Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Eilverfahren wegen einer Versetzung
Die Verfahren BVerwG 1 [X.] 16.20 und BVerwG 1 [X.] 17.20 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung vom 16. November 2020 gegen die Versetzung des Antragstellers vom 10. Juni 2020 in der Fassung der 3. Korrektur vom 21. Oktober 2020 und den Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2020 anzuordnen, wird abgelehnt.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Versetzung.
Der 19... geborene Antragsteller ist Berufssoldat im Dienstgrad eines Oberstleutnants der Besoldungsgruppe [X.]. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit dem September 2021 enden.
Zum Februar 2017 wurde er auf einen mit [X.] dotierten Dienstposten als ... beim ... mit Dienstort ... versetzt. Mit Schreiben vom 16. September 2019 wurde der Antragsteller ... von seinen Aufgaben ... entbunden und "bis auf Weiteres" mit der Wahrnehmung von Aufgaben ... im Referat ... des [X.] betraut.
Mit [X.]sweisung ... vom 21. April 2020 wurde der Dienstort des Dienstpostens des Antragstellers zum 1. Mai 2020 nach ... verlegt und die Aufgabenbeschreibung des Dienstpostens um die Sicherstellung der Laufbahnausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst ergänzt. Für die Wahrnehmung dieser Aufgabe sei eine abgeschlossene Laufbahnausbildung des höheren - mindestens aber gehobenen - feuerwehrtechnischen Dienstes erforderlich.
Mit E-Mail vom 29. April 2020 kündigte das [X.] dem Antragsteller an, ihn zum 1. Juni 2020 auf den mit [X.] bewerteten Dienstposten ... versetzen zu wollen.
Dem widersprach der Antragsteller am 6. Mai 2020, rügte die Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften und verlangte die Anhörung des zuständigen Personalvertretungsorgans.
Unter dem 24. Mai 2020 beschwerte sich der Antragsteller gegen die beabsichtigte Versetzung, wandte sich gegen die Einrichtung des Dienstpostens, auf den er versetzt werden solle und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde.
Am 5. Juni 2020 wurde die Gruppe der Soldaten im Personalrat ... zu der beabsichtigten Versetzung angehört. Ausweislich des Protokolls der Anhörung wies diese darauf hin, dass sie nach intensiven persönlichen Gesprächen mit dem Antragsteller und Einholung weiterer Informationen beim zuständigen [X.] der Auffassung sei, die Art und Weise, wie mit dem Antragsteller umgegangen werde, sei mehr als bedenklich. Seine Einlassungen im Rahmen der anhängigen Beschwerdeverfahren zum Umgang mit seiner Person seien nachvollziehbar und rechtens. Wegen der [X.] sei sein Verbleib auf dem bisherigen Dienstposten aber nicht möglich, sodass der Maßnahme zugestimmt werde.
Mit Verfügung des [X.] für das Personalmanagement der [X.] vom 10. Juni 2020, dem Antragsteller am 17. Juni 2020 ausgehändigt, wurde er auf einen mit [X.] bewerteten Dienstposten ... versetzt.
Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit Beschwerde vom 3. Juli 2020.
Nach einem entsprechenden Hinweis beantragte der Antragsteller unter dem 14. Juli 2020 die Beteiligung der zuständigen Vertrauensperson und des zuständigen Vertreters in der Personalvertretung.
Unter dem 4. Juli 2020 beschwerte sich der Antragsteller gegen die [X.] in Bezug auf seinen neuen Dienstposten. Unter dem 16. Juli 2020 beschwerte er sich gegen die seinen alten Dienstposten betreffende [X.]. Beide Beschwerden wurden ... mit Bescheid vom 25. September 2020 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschwerdebescheid wandte sich der Antragsteller mit "weiteren Beschwerden" vom 24. Oktober 2020 und vom 25. Oktober 2020.
Am 27. Juli 2020 befasste sich der Personalrat ... in einer Sitzung mit der Versetzung des Antragstellers; die Gruppe der Soldaten hielt hiernach an der Stellungnahme vom 5. Juni 2020 fest.
Mit Bescheid vom 19. August 2020 ordnete das [X.] die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 24. Mai 2020 an, soweit die Zuversetzung des Antragstellers auf den neuen Dienstposten betroffen sei, wies den Antrag aber im Übrigen zurück. Bei sachgerechter Auslegung richte sich der Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden vom 24. Mai 2020 und vom 3. Juli 2020 und die vorläufige Rückgängigmachung des Vollzuges. Bei summarischer Prüfung gebe es nach Maßgabe der [X.]37 keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der [X.]. Der Antragsteller sei mangels der nunmehr vorgeschriebenen Laufbahnausbildung für seinen ehemaligen Dienstposten nicht mehr geeignet. Zwar sei die Personalratsbeteiligung fehlerhaft gewesen, da eine gemeinsame Beratung aller Gruppen und eine Beschlussfassung der Gruppe der Soldaten erforderlich sei. Dies werde im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Der Fehler sei nach § 46 VwVfG für die [X.] unbeachtlich. Für die Zuversetzung der Antrag dagegen erfolgreich.
