Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.10.2012, Az. 1 WDS-VR 6/12, 1 WDS-VR 7/12, 1 WDS-VR 6/12, 1 WDS-VR 7/12

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2012, 1854

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Gegenstand

Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten; dienstliche Verwendung eines Soldaten


Leitsatz

Entscheidungen über die dienstliche Verwendung eines Soldaten unterliegen als "truppendienstliche" Maßnahmen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO der gerichtlichen Überprüfung durch die Wehrdienstgerichte. Das gilt unabhängig davon, ob der Bundesminister der Verteidigung den Erlass solcher Maßnahmen einer militärischen oder einer zivilen Dienststelle der Bundeswehr übertragen hat.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller hat die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Versetzungsverfügung des [X.] vom 2. August 2012 (Verfahren BVerwG 1 [X.] 6.12) und gegen die 1. Korrektur vom 3. September 2012 zu dieser Versetzungsverfügung (Verfahren BVerwG 1 [X.] 7.12) begehrt, mit der er von seinem bisherigen Dienstposten als Kommandeur der [X.] der ...schule (...) in [X.] zum ... in [X.] bzw. - in der Gestalt der 1. Korrektur vom 3. September 2012 - zum ..., Abteilung ..., in [X.] versetzt worden ist.

2

Der 1968 geborene Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes der [X.]. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 30. Juni 2029 enden. Zum Fregattenkapitän wurde er mit Wirkung vom 3. Januar 2003 ernannt. Zum 1. März 2011 wurde er mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis zum 30. September 2013 auf den Dienstposten des Kommandeurs der [X.] bei der ... in [X.] versetzt. Von dort kommandierte ihn das [X.]amt mit Verfügungen vom 30. Januar 2012 und vom 21. Mai 2012 für die [X.] vom 6. Februar bis zum 31. Juli 2012 zur Dienstleistung zur Abteilung ... des ... nach [X.] . Seit dem 15. Oktober 2012 wird der Antragsteller aufgrund der bestandskräftigen Versetzungsverfügung des [X.] vom 5. September 2012 auf einem Dienstposten als Einsatzstabsoffizier [X.] beim ... der [X.] verwendet.

3

Mit Schreiben vom 19. Juli 2012 beantragte der Amtschef des [X.]amtes als nächsthöherer Disziplinarvorgesetzter des Antragstellers beim [X.] [X.] die umgehende Wegversetzung des Antragstellers vom Dienstposten des Kommandeurs der [X.] bei der ... . Zur Begründung führte er aus, dass gravierende Spannungen zwischen dem Antragsteller und anderen Soldaten der ... bestünden und darüber hinaus das Vertrauen sowohl der Vorgesetzten als auch zahlreicher Untergebener in den Antragsteller nachhaltig und unwiederherstellbar zerrüttet sei. Dadurch würden die dienstlichen Belange so ernst und nachhaltig beeinträchtigt, dass eine Versetzung des Antragstellers erforderlich sei, um einen störungsfreien Dienstbetrieb an der ... gewährleisten zu können. Die Existenz erheblicher Spannungen habe der Antragsteller selbst in seiner Eingabe an den Wehrbeauftragten des [X.] vom 23. Januar 2012 beschrieben. Er habe darin eine Vielzahl von Anlässen und Begebenheiten genannt, bei denen die Spannungen zwischen ihm und dem Kommandeur der ..., aber auch zwischen ihm und anderen Soldaten der ... evident geworden seien. In diesem Zusammenhang spreche der Antragsteller selbst von einem dadurch eingetretenen Vertrauensverlust. Der Kommandeur der ... habe in seiner Stellungnahme zu dieser Eingabe die vorgetragenen Spannungen und Vertrauensverluste bestätigt. Der Kommandeur habe die schon im Vorfeld der Zuversetzung des Antragstellers aufgetretenen Probleme bezüglich der Übergabe der Dienstgeschäfte und des Kommandos über die [X.] dargestellt. Schon bald nach der Übernahme des Dienstpostens durch den Antragsteller sei es aufgrund seines Verhaltens zu weiteren Spannungen mit verschiedenen Soldaten der ... gekommen. Aus den dem [X.] beigefügten Unterlagen und Meldungen gehe hervor, dass der Antragsteller ein nicht hinnehmbares einschüchterndes und aggressives Auftreten gegenüber anderen Soldaten an den Tag lege. Mehrere Soldaten, darunter der Fachbereichsleiter Infanterie und der [X.] der ... lehnten eine weitere persönliche Zusammenarbeit mit dem Antragsteller ab. Überdies habe der Kommandeur der ... am 2. Februar 2012 gegen den Antragsteller eine Disziplinarmaßnahme verhängt, weil der Antragsteller im November 2011 entgegen der diesbezüglichen Regelung der Messeordnung der Messegesellschaft ... verschiedene alkoholische Getränke in die [X.] der ... eingebracht und sie den [X.] der [X.] zum Verzehr angeboten habe; ferner habe er ihnen Zigarren angeboten und selbst entgegen dem Rauchverbot in den Räumlichkeiten der Messe geraucht. Im Rahmen einer privaten Weihnachtsfeier am 21. Dezember 2011 in den Räumlichkeiten der 1./... habe der Antragsteller trotz des Rauchverbots innerhalb des [X.] geraucht und dadurch ihm unterstellte Unteroffiziere und Mannschaftssoldaten, darunter auch Lehrgangsteilnehmer, ebenfalls zum Rauchen in den [X.] verleitet. Schließlich habe der Antragsteller versucht, durch Beeinflussung des [X.] eine im Rahmen der gegen ihn geführten disziplinaren Ermittlungen nachteilige Aussage zu seinen Gunsten zu verändern. Die vom Antragsteller gegen diese Disziplinarmaßnahme erhobene Beschwerde sei durch den - noch nicht bestandskräftigen - Bescheid des Admirals Ausbildung und Weiterentwicklung des [X.]amtes vom 5. März 2012 zurückgewiesen worden. Das mehrfach disziplinar relevante Fehlverhalten des Antragstellers als eines Vorgesetzten in der herausgehobenen Dienststellung eines [X.]nkommandeurs schädige in jedem Fall das Vertrauen in dessen Person nachhaltig. Dies gelte unabhängig davon, dass eine Entscheidung des Truppendienstgerichts noch ausstehe, weil bereits der im Raum stehende begründete Verdacht einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung zu einer nachhaltigen Störung des erforderlichen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Antragsteller und seinem Disziplinarvorgesetzten geführt habe. Die sich über einen [X.]raum von zehn Monaten stetig aufbauenden und verfestigenden Spannungen und Vertrauensverluste seien dem Antragsteller frühzeitig kommuniziert worden; eine Verhaltensänderung sei eingefordert worden. Gleichwohl habe der Antragsteller sein Verhalten nicht geändert. Eine Rückkehr zu spannungsfreier und vertrauensvoller Zusammenarbeit im Dienstbetrieb sei nicht zu erwarten. Zahlreiche Soldaten der ..., unter anderem der Vorsitzende des [X.] ..., die Vertrauensperson der Offiziere der ... sowie deren Stellvertreter, die Vertrauensperson der Unteroffiziere der ..., der [X.], die [X.] der 1. und 3. Inspektion und nicht zuletzt der Kommandeur der ... hätten allein auf das Gerücht hin, dass der Antragsteller erneut seine Dienstgeschäfte an der ... aufnehmen könnte, in Meldungen und Eingaben persönliche Konsequenzen angekündigt bzw. erklärt, dass sie für diesen Fall gravierende persönliche Nachteile befürchteten. Die vom Antragsteller gegen den Entwurf des [X.]s vorgebrachten Einwände seien nicht begründet.

