Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.06.2022, Az. 3 StR 295/21

3. Strafsenat | REWIS RS 2022, 3930

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Gegenstand

Vermögensabschöpfung bei mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland: Von einem Mitglied entgegengenommene Vermögenswerte zur Verwirklichung weiterer Beteiligungsakte als Tatmittel


Leitsatz

Nimmt ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung verkörperte Vermögenswerte entgegen, um damit weitere unselbständige mitgliedschaftliche Beteiligungsakte innerhalb der abgeurteilten tatbestandlichen Handlungseinheit zu verwirklichen, sind sie zur Tatbegehung bestimmt und damit Tatmittel. Da solche Gegenstände in Bezug auf denselben Straftatbestand nicht zugleich durch die Tat erlangt sind, scheidet eine Einziehung als Taterträge aus.

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. April 2021 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben; diese Entscheidung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen [X.] im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von [X.]n in Höhe von 8.835 € angeordnet. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts und macht ein Verfahrenshindernis geltend. Das Rechtsmittel hat lediglich im Hinblick auf die Einziehungsentscheidung Erfolg.

A.

2

Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen:

3

Der Angeklagte betätigte sich von November 2016 bis Ende Mai 2019 als Mitglied der "[X.]" ([X.]) und der ihr untergeordneten unselbständigen [X.]organisation. Dazu beteiligte er sich zunächst als sogenannter [X.], später als Verantwortlicher des Raumes W.        an der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen sowie der Beschaffung finanzieller Mittel. Einerseits nahm er selbst von Geldgebern Bargeld für die [X.] entgegen und suchte dazu die Personen zuhause auf oder erhielt von ihnen die Beträge in seiner Wohnung und einem Vereinsheim. Andererseits übergaben ihm andere [X.] ihrerseits eingenommene Beträge. Er stellte Quittungen aus, fertigte Listen über die Einnahmen an und leitete die gesammelten Gelder an [X.] in der [X.] weiter. Im Einzelnen vereinnahmte er im Rahmen von "Spendenkampagnen" 3.600 € im Jahr 2016, 1.050 € im Jahr 2017 und 3.500 € im Jahr 2018 sowie 685 € monatliche Mitgliedsbeiträge im Jahr 2019. Das Geld reichte er jeweils an [X.] weiter.

B.

4

Die Revision des Angeklagten ist mit Ausnahme der Einziehungsentscheidung unbegründet.

5

I. Ein Verfahrenshindernis besteht nicht. Die nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Verfolgungsermächtigung liegt vor. Das [X.] hat am 8. Januar 2019 ausdrücklich die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung bereits begangener und zukünftiger Taten des Angeklagten im Zusammenhang mit seiner Betätigung für die [X.] und ihre Strukturen in [X.] erteilt. Ob die Erteilung der Ermächtigung inhaltlich jeglicher gerichtlichen Überprüfung entzogen ist, bedarf hier keiner weiteren Erörterung; denn Anhaltspunkte für eine sachwidrige Differenzierung zwischen einzelnen Mitgliedern oder sonstige willkürliche Erwägungen bestehen nicht (vgl. [X.], Beschlüsse vom 6. Mai 2014 - 3 StR 265/13, [X.], 274; vom 8. Februar 2018 - 3 StR 400/17, [X.], 824 Rn. 2; zur möglichen Zweckmäßigkeit einer Einzelermächtigung [X.], Beschluss vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 29).

6

II. Die vom [X.] getroffenen Feststellungen beruhen auf einer [X.] Beweiswürdigung und tragen den Schuldspruch. Die [X.] ist, wie ebenfalls in der Antragsschrift des [X.] zutreffend dargelegt, nicht zu beanstanden.

7

Allerdings hat die Einziehung des Wertes von [X.]n keinen Bestand, da es sich bei den entgegengenommenen Geldern nicht um [X.], sondern Tatmittel handelt und für die Einziehung deren Wertes die Voraussetzungen nicht vorliegen.

8

1. Die vom Angeklagten im Rahmen des einheitlichen [X.]es vereinnahmten und weitergeleiteten Gelder stellen Tatmittel gemäß § 74 Abs. 1 Alternative 2 StGB dar, nicht [X.] nach § 73 Abs. 1 StGB.

