Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.01.2018, Az. VI ZR 498/16

6. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 15600

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Gegenstand

Eingriff in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht: Sinndeutung einer Äußerung; Interessenabwägung bei Meinungsäußerungen mit wertenden und tatsächlichen Elementen


Leitsatz

Zu der zutreffenden Sinndeutung einer Äußerung und zu den Voraussetzungen eines Eingriffs in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht, wenn lediglich Teile einer komplexen Gesamtaussage angegriffen werden (hier: Meinungsäußerung im Rahmen eines Gesellschafterstreits).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 18. Oktober 2016 aufgehoben.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des [X.] - Zivilkammer 22 - vom 29. April 2016 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Unternehmergesellschaft, nimmt den [X.] vor dem Hintergrund eines auch öffentlich ausgetragenen Streits ihrer Gesellschafter auf Unterlassung der Verbreitung von Äußerungen ihrer Gesellschafterin [X.] in Anspruch.

2

Der Beklagte ist seit Jahrzehnten im Bereich des Umwelt- und Klimaschutzes aktiv. Er beschäftigt sich vor allem mit nachhaltigem Wirtschaften und betreibt verschiedene Unternehmen und Initiativen auf der Basis eines sogenannten "Open Source" Konzepts. Frau [X.], die als Waise in [X.] aufgewachsen ist und dort über die [X.]" Waisenkinder unterstützt, ist seine Adoptivtochter. Sie entwickelte eine Methode zur Züchtung von Speisepilzen auf Kaffeesatz. Der Beklagte wurde durch Prof. [X.] mit den späteren Gesellschaftern der Klägerin bekannt gemacht. Im Hinblick auf das von Frau [X.] entwickelte [X.] regte er die Gründung der Klägerin an.

3

Die Klägerin wurde ohne Beteiligung des [X.] gegründet. Ihre Firma besteht aus dem Vornamen der Frau [X.] mit dem Zusatz "UG (haftungsbeschränkt)". Gesellschaftszweck war unter anderem die Weiterentwicklung der Pilzzuchtmethode. Frau [X.] hielt Geschäftsanteile zum Nennwert von 400 € entsprechend 20% des Stammkapitals, das von den übrigen Gesellschaftern für Frau [X.] eingezahlt wurde. Diese beschlossen, ein Franchise- bzw. Lizenzpartnersystem anzubieten. Frau [X.] wurde hierüber informiert, wobei streitig ist, wann sie das System tatsächlich verstanden hat.

4

Im Hinblick auf das geplante Franchisesystem organisierte die Klägerin für potentielle Geschäftspartner Schulungen im [X.]. Frau [X.] führte mehrere Schulungen durch. Sie erhielt hierfür 500 € pro Schulungstag, wobei im Einzelnen streitig ist, ob die Vergütung ihre Reisekosten deckte. Nach dem Vortrag des [X.] wurde das Verhältnis von Frau [X.] zur Klägerin distanzierter, weil sie bemerkte, dass sich das von der Klägerin auf Ausschließlichkeit angelegte Franchisesystem nicht mit dem vom [X.] verfolgten sogenannten "Open Source" Konzept vereinbaren ließ. Frau [X.] führte jedoch zumindest noch eine Schulung durch.

5

Am 6. Mai 2013 schrieb und versandte Frau [X.] einen englischsprachigen Brief an einen engen Kreis von Gesellschaftern und deren Ehepartner und veröffentlichte ihn auf ihrer Internetseite wie folgt:

"An die Vertreter der

K./I. 

[Klägerin]

B.E.S.

Prof. S.B.

Hr. P.B.

Hr. M.H.

Fr. A.K. (…)

Ich fordere Sie hiermit auf, meinen Namen nicht länger als Marke Ihrer Geschäfte zu missbrauchen. Ich mahne Sie ab und ich möchte, dass Sie mit sofortiger Wirkung alle Verweise auf [X.] und meine Arbeit entfernen, vor allem die falsche Darstellung, Sie würden "F.                      " unterstützen. Sie wissen, dass Sie zu meiner Arbeit nie beigetragen haben, stattdessen habe ich Ihre Initiative unterstützt, wie so viele andere Male auf der Welt.

Ihr Geschäftsmodell verkauft gemeinsames Know-How, das von den Mitgliedern des [X.] aufgebaut wurde. Sie schaffen ein Unternehmen unter Verwendung eines bekannten Abfalls um Proteine zu erzeugen, aber Sie tun dies durch Geheimhaltung, Exklusivitätsvereinbarungen und [X.]. Dies verhindert, dass Sie je Geld verdienen werden auf Grundlage der Kernprinzipien von [X.], für die ich stehe.

Es ist wichtig, alle Leser dieses Briefs an die Geschichte von Kaffee und Pilze zu erinnern. Die Idee, Pilze auf Kaffeeabfällen zu züchten wurde erstmals 1996 von der [X.] entwickelt (…). Die [X.] (bis 2001) und das [X.] (ab 2001) haben dieses Wissen immer open source geteilt.

Vor drei Jahren teilte ich mein Wissen und meine Erfahrungen mit Ihnen, und habe Sie im Aufbau dieses [X.]Geschäftsmodells - angepasst auf [X.] - unterstützt. Noch bevor wir die ersten Pilztests abgeschlossen hatten, haben Sie ohne Rücksprache mit [X.] entschieden, dass diese neue Firma [die Klägerin] [X.] anbieten würde, verbunden mit Trainings. Bereits beim ersten Training wurde klar, dass Ihr Ansatz für Geschäfte basierend auf meiner Erfahrung und Ausbildung anders war als das tief verwurzelte open source Konzept, das von allen [X.]Mitgliedern angewendet wird. Dies führte zu einem offenen Konflikt mit den Vertretern von [X.][X.], die sich hiernach weigerten mit Ihnen zusammen zu arbeiten.