4

Der Entwurf des [X.]s und die dazu unter dem 22. Juni 2012 abgegebene Stellungnahme des nächsten Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers waren diesem am 25. Juni 2012 eröffnet worden. Der Antragsteller hatte mit Schreiben vom 28. Juni 2012 zu dem [X.] Stellung genommen. Der auf seinen Antrag hin angehörte Örtliche Personalrat beim ... hatte unter dem 11. Juli 2012 erklärt, dass aufgrund der dargelegten Ereignisse in der Vergangenheit keine Chance gesehen werde, dass mit der Rückkehr des Antragstellers in seine Funktion als [X.]nkommandeur ein spannungs- und störungsfreier Dienstbetrieb zukünftig noch möglich sein werde. Deshalb sprächen keine Gründe gegen den [X.].

5

Das [X.] [X.] versetzte den Antragsteller mit der angefochtenen Verfügung vom 2. August 2012 mit Dienstantritt am 3. August 2012 und mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis zum 30. September 2012 unter Nutzung einer Planstelle des z.b.V.-Etats zum ...und gab als Dienstort "[X.]" an. Der Antragsteller legte dagegen mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 3. September 2012 Beschwerde ein und beantragte am 6. September 2012 die Aussetzung der Vollziehung der Versetzungsverfügung. Diesen Antrag lehnte der [X.] - [X.] 2 - mit Bescheid vom 12. September 2012 ab. Mit [X.] vom 7. September 2012 beantragte der Antragsteller die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das [X.] (Verfahren BVerwG 1 [X.] 6.12).

6

Mit der 1. Korrektur vom 3. September 2012 zur Versetzungsverfügung vom 2. August 2012 änderte das [X.] den Dienstort [X.] in den Dienstort [X.] . Gegen die Versetzungsverfügung in der Fassung der 1. Korrektur legte der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 13. September 2012 Beschwerde ein; zugleich beantragte er die Aussetzung der Vollziehung dieser Entscheidung. Diesen Antrag lehnte der [X.] - [X.] 2 - mit Bescheid vom 18. September 2012 ab. Gegen die Versetzungsverfügung vom 2. August 2012 in der Fassung der 1. Korrektur vom 3. September 2012 beantragte der Antragsteller mit [X.] seiner Bevollmächtigten vom 14. September 2012 ebenfalls die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das [X.] (Verfahren BVerwG 1 [X.] 7.12).

7

Zu den beiden Verfahren hat der [X.] - [X.] 2 - mit Schreiben vom 13. September 2012 bzw. vom 20. September 2012 Stellung genommen.

8

Zur Begründung seines [X.] hat der Antragsteller insbesondere vorgetragen:

