Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.12.2017, Az. 1 WDS-VR 9/17

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2017, 732

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Letzte Verwendung vor Zurruhesetzung


Tatbestand

1

[X.]er Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Versetzung zum Kommando ... in [[[[[X.].].].].].

2

[X.]er ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine [X.]ienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2020. Zum Oberstleutnant wurde er mit Wirkung vom ... ernannt. Er war seit 1. April 2009 am Standort [[[[[[X.].].].].].], zunächst bei der ... und ab 1. Januar 2013 beim ..., verwendet.

3

Unter dem 20. Februar 2017 erhielt der Antragsteller die Vororientierung, dass beabsichtigt sei, ihn zum Bereich ... des Kommandos ... nach [[[[[X.].].].].] zu versetzen. Mit Schreiben vom 8. März 2017 erklärte der Antragsteller, dass er der beabsichtigten Versetzung nicht zustimme. [X.]ie Vertrauensperson nahm unter dem 9. März 2017 Stellung.

4

Mit Verfügung Nr. ... vom ... versetzte das [[[[[X.].].].].] den Antragsteller mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 und [X.]ienstantritt am 2. Oktober 2017 auf den [X.]ienstposten eines Einsatzstabsoffiziers Streitkräfte beim Bereich ... des Kommandos ... in [[[[[X.].].].].].

5

Mit Schreiben vom 28. März 2017 erhob der Antragsteller hiergegen Beschwerde. Zur Begründung führte er aus, dass die voraussichtliche [X.]auer seiner Verwendung in [[[[[[X.].].].].].] dreimal korrigiert und zuletzt bis zu seinem [X.]ienstzeitende verlängert worden sei. Nachdem mit ihm kein Personalgespräch zur Festlegung seines [[[[[X.].].].].] geführt worden sei, sei er davon ausgegangen, dass er für seine verbleibende [X.]ienstzeit am Standort [[[[[[X.].].].].].] eingesetzt werde, und habe darauf seine Lebensplanung eingestellt. Er berufe sich für sein Vertrauen auf die Zentrale [X.]ienstvorschrift [[[[[X.].].].].]/66 ("Letzte Verwendung vor Zurruhesetzung"). [X.]ie dort vorgesehenen Ausnahmen seien nicht einschlägig, weil der [X.]ienstposten eines Einsatzstabsoffiziers mit jedem anderen [[X.].]noffizier der Besoldungsgruppe [[[[[X.].].].].]/[[[[[X.].].].].] mit [[[[[X.].].].].] besetzt werden könne. Er, der Antragsteller, besitze kein Alleinstellungsmerkmal, das gerade seine Versetzung notwendig machen würde. Außerdem verstoße die Versetzung gegen die [[[[[X.].].].].]-1310/0-2001. [X.]anach könnten bis 36 Monate vor Zurruhesetzung grundsätzlich keine Versetzungen mehr außerhalb des regionalen Zusammenhangs zum aktuellen [X.]ienstort ohne Zustimmung des Betroffenen vorgenommen werden. Zwischen [[[[[[X.].].].].].] und [[[[[X.].].].].] bestehe eine [X.]istanz von ca. 150 km, wobei von einer Fahrzeit (einfache Strecke) von zweieinhalb Stunden auszugehen sei.