Im Verlauf der vergangenen 18 Monate habe ich vergeblich versucht, Ihre Strategie so umzulenken, dass sie in Einklang mit dem weltweiten Ansatz des [X.] wäre. (…)

Nach meinem letzten Gespräch mit Ihnen am Freitag, den 3. Mai 2013 ist klar geworden, dass Sie nicht bereit sind jedwede Logik als die Ihres Geschäftsmodells in Betracht zu ziehen. Daher bestehe ich in erster Linie darauf, dass die [Klägerin] nicht länger meinen Namen verwendet. Ich bin nicht in Entscheidungsprozessen des Unternehmens involviert und offensichtlich habe ich keinen Einfluss. Ihre Firma sollte seine kommerzielle Strategie ohne meinen Namen verfolgen und definitiv aufhören, meine Geschichte zu verwenden. Zudem sollten Sie sämtliche Verweise auf die "F.               " löschen da Ihr Geschäftsmodell mit meinen Aktivitäten unvereinbar ist.

Ich hatte bedacht, dass ich als symbolische 20% Gesellschafterin eines €1.000 Startups eine Minderheitsposition in der Firma halte die meinen Namen trägt. Jedoch habe ich keinen Einfluss, keine Beteiligung an Entscheidungsprozessen, und was noch schlimmer ist, Sie haben im Lauf der Jahre keine Informationen mit [X.] geteilt. Alle formalen Mitteilungen inklusive der [Klägerin] Webseite und [X.] werden ohne Absprache mit [X.] veröffentlicht und dienen ausschließlich dem Zweck, ein Image zu schaffen, das nicht der Realität entspricht. Ich kann [X.] nicht helfen, als [X.] von Ihrem Vorgehen ausgenutzt zu fühlen. (…)

[X.] der vergangenen 2 Jahre zeigt, dass Sie rein finanzielle Ziele verfolgen und kein wirkliches soziales Engagement haben. Dies steht in krassem Gegensatz zu den gegebenen Eindrücken und gemachten Versprechen zur Gründung des Unternehmens. In den vergangenen Jahren haben Sie keinen Raum für meine Philosophie und meine Meinung als Trägerin des Firmennamens geschaffen, im Gegenteil, ich fühle nicht nur meinen Standpunkt vernachlässigt, Sie missbrauchen meinen Namen und mein hart erarbeitetes Image um Ihren Geschäftsinteressen zu dienen.

In letzter Zeit wird die Situation immer schlimmer, da Sie falsche Behauptungen auf Ihrer Webseite machen über die Unterstützung meiner Arbeit in Entwicklungsländern. Sie machen diese Aussage öffentlich, während die Realität ist, dass Sie noch nie eine meiner Initiativen unterstützt haben. (…)

Um zu schließen, wir haben alle oben genannten Fragen und viele mehr seit Anfang 2012 diskutiert und nichts hat sich geändert. Stattdessen ging Ihr Unternehmen mit dem Aufbau einer Marke rund um meinen Namen gegen meinen Willen voran. Jetzt hat es eine aggressive [X.] begonnen mit [Vorname der Frau [X.]] und der [X.] Botschaft im Mittelpunkt.

(…) Ich habe weder gewerbliche Interessen noch möchte ich für meine in der Vergangenheit geleistete Arbeit vergütet werden, aber Sie müssen aufhören die Öffentlichkeit anzulügen und Ihre kommerziellen Pläne ohne [X.] verfolgen. (…)"

6

Einen Tag später, am 7. Mai 2013, leitete der Beklagte den Brief an Prof. [X.] als Anlage zu einer E-Mail Nachricht weiter und führte dazu u.a. in [X.] aus:

"(…) ich hoffe der angehängte Brief bringt etwas Klarheit zur Lage mit den Leuten in [X.]. (…) Sie [Frau [X.]] ist ihrem großzügigen Wesen des Teilens treu, braucht aber die Unterstützung anderer damit dieser Missbrauch aufhört (...)"

7

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Unterlassung der Verbreitung von drei in dem Schreiben der Frau [X.] enthaltenen Aussagen, nämlich a) "vor allem die falsche Darstellung, Sie würden "F.                       " unterstützen" (im folgenden "Aussage a"), b) "Sie wissen, dass Sie zu meiner Arbeit nie beigetragen haben" (im folgenden "Aussage b"), und c) "haben Sie ohne Rücksprache mit [X.] entschieden, dass diese neue Firma [die Klägerin] [X.] anbieten würde, verbunden mit Trainings" (im folgenden "Aussage c").

8

Das [X.] hat der Klage stattgegeben und den [X.] verurteilt, es bei Meidung von [X.] zu unterlassen, in Bezug auf die Klägerin zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: a) falsch sei die Darstellung der Klägerin, sie würde "F.                      " unterstützen, b) die Klägerin wisse, dass sie zur Arbeit der [Frau [X.]] nie beigetragen habe, und c) dass die Klägerin entschieden habe, [X.] verbunden mit Trainings anzubieten, ohne Rücksprache mit [Frau [X.]], wie in der E-Mail vom 7. Mai 2013, 12:45 an Prof. [X.] geschehen.

9

Die Berufung des [X.] blieb erfolglos. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgeri[X.]ht hat zur Begründung seiner Ents[X.]heidung ausgeführt, die Weiterleitung des Briefes der Frau [X.] dur[X.]h den [X.]n habe zu einer re[X.]htswidrigen Beeinträ[X.]htigung des [X.]s der Klägerin geführt, für die der [X.] verantwortli[X.]h sei.