Die Versetzungsverfügung vom 2. August 2012 sei schon deshalb rechtswidrig, weil er zum ... an den Dienstort [X.] versetzt werde. Tatsächlich entspreche dies nicht den realen Gegebenheiten. Er habe zu keinem [X.]punkt seinen Dienst in [X.] angetreten. Vielmehr sei er aufgefordert worden, sich nach [X.] zu begeben. Dort versehe er seit der Umsetzung der Versetzungsverfügung seinen Dienst. Infolge der falschen Versetzungsverfügung erhalte er am Dienstort [X.] kein Trennungsgeld. Die kurzzeitige Versetzung für lediglich wenige Wochen solle offenbar verhindern, dass er zur ...schule in [X.] zurückkehren könne. Dies sei ermessensfehlerhaft. Die Versetzungsverfügung vom 2. August 2012 sei ihm im Übrigen nicht formell eröffnet worden. Kapitän zur [X.] habe ihm lediglich die Absicht eröffnet, dass er versetzt werden solle. Auch in der Fassung der 1. Korrektur sei die [X.] des [X.]es rechtswidrig, weil das zugrundeliegende Verfahren einfachsten rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspreche. Dem [X.] sei ein Aktenordner mit einem heillosen Sammelsurium von nicht zusammenhängenden Schriften beigefügt gewesen. Unterschiedliche Personen hätten zu unterschiedlichen [X.]punkten irgendwelche Schreiben verfasst, die ihm teilweise unbekannt und teilweise inhaltlich falsch seien. Dem [X.] habe nur belastendes Material zugrunde gelegen. Das [X.] habe insofern auf der Grundlage lediglich selektiv ausgewählter Unterlagen entschieden.

9

Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt,

die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde vom 3. September 2012 gegen die Versetzungsverfügung des [X.] vom 2. August 2012 (Verfahren BVerwG 1 [X.] 6.12)

und die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde vom 13. September 2012 gegen die Versetzungsverfügung des [X.]s vom 2. August 2012 in der Fassung der 1. Korrektur vom 3. September 2012 (Verfahren BVerwG 1 [X.] 7.12)

anzuordnen.

Der [X.] hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Er hat unter Bezugnahme auf seine Bescheide vom 12. September 2012 und vom 18. September 2012 ausgeführt, dass für die Wegversetzung des Antragstellers von der ... ein dienstliches Bedürfnis bestanden habe. Die herausgehobene Stellung des Antragstellers als Kommandeur der [X.] habe es nicht zugelassen, dass der Inhaber eines solchen Dienstpostens weiter Dienst in der ... verrichte, wenn das Vertrauensverhältnis zu Kameraden, Untergebenen und Vorgesetzten nachhaltig gestört sei und zumindest auch der Verdacht eines Dienstvergehens gegen ihn bestehe.

Der [X.] hat am 27. Juli 2012 seinen Erlass "[X.] Unterstellung der in Dienststellen der Wehrverwaltung verwendeten Soldatinnen und Soldaten" herausgegeben. Darin hat er in [X.] mit sofortiger Wirkung das [X.] [X.] und die Stammdienststelle der [X.] aus ihrer truppendienstlichen Unterstellung unter den Inspekteur der [X.]basis herausgelöst und angeordnet, dass diese Dienststellen ihre Geschäfte als zivile Dienststellen der Wehrverwaltung führen. Durch gerichtliche Verfügung vom 21. September 2012 sind die Verfahrensbeteiligten zu der Frage angehört worden, ob es sich bei den angefochtenen Verfügungen (noch) um dienstliche Maßnahmen handelt, für deren gerichtliche Kontrolle im Sinne des § 17 Abs. 1 [X.] das Truppendienstgericht bzw. gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 [X.] das [X.] sachlich zuständig ist.

Dazu hat der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 1. Oktober 2012 vorgetragen, dass der Amtschef des [X.]amtes mit seinem [X.] gegen seine Vorgesetztenpflichten aus § 10 Abs. 2, Abs. 3 [X.] und außerdem gegen § 7 [X.] und gegen § 13 Abs. 1 [X.] verstoßen habe. Deshalb sei eine sachliche Zuständigkeit des [X.]s gegeben.

Der [X.]disziplinaranwalt hat (in Abstimmung mit dem [X.] - [X.] 1 und [X.] 2 - ) mit [X.] vom 5. Oktober 2012 ebenfalls die sachliche Zuständigkeit des [X.]s für gegeben angesehen und im Wesentlichen vorgetragen, dass es für den einzuschlagenden Rechtsweg ohne Belang sei, ob der [X.] die personaltechnische Funktion durch eine militärische Dienststelle oder durch eine oder mehrere zivile Dienststellen in einem zivilen Organisationsbereich Personal erledigen lasse. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass er für Streitigkeiten zuständig sei, die als "truppendienstliche Maßnahmen" auf dem Verhältnis der besonderen militärischen Über- und Unterordnung beruhten. Die Entscheidung, wann und wo ein Soldat verwendet werde, gehöre zum [X.] der Personalführungsbefugnisse des [X.]. Zur Wahrnehmung dieser Befugnisse habe er sich seit jeher bestimmter Dienststellen bedient. Ob diese als militärische oder als zivile Dienststellen der [X.] strukturiert seien, sei für die Qualifizierung von Versetzungen und Kommandierungen als truppendienstliche Maßnahmen unerheblich. Es sei überdies nicht notwendig, dass die truppendienstliche Maßnahme von einem militärischen Vorgesetzten getroffen werde. Im Übrigen sei die [X.] und Entscheidungsbefugnis untrennbar mit der soldatischen Treuepflicht des § 7 [X.] im [X.] Unterabschnitt des [X.] verknüpft. Die durch eine Versetzung oder Kommandierung unmittelbar berührte [X.] korrespondiere mit dem Recht des Soldaten, dass ihm diese Pflicht nur im rechtlich zulässigen Rahmen auferlegt werde.

Zur Frage des Rechtsweges hat der Senat am 22. Oktober 2012 mit den Verfahrensbeteiligten einen Erörterungstermin durchgeführt.

Im Hinblick auf den Ablauf der Geltungsdauer der angefochtenen Verfügungen am 30. September 2012 hat der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 26. Oktober 2012 den Rechtsstreit in beiden Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und sinngemäß beantragt,

die Kosten der Verfahren dem [X.] aufzuerlegen.

