Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.12.2020, Az. 1 WDS-VR 15/20

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2020, 4363

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Gegenstand

Erfolgloser Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Rückversetzung aus einer Auslandsverwendung


Tenor

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (BVerwG 1 WB 25.20) gegen die Versetzungsverfügung Nr. ... des [X.] vom 25. Juni 2020 (i.d.F. der 1. Korrektur vom 25. August 2020) in Gestalt des [X.] des [X.] vom 20. August 2020 anzuordnen, wird abgelehnt.

Tatbestand

1

Der [X.]ntragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Rückversetzung von einem [X.] ... nach [X.].

2

Der 1964 geborene [X.]ntragsteller ist [X.]erufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit [X.]blauf des 31. März 2026. Zuletzt wurde er am 10. März 2016 zum Oberst befördert.

3

Mit Verfügung des [X.] vom 11. Dezember 2018 war er unter vorangehender Kommandierung mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis 31. Oktober 2020 auf seinen derzeitigen Dienstposten als [X.] beim Dienstältesten [X.] Offizier/[X.] [X.]nteil in [X.] versetzt worden.

4

Mit E-Mail vom 19. Mai 2020 teilte das Kommando Streitkräftebasis mit, dass es als [X.]edarfsträger keine Veranlassung für eine Verlängerung der Verwendungsdauer des [X.]ntragstellers sehe. Mit Vororientierung vom selben Tage informierte daraufhin das [X.] den [X.]ntragsteller über die [X.]bsicht, ihn zum 1. November 2020 mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis 31. März 2021 auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt beim ... Kommando ... in [X.] zu versetzen. Mit E-Mail vom 29. Mai 2020 nahm die zuständige Vertrauensperson beim [X.]undeswehrkommando ... hierzu Stellung.

5

[X.]m 25. Juni 2020 teilte das [X.] dem [X.]ntragsteller telefonisch die [X.]bsicht mit, ihn ab 1. November 2020 nicht nach [X.], sondern auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt beim Kommando ... in [X.] zu versetzen.

6

Mit Verfügung Nr. ... vom 25. Juni 2020, eröffnet am 1. Juli 2020, versetzte das [X.] den [X.]ntragsteller zum 1. November 2020 - mit Dienstantritt am 2. November 2020 und einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis 30. [X.]pril 2021 - auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt (Stabsoffizier z.b.V.) beim Kommando ... in [X.].

7

Hiergegen erhob der [X.]ntragsteller mit Schreiben vom 14. Juli 2020 [X.]eschwerde. Zur [X.]egründung trug er vor, dass die für [X.]uslandsverwendungen übliche Dauer von drei Jahren ohne stichhaltige Gründe verkürzt worden sei. Es bestehe keine dienstliche Notwendigkeit für die Versetzung, weil kein besetzbarer regulärer Dienstposten vorhanden sei. Versetzungen seien nur zu den Terminen 1. [X.]pril und 1. Oktober eines jeden Jahres zulässig. [X.]uch sei die ihm zustehende Schutzfrist von sechs Monaten nicht eingehalten worden.

8

Die im Hinblick auf die Änderung des neuen [X.] erneut angehörte Vertrauensperson beim [X.]undeswehrkommando ... nahm unter dem 31. Juli 2020 [X.] zur Versetzung Stellung. Sie wies darauf hin, dass nunmehr eine Schutzfrist von sechs Monaten zu gewähren sei.

9

Mit [X.]escheid vom 20. [X.]ugust 2020, ausgehändigt am 15. September 2020, wies das [X.]undesministerium der Verteidigung die [X.]eschwerde zurück. Zur [X.]egründung führte es aus, dass ein dienstliches Erfordernis für eine Versetzung regelmäßig vorliege, wenn eine befristete [X.]uslandsverwendung ende. In einem solchen Fall sei es auch zulässig, von den grundsätzlich vorgesehenen Versetzungsterminen 1. [X.]pril und 1. Oktober abzuweichen; die [X.]bweichung sei zudem mit [X.]illigung der Leitung des [X.]undesamts für das Personalmanagement erfolgt. Die Versetzung auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt sei für [X.]uslandsrückkehrer gemäß Nr. 2.2.10 ZDv [X.]-1360/4 zulässig. [X.]llerdings sei die dem [X.]ntragsteller zustehende sechsmonatige Schutzfrist unterschritten; das [X.] sei deshalb angewiesen worden, das Dienstantrittsdatum auf den 4. Januar 2021 zu korrigieren. [X.]nhörungsmängel wegen der Änderung des [X.] in [X.] seien im [X.]eschwerdeverfahren geheilt worden.

