Bundespatentgericht, Urteil vom 15.04.2014, Az. 4 Ni 18/12 (EP)

4. Senat | REWIS RS 2014, 6295

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung – keine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 527 678

([X.] 50 2004 005 639)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 15. [X.]pril 2014 durch den Vorsitzenden [X.] sowie die [X.]. [X.], Dipl.-Ing. Univ. Rippel, [X.]in [X.] und [X.] [X.] für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 527 678 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass es folgende Fassung erhält:

1. Futtermischwagen (1, 101, 201) mit einer von oben [X.] (4), die eine Wandung (5, 105, 205), einen Boden (6) und wenigstens zwei im Inneren der Mischkammer (4) angeordnete, rotierend [X.] (8a, 8b) in Form von Vertikalschnecken enthält, die jeweils einen auf den Boden (6) projizierten [X.]rbeitskreis ([X.]) überstreichen, wobei in [X.] (13) zwischen zwei [X.]rbeitskreisen ([X.]) eine Durchtrittsöffnung (14) freilassende Leiteinrichtungen (15, 115, 215) angeordnet sind, die am Übergang zum Boden (6) der Krümmung des jeweiligen [X.] ([X.]) bis in den [X.] (13) zwischen zwei [X.]rbeitskreisen ([X.]) folgen, dadurch gekennzeichnet, dass die Wandung (5, 105, 205) in den [X.] (13) nach innen gekrümmt ist und eine Vertiefung (17, 217) an der [X.]ußenseite der Mischkammer (4) bildet, wobei die Wandung (5, 105, 205) selbst ohne oder mit einer Wandungsverlängerung (218, 222) die jeweilige Leiteinrichtung (15, 115, 215) bildet, und dass der Boden (6) im Bereich jedes [X.] ([X.]) bis über die Hälfte seines Umfangs im Wesentlichen kreisförmig ist, dass die Wandung (5, 105, 205) am Übergang zum Boden (6) kreisbogenförmig gekrümmt ist und sich vom Boden (6) schräg nach oben außen neigt, und dass die Wandung (5, 105, 205) seitlich mit jeweils einer [X.]bflachung (12, 112, 212) versehen ist, die parallel zu einer Tangente zum [X.]rbeitskreis ([X.]) des jeweils anliegenden Mischwerkzeugs (8a, b) verläuft und beidseitig von gekrümmten Bereichen der Wandung (5, 105, 205) begrenzt ist.

2. Futtermischwagen nach [X.]nspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Wandung (5, 105, 205) von einer [X.]ustragsöffnung (10) mit [X.] (11) durchbrochen ist, wobei der Schieber (11) am Übergang zum Boden (6) der Krümmung des [X.] ([X.]) folgt.

3. Futtermischwagen nach [X.]nspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass der Schieber (11) in seitlichen Führungen (19a, 19b) geführt ist, die an gekrümmten Bereichen der Wandung (5, 105, 205) angeordnet sind.

4. Futtermischwagen nach einem der [X.]nsprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Wandung (5, 105, 205) der Krümmung zweier benachbarter [X.]rbeitskreise ([X.]) bis zu einer Durchlassöffnung (14) am Übergang von einem Mischwerkzeug (8a, 8b) zum benachbarten Mischwerkzeug (8b, 8a) zum [X.]usbilden eines symmetrischen Leitkegels (15a, 15b, 115a, 115b) folgt.

5. Futtermischwagen nach einem der [X.]nsprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Wandung (205) im [X.] (13) mit einer Verlängerung (218, 222) zum [X.]usbilden eines asymmetrischen Leitkegels (215a) verbunden ist und die Verlängerung (222, 218) am Übergang zum Boden (6) der Krümmung des [X.] folgt.

6. Futtermischwagen nach einem der [X.]nsprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Vertiefung (17) durch eine [X.]bdeckung bzw. Verlängerung (18, 218) abgedeckt ist.

7. Futtermischwagen nach [X.]nspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die zwei benachbarten [X.]rbeitskreise ([X.]) zugeordneten [X.]bflachungen (112a, 112b, 212a, 212b) im oberen Bereich der Wandung über einen Steg (112c, 212c) miteinander verbunden sind.

8. Futtermischwagen nach einem der [X.]nsprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Wandung (5, 105, 205) konstruiert ist aus wenigstens zwei Einzelbehältern (2a, 2b) mit jeweils einem Boden (6) und einer Wandung (5a, 5b), wobei jede Wandung um einen [X.]rbeitskreis ([X.]) gekrümmt sind, sich vom Boden (6) nach oben außen zum [X.]usbilden einer gegenüber dem Boden (6) vergrößerten Befüllöffnung (7) neigt und mit einer seitlichen [X.]bflachung (12, 112, 212) versehen ist, wobei die Wandungen (5a, 5b) einander durchdringend oder miteinander verschnitten so zusammengesetzt sind, dass sich die jeweiligen [X.]rbeitskreise ([X.]) gerade nicht überlappen und sich im [X.] (13) durch die Wandung (5a, 5b) mit oder ohne Verlängerung (218, 222) unter Freilassung einer Durchtrittsöffnung (14) die jeweilige Leiteinrichtung (15, 115, 215) ausbildet.

I[X.] Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II[X.] Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

[X.] Das Urteil ist für beide Parteien hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Mischer“ betrifft. Das in [X.] abgefasste Streitpatent wird vom [X.] unter der Nummer [X.] 2004 005 639 geführt. Es umfasst 9 Patentansprüche, von denen der einzig unabhängige Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut hat:

2

1. Mischer (1, 101, 201), insbesondere Futtermischwagen, mit einer von oben befüllbaren Mischkammer (4), die eine Wandung (5, 105, 205), einen Boden (6) und wenigstens zwei im Inneren der Mischkammer (4) angeordnete, rotierend [X.] (8a, 8b) enthält, die jeweils einen auf den Boden (6) projizierten Arbeitskreis (A) überstreichen, wobei in [X.] (13) zwischen zwei Arbeitskreisen (A) eine Durchtrittsöffnung (14) freilassende Leiteinrichtungen (15, 115, 215) angeordnet sind, die am Übergang zum Boden (6) der Krümmung des jeweiligen [X.] (A) bis in den [X.] (13) zwischen zwei Arbeitskreisen (A) folgen, dadurch gekennzeichnet, dass die Wandung (5, 105, 205) in den [X.] (13) nach innen gekrümmt ist und eine Vertiefung (17, 217) an der Außenseite der Mischkammer (4) bildet, wobei die Wandung (5, 105, 205) selbst ohne oder mit einer Wandungsverlängerung (218, 222) die jeweilige Leiteinrichtung (15, 115, 215) bildet.

3

Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei weder in der mit dem Hauptantrag noch mit den in den [X.] verteidigten beschränkten Fassungen patentfähig. Diese seien zudem unzulässig, da die Lehre nach Patentanspruch 1 gegenüber dem Inhalt der Anmeldung unzulässig erweitert und im Hinblick auf den Begriff der „Wandungsverlängerung“ unklar sei. Jedenfalls sei das Streitpatent zum einen nicht neu und ergebe sich zum anderen für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Der Gegenstand des einzig unabhängigen Patentanspruchs 1 nach dem Hauptantrag werde neuheitsschädlich durch die [X.], [X.] sowie aus deren Kombination vorweggenommen. Ferner sei auf die Druckschriften [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] zu verweisen. Im Hinblick auf die [X.] habe sich für den Fachmann nur das Problem der Realisierung der Merkmale M7 (die Wandung ist in den [X.] nach innen gekrümmt und bildet eine Vertiefung an der Außenseite der Mischkammer) und [X.] (die Wandung bildet selbst ohne oder mit der Wandungsverlängerung die jeweilige Leiteinrichtung) gestellt, insofern sei nur eine Abwandlung der [X.] in Zusammenschau mit der [X.] oder der [X.] erforderlich gewesen, um zur Lehre des Streitpatents zu gelangen. Diese Merkmale sowie die Veranlassung, tote Ecken zu vermeiden, habe der Fachmann der [X.] entnommen. Auch nach den [X.] 1 bis 7 sei der Gegenstand des Streitpatents weder neu noch erfinderisch.