Der [X.] - [X.] 2 - hat der Erklärung der Erledigung der Hauptsache durch den Antragsteller zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des [X.] - [X.] 2 - ... und ... -, die Sachakte des [X.] mit dem vollständigen [X.] und sämtlichen Anlagen, ferner die Personalgrundakte des Antragstellers und die Gerichtsakten BVerwG 1 [X.] 38.12 und BVerwG 1 [X.] 39.12 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II.

Die Verfahren BVerwG 1 [X.] 6.12 und BVerwG 1 [X.] 7.12 beruhen auf demselben Lebenssachverhalt und dienten dem Ziel, vorläufigen Rechtsschutz gegen die Wegversetzung des Antragstellers von seinem Dienstposten als Kommandeur der [X.] bei der ... in [X.] zu erlangen. Sie werden deshalb für die noch erforderliche Kostenentscheidung zur gemeinsamen Entscheidung verbunden (§ 23a Abs. 2 [X.] [X.]. § 93 Satz 1 VwGO).

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in beiden Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 3 [X.] nur noch über die Kosten der Verfahren zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 [X.]. § 20 Abs. 3, § 23a Abs. 2 [X.] und § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. z.[X.] Beschluss vom 3. Juni 2009 - BVerwG 1 [X.] 2.09 - m.w.N.).

Billigem Ermessen entspricht es, die dem Antragsteller in den Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen nicht dem [X.] aufzuerlegen, weil die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach dem bisherigen Sach- und Streitstand erfolglos geblieben wären.

1. Zwar hat der Antragsteller mit der Einlegung der Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beim [X.] - 1. Wehrdienstsenat - den richtigen Rechtsweg beschritten.

Streitgegenstand der Verfahren ist eine Versetzungsverfügung, die ebenso wie die Kommandierung eines Soldaten oder seine Umsetzung (= Anordnung des [X.]s) zu den Entscheidungen über die dienstliche Verwendung des Soldaten gehört (grundlegend: Beschluss vom 17. Januar 1974 - BVerwG 1 [X.] 89.72 - BVerwGE 46, 220, 222). Entscheidungen über die dienstliche Verwendung des Soldaten, die in der Judikatur und der wehrrechtlichen Literatur zur Abgrenzung von den "Verwaltungsangelegenheiten" (betreffend insbesondere das Statusverhältnis zwischen dem Soldaten und dem Dienstherrn und die in § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] ausgenommenen vier [X.]) auch als "truppendienstliche" Maßnahmen bezeichnet werden, unterliegen nach ständiger Rechtsprechung des Senats der gerichtlichen Kontrolle durch die [X.] (Beschlüsse vom 17. Januar 1974, a.a.[X.], vom 16. März 1977 - BVerwG 1 [X.] 137.76 - BVerwGE 53, 265, <1. Leitsatz> und vom 19. Dezember 1996 - BVerwG 1 [X.] 71.96 - [X.] 1997, 185 = juris Rn. 10). Für die Bestimmung, ob es sich um eine truppendienstliche oder um eine Verwaltungsangelegenheit handelt, sind die "wahre Natur des geltend gemachten Anspruchs und die begehrte Rechtsfolge" maßgeblich (grundlegend: Beschlüsse vom 10. Juni 1969 - BVerwG 1 [X.] 69.69 - BVerwGE 33, 307, vom 19. August 1971 - BVerwG 1 [X.] 21.71 - BVerwGE 43, 258, 259 f und vom 7. Juli 1981 - BVerwG 1 [X.] 25.81 - BVerwGE 73, 208 f).

Die Organisationsweisung des [X.] in [X.] seines Erlasses "[X.] Unterstellung der in Dienststellen der Wehrverwaltung verwendeten Soldatinnen und Soldaten" vom 27. Juli 2012 gibt keine Veranlassung, diese Rechtsprechung zu revidieren. Denn die Organisationsstruktur des Trägers einer Verwendungsentscheidung als (militärische oder zivile) Dienststelle oder als (militärisches oder ziviles) Amt der [X.] stellt kein Abgrenzungskriterium für die Bestimmung des Rechtswegs zu den [X.]n dar.

a) Das folgt bereits aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 [X.].

Abweichend von § 82 Abs. 1 [X.], der für Klagen der Soldaten aus dem [X.] generell die sachliche Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte anordnet, eröffnet § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] (ggf. [X.]. § 21 Abs. 2 Satz 1 [X.]) den speziellen Rechtsweg zu den [X.]n, wenn die dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung zugrunde liegende Beschwerde eine Verletzung von Rechten des Soldaten oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im [X.] Unterabschnitt des [X.] mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Diese zentralen Anknüpfungspunkte des individuellen Rechtsschutzes - Rechte des Soldaten und Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber - sind seit Inkrafttreten der [X.] vom 23. Dezember 1956 ([X.] I Seite 1066, 1068) unverändert in § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] enthalten. Daraus folgt zunächst, dass die [X.] - außerhalb der "Verwaltungsangelegenheiten" - für die gerichtliche Überprüfung der Befehle und sonstigen Maßnahmen (vgl. § 19 Abs. 1 [X.]) sowie ggf. der Unterlassungen (vgl. § 17 Abs. 3 [X.]) von militärischen Vorgesetzten gegenüber Soldaten sachlich zuständig sind. Diese Zuständigkeit knüpft an die Rechte und Pflichten in dem besonderen Verhältnis der militärischen Über- und Unterordnung an, wobei das Gesetz aber lediglich auf "einen" Vorgesetzten abstellt, nicht auf den (nächsten) Disziplinarvorgesetzten oder auf den Vorgesetzten mit unmittelbarer [X.] gegenüber dem betroffenen Soldaten.

