1Für Soldatinnen und Soldaten gilt das Bundespersonalvertretungsgesetz nach Maßgabe der §§ 60 bis 62 entsprechend. 2Insoweit werden die Streitkräfte der Verwaltung gleichgestellt.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 31 G v. 20.8.2021 I 3932
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