In Umsetzung des Bescheides vom 19. August 2020 hob das [X.] am 11. September 2020 die Versetzungsverfügung vom 10. Juni 2020 auf und gab dies dem Antragsteller am 6. Oktober 2020 bekannt. Mit dem Antragsteller ebenfalls am 6. Oktober 2020 eröffneter Verfügung des [X.] für das Personalmanagement der [X.] vom 14. September 2020 in der Fassung der 2. Korrektur vom 30. September 2020 wurde der Antragsteller rückwirkend zum 1. Juni 2020 auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt versetzt.
Unter dem 21. September 2020 beantragte der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid vom 19. August 2020 und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 24. Mai 2020 in Bezug auf die Weg- und die Zuversetzung. Er rügte die Rechtswidrigkeit der [X.] und seiner hierauf gestützten Versetzung. Diesen Antrag legte das [X.] dem Senat mit einer Stellungnahme vom 6. Oktober 2020 vor (1 [X.] 16.20).
Mit Bescheid vom 14. Oktober 2020, dem Antragsteller eröffnet am 15. Oktober 2020, verband das [X.] die Beschwerden vom 24. Mai 2020 und vom 3. Juli 2020 zur gemeinsamen Entscheidung und wies beide zurück. Zwar könne gegen eine Absicht mangels individueller Rechtsverletzung noch keine Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde sei aber mit der späteren Versetzungsverfügung zulässig geworden. Die Versetzung sei rechtmäßig. Der Antragsteller sei für seinen ehemaligen Dienstposten mangels der vorgeschriebenen Laufbahnausbildung nicht mehr geeignet. Geeignet sei er aber für den neuen und zu besetzenden Dienstposten. Etwaige [X.] seien im Beschwerdeverfahren nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt. Zwar sei die Personalratsbeteiligung vor der Versetzung fehlerhaft gewesen. Im Beschwerdeverfahren sei der für die Zuversetzung relevante Fehler geheilt worden. Für die [X.] sei er nach § 46 VwVfG unbeachtlich.
Daraufhin versetzte das [X.] den Antragsteller mit Verfügung vom 14. September 2020 in Gestalt der 3. Korrektur vom 21. Oktober 2020, dem Antragsteller am 10. November 2020 eröffnet, erneut zum 1. Juni 2020 auf den Dienstposten ...
Unter dem 16. November 2020 stellte der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versetzungsverfügung vom 10. Juni 2020 in der Gestalt des [X.] vom 14. Oktober 2020. Mit weiterem Schriftsatz vom selben Tage hat er seinen Eilantrag neu gefasst. Diese Anträge legte das [X.] dem Senat mit einer Stellungnahme vom 1. Dezember 2020 vor (1 [X.] 31.20 und 1 [X.] 17.20). Unter dem 19. Januar 2021 hat der Antragsteller im Hauptsacheverfahren den [X.] umgestellt und beantragt nunmehr die Aufhebung der Versetzungsverfügung vom 10. Juni 2020 in Gestalt der Versetzungsverfügung vom 14. September 2020 in Gestalt der 3. Korrektur vom 21. Oktober 2020 in Gestalt des [X.] vom 14. Oktober 2020.
Der Antragsteller macht im Eilverfahren geltend, die Eilbedürftigkeit ergebe sich aus seiner die Fürsorgepflicht verletzenden und nicht dotierungsgerechten Verwendung. Er sei nicht klar dienstlich zugeordnet und habe kein Aufgabengebiet. Seine tatsächliche Verwendung ... beschädige sein Ansehen. Ihm entstehe ein laufbahnrelevanter Schaden, da die Möglichkeiten einer amtsangemessenen, förderlichen Verwendung sänken. Er begehre in der Hauptsache die Aufhebung der rechtswidrigen [X.], nicht eine bloße Feststellung. Erledigung sei durch die Korrekturen der ursprünglichen Versetzung nicht eingetreten. Die 3. Korrektur stelle eine Rückkehr zum Ausgangszustand dar. Die Versetzung sei mangels einer ordnungsgemäßen Beteiligung der Personalvertretung verfahrensfehlerhaft. Die Personalratsbeteiligung vom 27. Juli 2020 heile nur den formalen Fehler des Versetzungsverfahrens. Eine Beteiligung des Personalrats oder der Vertrauensperson an der [X.] sei nicht erfolgt. Er habe die Personalratsbeteiligung im Beschwerdeverfahren beantragt. Verschiedene Termine zu Besprechungen mit der Vertrauensperson habe er unverschuldet nicht wahrnehmen können. Daher sei die Entscheidung über die Aufhebung der bisherigen Stellungnahme des [X.] und der Vertrauensperson noch nicht abgeschlossen. Die Versetzung sei zudem materiell-rechtlich willkürlich, diene keinem