§ 33 BtMG

Einziehung

1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 bezieht, können eingezogen werden. 2§ 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 24. Juni 2025 00:36

G. zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.11.2024 I Nr. 379
G. Neugefasst durch Bek. v. 1.3.1994 I 358;

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