Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.03.2016, Az. 6 AZR 221/15

6. Senat | REWIS RS 2016, 14311

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Gegenstand

Erwerbsminderungsrente - Ruhen des Arbeitsverhältnisses


Leitsatz

Die Anordnung des Ruhens des Arbeitsverhältnisses bei Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit in § 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 TVöD-AT (juris: TVöD) ist bei verfassungskonformer Auslegung der Reichweite des Weiterbeschäftigungsanspruchs des § 33 Abs. 3 TVöD-AT sowie aufgrund der Begrenzung des Anwendungsbereichs der Ruhensanordnung durch höherrangiges, nicht tarifdispositives Gesetzesrecht mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 4. November 2014 - 7 Sa 29/14 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis während des Bezugs einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf [X.] ruhte.

2

Die Klägerin ist bei der beklagten Landeshauptstadt als Schulhausmeisterin mit einem Arbeitszeitanteil von 60 % einer Vollzeitbeschäftigten entsprechend 23,5 Wochenstunden beschäftigt. Nach Feststellung des Arbeitsgerichts findet kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ([X.]) auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.

3

Mit Bescheid vom 11. Juni 2013 wurde der Klägerin auf ihren Antrag eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung von 364,24 Euro monatlich bewilligt, die auf die [X.] bis zum 30. Juni 2015 befristet war. Der Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung wurde abgelehnt, weil die Klägerin nach den Feststellungen des Rentenversicherungsträgers noch mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein konnte und einen entsprechenden Arbeitsplatz innehatte. Seit dem 1. Juli 2015 arbeitet die Klägerin nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wieder auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz.

4

Mit Schreiben vom 18. Juli 2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das Arbeitsverhältnis gemäß § 33 Abs. 2 [X.]-AT während des Bezugs der Rente ruhe. Bis zum 19. oder 20. Juli 2013 erbrachte die Klägerin ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung. Sie legte erst mit Schreiben vom 21. August 2013 „Widerspruch“ gegen das Ruhen des Arbeitsverhältnisses ein. Dies hielt die Beklagte ausweislich ihres Schreibens vom 11. September 2013 für unbeachtlich, weil die Klägerin ihre Weiterbeschäftigung nicht fristgerecht beantragt habe. Darum ruhe das Arbeitsverhältnis bis zum 30. Juni 2015. Während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses bezog die Klägerin neben der Erwerbsminderungsrente nach ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch eine Zusatzversorgungsrente von rund 70,00 Euro monatlich.

5

§ 33 [X.]-AT bestimmt:

        

„…    

        

(2) 1Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers ([X.]) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. … 5Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf [X.] gewährt wird. 6In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den [X.]raum, für den eine Rente auf [X.] gewährt wird; ...

        

(3) Im Fall teilweiser Erwerbsminderung endet bzw. ruht das Arbeitsverhältnis nicht, wenn die/der Beschäftigte nach ihrem/seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf ihrem/seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und die/der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des [X.]s ihre/seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.

        

(4) Verzögert die/der Beschäftigte schuldhaft den Rentenantrag …, so tritt an die Stelle des [X.]s das Gutachten einer Amtsärztin/eines Amtsarztes oder einer/eines nach § 3 Abs. 4 Satz 2 bestimmten Ärztin/Arztes. Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des Monats, in dem der/dem Beschäftigten das Gutachten bekannt gegeben worden ist.

        

…“    

6

Die Klägerin wehrt sich gegen das Ruhen des Arbeitsverhältnisses. Soweit für die Revision noch von Belang, hat sie geltend gemacht, es verstoße gegen [X.] und Glauben, dass sich die Beklagte auf das Ruhen des Arbeitsverhältnisses berufe, weil das Arbeitsverhältnis über den 1. Juli 2013 hinaus durch die Weiterarbeit der Klägerin konkludent fortgesetzt worden sei.

7

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis in der [X.] vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2015 nicht nach § 33 Abs. 2 Satz 6 TVöD-AT geruht hat.

8

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat durch Beschluss vom 16. April 2015 (- 6 [X.] 1066/14 -) zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

A. Der negative Feststellungsantrag ist zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO besteht ungeachtet der zwischenzeitlich eingetretenen Beendigung des Ruhens des Arbeitsverhältnisses fort. Ist eine Feststellungsklage wie hier in zulässiger Weise erhoben worden, ist der Kläger nicht gehalten, zur Leistungsklage überzugehen, wenn der Schaden während des Rechtsstreits bezifferbar wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Bezifferung lange vor Abschluss der ersten Instanz möglich und deshalb ohne Verzögerung der Sachentscheidung und ohne Instanzverlust ein Übergang zur Leistungsklage möglich ist ([X.] 6. Oktober 2011 - 6 [X.] - Rn. 14 f.). Das ist hier nicht der Fall.

B. Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2015 ruhte. Entgegen der Ansicht der Revision ist die [X.] des § 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 [X.]-AT mit höherrangigem Recht, insbesondere Verfassungsrecht, vereinbar.

I. § 33 Abs. 2 [X.]-AT berührt den Schutzbereich der von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit. Das gilt nicht nur für die Beendigungsanordnung in § 33 Abs. 2 Satz 1 [X.]-AT, sondern auch für die Anordnung des Ruhens des Arbeitsverhältnisses in § 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 [X.]-AT.

1. Art. 12 Abs. 1 GG schützt mit der Freiheit der Arbeitsplatzwahl die Entscheidung für ein bestimmtes Arbeitsverhältnis sowie die Entscheidung, die konkrete Beschäftigung beizubehalten oder aufzugeben. Die Berufsausübungsfreiheit erfolgt am gewählten Arbeitsplatz und umfasst Form, Mittel und Umfang der Ausgestaltung der Betätigung (vgl. [X.] 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 84, 133; zum Eingriff in den Schutz der Freiheit der Berufsausübung durch die Beendigungsanordnung des § 33 Abs. 2 [X.]-AT vgl. zuletzt [X.] 23. Juli 2014 - 7 [X.] - Rn. 55, [X.]E 148, 357). In beide Teilgarantien des Art. 12 Abs. 1 GG greift die [X.] des § 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 [X.]-AT ein. Dem Beschäftigten wird dadurch die Möglichkeit der konkreten Beschäftigung im gewählten Beruf entzogen, weil die wechselseitigen Hauptpflichten ruhen. Ihm wird damit zugleich die Betätigung auf dem gewählten Arbeitsplatz unmöglich gemacht und das Recht genommen, über die Fortführung der von ihm gewählten Tätigkeit zu entscheiden (vgl. [X.] 14. Januar 2015 - 7 [X.] - Rn. 34).