Außerdem sind die [X.] für die Kontrolle von dienstlichen Maßnahmen und Unterlassungen zuständig, die sich auf die Rechte der Soldaten beziehen, die § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] aus dem [X.] Unterabschnitt des [X.] in Bezug nimmt und für deren Gewährleistung es nicht maßgeblich ist, ob ein (militärischer) Vorgesetzter entschieden bzw. eine gebotene Entscheidung/Handlung unterlassen hat oder ob ein unmittelbares (militärisches) Über- und Unterordnungsverhältnis vorliegt. Die Kompetenz zur Entscheidung über zahlreiche dieser Rechte der Soldaten ist gesetzlich nicht einem (militärischen) Vorgesetzten, sondern einer Dienststelle der [X.] übertragen. Das gilt zum Beispiel im Rahmen des § 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] (Ausnahme für Annahme von Geschenken: oberste oder letzte oberste Dienstbehörde), des § 20 Abs. 5 Satz 1 [X.] [X.]. § 9 Abs. 1 [X.] (Genehmigung von Nebentätigkeiten: oberste Dienstbehörde, [X.] als Behörde oder die von ihm beauftragte Stelle), des § 28 Abs. 1, Abs. 3 [X.] [X.]. § 14 SUV (Erholungs- und Sonderurlaub: [X.] als Behörde oder die vom ihm bestimmte Stelle), des § 28 Abs. 5 [X.] ([X.]: Entlassungsdienststelle des Soldaten, vgl. [X.]/[X.]/Sohm, [X.], 2. Aufl. 2010, § 28, Rn. 46), des § 28 Abs. 6 [X.] ([X.]: [X.] als Behörde, vgl. [X.] et al., a.a.[X.], Rn. 62), des § 28 Abs. 7 [X.] [X.]. § 3 EltZSoldV (Elternzeit: [X.] als Behörde oder die von ihm beauftragte Stelle) oder des § 30a Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.]. § 4 [X.] (Teilzeitbeschäftigung: [X.] als Entlassungsdienststelle, sonstige Entlassungsdienststelle).

Nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] erstreckt sich die sachliche Zuständigkeit der [X.] mithin ausdrücklich auch auf Entscheidungen, Maßnahmen und Unterlassungen von Dienststellen der [X.], ohne dass der Gesetzgeber danach differenziert hat, ob diese ihre Maßnahmen als militärische oder als zivile Dienststellen der [X.] zu treffen haben. Insofern korrespondiert § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] inhaltlich mit § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.], der sich ebenfalls auf militärische und auf zivile Dienststellen der [X.] bezieht ([X.], [X.] 5. Aufl. 2009, § 1 Rn. 71 ff).

Dabei ist hervorzuheben, dass im Geschäftsbereich des [X.]esministeriums der Verteidigung in der Verwaltungspraxis auch über Versetzungen, Kommandierungen und Umsetzungen ([X.]) von Soldaten in der Regel nicht bestimmte personalisierte militärische Vorgesetzte entscheiden. Für diese Anordnungen zur dienstlichen Verwendung fehlen gesetzliche bzw. normative Vorschriften; sie sind ausschließlich in Verwaltungsvorschriften bzw. in Erlassen des [X.]esministeriums der Verteidigung geregelt, insbesondere in den Richtlinien zur Versetzung, zum [X.] und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 ([X.]) in der zuletzt am 9. Juni 2009 ([X.]) geänderten Fassung - im Folgenden: Versetzungsrichtlinien - sowie in der [X.], Teil [X.] Das [X.] hat in der [X.] einerseits Versetzungen, Kommandierungen und Umsetzungen als Befehle qualifiziert, andererseits für deren Anordnung ausdrücklich auch Dienststellen der [X.] als zuständig bezeichnet. Die in Nr. 15 [X.] Teil [X.] festgelegte originäre Zuständigkeit der jeweiligen Dienststellen-Leiter wird in der ständigen Verwaltungspraxis in der Regel nicht ausgeübt. Es handeln vielmehr die Fach- und Personalreferate "im Auftrag".

b) Dass die [X.] an die [X.] in erster Linie von der Frage abhängen soll, welche Rechte und Pflichten materiell in Rede stehen, nicht aber von der Organisationsstruktur der insoweit verpflichteten Entscheidungsträger, folgt außerdem aus der historischen Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Der Gesetzgeber verfolgte mit der Neuregelung des Rechtsschutzes für Soldaten in der [X.] durch unabhängige [X.] das Ziel, zwar die Streitigkeiten um die Rechtsstellung des Soldaten, insbesondere um die Begründung und die Beendigung des [X.]ses, den allgemeinen Verwaltungsgerichten zuzuweisen. Die Fälle, in denen der Soldat im "eigentlichen militärischen Dienstbereich in seinen Rechten verkürzt wird" und die "zum Bereich des inneren Gefüges der [X.]" gehören, sollten hingegen den [X.]n zugewiesen sein, die für die Entscheidung derartiger Materien wegen der Besetzung mit ehrenamtlichen Richtern (Soldaten) als militärischen Fachbeisitzern neben den Berufsrichtern und wegen der möglichen beschleunigten Rechtsprechung dieser Spruchkörper besonders geeignet erschienen (Begründung der [X.]esregierung zum "Entwurf einer [X.]", BT-Drucks 2/2359 vom 4. Mai 1956, [X.], 7, 14 ). Diese Abgrenzung des Gesetzgebers erstreckt sich inhaltlich vor allem auf die konkrete Verwendung des Soldaten, d.h. auf seine "Einweisung in einen bestimmten soldatischen Pflichtenkreis" (vgl. dazu Urteil vom 14. März 1984 - BVerwG 6 C 70.82 - BVerwGE 69, 83, 86 = [X.] 238.4 § 20 [X.] Nr. 1 S. 3). Die Entscheidungen über die dienstliche Verwendung eines Soldaten betreffen den [X.] des inneren militärischen Dienstbetriebs, dessen Kontrolle der historische Gesetzgeber über § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] den [X.]n zuweisen wollte.