Die Änderung des Dienstantrittsdatums auf den 4. Januar 2021 erfolgte mit 1. Korrektur zu der angefochtenen Versetzungsverfügung vom 25. [X.]ugust 2020.

Gegen den [X.]eschwerdebescheid beantragte der [X.]ntragsteller mit Schriftsatz seines [X.]evollmächtigten vom 21. September 2020 die Entscheidung des [X.]undesverwaltungsgerichts ([X.]VerwG 1 W[X.] 25.20). Gleichzeitig stellte er den hier gegenständlichen [X.]ntrag auf vorläufigen Rechtsschutz.

Zu dessen [X.]egründung trägt er insbesondere vor:

Die Versetzung sei vor dem Hintergrund eines unzulässigen Einwirkens des [X.] der Streitkräftebasis zu sehen, der gegen ihn einen "[X.]annfluch" für die Streitkräftebasis verhängt habe; wegen dieses Verhaltens des [X.] der Streitkräftebasis habe er eine weitere [X.]eschwerde erhoben. Die Versetzung an den Standort [X.] anstatt nach - wie ursprünglich vorgesehen - [X.] verstoße gegen die Grundsätze über die Vereinbarkeit von Familie und Dienst. Sein Familienwohnort liege in der Nähe von [X.]; dort lebten seine Ehefrau und sein zwölfjähriger schulpflichtiger [X.], die nicht mit nach [X.] gezogen seien. Es liege weiterhin ein [X.]nhörungsmangel vor, weil er sich zur Änderung des [X.] nicht habe äußern können. [X.] werde ferner eine Verletzung der Schutzfrist von sechs Monaten. Diese Verletzung lasse sich nicht durch eine Veränderung des Dienstantrittstermins beheben, wenn - wie hier - das Datum der Versetzung zum 1. November 2020 bestehen bleibe. Für die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutzes spreche jedenfalls eine Güterabwägung. Eine einmal erfolgte Rückversetzung aus dem [X.]usland sei irreversibel. Selbst eine - im Erfolgsfall - zeitnahe erneute Versetzung an den ausländischen Dienstort wäre für ihn mit großen, nicht hinnehmbaren Nachteilen verbunden, weil der Hausstand aufgelöst und [X.]usstattungsgegenstände veräußert, verschenkt oder entsorgt wären. Demgegenüber wögen die Risiken für den Dienstherrn gering, wenn er bis zur Entscheidung in der Hauptsache zunächst weiter Dienst in [X.] leiste, zumal er in [X.] ohnehin nicht auf einem Dienstposten der [X.] geführt werden solle. [X.]ei seiner Dienststelle in [X.] entstünden keine Missstände, weil die [X.]esetzung mit zwei Obersten dort bereits in der Vergangenheit praktiziert worden sei.

Der [X.]ntragsteller beantragt,

die Vollziehung der Versetzungsverfügung des [X.] vom 25. Juli 2020 vorläufig auszusetzen.

Das [X.]undesministerium der Verteidigung beantragt,

den [X.]ntrag abzulehnen.