dienstlichen Zweck, sondern allein seiner Entfernung vom Dienstposten ... zur Förderung Dritter. Offensichtlich sollten Zivilpersonen in für sie vorteilhafte Positionen auf bisher militärische Dienstposten gesetzt werden. Die Änderung der [X.] seines bisherigen Dienstpostens als ... sei rechtswidrig. Dem Referat ... seien zuvor schon drei am Dienstort [X.] angesiedelte Sachgebiete "Ausbildung", "Fähigkeitsentwicklung" und "Internationale Zusammenarbeit" zugeordnet und die am Dienstort ... angesiedelte "Ausbildungsstätte [X.]" unterstellt gewesen. Durch die [X.] sei im bisherigen Sachgebiet ... als zusätzliches Strukturelement... die Lehrgangsmanagementstelle für die Ausbildungsstätte [X.] und die dort durchzuführende Laufbahnausbildung des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes der [X.] zugeordnet worden. Zu den im Übrigen unveränderten Aufgaben ... sei durch die [X.] die Sicherstellung der Laufbahnausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst ergänzt worden. Dies sei mit der ... und in der [X.] für [X.] zuständigen Stelle nicht abgestimmt und nicht durch hierzu autorisierte Personen erfolgt. Die [X.] sei rechtlich, dienstlich, brandschutzfachlich und organisatorisch nicht begründet. Der ... sei auch vor der [X.] schon für die Steuerung und Überwachung der Ausbildung und die Erarbeitung der personellen Ordnungsmittel für den [X.] zuständig gewesen und habe damit eine Kontrollfunktion über die Ausbildung im [X.] besessen. Die Aufgabe einer Sicherstellung der Laufbahnausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst sei nicht durch den ..., sondern durch das Sachgebiet "Ausbildung", den Ausbildungsbeauftragten für die Ausbildung im [X.] der [X.] und weitere Dienstposten des Referats wahrzunehmen. Die hiermit verbundenen Aufgaben würden ... durch den Sachgebietsleiter "Ausbildung", der zugleich [X.] für die gesamte Ausbildung im [X.] der [X.] sei und über die besondere brandschutzfachliche Laufbahnqualifikation verfüge, wahrgenommen. Lehrgänge würden nach den Vorgaben des Sachgebietes "Ausbildung" von der Ausbildungsstätte [X.] durch hierfür qualifiziertes Personal durchgeführt. Eigene Zuständigkeiten und Aufgaben habe der ... dort nicht. Die [X.] könne auch nicht mit der Verordnung über die Laufbahnausbildung im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst der [X.] vom 23. August 2017 oder die Einrichtung der ressorteigenen Laufbahnausbildung begründet werden. Die Vorbereitung hierfür habe 2016 begonnen und sei 2017 abgeschlossen gewesen. Aus der Verordnung - insbesondere aus § 16 Abs. 1, § 20 Abs. 4 und § 35 Abs. 4 - ergäben sich keine Vorgaben für Zuständigkeiten ... Die Wahrnehmung von ausbildungs- und brandschutzfachlichen Detailaufgaben entspreche nicht den organisatorischen Vorgaben der [X.] für einen ... der Dotierungsebene [X.]. Er verfüge zudem über die fachliche Qualifikation eines [X.]stabsoffiziers SK und sei damit ... fachlich qualifiziert. Er sei 20... bis 20... als [X.]stabsoffizier SK und amtlich bestellter [X.] für die Ausbildung im [X.] der [X.] ... verwendet worden. Seine [X.] sei auch nicht mit einem "Unterbringungsbedürfnis" nach Nr. 205 Buchst. d [X.]37 zu rechtfertigen. Die Versetzung sei nicht erforderlich. Seine Verwendung auf dem neuen Dienstposten sei weder dotierungs- noch eignungsgerecht oder förderlich. Er erfülle die Voraussetzungen für eine Förderung in [X.] 16, die auf dem neuen Dienstposten aber erschwert werde, da diesem entgegen Nr. 501 bis Nr. 504 [X.]35 weder ein Kompetenzbereich noch dotierungsgerechte Aufgaben, die eine Förderung nach Nr. 317 und Fußnote 12 [X.]/78 möglich machen würden, zugeordnet seien. Er werde tatsächlich nicht auf dem Dienstposten, vielmehr unverändert nicht dienstpostengerecht ... eingesetzt.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Antrages auf Entscheidung des [X.] vom 16. November 2020 gegen die Ankündigung der Versetzung des Antragstellers auf den [X.] Dienstposten ... vom 29. April 2020 in Gestalt der teilweise zurückweisenden Entscheidung vom 19. August 2020 in Bezug auf Weg- und Zuversetzung in Gestalt des [X.] des [X.] vom 14. Oktober 2020 anzuordnen.