9

Nimmt ein Mitglied einer terroristischen [X.] verkörperte Vermögenswerte entgegen, um damit weitere unselbständige mitgliedschaftliche Beteiligungsakte innerhalb der abgeurteilten tatbestandlichen Handlungseinheit zu verwirklichen, sind sie zur Tatbegehung bestimmt und damit Tatmittel (vgl. bereits [X.], Beschlüsse vom 9. März 2021 - 3 StR 197/20, juris; vom 25. Februar 1985 - 1 StE - 4/85 [[X.]], NStZ 1985, 262). Da solche Gegenstände in Bezug auf denselben Straftatbestand nicht zugleich durch die Tat erlangt sind, scheidet eine Einziehung als [X.] aus. Im Einzelnen:

a) Tatmittel sind nach § 74 Abs. 1 StGB Gegenstände, die zur Begehung oder Vorbereitung einer vorsätzlichen Tat gebraucht oder bestimmt wurden. Hierunter fallen nicht nur solche Gegenstände, die zur eigentlichen Begehung der Tat Verwendung finden oder dazu bestimmt sind, sondern alles, was die Tat vom Stadium der Vorbereitung bis zur Beendigung überhaupt erst ermöglicht und zu ihrer Durchführung dient oder hierzu erforderlich ist (s. [X.], Urteil vom 20. Februar 1993 - 1 StR 808/92, [X.]R StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 4). Dabei reicht jedoch die nur gelegentliche Benutzung im Zusammenhang mit der Tat nicht aus. Vielmehr ist erforderlich, dass der Gebrauch gezielt die Verwirklichung des deliktischen Vorhabens fördert oder nach der Planung des [X.] fördern soll (s. [X.], Beschluss vom 9. Juli 2002 - 3 [X.], [X.]R StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 7).

Demgegenüber ist ein Vermögensgegenstand oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil im Sinne des § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB "durch" eine rechtswidrige Tat als Tatertrag erlangt, wenn er dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des [X.] derart zugeflossen ist, dass er der faktischen Verfügungsgewalt des [X.] unterliegt (st. Rspr.; etwa [X.], Beschlüsse vom 15. Dezember 2020 - 2 StR 476/19, [X.]R StGB § 73 Abs. 1 Erlangtes 2 Rn. 13; vom 21. Dezember 2021 - 3 StR 381/21, NStZ-RR 2022, 109 mwN; vom 14. Oktober 2020 - 5 StR 229/19, NJW 2021, 1252 Rn. 3; s. überdies BT-Drucks. 18/9525 [X.], 55, dort auch zum entsprechenden Art. 2 Nr. 1 Richtlinie 2014/42/[X.]; zur Tatalternative des [X.]s "für" die Tat [X.], Beschluss vom 1. Juni 2021 - 1 [X.], [X.] 2021, 289 Rn. 8 mwN). Für die Bestimmung des [X.] im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB nF kommt es allein auf eine tatsächliche ("gegenständliche") Betrachtung an; wertende Gesichtspunkte sind nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht zu berücksichtigen (s. [X.], Beschluss vom 7. März 2019 - 3 [X.], [X.]R StGB § 73 Erlangtes 28 Rn. 24-26 mwN; ferner - in Bezug auf § 261 Abs. 10 StGB nF - BT-Drucks. 19/24180 [X.]). Da es sich bei dem [X.] um einen tatsächlichen Vorgang handelt, sind zivilrechtliche Besitz- oder Eigentumsverhältnisse nicht entscheidend.