Zu Re[X.]ht habe das [X.] die in den [X.] zu a) bis [X.]) enthaltenen Äußerungen als Tatsa[X.]henbehauptungen qualifiziert. Entgegen der Auffassung des [X.]n könnten si[X.]h au[X.]h gemis[X.]hte Äußerungen als Tatsa[X.]henbehauptung erweisen, wenn die Wertung im Hintergrund bleibe und bei dem Adressaten zuglei[X.]h die Vorstellung von in die Wertung eingekleideten konkreten Vorgängen hervorgerufen werde, die als sol[X.]he einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugängli[X.]h seien. So liege es hier, denn die den [X.] zugrunde liegenden Vorgänge hätten einen na[X.]hprüfbaren Tatsa[X.]hengehalt.

Hinsi[X.]htli[X.]h der Aussage a lese der unbefangene Empfänger die Äußerung ni[X.]ht als allgemeinen Wuns[X.]h der Frau [X.], sondern als konkreten Vorhalt dessen, was zu entfernen sei; sie könne im [X.] daher nur dahin verstanden werden, dass Frau [X.] behaupte, es existiere ein sol[X.]her Verweis. Die Aussage sei unwahr.

Die Aussage b enthalte für den unbefangenen Dur[X.]hs[X.]hnittsleser die beweisbare Tatsa[X.]heninformation, die Klägerin habe ni[X.]ht zur Arbeit der Frau [X.] beigetragen. Die Aussage, dass der Klägerin dies au[X.]h bewusst sei, bleibe daneben allenfalls im Hintergrund. Die Aussage sei unwahr. Ihr Aussagegehalt bestehe darin, dass dur[X.]h Frau [X.] sämtli[X.]he ideellen und materiellen Unterstützungsleistungen dur[X.]h die Klägerin in Abrede gestellt würden. Dies sei unri[X.]htig. Der Beitrag zur Arbeit der Frau [X.] liege in der erhaltenen Vergütung für die S[X.]hulungen von 500 € pro Tag, selbst wenn man unterstelle, dass die Vergütung die Fahrtkosten ni[X.]ht gede[X.]kt habe. Zwar könne die Aussage au[X.]h mehrdeutig sein und ledigli[X.]h ni[X.]ht ges[X.]huldete Unterstützungsleistungen umfassen. Im Streitfall sei aber diejenige Deutung zugrunde zu legen, die das [X.] der Klägerin am stärksten beeinträ[X.]htige, also dass dur[X.]h Frau [X.] sämtli[X.]he Unterstützungsleistungen in Abrede gestellt worden seien. Im Rahmen von Unterlassungsansprü[X.]hen werde die Meinungsfreiheit dadur[X.]h au[X.]h ni[X.]ht übermäßig einges[X.]hränkt, weil es dem [X.] überlassen bleibe, den Äußerungsinhalt zu konkretisieren.

Au[X.]h die Aussage [X.] entspre[X.]he ni[X.]ht der Wahrheit. Sie sei dahin zu verstehen, dass Frau [X.] behauptet habe, über die Einführung eines Fran[X.]hisesystems ni[X.]ht informiert worden zu sein. Dies sei aber ni[X.]ht wahr. Sie sei unstreitig informiert und in die Vermarktung einges[X.]haltet worden. Zwar wende der [X.] ein, die Erklärung sei wahr, weil Frau [X.] ledigli[X.]h zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht habe, sie sei ni[X.]ht vor der internen Bes[X.]hlussfassung über die Erri[X.]htung eines Fran[X.]hisesystems unterri[X.]htet worden. Dem könne aber ni[X.]ht gefolgt werden. Au[X.]h hier liege eine mehrdeutige Äußerung vor. Der unbefangene Leser verstehe die Aussage dahin, dass Frau [X.] über den gesamten Prozess der Einri[X.]htung und Dur[X.]hführung des Fran[X.]hisesystems im Unklaren gewesen sei. Dies sei aber fals[X.]h.

Bei der erforderli[X.]hen Abwägung falle der Wahrheitsgehalt der Aussagen ents[X.]heidend ins Gewi[X.]ht. An der Aufre[X.]hterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender unwahrer Tatsa[X.]henbehauptungen bestehe kein s[X.]hützenswertes Interesse. Wahre Tatsa[X.]henbehauptungen müssten dagegen in der Regel hingenommen werden, au[X.]h wenn sie na[X.]hteilig für den Betroffenen seien. Na[X.]h diesen Maßstäben habe das Re[X.]ht des [X.]n auf Meinungsfreiheit hinter dem Interesse der Klägerin am S[X.]hutz ihres [X.]s zurü[X.]kzutreten, weil die von der Klägerin beanstandeten Tatsa[X.]henbehauptungen unri[X.]htig seien.

Der [X.] sei wegen der Weiterleitung als Störer verantwortli[X.]h. Er müsse si[X.]h die Tatsa[X.]henbehauptungen als eigene Äußerungen zure[X.]hnen lassen. Er trage diese in seiner E-Mail vollumfängli[X.]h mit und ergreife für Frau [X.] Partei.

II.

Das Urteil des Berufungsgeri[X.]hts hält revisionsre[X.]htli[X.]her Überprüfung ni[X.]ht stand.

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts steht der Klägerin wegen der beanstandeten Äußerungen ein Unterlassungsanspru[X.]h aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 [X.] ni[X.]ht zu.

a) Zu Re[X.]ht rügt die Revision, dass das Berufungsgeri[X.]ht seiner Würdigung Äußerungen zugrunde legt, die der [X.] bei zutreffender Sinndeutung des S[X.]hreibens der Frau [X.] in dieser Form ni[X.]ht verbreitet hat.

Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die ri[X.]htige re[X.]htli[X.]he Würdigung ihres [X.]. Sie unterliegt in vollem Umfang der Na[X.]hprüfung dur[X.]h das Revisionsgeri[X.]ht. Maßgebli[X.]h für die Deutung einer Äußerung ist die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Si[X.]ht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn ni[X.]ht abs[X.]hließend festlegen kann, ist bei der Deutung der spra[X.]hli[X.]he Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Bei der Erfassung des [X.] muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Dur[X.]hs[X.]hnittslesers und dem allgemeinen Spra[X.]hgebrau[X.]h stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf ni[X.]ht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betra[X.]htung zugeführt werden (st. Rspr., [X.]surteile vom 4. April 2017 - [X.], [X.], 895 Rn. 30; vom 10. Januar 2017 - [X.], [X.], 369 Rn. 13; vom 27. September 2016 - [X.], [X.], 298 Rn. 12; vom 18. November 2014 - [X.], [X.], 239 Rn. 19; vom 14. Mai 2013 - [X.], [X.], 213 Rn. 14). [X.] Bedeutungen sind auszus[X.]hließen ([X.] 93, 266, 296; [X.] NJW 2010, 3501 Rn. 22).

Das hat das Berufungsgeri[X.]ht verkannt. Es hat bei seiner Sinndeutung die streitgegenständli[X.]hen Aussagen ni[X.]ht in den Gesamtzusammenhang des S[X.]hreibens gestellt und aus diesem Grund den Aussagegehalt der Aussagen b und [X.] ni[X.]ht zutreffend ermittelt.

aa) Das an die Mitgesells[X.]hafter der Frau [X.] geri[X.]htete S[X.]hreiben bezieht si[X.]h ni[X.]ht vorrangig auf das Verhältnis zwis[X.]hen Frau [X.] und der Klägerin und auf die in diesem Verhältnis zwis[X.]hen [X.]erin und [X.] auf wel[X.]her Re[X.]htsgrundlage au[X.]h immer erbra[X.]hten we[X.]hselseitigen Leistungen. Es geht deutli[X.]h darüber hinaus und hat hauptsä[X.]hli[X.]h das Verhältnis zwis[X.]hen Frau [X.] und ihren Mitgesells[X.]haftern zum Gegenstand. Ihm ist vom Standpunkt eines unvoreingenommenen und verständigen Dur[X.]hs[X.]hnittslesers die Hauptaussage zu entnehmen, dass Frau [X.] mit der unternehmeris[X.]hen Ausri[X.]htung der Klägerin ni[X.]ht einverstanden ist, dass sie bei der Gründung der Klägerin in Bezug auf deren zukünftige Ges[X.]häftstätigkeit grundlegend andere Erwartungen hegte als ihre Mitgesells[X.]hafter und dass sie si[X.]h mit dem Versu[X.]h, ihre Vorstellungen dur[X.]hzusetzen, ges[X.]heitert sieht. Sie verleiht ihrer Enttäus[X.]hung darüber Ausdru[X.]k, dass ihre Mitgesells[X.]hafter das von ihr verfolgte "Open sour[X.]e" Konzept ni[X.]ht unterstützen, sondern das von ihr mit ihnen geteilte Wissen exklusiv für si[X.]h nutzen wollen; dass sie aus ihrer Si[X.]ht ni[X.]ht sozial engagiert sind, sondern ledigli[X.]h finanzielle Interessen verfolgen und die von Frau [X.] bei der Gründung der Klägerin erhoffte Unterstützung ihres [X.] Engagements ausgeblieben ist. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt si[X.]h dabei, dass es si[X.]h bei den von Frau [X.] als "ihre Arbeit", ihre "Aktivitäten" oder "Initiativen" bezei[X.]hneten Tätigkeiten um ein [X.]s Engagement in Entwi[X.]klungsländern handelt ("kein wirkli[X.]hes [X.]s Engagement"; "meine Arbeit in Entwi[X.]klungsländern", "[X.] Bots[X.]haft"). Frau [X.] verlangt die Unterlassung der Verwendung ihres Namens und ihrer Ges[X.]hi[X.]hte sowie der aus ihrer Si[X.]ht unri[X.]htigen Angaben in Bezug auf eine Unterstützung ihrer Arbeit dur[X.]h die Klägerin. Sie wirft der Klägerin vor, ihren Namen und ihre Ges[X.]hi[X.]hte zu rein kommerziellen Zwe[X.]ken zu missbrau[X.]hen.

bb) Vor diesem Hintergrund kann der Aussage b ("Sie wissen, dass Sie zu meiner Arbeit nie beigetragen haben") entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts ni[X.]ht entnommen werden, dass Frau [X.] keinerlei Leistungen der Klägerin ideeller und materieller Art, eins[X.]hließli[X.]h der bloßen Unterstützung der Verbreitung der von Frau [X.] entwi[X.]kelten Methode zur Pilzzu[X.]ht und der für die S[X.]hulungen gezahlten Tagegelder bzw. [X.], erhalten habe. Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Gesamtkontextes des S[X.]hreibens liegt die Annahme fern, mit den in der Aussage b bezei[X.]hneten Beiträgen zu der Arbeit der Frau [X.] seien au[X.]h im Austaus[X.]hverhältnis stehende Leistungen zwis[X.]hen Frau [X.] und der Klägerin oder die bloße Mögli[X.]hkeit der Verbreitung der Methode der Pilzzu[X.]ht gemeint. Damit befasst si[X.]h das S[X.]hreiben gar ni[X.]ht. Im Übrigen geht Frau [X.] ersi[X.]htli[X.]h davon aus, dass si[X.]h ihre Methode bereits in erhebli[X.]hem Maße verbreitet hat ("wie so viele andere Male auf der Welt").

Aus der ledigli[X.]h einen Teil der komplexen Äußerung betreffenden Aussage b sowie der damit im Zusammenhang stehenden Aussage a ("vor allem die fals[X.]he Darstellung, Sie würden "F.                      " unterstützen") ergibt si[X.]h für den unvoreingenommenen Dur[X.]hs[X.]hnittsleser vielmehr, die angespro[X.]henen Mitgesells[X.]hafter der Klägerin wüssten, dass sie zu dem [X.] Engagement der Frau [X.] (eins[X.]hließli[X.]h der "F.               ") ni[X.]ht beigetragen hätten. In den Gesamtkontext des S[X.]hreibens fügt si[X.]h die Aussage a dahingehend ein, dass sie einen Teil des in diesem erhobenen umfassenden Vorwurfs - die Klägerin berühme si[X.]h in Verfolgung ihrer kommerziellen Interessen zu Unre[X.]ht einer Unterstützung der Frau [X.] und ihres [X.] Engagements in Entwi[X.]klungsländern - betrifft. Dies sei (au[X.]h) dur[X.]h die fals[X.]he Darstellung der Unterstützung der in dem S[X.]hreiben ni[X.]ht näher bezei[X.]hneten "F.               " ges[X.]hehen.

