§ 59 SBG

Entsprechende Geltung des Bundespersonalvertretungsgesetzes

1Für Soldatinnen und Soldaten gilt das Bundespersonalvertretungsgesetz nach Maßgabe der §§ 60 bis 62 entsprechend. 2Insoweit werden die Streitkräfte der Verwaltung gleichgestellt.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 8. Oktober 2024 00:47

G. Zuletzt geändert durch Art. 31 G v. 20.8.2021 I 3932

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