Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2008, Az. XII ZR 157/06

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1022

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 5. November 2008 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja BGB §§ 138 Abs. 1 [X.], 1585 c a) Eine Inhaltskontrolle von Eheverträgen kann nicht nur zugunsten des unterhaltbe-gehrenden Ehegatten veranlasst sein, sondern im Grundsatz auch zugunsten des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Ehegatten. b) Für die Beurteilung, ob die subjektiven Elemente der Sittenwidrigkeit eines [X.] vorliegen, kann jedenfalls dann nicht auf konkrete Feststellungen hierzu verzichtet werden, wenn ein Ehegatte dem anderen Leistungen verspricht, für die es keine gesetzliche Grundlage gibt. In solchen Fällen scheidet eine tatsächliche Vermutung für eine Störung der Vertragsparität aus. c) Eine Unterhaltsvereinbarung kann sittenwidrig sein, wenn die Ehegatten damit auf der Ehe beruhende [X.] zum Nachteil des [X.]. Das kann auch dann der Fall sein, wenn durch die Unterhaltsabrede bewirkt wird, dass der über den gesetzlichen Unterhalt hinaus zahlungspflichtige Ehegatte finanziell nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern und deshalb ergänzender Sozialleistungen bedarf. [X.], Urteil vom 5. November 2008 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 2008 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats - [X.] für Fami-liensachen - des [X.] vom [X.] 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die [X.]en streiten über die Wirksamkeit einer [X.]nverpflichtung, die der Kläger zugunsten der Beklagten durch Ehevertrag eingegangen ist. 1 Der 1962 geborene Kläger, der [X.] St[X.]tsangehöriger ist, und die 1953 geborene Beklagte heirateten am 12. Dezember 1997. Die Ehe blieb kin-derlos. Am 24. November 1999 schlossen die [X.]en unter Hinzuziehung ei-nes für die [X.] allgemein vereidigten Dolmetschers einen nota-riell beurkundeten Ehevertrag, durch den in den Ziffern 1 bis 4 und 6 Vereinba-rungen über die Gestaltung des ehelichen Zusammenlebens getroffen wurden. Ziffer 7 enthält einen wechselseitigen Unterhaltsverzicht für den Fall der Schei-dung sowie die Verpflichtung des [X.] zur Zahlung einer [X.] an die Beklagte. Im Einzelnen sieht Ziffer 7 folgende Regelung vor: 2 - 3 - "Im Hinblick auf den Altersunterschied zwischen den Eheleuten regeln die Eheleute einen etwaigen nachehelichen Unterhaltsanspruch der Ehe-frau durch eine [X.]. Für den Fall der Ehescheidung verzichten die Eheleute gegenseitig völlig auf jeden gesetzlichen Unterhalt und nehmen diesen Verzicht wechsel-seitig an. Als Abfindung für ihren Verzicht erhält die Ehefrau die folgende Leibren-te. Für diese [X.] wird die entsprechende oder ergänzende Anwen-dung der gesetzlichen Vorschriften über den nachehelichen Unterhalt ausdrücklich ausgeschlossen. Die [X.] ist monatlich am 15. eines jeden Monats zu entrichten und beläuft sich auf monatlich 1.300 DM. Diese [X.] erlischt mit dem Tode der Ehefrau. Sie erlischt weiter mit Beginn des ersten Monats, an dem die Ehefrau Altersrente aus der [X.] bezieht. Ferner ruht der Anspruch auf [X.], sobald und solange die Ehefrau Einkünfte aus einer Voller-werbstätigkeit bezieht. Verändert sich der Preisindex aller privaten Haushalte für ganz [X.], festgestellt vom statistischen Bundesamt, Basis 1991 = 100, ge-genüber den im Monat dieses Vertragsabschluss gültigen Index, so [X.] oder ermäßigt sich der Rentenbetrag entsprechend. Eine Anpas-sung findet jedoch nur statt, wenn sich eine Veränderung dieses Index von mehr als 10 % eingestellt hat, wobei jeweils von der letzten Anpas-sung zu Grunde liegenden [X.] auszugehen ist. Die Rente erhöht oder ermäßigt sich ab dem der Anpassung folgenden Monatsfünfzehn-ten. Rückwirkende Anpassung kann nicht verlangt werden. Weiter ge-hende Anpassungen finden nicht statt. Insbesondere wird die [X.] nach § 323 ZPO ausdrücklich ausgeschlossen. Der Ehemann unterwirft sich wegen der Verpflichtung zur Zahlung obiger wertgesicherter Rente der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Die Ehefrau verpflichtet sich jedoch ihrerseits, im Falle einer Eheschei-dung sich nach Kräften um eine Vollerwerbstätigkeit als Bürokauffrau oder um eine vergleichbare Tätigkeit zu bemühen." - 4 - Nach den Schlussbestimmungen des Ehevertrages soll für den Fall, dass die als Unterhaltsersatz vereinbarte [X.] unwirksam sein oder werden soll-te, der Unterhaltsverzicht ebenfalls unwirksam sein. 3 4 Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 9. April 2002 rechtskräftig geschieden. Während der Ehe war der Kläger - abgesehen von einer kurzen Zeit der Arbeitslosigkeit Anfang des Jahres 2000 - durchgehend erwerbstätig, während die Beklagte bis August 2000 ar-beitslos war und Arbeitslosengeld bezog. Seit September 2000 ist sie im [X.] von 20 Stunden pro Woche als Buchhalterin tätig. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass der Beklagten aus der [X.] Urkunde keine [X.]n- oder Unterhaltsansprüche zustehen, son-dern die Regelung insoweit nichtig ist. Er hat außerdem die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde verlangt. Hilfsweise hat er [X.] gegen die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde erhoben und höchst hilfsweise Abänderung der [X.]nverpflichtung dahin beantragt, dass diese entfällt. 5 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] das angefochtene Urteil abgeändert und fest-gestellt, dass der Beklagten keine Ansprüche auf Zahlung einer [X.] aus Ziff. 7 des Ehevertrages zustehen; die Regelung in Ziff. 7 sei nichtig. Darüber hinaus hat es die Beklagte verurteilt, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde an den Kläger herauszugeben. Dagegen richtet sich die - vom [X.] zugelassene - Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt. 6 - 5 - Entscheidungsgründe: 7 Das Urteil beruht inhaltlich nicht auf der Säumnis des [X.], sondern berücksichtigt - als sog. unechtes Versäumnisurteil - den gesamten Sach- und Streitstand. 8 Die Revision ist nicht begründet. 9 1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in [X.], 477 ff. veröffentlicht ist, hat die Feststellungsklage für zulässig gehalten und - in An-wendung [X.] Rechts - angenommen, die Vereinbarung in Ziff. 7 des [X.] sei wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen, nach der trotz grundsätzlich bestehender Vertragsfreiheit der Schutzzweck der gesetzli-chen Scheidungsfolgeregelungen nicht beliebig unterlaufen werden dürfe, gelte auch zugunsten des unterhaltsverpflichteten Ehegatten. Vorliegend führe be-reits eine [X.] zur Nichtigkeit der in Rede stehenden [X.], da schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig gewesen sei, dass hierdurch eine einseitige, nicht gerechtfertigte Lastenverteilung für den Scheidungsfall bewirkt werde. Maßgebend für diese Beurteilung sei das gesetz-liche Leitbild des [X.], das vom Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten an den die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Einnahmen und geldwerten Vorteilen (Halbteilung) und vom Gebot der Rück-sichtnahme auf die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des [X.] geprägt sei. Von diesem Leitbild weiche die Vereinbarung in evident einseitiger Weise ab. Die an die Stelle einer möglichen Unterhaltsverpflichtung des [X.] tretende [X.] sei nach der Vereinbarung unabhängig von [X.] bestehenden unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit. Angesichts des ein-10 - 6 - deutigen Wortlauts, insbesondere des ausdrücklichen Ausschlusses "weiterge-hender Anpassung" und der Abänderungsklage lasse sich eine entsprechende Begrenzung auch nicht im Wege der Auslegung begründen. Die [X.] der Zahlungspflicht von der Leistungsfähigkeit des [X.] sei auch [X.] gravierend, weil den [X.]en bei Abschluss der Vereinbarung die [X.] weiterer Unterhaltsverpflichtungen des [X.] gegenüber minderjährigen Kindern in der [X.] vor Augen gestanden haben müsse. Da die Beklagte [X.] habe, sie habe während der Ehezeit Auslandskindergeld für die Kin-der des [X.] beantragt, müsse ihr zumindest die Möglichkeit entsprechender Unterhaltsverpflichtungen bewusst gewesen sein. Selbst wenn der Kläger zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich keine nennenswerten Unterhaltsleistungen an seine Kinder erbracht habe, führe die Vereinbarung einer von der [X.] unabhängigen [X.] auch zu einer Abkehr vom unterhaltsrechtlichen Gleichrang der Ehefrau und der unterhaltsberechtigten Kinder. Demgegenüber solle die [X.] unabhängig von einer tatsächlich bestehenden unterhalts-rechtlichen Bedürftigkeit der Beklagten geschuldet sein, solange diese keiner Vollerwerbstätigkeit nachgehe. Die Regelung habe deshalb dazu führen [X.], dass die Beklagte nach Zahlung der [X.] deutlich mehr als die Hälfte der beiderseitigen prägenden Einkünfte, der Kläger dagegen nicht einmal den notwendigen Eigenbedarf erhalte. Dieses Ergebnis der vertraglichen Regelung sei allenfalls für die Situation einer zwar