Die vorgesehene Schutzfrist von sechs Monaten sei gewahrt. Maßgeblich für deren [X.]erechnung sei nicht das Datum der Versetzung, sondern das Datum des Dienstantritts. Die Zerwürfnisse des [X.]ntragstellers mit seinen Vorgesetzten seien für die Versetzung unerheblich. Mit dem [X.]blauf der vorgesehenen Dauer der [X.]uslandsverwendung habe ein dienstliches Erfordernis für die Rückversetzung nach [X.] vorgelegen. Die vorgebrachten familiären Gründe seien bei der Entscheidung über die Versetzung berücksichtigt worden, stellten jedoch keine außergewöhnlichen Umstände von derartigem Gewicht dar, dass sie eine Versetzung nach [X.] geboten hätten; zudem betrage die voraussichtliche Verwendungsdauer in [X.] nur vier Monate. Die Prüfung der anschließenden Verwendung des [X.]ntragstellers sei noch nicht abgeschlossen. Eventuelle [X.]nhörungsmängel seien geheilt. Insbesondere sei auch die Vertrauensperson nach Änderung des vorgesehenen [X.] nochmals angehört worden und dessen Stellungnahme ausdrücklich mit der Verlängerung der Schutzfrist aufgegriffen worden. Einen [X.]nspruch auf eine über sechs Monate hinausgehende Schutzfrist habe der [X.]ntragsteller nicht. Das Ende seiner [X.]uslandsverwendung sei ihm von [X.]eginn an bekannt gewesen und könne ihn deshalb nicht überraschen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der [X.]kten [X.]ezug genommen. Die [X.]eschwerdeakte des [X.]undesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des [X.]ntragstellers haben dem Senat bei der [X.]eratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Mit dem [X.]ntrag auf [X.]ussetzung der Vollziehung seiner (Rück-)Versetzung nach [X.] geht es dem [X.]ntragsteller darum, bis zu einer Entscheidung im bereits anhängigen Hauptsacheverfahren ([X.] 1 [X.] 25.20) auf seinem [X.]ienstposten beim [X.]ienstältesten [X.] Offizier/[X.] [X.]nteil in [X.] verbleiben zu können. Sein Rechtsschutzbegehren ist deshalb als [X.]ntrag auszulegen, die aufschiebende Wirkung des [X.]ntrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versetzungsverfügung Nr. ... des [X.] vom 25. Juni 2020 (i.d.F. der 1. Korrektur vom 25. [X.]ugust 2020) in Gestalt des [X.] des [X.] vom 20. [X.]ugust 2020 anzuordnen.

[X.]ieser [X.]ntrag ist gemäß § 21 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] i.[X.]m. § 17 [X.]bs. 6 Satz 2 [X.] zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

[X.]er Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor den persönlichen [X.]elangen des Soldaten eingeräumt (§ 17 [X.]bs. 6 Satz 1 [X.]). [X.]ie [X.]nordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in [X.]etracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (stRspr, vgl. z.[X.]. [X.], [X.]eschluss vom 2. Februar 2015 - 1 [X.] 3.14 - juris Rn. 22 m.w.[X.]).

1. [X.]ei summarischer Prüfung bestehen gegen die angefochtene Versetzungsverfügung keine rechtlichen [X.]edenken.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat ein Soldat grundsätzlich keinen [X.]nspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Ein dahingehender [X.]nspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschluss vom 25. September 2002 - 1 [X.] 30.02 - [X.] 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 24 m.w.[X.]). [X.]iese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher [X.]efugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 [X.]bs. 3 Satz 2 [X.]) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm bzw. ihr zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] i.[X.]m. § 114 VwGO). [X.]ie gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom [X.] im Wege der Selbstbindung in Verwaltungsvorschriften festgelegten Maßgaben und Verfahrensregeln eingehalten sind (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 27. Februar 2003 - 1 [X.] 57.02 - [X.]E 118, 25 <27>), wie sie sich hier insbesondere aus der Zentralen [X.]ienstvorschrift [X.]/37 zur "Versetzung, [X.]ienstpostenwechsel und Kommandierung von Soldatinnen und Soldaten" (entspricht dem bis 14. Juni 2020 geltenden [X.]/46) ergeben.

a) Für die Versetzung des [X.]ntragstellers zum 1. November 2020 besteht ein dienstliches Erfordernis (Nr. 204 [X.]uchst. a Z[X.]v [X.]/37).

Gemäß [X.]. e Z[X.]v [X.]/37 liegt ein dienstliches Erfordernis für eine Versetzung regelmäßig vor, wenn - wie hier - eine befristete [X.]uslandsverwendung endet. [X.]ie Verwendung des [X.]ntragstellers beim [X.]ienstältesten [X.] Offizier/[X.] [X.]nteil in [X.] war durch die zugrundeliegende Verfügung des [X.] vom 11. [X.]ezember 2018 von [X.]eginn an auf eine voraussichtliche Verwendungsdauer bis zum 31. Oktober 2020 angelegt. Es ist damit zum einen kein Fall einer nachträglichen Verkürzung der festgesetzten Verwendungszeit gegeben (Nr. 101 Punkt 5 Z[X.]v [X.]). Ebensowenig ist auf der anderen Seite ein dienstliches Erfordernis für eine Verlängerung der [X.]uslandsverwendung ersichtlich, nachdem das Kommando Streitkräftebasis als [X.]edarfsträger unter dem 19. Mai 2020 erklärt hat, dass es keine Veranlassung für eine Verlängerung der Verwendungsdauer des [X.]ntragstellers sehe, und auch der [X.]ntragsteller selbst davon ausgeht, dass sein weiterer Verbleib in [X.] zu einer [X.]oppelbesetzung führen würde.