2. Allerdings sind die Tarifvertragsparteien nicht unmittelbar grundrechtsgebunden ([X.]Rspr. des Senats seit [X.] 27. Mai 2004 - 6 [X.] - [X.]E 111, 8). Die staatlichen Gerichte müssen jedoch aufgrund der [X.] der Grundrechte, die sich auch auf die Freiheitsrechte des Grundgesetzes und damit auf Art. 12 Abs. 1 GG bezieht (vgl. [X.] 27. Mai 2004 - 6 [X.] - zu [X.] 2 c der Gründe, aaO), Grundrechtsverletzungen entgegenwirken und solchen Regelungen die Durchsetzung verweigern, die die Berufsfreiheit verletzen (vgl. für das Verbot gleichheitswidriger Regelungen oder von Regelungen, die die von Art. 6 GG geschützten Belange vernachlässigen [X.] 18. Dezember 2008 - 6 [X.] - Rn. 20 f., [X.]E 129, 93; vgl. für die Beendigungsanordnung des § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 [X.] aF [X.] 11. März 1998 - 7 [X.] - zu 2 c der Gründe).

II. Bei verfassungskonformer Auslegung der Reichweite des Weiterbeschäftigungsanspruchs nach § 33 Abs. 3 [X.]-AT sowie aufgrund des durch höherrangiges, nicht tarifdispositiven Gesetzesrecht begrenzten Anwendungsbereichs der [X.] in § 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 [X.]-AT schränkt diese Anordnung die Möglichkeit der Beschäftigten, die eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf [X.] beziehen, durch die Fortsetzung des aktiven Arbeitsverhältnisses ihr Einkommen zu sichern, nicht so stark ein, dass ihre durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit verletzt ist.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] beruht § 33 Abs. 2 [X.]-AT - ebenso wie die Vorgängerregelung in § 59 Abs. 1 [X.] - auf der Annahme der Tarifvertragsparteien, der Arbeitnehmer werde im Fall der Erwerbsminderung künftig die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung nicht mehr erbringen können. Die an die teilweise Erwerbsminderung anknüpfende auflösende Bedingung des § 33 Abs. 2 Satz 1 [X.]-AT diene einerseits dem Schutz des Arbeitnehmers, der aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, seine bisherige Tätigkeit zu verrichten, und bei dem bei einer Fortsetzung der Tätigkeit die Gefahr einer weiteren Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes bestehe. Andererseits solle dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers Rechnung getragen werden, sich von einem Arbeitnehmer trennen zu können, der gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage sei, seine nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Leistung zu erbringen (zuletzt [X.] 23. Juli 2014 - 7 [X.] - Rn. 51, [X.]E 148, 357). Mit der [X.] in § 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 [X.]-AT tragen die Tarifvertragsparteien der höchstrichterlichen Rechtsprechung Rechnung, wonach eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente nur bei voraussichtlich dauerhaftem Rentenbezug in Betracht kommt (für § 33 TV-L [X.] 23. Juli 2014 - 7 [X.] - Rn. 52, aaO; für § 59 [X.] [X.] 15. März 2006 - 7 [X.] - Rn. 22, [X.]E 117, 255). Sie ordnen darum bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente auf [X.] nur das Ruhen des Arbeitsverhältnisses als milderes Mittel gegenüber der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an.

2. Die [X.] in § 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 [X.]-AT greift unabhängig von der Höhe der Erwerbsminderungsrente. Gleichwohl ist sie verfassungskonform. Die Klägerin berücksichtigt bei ihrer Annahme, das Ruhen des Arbeitsverhältnisses sei nur gerechtfertigt, soweit sichergestellt sei, dass die betroffenen Beschäftigten durch die Rente wirtschaftlich abgesichert seien, die sozialrechtliche Dispositionsbefugnis dieser Beschäftigten nicht hinreichend. Zudem übersieht sie, dass bereits die tarifliche Regelung mit § 33 Abs. 3 [X.]-AT diesem Personenkreis die Möglichkeit eröffnet, auch während des [X.] weiterhin Arbeitsentgelt zu erzielen.

a) Wird dem Beschäftigten Erwerbsminderungsrente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung - wie gesetzlich in § 102 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 [X.] als Regelfall vorgesehen - auf [X.] bewilligt, besteht nach dem Willen der Tarifvertragsparteien eine ausreichende rentenrechtliche Absicherung, die grundsätzlich zu einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses führt, wenn kein erfolgreicher Weiterbeschäftigungsantrag nach § 33 Abs. 3 [X.]-AT gestellt wird.

aa) Auf die tatsächliche Höhe der Versorgung stellt § 33 Abs. 2 [X.]-AT weder für die [X.] noch für die [X.] ab. Die Rechtsfolgen des § 33 Abs. 2 [X.]-AT hängen nicht von der individuellen Erwerbsbiografie und den individuellen Verhältnissen der Beschäftigten ab, die eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Stand September 2015 § 33 Rn. 48c). Maßgeblich ist allein die Anbindung an eine (dauerhafte) rentenrechtliche Versorgung (vgl. für § 33 Abs. 2 Satz 1 TV-L [X.] 23. Juli 2014 - 7 [X.] - Rn. 52, [X.]E 148, 357).