nicht ausgeübten, der Beklagten aber möglichen und zumutbaren Vollerwerbstätigkeit durch Vertragsauslegung korri-gierbar. Mit Rücksicht auf die Einkommensverhältnisse der [X.]en habe schon bei Vertragsschluss die Gefahr einer deutlichen Abweichung vom Grundsatz der Halbteilung und der Begrenzung des Unterhalts[X.] durch die [X.] des Unterhaltspflichtigen bestanden. Nach dem Steuerbescheid für das [X.] habe das Jahresbruttoeinkommen des [X.] 33.600 DM 11 - 7 - betragen. Nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen errechne sich ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von etwa 2.220 DM, nach Abzug pauschalierter berufsbedingter Aufwendungen von etwa 2.110 DM. Von diesem Betrag wären dem Kläger nach Abzug der vereinbarten [X.] von 1.300 DM nur 810 DM für seinen eigenen Bedarf verblieben, mithin weniger als 2/3 des notwendigen Selbstbehalts nach der damals gültigen [X.] Tabelle. Die Beklagte habe demgegenüber über 1.300 DM zuzüglich etwaiger Einkünfte aus Teilzeiterwerbstätigkeit oder Leistungen des Arbeitsamtes [X.] können. Diese Gefahr habe sich nach den derzeitigen wirtschaftlichen [X.]sen der [X.]en auch realisiert. Während der Kläger über ein monatli-ches Nettoeinkommen von etwa 1.600 • verfüge, verblieben ihm nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen und der [X.] von etwa 650 • nur 870 • und damit nicht einmal der notwendige Selbstbehalt. Dabei seien die Unter-haltsverpflichtungen gegenüber den Kindern noch nicht berücksichtigt. Die [X.] verfüge jedenfalls über ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von ca. 880 •. Zuzüglich der [X.] würde ihr ein Betrag von etwa 1.530 • mo-natlich zur Verfügung stehen. Die für die Annahme der Sittenwidrigkeit zu fordernden subjektiven [X.] seien ebenfalls gegeben. Zwar seien konkrete Umstände, die auf eine erheblich ungleiche Verhandlungsposition schließen ließen, nicht feststell-bar. Aus dem Umstand, dass die [X.]en eine evident einseitig belastende e-hevertragliche Regelung getroffen hätten, ohne dass hierfür ein nachvollziehba-rer Grund erkennbar sei, ergebe sich aber eine tatsächliche Vermutung für eine damals bestehende Störung der subjektiven [X.] dergestalt, dass der Kläger bei Vertragsschluss subjektiv nicht in der Lage gewesen sei, seine berechtigten Interessen sachgerecht und angemessen zu vertreten, und dass dieser Umstand für die Beklagte zumindest erkennbar gewesen sei. Die von ihr geschilderten - streitigen - ehelichen Probleme, die den Hintergrund der 12 - 8 - ehevertraglichen Regelungen im Übrigen bilden dürften, könnten die einseitige Lastenverteilung in Ziffer 7 des Ehevertrages nicht rechtfertigen. Auch wenn die Beklagte berechtigten Anlass zur Klage über das Verhalten des [X.] gehabt habe, erscheine die Verknüpfung der künftig fortbestehenden Ehe mit einer den Kläger finanziell erheblich benachteiligenden Scheidungsfolgeregelung nicht billigenswert. Deshalb sei die Regelung unter Ziffer 7 des Ehevertrages - einschließlich des dort erklärten Verzichts auf gesetzliche Unterhaltsansprü-che - nichtig. Der Beklagten stehe nicht die dort vereinbarte [X.], mögli-cherweise aber unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu. Infolge der Nichtigkeit von Ziffer 7 des Ehevertra-ges habe der Kläger auch Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Aus-fertigung des Schuldtitels. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Er-gebnis stand. 13 2. Das Berufungsgericht hat die in erster Linie erhobene Feststellungs-klage zu Recht für zulässig gehalten. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung des Nichtbestehens des Rechtsverhältnisses, aus dem die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der [X.] geltend macht. Mit der - hilfsweise erhobenen - Vollstreckungsab-wehrklage kann dagegen nur der hinter der begehrten Feststellung zurückblei-bende Ausspruch erreicht werden, dass die Zwangsvollstreckung aus der voll-streckbaren Urkunde aufgrund von Einwendungen gegen die Forderung fortan ganz, teil- oder zeitweise unzulässig ist ([X.] Urteil vom 3. Juni 1997 - [X.] - NJW 1997, 2320, 2321; [X.]surteil vom 20. September 1995 - [X.] ZR 220/94 - NJW 1995, 3318). Ein solcher Ausspruch erschöpft das Rechtsschutz-ziel des [X.] nicht. Der Streit über die Wirksamkeit der eingegangenen [X.] ist deshalb mit Hilfe einer Feststellungsklage auszutragen. 