Im Hinbli[X.]k darauf, dass der [X.] das S[X.]hreiben (nur) an Prof. [X.] weitergeleitet hat, der als Bekannter und/oder Freund des [X.]n und der [X.]er der Klägerin über weitere Informationen in Bezug auf die Klägerin und ihre [X.]er verfügte, ergibt si[X.]h ni[X.]hts anderes. Denn au[X.]h ein Empfänger, der nähere Kenntnis über die von Frau [X.] in [X.] und anderen [X.] betriebenen [X.] Projekte hat, und der weiß, dass "F.                        " eine von Frau [X.] (mit)gegründete Stiftung zur Unterstützung von Waisen ist, kann der Aussage b aus den dargelegten Gründen ni[X.]ht den Aussagegehalt entnehmen, den ihr das Berufungsgeri[X.]ht beigelegt hat. Im Übrigen ist der Klageantrag auf Unterlassung der Verbreitung der angegriffenen Aussagen an ein aus [X.] bestehendes Publikum geri[X.]htet, so dass es au[X.]h aus diesem Grund ni[X.]ht allein auf das Verständnis des Empfängers Prof. [X.] ankommen kann.

[X.][X.]) Zu Unre[X.]ht meint das Berufungsgeri[X.]ht ferner, der Aussage [X.] ("haben Sie ohne Rü[X.]kspra[X.]he mit [X.] ents[X.]hieden, dass diese neue Firma [die Klägerin] [X.] anbieten würde, verbunden mit Trainings") könne der Aussagegehalt entnommen werden, dass die Ents[X.]heidung über ein Fran[X.]hisesystem gefallen sei, ohne dass Frau [X.] na[X.]hträgli[X.]h informiert worden sei und sie so über die Einführung eines Fran[X.]hisesystems bewusst im unklaren gelassen worden sei. Eine sol[X.]he Deutung liegt unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Gesamtzusammenhangs des S[X.]hreibens fern.

Aus dem S[X.]hreiben und den darin enthaltenen Aussagen zu der ersten der dur[X.]hgeführten S[X.]hulungen ergibt si[X.]h, dass die unters[X.]hiedli[X.]hen Vorstellungen der [X.]er in Bezug auf die unternehmeris[X.]he Ausri[X.]htung der Klägerin für Frau [X.] bei der ersten S[X.]hulung offenbar wurden und sie sodann no[X.]h weitere 18 Monate versu[X.]ht hat, die anderen [X.]er von aus ihrer Si[X.]ht notwendigen Änderungen zu überzeugen, si[X.]h darin aber ges[X.]heitert sieht. Vor diesem Hintergrund enthält es ni[X.]ht die Aussage, Frau [X.] sei bewusst über die bereits gefallene Ents[X.]heidung über die Einführung eines Fran[X.]hisesystems im Unklaren gelassen worden. Ihm ist in seinem Gesamtzusammenhang vielmehr die Kritik zu entnehmen, bereits zu einem frühen Zeitpunkt ("no[X.]h bevor wir die ersten Pilztests abges[X.]hlossen hatten") sei eine ni[X.]ht näher bezei[X.]hnete unternehmeris[X.]he Ents[X.]heidung dur[X.]h die Mitgesells[X.]hafter dahin getroffen worden, dass die Klägerin mit S[X.]hulungen verbundene [X.] anbieten solle, die ni[X.]ht im Einklang mit dem von Frau [X.] vertretenen "Open Sour[X.]e" Konzept stehen. An dieser Ents[X.]heidung sei Frau [X.] ni[X.]ht beteiligt worden und sie sei au[X.]h trotz ihrer Versu[X.]he, die übrigen [X.]er umzustimmen, ni[X.]ht revidiert worden. Daraus zieht Frau [X.] unter anderem den S[X.]hluss, dass sie in der [X.] über keinen Einfluss verfügt.

Die Aussage [X.] betrifft ledigli[X.]h einen Teil dieser komplexen Äußerung, nämli[X.]h dur[X.]h die Mitgesells[X.]hafter der Frau [X.] sei ohne Rü[X.]kspra[X.]he mit Frau [X.] ents[X.]hieden worden, die Klägerin werde mit S[X.]hulungen verbundene [X.] anbieten. Dabei bleibt unklar, wer genau, in wel[X.]her Form und zu wel[X.]hem Zeitpunkt - vor oder na[X.]h der Gründung der Klägerin - im Einzelnen wel[X.]he unternehmeris[X.]he Ents[X.]heidung mit wel[X.]her Verbindli[X.]hkeit getroffen haben soll.

b) Es kann dahinstehen, ob die nur Teile der komplexen Gesamtaussage betreffenden Äußerungen mit dem Aussagegehalt, es sei ein Beitrag zu dem [X.] Engagement der Frau [X.] in Entwi[X.]klungsländern unterblieben ("Sie wissen, dass Sie zu meiner Arbeit nie beigetragen haben", Aussage b), sowie, es sei ohne Rü[X.]kspra[X.]he mit Frau [X.] ents[X.]hieden worden, die Klägerin werde mit S[X.]hulungen verbundene [X.] anbieten (Aussage [X.]), einen Eingriff in das allgemeine Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht der Klägerin (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 [X.]) darstellen. Denn die Aussagen b und [X.] sind jedenfalls zulässige Meinungsäußerungen, Art. 5 Abs. 1 GG, § 193 StGB, deren Verbreitung ni[X.]ht untersagt werden kann.