bb) Aus der von der Revision angeführten Entscheidung des [X.] (27. Juli 2011 - 7 [X.] - Rn. 43) folgt nichts anderes. Dort ist zwar eine rentenrechtliche Absicherung nur dann als ausreichend angesehen worden, wenn die Rente der Höhe nach eine wirtschaftliche Absicherung darstelle, der Arbeitnehmer die einmal gezahlte Rente auch dann behalten dürfe, wenn die Anspruchsvoraussetzungen später entfielen, und seine Interessen in diesem Fall auch im Übrigen hinreichend berücksichtigt seien. Diese Ausführungen beziehen sich jedoch auf die dieser Entscheidung zugrunde liegende besondere Konstellation, in der keine rentenrechtliche Absicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorlag, sondern eine Betriebsrente zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führte. Außerhalb dieser besonderen Konstellation genügt für die Rechtsfolgen des § 33 Abs. 2 [X.]-AT die Absicherung durch die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ohne dass es auf deren konkrete Höhe ankommt (vgl. für eine Erwerbsminderungsrente von 225,82 Euro brutto [X.] 23. Juli 2014 - 7 [X.] - Rn. 52, [X.]E 148, 357).

cc) Eine an die Höhe der Rente anknüpfende Regelung wäre auch nicht praktikabel, weil sich nicht abstrakt festlegen lässt, ab wann eine Rente eine wirtschaftliche Absicherung sicherstellt. Die Beklagte wirft zu Recht die Frage auf, ob es insoweit auf die subjektive Einschätzung des Beschäftigten, auf die von der Klägerin herangezogene Grundsicherung nach dem SG[X.], auf einen bestimmten Prozentsatz des letzten Nettoeinkommens oder auf das individuelle Sicherungsbedürfnis des Beschäftigten unter Berücksichtigung seiner Unterhaltspflichten und -ansprüche ankommen soll. Zudem weist die Beklagte zutreffend auf das Anschlussproblem hin, wie zu verfahren wäre, wenn bei einer geringfügigen oder Teilzeitbeschäftigung bereits das reguläre Arbeitseinkommen für eine wirtschaftliche Absicherung nicht ausreichte. Eine derartige, nicht praktikable Regelung haben die Tarifvertragsparteien offenkundig nicht gewollt.

b) Die Annahme der Tarifvertragsparteien, bei Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf [X.] liege unabhängig von der Höhe dieser Rente eine ausreichende wirtschaftliche Absicherung vor, die das Ruhen des Arbeitsverhältnisses rechtfertige, ist im Hinblick auf die sozialrechtliche Dispositionsbefugnis des Beschäftigten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare [X.] außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Außerdem liegt volle Erwerbsminderung vor, wenn der Versicherte nach seinem Leistungsvermögen zwar noch zwischen drei und sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, aber dafür der [X.] verschlossen ist. Der [X.] gilt als nicht verschlossen, wenn der Versicherte einen zumutbaren Arbeitsplatz hat (sog. Arbeitsmarktrente gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 [X.], vgl. [X.] 13. Mai 2015 - 2 [X.] - Rn. 32; [X.]/[X.] Stand April 2010 § 43 [X.] Rn. 31, 35).

bb) Erwerbsminderungsrente wird nur auf Antrag gewährt ([X.]/[X.] Stand April 2010 § 43 [X.] Rn. 88). Stellt der Beschäftigte diesen Antrag und wird ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung auf [X.] bewilligt, kann er aus dem [X.] deren Höhe erkennen. Sieht er sich dadurch als nicht ausreichend wirtschaftlich gesichert an, kann er den Antrag jedenfalls bis zum Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist des § 84 Abs. 1 SGG noch zurücknehmen und so - sei es durch einen späteren Rentenantrag mit anderen sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen, sei es durch Weiterarbeit - ein für ihn günstigeres wirtschaftliches Ergebnis erreichen. Macht er von dieser sozialrechtlichen Dispositionsbefugnis Gebrauch, verliert der [X.] seine Wirksamkeit (vgl. [X.] 11. März 1998 - 7 [X.] - zu 2 c der Gründe; BSG 9. August 1995 - 13 [X.] - [X.]. 20, 24, [X.] 76, 218). Das Arbeitsverhältnis ruht dann nicht. Sind bereits die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 6 Halbs. 2 [X.]-AT eingetreten, etwa weil die Rentenbewilligung kurz vor Monatsende erfolgte, lebt das Arbeitsverhältnis am [X.], der den [X.] sofort wirkungslos macht, wieder auf. Der Arbeitnehmer ist vertragsgemäß weiterzubeschäftigen (vgl. [X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck [X.] Stand April 2012 § 33 Rn. 259). Ist eine solche Beschäftigung nicht möglich, hat der Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 SG[X.]X ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) durchzuführen (zu den diesbezüglichen Anforderungen vgl. zuletzt [X.] 20. November 2014 - 2 [X.] - Rn. 30 ff., [X.]E 150, 117).

cc) Die Tarifvertragsparteien durften bei typisierender Betrachtung davon ausgehen, dass ein Beschäftigter, der von dieser Dispositionsbefugnis keinen Gebrauch macht, sich durch die Rente wegen voller Erwerbsminderung für die [X.] ihrer Bewilligung als ausreichend abgesichert ansieht und grundsätzlich kein Interesse an seiner tatsächlichen Weiterbeschäftigung hat, sondern zumindest zunächst mit dem Ruhen des Arbeitsverhältnisses einverstanden ist (vgl. für die Beendigungsanordnung [X.] 9. August 2000 - 7 [X.] 749/98 - zu [X.] 2 c aa der Gründe). Sie durften deshalb an die Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf [X.] in § 33 Abs. 2 Satz 6 [X.]-AT die Rechtsfolge des Ruhens des Arbeitsverhältnisses knüpfen, ohne dies von der Rentenhöhe abhängig zu machen.

c) Bei verfassungskonformer Auslegung des § 33 Abs. 3 [X.]-AT ist auch die [X.] des § 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 [X.]-AT bei Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf [X.] nicht zu beanstanden.

aa) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare [X.] außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, die aber unter diesen Bedingungen noch mehr als drei Stunden täglich erwerbstätig sein können (§ 43 Abs. 1 Satz 2 [X.]).