14 - 9 - 3. Zutreffend ist das Berufungsgericht ferner davon ausgegangen, dass sich die Frage nach der Wirksamkeit von Ziff. 7 des Ehevertrages nach [X.] Recht beurteilt. Für Sachverhalte mit Bezug zum Recht eines ausländi-schen St[X.]tes richtet sich die Frage, welches materielle Recht anwendbar ist, nach den Regeln des von Amts wegen anzuwendenden [X.] Kollisions-rechts, des EGBGB ([X.]surteil vom 7. April 1993 - [X.] ZR 266/91 - FamRZ 1993, 1051). Jedoch gehen Bestimmungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit sie unmittelbar anwendbares innerst[X.]tliches Recht geworden sind (Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EGBGB). Ein solcher Vorrang gilt hier nach dem [X.] Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 2. Oktober 1973 (im folgenden: [X.]. 73, [X.]. [X.] 825 ff., für [X.] in [X.] seit 1. April 1987, vgl. [X.]. [X.]). Es geht [X.] formell den Regeln des Art. 18 EGBGB vor, der allerdings inhaltlich mit denen des [X.]. 73 übereinstimmt ([X.]surteil vom 27. März 1991 - [X.] ZR 113/90 - FamRZ 1991, 925, 926). Das [X.]. 73, das von der [X.] ratifiziert wurde, würde allerdings auch unabhängig davon gemäß Art. 3 des Abkommens im Verhältnis zu Nichtvertragsst[X.]ten gelten ([X.]/[X.] 67. Aufl. [X.]. zu Art. 18 EGBGB Rdn. 4 und 5; [X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. Art. 18 EGBGB Rdn. 5). 15 Nach Art. 8 [X.]. 73 (entsprechend Art. 18 Abs. 4 Satz 1 EGBGB) ist für die Unterhaltspflicht zwischen geschiedenen Ehegatten das auf die Scheidung angewandte Recht maßgebend, wenn die Ehescheidung hier ausgesprochen worden ist. Die Ehe ist durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 9. April 2002 geschieden worden. Es kann kein Zweifel bestehen, dass dabei [X.] Recht angewandt worden ist. Denn die Scheidung unterliegt dem Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des [X.] für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Das war nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB das [X.] 16 - 10 - Recht, da beide Ehegatten hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten und im Übrigen noch haben. 17 Zwar ist das [X.] grundsätzlich nur auf gesetzliche [X.] anwendbar. Daraus folgt aber nicht, dass Unterhaltsvereinba-rungen ihm nicht unterfallen. Wird durch eine Vereinbarung eine gesetzliche Unterhaltspflicht nur inhaltlich nach Höhe, Dauer und Modalitäten der [X.] näher festgelegt und ausgestaltet, so verliert der Anspruch [X.] nicht seine Eigenschaft als gesetzlicher Unterhalt (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 24. Januar 1990 - [X.] ZB 143/89 - FamRZ 1990, 867 und vom 8. Juli 1987 - [X.] ZB 35/87 - FamRZ 1987, 1021). Von einer solchen inhaltlichen Ausgestaltung des gesetzlichen [X.] ist hier auszugehen, da die [X.]en einen etwaigen nacheheli-chen Unterhaltsanspruch der Beklagten nach Ziff. 7 des [X.] ausdrück-lich durch die [X.] geregelt haben. Deshalb gilt für die getroffene Rege-lung das [X.] (vgl. auch [X.][X.] 4. Aufl. Art. 18 EGBGB [X.]. I Rdn. 55), so dass [X.] Recht anzuwenden ist. 18 4. Die Grundsätze, die der [X.] für die Inhaltskontrolle von [X.] aufgestellt hat und die einer evident einseitigen, durch die individuelle Ge-staltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigten und für den belasteten Ehegatten unzumutbaren Lastenverteilung begegnen sollen (grund-legend: [X.]surteil [X.] 158, 81 ff. = [X.], 601 ff.), gelten, wie auch das [X.] angenommen hat, nicht nur für den unterhaltbegehren-den Ehegatten, sondern im Grundsatz auch für den auf Unterhalt in Anspruch Genommenen. Auch auf dessen Seite kann eine erhebliche [X.] vorliegen, die zu einer offensichtlich einseitigen Aufbürdung vertraglicher Lasten führt. Den Gerichten obliegt es insofern, den verfassungsrechtlichen 19 - 11 - Schutz vor einer mit dem Gedanken der ehelichen Solidarität nicht in Einklang zu bringenden unangemessenen Benachteiligung der im Einzelfall benachteilig-ten [X.] zu gewähren (ebenso OLG Celle [X.], 1969 mit [X.] [X.]). 20 5. Das Berufungsgericht hat eine zur Sittenwidrigkeit führende evident einseitige Belastung des [X.] darin gesehen, dass durch die [X.]nver-pflichtung bereits bei Vertragsschluss die Gefahr einer vom gesetzlichen Leit-bild der Halbteilung und der Begrenzung des Unterhalts durch die [X.] des Verpflichteten erhebliche Abweichung begründet worden sei. Dem hält die Revision entgegen, ein solches Leitbild als [X.] ehe-bedingter Unterhaltspflichten existiere nicht; die Halbteilung erfolge lediglich mangels anderweitiger Vereinbarungen. Insofern könne es dem [X.] aber nicht verwehrt sein, dem anderen Ehegatten umfangreichere Mittel zur Verfügung zu stellen, als er für sich selbst in Anspruch nehme. Auch seine Leistungsfähigkeit könne der Unterhaltspflichtige eigenverantwortlich ein-schätzen. Diese [X.] sind teilweise gerechtfertigt. 