6

Mit Bescheid vom 2. August 2017 wies das [[[[X.].].].] - [[[[X.].].].] 2 - die Beschwerde zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass für die Zuversetzung auf den [X.]ienstposten eines Einsatzstabsoffiziers im Bereich ... des Kommandos ... ein dienstliches Bedürfnis bestehe, weil dieser [X.]ienstposten frei sei und der Antragsteller sich für ihn eigne. Auch für die Wegversetzung von dem gegenwärtigen [X.]ienstposten (Hubschrauberführerstabsoffizier und [[[[X.].].].]) bestehe ein dienstliches Bedürfnis, weil dieser zur ausbildungs- und dienstgradgerechten Verwendung bzw. Förderung eines anderen Soldaten benötigt werde. Für die avisierten [[[[X.].].].] sei die Verwendung auf diesem [X.]ienstposten ein Entwicklungsschritt mit Blick auf eine spätere Verwendung im Bereich Standardisierung im ...kommando. Schwerwiegende persönliche Gründe im Sinne der Versetzungsrichtlinien lägen nicht vor. Aus der Angabe der voraussichtlichen Verwendungsdauer ergebe sich kein Anspruch auf Verbleib am Standort. [X.]ie Versetzung sei auch mit der Zentralen [X.]ienstvorschrift [[[[[X.].].].].]/66 vereinbar. [X.]er Leiter des Bereichs ... des Kommandos ... habe mit Stellungnahme vom 26. April 2017 bestätigt, dass der [X.]ienstposten zwingend zu besetzen sei, weil eine - insbesondere aus fachlicher Sicht - hinreichende Vertretung vor Ort nicht möglich und eine weitere Vakanz nicht hinnehmbar sei; besonders vor dem Hintergrund der notwendigen und sehr umfassenden Mitwirkung des Kommandos ... im Rahmen des Rüstungsprojekts ... sowie der Herstellung ... des Waffensystems ... sei eine äußerst enge und fachlich fundierte Zusammenarbeit des Bereichs ... des Kommandos ... mit der [[[[X.].].].] unverzichtbar. [X.]ie [[[[[X.].].].].]-1310/0-2001 sei nicht anwendbar, weil die zukünftige [X.]ienststelle des Antragstellers zum Organisationsbereich Heer gehöre und dieser Regelung nicht unterfalle.

7

Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 17. August 2017 die Entscheidung des [[[[X.].].].] beantragt. [X.]as [[[[X.].].].] - [[[[X.].].].] 2 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 24. August 2017 dem Senat vorgelegt. [X.]as (Hauptsache-)Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 [[[[X.].].].] 29.17 geführt.

8

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 3. November 2017 hat der Antragsteller außerdem den hier gegenständlichen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Zu dessen Begründung trägt er unter Verweis auf die Ausführungen im Hauptsacheverfahren insbesondere vor:

Er sei nach Abschluss des Studiums, der ersten Offizierlehrgänge und der Erlangung seines Luftfahrzeugführerscheins achtmal standortversetzt bzw. für längere [[[[X.].].].] kommandiert worden. Seit 1999 habe er an einer Vielzahl von Auslandseinsätzen ([[[[X.].].].], [[[[X.].].].], [[[[X.].].].], [[[[X.].].].]) in führenden Funktionen teilgenommen und dafür unter anderem die [[[[X.].].].] erhalten. Im November 2016 habe er in der Nähe von [[[[[[X.].].].].].] eine Wohnung gekauft. [X.]ies sei sein Lebensmittelpunkt und zugleich der Wohnsitz seiner Lebensgefährtin und deren fünfzehnjähriger Tochter; die Heirat sei für 2018 geplant. Mit dem [[[[X.].].].] habe er eine Tätigkeit als ehrenamtlicher Fußballjugendtrainer (Torwarttrainer) vereinbart. Auf diese Lebensplanung habe er sich eingestellt, nachdem mit ihm kein Personalgespräch zur Festlegung eines Endstandortes vor der Zurruhesetzung geführt worden sei.

[X.]er [X.]ienstposten in [[[[[X.].].].].] sei bereits seit Jahren vakant, was ohne Konsequenzen hingenommen worden sei. Anfallende Arbeiten seien in [[[X.].].] von Oberstleutnant [[[X.].].] wahrgenommen worden. Ein dienstliches Bedürfnis für seine Versetzung dorthin sei deshalb nicht gegeben. Zudem käme nach der [X.]ienstpostenbeschreibung außer ihm noch eine Vielzahl anderer Berufssoldaten für die Besetzung in Betracht. So könne z.B. auch der als sein Nachfolger vorgesehene Soldat direkt in [[[[[X.].].].].] verwendet werden. In seinem aktuellen Tätigkeitsbereich gebe es weitere freie [X.]ienstposten, sodass seine Wegversetzung nicht notwendig sei, um einen anderen Soldaten zu fördern. [X.]er avisierte Kandidat, ein Oberstleutnant, sei bereits voll ausgebildet und für eine Nachfolgeverwendung im Bereich der Standardisierung im ...kommando prädestiniert. [X.]arüber hinaus sei die [[[[[X.].].].].]-1310/0-2001 nicht beachtet worden. [X.]er Bereich ... des Kommandos ... wechsle vom Organisationsbereich Heer zur [[X.].], sodass die Bereichsvorschrift anzuwenden sei. Gemäß deren Nr. 403 sei eine Versetzung bis 36 Monate vor Zurruhesetzung nicht mehr ohne Zustimmung des Betroffenen zulässig.