4

Die Klägerin beruft sich insgesamt auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften:

5

[X.] EP 0 743 090 A1

6

[X.] WO 03/009929 A2

7

[X.] DE-AS 1 198 116

8

D4 [X.] 4 707 140

9

[X.] EP 1 175 828 A2

D6 Anlagenkonvolut „Futtermischwagen [X.] 12m3 Duo Kompakt“

D6.1 Zeichnung "12m3 Duo Kompakt SVR/[X.]" vom 15.1.2003

D6.2 Zeichnung "Behälter 12m3 Duo Kompakt SVR/[X.]" vom 14.1.2003

[X.], unterzeichnet am [X.], mit zwei Getriebebegleitscheinen

D6.4 Lieferschein vom 22.4.2003

D6.5 Formular Schwandner Logistik + Transport GmbH vom 23.4.2003

[X.]  Rechnung vom 23.4.2003

[X.] CA 2 182 909

[X.] Prospekt Fa. [X.]: „WIRTSCHAFTLICH MISCHEN mit der [X.]. DK“

[X.]0 Prospekt Fa. [X.]: „[X.] Schlepper-Betonmaschine“.

beantragt,

das [X.] Patent EP 1 527 678 [X.] mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

beantragt sinngemäß,

die Klage abzuweisen, soweit das Patent mit dem in der mündlichen Verhandlung am 15. April 2014 eingereichten Hauptantrag verteidigt wird, hilfsweise soweit das Patent mit den [X.] 1 bis 7 verteidigt wird.

Die Patentansprüche nach Hauptantrag entsprechen dem [X.]. Hinsichtlich des Wortlauts der [X.] bis 7 wird auf den Akteninhalt ([X.] 153 ff. d. A.) verwiesen.

Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin im Hinblick auf die Neuheit und die erfinderische Tätigkeit in allen Punkten entgegen. Sie erachtet das Streitpatent im Hauptantrag, jedenfalls aber in den [X.] 1 bis 7 für patentfähig. Nach Auffassung der Beklagten ist es für den Fachmann nicht naheliegend, ausgehend von der Druckschrift [X.] in Kombination mit der Druckschrift [X.] zum Gegenstand des Streitpatents zu gelangen. Auch die weiteren von der Klägerin angeführten Druckschriften, insbesondere die [X.], die keine vergleichbare Problematik der toten Räume behandele, sowie die [X.] seien nicht geeignet, die Patentfähigkeit des Streitpatents in Frage zu stellen.

Der Senat hat den Parteien einen frühen gerichtlichen Hinweis nach § 83 Abs. 1 [X.] zugeleitet. Auf diesen Hinweis vom 16. Januar 2014 wird Bezug genommen ([X.] 223 ff. d. A.).

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen und

auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 15. April 2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet, denn der Senat konnte nicht feststellen, dass der Gegenstand des Streitpatents in der nach dem zulässigen Hauptantrag verteidigten Fassung wegen des von der Klägerin geltend gemachten [X.] der fehlenden Patentfähigkeit nach [X.]rt. II § 6 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.], § 138 [X.]bs. 1 Nr. 1 EPÜ sich als nicht bestandsfähig erweist, insbesondere dass die beanspruchte Lehre gegenüber dem Stand der Technik nicht neu ist oder nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht. [X.]uf die [X.] kommt es daher nicht an.

II.

1. Der [X.] betrifft nach seinem mit Hauptantrag beschränkt verteidigten [X.]nspruch 1 einen Futtermischwagen.

Bei nach dem Stand der Technik bekannten „Mischern“, die dort ebenfalls als Futtermischwagen beschrieben werden ([X.]bs. 0002 und 0003 der [X.]), erweist sich nach den [X.]ngaben im Streitpatent als nachteilig, dass sich sog „tote Ecken“ bilden, in denen das zu mischende Futter, welches von den [X.]n zentral nach oben geliefert wird und dann entlang der Seitenwand wieder nach unten fließt, liegen bleiben kann.

[X.]ufgabe gestellt, einen Mischer der genannten [X.]rt so weiterzubilden, dass „tote Ecken“ auf konstruktiv einfache Weise auch bei mit mehreren [X.] ausgebildeten Mischern verhindert werden können ([X.]bs. 0005 der [X.]).

Gelöst wird dies durch die Lehre nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, der sich auf der Grundlage der von der Klägerin für den erteilten [X.]nspruch 1 vorgelegten Merkmalsanalyse wie folgt gliedern lässt:

1) Futtermischwagen:

2) der Futtermischwagen weist eine von oben [X.] (4) auf;

3) die Mischkammer (4) enthält eine Wandung (5, 105, 205), einen Boden (6) und wenigstens zwei im Inneren der Mischkammer (4) angeordnete, rotierend [X.] (8a, 8b) in Form von [X.];

4) die [X.] (8a, 8b) überstreichen jeweils einen auf den Boden (6) projizierten [X.]rbeitskreis ([X.]);

5) in [X.] (13) zwischen zwei [X.]rbeitskreisen ([X.]) sind eine Durchtrittsöffnung (14) freilassende [X.] (15, 115, 215) angeordnet; und

6) die [X.] folgen am Übergang zum Boden (6) der Krümmung des jeweiligen [X.] ([X.]) bis in den [X.] (13) zwischen zwei [X.]rbeitskreisen ([X.]);

7) die Wandung (5, 105, 205) ist in den [X.] (13) nach innen gekrümmt und bildet eine Vertiefung (17, 217) an der [X.]ußenseite der Mischkammer (4);

8) die Wandung (5, 105, 205) bildet selbst ohne oder mit einer Wandungsverlängerung (218, 222) die jeweilige Leiteinrichtung (15, 115, 215).

9) der Boden (6) ist im Bereich jedes [X.] ([X.]) bis über die Hälfte seines Umfangs im Wesentlichen kreisförmig;

10) die Wandung (5, 105, 205) ist am Übergang zum Boden (6) kreisbogenförmig gekrümmt und neigt sich vom Boden (6) schräg nach oben außen;

11) die Wandung (5, 105, 205) ist seitlich mit jeweils einer [X.]bflachung (12, 112, 212) versehen, die parallel zu einer Tangente zum [X.]rbeitskreis ([X.]) des jeweiligen anliegenden [X.] (8a, 8b) verläuft und beidseitig von gekrümmten Bereichen der Wandung (5, 105, 205) begrenzt ist.

2. [X.]ls für die Beurteilung der objektiven Problemstellung berufener Fachmann ist vorliegend ein Diplom-[X.]graringenieur bzw. Diplom-Ingenieur mit Fachhochschulausbildung der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion von fahrbaren [X.] zur mechanischen Tierfütterung in Ställen und Fressständen anzusehen.

3. Nach dessen maßgeblichem Verständnis und einer sich am Gesamtzusammenhang orientierenden Betrachtung ist zu beurteilen, welche technische Lehre Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist und welcher technische Sinngehalt den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit zukommt (st. Rspr., [X.], [X.]. v. [X.] - [X.], [X.], 515, 517 - Schneidmesser I), wobei die Patentschrift im Hinblick auf die gebrauchten Begriffe auch ihr eigenes Lexikon darstellt ([X.], [X.]. v. 2.3.1999 - [X.], [X.], 909, 912 - [X.]annschraube; [X.]. 2000, 105, 106 - Extrusionskopf). Der Senat legt danach dem erteilten Patentanspruch 1 folgendes Verständnis zu Grunde:

Der Erfindungsgegenstand nach Hauptantrag betrifft einen Futtermischwagen. [X.]nders als die erteilten Unterlagen, wonach die unter Schutz gestellte Lehre auf einen Mischer an sich gerichtet war (vgl. [X.]nspruch 1 sowie Überschrift und [X.]bs. 0001 der [X.]), werden nunmehr die in der erteilten Fassung auf einen Mischer kennzeichnenden Merkmale der Patentansprüche ausschließlich auf einen Futtermischwagen bezogen. Ein Futtermischwagen ist nach dem allgemeinen Verständnis des maßgeblichen Fachmanns ein im [X.]nhänge- oder Selbstfahrbetrieb einsetzbares Fahrzeug, welches geeignet ist, die verschiedensten [X.]rten von Tierfutter in einer Mischkammer zu mischen und das gemischte oder im Mischungsprozess befindliche Futter in Stallanlagen zu transportieren, um es dort [X.] im Vorbeifahren in die Barren zur Fütterung abzugeben.