bb) Bei einer solchen Rente wird weitaus häufiger eine Fortsetzung des aktiven Arbeitsverhältnisses in Betracht kommen als bei Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Das gilt besonders bei Beschäftigten, die wie die Klägerin ohnehin teilzeitbeschäftigt sind. Dabei ist zu beachten, dass sich der sozialversicherungsrechtliche Begriff der Erwerbsminderung und der arbeitsrechtliche Begriff der Arbeitsunfähigkeit nicht decken ([X.] 13. Mai 2015 - 2 [X.] - Rn. 21; 14. Oktober 2003 - 9 [X.] 100/03 - zu [X.] 4 a der Gründe, [X.]E 108, 77; 7. Juni 1990 - 6 [X.] 52/89 - zu II 2 b der Gründe, [X.]E 65, 187; Kamprad in [X.]/[X.] Stand Mai 2008 K § 43 Rn. 17; zur Definition der Arbeitsunfähigkeit vgl. [X.] 9. April 2014 - 10 [X.] 637/13 - Rn. 21, [X.]E 148, 16). Darum kann abhängig von den tatsächlichen Verhältnissen am Arbeitsplatz sogar ein vollerwerbsgeminderter Arbeitnehmer noch in der Lage sein, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung uneingeschränkt zu erbringen ([X.] 13. Mai 2015 - 2 [X.] - Rn. 21; [X.]/[X.] Stand April 2010 § 43 [X.] Rn. 29).

cc) Vor diesem Hintergrund bedarf das bei der Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf [X.] in § 33 Abs. 2 Satz 6 [X.]-AT angeordnete Ruhen des Arbeitsverhältnisses eines verfassungsrechtlichen Korrektivs. Die bloße, auch bei Bewilligung einer solchen Rente bestehende und auch insoweit für die Wirksamkeit der [X.] essenzielle sozialrechtliche Dispositionsbefugnis des Beschäftigten allein genügt insoweit nicht zur Rechtfertigung des Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit des erwerbsgeminderten Beschäftigten.

dd) Das verfassungsrechtlich gebotene Korrektiv haben die Tarifvertragsparteien mit dem in § 33 Abs. 3 [X.]-AT normierten Weiterbeschäftigungsanspruch geschaffen (vgl. für die Beendigungsanordnung in § 33 Abs. 2 Satz 1 TV-L [X.] 23. Juli 2014 - 7 [X.] - Rn. 62, [X.]E 148, 357). Sie durften bei typisierender Betrachtung davon ausgehen, dass eine auf [X.] bewilligte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung unabhängig von ihrer konkreten Höhe aufgrund der durch § 33 Abs. 3 [X.]-AT ermöglichten Weiterbeschäftigung zu einer ausreichenden Absicherung des Beschäftigten führt ([X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Stand September 2015 § 33 Rn. 48c).

(1) Mit § 33 Abs. 3 [X.]-AT haben die Tarifvertragsparteien dem Beschäftigten, der nur eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht, die Möglichkeit eröffnet, sein Einkommen durch den Einsatz des verbliebenen Leistungsvermögens im bestehenden Arbeitsverhältnis zu erhöhen. Dies wird dem Zweck der Erwerbsminderungsrente gerecht, die einen Lohnausgleich darstellen soll (Kamprad in [X.]/[X.] Stand Mai 2008 K § 43 Rn. 1).

(2) In der Gesamtschau der bei verfassungskonformer Auslegung bestehenden tariflichen Anforderungen an Form und Frist des [X.] und an die vom Arbeitgeber zu verlangenden Anstrengungen, diesem Antrag gerecht zu werden, ist § 33 Abs. 3 [X.]-AT noch das verfassungsrechtlich gebotene Korrektiv, um die [X.] des § 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 [X.]-AT, die wegen der damit verbundenen Einkommenseinbußen von existentieller Bedeutung für die betroffenen Beschäftigten ist, zu rechtfertigen. Das folgt im Besonderen daraus, dass § 33 Abs. 3 [X.]-AT die Prüfung aller ihm zumutbaren [X.] verlangt, die einen Einsatz des Beschäftigten mit dem diesem verbliebenen Leistungsvermögen erlauben.

(a) An das Weiterbeschäftigungsverlangen sind inhaltlich keine besonderen Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, wenn sich ihm mit hinreichender Deutlichkeit der Wille entnehmen lässt, das Arbeitsverhältnis fortsetzen zu wollen. Der Beschäftigte muss also keinen bestimmten Arbeitsplatz verlangen (vgl. [X.] 23. Juli 2014 - 7 [X.] - Rn. 73, [X.]E 148, 357). Zwar kann der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit regelmäßig erst dann prüfen, wenn ihm das konkret verbliebene Leistungsvermögen des erwerbsgeminderten Arbeitnehmers bekannt ist (vgl. [X.] 9. August 2000 - 7 [X.] 749/98 - zu [X.] 2 c aa der Gründe). Die dafür benötigten Angaben muss er jedoch ggf. beim Beschäftigten abfragen.

(b) Die Form- und Fristanforderungen des § 33 Abs. 3 [X.]-AT, die [X.] haben, sind verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. [X.] 15. März 2006 - 7 [X.] - Rn. 30, [X.]E 117, 255; 1. Dezember 2004 - 7 [X.] 135/04 - zu I 4 b bb (1) der Gründe, [X.]E 113, 64). Die Frist beginnt bei verfassungskonformer Auslegung erst mit dem Zugang der [X.] zu laufen und ist darum nicht unangemessen kurz (vgl. für die [X.] [X.] 23. Juli 2014 - 7 [X.] - Rn. 70, [X.]E 148, 357).

(c) Eine Pflicht des Arbeitgebers, den Beschäftigten auf die Möglichkeit eines [X.] nach § 33 Abs. 3 [X.]-AT und die dafür tariflich vorgesehene Frist und Form hinzuweisen, besteht nicht ([X.] zuletzt 23. Juli 2014 - 7 [X.] - Rn. 66, [X.]E 148, 357). Ebenso wie bei tariflichen Ausschlussfristen läuft die Frist des § 33 Abs. 3 [X.]-AT ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Beschäftigten von dieser Frist. Ihm ist zuzumuten, sich über den Tarifvertrag, dem er unterfällt, zu unterrichten (vgl. für die tarifliche Ausschlussfrist [X.]/[X.] ArbR-HdB 16. Aufl. § 209 Rn. 32).