9

[X.]er Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung seiner Versetzung gemäß Verfügung des [[X.].] vom ... auf den [[[[[X.].].].].]-[X.]ienstposten eines Einsatzstabsoffiziers Streitkräfte im Bereich ... des Kommandos ... in [[[[[X.].].].].] anzuordnen.

[X.]as [[[[X.].].].] beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist es auf die Ausführungen im Beschwerdebescheid. [X.]ie vom Antragsteller angeführten persönlichen Gründe machten die Versetzung nicht fehlerhaft. Insgesamt neun Versetzungen in dann bis zum [X.]ienstzeitende 41 Berufsjahren stellten keine unzumutbare Häufung dar; bei der Bewertung sei auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zuletzt seit acht Jahren ohne Versetzung mit Standortwechsel in [[[[[[X.].].].].].] [X.]ienst geleistet habe. Ein Verstoß gegen die Zentrale [X.]ienstvorschrift [[[[[X.].].].].]/66 liege im Hinblick auf die Stellungnahme des Leiters des Bereichs ... des Kommandos ... vom 26. April 2017 nicht vor. [X.]ie [[[[[X.].].].].]-1310/0-2001 sei nicht anwendbar, weil sich der für den Antragsteller vorgesehene [X.]ienstposten nicht im Organisationsbereich [[X.].], sondern im Organisationsbereich Heer befinde; die Besetzungszuständigkeit des [X.]ienstpostens ([[X.].]) ändere daran nichts. Selbst wenn die Bereichsvorschrift gelten würde, betrüge die Verwendungsdauer des Antragstellers in [[[[[X.].].].].] genau drei Jahre und sei damit mit der Bereichsvorschrift vereinbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. [X.]ie Beschwerdeakte des [X.] - [[[[X.].].].] 2 - Az.: 1091/17 -, die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis [X.], und die Gerichtsakte des Hauptsacheverfahrens BVerwG 1 [[[[X.].].].] 29.17 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Der - sinngemäß gestellte - Antrag, die aufschiebende Wirkung des beim Senat unter dem Aktenzeichen [[[[[[X.].].].].].] 1 [[[[[[X.].].].].].] 29.17 anhängigen Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 17. August 2017 anzuordnen, ist gemäß § 17 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 [[[[[[X.].].].].].]O zulässig und hat in der Sache Erfolg.

Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor den persönlichen Belangen des Soldaten eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 [[[[[[X.].].].].].]O). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden (stRspr, vgl. z.B. [[[[[[X.].].].].].], Beschluss vom 2. Februar 2015 - 1 [[[[[[X.].].].].].] 3.14 - juris Rn. 22 m.w.N.).

Bei summarischer Prüfung bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Versetzungsverfügung Nr. ... des [[[[[[X.].].].].].] (im Folgenden: [[[[[[X.].].].].].]) vom ... in Gestalt des [[[[[[X.].].].].].] des [[[[[[X.].].].].].] - [[[[[[X.].].].].].] 2 - vom 2. August 2017.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. [[[[[[X.].].].].].], Beschluss vom 25. September 2002 - 1 [[[[[[X.].].].].].] 30.02 - [[[[[[X.].].].].].] 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 24 m.w.N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 [[[[[[X.].].].].].]O) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm bzw. ihr zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 Satz 1 [[[[[[X.].].].].].]O i.V.m. § 114 VwGO).

Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom [[[[[[X.].].].].].] im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. [[[[[[X.].].].].].], Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 [[[[[[X.].].].].].] 57.02 - [[[[[[X.].].].].].]E 118, 25 <27>), wie sie sich hier insbesondere aus dem [[[[[[X.].].].].].] ([[[[[[X.].].].].].]) [[[[[[X.].].].].].]/46 ("Versetzung, Dienstpostenwechsel, Kommandierung"), der Zentralen Dienstvorschrift ([[[[[[X.].].].].].]) [[[[[[X.].].].].].]/66 ("Letzte Verwendung vor Zurruhesetzung" und der Bereichsvorschrift ([[[[[[X.].].].].].]) [[[[[[X.].].].].].]-1310/0-2001 ("Organisatorische und personelle Umsetzung von Strukturentscheidungen in der [[[[[[X.].].].].].]") ergeben. Erfährt die Fürsorgepflicht auf diese Weise eine allgemeine Regelung in Verwaltungsvorschriften, so sind diese im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) grundsätzlich für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenzen maßgeblich, soweit im Übrigen der gesetzliche Rahmen nicht überschritten wird ([[[[[[X.].].].].].], Beschluss vom 30. Juni 2016 - 1 [[[[[[X.].].].].].] 28.15 - juris Rn. 29 m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben ist die Versetzung des Antragstellers auf den Dienstposten eines Einsatzstabsoffiziers Streitkräfte beim Bereich ... des Kommandos ... in [[[[[X.].].].].] rechtlich zu beanstanden.

1. Es bestehen zwar keine rechtlichen Bedenken, soweit es die Anwendung der allgemein für Versetzungen geltenden Vorschriften, insbesondere derjenigen des [[[[[[X.].].].].].]es [[[[[[X.].].].].].]/46, betrifft.

a) Das gemäß Nr. 201 Punkt 1 [[[[[[X.].].].].].] [[[[[[X.].].].].].]/46 erforderliche dienstliche Bedürfnis für die (Zu-)Versetzung des Antragstellers ist gegeben, weil der Dienstposten ID ... eines Einsatzstabsoffiziers Streitkräfte beim Bereich ... des Kommandos ... frei und zu besetzen war (Nr. 202 Buchst. a [[[[[[X.].].].].].] [[[[[[X.].].].].].]/46). Der Antragsteller ist - unstreitig - geeignet für diesen Dienstposten. Die Dotierung des Dienstpostens (A 13/[[[[[[X.].].].].].]) entspricht Dienstgrad und Planstelleneinweisung ([[[[[[X.].].].].].]) des Antragstellers. Bei der vorliegenden dotierungsgleichen Querversetzung ist insoweit auch unerheblich, ob andere geeignete Offiziere für den zu besetzenden Dienstposten zur Verfügung gestanden hätten (vgl. [[[[[[X.].].].].].], Beschluss vom 24. Januar 2012 - 1 [[[[[[X.].].].].].] 31.11 - juris Rn. 29 m.w.N.).

Das dienstliche Bedürfnis für die (Weg-)Versetzung ist darüber hinaus unter dem Gesichtspunkt gegeben, dass der bisher vom Antragsteller besetzte Dienstposten ID ... eines Hubschrauberführerstabsoffiziers und Standardisierungsstabsoffiziers beim ... zur ausbildungs- und dienstgradgerechten Verwendung bzw. zum Verwendungsaufbau oder zur Förderung eines anderen Soldaten benötigt wurde (Nr. 202 Buchst. d [[[[[[X.].].].].].] [[[[[[X.].].].].].]/46). Für die personalwirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Entscheidung, den als Nachfolger vorgesehenen Offizier auf dem bisherigen Dienstposten des Antragstellers für eine spätere Verwendung im Bereich ... beim ...kommando aufzubauen, kommt es auf die - hier nicht zu beanstandende - Einschätzung der [[[[[[X.].].].].].] Stelle und nicht auf diejenige des Antragstellers an.