Das [X.] beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Dem Antragsteller entstehe durch die dotierungsgleiche Querversetzung am selben Standort selbst dann kein nicht wiedergutzumachender Schaden, wenn er im Hauptsacheverfahren obsiegen würde. Soweit in der Hauptsache die Feststellung der Rechtswidrigkeit von [X.]n begehrt werde, fehle es am Feststellungsinteresse. Nach der Aufhebung der Versetzung vom 10. Juni 2020 zur förmlichen Umsetzung des vorläufigen Rechtsschutzes sei eine im Wesentlichen identische Verfügung erfolgt. Eine Umstellung des Antrages auf die letzte Verfügung wäre als Anfechtung eines "stellvertretenden Commodums" zulässig. Die neue Versetzung sei mangels fristgerechter Beschwerde bestandskräftig. Das Rechtsschutzziel einer Verwendung des Antragstellers auf einem dotierungsgerechten, förderlichen Dienstposten könne mangels notwendiger Konkretisierung und Identität zwischen Beschwerde- und Antragsverfahren nicht zulässig verfolgt werden. Da der Antragsteller isolierte Beschwerden gegen die Änderung der Dienstposten eingelegt habe, könne das [X.] sein Vorbringen nicht inzident als Vorfrage der Versetzung prüfen. Insoweit sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Klage sei aber nicht erhoben. Die "weiteren Beschwerden" ersetzten diese nicht. Daher stünden die Inhalte der Dienstposten bestandskräftig fest. Für die Notwendigkeit der Änderungen komme es auf die Einschätzung des Dienstherrn, nicht auf die des Antragstellers an. Ein Eingreifen im Wege der Dienstaufsicht könne er nicht verlangen. Die Querversetzung sei rechtmäßig. Der Dienstposten ... werde für einen anderen Soldaten benötigt. Der Antragsteller habe keinen Anspruch, auch weiterhin als ... verwendet zu werden. Eine "Ämterstabilität" gebe es nur innerhalb der Besoldungsgruppe, nicht hinsichtlich der von ihm als höherwertig eingestuften Tätigkeit ... Auf ein höheres Ansehen dieser Verwendung komme es nicht an. Der Antragsteller sei für seinen alten Dienstposten nicht mehr geeignet. Die formgerechte Anhörung des [X.] sei nachgeholt worden. Er werde nicht in seinem Fortkommen beeinträchtigt. Angesichts seines nahen [X.] sei sein Verwendungsaufbau abgeschlossen. Die neue Verwendung sei dotierungsgleich und zumutbar. [X.] und [X.] der Beurteilung seien für die Personalführung nicht bindend. Auf [X.] und [X.] komme es nicht an.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
1. Die Verfahren 1 [X.] 16.20 und 1 [X.] 17.20 beruhen auf demselben Lebenssachverhalt und dienen demselben Ziel, der Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Versetzung des Antragstellers vom Dienstposten eines ... auf einen neu geschaffenen ...dienstposten ... Sie werden daher mit Zustimmung der Beteiligten zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden (§ 23a Abs. 2 [X.] [X.]. § 93 Satz 1 VwGO).
2. Der Antragsteller hat zwar einen konkreten Sachantrag formuliert, diesen aber nicht an die Änderung seines im Hauptsacheverfahren zu verfolgenden Kassationsantrages im Schriftsatz vom 19. Januar 2021 angepasst. Im Lichte seines Sachvortrages interpretiert der [X.] sein [X.] nach § 23a Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.]. § 86 Abs. 3 VwGO dahingehend, dass er in den Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Antrags gegen die Versetzung auf den Dienstposten ... in der Fassung des [X.] vom 14. Oktober 2020 und der 3. Korrektur der Versetzung vom 21. Oktober 2020 begehrt. Der [X.] geht nicht davon aus, dass auch die Ankündigung der genannten Versetzung, gegen die sich die Beschwerde vom 24. Mai 2020 richtete, Gegenstand des Hauptsache- und des Eilverfahrens sein soll. Denn durch die Beschwerde vom 3. Juli 2020 ist die angekündigte Versetzung selbst Gegenstand des [X.] und des Antrages auf gerichtliche Entscheidung geworden. Ein Antrag gegen die Ankündigung einer Versetzung wäre unzulässig ([X.], Beschlüsse vom 26. Oktober 2017 - 1 [X.] 3.17 - [X.] § 17 [X.] Nr. 98 Rn. 22 f. m.w.[X.], vom 21. März 2019 - 1 [X.] 37.18 - [X.] § 17 [X.] Nr. 105 Rn. 14 und vom 29. Januar 2020 - 1 [X.] 13.19 - juris Rn. 18). Sein Rechtsschutzziel kann der Antragsteller durch den gegen die Versetzung selbst gerichteten Antrag und das hierauf bezogene Eilverfahren erreichen.
3. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 16. November 2020 ([X.] 1 [X.] 31.20) anzuordnen, ist - nachdem das [X.] abgelehnt hat - gemäß § 17 Abs. 6 Satz 2 und 3 [X.] (hier [X.]. § 21 Abs. 2 Satz 1 [X.]) zulässig.