Nicht, jedenfalls nicht durch die Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB sind dagegen als Mittel für die Tatdurchführung erhaltene Gegenstände oder Gegenstände, auf die sich die Tat als Tatobjekte bezieht (s. [X.], Beschlüsse vom 24. Februar 2021 - 1 [X.], [X.], 668 Rn. 15; vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18, NJW 2019, 2182 Rn. 15 mwN; vom 30. September 2021 - 4 StR 70/21, juris Rn. 14; [X.]/[X.], 9. Aufl., § 73 Rn. 17; zu [X.] im Fall des [X.]s für die Tat etwa [X.], Urteil vom 23. Juli 2015 - 3 StR 37/15, [X.]R StGB § 73 Erlangtes 17 Rn. 6). Unter diesem Gesichtspunkt ist die Einziehung nach § 74 StGB vorrangig (s. [X.], Beschluss vom 3. November 2020 - 6 [X.], juris Rn. 5; indes gegen ein allgemeines Rangverhältnis nach der früheren Rechtslage [X.], Beschluss vom 12. Juli 2011 - 4 StR 278/11, juris Rn. 5). Dementsprechend werden Betäubungsmittel im Hinblick auf die Straftatbestände der §§ 29 ff. BtMG grundsätzlich als Tatobjekte im Sinne des § 74 Abs. 2 StGB i.V.m. § 33 Satz 1 BtMG eingestuft, und zwar exklusiv auch dann, wenn sie vom Täter deliktisch erworben und damit "durch die Tat erlangt" worden sind, also begrifflich eine Einordnung als [X.] in Betracht käme (vgl. [X.], Beschlüsse vom 2. November 2021 - 3 [X.], juris Rn. 7; vom 19. Mai 2021 - 4 StR 8/21, juris Rn. 6; vom 10. Juni 2020 - 3 StR 37/20, [X.], 557 Rn. 4).

Für die Einordnung als Tatertrag oder Tatmittel sind grundsätzlich der individuelle Tatbeteiligte und der jeweils in Rede stehende Straftatbestand in den Blick zu nehmen (vgl. [X.], Beschluss vom 10. April 2017 - 4 StR 299/16, [X.]St 62, 114 Rn. 16 mwN). Die Zuordnung eines tatbezogenen Gegenstandes rein nach den aufgezeigten begrifflichen Kriterien stößt dabei an Grenzen, wenn es - wie hier - um die Verwirklichung von Straftatbeständen geht, die ein komplexes, mehraktiges und länger andauerndes Geschehen als tatbestandliche Handlungseinheit zu einer Tat zusammenfassen, und der betreffende Gegenstand durch einen Teilakt des tatbestandlich erfassten Geschehens vom Täter erlangt und sodann von ihm mittels eines weiteren Teilakts verwendet wurde oder jedenfalls verwendet werden sollte. Dies kommt nicht nur bei Taten der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen oder terroristischen [X.] gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1, § 129a Abs. 1 StGB in Betracht, sondern typischerweise auch bei [X.] (§ 261 StGB) und vielfach bei Betäubungsmitteldelikten (§§ 29 ff. BtMG).

b) Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben sind die von dem Mitglied einer terroristischen [X.] entgegengenommenen Vermögenswerte Tatmittel, wenn es beabsichtigt, damit weitere unselbständige mitgliedschaftliche Beteiligungsakte innerhalb der abgeurteilten tatbestandlichen Handlungseinheit zu verwirklichen.

aa) Zwar ist die mitgliedschaftliche Beteiligung nach § 129a Abs. 1 StGB bereits mit der Entgegennahme des Geldes vollendet, ohne dass es dafür auf die tatsächliche Weiterleitung oder Verwendung im Sinne der [X.] ankommt; denn für die Erfüllung des Tatbestandes genügt eine aktive Förderungshandlung, in der sich die Eingliederung des [X.] in die Organisation und seine Unterordnung unter deren Willen manifestiert (s. [X.], Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, [X.]St 60, 308 Rn. 26). Mithin handelt es sich bei dem Anfordern, Einsammeln oder sonstigen Entgegennehmen von Geld im Sinne der [X.] durch ein Mitglied nicht bloß um die Vorbereitung der späteren Tatbestandsverwirklichung (vgl. zu solchen Konstellationen etwa [X.], Beschlüsse vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18, NJW 2019, 2182 Rn. 10 mwN; vom 24. Februar 2021 - 1 [X.], [X.], 668 Rn. 16; vom 23. Juni 2020 - StB 17/20, juris Rn. 15), sondern um einen unmittelbaren Zufluss aus der bereits vollendeten Straftat. Nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 1 StGB könnte danach eine Beurteilung als Tatertrag zu erwägen sein.

