die für deren Beurteilung maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das [X.] bereits entschieden ist (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 [X.]G). Hierbei muss es sich aus [X.] Gründen um eine [X.]sentscheidung handeln, da nur unter den Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1 [X.]G der [X.]uss der Kammer einer Entscheidung des Se-nats gleichsteht (§ 93 c Abs. 1 Satz 2 [X.]G). Die Kammern halten sich zwar im Rahmen ihrer Kompetenz, wenn sie bei aufhebenden Entscheidungen im Rahmen der Anwendung von verfassungsrechtlichen Erkenntnissen eines Se-nats des [X.]s diese konkretisieren und die Maßstäbe fortbilden; das steht außer Zweifel, weil jede Rechtsanwendung im Einzelfall notwendigerweise die Konkretisierung von abstrakten Rechtssätzen beinhaltet. Die Grenzen ihrer Zuständigkeit sind aber überschritten, wenn es an in [X.]s-entscheidungen entwickelten, fortbildungsfähigen Maßstäben fehlt und sich die Kammern gleichsam ein neues Rechtsgebiet zur selbständigen verfassungs-rechtlichen Durchdringung erschließen. Fehlt eine grundlegende [X.]sent-scheidung, so hat die Kammer keine Entscheidungskompetenz, jedenfalls kann die gleichsam "in der Luft hängende" [X.], die unter Verstoß gegen den auch für das [X.] geltenden ([X.]E 19, 88, 92 [für den [X.]]; 40, 356, 361; 46, 34, 35; 65, 152, 154) Grundsatz des gesetzlichen [X.]s ergeht, keine Bindungswirkung entfalten (vgl. [X.] in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.], [X.]G 20. Lfg. § 31 Rdn. 84; so für die - in gewissem Maße vergleichbare - Frage der Bindung an Entscheidungen des [X.] das [X.], das eine Bin-dungswirkung für Entscheidungen verneint, die der [X.] außerhalb seiner Kompetenz trifft, [[X.]E 75, 223, 242 f.]). So liegt es hier: - 24 - Zu der Frage, wie eine gegen das [X.] des Grundgesetzes verstoßende Verzögerung eines Strafverfahrens festzustellen ist und welche Konsequenzen aus einer derartigen Verzögerung von Verfassungs wegen zu ziehen sind, ist bisher keine [X.]sentscheidung des Bundesverfassungsge-richts ergangen. In den in den einschlägigen Kammerbeschlüssen gelegentlich zitierten [X.]sentscheidungen kann ein solches, diese Fragen im Sinne des § 93 c Abs. 1 Satz 1 [X.]G beantwortendes [X.] nicht gefunden werden. Sie beinhalten lediglich Hinweise zur [X.]eunigung im Bußgeldverfahren ([X.]E 46, 17, 28), verhalten sich zur Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Revisionsverfahrens ([X.]E 55, 349, 369) oder begründen mit einer - nicht zuletzt im Interesse des Beschuldigten - rechtsstaatlich gebotenen [X.]euni-gung des Strafverfahrens die Anforderungen, die an Anregungen des Angeklag-ten zu stellen sind, wenn sie die gerichtliche Aufklärungspflicht auslösen sollen ([X.]E 63, 45, 69). Im Übrigen stützen sich die [X.]en ausschließlich auf [X.]üsse der Kammern oder - früher - der Vorprüfungs-ausschüsse und hierbei teilweise auch auf solche, mit denen [X.] nicht zur Entscheidung angenommen worden sind, die also keine Sachentscheidung enthalten (Verfassungsbeschwerde angenommen: [X.] [jeweils Kammer] NJW 1992, 2472; 1993, 3254; NStZ 1994, 553; NJW 2001, 214; 2001, 216; 2001, 2707; 2003, 2225; [X.]. vom 2. Juli 2003 - 2 BvR 273/03; NJW 2003, 2897; [X.]K 2, 239; [X.], 456; NJW 2005, 3485; [X.]. vom 29. November 2005 - 2 BvR 1737/05; [X.]. vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05; [X.]. vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05 / Verfassungsbeschwerde nicht angenommen: [X.] [jeweils Vorprü-fungsausschuss] EuGRZ 1979, 363; NJW 1984, 967; [X.] [jeweils Kammer] NJW 1995, 1277; [X.]. vom 16. August 1994 - 2 BvR 1193/94; NStZ 1997, 591 [mit umfänglichem Nachweis der ausschließlich von Kammern getroffenen Vorentscheidungen]; [X.], 493; NJW 2003, 1175; 2003, 2228; [X.]. 45 - 25 - vom 30. Juni 2005 - 2 BvR 157/03). Danach fehlt es schon an einer [X.]sent-scheidung, aus der sich ergäbe, dass die Kompensation für eine Verfahrens-verzögerung aus verfassungsrechtlichen Gründen gerade durch einen (dem System des [X.] fremden) bezifferten [X.] ist, wovon allerdings - wenn auch mit Bedenken (vgl. [X.]R BtMG § 31 Nr. 1 Milderung 5; [X.], [X.]