Unerheblich ist, dass die Verwendungsdauer des [X.]ntragstellers, der bereits zuvor vom Oktober 2011 bis September 2015 vier Jahre lang beim [X.]undeswehrkommando ... in [X.] eingesetzt war, bei seiner erneuten Versetzung ... mit knapp zwei Jahren weniger als die grundsätzlich vorgesehenen drei Jahre beträgt (Nr. 101 Punkt 2 Z[X.]v [X.] zur "Verwendung von Soldatinnen und Soldaten im [X.]usland"). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die ausnahmsweise kürzere [X.]efristung auf sachwidrigen Erwägungen beruht. [X.]a die Verwendungsdauer bereits mit der Versetzungsverfügung bestimmt war, kann sie - schon aus Gründen der zeitlichen [X.]bfolge - nicht im Zusammenhang mit den Unstimmigkeiten stehen, die im Verhältnis zwischen dem [X.]ntragsteller und seinen Vorgesetzten im Verlauf seiner [X.]uslandsverwendung eingetreten sind. [X.]ie Rückversetzung des [X.]ntragstellers nach [X.] stützt sich denn auch ausdrücklich nicht auf [X.]. g Z[X.]v [X.]/37 (sog. Spannungsversetzung), sondern allein auf das planmäßige Ende der Verwendungsdauer im [X.]usland ([X.]. e Z[X.]v [X.]/37).

Unschädlich ist schließlich, dass die Versetzung nicht zu einem der grundsätzlich vorgesehenen Veränderungstermine 1. [X.]pril oder 1. Oktober (Nr. 226 Satz 1 Z[X.]v [X.]/37) vorgenommen wurde. [X.]ei der Versetzung wegen des Endes einer befristeten [X.]uslandsverwendung handelt es sich um einen atypischen Fall, der eine [X.]usnahme rechtfertigt. Unabhängig davon ist die [X.]bweichung zulässig, weil sie nach dem unwidersprochenen Vortrag des [X.] mit [X.]illigung der Leitung des [X.] erfolgte (Nr. 228 Z[X.]v [X.]/37).

b) Keinen rechtlichen [X.]edenken begegnet auch die Zuversetzung auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt (Stabsoffizier z.b.[X.]) beim Kommando ... in [X.].

[X.]er [X.]ntragsteller hat nichts vorgetragen, was gegen seine Eignung für einen Einsatz bei dieser höheren Kommandobehörde spräche. [X.]ie Nutzung einer Planstelle z.b.[X.] ist gemäß Nr. 2.2.10 Z[X.]v [X.]/4 für längstens sechs Monate für Soldaten zulässig, die - wie der [X.]ntragsteller - aus dem [X.]usland zurückversetzt werden, wenn der vorgesehene [X.]ienstposten nicht vorgehalten werden kann. [X.]as [X.] hat hierzu erklärt, dass die Planung für die weitere Verwendung des [X.]ntragstellers noch nicht abgeschlossen sei. [X.]ie zulässige Höchstdauer der Zwischenverwendung z.b.[X.] ist mit einer formalen [X.]auer von exakt sechs Monaten (1. November 2020 bis 30. [X.]pril 2021, bei tatsächlichem [X.]ienstantritt am 4. Januar 2021) nicht überschritten.

[X.]er Versetzung zum Kommando ... steht nicht entgegen, dass für den [X.]ntragsteller ursprünglich eine Zwischenverwendung - ebenfalls auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt mit einer [X.]auer von fünf Monaten - beim ... Kommando ... in [X.] beabsichtigt war. [X.]us der Vororientierung vom 19. Mai 2020 kann der [X.]ntragsteller keinen [X.]nspruch auf eine entsprechende Versetzung ableiten, weil es sich dabei lediglich um die informatorische Mitteilung einer Planungsabsicht handelt (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschluss vom 21. März 2019 - 1 [X.] 37.18 - [X.] 450.1 § 17 [X.] Nr. 105 Rn. 14 m.w.[X.]). [X.]a die Vororientierung keine dienstliche Maßnahme darstellt, unterliegt ihre Änderung nicht den Schranken der §§ 48 ff. VwVfG.