Allerdings bleibt der Vorgang in das einheitliche Gesamtgeschehen eingebunden. Es entspricht gerade der besonderen tatbestandlichen Prägung der mitgliedschaftlichen Beteiligung als [X.], dass mehrere Tatbestandsverwirklichungen rechtlich zu einer Tat zusammenzufassen sind, um so zu einer sinnstiftenden Bestimmung des Einzeldelikts zu kommen (s. [X.], Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, [X.]St 60, 308 Rn. 27). Nach dem Sinnzusammenhang erlangen die Vermögenswerte einen Bezug zur Tat erst dadurch, dass sie der [X.] zugutekommen sollen. Das einzelne Mitglied erhält die Verfügungsmöglichkeit über die Vermögenswerte also dazu, sie weiter im Sinne der [X.] zu verwenden. [X.] sich die Tätigkeit des Mitglieds objektiv und subjektiv darin, sich Gegenstände zu beschaffen, ohne sie alsdann zum Nutzen der [X.] einzusetzen, fehlte es an einer Verknüpfung zu dem [X.]sdelikt und handelte es sich um eine neutrale Handlung. Dies gilt selbst in solchen Fällen, in denen die Beschaffung mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist und auf ihr, zumal gegenüber einem etwaigen Teilakt der Weitergabe, in tatsächlicher Hinsicht das Schwergewicht der mitgliedschaftlichen Tätigkeit liegt.

Vor diesem Hintergrund ist eine Aufspaltung der Einzelakte in Bezug auf die Vermögenswerte sowie eine gesonderte Einordnung als Tatertrag - bei der Entgegennahme - einerseits und Tatmittel - bei der (geplanten) weiteren Verwendung - andererseits nicht angezeigt.

bb) Dieses Ergebnis fügt sich systematisch darin ein, dass auch bei anderen Delikten, die verschiedene Verhaltensweisen durch eine tatbestandliche Handlungseinheit zusammenfassen, eine einheitliche, nicht eine einzelaktbezogene Einordnung vorgenommen wird. So sind beispielsweise beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Gelder, die ein Täter oder Teilnehmer im Vorfeld einer beabsichtigten Tatbegehung von einer anderen Person - namentlich einem Hintermann oder Haupttäter - mit der konkreten Maßgabe erhalten hat, davon notwendige Ausgaben zu bestreiten, Tatmittel, nicht zugleich [X.] (s. [X.], Urteil vom 18. November 2021 - 3 [X.], juris Rn. 16 mwN; vgl. etwa zur Hehlerei nach früherer Rechtslage [X.], Beschluss vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18, NJW 2019, 2182 Rn. 15 mwN). Soweit § 261 Abs. 10 Satz 2 StGB in der Fassung des [X.] der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9. März 2021 ([X.]) einen Vorrang der Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB vor der Einziehung nach § 74 Abs. 2 StGB anordnet, betrifft dies zum einen nach dem Gesetzeswortlaut allein das Verhältnis von Tatertrag und Tatobjekt. Zum anderen handelt es sich um eine Sonderregelung für den Straftatbestand der Geldwäsche und kann daher als Ausnahmevorschrift nicht verallgemeinert werden. Der [X.] hat gerade keine deliktsunabhängige Regelung in den Siebenten Titel des [X.] (§§ 73 bis 76b) aufgenommen.

cc) Sinn und Zweck der einziehungsrechtlichen Regelungen gebieten ebenfalls kein anderes Ergebnis.

Dabei ist zu beachten, dass bei der Entgegennahme von Vermögenswerten im Rahmen einer mitgliedschaftlichen Beteiligung regelmäßig allein die Abgrenzung zwischen Tatertrag und Tatmittel in Rede steht. Eine Einordnung als Tatobjekt im Sinne des § 74 Abs. 2 StGB kommt nicht in Betracht, weil die Werte keinen notwendigen Gegenstand der Tathandlungen nach §§ 129 ff. StGB darstellen (zum Begriff des [X.] näher MüKoStGB/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 74 Rn. 17 mwN). Deshalb hat der Gesetzgeber davon abgesehen, die anderenfalls notwendige Verweisungsvorschrift zu schaffen (s. BT-Drucks. 14/8893 S. 9). Ein Tatprodukt, dessen Entstehung unmittelbar auf die mit Strafe bedrohte Handlung zurückgeht, das also mit ihr in unmittelbarem ursächlichen Zusammenhang steht (vgl. [X.], Beschluss vom 5. April 2022 - 3 StR 16/22, NJW 2022, 2126 Rn. 30 mwN), wird bei Entgegennahme von bereits bestehenden Gegenständen ebenfalls grundsätzlich nicht gegeben sein.