aa) Ein Eingriff in das [X.] der Klägerin wird ni[X.]ht dadur[X.]h ausges[X.]hlossen, dass das S[X.]hreiben der Frau [X.] an ihre Mitgesells[X.]hafter geri[X.]htet ist und vorrangig Kritik an diesen enthält. So wie si[X.]h eine Kapitalgesells[X.]haft gegen ehrverletzende Kritik an einem [X.]er wenden kann, die - wenn au[X.]h in der Person des kritisierten [X.]ers - die [X.] selbst (unmittelbar) betrifft (vgl. [X.], Urteil vom 8. Juli 1980 - [X.], [X.], 24, 25 f.), kann ihr [X.]r Geltungsanspru[X.]h beeinträ[X.]htigt sein, wenn ihre [X.]er in dieser Eigens[X.]haft oder wegen Tätigkeiten angegriffen werden, mit denen die Verkehrsauffassung au[X.]h die [X.] identifiziert. So liegt es hier, na[X.]hdem die in dem S[X.]hreiben von Frau [X.] geäußerte Kritik an ihren Mitgesells[X.]haftern diese als [X.]er der Klägerin betrifft und damit au[X.]h unmittelbar auf die Klägerin zurü[X.]kwirkt.

bb) Im Gesamtkontext betra[X.]htet ist das S[X.]hreiben der Frau [X.] geeignet, die Klägerin in ihrem unternehmeris[X.]hen Ansehen zu beeinträ[X.]htigen. Die Klägerin wird als ein Unternehmen dargestellt, das den Namen und die Ges[X.]hi[X.]hte der sozial engagierten Frau [X.] gegen deren Willen und ohne Abstimmung mit ihr nutzt, und si[X.]h eines tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht bestehenden [X.] Engagements berühmt. Ihr wird zudem vorgeworfen, das ihr unter der Voraussetzung der Allgemeinzugängli[X.]hkeit zur Verfügung gestellte Wissen auss[X.]hließli[X.]h für si[X.]h und im kommerziellen Interesse nutzen zu wollen.

Allerdings hat die Klägerin die in dem S[X.]hreiben enthaltenen erhebli[X.]hen Vorwürfe und zentralen Aussagen dahin, die Mitgesells[X.]hafter der Frau [X.] unterstützten das von dieser verfolgte "Open sour[X.]e" Konzept ni[X.]ht, sondern wollten das mit ihnen geteilte Wissen exklusiv für si[X.]h nutzen, erbrä[X.]hten entgegen andersartiger Verlautbarungen bei der Gründung der Klägerin keinen Beitrag zu dem [X.] Engagement der Frau [X.] in Entwi[X.]klungsländern ("während die Realität ist, dass Sie no[X.]h nie eine meiner Initiativen unterstützt haben"), sondern stellten in Verfolgung ihres (alleinigen) kommerziellen Interesses fals[X.]he Behauptungen über die Unterstützung des [X.] Engagements der Frau [X.] auf ("Stattdessen ging Ihr Unternehmen mit dem Aufbau einer Marke rund um meinen Namen gegen meinen Willen voran. Jetzt hat es eine aggressive [X.] begonnen mit [Vorname der Frau [X.]] und der [X.] Bots[X.]haft im Mittelpunkt. … Sie müssen aufhören die Öffentli[X.]hkeit anzulügen …") ni[X.]ht angegriffen. Sie bes[X.]hränkt ihr Unterlassungsbegehren - neben der no[X.]h zu behandelnden Aussage a - auf die jeweils nur einen kleinen Teil der komplexen Äußerung betreffenden Aussagen b und [X.].

Ob diese unter Berü[X.]ksi[X.]htigung ihres zutreffend ermittelten [X.] geeignet sind, den [X.] Geltungsanspru[X.]h der Klägerin (weitergehend) zu beeinträ[X.]htigen, ist fragli[X.]h. Dass die Klägerin (oder ihre [X.]er) keinen Beitrag zu dem [X.] Engagement der Frau [X.] geleistet haben, stellt vor dem Hintergrund der ni[X.]ht angegriffenen Aussagen keinen eigenständigen Eingriff in das Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht der Klägerin dar. Die Behauptung, die Mitgesells[X.]hafter der Frau [X.] hätten ohne Rü[X.]kspra[X.]he mit ihr ents[X.]hieden, [X.] verbunden mit S[X.]hulungen anzubieten, ist für si[X.]h betra[X.]htet ni[X.]ht ehrenrührig. Dafür kann es eine Vielzahl von re[X.]htli[X.]h und moralis[X.]h ni[X.]ht angreifbaren Gründen gegeben haben.

[X.][X.]) Ob die Aussagen b und [X.] aus diesem Grund s[X.]hon ni[X.]ht geeignet sind, den [X.] Geltungsanspru[X.]h der Klägerin zu beeinträ[X.]htigen (vgl. [X.], Urteil vom 2. Dezember 2008 - [X.], [X.], 915 Rn. 12 f.) kann aber dahinstehen, weil sie jedenfalls zulässig sind. Sie sind bei Zugrundelegung des Gesamtkontextes als Meinungsäußerungen zu qualifizieren, die dem S[X.]hutzberei[X.]h des Art. 5 Abs. 1 GG unterfallen. Die damit gebotene Abwägung (§ 193 StGB, Art. 5 Abs. 1 GG), die der [X.] na[X.]h Lage des Falles selbst vornehmen kann, geht zu Lasten der Klägerin aus.