[X.]ie Änderung von inländischer [X.]ienststelle und [X.]ienstort erfolgte im Ergebnis auch ohne Verfahrensfehler. Ob das Telefongespräch am 25. Juni 2020 eine ordnungsgemäße [X.]nhörung des [X.]ntragstellers (Nr. 211 Z[X.]v [X.]/37) darstellt, erscheint im Hinblick darauf, dass die Versetzungsverfügung vom selben Tag datiert, zweifelhaft. [X.]ie [X.]nhörung wurde jedoch jedenfalls im [X.]eschwerdeverfahren wirksam nachgeholt, in dem sich der [X.]ntragsteller ausführlich mit Schreiben vom 14. Juli 2020 äußerte (§ 45 [X.]bs. 1 Nr. 3 und [X.]bs. 2 VwVfG). [X.]a es sich um eine gegenüber der Vororientierung wesentliche Änderung handelte, war auch die erneute [X.]nhörung der Vertrauensperson geboten (§ 24 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.]). Nachdem diese vor Erlass der Versetzungsverfügung versäumt worden war, wurde sie zulässigerweise nachgeholt (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 6. [X.]ugust 2020 - 1 [X.] 9.20 - juris Rn. 40 m.w.[X.]) und mit der Stellungnahme der Vertrauensperson vom 31. Juli 2020 abgeschlossen, wobei diese in Gestalt der Verschiebung des [X.]ienstantritts aufgrund der sechsmonatigen Schutzfrist auch erkennbar in die [X.]eschwerdeentscheidung und die 1. Korrektur der Versetzungsverfügung einging (§ 24 [X.]bs. 3 [X.]).

[X.]ie Versetzung nach [X.] statt an den Standort [X.], in dessen Nähe sich die Familienwohnung des [X.]ntragstellers befindet, verletzt schließlich - auch unter Ermessensgesichtspunkten - keine Vorschriften zum Schutz von Ehe und Familie. [X.]us der Zentralen [X.]ienstvorschrift [X.]-2645/6 zur "Vereinbarkeit von Familie und [X.]eruf/[X.]ienst" ergeben sich für den vorliegenden Sachverhalt lediglich personalpolitische Programmsätze und keine subjektiven Rechtspositionen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 29. Januar 2020 - 1 [X.] 65.19 - juris Rn. 24). Schwerwiegende persönliche Gründe im Sinne von [X.] und 207 Z[X.]v [X.]/37 sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Übrigen wurden die vom [X.]ntragsteller vorgebrachten familiären Umstände bei der Entscheidung über die Versetzung berücksichtigt, ihnen aber kein Vorrang vor den dienstlichen Interessen (Nr. 102 Z[X.]v [X.]/37) eingeräumt. [X.]ies begegnet vor allem deshalb keinen rechtlichen [X.]edenken, weil die Familie (Ehefrau und schulpflichtiges Kind) nicht mit dem [X.]ntragsteller für die [X.]auer seiner [X.]uslandsverwendung nach [X.] gezogen, sondern am Familienwohnort verblieben ist; für die Familie des [X.]ntragstellers folgen deshalb aus der hier strittigen Versetzung unmittelbar keine Veränderungen. Für den [X.]ntragsteller ergibt sich als [X.]elastung eine viermonatige Phase des Pendelns zwischen [X.]ienststelle und Familienwohnung, die hinnehmbar erscheint, zumal sie der Zusammenführung der Familie näherkommt als ein weiteres Hinausschieben der Rückkehr nach [X.], das der [X.]ntragsteller in diesem Verfahren betreibt. Fragen der Vereinbarkeit von Familie und [X.]ienst dürften sich jedenfalls eher bei der noch ausstehenden Entscheidung über die anschließende reguläre Verwendung des [X.]ntragstellers stellen, soweit diese Rückwirkungen auf die familiären Verhältnisse hat.

c) [X.]ie - mangels Vorliegens eines [X.]usnahmetatbestands (Nr. 226 Satz 5 Z[X.]v [X.]/37) zu beachtende - sechsmonatige Schutzfrist bei Versetzungen an einen anderen Ort als den bisherigen [X.]ienstort (Nr. 226 Satz 2 Z[X.]v [X.]/37) ist gewahrt. Eine Verletzung dieser Schutzbestimmung zugunsten des Soldaten würde zwar nur den Zeitpunkt des [X.]ienstantritts, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Versetzung als solche berühren (stRspr, vgl. zur Vorläufervorschrift der Nr. 602 Satz 1 [X.] [X.]-1300/46 [X.], [X.]eschluss vom 26. November 2015 - 1 [X.] 34.15 - juris Rn. 30 m.w.[X.]). Einer etwa zu kurz bemessenen Schutzfrist könnte aber im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes mit einer entsprechend befristeten [X.]nordnung der aufschiebenden Wirkung Rechnung getragen werden.