Sind erlangte Gegenstände nach dem zuvor [X.] allein als Tatmittel zu bewerten, können sie grundsätzlich nach § 74 Abs. 1 StGB eingezogen werden. Der im Allgemeinen nach § 74 Abs. 3 Satz 1 StGB zu beachtenden Voraussetzung, dass die Gegenstände zur [X.] der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen, bedarf es gemäß § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht, wenn sie nach ihrer Art und nach den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, dass sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden. Dieser Ausnahmetatbestand liegt bei Mitteln, die durch ein Mitglied mit dem Ziel einer vereinigungsbezogenen Verwendung erlangt werden, nicht fern (vgl. im Einzelfall [X.], Beschluss vom 9. März 2021 - 3 StR 197/20, juris). Außerdem kommt in Betracht, dass etwaige Berechtigte mindestens leichtfertig zur Verwendung als Tatmittel beigetragen haben und somit gemäß §§ 74a, 129b Abs. 2 StGB eine Einziehung eröffnet ist. Damit unterscheiden sich in solchen Konstellationen die Einziehungsmöglichkeiten nach §§ 73 ff. StGB einerseits und §§ 74 ff. StGB andererseits insbesondere dadurch, dass die Einziehung von [X.]n zwingend anzuordnen ist, während die Einziehung von [X.] im Ermessen des Tatgerichts steht. Zudem erfordert die Einziehung des Wertes von [X.] gemäß § 74c Abs. 1 StGB, dass der Täter oder Teilnehmer die Einziehung eines bestimmten Gegenstandes vereitelt hat. Sofern eine solche gesonderte Vereitelung nicht vorliegt (vgl. dazu sogleich unter 2), bleibt im Regelfall nur die Möglichkeit, vorhandene Gegenstände abzuschöpfen, nicht dagegen deren Wert. Ein unabweisliches Bedürfnis hierfür besteht jedoch grundsätzlich nicht, da beim Täter kein Vermögenszuwachs verblieben ist und eine lediglich ihn belastende Einziehung des Wertes die [X.] nicht träfe (vgl. dazu auch [X.], Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 [X.], juris Rn. 32 ff.; Beschluss vom 11. August 2021 - 3 [X.], juris Rn. 32 f.).

Im Übrigen hätte ein allgemeines Nebeneinander der Einziehung als Tatertrag und Tatmittel im Bereich des [X.]es zur Folge, dass nahezu jeder Gegenstand als Tatertrag und mithin bei Unmöglichkeit der gegenständlichen Einziehung sein Wert eingezogen werden müsste, wenn der Täter eine Sache im Zusammenhang mit seiner mitgliedschaftlichen Beteiligung erhält, wie beispielsweise eine vor dem Wachdienst entgegengenommene Waffe oder einen für den Bombenbau erworbenen Kochtopf. Eine derart weitgehende Einziehung des Wertes ist weder nach dem Gesetzeswortlaut angeordnet noch nach dem Gesetzeszweck geboten. Eine anderweitige Eingrenzung solcher sachwidrigen Ergebnisse ist im Gesetz nicht angelegt. Auch dies spricht dafür, bei der gegebenen Sachlage einen bestimmten Vermögenswert in Bezug auf denselben Straftatbestand lediglich als Tatmittel und nicht zugleich als Tatertrag einzuordnen.

c) Demgemäß handelt es sich bei dem Geld, das der Angeklagte im Rahmen seiner mitgliedschaftlichen Beteiligung an der [X.] als "Spendengelder" oder Mitgliedsbeiträge vereinnahmte und plangemäß an die nächste Hierarchieebene weiterreichte, um Tatmittel, keine [X.]. Die Vermögenswerte erlangten ihren tatbezogenen Charakter durch die beabsichtigte Weitergabe an [X.], also den künftigen Gebrauch im Rahmen der einheitlichen mitgliedschaftlichen Beteiligung für [X.]szwecke.