Ob eine Äußerung als Tatsa[X.]henbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist eine Re[X.]htsfrage, die vom Revisionsgeri[X.]ht uneinges[X.]hränkt zu überprüfen ist. Tatsa[X.]henbehauptungen sind dur[X.]h die objektive Beziehung zwis[X.]hen Äußerung und Wirkli[X.]hkeit [X.]harakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen dur[X.]h die subjektive Beziehung des si[X.]h [X.] zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentli[X.]h für die Einstufung als Tatsa[X.]henbehauptung ist dana[X.]h, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Ri[X.]htigkeit mit den Mitteln des Beweises zugängli[X.]h ist ([X.]surteile vom 12. April 2016 - [X.], [X.], 938 Rn. 32; vom 19. Januar 2016 - [X.], [X.], 405 Rn. 16; vom 16. Dezember 2014 - [X.], NJW 2015, 773 Rn. 8; vom 22. April 2008 - [X.], [X.], 175 Rn. 17 mwN).

Die Überprüfung einer Aussage auf ihre Ri[X.]htigkeit mit Mitteln des Beweises s[X.]heidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie dur[X.]h das Element der Stellungnahme und des [X.] gekennzei[X.]hnet sind und si[X.]h deshalb ni[X.]ht als wahr oder ni[X.]ht wahr erweisen lassen. Sofern eine Äußerung, in der Tatsa[X.]hen und Meinung si[X.]h vermengen, dur[X.]h die Elemente der Stellungnahme, des [X.] oder [X.] geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundre[X.]ht des Art. 5 Abs. 1 GG ges[X.]hützt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und tatsä[X.]hli[X.]hen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfäls[X.]hte. Würde in einem sol[X.]hen Fall das tatsä[X.]hli[X.]he Element als auss[X.]hlaggebend angesehen, so könnte der grundre[X.]htli[X.]he S[X.]hutz der Meinungsfreiheit wesentli[X.]h verkürzt werden ([X.]surteil vom 16. Dezember 2014 - [X.], NJW 2015, 773 Rn. 8 mwN).

So liegt es hier. Die Aussagen b und [X.] sind ents[X.]heidend dur[X.]h das Element des [X.] und [X.] geprägt. Zwar weisen sie au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]he Elemente auf, ers[X.]höpfen si[X.]h darin aber ni[X.]ht. Na[X.]h dem Gesamtzusammenhang des S[X.]hreibens bringen sie vor dem Hintergrund der Auseinandersetzung der [X.]er in erster Linie eine Kritik an den von Frau [X.] angespro[X.]henen Mitgesells[X.]haftern zum Ausdru[X.]k. Sie enthalten damit eine subjektive Wertung, die mit den tatsä[X.]hli[X.]hen Bestandteilen der Äußerung untrennbar verbunden ist und si[X.]h insgesamt als Meinungsäußerung darstellt. Die dana[X.]h gebotene Abwägung, die der [X.] selbst vornehmen kann, weil weitere Feststellungen ni[X.]ht erforderli[X.]h oder zu erwarten sind, geht zu Lasten der Klägerin aus (§ 193 StGB, Art. 5 Abs. 1 GG).

(1) Bei Äußerungen, in denen si[X.]h - wie hier - wertende und tatsä[X.]hli[X.]he Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, fällt bei der Abwägung maßgebli[X.]h der Wahrheitsgehalt der tatsä[X.]hli[X.]hen Bestandteile ins Gewi[X.]ht ([X.]surteile vom 16. Dezember 2014 - [X.], NJW 2015, 773 Rn. 21; vom 12. April 2016 - [X.], [X.], 938 Rn. 51; vom 4. April 2017 - [X.], [X.], 895 Rn. 27; [X.], NJW 1993, 1845, 1846; NJW 2013, 217, 218). Enthält die Meinungsäußerung einen erwiesen fals[X.]hen oder bewusst unwahren Tatsa[X.]henkern, so tritt das Grundre[X.]ht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter die S[X.]hutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurü[X.]k. Denn an der Aufre[X.]hterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsa[X.]henbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesi[X.]htspunkt der Meinungsfreiheit kein s[X.]hützenswertes Interesse. Wahre Tatsa[X.]henbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden ([X.]surteile, ebenda).

(2) So liegt es hier. Die Aussagen b und [X.] weisen bei Berü[X.]ksi[X.]htigung ihres zutreffend ermittelten [X.] keinen fals[X.]hen Tatsa[X.]henkern auf.

Gegen die Aussage, die Klägerin habe die Arbeit der Frau [X.] in Entwi[X.]klungsländern ni[X.]ht unterstützt, hat die Klägerin si[X.]h nur insoweit gewendet, als sie meint, die an Frau [X.] für die S[X.]hulungen gezahlten Tagegelder bzw. [X.] sowie die ihr dur[X.]h die Beteiligung an der Klägerin eingeräumte Mögli[X.]hkeit, ihre Methode zu verbreiten, seien als eine sol[X.]he Unterstützung anzusehen. Wie oben dargelegt, kann die Aussage b aber s[X.]hon ni[X.]ht dahin verstanden werden, dass Frau [X.] den Erhalt dieser Leistungen bzw. Mögli[X.]hkeit - die sie wegen der von der Klägerin verfolgten Exklusivitätsansprü[X.]he gerade kritis[X.]h sieht - in Abrede stelle. Darüber hinausgehende Beiträge der Klägerin zu der von Frau [X.] in Entwi[X.]klungsländern geleisteten [X.] Arbeit hat das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht festgestellt und werden von der Klägerin für si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht in Anspru[X.]h genommen; die dahingehenden weiteren Aussagen des S[X.]hreibens hat sie ni[X.]ht angegriffen.