(d) Gemäß § 33 Abs. 3 [X.]-AT kann der Arbeitgeber den form- und fristgerecht gestellten Weiterbeschäftigungsantrag nur ablehnen, wenn der Weiterbeschäftigung „dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe“ entgegenstehen. Entgegen der Befürchtung der Klägerin steht damit der Eintritt des Ruhens des Arbeitsverhältnisses nicht im Belieben des Arbeitgebers (vgl. zu bei einer derartigen Auslegung bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken bereits [X.] 23. Juli 2014 - 7 [X.] - Rn. 62, [X.]E 848, 357). Unter Beachtung des Wortlauts des § 33 Abs. 3 [X.]-AT darf der Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung vielmehr nur ablehnen, wenn ihr zwingende Gründe entgegenstehen. Das ist aufgrund der insoweit bestehenden verfassungsrechtlichen Anforderungen nur der Fall, wenn keine dem Arbeitgeber zumutbare Möglichkeit besteht, den Beschäftigten auf einem freien Arbeitsplatz zu beschäftigen, dessen Anforderungen dieser nach seinem verbliebenen Leistungsvermögen genügt (vgl. [X.] 22. Januar 2013 - 6 [X.] 392/11 - Rn. 37; [X.] in Burger [X.]/TV-L 3. Aufl. § 33 Rn. 39; [X.] TV-L/[X.] Stand 1. März 2014 § 33 Rn. 9a). Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass die Tarifvertragsparteien diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung tragen wollten. Damit stellt § 33 Abs. 3 [X.]-AT für den von § 84 Abs. 1 SG[X.]X erfassten Personenkreis den Gleichlauf mit dem tariflich nicht abdingbaren bEM sicher, zu dem auch die Prävention durch Änderung der Arbeitsbedingungen gehört ([X.] in LPK-SG[X.]X 4. Aufl. § 84 Rn. 46).

(aa) „Dringende“ Gründe, die gegen eine Weiterbeschäftigung sprechen, liegen nur vor, wenn ihr zwingende Belange des Arbeitgebers entgegenstehen (vgl. [X.] [X.] [X.] 3. Aufl. Stichwort „dringend“). Die entgegenstehenden betrieblichen oder dienstlichen Belange müssen also zwingende Hindernisse für die beantragte Weiterbeschäftigung darstellen (vgl. zu § 9 TzBfG [X.] 16. September 2008 - 9 [X.] 781/07 - Rn. 37, [X.]E 127, 353 sowie zu § 15b [X.] [X.] 18. März 2003 - 9 [X.] 126/02 - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 105, 248).

(bb) Aus der Entstehungsgeschichte des § 33 Abs. 3 [X.]-AT ergibt sich, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien zwingende Gründe, die die Ablehnung eines ordnungsgemäßen [X.] ermöglichen, nur vorliegen sollen, wenn keine dem Arbeitgeber zumutbare Möglichkeit zu einer Weiterbeschäftigung nach Maßgabe des verbliebenen Leistungsvermögens des Beschäftigten besteht (vgl. zur Heranziehung der Entstehungsgeschichte, insbesondere eines Vorgängertarifvertrags, für die Auslegung tariflicher Normen: [X.] 17. Juni 2015 - 10 [X.] 518/14 - Rn. 34 mwN; 21. November 2012 - 4 [X.] 139/11 - Rn. 22; grundsätzliche Bedenken hingegen in einem obiter dictum [X.] 10. Dezember 2014 - 4 [X.] 503/12 - Rn. 22, [X.]E 150, 184).

([X.]) Aus verfassungsrechtlichen Gründen kann grundsätzlich weder eine Beendigung noch das Ruhen des Arbeitsverhältnisses eintreten, wenn der Arbeitnehmer mit seinem verbliebenen Leistungsvermögen auf einem freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann (vgl. [X.] 9. August 2000 - 7 [X.] 214/99 - zu II 3 der Gründe, [X.]E 95, 264). Darum hatte das [X.] die auflösende Bedingung des § 59 Abs. 1 iVm. Abs. 2 [X.] auf die Fälle beschränkt, in denen es an einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit fehlte ([X.] 28. Juni 1995 - 7 [X.] 555/94 - zu I 3 c der Gründe; vgl. auch 1. Dezember 2004 - 7 [X.] 135/04 - zu I 4 b aa der Gründe, [X.]E 113, 64). Der Arbeitgeber musste also auf Verlangen des Beschäftigten vor Eintritt der Beendigung oder des Ruhens des Arbeitsverhältnisses schon nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage prüfen, ob eine solche Beschäftigungsmöglichkeit bestand. Dies haben die Tarifvertragsparteien mit § 59 Abs. 3 [X.] idF des 77. Tarifvertrags zur Änderung des [X.] mit Wirkung zum 1. Januar 2002 sowie mit dem inhaltsgleichen § 33 Abs. 3 [X.]-AT lediglich normiert und damit der Rechtsprechung des [X.] Rechnung getragen (vgl. für § 59 Abs. 3 [X.] [X.] 1. Dezember 2004 - 7 [X.] 135/04 - aaO).

(bbb) Aus dieser Entstehungsgeschichte ergibt sich mit der erforderlichen Eindeutigkeit, dass § 33 Abs. 3 [X.]-AT Ausdruck des Willens der Tarifvertragsparteien ist, die nur teilweise erwerbsgeminderten Beschäftigten so weit als möglich im aktiven Arbeitsverhältnis zu halten. Sie wollen den Arbeitgeber verpflichten, auf Verlangen dieser Beschäftigten das Bestehen von Beschäftigungsmöglichkeiten auf einem freien Arbeitsplatz zu prüfen, die ihrem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien mit § 33 Abs. 3 [X.]-AT hinter den verfassungsrechtlichen Anforderungen zurückbleiben und damit eine rechtswidrige Bestimmung schaffen wollten (zur Vermutung eines gesetzes- und verfassungskonformen Regelungswillens vgl. [X.] 21. Februar 2013 - 6 [X.] 524/11 - Rn. 19, [X.]E 144, 263).