. vom 23. Juni 2004 - 1 ARs 5/04) - auch die Strafsenate des [X.] in Befolgung der Rechtsprechung der Kammern des [X.]s ausgehen. Erst recht gibt es keine [X.]sentscheidung, nach der bei der Ermittlung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrenverzögerung generell auch der [X.]raum einzuberechnen ist, der [X.] wird, um über das Revisionsverfahren und eine sich anschließende [X.] einen im Bereich der Justiz wurzelnden Verfahrens-fehler zu korrigieren. b) Diese Grundsätze gelten auch für den hier zu beurteilenden Fall der Aufhebung eines revisionsgerichtlichen [X.]eils durch das Bundesverfassungs-gericht. Gründe, die zu einer abweichenden Beurteilung Anlass geben könnten, sind nicht ersichtlich. Die Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens und des sich daran erneut anschließenden Revisionsverfahrens ist deshalb nur dann als eine dem Staat zuzurechnende, rechtsstaatswidrige [X.] zu werten, wenn der Verfassungsverstoß, der zur Aufhebung geführt hat, eklatant war. 46 c) Ausgehend davon kommt die Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hier nicht in Betracht. Denn ein eklatanter Fehler ist dem [X.] in seiner Entscheidung vom 10. Februar 1999 nicht unterlaufen. Das hat das [X.] selbst ausgeführt (NJW 2005, 1999, 2004). Danach hat der [X.] zwar den Zugang der Beschwerdeführer zum [X.] - 26 - gericht in Überspannung der Anforderungen an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO be-schränkt, aber nicht gegen das Willkürverbot verstoßen, da seine Rechtsansicht nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt hat ([X.] aaO). Eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) hat das [X.] ebenfalls nicht festgestellt. 3. Die Beschwerdeführer haben weiter vorgetragen, eine zu einer Kom-pensation zwingende Verfahrensverzögerung läge in einer säumigen [X.] ihrer [X.] durch das [X.]. Auch diese Beanstandung bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. 48 a) Den Revisionen ist dabei zuzugeben, dass das [X.] eine lange [X.] in Anspruch genommen hat. Vom Eingang der [X.] bis zur Bekanntgabe der Entscheidung sind mehr als sechs Jahre vergangen. Die Entscheidung hat sodann neue verfassungs-rechtliche Aspekte zum erforderlichen Umfang des [X.] bei Verfahrensrügen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entwickelt, sondern im Ergebnis einer längeren Abwägung die ständige Rechtsprechung des [X.] bestätigt. Ohne nähere Kenntnis der Verfahrens- und Beratungsabläufe beim [X.] (generell und speziell in dieser Sache), über die der [X.] nicht verfügt, ist es deshalb nicht auszuschließen, dass das Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht in allen Stadien mit der gebotenen [X.]eu49 nigung betrieben worden ist. b) Ob dem [X.] indes eine Verfahrensverzögerung unterlaufen ist, muss der [X.] hier nicht entscheiden, denn eine unter Um-ständen festzustellende Verfahrensverzögerung wäre jedenfalls unter den [X.]n Fall prägenden Besonderheiten keine solche, die zu einer Kompensation 50 - 27 - führen könnte. Dabei kommen sowohl dem Anlass der Verurteilung der Be-schwerdeführer als auch dem Verfahrensstadium, in dem das Verfahren mögli-cherweise nicht ausreichend beschleunigt geführt worden ist, besondere Be-deutung zu. aa) Die Angeklagten haben gemeinschaftlich einen Menschen ermordet und damit eines der schwersten Verbrechen begangen, die das [X.] kennt. Die Verletzung des höchsten durch das [X.], des menschlichen Lebens, ist gemäß § 211 Abs. 1 StGB zwin-gend mit der lebenslangen Freiheitsstrafe zu ahnden, wenn sie unter den in § 211 Abs. 2 StGB genannten Voraussetzungen geschieht. Diese absolute Strafdrohung zeigt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Umstände, die das Unrecht der Tat oder die Schuld des [X.] abschwächen und bei sonsti-gen Straftaten - selbst bei Tötungsdelikten (vgl. etwa § 213 StGB) - zu einer Strafmilderung führen können, bei der Bestrafung eines voll schuldfähigen Mör-ders (vgl. §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB) grundsätzlich keine Berücksichtigung finden können. Aus dem ausdrücklichen Ausschluss der Verjährung von Verbrechen des Mordes (§ 78 Abs. 2 StGB) folgt darüber hinaus im Speziellen, dass insbesondere ein langer [X.]raum zwischen Tatbegehung und Verurteilung ein Absehen von der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht rechtfertigt, selbst wenn hierin ein langer Abschnitt enthalten ist, in dem den Täter wegen eines gegen ihn laufenden Strafverfahrens die Ungewissheit belastet, ob er wegen der von ihm begangenen Tat bestraft wird. Aus alledem ergibt sich, dass von der [X.] Freiheitsstrafe wegen Mordes auch dann nicht abgesehen werden kann, wenn das gegen den Mörder geführte Strafverfahren über einen erhebli-chen [X.]raum in rechtsstaatswidriger Weise verzögert worden ist. 51 - 28 - Ausnahmen von