Nach Merkmal 1) [X.]nspruchs 1 gemäß Hauptantrag wird ein Futtermischwagen unter Schutz gestellt, bei dem es sich, wie auch in [X.]bs. 0015 der [X.] beschrieben, um einen „Mischwagen für Tierfutter“ zum Einsatz im landwirtschaftlichen Bereich handelt. Derartige Futtermischwagen weisen eine von oben befüllbare (und daher oben weitgehend offene) Mischkammer auf (Merkmal 2)), die aus Wandung und Boden und wenigstens zwei im Inneren der Mischkammer angeordneten rotierend antreibbaren [X.] in Form von [X.], die das Futter nach oben transportieren ([X.]bs. 0018) besteht (Merkmal 3)), wobei diese [X.] jeweils einen auf den Boden projizierten [X.]rbeitskreis überstreichen (Merkmal 4)), welcher insbesondere von der [X.]usdehnung der untersten Mischorgane der [X.] bestimmt wird. Nach Merkmal 5) sind ferner in [X.] zwischen zwei [X.]rbeitskreisen eine Durchtrittsöffnung frei lassende [X.] angeordnet, wobei die [X.] nach Merkmal 6) am Übergang zum Boden der Krümmung des jeweiligen [X.] bis in den [X.] zwischen zwei [X.]rbeitskreisen folgen. Nach den Merkmalen 5) und 6) soll also - wie in [X.]bs. 0021 der Beschreibung angegeben - sicher gestellt werden, dass die [X.] dem Umfang der [X.]rbeitskreise der [X.] am Übergang zum Boden der Mischkammer soweit folgen, dass lediglich eine für den Hin- und Hertransport des [X.] zwischen den [X.] erforderliche Durchtrittsöffnung verbleibt.

[X.]bbildung

[X.]bbildung

Die Merkmale 7) und 8) sind auf die [X.]usbildung der Wandung der Mischkammer gerichtet, die nach Merkmal 8) dahin gehen soll, dass die jeweilige Leiteinrichtung durch die Wandung selbst gebildet wird, was eine konstruktive Vereinfachung zur Folge hat ([X.]bs. 0007). Hierzu wird die Wandung der Mischkammer nach Merkmal 7) in den [X.] nach innen gekrümmt, mit der Folge, dass an der [X.]ußenseite der Mischkammer eine Vertiefung entsteht, wobei diese Vertiefung nach [X.]bs. 0025 der Beschreibung freilich nicht singulär auftritt, sondern jeweils an der [X.]ußenseite der [X.]e (zu beiden Seiten des [X.]) auftritt, wobei das konstruktive Ziel gemäß Merkmal 8), wie bereits ausgeführt, dahin geht, dass die so gestaltete, nach innen gekrümmte Wandung der Mischkammer selbst die jeweilige Leiteinrichtung bildet, so dass es weiterer [X.]el hierzu (wie [X.] gesondert eingesetzter Leitkegel) nicht mehr bedarf.

[X.]bbildung

Das Merkmal 8) enthält damit eine Verdeutlichung der Funktion der Wandung und gliedert sich gedanklich in zwei verschiedene, alternative [X.]usgestaltungen, wobei die eine [X.]lternative so beschaffen ist, dass die Wandung selbst ohne eine Wandungsverlängerung die jeweilige Leiteinrichtung bildet. Dies ist sowohl bei dem [X.]usführungsbeispiel nach [X.]ur 1 und 2 als auch nach [X.]ur 4 ersichtlich, wo die Wandung alleine als eine der Krümmung der jeweiligen [X.]rbeitskreise folgende Leiteinrichtung in Form von [X.] (15, 15a, 15b; vgl. [X.]. 1 und 2 bzw. 115a, 115b; vgl. [X.]ur 4) ausgestaltet ist.

[X.]bbildung

Die andere [X.]lternative des Merkmals 8) ist derart zu lesen, dass die Leiteinrichtung selbst, also die diese bildende Wandung, eine Wandungsverlängerung aufweist. Dies ist aus dem [X.]usführungsbeispiel nach [X.]ur 5 ersichtlich. Dort ist die Wand (205) des Mischers im Bereich zwischen den beiden [X.]n, wo zu beiden Seiten die Leiteinrichtung (215) ausgebildet wird, derart ausgestaltet, dass sie einen asymmetrischen Leitkegel (vgl. Beschreibung [X.]bs. 0037) erzeugt, der aus den beiden speziell geformten [X.] (205a) und (205b) besteht. Zwischen den [X.] (205a) und (205b) verbleibt nach dieser speziellen [X.]usformung noch ein freier, dreieckförmiger Bereich, der (mangels weiterem zur Verfügung stehendem Wandungsmaterial) durch die [X.]bdeckung (218) als sog. „Verlängerung“ verschlossen ist. [X.]n der Scheitellinie des asymmetrischen Leitkegels im Bereich der speziellen Wandausformung (205a) findet sich noch eine weitere Wandungsverlängerung (222), die die Scheitellinie zur Durchtrittsöffnung (14) hin erweitert bzw. verlängert.

Eine Wandungsverlängerung im Sinne der [X.]lternative nach Merkmal 8) findet demnach allgemein betrachtet immer dann statt, wenn das Material der [X.] nicht mehr hinreicht, um bestimmte Strukturen oder zusätzliche Flächen bei den [X.] ausbilden zu können (vgl. hierzu auch Beschreibung, [X.]bs. 0010).

In jedem Fall ist nach der Beschreibung, [X.]bs. 0015, des Streitpatents unter einer Wandung ein flächiges Gebilde aus Metallblech oder dergleichen zu verstehen, wobei durch die Wandung selbst auf konstruktiv einfache Weise auch die Leiteinrichtung - mit oder ohne Verlängerung - gebildet werden kann (vgl. [X.]bs. 0007).

Nachdem die [X.] als um vertikale [X.]chsen rotierende Schnecken ausgebildet sind, beschreiben sie einen kreisförmigen [X.]rbeitsbereich, wobei sie in Bodennähe den [X.]rbeitskreis ([X.]) überstreichen. Diesem [X.]rbeitskreis soll der Boden des Behälters gemäß Merkmal 9) im Bereich jedes [X.] ([X.]) des jeweiligen [X.] folgen und zwar soweit wie möglich, bis über die Hälfte seines Umfangs hinaus. Dies endet dann im Bereich der Durchtrittsöffnung. Die Wandung soll nach Merkmal 10) am Übergang zum Boden ebenfalls dessen kreisförmiger Gestalt durch kreisbogenförmige Krümmung folgen und sich vom Boden aus schräg nach oben außen hin neigen, d. h. sie soll sich überall, auch in den [X.] vom Boden aus nach oben hin gewissermaßen trichterförmig erweitern. Damit wird mit Merkmal 10) zugleich auch das grundlegende Konstruktionsprinzip der Wandung des Behälters offenbar, wie es in [X.]bs. 0023 und 0024 der [X.] beschrieben und in [X.]ur 3[X.] und [X.] dargestellt wird. Wie aus der Zeichnung, [X.]ur 3[X.] und [X.], ersichtlich werden zwei im Wesentlichen konisch geformte Behälter, deren Wände vom Boden aus nach oben und außen mehr oder weniger schräg geneigt verlaufen, imaginär in Richtung der Verbindungslinie der [X.] soweit ineinander zusammen geschoben, dass sich die [X.]rbeitskreise [X.] in einem der Bereiche mit der größten Neigung gerade nicht überlappen (vgl. [X.]bs. 0024) und sich die Wandungen in diesem Bereich (imaginär) verschneiden.

[X.]bbildung

Behälterteils (2a, 2b; vgl. [X.]. 3[X.] und [X.]) befinden und somit beidseitig also vorn und hinten eines jeden der beiden Behälterteile (vgl. [X.]. 2 i. V. m. [X.]. 3[X.] und [X.]) von gekrümmten Bereichen begrenzt werden. Die [X.]bflachungen laufen, geometrisch betrachtet, parallel zu einer Tangente zum [X.]rbeitskreis ([X.]) des jeweiligen anliegenden Mischwerkzeugs und können insgesamt dazu beitragen die Konstruktion des gesamten Behälters zu vereinfachen ([X.]bs. 0012) und die Breite des gesamten Behälters - im Hinblick auf das Passieren enger Stallgassen - zu verringern ([X.]bs. 0020).

Jedenfalls wird durch den [X.]nspruch 1 nach Hauptantrag, insbesondere mit Merkmal 10), zumindest indirekt ein aus (gedachten) [X.] zusammen gesetzter Gesamtbehälter eines Futtermischwagens beschrieben, wobei die Einzelbehälter einen kreisrund geformten Boden aufweisen, von dem aus die Behälterwände mit wechselnder und unterschiedlicher Neigung schräg nach oben und außen geneigt verlaufen und die jeweiligen kreisrunden Böden einander nicht überlappen und wobei zwischen den beiden [X.]n eine Durchtrittsöffnung gebildet wird, die von den aus der Wandung der [X.] bestehenden [X.] in den [X.] begrenzt wird. [X.]uf Grund der konischen Form der einzelnen [X.] verläuft auch der Bereich der [X.] an jeder Stelle geneigt nach oben und außen. [X.]usschließlich im Bereich der in Merkmal 11) beschriebenen seitlichen [X.]bflachungen sind die Wände der [X.] nicht geneigt nach oben außen orientiert, sondern verlaufen an diesen Stellen senkrecht zu den Böden (vgl. [X.]. 5, Zeilen 18 bis 25), wobei die entsprechende [X.] der [X.] zudem ausschließlich darauf hinweist, dass sich die Behälterwände außerhalb der [X.]bflachungen mit zunehmendem [X.]bstand zu den [X.]bflachungen mit einem größer werdenden Neigungswinkel nach schräg oben außen erstrecken.