Ebenso wenig wie im Hauptsacheverfahren ist im Eilverfahren Erledigung eingetreten, nachdem die Versetzung vom 10. Juni 2020 mit Verfügung vom 11. September 2020 aufgehoben und mit Verfügung vom 14. September 2020 in Gestalt der 3. Korrektur vom 21. Oktober 2020 der ursprünglichen Versetzung neu erlassen worden ist. Der Antragsteller hat nicht nur die Ankündigung der späteren Versetzung, sondern auch diese selbst fristgerecht mit einer Beschwerde angegriffen. Aufhebung und nachfolgender Neuerlass der Versetzung waren die Folge eines zwischenzeitlichen Teilerfolges seines an das [X.] gerichteten Antrages, die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerden anzuordnen. Nachdem seine Beschwerde aber durch Bescheid vom 14. Oktober 2020 insgesamt zurückgewiesen worden war und damit auch die - teilweise angeordnete - aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde endete, wurde dies verfahrenstechnisch durch die 3. Korrektur der Versetzung umgesetzt. Damit wurde vollumfänglich derselbe Rechtszustand wiederhergestellt, der mit dem Wirksamwerden der Versetzung vom 10. Juni 2020 bestand. Dies folgt daraus, dass die 3. Korrektur der Versetzung auf den nach Dienststelle, Teileinheit, [X.] und Dienstort identischen Dienstposten zum auch ursprünglich vorgesehenen Dienstantrittsdatum erfolgte. Damit wird durch die Umstellung des Aufhebungsantrages im Hauptsacheverfahren nicht dessen Gegenstand ausgetauscht. Vielmehr wird ohne Änderung des [X.] das [X.] gemäß § 264 Nr. 3 ZPO, die gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.]. § 173 Satz 1 VwGO, an eine im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens eingetretene Veränderung angepasst (vgl. [X.], Beschluss vom 30. September 2020 - 1 [X.] 56.19 - juris Rn. 18).
4. Der Antrag ist aber unbegründet.
Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor den persönlichen Belangen des Soldaten eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 [X.]). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (stRspr, vgl. z.B. [X.], Beschluss vom 2. Februar 2015 - 1 [X.] 3.14 - juris Rn. 22 m.w.[X.]).
a) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 16. November 2020 ist auch im Übrigen zulässig, nach summarischer Prüfung jedoch unbegründet. Gegen die Versetzung des Antragstellers in der Fassung der 3. Korrektur vom 21. Oktober 2020 und den Beschwerdebescheid vom 14. Oktober 2020 bestehen hiernach keine rechtlichen Bedenken.
aa) Ein Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf eine Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen über die Verwendung eines Soldaten (stRspr, vgl. [X.], Beschlüsse vom 25. September 2002 - 1 [X.] 30.02 - [X.] 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 24 m.w.[X.] und vom 14. Dezember 2017 - 1 [X.] 42.16 - juris Rn. 32 m.w.[X.]). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 [X.]) bzw. die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.]. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom [X.] im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind, wie sie sich hier insbesondere aus dem [X.] ([X.]) [X.]/46 "Versetzung, Dienstpostenwechsel, Kommandierung" bzw. der seit 15. Juni 2020 geltenden Zentralen Dienstvorschrift ([X.]) [X.]/37 ergeben (vgl. [X.], Beschlüsse vom 27. Februar 2003 - 1 [X.] 57.02 - [X.]E 118, 25 <27> und vom 14. Dezember 2017 - 1 [X.] 42.16 - juris Rn. 32). Erfährt die Fürsorgepflicht auf diese Weise eine allgemeine Regelung in Verwaltungsvorschriften, so sind diese im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) grundsätzlich für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenzen maßgeblich, soweit im Übrigen der gesetzliche Rahmen nicht überschritten wird ([X.], Beschluss vom 30. Juni 2016 - 1 [X.] 28.15 - juris Rn. 29 m.w.[X.]).
bb) Die Versetzung ist nach summarischer Prüfung verfahrensfehlerfrei.
(1) Dem Antragsteller wurde vor dem Ausspruch der Versetzung mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Damit ist er hinreichend angehört.
(2) Die vom Antragsteller beantragte Anhörung des Personalrats ist jedenfalls nach dessen Befassung mit der Angelegenheit in der Sitzung am 27. Juli 2020 erfolgt und zumindest im Rahmen der Entscheidung über die Beschwerde auch berücksichtigt worden (§§ 21, 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3, §§ 59, 63 Abs. 1 [X.]; § 38 Abs. 2 Satz 1 BPersVG). Eine Nachholung ist grundsätzlich zulässig ([X.], Beschlüsse vom 20. Juni 2005 - 1 [X.] 60.04 - [X.] 252 § 20 [X.] Nr. 1 S. 3 f. und vom 11. Januar 2007 - 1 [X.] 7.06 - [X.] 449.7 § 23 [X.] Nr. 4 Rn. 27). Mit der Nachholung der Personalratsbeteiligung an der [X.] während des Beschwerdeverfahrens ist zugleich dem Erfordernis des § 31 Abs. 2 Satz 2 [X.] Genüge getan.
Dass verschiedene Termine für Besprechungen des Antragstellers mit der Vertrauensperson der Offiziere gescheitert sind, steht der Nachholung der erforderlichen Personalratsbeteiligung nicht entgegen. Das zuständige Beteiligungsorgan entscheidet selbst, welche Informationen es für seine Beteiligung benötigt. Bereits vor der ersten Befassung der Gruppe der Soldaten im Personalrat im Juni 2020 sind ausweislich des Anhörungsprotokolls Gespräche mit dem Antragsteller erfolgt. Die Gruppe der Soldaten im Personalrat hat hiernach auf die Berechtigung seiner Einwände hingewiesen, gleichwohl der Versetzung zugestimmt. Dass der Personalrat vor seiner Sitzung vom 27. Juli 2020 vor diesem Hintergrund zur Ermittlung des für seine Behandlung der Versetzung in der Sitzung erforderlichen Sachverhaltes eine weitere Besprechung mit dem Antragsteller nicht abgewartet hat, verletzt subjektiv-öffentliche Rechte des Antragstellers nicht.
