Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2007, Az. XII ZR 130/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4508

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[X.]IM NAMEN [X.]ES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 28. März 2007 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 138 [X.], 242 [X.], 1408, 1570 a) Eine Vereinbarung, nach welcher der Betreuungsunterhalt bereits dann ent-fallen soll, wenn das jüngste Kind das 6. Lebensjahr vollendet hat, ist nicht schlechthin sittenwidrig; entscheidend sind vielmehr die Umstände des [X.] (hier u.a. bereits während der Ehe laufend zu erbringende [X.]). b) Zum ehevertraglichen Ausschluss des Zugewinnausgleichs. [X.], Urteil vom 28. März 2007 - [X.]/04 - [X.] - 2 - [X.]er [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2007 durch die Vorsitzende Richterin [X.]r. Hahne und [X.], [X.], Prof. [X.]r. Wagenitz und [X.]ose für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des 19. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 24. Juni 2004 aufgehoben. [X.]ie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - [X.] vom 23. Februar 2004 wird [X.]. [X.]ie Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des [X.]. Von Rechts wegen
Tatbestand: [X.]ie Parteien sind geschiedene Eheleute. [X.]ie Klägerin begehrt vom [X.] im Wege der Stufenklage Auskunft über den Bestand seines Vermö-gens zum Ehezeitende sowie Zahlung eines Zugewinnausgleichs in noch zu beziffernder Höhe. 1 [X.]ie Klägerin (geb. 1955) ist gelernte Goldschmiedin, der [X.] [X.]iplom-Ingenieur für Feinwerktechnik. Anfang Juni 1984 zog die in erster Ehe 2 - 3 - geschiedene Klägerin zum [X.]n nach S. [X.]er [X.] war im Juwelierge-schäft seiner Eltern als Augenoptiker mit einem durchschnittlichen Nettoein-kommen von monatlich ca. 1.900 [X.]M angestellt; aus dem Eigentum an einem Mehrfamilienhaus erzielte er zusätzliche Einnahmen in Höhe von 7.861 [X.]M jährlich. Seit Juli 1984 war die Klägerin im Geschäft der Eltern des [X.]n als Goldschmiedin tätig; Ende 1984 bezogen die Parteien eine über diesem Geschäft gelegene Wohnung. Als Anfang März 1986 festgestellt wurde, dass die Klägerin schwanger war, willigte der [X.] auf [X.]rängen seiner Eltern in eine Eheschließung ein. Auf Verlangen des [X.]n und seiner Eltern schlossen die Parteien am 27. März 1986 einen notariellen Ehevertrag, in dem sie u. a. Gütertrennung vereinbarten und den Versorgungsausgleich ausschlossen. Zum nachehelichen Unterhalt trafen die Parteien folgende Abrede: 3 "Für den Fall der Rechtskraft einer eventuellen Scheidung unserer Ehe verzichten wir unter der nachfolgenden Einzelregelung gegenseitig auf den nachehelichen Unterhaltsanspruch, auch für den Fall der Not. Wir nehmen die Verzichtserklärung gegenseitig an. [X.]er Erschienene zu 1. zahlt der Erschienenen zu 2. nach Rechtskraft ei-ner Scheidung Ehegattenunterhalt nach den folgenden Grundsätzen: Sind aus der Ehe ein oder mehrere gemeinsame Kinder hervorgegangen und übt die Kindesmutter, die Erschienene zu 2., die tatsächliche Betreuung eines oder mehrerer Kinder aus, verpflichtet sich der Erschie-nene zu 1., Ehegattenunterhalt nach den dann maßgeblichen Grundla-gen der [X.]üsseldorfer Tabelle und der [X.] für die Bemessung von Unterhaltsansprüchen solange zu zahlen, bis das jüngste Kind das sechste Lebensjahr vollendet oder das schulpflichtige Alter erreicht hat. Unabhängig hiervon zahlt der Erschienene zu 1. der Erschienenen zu 2. bis zur Rechtskraft einer Scheidung der Ehe eine Unterhaltsabfindung im Rahmen der Vermögensbildung, die wie folgt berechnet wird: Für jedes angefangene Ehejahr wird ein Betrag von [X.]M 3.000,00 (in Worten: dreitausend [X.]) bis zur Rechtskraft einer Scheidung bezahlt. - 4 - Sollte sich der vom statistischen Bundesamt in [X.] amtlich fest-gestellte Preisindex für die Lebenshaltung eines 4-Personen-Arbeit-nehmerhaushalts mit mittlerem Einkommen für den Zeitpunkt des [X.] des vorstehenden Ehevertrages auf einer Basis von 1980 gleich 100 künftig um mindestens 10 % nach oben oder nach unten ver-ändern, verändert sich jeweils auch die jährlich zu zahlende [X.] in dem gleichen prozentualen Verhältnis, und zwar vom Be-ginn des nächsten Kalendermonats an. Wenn aufgrund der vorstehenden Wertsicherungsklausel eine Anpas-sung der