III.

Der Senat konnte nicht feststellen, dass der Futtermischwagen gemäß den angegriffenen Patentansprüchen 1 bis 8 nach Hauptantrag die Voraussetzungen fehlender Patentfähigkeit nach [X.]rt. 54-56 EPÜ erfüllt.

1. Die dem Streitpatent nach Hauptantrag zugrunde liegende Fassung der Patentansprüche ist zulässig, insbesondere geht die danach verteidigte Lehre nicht über den Inhalt der [X.]nmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.

1.1. Gemäß [X.]rt. 138 [X.]bs. 1 Buchst. c EPÜ und [X.]rt. II § 6 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] ist ein [X.] Patent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären, wenn sein Gegenstand über den Inhalt der [X.]nmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht, was anhand eines Vergleichs des durch die Patentansprüche bestimmten Gegenstand des erteilten bzw. geänderten Patents mit dem Inhalt der ursprünglichen Unterlagen in ihrer Gesamtheit zu festzustellen ist. Nach ständiger Rechtsprechung gehört zum [X.] einer Patentanmeldung nur das, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig als zu der zum Patent angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist, nicht hingegen eine weitergehende Erkenntnis, zu der der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens oder durch [X.]bwandlung der offenbarten Lehre gelangen kann. Eine unzulässige Erweiterung liegt deshalb vor, wenn der Gegenstand des Patents für den Fachmann nicht den ursprünglich eingereichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig als zu der zum Patent angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist, sondern sich erst aufgrund einer weitergehenden Erkenntnis erschließt, zu welcher der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens oder durch [X.]bwandlung der offenbarten Lehre gelangen kann. ([X.] GRUR 2013, 809 - Verschlüsselungsverfahren). Hierbei ist für die Beurteilung, ob die ursprüngliche Offenbarung für den Fachmann erkennen ließ, dass der geänderte Lösungsvorschlag von vornherein von dem [X.] mit umfasst werden sollte, auf den objektiven Gehalt der auszulegenden [X.]nmeldungsunterlagen, nicht die etwaigen subjektiven Vorstellungen des Erfinders bzw. [X.]nmelders abzustellen ([X.] [X.], 933, - [X.]). Welchen Inhalt die zur Schutzrechtserteilung angemeldete technische Lehre danach hat, kann deshalb sachgerecht nur unter [X.]nwendung der für die [X.]uslegung des erteilten Patents geltenden objektiven Maßstäbe erfolgen ([X.] GRUR 2008, 887 - Momentanpol II). Danach erweist sich Patentanspruch 1 als nicht gegenüber dem Inhalt der [X.]nmeldung erweitert.

1.2. Der [X.]nspruch 1 nach Hauptantrag wurde durch die Reduzierung auf eine bereits im erteilten sowie im ursprünglichen (vgl. hierzu Offenlegungsschrift EP 1 527 678 [X.]1) [X.]nspruch 1 i. V. m. „insbesondere“ enthaltene Formulierung „Futtermischwagen“ in zulässiger Weise beschränkt, zumal auch in Beschreibungseinleitung und [X.]usführungsbeispiel ein derartiger Futtermischwagen beschrieben wird (vgl. [X.] [X.]bs. 0001 und 0015 bzw. die gleichen Textstellen gemäß Offenlegungsschrift).

1.3. Der Zusatz im Merkmal 3) (vgl. Merkmalsgliederung in [X.]), wonach die [X.] in Form von [X.] ausgeführt sind beruht auf der Beschreibung, [X.]bs. 0016, gemäß [X.] bzw. auf der ursprünglichen Beschreibung gemäß Offenlegungsschrift (ebenfalls [X.]bs. 0016).

1.4. [X.]) bis 8) beruhen - abgesehen von den o. g. Änderungen - auf den Merkmalen des erteilten [X.]nspruchs 1. Sie beruhen auch auf den Merkmalen des ursprünglichen [X.]nspruchs 1, wobei das Merkmal 7) des geltenden [X.]nspruchs 1 nach Hauptantrag auf den ursprünglichen [X.]nspruch 6 zurückgeht. Die den geltenden [X.]nspruch 1 nach Hauptantrag weiter beschränkenden Merkmale 9) bis 11) sind die Merkmale des erteilten [X.]nspruchs 7 bzw. des ursprünglichen [X.]nspruchs 8.

1.5. Die Merkmale der geltenden Patentansprüche 2 bis 8 nach Hauptantrag sind in den erteilten [X.]nsprüchen 2 bis 6 sowie 8 und 9 offenbart und gehen auf die ursprünglichen [X.]nsprüche 2 bis 5, 7, 9 und 10 zurück.

2. Entgegen der [X.]uffassung der Klägerin genügt die mit Hauptantrag verteidigte Fassung der Patentansprüche auch dem bei der Formulierung beschränkter Patentansprüche in Patentnichtigkeitsverfahren zu beachtenden [X.]nforderungen auch dem Gebot der Deutlichkeit (Klarheit) des [X.]rt. 84 EPÜ ([X.], [X.]. v. 24. September 2013, [X.] = GRUR 2014, 54 - Fettsäuren; [X.]. v. 18. März 2010 - [X.] = [X.], 709 - Proxyserversystem).

Soweit die Klägerin mangelnde Klarheit des in Patentanspruch 1 enthaltenen [X.]usdrucks „ohne oder mit einer Wandungsverlängerung“ geltend macht, teilt der Senat diese [X.]nsicht nicht. Der Vorhalt, dieser [X.]usdruck finde sich an keiner Stelle der Beschreibung und die in den [X.] hierzu verwendeten Bezugszeichen „218“ und „222“ seien ebenfalls nicht auf eine Wandungsverlängerung, sondern im Falle von „218“ auf eine spezielle [X.]bdeckung und im Falle von „222“ auf eine spezielle dreieckige, gegebenenfalls konkave Leitfläche gerichtet, trifft insoweit nicht zu, als bereits in der Beschreibungseinleitung gemäß [X.]bs. 0010 der [X.] klar zum [X.]usdruck gebracht wird, dass die hier maßgebliche Leiteinrichtung entweder durch die Wandung (gemeint: des Behälters) allein Form eines symmetrischen Leitkegels ausgebildet sein kann, oder aber durch eine Kombination der Wandung und einer Verlängerung, einen asymmetrischen Leitkegel bilden kann. Diese technische Vorgehensweise ist dann in konkreterer Form weiterhin Gegenstand der geltenden [X.]nsprüche 1 und 5 nach Hauptantrag, insoweit dort bereits auf die Wandung (205) im [X.] (13) mit einer Verlängerung (218, 222) zum [X.]usbilden eines asymmetrischen Leitkegels hingewiesen wird. Eine detaillierte Beschreibung der Bedeutung und Einbaulage der Teile „218“ und „222“ findet sich dann noch in der [X.]alte 8 der Beschreibung gemäß [X.], wo auf die [X.]usbildung eines asymmetrischen Leitkegels abgestellt wird. So wird die [X.]bdeckung „218“ in [X.]alte 8, Zeile 8 bis 15 als ebenes Blech beschrieben, welches nach oben bis zum Steg der [X.]bflachung reicht und schräg nach innen und unten eingebaut ist, um die Vertiefung (217) zu verschließen, wobei die dem vorderen und hinteren Mischwerkzeug zugeordneten [X.] (205a) und (205b) an dieser [X.]bdeckung (218) enden.

Die (zweite) Leitfläche (222) beginnt indes nach der Textstelle gemäß [X.]alte 8, Zeilen 21 bis 24 am Berührungspunkt der [X.] 205b mit dem Boden 6 und endet (vgl. [X.]alte 8, [X.] 30 bis 33) mit ihrer [X.]itze unterhalb des oberen Randes am Übergang zwischen dem vorderen dreieckigen Bereich (212a) der [X.]bflachung (212) und dem Steg (212c), wobei die [X.]bflachung (212) gemäß [X.]alte 7, Zeilen 40 bis 44 zur Wandung des Mischers gehört, ebenso wie deren zugehörige dreieckigen Bereiche (212a) und (212b) sowie der diese verbindende Steg (212c).