der nach § 211 Abs. 1 StGB zwingend auszusprechen-den lebenslangen Freiheitsstrafe kommen allein dann in Betracht, wenn die Verhängung dieser Strafe nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Übermaßverbot nicht in Einklang stünde (vgl. [X.]E 45, 187, 267). Dem hat der Gesetzgeber in §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB Rechnung getragen, indem er die Möglichkeit eröffnet hat, statt lebenslanger auf zeitige Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren zu erken-nen, wenn bei Tatbegehung die Fähigkeit des [X.], das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB genannten Gründe erheblich vermindert war. Beim [X.] trägt die Rechtsprechung dem Übermaßverbot durch Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB weiterhin für solche Ausnahmefälle Rechnung, in denen wegen extremer, außergewöhnlicher Umstände das Tatunrecht oder die Schuld des [X.] derart abgeschwächt sind, dass die lebenslange Freiheitsstrafe unter keinem Ge-sichtspunkt mehr verfassungsrechtliche Legitimation finden könnte ([X.]St 30, 105). 52 Mit all dem ist es nicht annähernd vergleichbar, wenn ein schuldig ge-sprochener Mörder in dem gegen ihn geführten Strafverfahren Belastungen deswegen ausgesetzt wird, weil sich der Abschluss des Verfahrens, sei es auch um mehrere Jahre, aus von der Justiz zu verantwortenden Gründen in einer Form verzögert, die mit Gewährleistungen des Grundgesetzes und der Men-schenrechtskonvention nicht mehr in Einklang steht. Eine Kompensation für eine derartige Verfahrensverzögerung durch Absehen von der lebenslangen Freiheitsstrafe kommt daher regelmäßig nicht in Betracht. Ob dies in extremen Ausnahmefällen und bei Hinzutreten besonderer weiterer Umstände gegebe-nenfalls anders beurteilt werden muss, bedarf keiner Entscheidung; denn ein solcher Fall liegt ersichtlich nicht vor. 53 - 29 - [X.]) Im Gegenteil wird der Sachverhalt hier von Besonderheiten geprägt, die den Belastungen der Angeklagten durch die überlange Verfahrensdauer wesentlich geringeres Gewicht verleihen, als dies in [X.] mit ent-sprechenden Verzögerungszeiträumen festzustellen ist. Denn es darf nicht au-ßer Betracht gelassen werden, dass das Strafverfahren gegen die Angeklagten mit dem [X.]uss des [X.]s vom 10. Februar 1999 in Schuld- und Strafaus-spruch rechtskräftig abgeschlossen war. Eine Ungewissheit über ihre Verurtei-lung bestand - abgesehen von der Feststellung der besonderen Schuldschwere bei den Angeklagten [X.] und [X.] - ab diesem [X.]punkt nicht mehr. Die Angeklagten befanden sich forthin in lebenslanger Strafhaft. Hieran änderten die von den Angeklagten gegen die Entscheidung des [X.]s einge-legten [X.] nichts. Diese hemmten die Rechtskraft der Verurteilungen nicht. Der besondere Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde, der außerhalb des allgemeinen strafprozessualen Rechtsmittelzuges angesie-delt ist, konnte auch nicht zu einer Korrektur eventueller Verstöße gegen einfa-ches Gesetzesrecht führen, die in dem rechtskräftig abgeschlossenen Strafver-fahren vorgekommen sein mochten. Vielmehr konnte er allein bei einer darüber hinausgehenden Verletzung von Verfassungsrecht Erfolg haben. Bei den Ange-klagten bestand daher nicht mehr eine Ungewissheit über ihre Verurteilung, sondern vielmehr allein die Hoffnung, dass das [X.] die von ihnen mit den [X.] geltend gemachten Verstöße ge-gen das Strafprozessrecht bestätigen und hierin nicht nur eine Verletzung ein-fachen Gesetzesrechts, sondern zusätzlich einen Verstoß gegen Verfassungs-recht erblicken werde mit der Folge, dass das Revisionsverfahren neu aufgerollt werden muss. Dabei ist den Angeklagten auch aus dieser Ungewissheit keine übermäßige und zu einer Kompensation nötigende Belastung erwachsen. Die Situation eines rechtskräftig Verurteilten, der seine Hoffnung lediglich auf den Erfolg einer von ihm eingelegten Verfassungsbeschwerde stützt, ist nicht mit 54 - 30 - der Ungewissheit vergleichbar, die bei einem Angeklagten vor rechtskräftigem Abschluss des gegen ihn geführten Strafverfahrens besteht. Unter den obwaltenden Umständen käme deshalb auch eine bloße Fest-stellung eines Konventionsverstoßes (vgl. [X.], 371) nicht in Betracht. 55 [X.]

[X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

3 StR 460/98

07.02.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2006, Az. 3 StR 460/98 (REWIS RS 2006, 5156)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5156

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