Zahlung durchgeführt worden ist, wird die Klausel gemäß den Bestimmungen des vorangehenden Absatzes jeweils erneut anwendbar und ist die zuletzt bezahlte Abfindung demgemäß erneut anzupassen, sobald sich der [X.] jeweils erneut gegenüber sei-nem Stand im Zeitpunkt der vorangegangenen Anpassung um [X.] 10 % nach oben oder nach unten verändert hat. Mit Erfüllung dieser Zahlungsverpflichtung wird der Unterhaltsverzicht wirksam." Am 4. April 1986 schlossen die Parteien sodann die Ehe. In der Folgezeit arbeitete die Klägerin zunächst ganztags, nach der Geburt der gemeinsamen Tochter der Parteien (20. Oktober 1986) nur noch stundenweise, später wieder halbtags und sodann - im Zuge der Einschulung der Tochter - wiederum in ge-ringerem Umfang im Geschäft der Schwiegereltern, das diese 1995 dem [X.] übertrugen. Auf die vereinbarte Abfindung zuzüglich eines Inflations-ausgleichs erhielt die Klägerin vom [X.]n insgesamt 64.830,87 [X.]M, die ihr schon während der Ehe teilweise in bar ausgezahlt und teilweise aufgrund einer [X.] in Form einer betrieblichen Altersversorgung (Kapitalle-bensversicherung) gutgebracht wurden. 4 [X.]ie Parteien leben seit Juni 2002 dauerhaft getrennt. [X.]as Amtsgericht hatte die Ehe durch Verbundurteil geschieden. Unter Hinweis auf den [X.] hatte es festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, und den [X.] der Ehefrau abgewiesen. [X.]ie hiergegen gerichtete [X.] hatte das [X.] als unzulässig verworfen. 5 - 5 - [X.]ie isoliert geltend gemachte Stufenklage auf Zugewinnausgleich hat das Amtsgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlan-desgericht den [X.]n verurteilt, Auskunft über den Bestand seines [X.] zu erteilen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der [X.] die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. 6 Entscheidungsgründe: [X.]as Rechtsmittel hat Erfolg. 7 I. Nach Auffassung des [X.]s kann die Klägerin vom [X.] gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB die begehrte Auskunft verlangen. [X.]er Ehevertrag stehe einem möglichen Anspruch der Klägerin auf [X.] nicht entgegen; denn dieser Vertrag sei sittenwidrig und damit gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam. 8 Beim Abschluss des [X.] sei die Verhandlungsposition der Klä-gerin aufgrund ihrer Schwangerschaft gravierend belastet gewesen, zumal der geringe Zeitraum zwischen der Feststellung der Schwangerschaft, der - vom [X.]n nur zögerlich mitgetragenen - Entscheidung für das Kind, dem Ehe-vertrag und der Eheschließung ein besonnenes Verhandeln über den Inhalt des [X.] ohnehin kaum zugelassen hätte. Faktoren, welche die durch die Schwangerschaft indizierte Unterlegenheit der Klägerin ausgeglichen hätten, 9 - 6 - lägen hier nicht vor. [X.]ie Klägerin habe in nichtehelicher Lebensgemeinschaft im Hause der zukünftigen Schwiegereltern gewohnt. Sie sei zudem in deren Ge-schäft abhängig beschäftigt gewesen; mit ihnen als Arbeitgebern sei auch die Notwendigkeit des Abschlusses eines [X.] besprochen worden. [X.]ie wirtschaftliche Unterlegenheit der Klägerin entfalle nicht durch deren Beruf als Goldschmiedin, den sie bei gleichzeitiger Betreuung des Kindes - wenn über-haupt - nur eingeschränkt hätte ausüben können. Auf die Behauptung des [X.], die Klägerin habe über ein Vermögen von 80.000 [X.]M verfügt, komme es nicht an. Ungeachtet ihrer familiären und beengten wirtschaftlichen Situation habe die Klägerin auf sämtliche gesetzlichen Ansprüche aus der Ehe verzichtet, ob-wohl ein gleichwertiger Verzicht des [X.]n aufgrund seiner [X.] Absi-cherung durch das elterliche Geschäft nicht vorhanden gewesen sei. [X.]er Ver-zicht der Klägerin auf Betreuungsunterhalt ab Vollendung des 6. Lebensjahres des Kindes greife in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts ein; ein sachlicher Grund oder ein Ausgleich für die Benachteiligung der Klägerin sei nicht ersichtlich. Auch der Verzicht auf Unterhalt wegen Alters oder Krankheit sowie auf Versorgungsausgleich stelle sich als eine Benachteiligung der Kläge-rin dar, da die Lebensplanung der Parteien offensichtlich vorgesehen habe, dass sich die Klägerin neben der Betreuung des Kindes - zumindest zeitweise - nur in eingeschränktem Umfang am Erwerbsleben beteiligen werde, so dass sie nicht in gleichem Maße wie der vollerwerbstätige Kläger eine eigene Sicherung gegen die Risiken von Alter oder Krankheit werde aufbauen können. Sofern die Klägerin allerdings auf einen Fahrradunfall im Jahre 1979 hinweise, dessen [X.] Folgen sich bereits vor der Eheschließung abgezeichnet hätten, sei ein Ausschluss des [X.] im vorliegenden Fall nicht zu [X.]