(e) Ein Arbeitsplatz ist „frei“ und darum dem Beschäftigten auf dessen form- und fristgerecht gestellten Antrag anzubieten, wenn dieser nach seinem verbliebenen Leistungsvermögen darauf eingesetzt werden kann und wenn der Arbeitsplatz im [X.]punkt des [X.] unbesetzt ist oder wenn zu diesem [X.]punkt feststeht, dass er bis zum Ablauf der Frist des § 33 Abs. 3 [X.]-AT oder in absehbarer [X.] danach frei wird und es dem Arbeitgeber zumutbar ist, diesen [X.]raum zu überbrücken (vgl. [X.] 28. Juni 1995 - 7 [X.] 555/94 - zu I 4 der Gründe). Der Arbeitgeber muss dagegen grundsätzlich nicht erst einen Arbeitsplatz schaffen, um ihn dann dem Beschäftigten anbieten zu können (vgl. [X.] 21. Januar 2009 - 7 [X.] 843/07 - Rn. 26; 9. August 2000 - 7 [X.] 749/98 - zu [X.] 2 d der Gründe). Er ist aber gehalten, durch zumutbare Umsetzungen einen Arbeitsplatz freizumachen ([X.] in Burger [X.]/TV-L 3. Aufl. § 33 Rn. 39; [X.] in [X.] Bd. IV Stand Januar 2012 E § 33 Rn. 189).

3. Die Revision übersieht zudem bei ihrer Annahme, die [X.] in § 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 [X.]-AT sei unwirksam, dass der tatsächliche Anwendungsbereich der [X.] sowohl bei Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf [X.] als auch bei Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf [X.] durch höherrangiges Recht erheblich eingeschränkt ist. Den Beschäftigten verbleiben darum auch dann, wenn sie Frist und/oder Form des § 33 Abs. 3 [X.]-AT versäumen, noch vielfache Möglichkeiten, ihre tatsächliche Beschäftigung zu erreichen und damit ihr Einkommen zu steigern. Die Frist des § 33 Abs. 3 [X.]-AT verliert dadurch wesentlich an Wirkung. Soweit ein Hinzuverdienst zur Kürzung oder bei entsprechender Höhe des [X.] auch zum völligen Ruhen der Rente nach § 96a [X.] führt (vgl. Kamprad in [X.]/[X.] Stand Mai 2008 K § 43 Rn. 3; zur Wirkungsweise des § 96a [X.] vgl. [X.] 22. Januar 2013 - 6 [X.] 392/11 - Rn. 28), beruht dies auf der freien Entscheidung der Beschäftigten.

a) Die Tarifvertragsparteien können durch tarifliche Bestimmungen die sich aus dem Schwerbehindertenrecht ergebenden gesetzlichen Schutzvorschriften nicht unterschreiten ([X.] 10. Mai 2005 - 9 [X.] 230/04 - zu [X.]I 2 der Gründe, [X.]E 114, 299).

aa) Der schwerbehinderte Mensch kann gemäß § 81 Abs. 5 Satz 3 iVm. Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG[X.]X jederzeit ohne Bindung an Formen und Fristen verlangen, in einem seiner Behinderung Rechnung tragenden zeitlichen Umfang eingesetzt zu werden. Das gilt unabhängig davon, ob der Beschäftigte die Verringerung nicht nur für die Dauer des [X.], sondern unbefristet verlangt, und sich für sein Begehren auf die Anspruchsgrundlagen des SG[X.]X beruft. Allerdings muss der Beschäftigte für den schwerbehinderungsrechtlichen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung den Umfang der behinderungsbedingten Kürzung der Arbeitszeit unmissverständlich angeben. Darüber hinaus muss die verlangte Beschäftigung dem Arbeitgeber zumutbar sein. Wird aufgrund eines solchen Verlangens des Beschäftigten die vertraglich geschuldete Arbeitszeit verkürzt, besteht ein dem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechender Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung. Soweit § 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 iVm. Abs. 3 [X.]-AT dem entgegensteht, ist die tarifliche Regelung wegen Verstoßes gegen höherrangiges Gesetzesrecht nichtig (vgl. für die inhaltsgleiche Regelung in § 55 Abs. 1 des Tarifvertrags über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des [X.] vom 31. Januar 1984 [[X.]] [X.] 14. Oktober 2003 - 9 [X.] 100/03 - zu [X.] 3 bb (2) und [X.] 4 b der Gründe, [X.]E 108, 77; [X.]/[X.] ZTR 2012, 671, 676 f.).

bb) Aus vorstehend dargelegten Gründen ist § 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 iVm. Abs. 3 [X.]-AT auch nichtig, soweit dadurch der in § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG[X.]X normierte Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung (vgl. dazu [X.] 14. März 2006 - 9 [X.] 411/05 - Rn. 18 f.; 10. Mai 2005 - 9 [X.] 230/04 - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 114, 299) vereitelt wird ([X.] in LPK-SG[X.]X 4. Aufl. § 92 Rn. 23; offengelassen von [X.] 21. Januar 2009 - 7 [X.] 843/07 - Rn. 27).

b) Darüber hinaus kann jeder Beschäftigte, der eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung auf [X.] bezieht, während des von § 33 Abs. 2 Satz 6 [X.]-AT angeordneten Ruhens des Arbeitsverhältnisses unter Umständen eine (erneute) Prüfung der Möglichkeit seiner Beschäftigung unter Berücksichtigung seines verbliebenen Leistungsvermögens verlangen. Das wird vor allem bei Beschäftigten, die wie die Klägerin nur teilweise erwerbsgemindert sind, in Betracht kommen.