c) Auch die systematische Auslegung der Norm stützt dieses Ergebnis. Wie die Bevollmächtigten und der [X.]disziplinaranwalt zutreffend hervorheben, verweist § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] unter anderem auf die in § 7 [X.] geregelte Pflicht zum treuen Dienen. Zur [X.] nach § 7 [X.] gehört die Pflicht des Soldaten, jederzeit versetzungsbereit zu sein; damit ist die [X.] und Entscheidungsbefugnis der insoweit zuständigen Entscheidungsträger der [X.] unmittelbar mit der soldatischen Treuepflicht verbunden. Das Prinzip der jederzeitigen [X.] der Soldaten ist unabdingbarer Bestandteil der Führung des militärischen Personals (vgl. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 [X.] 8.70 - BVerwGE 43, 215, 219 und vom 24. Juli 1996 - BVerwG 1 [X.] 55.96 - juris Rn. 12). Die über die dienstliche Verwendung getroffene [X.] konkretisiert jeweils einzelfall- und personenbezogen die soldatische Treuepflicht; sie ist damit im "eigentlichen militärischen Dienstbereich" verankert, hingegen nicht im [X.] oder im Bereich der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 31 [X.]). Zur [X.] des Soldaten nach § 7 [X.] gehört es im Übrigen, nicht nur Befehlen seiner militärischen Vorgesetzten, sondern auch den Anordnungen und Weisungen ziviler Vorgesetzter zu folgen (Scherer/[X.], [X.], 8. Aufl., 2008, § 1, Rn. 55, § 7, Rn. 16 und 21; [X.] et al., a.a.[X.], § 1 Rn. 69 m.w.N.).

Innerhalb des § 7 [X.] stellt die jederzeitige [X.] allerdings nicht ein bedingungsloses Prinzip dar. Vielmehr hat der betroffene Soldat ein Recht darauf, dass ihn die Treuepflicht bei Anordnungen und Entscheidungen zu seiner dienstlichen Verwendung nur nach Maßgabe der insoweit geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen trifft. Hierbei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die in den Versetzungsrichtlinien sehr detailliert geregelten Voraussetzungen für Verwendungsentscheidungen, die an die Gesundheit des Soldaten und seiner nächsten Angehörigen, an eine eventuelle Schwerbehinderung, an den Schutz von Ehe und Familie sowie an die Aufrechterhaltung einer effektiven Personalvertretung der Soldaten anknüpfen, individuelle Rechte des Soldaten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] begründen können, der auch auf § 6 [X.] und insoweit auf Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 GG und Art. 6 Abs. 1 GG sowie auf § 35 [X.] verweist.

d) Über das Vorstehende hinaus lässt sich verallgemeinernd sagen, dass die Entscheidungen über die dienstliche Verwendung eines Soldaten ihrem Inhalt nach eine Materie des [X.] Unterabschnitts des [X.] sind, die als solche in die [X.] an die [X.] fällt. Das Soldatengesetz regelt Statusfragen in einem systematisch getrennten und abgeschlossenen Vorschriftenkomplex (im [X.] Abschnitt); einzelne damit eng zusammenhängende im [X.] Unterabschnitt des Ersten Abschnitts geregelte Aspekte, die vornehmlich die Rechtsstellung des Soldaten im Verhältnis zum Dienstherrn betreffen, sind von der [X.] an die [X.] ausdrücklich ausgenommen (§§ 24, 25, 30 und 31 [X.]). Soweit das [X.] enthält, die auf Entscheidungen zur dienstlichen Verwendung des Soldaten ("truppendienstliche" Entscheidungen) einwirken, finden sich diese im [X.] Unterabschnitt des Ersten Abschnitts; das gilt insbesondere für die Vorschriften über die Laufbahnen der Soldaten in § 27 [X.]. Würde für die typischen Entscheidungen über die dienstliche Verwendung des Soldaten (Versetzung, Kommandierung und Anordnung des [X.]s) deshalb eine den §§ 27 bis 29 [X.] entsprechende gesetzliche Grundlage geschaffen (die für Soldaten bisher fehlt), liegt es nahe, diese systematisch im [X.] Unterabschnitt des Ersten Abschnitts anzusiedeln.

2. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wären aber in der Sache erfolglos geblieben.

Die Versetzungsverfügung des [X.]s vom 2. August 2012 war - auch in der Fassung ihrer 1. Korrektur vom 3. September 2012 - rechtmäßig und hat den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt.

Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Die insoweit zu treffende Ermessensentscheidung kann nur auf Ermessensfehler im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 [X.] überprüft werden sowie darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 23a Abs. 2 [X.] [X.]. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom [X.] im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, wie sie sich hier insbesondere aus den Versetzungsrichtlinien ergeben.