b) Die Tatsache, dass die voraussichtliche Verwendungsdauer auf seinem bisherigen Dienstposten zuletzt - übereinstimmend mit seinem voraussichtlichen Dienstzeitende - auf den 30. September 2020 festgesetzt war (3. Korrektur zur Versetzungsverfügung Nr. ... vom ...), steht der Versetzung des Antragstellers nicht entgegen. Die Angabe der voraussichtlichen Verwendungsdauer stellt lediglich eine Planungshilfe dar; sie bedeutet keine verbindliche Zusicherung einer bestimmten tatsächlichen Verweildauer auf dem Dienstposten (stRspr, vgl. zuletzt [[[[[[X.].].].].].], Beschlüsse vom 25. August 2016 - 1 [[[[[[X.].].].].].] 7.16 - juris Rn. 28 und vom 2. August 2017 - 1 [[[[[[X.].].].].].] 5.17 - juris Rn. 37; siehe auch Nr. 401 [[[[[[X.].].].].].] [[[[[[X.].].].].].]/46).

c) Schwerwiegende persönliche Gründe im Sinne von Nr. 203 bis 206 [[[[[[X.].].].].].] [[[[[[X.].].].].].]/46 sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein Betreuungsbedarf für die aus früheren Ehen stammenden, inzwischen allesamt volljährigen Kinder ist nicht geltend gemacht. Die Beziehung zu der gegenwärtigen Lebensgefährtin und deren Kind muss mangels bestehender Ehe nicht berücksichtigt werden.

d) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats begründet vorhandenes Wohneigentum keinen die [[[[[[X.].].].].].] begrenzenden Anspruch darauf, an einem bestimmten Standort oder in dessen Nähe zu verbleiben (vgl. [[[[[[X.].].].].].], Beschluss vom 30. Juni 2016 - 1 [[[[[[X.].].].].].] 28.15 - juris Rn. 41 m.w.N. sowie zuletzt Beschluss vom 11. April 2017 - 1 [[[[[[X.].].].].].] 1.17 - juris Rn. 27). Ebensowenig steht die Einschränkung von Freizeitaktivitäten, auch wenn diese - wie das beabsichtigte Engagement des Antragstellers als ehrenamtlicher Fußballjugendtrainer bei seinem Heimatverein - gemeinnützig sind, der Versetzung entgegen.

e) Rechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich, dass das [[[[[[X.].].].].].] eine Zahl von neun (einschließlich der hier strittigen) Versetzungen bzw. längeren Kommandierungen an einen anderen Standort seit dem Ende der Ausbildung als noch zumutbar erachtet und dabei insbesondere darauf verwiesen hat, dass der Antragsteller zuletzt über acht Jahre am selben, von ihm gewünschten Standort eingesetzt war. Ungeachtet der etwas trockenen Würdigung in dem Vorlageschreiben ist auch ein Dank in Form von Versetzungsschutz für den Einsatz des Antragstellers in besonderen Auslandsverwendungen gesetzlich nicht vorgesehen oder geboten.

f) Die sechsmonatige Schutzfrist bei Änderungen des [[[[[[X.].].].].].] (Nr. 602 Satz 1 [[[[[[X.].].].].].] [[[[[[X.].].].].].]/46) - deren Verletzung allerdings ohnehin nur den Zeitpunkt des Dienstantritts, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Versetzung als solche berühren würde (stRspr, vgl. [[[[[[X.].].].].].], Beschluss vom 26. November 2015 - 1 [[[[[[X.].].].].].] 34.15 - juris Rn. 30 m.w.N.) - ist gewahrt.

g) Die Anhörung der Vertrauensperson ist erfolgt (§§ 21, 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 [[[[[[X.].].].].].] 2016).

2. Die angefochtene Verfügung verletzt nach summarischer Prüfung jedoch Vorschriften, die speziell für Versetzungen in zeitlicher Nähe zum Dienstzeitende gelten.

a) Erhebliche rechtliche Zweifel bestehen bereits, ob die Versetzung des Antragstellers nach [[[[[X.].].].].] mit den Vorschriften der Zentralen Dienstvorschrift [[[[[[X.].].].].].]/66 über die "Letzte Verwendung vor Zurruhesetzung" vereinbar ist.