Die Rüge des Antragstellers, es fehle an einer ordnungsgemäßen Beteiligung des [X.] an der [X.], die seiner Versetzung zugrunde liegt, führt nicht zu einem Erfolg der Beschwerde gegen die Versetzung selbst. Soweit eine Personalratsbeteiligung dem Schutz subjektiv-öffentlicher Rechte betroffener Soldaten dient, wird sie durch die Beteiligung an der [X.] selbst hinreichend gewährleistet. Unabhängig von der Frage, ob und in welchem Umfang der Personalrat an Änderungen der Organisationsstruktur einer Behörde zu beteiligen ist, würde eine solche Beteiligung jedenfalls nicht dem Schutz der Rechte mittelbar betroffener Soldaten dienen und kann durch diese daher auch nicht durchgesetzt werden.
(3) Die Einhaltung einer Schutzfrist war entbehrlich, da keine Änderung des [X.] in Rede stand (vgl. Nr. 226 [X.] [X.]/37 bzw. Nr. 602 [X.] [X.]/46). Die [X.] 1. April und 1. Oktober nach Nr. 226 [X.] [X.]/37 sind "grundsätzlich" einzuhalten. Hiernach ist aber nicht ausgeschlossen, dass das dienstliche Interesse an der Versetzung auch - wie hier durch das Inkrafttreten der [X.] zum 1. Mai 2020 - einen anderen Termin rechtfertigt. Fällt die Eignung eines Soldaten für einen Dienstposten weg, ist dem im dienstlichen Interesse nämlich auch dann durch eine Versetzung Rechnung zu tragen, wenn dies zu einem anderen Termin erfolgt.
cc) Die Versetzungsverfügung ist nach summarischer Prüfung auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
(1) Ohne Rechtsfehler sind das [X.] und das [X.] davon ausgegangen, dass für die Versetzung des Antragstellers ein dienstliches Bedürfnis im Sinne von [X.] Buchst. a) [X.] [X.]/37 (bzw. Nr. 201 [X.] [X.]/46) besteht.
Ein solches liegt nach Nr. 205 Buchst. f) [X.] [X.]/37 (bzw. Nr. 202 Buchst. g) [X.] [X.]/46) regelmäßig vor, wenn der Soldat sich für seinen Dienstposten nicht eignet. Ein dienstliches Bedürfnis bzw. Erfordernis für eine Versetzung kann sich zudem daraus ergeben, dass ein freier Dienstposten zu besetzen ist (Nr. 205 Buchst. a) [X.] [X.]/37 bzw. Nr. 202 Buchst. a) [X.] [X.]/46). Dabei ist für die Frage, ob ein dienstliches Bedürfnis/Erfordernis besteht, nicht die Einschätzung des Antragstellers, sondern diejenige des Dienstherrn bzw. der für ihn handelnden, den Haushalt bewirtschaftenden und das Personal führenden Stellen maßgeblich. Ebenso wenig ist das Gericht befugt, sich über die ihm obliegende Rechtmäßigkeitskontrolle hinaus an die Stelle der Personalführung zu setzen ([X.], Beschluss vom 25. Juni 2020 - 1 [X.] 7.20 - juris Rn. 20).
Im vorliegenden Fall fehlt dem Antragsteller unstreitig die Laufbahnausbildung für den gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienst, die infolge der [X.] ... verlangt wird. Damit ist der Antragsteller für diesen Dienstposten jedenfalls nicht mehr geeignet. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller seine unverändert bestehende Eignung daraus ableitet, dass er über die fachliche Qualifikation eines Brandschutzstabsoffiziers verfügt und von 20... bis 20... als [X.] und amtlich bestellter [X.] für die Ausbildung im Brandschutz der [X.] ... verwendet worden ist. Welche Qualifikationen für die Effektivität der Auftragserfüllung auf einem Dienstposten erforderlich sind, entscheidet der Dienstherr im Rahmen seines organisatorischen und personalwirtschaftlichen Ermessens (vgl. [X.], Beschlüsse vom 24. Januar 2017 - 1 [X.] 8.16 - juris Rn. 32 und vom 7. Juni 2018 - 1 [X.] 32.17 - [X.] § 17 [X.] Rn. 32). Die Forderung nach der Laufbahnausbildung für den feuerwehrtechnischen Dienst überschreitet diesen Spielraum nicht, weil die Aufgaben des in Rede stehenden ...dienstpostens um die Aufgabe der Sicherstellung der Laufbahnausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst ergänzt worden ist. Es ist sachgerecht, vom Verantwortlichen für eine Ausbildung einen entsprechenden Abschluss zu fordern.
Das dienstliche Bedürfnis für die Zuversetzung auf den in Rede stehenden Dienstposten ... folgt ferner daraus, dass dieser Dienstposten neu geschaffen und zu besetzen ist. Die fachliche Qualifikation des Antragstellers für den Dienstposten steht außer Zweifel.