In Bezug auf die Aussage [X.] hat das Berufungsgeri[X.]ht festgestellt, dass die übrigen [X.]er bes[X.]hlossen hatten, ein Fran[X.]hise- und Lizenzpartnersystem anzubieten, und Frau [X.] hierüber informiert wurde, § 314 ZPO. Einen Tatbestandsberi[X.]htigungsantrag hat die Klägerin ni[X.]ht gestellt. Damit steht fest, dass au[X.]h die Aussage [X.] mit ihrem oben ermittelten Aussagegehalt im [X.] zutrifft. Auf den von der Revisionserwiderung in Bezug genommenen Vortrag dahin, die Klägerin habe dargelegt und unter Beweis gestellt, bereits im Zusammenhang mit der Gründung des Unternehmens sei Frau [X.] über sämtli[X.]he S[X.]hritte informiert worden, da sie an dem Konzept - eins[X.]hließli[X.]h des Fran[X.]hise-Konzepts - von Anfang an mitgearbeitet und dieses von Anfang an mitgetragen habe, kommt es daher ni[X.]ht an.

(3) Na[X.]h alledem hat das Interesse der Klägerin am S[X.]hutz ihres [X.] Geltungsanspru[X.]hs als Wirts[X.]haftsunternehmen und ihrer unternehmensbezogenen Interessen (Art. 12 iVm Art. 19 Abs. 3 GG) hinter dem Re[X.]ht des [X.]n auf Meinungsfreiheit zurü[X.]kzutreten, Art. 5 Abs. 1 GG. Dur[X.]h das Re[X.]ht auf Meinungsfreiheit ist au[X.]h die Verbreitung der Kritik der Frau [X.], die der [X.] si[X.]h zu Eigen gema[X.]ht hat, ges[X.]hützt (vgl. [X.], NJW-RR 2010, 470 Rn. 58; [X.] in [X.]/[X.], Grundgesetz, Stand September 2017, Art. 5 Rn. 88). Die Meinungsfreiheit des [X.]n würde im [X.] betroffen, wenn ihm die Äußerung der S[X.]hlussfolgerungen und Wertungen, die er - Frau [X.] folgend - aus den zutreffend dargestellten bzw. von der Klägerin ni[X.]ht angegriffenen Ges[X.]hehnissen ableitet, versagt würde. Dabei ist zu Gunsten des [X.]n weiter zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass er das S[X.]hreiben der Frau [X.] ni[X.]ht seinerseits veröffentli[X.]ht, sondern (ledigli[X.]h) an den ihm bekannten Prof. [X.] weitergeleitet hat, wobei er das Ziel verfolgte, seine Adoptivto[X.]hter Frau [X.] bei der Verteidigung ihrer legitimen Interessen (§ 193 StGB) zu unterstützen.

[X.]) [X.] ("vor allem die fals[X.]he Darstellung, Sie würden "F.                     " unterstützen") greift ni[X.]ht in den S[X.]hutzberei[X.]h des allgemeinen Persönli[X.]hkeitsre[X.]hts der Klägerin ein, Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 [X.]. Sie ist unter Berü[X.]ksi[X.]htigung ihres zutreffend ermittelten [X.] ni[X.]ht geeignet, den [X.] Geltungsanspru[X.]h der Klägerin zu beeinträ[X.]htigen. Zwar vermittelt sie isoliert betra[X.]htet den unstreitig unzutreffenden Eindru[X.]k, die Klägerin nehme für si[X.]h - in ni[X.]ht näher bezei[X.]hneten Darstellungen - eine Unterstützung der "F.                   " in Anspru[X.]h, obwohl eine sol[X.]he Unterstützung tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht erfolgt sei. Das ist für si[X.]h betra[X.]htet ehrenrührig. Zu Re[X.]ht weist aber die Revision darauf hin, dass dieser Aussagegehalt im Gesamtzusammenhang des S[X.]hreibens völlig in den Hintergrund tritt (vgl. [X.], Urteil vom 27. Mai 2014 - [X.], [X.], 449 Rn. 13 f.).

Wie oben dargestellt, ist Gegenstand des S[X.]hreibens der gegenüber ihren Mitgesells[X.]haftern zulässig erhobene und von der Klägerin im [X.] unbeanstandet gebliebene Vorwurf der Frau [X.], die Klägerin berühme si[X.]h zu Unre[X.]ht der Unterstützung des [X.] Engagements der Frau [X.], habe aber keine ihrer Initiativen jemals unterstützt. Diese umfassende Kritik ist unabhängig davon, dass Frau [X.] die Angaben, deren Unterlassung sie von der Klägerin in dem S[X.]hreiben verlangt, im Hinbli[X.]k auf "F.                      " unzutreffend konkretisiert hat, weil die Klägerin auf "F.                    " (unstreitig) ni[X.]ht verwiesen hat. Die unzutreffende Konkretisierung tritt im Hinbli[X.]k auf den [X.] dermaßen zurü[X.]k, dass die Aussage a einen eigenständigen Eingriffsgehalt ni[X.]ht aufweist. Das gilt au[X.]h deshalb, weil "F.                      " im Gesamtzusammenhang zwanglos als eine der Initiativen der Frau [X.] verstanden werden kann.

2. Aus den unter 1 dargelegten Gründen steht der Klägerin wegen der beanstandeten Aussagen a, b und [X.] ein Unterlassungsanspru[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 185 ff. StGB oder aus § 824 BGB zu.

III.

Na[X.]h alledem war das Urteil des Berufungsgeri[X.]hts aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO. Der [X.] kann in der Sa[X.]he selbst ents[X.]heiden, weil weitere Feststellungen ni[X.]ht zu treffen und ni[X.]ht zu erwarten sind, § 563 Abs. 3 ZPO.

[X.]     

      

Offenlo[X.]h     

      

[X.]

      

[X.]     

      

Müller     

      

Meta

VI ZR 498/16

16.01.2018

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 18. Oktober 2016, Az: 4 U 139/16

§ 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, Art 12 GG, Art 19 Abs 3 GG, Art 8 Abs 1 MRK, § 193 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.01.2018, Az. VI ZR 498/16 (REWIS RS 2018, 15600)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 473-474 WM2018,630 REWIS RS 2018, 15600

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