Für die Wegversetzung des Antragstellers von seinem Dienstposten als Kommandeur der [X.] bei der ... in [X.] bestand ein dienstliches Bedürfnis. Nach [X.] Buchst. h der Versetzungsrichtlinien ist das dienstliche Bedürfnis für eine (vorzeitige) Versetzung gegeben, wenn Störungen, Spannungen und/oder Vertrauensverluste, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasten, nur durch eine Versetzung des Soldaten behoben werden können. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats erstreckt sich der Geltungsbereich der [X.] Buchst. h der Versetzungsrichtlinien nicht nur auf das Verhältnis zwischen einem Soldaten und seinem nächsten (Disziplinar-)Vorgesetzten, sondern erfasst auch die genannten Störungen im Verhältnis zu weiteren (vorgesetzten) Dienststellen oder zu Kameraden eines Soldaten (vgl. z.[X.] Beschlüsse vom 10. März 2004 - BVerwG 1 [X.] 54.03 -, vom 13. Juni 2007 - BVerwG 1 [X.] 2.07 - § 48 [X.] [X.]> und vom 15. August 2008 - BVerwG 1 [X.] 12.08 - [X.] 449 § 3 [X.] Nr. 47, Rn. 23).

Dass gravierende Spannungen und Vertrauensverluste zwischen dem Antragsteller und dem Kommandeur der ... sowie weiteren Soldaten, die bei der ... verwendet werden, bestehen, ist letztlich nicht streitig. Dies hat der Antragsteller selbst in seiner Eingabe an den Wehrbeauftragten des [X.] vom 23. Januar 2012 im Einzelnen dargestellt, die er ausdrücklich zum Gegenstand seiner Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemacht hat. In dieser Eingabe hat der Antragsteller u.a. ausgeführt, dass die "Situation an der ... nunmehr insgesamt vollständig eskaliert" sei. Er führt u.a. aus, dass sich die Zusammenarbeit mit dem Dienststellenleiter von Beginn an äußerst schwierig gestaltet habe. Es habe Konfrontationen mit dem Kommandeur der Schule gegeben; die Spannungen zwischen dem Kommandeur und der [X.] seien "hinlänglich bekannt". Dass gravierende Spannungen zwischen dem Antragsteller als [X.]nkommandeur und anderen Soldaten an der ..., insbesondere in dem Bereich der [X.], bestanden, ergibt sich im Einzelnen aus den Stellungnahmen des [X.]s der ... vom 7. Juni 2012, der Vertrauensperson der Unteroffiziere der ... vom 17. Juni 2012, der Vertrauensperson der Offiziere vom 18. Juni 2012, des Vorsitzenden des Personalrats der ... vom 19. Juni 2012 und des [X.] vom 18. Juni 2012. In diesen Äußerungen, die dem [X.] des Amtschefs des [X.]amtes beigefügt waren, wird übereinstimmend die Auffassung dargelegt, dass eine weitere sachdienliche Zusammenarbeit mit dem Antragsteller und eine störungsfreie Dienstbeziehung zu ihm nicht möglich seien. Schon aufgrund dieser Unterlagen ist die Einschätzung des [X.]s nicht zu beanstanden, dass während der Verwendung des Antragstellers als [X.]nkommandeur Spannungen und Vertrauensverluste in der ... eingetreten sind, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasteten und an denen der Antragsteller beteiligt war.

Überdies konnte die Einschätzung unannehmbarer Belastungen des [X.] nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ohne Rechtsfehler darauf gestützt werden, dass gegen den betroffenen Soldaten der Verdacht einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung besteht (vgl. Beschlüsse vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 [X.] 14.01 -, vom 14. Juli 2005 - BVerwG 1 [X.] 66.04 - [X.], 157 und vom 26. Oktober 2006 - BVerwG 1 [X.] 24.06 - Rn. 27). Gegen den Antragsteller wurde mit Verfügung des Kommandeurs der ... vom 2. Februar 2012 eine [X.] mit der Begründung verhängt, dass er als Vorgesetzter mangelnde Disziplin hinsichtlich des Rauchens gezeigt habe, Untergebene aufgefordert habe zu rauchen und trotz bestehender Rauchverbote das Rauchen von Untergebenen geduldet habe, alkoholische Getränke entgegen bestehender Bestimmungen in die [X.] eingebracht habe und einen Zeugen im Rahmen der gegen den Antragsteller geführten disziplinaren Ermittlungen zu beeinflussen versucht habe. Dieser Verdacht stellt eine Störung des Dienstbetriebs dar, denn er war objektiv geeignet, insbesondere das Vertrauen der Vorgesetzten des Antragstellers in dessen uneingeschränkte Integrität in seiner Funktion als [X.]nkommandeur zu beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass die [X.] angefochten wurde und der ihr zugrunde gelegte - vom Antragsteller teilweise bestrittene - Sachverhalt nicht rechtskräftig festgestellt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats reicht der bloße Verdacht der dem betroffenen Soldaten zur Last gelegten schuldhaften Dienstpflichtverletzung aus, um ein dienstliches Bedürfnis für eine Wegversetzung zu begründen (vgl. z.[X.] Beschluss vom 26. Oktober 2006 - BVerwG 1 [X.] 24.06 - Rn. 27 m.w.N.).

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt es im Fall einer Spannungsversetzung nicht darauf an, wer an der Entstehung der Störungen, Spannungen oder des Vertrauensverlusts "schuld" ist bzw. ob einem der Beteiligten überhaupt eine "Schuld" im Rechtssinne zugewiesen werden kann; für eine Wegversetzung genügt es vielmehr, dass der von der Maßnahme betroffene Soldat an den entstandenen Störungen, Spannungen und Vertrauensverlusten beteiligt war (vgl. zum Ganzen: Beschluss vom 13. Juni 2007 - BVerwG 1 [X.] 2.07 - § 48 [X.] [X.] m.w.N.>). Das traf hier auf den Antragsteller zu.