[X.]ie Schutzfrist begann mit der [X.]ekanntgabe der angefochtenen Versetzung am 1. Juli 2020 (Nr. 226 Satz 3 Z[X.]v [X.]/37). Fristende ist gemäß Nr. 226 Satz 4 Z[X.]v [X.]/37 das "[X.]atum der Versetzung". [X.]em [X.]ntragsteller ist zuzugeben, dass bei einer am Wortlaut der [X.]ienstvorschrift orientierten [X.]uslegung vieles dafürspräche, unter dieser Formulierung den formalen Zeitpunkt der [X.]esetzung des entsprechenden [X.]ienstpostens mit dem Soldaten zu verstehen, wie er auf der Versetzungsverfügung in der Zeile "zu führen ab" eingetragen ist. [X.]a der [X.]ntragsteller ab dem 1. November 2020 als Stabsoffizier z.b.[X.] beim Kommando ... geführt wird, wäre vorliegend die sechsmonatige Schutzfrist nicht gewahrt.

Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen jedoch keiner eigenständigen [X.]uslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen [X.]ehörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz ([X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG) gebunden sind (vgl. [X.], Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 [X.] 15.14 - [X.]E 152, 211 Rn. 24). Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots liegt darum nicht vor, wenn im Einzelfall entsprechend einer allgemein geübten Praxis verfahren wird, mag diese auch vom Wortlaut einer Verwaltungsvorschrift nicht gedeckt sein (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 28. Mai 2008 - 1 [X.] 19.07 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 44 Rn. 3 sowie zuletzt vom 26. November 2020 - 1 [X.] 20.20 - Rn. 21).

Nach der dem Senat aus zahlreichen Verfahren bekannten und von dem [X.] und dem [X.]undesamt für das Personalmanagement auch hier zugrundegelegten ständigen Praxis kommt es für die Wahrung der Schutzfrist nicht auf das [X.]atum, ab dem der Soldat formal auf dem [X.]ienstposten geführt wird, sondern auf das [X.]atum des tatsächlichen [X.]ienstantritts an. Liegen zwischen der [X.]ekanntgabe der Versetzung und dem angeordneten [X.]ienstantritt am neuen [X.]ienstort mindestens sechs Monate, so ist die Schutzfrist der Nr. 226 Satz 2 Z[X.]v [X.]/37 gewahrt. Gegen diese Praxis bestehen keine rechtlichen [X.]edenken. Sie entspricht dem Schutzzweck der Vorschrift, nämlich dem Soldaten effektiv sechs Monate Gelegenheit zu geben, seine persönlichen Verhältnisse und ggf. auch die seiner Familie auf die Veränderungen einzustellen, bevor er seinen [X.]ienst am neuen [X.]ienstort tatsächlich aufnimmt.

Nachdem - veranlasst durch die [X.]eschwerde des [X.]ntragstellers - das [X.]atum seines [X.]ienstantritts durch die 1. Korrektur zur Versetzungsverfügung vom 2. November 2020 auf dem 4. Januar 2021 geändert wurde, wurde ihm die Versetzung zum Kommando ... in [X.] mehr als sechs Monate vorher bekanntgegeben (Nr. 226 Satz 2 und 3 Z[X.]v [X.]/37).

2. Für den [X.]ntragsteller entstehen aus der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Versetzung (mit [X.]ienstantritt am 4. Januar 2021) keine unzumutbaren, insbesondere nicht wiedergutzumachenden Nachteile, die - ungeachtet der nach summarischer Prüfung gegebenen Rechtmäßigkeit der Versetzung - seinen Verbleib auf dem bisherigen [X.]ienstposten bis zur gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache gebieten würden.

Meta

1 WDS-VR 15/20

09.12.2020

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

§ 17 Abs 6 S 1 WBO, § 17 Abs 3 WBO, Art 3 Abs 1 GG, § 3 SG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.12.2020, Az. 1 WDS-VR 15/20 (REWIS RS 2020, 4363)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4363

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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