Nach alledem werden die Teile (218) und (222) immer als [X.]bdeckung (vgl. 218) bzw. Leitfläche (vgl. 222) beschrieben, die von aus der Wandung hervor gegangenen angrenzenden Teilen umschlossen werden und die an diesen befestigt sind. Somit entsteht für einen maßgeblichen Fachmann bei der Lektüre des [X.]bs. 0010 der [X.] i. V. m. dem erteilten und auch weiterhin geltenden [X.]nspruch 5 und den genannten [X.]n gemäß [X.]alte 8 keinerlei Unklarheit über die Bedeutung des [X.]usdrucks „Wandverlängerung(en)“, zumal dieser in der Beschreibung, [X.]bs. 0010 bereits mit „Kombination der Wandung mit einer Verlängerung“ und in dem auch für den geltenden Hauptantrag weiterhin geltenden [X.]nspruch 5, wonach „die Wandung … mit einer Verlängerung (218, 222) … verbunden ist“ hinreichend klar umschrieben ist.

Eine von der Klägerin geltend gemachte fehlende Bestimmtheit bzw. fehlende Klarheit des Begriffs „Verlängerung“ liegt nach alledem nicht vor, weil der maßgebliche Fachmann auf der Grundlage des gesamten [X.]es der geltenden Unterlagen ohne weiteres erkennen kann, dass es einer Verlängerung der Wandung, die von den gemäß [X.]bs. 0013 und 0024 der geltenden Beschreibung gemäß Streitpatent zu verschneidenden [X.] zur Verfügung gestellt werden kann, immer dann bedarf, wenn Strukturen angestrebt werden (vgl. asymmetrische Leitkegel) zu deren Realisierung die Wandung, die von den zu verschneidenden [X.] selbst schon eingebracht werden kann, nicht hinreicht. Jedenfalls werden von dem Verständnis des Begriffs „Verlängerung der Wandung“ auf der Grundlage der [X.]n Offenbarung nicht Bauelemente oder Teile von diesen umfasst, die nicht ergänzender Teil der eigentlichen [X.] sind oder diese fortführen. Mithin sind separat gefertigte und dann innerhalb einer bereits vollständig bestehenden Wandung eines Behälters noch nachträglich angeordnete Leitkegel o. ä. nicht als „Verlängerung“ im Sinne der streit[X.]n Lehre zu verstehen.

3. Der streit[X.] Futtermischwagen nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist unter Berücksichtigung des im Verfahren befindlichen Standes der Technik neu.

3.1. [X.] (WO 03/009929 [X.]2), die [X.] ([X.] 828 [X.]) sowie die [X.] ([X.]en eines Futtermischwagens „12m

3.2. Von den transportablen [X.] nach der [X.] (EP 0 743 090 [X.]1) bzw. der [X.] (Prospekt der Firma [X.]: „Wirtschaftlich Mischen mit der Mischschaufel DF[X.]u. [X.]“) unterscheidet sich der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag bereits in seiner [X.]usgestaltung als Fahrzeug, also als Futtermischwagen (Merkmal 1)), sowie in der [X.]usbildung seiner [X.] als nach oben transportierende [X.] (Merkmal 3)). [X.]uch neigt sich die Wandung der entgegen gehaltenen transportablen Mischerbottiche nach [X.] und [X.] nicht vom Boden schräg nach oben außen, wie in Merkmal 10) des geltenden [X.]nspruchs 1 nach Hauptantrag u. a. gefordert wird. Zudem ist die Wandung bei den [X.] nach [X.] und [X.] nicht wie bei dem [X.]n Futtermischwagen (Merkmal 11)) seitlich mit jeweils einer [X.]bflachung versehen, die parallel zu einer Tangente zum [X.]rbeitskreis ([X.]) des jeweiligen anliegenden Mischwerkzeugs verläuft und beidseitig von gekrümmten Bereichen der Wandung begrenzt ist.

3.3. Der Futtermischwagen nach [X.] (C[X.] 2 182 909) weist lediglich eine im Inneren der Mischkammer angeordnete, rotierend [X.] auf, so dass sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag von diesem Stand der Technik bereits durch seine wenigstens zwei [X.] in Form von [X.] (Merkmal 3)) unterscheidet. Demgemäß weist der Futtermischwagen nach [X.] auch keine [X.]e zwischen zwei [X.]rbeitskreisen auf, in denen eine Durchtrittsöffnung freilassende [X.] angeordnet wären (Merkmal 5)). Nachdem [X.] in den [X.] bei diesem Stand der Technik nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich sind, unterscheidet sich der [X.] Futtermischwagen nach dem geltenden [X.]nspruch 1 von diesem Stand der Technik zudem in [X.] weiteren, die Leiteinrichtung betreffenden Merkmalen (Merkmal 6) bis 8)).

3.4. Durch die [X.] (DE-[X.]S 1 198 116) ist ein stationärer [X.] mit zwei nebeneinander angeordneten [X.]n bekannt geworden. Der Gegenstand nach dem geltenden [X.]nspruch 1 nach Hauptantrag unterscheidet sich von diesem Stand der Technik bereits in seiner [X.]usgestaltung als Futtermischwagen (Merkmal 1)). Nachdem der Behälter des entgegengehaltenen Mischers nach [X.] im oberen Bereich aus zwei zusammengesetzten zylindrischen [X.] und im unteren Bereich aus zwei nebeneinander angeordneten trichterförmigen [X.] besteht, welche ihrerseits jeweils zum Boden des Mischers und damit jeweils zu dem auf den Boden projizierten [X.]rbeitskreis der [X.] führen, weist dieser bekannte [X.] keinen [X.] zwischen zwei [X.]rbeitskreisen mit einer Durchtrittsöffnung frei lassenden [X.] im [X.]n Sinne auf. Der Futtermischwagen nach [X.]nspruch 1 gemäß Hauptantrag unterscheidet sich von diesem bekannten Stand der Technik daher auch in [X.] seinen auf die [X.]e zwischen zwei [X.]rbeitskreisen gerichteten Merkmalen 5) bis 7). Seitliche [X.]bflachungen an der [X.] sind bei dem [X.] nach [X.] ebenfalls nicht vorgesehen, so dass sich der [X.] Futtermischwagen auch in Merkmal 11) von diesem Stand der Technik unterscheidet.

3.5. Gegenüber den übrigen Druckschriften wie [X.] die ein anderes Prinzip mit horizontal angeordneten [X.] offenbarende [X.] ([X.] 4 707 140) hat die Klägerin weder fehlende Neuheit noch eine sonstige technische Relevanz geltend gemacht; der Senat sieht insoweit auch keine [X.]nhaltspunkte für eine abweichende Bewertung.

4. Die Klägerin vermochte den Senat auch nicht davon zu überzeugen, dass der Futtermischwagen nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ergab. Für die Frage der Bewertung der erfinderischen Tätigkeit ist entscheidend, um welche Leistung der Stand der Technik bereichert wird, was die Erfindung also gegenüber diesem tatsächlich leistet ([X.], [X.]. v. 16.12.2008 - [X.], [X.], 382 - Olanzapin; [X.]. v. 18.6.2009 - Xa ZR 138/05, [X.], 1039 - Fischbissanzeiger), wobei möglicherweise verschiedene [X.]usgangspunkte in Betracht zu ziehen sein können ([X.], 317 - Programmartmitteilung) und zu fragen ist, ob der Fachmann Veranlassung hatte, diesen Stand der Technik zu ändern.