. 10 - 7 - [X.]ie Benachteiligung der Klägerin werde durch die vereinbarte und bereits während des Zusammenlebens gezahlte "Abfindung" nicht ausgeglichen, zumal deren Betrag, weil von der [X.]auer der Ehezeit abhängig, bei Vertragsschluss nicht absehbar und in der gezahlten Höhe von rund 65.000 [X.]M auch nicht zu erwarten gewesen sei. Auch werde die Benachteiligung der Klägerin nicht durch Belange des [X.]n gerechtfertigt. [X.]essen nachvollziehbares Interesse, die Substanz des elterlichen und später eigenen Unternehmens nicht durch hohe Ausgleichszahlungen im Rahmen zukünftiger Scheidungsfolgen zu gefährden, hätte sich auch ohne einen Eingriff in den Kernbereich des [X.] erreichen lassen. Zudem könne der Besorgnis des [X.]n, bereits nach kurzer Ehezeit der Klägerin über Jahre hinaus zu Zahlungen verpflichtet zu sein, jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt - nach insgesamt 17 Ehejahren - kein wesentliches Gewicht mehr zukommen. 11 [X.]ie sich aus der Sittenwidrigkeit ergebende Nichtigkeit erstrecke sich im Hinblick auf die ungleichen Verhandlungspositionen der Partner auf den [X.] als einheitliches Rechtsgeschäft; § 139 BGB könne mithin keine Wirkung entfalten. 12 II. [X.]iese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 13 1. Wie der Senat wiederholt dargelegt hat (vgl. etwa Senatsurteile [X.] 158, 81 = [X.], 601 und vom 25. Mai 2005 - [X.] ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444), unterliegen die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen [X.], Zugewinn und Versorgungsausgleich grundsätzlich der vertraglichen [X.]isposition der Ehegatten; einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Schei-14 - 8 - dungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht. [X.]ie grundsätzliche [X.]isponibilität der Scheidungsfolgen darf indes nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch ver-tragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. [X.]as wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksich-tigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die [X.] der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. [X.]ie Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Zu die-sem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB). Im übrigen wird man eine Rangabstufung vornehmen können, die sich vor allem danach bemisst, welche Bedeutung die einzelnen [X.] für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage und vor dem Hintergrund der damaligen gemeinsamen Lebensplanung der Ehegatten haben (vgl. dazu näher Senatsurteile [X.] 158, 81, 97 ff. = [X.], 601, 605 und vom 25. Mai 2005 - [X.] ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1446). Ob aufgrund einer vom gesetzlichen Scheidungsfolgenrecht abweichen-den Vereinbarung eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht, die hinzu-nehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheint, hat der Tatrichter zu prüfen. Er hat dabei zunächst - im Rahmen einer [X.] - zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens [X.] zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der zukünftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die 15 - 9 - Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen [X.] bei Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. [X.] sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den [X.] Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen. Eine Schwangerschaft der Frau bei Abschluss des Ehevertrages vermag dabei, wie der Senat dargelegt hat, für sich allein noch keine Sittenwidrigkeit des [X.] zu begründen. Sie indiziert aber eine ungleiche Verhandlungsposition und damit eine [X.]isparität bei Vertragsabschluss, die es rechtfertigt, den Vertrag einer verstärkten richterlichen Inhaltskontrolle zu unterziehen, wobei in einer Gesamtschau alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen sind (Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - [X.] ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1447; Senatsurteil vom 5. Juli 2006 - [X.] ZR 25/04 - FamRZ 2006, 1359, 1361). Auch bei dieser [X.] wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit allerdings nur in Betracht kom-men, wenn durch den [X.] aus dem Kernbereich des gesetz-lichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen ab-bedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sons-tige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird. 2. [X.]er von den Parteien vereinbarte Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist danach - jedenfalls für sich genommen - nicht zu beanstanden. 16 - 10 - [X.]er Zugewinnausgleich wird vom Kernbereich des [X.] nicht umfasst; er erweist sich - auch wegen der vom Gesetz ausdrücklich zur Verfügung gestellten verschiedenen Güterstände - ehevertraglicher Gestal-tung am weitesten zugänglich (Senatsurteil [X.] 158, 81, 95, 98 f. = [X.], 601, 605, 608). Schon im Hinblick auf diese nachrangige Bedeutung des Zugewinnausgleichs im System des Scheidungsfolgenrechts wird ein Aus-schluss dieses Güterstandes, worauf der Senat wiederholt hingewiesen hat (Senatsurteile vom 12. Januar 2005 - [X.] ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691, 692 a.E. und vom 25. Mai 2005 - [X.] ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1448) regel-mäßig nicht sittenwidrig sein. Eine durch die Schwangerschaft der Klägerin be-wirkte ungleiche Verhandlungsposition der Parteien führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Auch bei Berücksichtigung einer solchen [X.]isparität spricht für den Ausschluss des gesetzlichen Güterstandes hier das berechtigte [X.] des [X.]n an der Erhaltung der wirtschaftlichen Substanz des ihm vor-hersehbar anfallenden Geschäfts seiner Eltern. Sein Anliegen, den Fortbestand dieses Geschäfts als seiner Lebensgrundlage nicht durch etwaige [X.], die jedenfalls Wertzuwächse des Unternehmens während der Ehe erfassen würden, im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung ge-fährden zu wollen, erscheint legitim und nicht als Ausnutzung einer ungleichen Verhandlungsstärke. 17 3. [X.]er vereinbarte Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist auch nicht deshalb nichtig, weil der Ehevertrag sich bereits bei einer Gesamtwürdigung der von den Parteien getroffenen Regelungen als sittenwidrig und damit als im [X.] nichtig erweist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 17. Mai 2006 - [X.] ZB 250/03 - FamRZ 2006, 1097, 1098). Einer solchen Gesamtwürdigung steht nicht entgegen, dass bereits das Amtsgericht im Verbundverfahren den [X.] für wirksam erachtet und deshalb das Unterhaltsbegehren der Klägerin 18 - 11 - rechtskräftig abgewiesen und einen Versorgungsausgleich nicht durchgeführt hatte. 19 Im Rahmen der hier somit weiterhin gebotenen Gesamtwürdigung ist der teilweise Unterhaltsverzicht der Klägerin nicht von ausschlaggebender Bedeu-tung. [X.]enn die insoweit von den Parteien getroffene Regelung hält einer Über-prüfung am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB stand. Nach dieser Abrede konnte die Klägerin für den Fall der Scheidung bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des Kindes Betreuungsunterhalt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften beanspruchen. Zwar geht die Rechtsprechung, auch des Senats, grundsätzlich davon aus, dass die Betreuung eines Kindes auch nach der Vollendung seines 6. Lebensjahres eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Ehegatten ganz oder teilweise ausschließen kann (vgl. etwa [X.]/[X.]/[X.]. § 1570 Rdn. 14 ff. m.w.N.). [X.]as bedeutet jedoch nicht, dass vertragliche Abreden, mit denen Ehegatten einen früheren Wiedereintritt des betreuenden Ehegatten in das Erwerbsleben vorsehen und deshalb den [X.] auf Betreuungsunterhalt zeitlich enger befristen, deshalb sittenwidrig sind. Vielmehr sind auch hier die Umstände des Einzelfalles maßgebend. Im vorliegenden Fall war die Betreuung des gemeinsamen Kindes - schon auf-grund der räumlichen Nähe von [X.] und Wohnung und der Betreu-ungsbereitschaft der Großeltern - auch neben einer teilweisen Berufstätigkeit der Klägerin möglich und gewollt. Auch hätte die Klägerin nach Vollendung des 6. Lebensjahres ihres Kindes und dem damit einhergehenden Auslaufen des [X.] nicht mittellos dagestanden. Vielmehr zahlte ihr der [X.] - nach