Die Einschätzung des [X.]s, dass die aufgetretenen Spannungen und Vertrauensverluste den Dienstbetrieb an der ... unannehmbar belasteten und nur durch eine Versetzung des Antragstellers behoben werden konnten, ist nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Die herausgehobene Stellung des Kommandeurs einer [X.], der umfangreiche Vorgesetztenfunktionen wahrzunehmen und innerhalb der [X.] eine besondere Vorbildfunktion zu erfüllen hat, lässt es nicht zu, dass der Inhaber eines solchen Dienstpostens weiter Dienst in seiner Einheit verrichtet, wenn der hinreichende Verdacht eines Dienstvergehens gegen ihn besteht und wenn die zwischen ihm und anderen Soldaten und dem Kommandeur der Schule bestehenden Spannungen ein solches Ausmaß erreicht haben, dass die Effektivität und Wirksamkeit des täglichen Dienstbetriebs nicht mehr in der erforderlichen Form gewährleistet ist.

Bestand danach ein dienstliches Bedürfnis für die Wegversetzung des Antragstellers von seinem Dienstposten bei der ... in [X.], begründet dieser Umstand zugleich das dienstliche Bedürfnis für seine Versetzung auf einen [X.] beim M. .

Gegen diese Zuversetzung und insbesondere gegen den Dienstort [X.] hat der Antragsteller keine Einwände erhoben. Entgegen seiner Auffassung ist es unerheblich, dass in der Erstfassung der Versetzungsverfügung vom 2. August 2012 - wie der [X.] darlegt, infolge eines [X.] - der nicht zutreffende Dienstort [X.] genannt worden ist. Die Erstfassung der Verfügung vom 2. August 2012 ist dem Antragsteller, wie er selbst vorträgt, nicht förmlich eröffnet worden. Eine Versetzungsverfügung wird - ungeachtet ihrer Wirkung für die individuelle Rechtsstellung des versetzten Soldaten nach Nr. 12 Abs. 1 [X.] Teil [X.] - erst mit ihrer Bekanntgabe an den betroffenen Soldaten wirksam. Das ergibt sich aus der im [X.] entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (Beschluss vom 25. März 2008 - BVerwG 1 [X.] 4.08 - [X.] 449.7 § 23 [X.] Nr. 6 Rn. 26 m.w.N.).

Mit der am 3. September 2012 verfügten 1. Korrektur hat das [X.] den zutreffenden Dienstort [X.] rückwirkend in die Versetzungsverfügung vom 2. August 2012 eingefügt und damit vor dem Wirksamwerden der Erstfassung dieser Versetzungsverfügung deren Regelungsgehalt bezüglich des [X.] inhaltlich geändert. Vom Antragsteller ist nicht substantiiert dargelegt und für den Senat auch nicht ersichtlich, dass die falsche Angabe des [X.] [X.] in der noch nicht wirksamen Erstfassung seine Rechte im Hinblick auf die Verwendungsänderung hätte verletzen können. Der Antragsteller hat insoweit selbst vorgetragen, dass er in Vollzug der Versetzung zum ... mit Dienstantritt am 3. August 2012 zu keiner [X.] am Dienstort [X.] eingesetzt worden sei; vielmehr sei ihm von Vorgesetzten befohlen worden, den Dienstort [X.] aufzusuchen. Da die 1. Korrektur rückwirkend auf den [X.] ausgesprochen worden ist, sind die vom Antragsteller befürchteten Nachteile bei der Trennungsgeldgewährung nicht nachvollziehbar.

Die angefochtene [X.] weist auch keine formellen Fehler auf. Sie steht mit [X.]1 der Versetzungsrichtlinien im Einklang. Danach sind Versetzungen mit Wechsel des Standortverwaltungsbereichs dem Soldaten spätestens drei Monate vor Dienstantritt bei der neuen Einheit/Dienststelle bekanntzugeben. Dies gilt jedoch nicht bei einer Versetzung nach [X.] Buchst. h der Versetzungsrichtlinien.

Die weiteren Formalien der [X.] der Versetzungsrichtlinien sind eingehalten worden. Der nächste Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers hat zu dem [X.] des nächsthöheren Vorgesetzten am 22. Juni 2012 Stellung genommen. Der Örtliche Personalrat beim ... ist auf Antrag des Antragstellers zu dem [X.] angehört worden. Der Antragsteller selbst hat sich zu dem [X.] äußern können und diese Gelegenheit wahrgenommen.

Die Ermessensentscheidung im Rahmen der [X.] lässt ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen. Konkrete Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch oder eine Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens sind nicht ersichtlich. Der Umstand, dass das [X.] den Antragsteller lediglich für die [X.] vom 3. August bis zum 30. September 2012 zum ... versetzt hat, dokumentiert keine fehlerhafte Ausübung des Ermessens. Insoweit hat der Amtschef des ... im [X.] plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass eine kurzfristige Spannungsversetzung die Möglichkeit habe schaffen sollen, den Dienstposten des Kommandeurs der [X.] zeitnah nachzubesetzen. Angesichts der besonderen Bedeutung dieses Dienstpostens insbesondere für den Ausbildungsbetrieb ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das [X.] eine weitere zweimonatige faktische Vakanz als nicht mehr akzeptabel angesehen hat.

Meta

1 WDS-VR 6/12, 1 WDS-VR 7/12, 1 WDS-VR 6/12, 1 WDS-VR 7/12

26.10.2012

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

§ 17 Abs 1 S 1 WBO, § 82 SG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.10.2012, Az. 1 WDS-VR 6/12, 1 WDS-VR 7/12, 1 WDS-VR 6/12, 1 WDS-VR 7/12 (REWIS RS 2012, 1854)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1854

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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