4.1 Den [X.]usgangspunkt des Standes, den der Fachmann bei seinem Bemühen um eine Problemlösung heranzog, mag vorliegend die Druckschrift [X.] (WO 03/009929 [X.]2) bilden. [X.]lternativ könnte als [X.]usgangspunkt auch die Druckschrift [X.] ([X.] 828 [X.]) oder die den Futtermischwagen „12m

[X.]bbildung

4.2. Nachfolgend wird exemplarisch die [X.] betrachtet, denn diese offenbart zweifelsfrei einen Futtermischwagen i. S. v. Merkmal 1) des [X.]nspruchs 1 nach Hauptantrag (vgl. [X.]), wie aus [X.]ur 1 sowie der Überschrift dieser Entgegenhaltung ersichtlich ist. [X.]uch ist die Mischkammer (Behälter 2) dieses Futtermischwagens von oben befüllbar (Merkmal 2), denn sie ist oben offen und besteht lediglich aus einem Boden (3) und einem darauf befindlichen Gehäuse (4), bestehend aus insoweit vertikalen und parallelen Seitenwänden (5a, 5b) und nach unten spitz zulaufenden, halb konischen Vorder- und Hinterwänden (6a, 6b) (vgl. Seite 2, Zeilen 12 bis 16 und [X.]. 1, 2 der [X.]), so dass die Mischkammer (2) demgemäß eine Wandung (5a, 5b, 6a, 6b) und einen Boden (3) enthält, wobei ferner noch - wie in Merkmal 3) gefordert - wenigstens zwei im Innern der Mischkammer (2) angeordnete, rotierend [X.] in Form von [X.] („screws“ 10a, 10b) vorgesehen sind. Diese [X.] (10a, 10b) überstreichen zudem jeweils einen auf den Boden (3) projizierten [X.]rbeitskreis (vgl. [X.]. 1 und 3), wie in Merkmal 4) gefordert wird. Ferner sind in [X.] zwischen zwei [X.]rbeitskreisen eine Durchtrittsöffnung (vgl. [X.]. 3) freilassende [X.] („delimiting means“ 16) angeordnet (vgl. [X.]. 1, 3; Seite 3, Zeilen 12, 13) (Merkmal 5)), wobei diese [X.] (16) ebenfalls am Übergang zum Boden (3) - wie aus [X.]ur 3 ersichtlich - der Krümmung des jeweiligen [X.] bis in den [X.] zwischen zwei [X.]rbeitskreisen folgen (Merkmal 6)). [X.]uch ist der Boden (3) des Behälters aufgrund der eingesetzten [X.] (16) im Bereich jedes [X.] bis über die Hälfte seines Umfangs im Wesentlichen kreisförmig (Merkmal 9)), wie aus der Draufsicht gemäß [X.]ur 3 der [X.] ersichtlich ist.

[X.]bbildung

4.2.1. Der Futtermischwagen nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag unterscheidet sich von diesem Stand der Technik darin, dass die Wandung (des Behälters selbst) in den [X.] nach innen gekrümmt ist und an der [X.]ußenseite des Behälters (Mischkammer) eine Vertiefung bildet (Merkmal 7)) sowie darin, dass eben diese Wandung selbst (mit oder ohne Wandungsverlängerung) die jeweilige Leiteinrichtung bildet (Merkmal 8)), denn die Leiteinrichtung (16) gemäß der [X.] besteht aus separat gefertigten keilförmigen Vorsprüngen (17a, 17b), die sich von der ansonsten nach wie vor gerade und senkrecht ausgeführten Seitenwand (5a, 5b) (vgl. [X.]. 2 und 3) nach innen (in den [X.]) erstrecken und an der Wand angebracht sind (vgl. Seite 3, Zeilen 14 bis 18; [X.]nspruch 8).

Wandung des Behälters selbst vom Boden aus schräg nach oben außen (Merkmal 10)) in alle Bereichen, also auch im [X.], kann auch durch den Futtermischwagen nach der [X.] (oder der [X.]) nicht vermittelt werden, denn im [X.] befinden sich bei diesem Stand der Technik keine Teile einer Wandung, sondern jeweils lediglich nachträglich eingesetzte symmetrische ([X.]) (oder asymmetrische ([X.])) Leitkegel (vgl. [X.], [X.]. 1 bis 3 (16); [X.] [X.]. 1, 2 ([X.]1, [X.]2)). Ähnlich ist dies auch bei dem Futtermischwagen nach dem [X.]nlagekonvolut D6, denn zu der [X.] gemäß [X.]nl. [X.] wurde seitens der Klägerin bereits in der Klageschrift vom 8. Mai 2012, Seite 14, 1. [X.]bsatz vorgetragen, dass die dort erkennbaren [X.] durch keilförmige Wandteile gebildet werden, die auf der Innenseite der eben durchgehenden Seitenwände angeschweißt werden. Damit geht dieser dort dargestellte technische Gegenstand in seinen maßgeblichen Merkmalen nicht über das hinaus, was durch die [X.] und die [X.] bereits offenbart ist.

[X.]bbildung

einer Tangente zum [X.]rbeitskreis des jeweiligen Mischwerkzeugs nicht lehren.

Vielmehr ist die seitliche Wandung des Behälters nach der [X.] durchgängig flach, eben und in senkrechter [X.]usrichtung zum Boden ausgebildet, wie aus [X.]ur 3 i. V. m. [X.]ur 2 der [X.] deutlich ersichtlich ist. (Ein ähnliches konstruktives Bild ergibt sich auch aus [X.]. 1 i. V. m. [X.]. 2 der [X.] bzw. aus den [X.]bbildungen gemäß [X.] ([X.]nsicht links oben auf die Stirnseite des [X.] m. Seitenansicht rechts und Draufsicht darunter).

4.3. Nach alledem konnte der Stand der Technik nach [X.] bzw. [X.] bzw. [X.]/D6.2 dem Fachmann keinerlei [X.]nregungen vermitteln, aus einer in den [X.] zwischen zwei [X.]rbeitskreisen nach innen gekrümmten Wandung des Behälters selbst die jeweilige Leiteinrichtung zu bilden, denn dieser Stand der Technik verwendet lediglich ein insoweit gradwandig verlängertes Gehäuse ohne Verschneidung von zwei einzelnen [X.], um den zwei vertikalen [X.]n ausreichend Platz zu bieten. Durch die seitlich zwischen den [X.]n befindlichen geraden und zum Boden senkrecht angestellten Seitenwände entstehen in den [X.] zwischen den [X.]rbeitskreisen der [X.] Toträume, die dann durch später noch eingesetzte Leitkegel insoweit beseitigt werden. Eine derartige Wandung, wie im Stand der Technik nach [X.] bzw. [X.] bzw. [X.]/D6.2 beschrieben und dargestellt, vermag auch keinerlei Hinweise auf eine sich in [X.] Bereichen, also nicht nur an den beiden Stirnseiten des Futtermischwagens, vom Boden schräg nach oben außen geneigte Wandanordnung zu geben, ebenso wenig wie auf eine Wandung, die seitlich der jeweiligen [X.] jeweils eine [X.]bflachung aufweist, welche parallel zur Tangente des [X.] des jeweiligen anliegenden Mischwerkzeugs verläuft, aber gleichzeitig von gekrümmten Bereichen der Wandung begrenzt ist. Eine beidseitig gekrümmte Wandung zur Begrenzung je einer seitlich je eines [X.] befindlichen [X.]bflachung ist nur dadurch möglich, dass die Wandung - wie durch die [X.] Lösung beschrieben - bereits in den [X.] zwischen den [X.]rbeitswerkzeugen nach innen gekrümmt ist und damit bereits selbst die Leiteinrichtung bilden kann. Dies ist bei einer durchgängig gerade und senkrecht stehend ausgebildeten Seitenwand nach [X.] bzw. [X.] bzw. [X.]/D6.2, die sich über die beiden [X.]rbeitskreise der [X.] und den [X.] zwischen den [X.]rbeitskreisen hinweg erstreckt, nicht der Fall und auch nicht möglich. Vielmehr wird bei dem hier betrachteten Stand der Technik ein anderes Konstruktionsprinzip als beim Patentgegenstand zu Grunde gelegt, bei dem nämlich die [X.] selbst - anders als bei der [X.]n Lösung - keinen [X.]nteil an der [X.]usbildung des Raumes zwischen den [X.]rbeitskreisen der [X.] hat und dort notwendige Maßnahmen zur Vermeidung von [X.] ([X.]) von anderen und separat zu fertigenden Bauteilen übernommen werden.