Ein Personalgespräch, das spätestens fünf Jahre vor dem Erreichen oder Überschreiten der zum Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand maßgeblichen Altersgrenze zu führen gewesen wäre und in dem ihm der Endstandort hätte mitgeteilt werden sollen (Nr. 201 [[[[[[X.].].].].].] [[[[[[X.].].].].].]/66), hat mit dem Antragsteller nicht stattgefunden. Gemäß Nr. 203 Satz 1 [[[[[[X.].].].].].] [[[[[[X.].].].].].]/66 konnte der Antragsteller deshalb in schutzwürdiger Weise auf seinen Verbleib am bisherigen Standort bis zu seiner Zurruhesetzung vertrauen.

Eine Änderung des Standorts ist zwar auch in diesem Falle zulässig, wenn sie aus dienstlichen Gründen zur Nachbesetzung eines Dienstpostens erfolgt, für den vor Ort keine Vertretung möglich ist und bei dem eine Vakanz nicht in Kauf genommen werden darf (Nr. 203 Satz 2 Buchst. b Punkt 1 [[[[[[X.].].].].].] [[[[[[X.].].].].].]/66). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Leiter des Bereichs ... des Kommandos ... mit seiner Stellungnahme vom 26. April 2017 bestätigt. Die Einschätzung, dass die Besetzung des [[[[[X.].].].].] insbesondere deshalb zwingend erforderlich sei, weil vor dem Hintergrund der sehr umfassenden Mitwirkung des Kommandos ... im Rahmen des Rüstungsprojekts ... sowie der Herstellung der ... des Waffensystems ... eine äußerst enge und fachlich fundierte Zusammenarbeit des Bereichs ... des Kommandos ... mit der Teilstreitkraft [[[[[[X.].].].].].] unverzichtbar sei, ist plausibel und überschreitet nicht die Grenzen des durch militärische Zweckmäßigkeitserwägungen geprägten [[[[[X.].].].].], der der Personalführung bei der Konkretisierung der vorrangigen dienstlichen Gründe im Sinne der Nr. 203 Satz 2 Buchst. b [[[[[[X.].].].].].] [[[[[[X.].].].].].]/66 zusteht.

Fraglich ist jedoch, ob das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestands für sich genommen genügt, den durch die Zentrale Dienstvorschrift [[[[[[X.].].].].].]/66 gewährten Vertrauensschutz vollständig zu beseitigen, oder aber der [[[[[[X.].].].].].] Stelle lediglich die Möglichkeit zu einer Ermessensentscheidung über eine Änderung des Standorts eröffnet, die einerseits die dienstlichen Gründe (im Sinne der Nr. 203 Satz 2 Buchst. b [[[[[[X.].].].].].] [[[[[[X.].].].].].]/66) und andererseits das schutzwürdige Vertrauen des betroffenen Soldaten auf seinen Verbleib am bisherigen Standort (Nr. 203 Satz 1 [[[[[[X.].].].].].] [[[[[[X.].].].].].]/66) berücksichtigt. Für das letztere Verständnis spricht neben dem Wortlaut der Vorschrift ("kann ... nur noch ... erfolgen") auch die Tatsache, dass sonst wegen der weiten Fassung des Ausnahmetatbestands der Nr. 203 Satz 2 Buchst. b Punkt 1 [[[[[[X.].].].].].] [[[[[[X.].].].].].]/66 der durch die Zentrale Dienstvorschrift [[[[[[X.].].].].].]/66 als Regelfall beabsichtigte Vertrauensschutz zum Dienstzeitende großenteils leerliefe. Folgt man dem Verständnis, dass eine Abwägung zwischen den dienstlichen Gründen und dem schutzwürdigen Vertrauen stattzufinden hat, so genügt es nicht, allein auf die Dringlichkeit der Nachbesetzung des vakanten Dienstpostens in [[[[[X.].].].].] abzustellen. Es wäre vielmehr auch eine Auseinandersetzung mit dem Einwand des Antragstellers erforderlich gewesen, dass für die Nachbesetzung auch eine Vielzahl anderer geeigneter [[[[[[X.].].].].].]noffiziere ohne vergleichbaren Vertrauensschutz in Betracht gekommen wäre.

b) Jedenfalls liegt ein Verstoß gegen die Bereichsvorschrift [[[[[[X.].].].].].]-1310/0-2001 über die "Organisatorische und personelle Umsetzung von Strukturentscheidungen in der [[[[[[X.].].].].].]" vor.