21 a) Nach der Rechtsprechung des [X.]s unterliegen u.a. die gesetzli-chen Regelungen über den nachehelichen Unterhalt grundsätzlich der vertragli-chen Disposition der Ehegatten. Die auf die Scheidungsfolgen bezogene [X.] stellt sich dabei als notwendige Ergänzung des aus den §§ 1353, 1356 BGB folgenden Rechts der Ehegatten dar, ihre ehelichen [X.] eigenverantwortlich entsprechend ihren individuellen Vorstellungen und Bedürfnissen zu gestalten; die Vertragsfreiheit entspringt insoweit dem legiti-men Interesse der Ehegatten, Abweichungen von den gesetzlichen Schei-dungsfolgen zu vereinbaren, die zu dem individuellen Ehebild besser passen. 22 - 12 - So ist es den Ehegatten etwa unbenommen, bestimmte Lebensrisiken eines Partners (z.B. eine bereits vor der Ehe aufgetretene Krankheit) aus der [X.] Verantwortung füreinander auszunehmen ([X.]surteil [X.] 158, 81, 94 f.). Die Ehegatten sind aber im Grundsatz auch frei zu bestimmen, in welcher Weise sie die Verteilung der die ehelichen Lebensverhältnisse prägen-den Einkünfte für ihren jeweiligen nachehelichen Lebensbedarf vorsehen. Falls einer der Ehegatten sich insofern zu besonderer Großzügigkeit veranlasst sieht - etwa in Anerkennung besonderer während der Ehe erbrachter Leistungen des anderen Ehegatten -, ist dies (zunächst) seine privatautonome, von ihm selbst zu verantwortende Entscheidung (so auch [X.]/[X.] BGB 67. Aufl. § 138 Rdn. 36; vgl. auch [X.], 578, 579; [X.] FamRZ 1998, 1296, 1297). Mit Rücksicht darauf ist der vom [X.] herangezogene Grundsatz der Halbteilung für sich betrachtet [X.] kein geeigneter Maßstab, um eine evident einseitige Lastenverteilung festzustellen, der - bei Vorliegen auch der erforderlichen subjektiven Vorausset-zungen - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung durch die Rechtsordnung zu versagen ist. b) [X.]) Anders verhält es sich indes mit der vom Berufungsgericht zur Be-gründung seiner Beurteilung weiterhin genannten Begrenzung des Unterhalts-[X.] durch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Die Notwendigkeit der Erbringung von Unterhaltsleistungen schränkt den [X.] in seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Handlungsfreiheit ein. Diese ist allerdings nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet, zu der auch das Unterhaltsrecht gehört, soweit es mit Art. 6 Abs. 1 GG in [X.] steht. Da die Anwendung unterhaltsrechtlicher Normen nicht zu verfas-sungswidrigen Ergebnissen führen darf, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der zu leistende Unterhalt nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Unterhaltspflichtigen führt. Wird die Grenze des Zumutbaren eines [X.] - 13 - [X.] überschritten, ist die Beschränkung der Dispositionsfreiheit des [X.] im finanziellen Bereich als Folge der Unterhaltsansprüche nicht mehr Bestandteil der verfassungsgemäßen Ordnung und kann vor dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG nicht bestehen. Grundvoraussetzung eines jeden [X.] ist damit die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Diese endet dort, wo er nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern ([X.] [X.], 1685 f. und [X.], 1397, 1398 f.). [X.]) Im [X.] entfalten die Grundrechte ihre Wirkung als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen vor allem durch die zivilrechtlichen Generalklauseln der §§ 138, 242 BGB. Es ist Aufgabe der Gerichte, den verfas-sungsrechtlich gebotenen Schutz zu gewährleisten, um zu verhindern, dass sich die durch Art. 2 Abs. 1 GG ebenfalls geschützte Privatautonomie in eine Fremdbestimmung verkehrt ([X.]E 103, 89 ff. = [X.], 343, 345). 24 cc) Da die [X.]en einen etwaigen nachehelichen Unterhaltsanspruch der Beklagten nach Ziff. 7 des Ehevertrages ausdrücklich durch die [X.] geregelt haben, kommt es für die Frage, ob durch die [X.]nverpflichtung für den Kläger eine evident einseitige, seine Interessen nicht angemessen be-rücksichtigende Lastenverteilung begründet worden ist, ebenso wie bei einer unmittelbar unterhaltsrechtlichen Regelung auf die Voraussetzung der [X.] an. Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, dem Kläger [X.] nach den für die [X.] maßgeblichen Einkommensverhält-nissen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages unter Berücksichti-gung der [X.] monatlich allenfalls 810 DM von seinem bereinigten Netto-einkommen für den eigenen Bedarf verblieben. Dies sei weniger als 2/3 des notwendigen Selbstbehalts (von 1.500 DM) der damals geltenden [X.] Tabelle. Dabei seien etwaige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den in der [X.] lebenden Kindern des [X.] noch nicht einmal berücksichtigt. 25 - 14 - [X.]) Die Revision rügt insofern, das Berufungsgericht habe hinsichtlich der Einkommensverhältnisse des [X.] Vortrag der Beklagten übergangen. Diese habe behauptet, das Einkommen des [X.] zum Zeitpunkt des [X.] sei weitaus höher gewesen als 2.800 DM brutto monatlich; es werde bestritten, dass der in der Auskunft der Landesversicherungsanstalt für das [X.] ausgewiesene Betrag von 33.600 DM dem gesamten Einkom-men des [X.] entsprochen habe, da dort lediglich [X.] Entgelte aufgeführt würden, der Kläger aber zeitweise einer nicht sozialver-sicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen sei. 26 Der Einwand bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat das Einkom-men des [X.] für das [X.] dem gegenüber beiden [X.]en ergange-nen Steuerbescheid entnommen. Dass darin nicht sämtliche Einkünfte des [X.] aufgeführt worden seien, hat die Beklagte nicht geltend gemacht; Einkünf-te aus sogenannter Schwarzarbeit hat sie selbst nicht behauptet. 27 ee) Bei einem verbleibenden Einkommen von allenfalls 810 DM monat-lich wäre der Kläger aber nicht mehr in der Lage gewesen, seine eigene Exis-tenz zu sichern. Das ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Betrag des notwendigen Selbstbehalts, da die betreffenden Sätze in der Regel geringfügig über dem nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen ermittelten Existenzminimum liegen. Angesichts des Umstandes, dass der dem Kläger verbleibende Teil [X.] Einkommens aber deutlich unter dem notwendigen Selbstbehalt liegt, ist von einem nicht mehr gewährleisteten Existenzminimum auszugehen. Das wird durch den doppelten [X.] der Sozialhilfe (vgl. zu diesem früheren Maßstab [X.]surteil vom 7. Dezember 1988 - [X.] - FamRZ 1989, 272, 273; [X.]E [X.], 1685 f.) bestätigt, der zum 1. Juli 1999 für Alleinstehende in [X.] monatlich 1.096 DM (548 DM x 2) be-trug. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war mit einer erheblichen 28 - 15 - Einkommensverbesserung auf Seiten des [X.] auch nicht zu rechnen, erst recht nicht mit einer solchen, bei der sich die vereinbarten 1.300 DM monatlich als Beschränkung des gesetzlichen Unterhalts dargestellt hätten (vgl. zu die-sem Gesichtspunkt [X.] 120, 272, 275 f.). Mit Rücksicht auf die Beeinträchti-gung des Existenzminimums des [X.] begründet die vereinbarte [X.] für diesen objektiv eine einseitige, durch die ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung. 6. Die Beurteilung, ob ein Ehevertrag wegen einer derartigen Lastenver-teilung sittenwidrig und deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, erfordert indes zusätzlich eine Gesamtwürdigung, die neben den objektiv vorliegenden individuellen Verhältnissen beim Vertragsschluss die subjektiv von den [X.] mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen hat, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen ([X.]surteil [X.] 158, 81, 100). In diese Würdigung ist einzubeziehen, ob der Vertrag eine auf unglei-chen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten widerspiegelt ([X.] [X.], 243, 247; [X.]surteil [X.] 170, 77, 83). In solchen Fällen gestörter Vertragsparität ist dem Ehevertrag die Wirksamkeit zu versagen. 29 a) Das Berufungsgericht hat zu den mit Ziff. 7 des Ehevertrages [X.] Zwecken und den sonstigen Beweggründen für die Regelung keine Feststellungen getroffen. Es hat auch konkrete Umstände, die eine erheblich ungleiche Verhandlungsposition erkennen lassen, nicht ausmachen können. Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht allerdings für entbehr-lich gehalten, weil angesichts des Umstands, dass die [X.]en ohne nachvoll-ziehbaren Grund eine evident einseitige, belastende Regelung getroffen hätten, 30 - 16 - eine tatsächliche Vermutung für eine Störung der subjektiven Verhandlungspa-rität spreche. Dabei sei für die Beklagte zumindest erkennbar gewesen, dass der Kläger nicht imstande gewesen sei, seine berechtigten Interessen ange-messen zu vertreten. Dieser Auffassung vermag der [X.] nicht zu folgen. 