4.4. Die von der Klägerin noch vorrangig herangezogene [X.] (EP 0 743 090 [X.]1) sowie die einen Gegenstand nach [X.] in verschiedenen praktischen Einsatzsituationen darstellende [X.] (Prospekt der Firma [X.], „Wirtschaftlich Mischen mit der Mischschaufel DF[X.]u. [X.]“) offenbaren übereinstimmend einen nicht als Fahrzeug, sondern zum [X.]nbau an ein [X.]rbeitsfahrzeug ausgestalteten Mischer, dessen [X.] keine nach oben fördernden [X.] darstellen und bei dem sich die Wandung nicht vom Boden schräg nach oben und außen neigt und auch nicht mit einer seitlichen [X.]bflachung versehen ist. Somit unterscheidet sich der Mischer nach [X.]/[X.] von dem [X.]n Futtermischwagen in den Merkmalen 1), 3), 10) und 11), wie bereits zur Neuheit ausgeführt, und vermag diese Merkmale einem Fachmann auch nicht nahe zu legen. Zwar liegt auch im Falle des Mischers nach [X.] (bzw. [X.]) zumindest gedanklich eine Verschneidung zweier zylindrischer Teilbehälter zu einem gemeinsamen Gesamtbehälter vor, wie auch die Beklagte selbst einräumt, bei dem die Wandung in den [X.] unter Bildung einer Vertiefung an der [X.]ußenseite nach innen gekrümmt ist (vgl. [X.]. 1 und 4 der [X.]). Die Form des Behälters ist jedoch bereits durch die gerade und zylindrische [X.]usgestaltung der Teilbehälter anders als bei der [X.]n Lösung nach dem geltenden [X.]nspruch 1 nach Hauptantrag und ist für ein anders geartetes Mischprinzip vorgesehen, bei dem es jedenfalls nicht darauf ankommt, ein zuerst nach oben [X.] dann zum Boden hin allseitig auf [X.] zuzuleiten, von denen es dann wieder nach oben geführt werden soll. Daher bedarf es bei dem entgegengehaltenen Mischer nicht einer Wandung, die sich vom Boden schräg nach oben und außen neigt, sondern es genügen zum Boden hin allseits senkrecht angestellte Wände, wie sie bei dem Mischer nach [X.] (bzw. [X.]) durchgängig dargestellt sind ([X.]. 2, 3, 5, 6 der [X.] bzw. alle [X.]bbildungen auf den Seiten 1 bis 9 der [X.]). Die Verschneidung zweier zylindrischer Behälter dient dabei indes ebenfalls der Vermeidung von toten Winkeln im Behälter, weil die Einschnürungen (5a) und (5b) (vgl. [X.]. 1 der [X.]), die durch die nach innen gekrümmte Wand gebildet werden eine Leiteinrichtung für den [X.] zwischen zwei [X.] bilden können (vgl. [X.]. 3, [X.] 52 bis [X.]. 4, [X.] 4 der [X.]). Jedoch vermag die Verschneidung derartig gerad-zylindrisch ausgestalteter Teilbehälter nicht das [X.] Mischprinzip zu gewährleisten, bei dem [X.] nach unten und innen einer vertikal fördernden [X.] zugeleitet wird.

[X.]bbildung

Nach alledem vermag der Stand der Technik nach [X.] (bzw. [X.]) einen Fachmann nicht zu einem Futtermischwagen hin zu führen, wie er im geltenden [X.]nspruch 1 nach Hauptantrag beschrieben ist.

4.5. [X.]uch eine Kombination der Lehren der Druckschriften [X.] oder [X.] oder [X.]/D6.2 mit der von [X.] (bzw. [X.]) kann den Fachmann unter Einbeziehung seines Fachwissens nicht in naheliegender Weise zu dem Futtermischwagen nach dem geltenden [X.]nspruch 1 nach Hauptantrag führen.

4.5.1. Bei einer derartigen Kombination von technischen Lehren stellt sich zunächst die Frage nach der Veranlassung, den Weg der Erfindung auf diese Weise zu beschreiten, denn sowohl die [X.], [X.] und [X.]/D6.2 einerseits als auch [X.] und [X.] andererseits offenbaren Mischer, die nach unterschiedlichen Mischprinzipien arbeiten, aber jeweils für ihre [X.]rbeitsweise die dafür notwendigen [X.] und Behälterformen bzw. inneren Behälterstrukturen aufweisen. Insoweit fehlt bereits jegliche Veranlassung, ausgehend von einem Futtermischwagen nach [X.] oder [X.] oder [X.]/D6.2 Modifikationen an der [X.] vorzunehmen, für die der Stand der Technik nach [X.] und/oder [X.] ein Vorbild bieten könnte.

4.5.2. [X.]us dem Stand der Technik nach [X.] bzw. [X.] lässt sich für den Fachmann zwar unstreitig die Lehre ableiten, zwei einzelne Teilbehälter, hier als gerade Zylinder ausgebildet, miteinander zu einem gleichsam doppelten Gehäuse zu verschneiden, in dem dann zwei [X.] Platz finden, wobei der [X.] zwischen den [X.] dann durch nach innen gekrümmte [X.] zur Vermeidung von toten Winkeln derart ausgefüllt werden kann, dass durch die [X.] selbst eine Leiteinrichtung entsteht.

4.5.3. Eine hypothetisch angenommene Übertragung der Lehre nach [X.]/[X.] auf einen Futtermischwagen nach [X.], [X.] oder [X.]/D6.2 unter Einbeziehung der Formgebung nach [X.]/[X.] im Sinne einer Trennung des Gesamtbehälters des Futtermischwagens nach [X.], [X.] oder [X.]/D6.2, um dann an den Enden der senkrechten Seitenwände eine teilzylindrische Einformung, wie im [X.] des Mischers nach [X.]/[X.] vorgesehen, vorzunehmen könnte indes - abgesehen von der Tatsache, dass hierzu nach der Trennung des Behälters gemäß [X.], [X.] oder [X.]/D6.2 ein zweiter und weiterer Schritt, nämlich die abgerundete Formung der Enden der Teilbehälter, notwendig wäre - [X.]falls zu einer nach innen gekrümmten Wandung in den [X.] führen, bei denen die Wandung selbst die Leiteinrichtung bildet, wie in den Merkmalen 7) und 8) beschrieben. Die als Folge einer derartigen Handlung entstehende Leiteinrichtung wäre jedoch zumindest im unteren und bodennahen Bereich nicht geeignet, dem [X.]-Mischprinzip der Futtermischwagen nach [X.], [X.] oder [X.]/D6.2 Rechnung zu tragen, denn im [X.] entstünde wiederum nur eine senkrecht und im rechten Winkel zum Boden angestellte Wandstruktur als Leiteinrichtung, die der [X.] [X.] nicht in optimaler Weise zuführen könnte, weil die Wandung - anders als in Merkmal 10) des [X.]nspruchs 1 nach Hauptantrag beschrieben - sich nicht vom Boden schräg nach oben außen neigt. Ein derartiger Mischerbehälter würde zu schlechteren Mischergebnissen führen und bedürfte zur Behebung dieses Mangels ggf. des Einbaus extern und ohne Beteiligung der Wandelemente gefertigter Leitkegel, zumindest für den unteren Bereich. Nach alledem könnte auch eine aus mehreren Schritten und nur mit Hilfe umfangreicher fachmännischer Überlegungen mögliche Übertragung der Lehre nach [X.]/[X.] unter Einbeziehung der dort beschriebenen speziellen Formgebung der Teilbehälter ein [X.] auf einen Futtermischwagen nach [X.], [X.] oder [X.]/D6.2 das für ein zufriedenstellendes [X.]rbeiten eines [X.]-Mischers notwendige technische Handeln gemäß Merkmal 10) des geltenden [X.]nspruchs 1 nach Hauptantrag nicht erbringen, wonach sich die am Übergang zum Boden kreisförmig gekrümmte Wandung vom Boden schräg nach oben außen neigt.

4.6. So hat auch die detaillierte Erörterung des [X.] und des erläuterten Standes der Technik in der mündlichen Verhandlung den Senat letztlich veranlasst, von der ursprünglich in dem qualifizierten Hinweis verfolgten Überlegung abzurücken,, wonach das Merkmal 10) bezüglich der schräg nach oben und außen geneigten [X.] bereits [X.] durch die eingesetzten Leitkegel der [X.] erfüllt bzw. nahe gelegt sei, weil, wie vorstehend begründet, die Mischgut-leitende Wirkung des Leitkegels nicht auf einer entsprechenden [X.]usgestaltung der Wandung selbst beruht, sondern auf einer speziellen Formgebung des Leitkegels als zusätzliches zu diesem Zweck eingesetztes separates Bauteil.

Eine derartige auf das [X.]-Mischprinzip ausgerichtete Wirkung einer sich vom Boden schräg nach oben außen neigenden Wandung wäre - wie vorstehend ausgeführt - auch durch die Hinzunahme der Lehre der [X.]/[X.] nicht zu erzielen gewesen, denn dies hätte [X.]falls wiederum nur zu senkrecht angestellten [X.] im [X.] zwischen den [X.] führen können. Eine optimale Mischgutzufuhr zu den [X.] wäre hierdurch nicht gewährleistet.