der ursprünglichen Abrede - jährlich 3.000 [X.]M aus, und zwar als eine - mit einer Währungsgleitklausel wertgesicherte - "Unterhaltsabfindung im Rahmen der Vermögensbildung". Auch für den Fall, dass aus der Ehe mehrere Kinder hervorgehen würden, wurde die Klägerin durch die getroffene Abrede nicht sittenwidrig belastet. Zum einen hätte sich dann die [X.]auer des geschulde-- 12 - ten [X.] insgesamt, nämlich bis zur Vollendung des 6. Lebens-jahres des jüngsten Kindes verlängert; zum andern hätte sich - aufgrund der dann jedenfalls längeren Ehedauer - die Summe der der Klägerin jährlich zu zahlenden Abfindungsleistungen insgesamt erhöht. [X.]ass die Parteien die ur-sprüngliche Abrede über die Unterhaltsabfindung später abgewandelt und durch die Vereinbarung einer betrieblichen Altersversorgung für die Klägerin ersetzt haben, kann die Sittenwidrigkeit der ursprünglichen Abrede ebenso we-nig begründen wie der Umstand, dass die Klägerin die ihr vom [X.]n ur-sprünglich jährlich ausgezahlten Beträge nicht sicher angelegt, sondern nach ihrem Vortrag für den Lebensunterhalt, insbesondere für gemeinsame Reisen der Parteien ausgegeben hat. [X.]er Ausschluss des Unterhalts wegen Krankheit ist, worauf das Ober-landesgericht mit Recht hinweist, durch die bereits vor der Ehe erkennbar ge-wordenen Folgen eines Fahrradunfalls gerechtfertigt (vgl. Senatsurteil [X.] 158, 81, 95 = [X.], 601, 604). [X.]iese Beurteilung wird auch von der [X.] und der Revisionserwiderung geteilt. Auch der Ausschluss des Unterhalts wegen Alters ist nicht zu beanstanden. Wie der Senat bereits früher dargelegt hat, wird damit zwar eine wichtige Scheidungsfolge abbedungen. [X.]ies könnte den Vorwurf der Sittenwidrigkeit aber allenfalls dann begründen, wenn die [X.] bei ihrer Lebensplanung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses einvernehm-lich davon ausgegangen wären, dass die Klägerin sich dauerhaft oder doch langfristig völlig aus dem Erwerbsleben zurückziehen und der Familienarbeit widmen sollte; denn nur in diesem Falle wäre ihr der Aufbau einer eigenen Si-cherung gegen die Risiken des Alters auf [X.]auer verwehrt und würde eine stete Abhängigkeit vom [X.]n begründet (Senatsurteil [X.] 158, 81, 104 = [X.], 601, 607). Eine solche Lebensplanung ist hier indes nicht [X.]. Nach den unangegriffenen Feststellungen des [X.]s sah die Lebensplanung der Parteien vielmehr vor, dass die Klägerin sich weiterhin 20 - 13 - - also neben der Betreuung von Kindern, wenn auch in zumindest zeitweise eingeschränktem Umfang - am Erwerbsleben beteiligen werde. Soweit diese Erwartung sich später nicht oder nicht im vorgestellten Umfang verwirklicht hat, könnte dem im Rahmen einer Ausübungskontrolle Rechnung getragen und dem - hier freilich durch die Rechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils ausgeschlos-senen - Verlangen nach Altersunterhalt und Versorgungsausgleich gemäß § 242 BGB entsprochen werden. Für die Sittenwidrigkeit der Abrede gibt eine solche nachträgliche Änderung der Lebensplanung indes nichts her. [X.]asselbe gilt im Ergebnis für den Ausschluss des [X.], der sich - nach den Vorstellungen und Verhältnissen der Parteien beim Vertragsschluss - hier möglicherweise sogar zugunsten der Klägerin auswirken konnte, wenn der [X.] als Nachfolger im elterlichen Geschäft und damit als Selbständiger nur in geringem Umfang eine dem Versorgungsausgleich unter-liegende Versorgung aufbauen würde, während die von der Klägerin als Ange-stellte in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte in vollem Umfang dem [X.], sie dem [X.]n somit sogar ausgleichspflich-tig hätte werden können. 21 Auch gegen den Ausschluss von Aufstockungsunterhalt ist aus den vom [X.] genannten Gründen nichts zu erinnern. 22 - 14 - 4. [X.]er Zugewinnausgleich ist folglich wirksam ausgeschlossen, so dass das Amtsgericht das Auskunftsverlangen der Klägerin mit Recht abgewiesen hat. 23 Hahne [X.] [X.] Wagenitz [X.]ose
Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 23.02.2004 - 21 F 425/03 - [X.], Entscheidung vom 24.06.2004 - 19 UF 59/04 -

Meta

XII ZR 130/04

28.03.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2007, Az. XII ZR 130/04 (REWIS RS 2007, 4508)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4508

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