aa) Während des Ruhens eines Arbeitsverhältnisses entfallen nach allgemeiner Auffassung lediglich die sich aus dem Arbeitsverhältnis wechselseitig ergebenden Hauptleistungspflichten. Dagegen bleiben die sich aus dem Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses ergebenden Nebenpflichten bestehen ([X.] 14. Oktober 2003 - 9 [X.] 100/03 - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 108, 77; 7. Juni 1990 - 6 [X.] 52/89 - zu II 2 c der Gründe, [X.]E 65, 187), sind allerdings an die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse anzupassen ([X.] 30. Mai 2006 - 3 [X.] 205/05 - Rn. 17). Das gilt jedenfalls dann, wenn das Arbeitsverhältnis nicht nur noch rein formaler Natur ist, weil seine Aktivierung nicht mehr zu erwarten steht (vgl. [X.] 15. März 2000 - 10 [X.] 115/99 - zu II 2 der Gründe). Die [X.] des § 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 [X.]-AT beruht gerade auf der Erwartung, dass mit der Wiederherstellung des vollen Leistungsvermögens und deshalb mit der Fortsetzung des aktiven Arbeitsverhältnisses gerechnet werden kann (vgl. [X.] 15. März 2006 - 7 [X.] - Rn. 29, [X.]E 117, 255). Darum sind während des durch diese Bestimmung angeordneten Ruhens die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten weiterhin zu beachten (für die [X.] in einem Tarifvertrag im Allgemeinen [X.] 10. Mai 1989 - 6 [X.] 660/87 - zu [X.] 1 f der Gründe, [X.]E 62, 35; für den mit § 33 Abs. 2 Satz 6 [X.]-AT im Wesentlichen inhaltsgleichen [X.] vgl. [X.] 14. Oktober 2003 - 9 [X.] 100/03 - aaO).

bb) Zu den im ruhenden Arbeitsverhältnis weitergeltenden Pflichten gehört auch die in § 241 Abs. 2 BGB verankerte [X.]. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann es diese Pflicht gebieten, dass der Arbeitgeber gegenüber einem Arbeitnehmer, der aus in seiner Person liegenden Gründen nicht mehr in der Lage ist, die vom Arbeitgeber aufgrund des Direktionsrechts nach § 106 Satz 1 [X.] näher bestimmte Leistung zu erbringen, von seinem Direktionsrecht erneut Gebrauch macht und die zu erbringende Leistung innerhalb des arbeitsvertraglichen Rahmens erneut konkretisiert, so dass dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung wieder möglich wird. Das setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die Umsetzung auf einen seinem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz verlangt und dem Arbeitgeber mitteilt, wie er sich seine weitere Beschäftigung vorstellt. Unter Umständen kann es geboten sein, auf den Wunsch des Beschäftigten nach einer Vertragsanpassung einzugehen. Das gilt insbesondere dann, wenn anderenfalls dem Beschäftigten die Erbringung seiner Arbeitsleistung nicht mehr möglich ist (zuletzt [X.] 27. Mai 2015 - 5 [X.] 88/14 - Rn. 26; 19. Mai 2010 - 5 [X.] 162/09 - Rn. 26 ff., [X.]E 134, 296; vgl. bereits 13. August 2009 - 6 [X.] 330/08 - Rn. 31 ff., [X.]E 131, 325; vgl. für ein Ruhen aufgrund einer Entlassungsanordnung der [X.] [X.] 3. September 1963 - 3 [X.] 115/62 - [X.]E 14, 343).

cc) Bei behinderten Menschen (vgl. dazu [X.] 19. Dezember 2013 - 6 [X.] 190/12 - Rn. 56 ff., [X.]E 147, 60) ist bei der Anwendung des § 241 Abs. 2 BGB auch die in Art. 5 der Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf normierte Verpflichtung des Arbeitgebers, angemessene Vorkehrungen zu treffen, die den behinderten Menschen die weitere aktive Ausübung ihres Berufes ermöglichen, zu berücksichtigen ([X.] 19. Dezember 2013 - 6 [X.] 190/12 - Rn. 53 f., aaO; zu den Anforderungen an angemessene Vorkehrungen [X.] 22. Mai 2014 - 8 [X.] 662/13 - Rn. 42, [X.]E 148, 158; [X.]/Mohr RL 2000/78/[X.]. 5 Rn. 9 ff.).

4. Der öffentliche Arbeitgeber kann sich also bei entsprechender Initiative des Beschäftigten nicht auf die tarifliche [X.] zurückziehen, sondern muss nach [X.] - sei es zu den bisherigen, sei es zu geänderten Bedingungen - suchen. Das gilt auch dann, wenn der Beschäftigte seine Weiterbeschäftigung nicht in der Form bzw. innerhalb der Frist des § 33 Abs. 3 [X.]-AT beantragt hat. Bei der Prüfung des Weiterbeschäftigungsverlangens sind die gegenläufigen Interessen von Arbeitgeber und Beschäftigten in Ausgleich zu bringen (vgl. [X.] 16. Februar 2012 - 8 [X.] 98/11 - Rn. 50).

III. Hier ruhte das Arbeitsverhältnis der Parteien in der [X.] vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2015. Das hat das [X.] im Ergebnis zutreffend erkannt.

1. Die Annahme des [X.]s, die Klägerin habe innerhalb der Frist des § 33 Abs. 3 [X.]-AT keinen Antrag auf Weiterbeschäftigung gestellt, wird von der Revision nicht angegriffen und lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen. Zwar wird - wie ausgeführt - die Zweiwochenfrist des § 33 Abs. 3 [X.]-AT erst durch die [X.] des Arbeitgebers in Lauf gesetzt. Die Beklagte hat jedoch der Klägerin mit Schreiben vom 18. Juli 2013 mitgeteilt, das Arbeitsverhältnis ruhe. Die Klägerin beruft sich nicht darauf, dass dieses Schreiben sie erst am 7. August 2013 oder später erreicht habe, so dass ihr „Widerspruch“ mit Schreiben vom 21. August 2013 noch fristgerecht erfolgt sei. Soweit die Revision geltend macht, aus dem [X.] und der Beschäftigung der Klägerin bis zum 19. oder 20. Juli 2013 ergebe sich, dass die von § 33 Abs. 3 [X.]-AT vorausgesetzte Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestanden habe, ersetzt dieses Vorbringen ein fristgerecht gestelltes Weiterbeschäftigungsverlangen nicht.

2. Eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 33 Abs. 3 [X.]-AT hat die Klägerin nicht beantragt. Es kann darum dahinstehen, ob unter analoger Anwendung des § 233 ZPO oder des § 5 Abs. 1 [X.] eine Wiedereinsetzungsmöglichkeit bestünde (offengelassen bereits von [X.] 23. Juli 2014 - 7 [X.] - Rn. 70, [X.]E 148, 357; zur Analogiefähigkeit von Wiedereinsetzungsvorschriften [X.] 18. November 2004 - 6 [X.] 651/03 - zu 4 b bb der Gründe, [X.]E 112, 351), oder ob aus der Beschränkung der Wiedereinsetzungsmöglichkeit auf die in § 233 ZPO bzw. § 5 [X.] genannten gesetzlichen Fristen deutlich wird, dass der Gesetzgeber eine Wiedereinsetzung bei der Versäumung tarifvertraglicher oder vertraglicher Ausschlussfristen ausschließen wollte (in diesem Sinne [X.] 18. November 2004 - 6 [X.] 651/03 - zu 4 b cc der Gründe, aaO). Ohnehin schließt die bei der Klägerin offenkundig vorliegende Unkenntnis der tariflichen Frist das Verschulden an der Versäumung einer Frist grundsätzlich nicht aus. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ([X.] 22. Januar 1999 - 2 [X.] - zu [X.] 2 der Gründe).

3. Auf höhere Gewalt beruft sich die Klägerin nicht. Darum kann dahinstehen, ob in einem solchen Fall § 206 BGB analog herangezogen werden könnte (vgl. für die Vorgängerbestimmung in § 203 Abs. 2 BGB [X.] 8. März 1976 - 5 [X.] 361/75 - zu 4 a der Gründe).

4. Die Klägerin macht nicht geltend, schwerbehindert zu sein. Weder der „Widerspruch“ der Klägerin vom 21. August 2013 noch die vorliegende Klage stellten ein ausreichendes Verlangen dar, ungeachtet des Ruhens des Arbeitsverhältnisses eine Weiterbeschäftigung der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der [X.] zu prüfen. Eine aus § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG[X.]X oder § 241 Abs. 2 BGB erwachsende Pflicht, zu prüfen, ob durch Ausübung ihres Direktionsrechts oder durch Angebot einer Vertragsänderung eine weitere aktive Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses möglich war, traf die Beklagte darum nicht.

a) Die Pflicht der Beklagten aus § 241 Abs. 2 BGB wäre nur ausgelöst worden, wenn die Klägerin der Beklagten nach Ablauf der Frist des § 33 Abs. 3 [X.]-AT mitgeteilt hätte, wie sie sich ungeachtet der durch den [X.] belegten Beeinträchtigung ihres Leistungsvermögens ihre Weiterbeschäftigung vorstellt. Dieser Anforderung genügten weder der völlig unbestimmte „Widerspruch“ noch das Vorbringen der Klägerin im Prozess. Der Hinweis, die Klägerin könne ausweislich des [X.]s die bisherige Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben, reicht nicht, weil der [X.] sich, wie ausgeführt, auf die üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes und nicht auf den konkreten Arbeitsplatz bezog. Soweit die Klägerin in der Klageschrift vorgetragen hat, ihre [X.] habe anlässlich der Aufforderung ihrer Vorgesetzten, den Arbeitsplatz zu verlassen, mehrere Gespräche mit der Beklagten geführt bzw. versucht, solche Gespräche aufzunehmen, lässt sich dem weder entnehmen, ob es solche Gespräche mit der Beklagten überhaupt gegeben hat, noch welchen Inhalt und welches Ziel diese hatten.

b) Darüber hinaus hätte eine schuldhafte Verletzung der [X.] aus § 241 Abs. 2 BGB nicht den von der Klägerin angestrebten ununterbrochenen Bestand des aktiven Arbeitsverhältnisses, sondern allein einen Anspruch auf Schadenersatz zur Folge (vgl. [X.] 27. Mai 2015 - 5 [X.] 88/14 - Rn. 25). Darum ist eine Zurückverweisung an das [X.], um der Klägerin Gelegenheit zu geben, ihren Vortrag zu konkretisieren bzw. erstmals zur Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung unter Berücksichtigung der [X.] vorzutragen, nicht erforderlich.

5. Entgegen der in den Tatsacheninstanzen vertretenen Ansicht der Klägerin ist das Arbeitsverhältnis nicht über den Rentenbeginn hinaus konkludent als aktives Arbeitsverhältnis fortgesetzt worden, weil die Klägerin bis zum 19. oder 20. Juli 2013 weitergearbeitet hat. Das [X.] hat angenommen, die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass auf Seiten der Beklagten deren gesetzlicher Vertreter oder die zuständigen Personen eine positive Kenntnis über die Weiterbeschäftigung gehabt hätten. Dies greift die Revision nicht an. Darum kann dahinstehen, welche Rechtsfolgen eine mit Einverständnis der entsprechend vertretungsberechtigten Personen erfolgte Weiterbeschäftigung für das Ruhen des Arbeitsverhältnisses hätte.

6. Darauf, ob die in § 33 Abs. 4 [X.]-AT für den Fall der Verzögerung des [X.] getroffene Regelung verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (dazu [X.] in [X.]Rspr. seit 23. Juli 2014 - 7 [X.] - Rn. 60, [X.]E 148, 357; zuletzt 14. Januar 2015 - 7 [X.] - Rn. 35), kommt es nicht an. Die Klägerin macht nicht geltend, den Rentenantrag unter dem Druck des Verfahrens nach § 33 Abs. 4 [X.]-AT gestellt zu haben.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel     

        

        

        

    [X.]     

        

    [X.]     

                 

Meta

6 AZR 221/15

17.03.2016

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Stuttgart, 25. Juni 2014, Az: 29 Ca 779/14, Urteil

§ 33 Abs 2 S 5 TVöD, § 33 Abs 2 S 6 TVöD, § 33 Abs 3 TVöD, Art 12 Abs 1 GG, § 241 Abs 2 BGB, § 81 Abs 4 S 1 Nr 1 SGB 9, § 81 Abs 5 S 3 SGB 9, § 84 Abs 1 SGB 9, § 43 Abs 1 S 2 SGB 6, § 43 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB 6, § 102 Abs 2 S 1 SGB 6, § 102 Abs 2 S 2 SGB 6

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.03.2016, Az. 6 AZR 221/15 (REWIS RS 2016, 14311)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14311

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