Somit konnte ein Fachmann ausgehend von der [X.] oder [X.] oder [X.]/D6.2, auch unter Hinzuziehung der Lehre der [X.]/[X.] keine [X.]nregungen erhalten, um in naheliegender Weise zum Gegenstand des Streitpatents nach dem geltenden [X.]nspruch 1 gemäß Hauptantrag zu gelangen, denn hierzu hätte es der Kenntnis des sich aus den [X.]uren 3a und 3b des Streitpatents ergebenden grundlegenden Lösungsprinzips bedurft, zu dem der maßgeblich herangezogene Stand der Technik keinerlei Hinweise geben konnte.

4.7. Die übrigen im Zuge des Verfahrens in Betracht gezogenen Druckschriften liegen weiter ab vom [X.] und stehen deshalb dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ebenfalls nicht patenthindernd entgegen.

4.7.1. Der stationäre [X.] nach [X.] (DE-[X.]S 1 198 116) repräsentiert ein anderes als das [X.] Mischprinzip, denn seine beiden im oberen Bereich aus zylindrischen Wandungen (7) bestehenden, miteinander verschnittenen [X.] (vgl. [X.]. 1 und 2) enden im unteren Bereich jeweils in separaten kegelförmigen Trichtern (8) (vgl. [X.]. 1), deren Bodenbereiche sowie weite Bereiche darüber demzufolge voneinander getrennt sind. Eine Übertragung der Lehre der [X.] auf einen Futtermischwagen nach [X.], [X.] und/oder [X.]/D6.2 ebenso wie auf einen Mischer nach [X.] bzw. [X.] wäre daher schon deshalb nicht veranlasst, weil das Konstruktionsprinzip nach [X.] von dem Grundkonzept der anderen genannten [X.], wonach in den [X.] zwischen zwei [X.]rbeitskreisen eine eine Durchtrittsöffnung freilassende Leiteinrichtung angeordnet ist - dies wird auch nach Merkmal 5) des [X.]nspruchs 1 nach Hauptantrag gefordert - wegführen würde.

4.7.2. Der lediglich für ein Mischwerkzeug konzipierte Futtermischwagen nach [X.] (C[X.] 2 182 909) weist demzufolge weder eine Durchtrittsöffnung zwischen zwei [X.]rbeitskreisen von [X.] auf und bedarf daher auch keiner [X.] zwischen zwei [X.]rbeitskreisen von [X.] auf und bedarf daher auch keiner [X.] zwischen zwei [X.]rbeitskreisen, da tote Winkel an keiner Stelle des ein zentral angeordnetes (Seite 9, [X.] 8 bis 12), als Vertikalschnecke ausgebildetes Mischwerkzeug (18) aufnehmenden Behälters (12) entstehen können (vgl. [X.]. 1). Daher kann auch eine fachmännische Zusammenschau weder mit einem Futtermischwagen nach [X.], [X.] und/oder [X.]/D6.2 noch mit einem Mischer nach [X.]/[X.] zu einer [X.]usgestaltung der [X.]e zwischen zwei [X.] nach den Merkmalen 5) bis 8) des geltenden [X.]nspruchs 1 nach Hauptantrag führen.

4.7.3. Die [X.] ([X.] 4 707 140) offenbart einen Mischer mit horizontal angeordneten [X.]. Ein derartiges Mischprinzip ergibt keinen [X.]nlass für eine Zusammenschau mit dem gattungsgemäßen Stand der Technik und vermag den Fachmann auch nicht zur [X.]n Lösung zu führen.

5. Die Patentfähigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag begründet ebenso die Rechtsbeständigkeit der von diesen abgeleiteten und ebenfalls angegriffenen [X.] 2 bis 8 geltender Fassung. Diese enthalten [X.]usgestaltungen der Erfindung nach Patentanspruch 1 und werden vom beständigen Hauptanspruch getragen, ohne dass es hierzu weiterer Feststellungen bedurfte ([X.] [X.]. v. 24.1.2012 - X ZR 88/09, [X.]. 47; nicht abgedruckt in [X.], 475 ff. - [X.]; [X.] 34, 215).

IV.

Soweit die Klägerin mit weiteren Schriftsätzen nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15. [X.]pril 2014 zur Sache vorgetragen hat, kann dieses Vorbringen nach § 99 [X.]bs. 1 [X.], § 296a ZPO keine Berücksichtigung finden. Darüber hinaus ist die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 2. Mai 2014 beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO nicht veranlasst, da weder ein zwingender Grund zur Wiedereröffnung im Sinne von § 156 [X.]bs. 2 ZPO vorliegt, insbesondere keine Verletzung der Hinweis- und [X.]ufklärungspflicht (§ 139 ZPO), die den [X.]nspruch auf rechtliches Gehör konkretisiert ([X.]/[X.], ZPO, 33. [X.]ufl., § 139 Rdn. 1) oder ein sonstiger Verfahrensfehler, noch Umstände vorgetragen sind, welche eine Wiederöffnung aus sonstigen Gründen nach freiem Ermessen geboten erscheinen lassen.

Der Senat hat mit den [X.]en die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen [X.]spekte ausweislich des Protokolls über einen erheblich Zeitraum in ausführlicher Weise erörtert und nach Schließung der mündlichen Verhandlung und erfolgter Beratung die mündliche Verhandlung wiedereröffnet, um für die [X.]en ganz deutlich zu machen, dass der Senat im Ergebnis trotz Erörterung auch der [X.] bereits eine erfolgreiche Verteidigung des Streitpatents auf dem Hauptantrag als möglich ansah, und den [X.]en insoweit nochmals Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Senat hat damit zum frühest möglichen Zeitpunkt sowohl seiner gerichtlichen Hinweispflicht genügt als auch der Klägerin ausreichend Gelegenheit zur diesbezüglichen Stellungnahme und damit rechtliches Gehör hierzu eingeräumt. [X.]ufgrund der Möglichkeit der Klägerin zur Stellungnahme auf den Hinweis geht deshalb die auf eine Überraschungsentscheidung abzielende [X.]rgumentation der Klägerin und die [X.]nnahme eines zur Wiederöffnung zwingenden Verfahrensfehlers i. S. d. § 156 ZPO fehl. Zum anderen hatte der Klägervertreter ausreichend Gelegenheit, nochmals Stellung zu nehmen, wovon er auch ausweislich des Protokolls Gebrauch gemacht. Hierbei hat er weder zum [X.]usdruck gebracht noch sonst zu erkennen gegeben - etwa durch einen [X.]ntrag auf Unterbrechung der mündlichen Verhandlung oder Vertagung -, dass die Klägerin auf den Hinweis des Senats nicht unmittelbar und hinreichend reagieren könne. Insbesondere im [X.]nwaltsprozess ist es allein Sache der [X.], auf Hinweise des Gerichts sachgerecht zu reagieren ([X.] NJW-RR 1998, 1005). Bei anwaltlich vertretenen [X.]en kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass bei einer unzureichenden Reaktion auf einen unmissverständlichen Hinweis weiterer Vortrag nicht möglich oder nicht beabsichtigt ist ([X.] NJW 2008, 2035).

Zudem handelt es sich bei dem Hauptantrag der Beklagten um den - mit nur äußerst geringen [X.]bweichungen - von der Beklagten bereits am 10.12.2012 (vgl. [X.] 141, 144 d. [X.].) gestellten Hilfsantrag I, der demnach der Klägerin in praktisch [X.] Teilen bekannt war (insbesondere auch, was die Einbeziehung des [X.]nspruchs 7 in den [X.]nspruch 1 betrifft). Insoweit lag mit dem in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten gestellten Hauptantrag ein vom Wortlaut her im Wesentlichen bekannter [X.]ntrag vor, der ausführlich erörtert worden war und zu dem die Klägerin während der vielstündigen mündlichen Verhandlung auch Stellung genommen hat, ohne dass sich nach Schluss der mündlichen Verhandlung die tatsächlichen und rechtlichen [X.]spekte geändert hatten. Denn auch der ausweislich des Protokolls nach Wiederöffnung durch den Vorsitzenden gegebene Hinweis auf die Frage eines Naheliegens unter Berücksichtigung des sich aus den [X.]uren 3a und 3b ergebenden Lösungsprinzips ausgehend von der [X.] war - ebenso wie die zahlreichen weiteren Teilaspekte - bereits ausführlichst erörtert worden, ohne dass der Senat sich vorläufig auf eine Einschätzung festgelegt hatte.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 [X.]bs. 2 [X.] i. V. m. § 92 [X.]bs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 [X.]bs. 1 [X.] i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Meta

4 Ni 18/12 (EP)

15.04.2014

Bundespatentgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

§ 139 ZPO § 296 Buchst a ZPO § 156 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 15.04.2014, Az. 4 Ni 18/12 (EP) (REWIS RS 2014, 6295)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6295

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