(2) Ein Ermessensfehler liegt voraussichtlich auch nicht darin, dass das [X.] bei der Versetzung von einer unrichtigen Bewertung des neuen Dienstpostens ausgegangen wäre. Zwar rügt der Antragsteller auch nach der in Rede stehenden Versetzung eine unterwertige Verwendung. Jedoch ist bei summarischer Prüfung nicht feststellbar, dass die Bewertung des Dienstpostens mit der Besoldungsgruppe [X.] den Organisationsspielraum des Dienstherrn überschreitet. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d.h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit, weder die Fürsorgepflicht noch der Gleichheitsgrundsatz geben dem Beamten oder Soldaten einen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung des ihm übertragenen Dienstpostens ([X.], Beschluss vom 14. September 1999 - 1 [X.] 27.99 - [X.] 311 § 17 [X.] Nr. 36, [X.]). Eine Überschreitung dieses Spielraums durch eine entgegen § 18 Satz 1 [X.] nicht sachgerechte Bewertung ist nicht feststellbar. Das [X.] hat in dem parallelen Rechtsstreit des Antragstellers zu dessen vorübergehend nicht dienstpostengerechter Verwendung (1 [X.] 14.20) die Aufgaben, die der Antragsteller auf dem ihm infolge der Versetzung übertragenen Dienstposten erfüllt, wie folgt beschrieben:
"Erarbeiten eines Vorschlags/Beitrages für ein zukunftsfähiges Planungsreferat des ...
Erarbeiten grundlegender Planungsannahmen für den [X.] ... im Kontext der Ausgestaltung des Fähigkeitsprofils der [X.]
Federführende Bearbeitung unter Nutzung seiner fachlichen Kompetenzen ..., ausgewählter konzeptioneller Themen ..., insbesondere
o Schutz verteidigungswichtiger Infrastruktur
o Territoriale Reserve
o [X.]
o Dimension Weltraum
Einbringen von Fach- und Bewertungskompetenz in ausgewählte Weiterentwicklungsprojekte, die er nicht selbst bzw. nicht vollumfänglich federführend bearbeitet (insbesondere im Projekt Krisenmanagement).
Nutzung seiner fachlichen Expertise bei der Erarbeitung von Beiträgen betreffend des [X.] sowie der [X.] bei allen Projekten innerhalb der ...
Einbringen seiner qualifizierten fachlichen Beratungskompetenz in sämtlichen Fragen der [X.].
Erarbeiten von strategischen und konzeptionellen [X.] für den [X.]"
Ob diese Aufgaben im Informationssystem [X.] hinterlegt sind, ist für die Rechtmäßigkeit der Versetzung ohne Bedeutung. Das Informationssystem [X.] hat eine den Ist-Zustand beschreibende und keine normativ steuernde Funktion (vgl. [X.], Beschlüsse vom 27. Mai 2020 - 1 [X.] 71.19 - juris Rn. 41 und vom 26. November 2020 - 1 [X.] 8.20 - juris Rn. 39). Die Gesamtheit dieser Aufgaben ist mit der Zuordnung zur Besoldungsgruppe [X.] nicht unangemessen bewertet. Insbesondere wird ein Oberstleutnant der Besoldungsgruppe [X.] nicht nur dann [X.] verwendet, wenn er als ... eingesetzt ist. Dem Antragsteller sind mit den oben angeführten Aufgaben auch mehr Zuständigkeiten übertragen, als ihm in der vorübergehend nicht dienstpostengerechten Verwendung ... übertragen waren. Daher folgt aus dem Umstand, dass diese Verwendung unterwertig war, nicht zugleich die Unterwertigkeit des neu zugewiesenen Dienstpostens.
(3) Dass der Dienstposten für den Antragsteller nicht förderlich ist, macht die Querversetzung nicht rechtswidrig. Seine [X.]e Verwendung verschlechtert seine Aussichten auf Förderung auf [X.] 16 auch voraussichtlich nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, in Bezug auf welche konkret mögliche förderliche Verwendung der Umstand, dass der Dienstposten keinem Kompetenzbereich zugeordnet ist (Nr. 502, Nr. 503 [X.] A-1300/35), nachteilig sein kann. Ebenso wenig steht die Verwendung des Antragstellers auf dem in Rede stehenden Dienstposten seiner Förderung auf [X.] 16 im Hinblick auf Nr. 317 und Fußnote 12 [X.] B-1340/78 entgegen. Im Übrigen ist seit dem 15. Juli 2020 der [X.] B-1340/78 durch die Zentrale Dienstvorschrift [X.] ersetzt, die die in Fußnote 12 [X.] B-1340/78 vorgesehene Ausnahme vom Erfordernis einer Vorverwendung ... in einem Ministerium für die Förderung auf [X.] 16 nicht mehr enthält.