Die "Vorgaben für die Planung und Umsetzung von [[X.].]n im Organisationsbereich [[[[[[X.].].].].].]" (Abschnitt 4.1.2 [[[[[[X.].].].].].] [[[[[[X.].].].].].]-1310/0-2001) sind auf die angefochtene Versetzung anwendbar. Der Antragsteller ist seit 1. Januar 2013 (siehe Versetzungsverfügung des [[[[X.].].].] Nr. ... vom ...) durchgehend bis heute Angehöriger der Teilstreitkraft [[[[[[X.].].].].].]. Er war im Zeitpunkt der Versetzung auf einem Dienstposten beim ... und damit bei einem Verband der [[[[[[X.].].].].].] verwendet. Der Dienstposten ID ... beim Bereich ... des Kommandos ... in [[[[[X.].].].].], auf den der Antragsteller versetzt wurde, unterliegt - was unstrittig ist - der Besetzungszuständigkeit der [[[[[[X.].].].].].] und war ausweislich der gegenständlichen Versetzungsverfügung vom 21. März 2017 jedenfalls in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Versetzung dem Organisationsbereich [[[[[[X.].].].].].] zugeordnet.

Die Versetzung des Antragstellers von Y nach [[[[[X.].].].].] verstößt gegen Nr. 403 Abs. 1 [[[[[[X.].].].].].] [[[[[[X.].].].].].]-1310/0-2001. Nach dieser Bestimmung erfolgt im Zeitraum "bis 36 Monate vor Zurruhesetzung" grundsätzlich keine Versetzung zu [[X.].]/Dienststellen auf Dienstposten außerhalb des regionalen Zusammenhangs zum aktuellen Dienstort ohne Zustimmung des Betroffenen, wobei es für die Berechnung der genannten Zeitspanne auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der vorgesehenen [[X.].] ankommt (Nr. 401 [[[[[[X.].].].].].] [[[[[[X.].].].].].]-1310/0-2001). Bei einem voraussichtlichen Dienstzeitende des Antragstellers mit Ablauf des 30. September 2020 beginnt der Zeitraum "bis 36 Monate vor Zurruhesetzung" am 1. Oktober 2017. Die Versetzung des Antragstellers mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 erfolgte damit zum ersten Tag der [[X.].] und liegt deshalb innerhalb des Schutzzeitraums der Nr. 403 Abs. 1 [[[[[[X.].].].].].] [[[[[[X.].].].].].]-1310/0-2001. Der neue Dienstposten in [[[[[X.].].].].] befindet sich mit einer Entfernung von rund 150 km und einer Fahrzeit von mindestens zwei Stunden für die einfache Strecke außerhalb des regionalen Zusammenhangs zum aktuellen Dienstort Y.

3. [X.] beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 [[[[[[X.].].].].].]O.

Meta

1 WDS-VR 9/17

13.12.2017

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

§ 3 SG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.12.2017, Az. 1 WDS-VR 9/17 (REWIS RS 2017, 732)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 732

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 WB 29/17 (Bundesverwaltungsgericht)

Vertrauensschutz bei Versetzung vor Dienstzeitende


1 WB 4/19 (Bundesverwaltungsgericht)

Konkurrentenstreit; Querversetzung


1 WB 29/21 (Bundesverwaltungsgericht)

Rückversetzung auf einen niedriger bewerteten Dienstposten nach Auswahl im Aufstiegswettbewerb


1 WDS-VR 3/20 (Bundesverwaltungsgericht)


1 WB 56/19 (Bundesverwaltungsgericht)

Auswahl für die Teilnahme am Lehrgang Generalstabs-/Admiralstabsdienst National (LGAN)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.