31 b) Der Kläger, der sich auf die Sittenwidrigkeit der [X.]nverpflich-tung beruft, muss die hierfür notwendigen Voraussetzungen darlegen und [X.] beweisen. Nach der Rechtsprechung des [X.]s kann ent-sprechender Vortrag nicht deshalb für verzichtbar gehalten werden, weil die objektiven Gegebenheiten einen Rückschluss auf die subjektive Einstellung zuließen. Das kann für familienrechtliche Vereinbarungen nicht angenommen werden ([X.]surteile vom 24. April 1985 - [X.] - FamRZ 1985, 788, 789 und vom 9. Juli 1992 - [X.] ZR 57/91 - FamRZ 1992, 1403, 1404). An dieser Auffassung hält der [X.] fest. [X.]) Richtig ist zwar, dass es Fälle gibt, in denen bereits ein grobes Miss-verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung die Annahme zwingend nahe legt, dass der dadurch begünstigte Vertragspartner eine überlegene Verhand-lungsposition bewusst oder grob fahrlässig zum Nachteil des anderen ausge-nutzt hat. Die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze, die auf Austausch von Leistungen oder Gütern gerichtete Verträge betreffen, lassen sich auf familien-rechtliche Verträge indessen nicht übertragen (a.A. für Fälle einer krassen ob-jektiven Benachteiligung: [X.] Sonderheft 2001, 9, 15). So wurde etwa für die Frage, ob und in welcher Weise neben den objektiven Vorausset-zungen der Sittenwidrigkeit von Finanzierungs-Leasingverträgen über bewegli-che Sachen das subjektive Erfordernis einer verwerflichen Gesinnung des [X.] hervorgetreten ist, nach damaliger Rechtslage unterschieden, ob es sich bei dem Leasingnehmer um einen privaten Endverbraucher, einen voll-kaufmännischen oder minderkaufmännischen Leasingnehmer oder Freiberufler 32 - 17 - handelt. Nur im ersten Fall wurde eine verwerfliche Gesinnung vermutet, wenn der objektive Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB vorlag. Beim vollkaufmänni-schen Leasingnehmer war dagegen umgekehrt zu vermuten, dass die persönli-chen Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit beim Leasinggeber nicht erfüllt [X.]. Bei Geschäften mit minderkaufmännischen Leasingnehmern oder [X.] blieb es dagegen bei der allgemeinen Beweislastregel, dass derjenige, der sich auf die Nichtigkeit des Geschäfts beruft, die subjektiven Voraussetzun-gen der Sittenwidrigkeit darzulegen und zu beweisen hat ([X.] 128, 255, 267 f.). [X.] gilt z.B. auch für die Sittenwidrigkeit von Ratenkreditverträ-gen (vgl. [X.] 98, 174, 178; 104, 102, 107). [X.]) Daraus ergibt sich, dass bei Vorliegen der objektiven Sittenwidrigkeit nur dann eine verwerfliche Gesinnung vermutet werden kann, wenn einem der Vertragspartner aufgrund außerhalb des konkreten [X.] vorliegender Umstände eine überlegene Verhandlungsposition zukommt. Davon kann im Verhältnis von Ehegatten zueinander indessen nicht ohne weiteres ausgegan-gen werden. Selbst eine Schwangerschaft bei Abschluss des Ehevertrages ist nur ein Indiz für eine vertragliche Disparität, das Anlass gibt, den Vertrag einer verstärkten richterlichen Kontrolle zu unterziehen ([X.]surteile vom 25. Mai 2005 - [X.] ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1447 und vom 5. Juli 2006 - [X.] ZR 25/04 - FamRZ 2006, 1359, 1361). Deshalb kann für die Beurteilung, ob die subjektiven Elemente der geltend gemachten Sittenwidrigkeit eines Ehevertra-ges vorliegen, auf konkrete Feststellungen hierzu jedenfalls für solche Fälle nicht verzichtet werden, in denen ein Ehegatte dem anderen Leistungen ver-spricht, für die es keine gesetzliche Grundlage gibt. 33 7. Danach kann das angefochtene Urteil mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Es erweist sich allerdings aufgrund der getroffenen 34 - 18 - Feststellungen aus anderen Gründen als richtig, so dass die Revision [X.] ist (§ 561 ZPO). 35 Die [X.]nverpflichtung ist schon deshalb gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und daher nichtig, weil sie den Träger der Sozialleistung belasten würde. 36 a) Nach der Rechtsprechung des [X.]s kann eine Vereinbarung, durch die Verlobte oder Eheleute für den Fall ihrer Scheidung auf nachehelichen [X.] verzichten, nach deren von Inhalt, Beweggrund und Zweck bestimmtem Gesamtcharakter gegen die guten Sitten verstoßen, falls die Vertragschließen-den dadurch zumindest grob fahrlässig eine Unterstützungsbedürftigkeit zu Las-ten des [X.] herbeiführen, auch wenn sie dessen Schädigung nicht beabsichtigen (vgl. etwa [X.]surteile [X.] 86, 82, 88 = [X.], 137 und vom 24. April 1985 - [X.] - FamRZ 1985, 788, 790). Diese Rechtsprechung ist durch die Grundsätze, die der [X.] zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen entwickelt hat (vgl. grundlegend [X.] 158, 81 ff.), nicht ge-genstandslos geworden. Eine Unterhaltsabrede kann weiterhin sittenwidrig sein, wenn