(4) In diesem Verfahren ist unerheblich, ob der Antragsteller - wie er auch in diesem Verfahren geltend macht - faktisch derzeit nicht auf dem Dienstposten verwendet wird. Ob seine aktuelle Verwendung dienstpostengerecht ist, beurteilt sich nach einem Vergleich seiner faktischen Tätigkeit mit den Aufgaben des Dienstpostens, der ihm durch die hier streitgegenständliche Versetzung übertragen worden ist. Nach Maßgabe der [X.] A-1340/36 muss ein Soldat eine hiernach zulässige nicht dienstpostengerechte Verwendung vorübergehend hinnehmen. Wird das Maß des hiernach [X.] überschritten, kann er sich gegen die Anordnung einer nicht dienstpostengerechten Verwendung bzw. die Zustimmung der [X.] hierzu wehren. Durch die nicht dienstpostengerechte Verwendung wird aber nicht die Zuweisung des Dienstpostens selbst rechtswidrig.
(5) Soweit der Antragsteller sich gegen die Änderung der [X.] seines bisherigen Dienstpostens und seines neuen Dienstpostens wendet, macht er keine Gründe geltend, die zu einem Erfolg im vorliegenden Verfahren führen könnten. Denn insoweit steht das Handeln einer anderen Behörde in Rede als derjenigen, gegen die sich das den Gegenstand des Hauptsacheverfahrens bestimmende Beschwerdeverfahren richtet. Gegenstand des Hauptsacheverfahrens 1 [X.] 31.20 und dieses Eilverfahrens ist eine Versetzungsverfügung und damit das Handeln der [X.], d.h. des Bundesamtes für das Personalmanagement der [X.]. Dieses entscheidet über die Verwendung von Soldaten bei Behörden des Geschäftsbereiches des [X.] auf der Grundlage von vorhandenen Dienstposten. Es legt seinen Entscheidungen dabei rechtsfehlerfrei die zum Zeitpunkt der Entscheidung wirksamen Organisationsstrukturen der Beschäftigungsbehörden von Soldaten zugrunde und entscheidet hiernach, welches verfügbare Personal, an welcher Stelle zweckmäßig verwendet werden soll. Den Gegenstand des hier maßgeblichen gerichtlichen Antragsverfahrens bestimmt die Beschwerde des Antragstellers vom 3. Juli 2020. Die vom Antragsteller gerügten Organisationsstrukturänderungen sind durch Regelungen des ... verfügt worden. Diese sind Gegenstand weiterer Beschwerdeverfahren des Antragstellers. Dass der Antragsteller in diesen Verfahren einen Erfolg erzielt hätte, sodass die geänderten Organisationsstrukturen keine Wirksamkeit mehr beanspruchen könnten, macht er nicht geltend.
Unabhängig davon bringt der Antragsteller auch keine Einwände vor, die eine Überschreitung des weiten Organisationsspielraumes des Dienstherrn bei der Schaffung und Ausgestaltung von Dienstposten belegen könnten. Der Antragsteller führt zwar aus, wieso aus seiner Sicht die Aufgabe der Sicherstellung der Laufbahnausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst erfüllt werden kann, ohne dass es einer Änderung der Aufgaben ... oder der Anforderungen an dessen Ausbildung bedarf. Damit stellt er aber lediglich seine Auffassung über die fachlich zweckmäßige Gestaltung der Organisationsstruktur der Behörde derjenigen des Dienstherrn gegenüber. [X.] ist nicht damit aufgezeigt, dass aus fachlicher Sicht auch andere Gestaltungsformen möglich sind.
(6) Die Versetzungsverfügung weist auch ansonsten keine Ermessensfehler auf, sie ist insbesondere verhältnismäßig. Verletzungen der Fürsorgepflicht sind nicht ersichtlich, zumal eine Änderung des [X.] mit der Versetzung nicht verbunden ist.
b) Dem Antragsteller entstehen durch die sofortige Vollziehung der Versetzungsverfügung auch keine unzumutbaren Nachteile. Insbesondere bleibt der Dienstort des Antragstellers unverändert. Der Eintritt des von ihm angeführten laufbahnrelevanten Schadens ist schon in Anbetracht des anstehenden Dienstzeitendes nicht wahrscheinlich.
Meta
1 WDS-VR 16/20, 1 WDS-VR 17/20, 1 WDS-VR 16/20, 1 WDS-VR 17/20
11.03.2021
Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat
Beschluss
Sachgebiet: False
Art 3 Abs 1 GG, § 17 Abs 6 WBO, § 21 Abs 2 WBO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.03.2021, Az. 1 WDS-VR 16/20, 1 WDS-VR 17/20, 1 WDS-VR 16/20, 1 WDS-VR 17/20 (REWIS RS 2021, 7987)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 7987
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 WB 31/20 (Bundesverwaltungsgericht)
Versetzung wegen Verlust der Eignung für den Dienstposten
1 WDS-VR 6/12, 1 WDS-VR 7/12, 1 WDS-VR 6/12, 1 WDS-VR 7/12 (Bundesverwaltungsgericht)
Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten; dienstliche Verwendung eines Soldaten
1 WDS-VR 9/17 (Bundesverwaltungsgericht)
Letzte Verwendung vor Zurruhesetzung
1 WDS-VR 2/20 (Bundesverwaltungsgericht)
Versetzung; vorläufiger Rechtsschutz; Entfernungsfeststellung; schwerwiegender persönlicher Grund
1 WDS-VR 3/14 (Bundesverwaltungsgericht)
Rechtmäßigkeit einer Versetzungsverfügung; Krankheit; einstweiliger Rechtsschutz
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.