Soweit sich aus einzelnen früheren Entscheidungen des Senats (vgl. zum Verfall nach der früheren Rechtslage [X.], Beschluss vom 13. November 1996 - 3 [X.], [X.], 262; ferner [X.], Urteil vom 10. März 2005 - 3 [X.], NJW 2005, 1668; diesem vorgehend KG, Urteil vom 22. Dezember 2003 - [2] 3 StE 2/02 - 5 [1] [2/02], juris Rn. 1942; ohne weitere Ausführungen [X.], Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 3 [X.]) anderes ergibt, hält er daran nicht mehr fest. Die praktischen Folgen dieser Bewertung sind indes insoweit begrenzt, als sie vorrangig die Einziehung des Wertes betreffen; die Einziehung sichergestellter Gegenstände bleibt, wie dargelegt, auch bei der Einordnung als Tatmittel regelmäßig möglich. Überdies kann bei tateinheitlicher Verwirklichung anderer Straftatbestände in Bezug auf diese weiterhin eine Einziehung als Tatertrag in Frage kommen, da die [X.] jeweils tatbestandsspezifisch zu prüfen sind (s.o.).

2. Die Einziehung des Wertes der Geldbeträge als Tatmittel scheidet auf der Grundlage der vom [X.] getroffenen Feststellungen aus, weil der Angeklagte die Einziehung der konkreten Geldscheine nicht im Sinne des § 74c Abs. 1 StGB vereitelte.

a) Die Einziehung des Wertes von [X.] erfasst nur solche Fälle, in denen der Täter oder Teilnehmer durch andere als die im konkreten Fall die Einziehung begründenden Tathandlungen die Einziehung eines Tatmittels oder [X.] vereitelt (s. [X.], Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 [X.], juris Rn. 30 mwN); denn Tatmittel wird ein Gegenstand durch die Tatbegehung. Die Einziehung eines Gegenstandes als Tatmittel kommt daher erst mit einer Anknüpfungstat in Betracht, zu deren Begehung oder Vorbereitung er gebraucht wurde beziehungsweise die sich auf ihn bezog. Voraussetzung für eine Anordnung nach § 74c Abs. 1 StGB ist deshalb, dass durch eine Straftat eine Einziehungslage entstanden ist und der Täter oder Teilnehmer zeitlich nachfolgend, also nach der - gegebenenfalls versuchten - Tatbegehung und der hieraus resultierenden Entstehung der staatlichen Einziehungsbefugnis, die Einziehung des betreffenden Tatmittels unmöglich gemacht hat, indem er dieses veräußert oder verbraucht oder dessen Einziehung auf andere Weise vereitelt hat (s. [X.], Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 [X.] aaO; Beschlüsse vom 11. August 2021 - 3 [X.], juris Rn. 29 ff.; vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18, [X.]R StGB § 74c Abs. 1 Vereitelung 2 Rn. 20).

b) Hier fehlt es an einer der Tatbegehung nachfolgenden Vereitelungshandlung. Die Weiterleitungen der Finanzmittel an [X.] stellten im Rahmen des einheitlichen [X.]es gerade diejenigen Handlungen dar, mit denen die Gelder bestimmungsgemäß ihrer vereinigungsbezogenen Verwendung zugeführt und somit tatbezogen verwendet wurden.

3. Da die Voraussetzungen für eine Einziehung des Wertes nicht gegeben sind, ist die Einziehungsentscheidung aufzuheben. Über ihr Entfallen kann der Senat aufgrund der [X.] Feststellungen des [X.]s entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden.

4. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO; vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 11. August 2021 - 3 [X.], juris Rn. 35; vom 13. November 2019 - 3 StR 249/19, juris Rn. 4; vom 3. November 2017 - 3 StR 379/17, juris Rn. 10; vom 27. Juli 2021 - 6 StR 307/21, juris; im Einzelfall anders etwa [X.], Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 [X.], NJW 2021, 1829 f.).

Berg     

      

[X.]     

      

Anstötz

      

Kreicker     

      

Voigt     

      

Meta

3 StR 295/21

15.06.2022

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend OLG Celle, 12. April 2021, Az: 5 StS 2/20

§ 73 Abs 1 StGB, § 74 Abs 1 Alt 2 StGB, § 129 StGB, § 129a Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.06.2022, Az. 3 StR 295/21 (REWIS RS 2022, 3930)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3930 NJW 2022, 3092 REWIS RS 2022, 3930

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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