die Ehegatten damit auf der Ehe beruhende [X.] objektiv zum Nachteil des [X.] regeln ([X.]surteil vom 25. Oktober 2006 - [X.] ZR 144/04 - [X.], 197, 198 f.). Das gilt auch für den Fall, dass ein von den Ehegatten vereinbarter Unterhaltsverzicht einer auf das [X.] der Ehegatten zueinander bezogenen Inhaltskontrolle standhält, gleich-wohl aber zur sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit führt. b) Die genannte Rechtsprechung muss gleichermaßen zur Anwendung gelangen, wenn die Ehegatten - wie vorliegend - einen über das Recht des nachehelichen Unterhalts hinausgehenden Ausgleich vereinbaren und dadurch bewirken, dass der über den gesetzlichen Unterhalt hinaus zahlungspflichtige 37 - 19 - Ehegatte finanziell nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern und deshalb ergänzender Sozialleistungen bedarf. Auch bei dieser Fallgestal-tung werden die wirtschaftlichen Risiken der Scheidung in unzulässiger Weise auf den Sozialleistungsträger verlagert. Eine solche sich zum Nachteil Dritter auswirkende vertragliche Gestaltung verstößt objektiv gegen die guten Sitten, sofern sie nicht auf Motiven beruht, die sie zu rechtfertigen vermögen (vgl. Se-natsurteil [X.] 86, 82, 90). c) Danach sind im vorliegenden Fall die objektiven Voraussetzungen ei-nes nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrigen Rechtsgeschäfts gegeben. Die Erfül-lung der vereinbarten [X.]nverpflichtung hätte - wie unter 5. ausgeführt - zur Folge, dass das Existenzminimum des [X.] nicht mehr gewährleistet wäre, so dass er teilweise auf Sozialleistungen angewiesen wäre. Dem kann - entgegen der Auffassung der Revision - nicht entgegengehalten werden, einer Existenzgefährdung des [X.] könne bereits durch den Schutz der Pfän-dungsfreigrenzen begegnet werden. Der Kläger braucht sich jedenfalls der [X.]n gegenüber nicht auf eine Beitreibung der [X.] im Wege der Zwangsvollstreckung verweisen zu lassen, sondern ist berechtigt, den Stand-punkt einzunehmen, die vertraglich eingegangene Verpflichtung, die im [X.] der Vertragsparteien zueinander nicht sittenwidrig ist, erfüllen zu [X.]. Andernfalls müsste der Kläger auch damit rechnen, im Rahmen der Zwangsvollstreckung die eidesstattliche Versicherung abgeben zu müssen. Au-ßerdem würden Rückstände zuzüglich Zinsen auflaufen. All dies kann dem Klä-ger nicht zugemutet werden. 38 Umstände, die zu einer sittlichen Rechtfertigung der Regelung führen könnten, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Der Gesichtspunkt einer sogenannten "ritterlichen Scheidung", der nach früherem Recht bei einer Scheidung aus Verschulden zum Tragen kommen konnte (vgl. [X.]surteil 39 - 20 - [X.] 86, 82, 86 f.), scheidet hier aus. Entgegen der Auffassung der Revision sind auch aus den weiteren ehevertraglichen Regelungen keine [X.]altspunkte dafür zu gewinnen, dass Ziff. 7 des Vertrages vor der Rechtsordnung Bestand haben könnte. Den unter den Ziffern 1 bis 4 und 6 aufgeführten [X.], die maßgeblich das eheliche Zusammenleben im persönlichen Bereich betreffen, kommt keinerlei vermögensrechtliche Relevanz zu, so dass die un-terschiedlichen [X.] isoliert zu betrachten sind. d) Nach den getroffenen Feststellungen ist auch der subjektive Tatbe-stand des § 138 Abs. 1 BGB erfüllt. Angesichts der Einkommensverhältnisse des [X.] und der Höhe der vereinbarten [X.] lag es auf der Hand, dass er mit den ihm verbleibenden Mitteln nicht seinen existentiell notwendigen Le-bensunterhalt bestreiten konnte, zumal er - wenn auch nur in geringem [X.] - regelmäßige Unterhaltsleistungen für seine in der [X.] lebenden Kinder erbrachte. Diese Auswirkungen der ehevertraglichen Regelung müssen den [X.]en bewusst gewesen sein, zumindest aber haben sie sich dieser Erkennt-nis grob fahrlässig verschlossen, was als ausreichend zu erachten ist (vgl. [X.] 86, 82, 89). 40 - 21 - 8. Da die [X.]nverpflichtung nichtig ist, kann der Kläger in entspre-chender Anwendung von § 371 BGB die Herausgabe des Vollstreckungstitels verlangen (vgl. [X.] Urteile vom 21. Januar 1994 - [X.] - NJW 1994, 1161, 1162 und vom 22. September 1994 - [X.] - NJW 1994, 3225). 41 Hahne [X.] [X.] [X.] Klinkhammer
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.10.2005 - 3 [X.]/05 - [X.], Entscheidung vom 11.09.2006 - 20 UF 164/05 -

Meta

XII ZR 157/06

05.11.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2008, Az. XII ZR 157/06 (REWIS RS 2008, 1022)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1022

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