Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.10.2021, Az. 35 W (pat) 411/20

35. Senat | REWIS RS 2021, 1957

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Gegenstand

Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – "Kleiderbügel mit einem Drahtgestell" – Zur Frage der Zulässigkeit von Verfahrensangaben in einem Gebrauchsmusteranspruch – umschreibende Beschaffenheitsangabe – Löschungsantrag – Schutzfähigkeit


Tenor

hat der 35. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] sowie [X.] und Dr. Schwenke

beschlossen:

1. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über den Bestand des Gebrauchsmusters 20 2015 104 004 (i.F.: [X.]).

2

Das am 31. Juli 2015 angemeldete [X.] beansprucht die ausländische Priorität 18. August 2014, [X.], [X.]/2014. Es ist am 11. September 2015 mit den [X.]n 1 – 3 und der Bezeichnung „[X.]“ eingetragen, am 22. Oktober 2015 veröffentlicht worden und ist in [X.], nachdem [X.] bis einschließlich des 8. [X.] bezahlt worden sind.

3

Das [X.] betrifft einen [X.] mit einem Drahtgestell, das beidseits eines Hakens vorgesehene, an ihren Enden durch einen Steg verbundene [X.] und an den [X.] durch [X.] befestigte, verbreiterte [X.] aufweist. Wegen des Wortlauts der eingetragenen [X.] wird auf die [X.] (i.F.: [X.].) verwiesen.

4

Gegen das [X.] hat die Antragstellerin den Löschungsantrag v. 9. Juli 2018 erhoben, gerichtet auf Löschung des [X.]s in vollem Umfang. Sie hat zum Stand der Technik mehrere Druckschriften, bezeichnet als [X.] – [X.] in das Verfahren eingeführt und den Löschungsantrag darauf gestützt, dass der Gegenstand des eingetragenen [X.] 1 durch die [X.] = [X.] 2 591 163 i.V.m. mit der [X.] = [X.] nahegelegt sei. Außerdem sei er auch durch die weiteren [X.] [X.] – [X.] nahegelegt.

5

Der Löschungsantrag ist dem Antragsgegner am 30. Juli 2018 zugestellt worden. Er hat dem Löschungsantrag mit [X.]. v. 27. August 2018, eingegangen per Fax am selben Tag widersprochen und die Auffassung vertreten, dass die [X.] [X.] – [X.] jeweils nicht neuheitsschädlich seien und der Gegenstand des [X.]s durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch nicht nahegelegt sei.

6

Mit [X.] vom 20. Dezember 2018 hat die [X.] als weitere Entgegenhaltung die [X.] = [X.] 2 639 066 A in das Verfahren eingeführt. Als vorläufige Auffassung hat sie den Beteiligten mitgeteilt, dass der Löschungsantrag voraussichtlich erfolgreich sein werde, da die [X.] den Gegenstand des [X.] 1 neuheitsschädlich vorweggenommen habe.

7

Mit Schriftsatz vom 6. November 2019 hat der Antragsgegner geänderte [X.] 1 und 2 eingereicht, die dem weiteren Verfahren zugrunde gelegt werden sollten. Zum Wortlaut dieser Anspruchsfassung wird auf die patentamtlichen Akten verwiesen.

8

In der mündlichen Verhandlung vor der [X.] am 28. November 2019 hat der Antragsgegner als Hilfsantrag weiter geänderte [X.] 1 und 2 vorgelegt.

9

Schutzanspruch 1 in der Fassung vom 28. November 2019 lautet (mit einer vom Senat verwendeten und den Beteiligten übergebenen Merkmalsgliederung) wie folgt:

M0 Kleiderbügel mit einem Drahtgestell (1),

[X.] das beidseits eines Hakens (2) vorgesehene, an ihren Enden durch einen Steg (4) verbundene Bügelschenkel (3) und

[X.] an den Bügelschenkeln (3) durch Punktschweißungen befestigte, verbreiterte [X.] (5) aus einer den jeweiligen Bügelschenkel (3) beidseitig umfassenden Blechschale aufweist,

dadurch gekennzeichnet, dass

[X.] die [X.] (5) im Übergangsbereich von den Bügelschenkeln (3) zum Steg (4) einen vom Bügelschenkel (3) in einer Durchtrittsöffnung (7) durchsetzten [X.] (6) bilden,

[X.] dass die Lageransätze (6) der [X.] (5) die in die Durchtrittsöffnungen (7) eingefädelten Bügelschenkel (3) innerhalb der Durchtrittsöffnungen (7) unter einer Verkantung aufnehmen und

[X.] dass die [X.] (5) an ihrem dem [X.] (6) gegenüberliegenden Ende mit dem Bügelschenkel (3) durch eine Punktschweißung verbunden sind,

[X.] wobei die [X.] (5) vor dem Schließen des Drahtgestelles (1) auf die Bügelschenkel (3) aufgeschoben ausgebildet sind.

Schutzanspruch 2 vom 28. November 2019 ist ein auf den vorgenannten Schutzanspruch 1 rückbezogener Unteranspruch, zu dessen Wortlaut auf die patentamtlichen Akten (Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung v. 28. November 2019) verwiesen wird.

In der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2019 hat die Antragstellerin die Löschung des [X.]s in vollem Umfang beantragt. Der Antragsgegner das [X.] im Umfang der Anspruchsfassung vom 6. November 2019 (Hauptantrag) und hilfsweise im Umfang des [X.] vom 28. November 2019 verteidigt.

Mit in der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2019 verkündetem Beschluss hat die [X.] das [X.] teilgelöscht, soweit es über die in der mündlichen Verhandlung eingereichten, neuen [X.] hinausgeht, im Übrigen „das [X.] aufrechterhalten“ und die Kosten den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt. Zur Begründung hat die [X.] im Wesentlichen ausgeführt:

Die Anspruchsfassung nach Hauptantrag vom 6. November 2019 sei zwar zulässig aber schutzunfähig, weil ihr Gegenstand von der [X.] neuheitsschädlich vorweggenommen worden sei. Die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag v. 28. November 2019 sei ebenfalls zulässig, insbesondere ursprungsoffenbart. Ihr Gegenstand sei auch schutzfähig, weil das Merkmal [X.] vom Stand der Technik, insbesondere der [X.] nicht vorweggenommen und auch nicht nahegelegt sei.

Der Beschluss ist der Antragstellerin am 18. Februar 2020 und dem Antragsgegner am 17. Februar 2020 zugestellt worden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 9. März 2020, eingereicht am selben Tag, mit der sie die vollständige Löschung des [X.]s weiterverfolgt.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Merkmale [X.] - [X.] seien aus der [X.] vorbekannt. Das Merkmal [X.] stelle eine „Montageanweisung“ dar, wobei es sich um ein nach § 2 Nr. 3 [X.] ausgeschlossenes Arbeitsverfahren handele und dieses Merkmal zur Schutzfähigkeit nichts beitragen könne. Die Formulierung, dass „die [X.] vor dem Schließen des Drahtgestells auf die Bügelschenkel aufgeschoben ausgebildet sind“ enthalte keine klare technische Anweisung, wie die [X.] ausgebildet sein sollen. Soweit [X.] vor dem Schließen des Drahtgestells aufzuschieben seien, stelle dies keine erfinderische Überlegung dar, weil Aufschieben nach Schließen des Drahtgestells technisch unmöglich sei. Im Übrigen wiederhole das Merkmal [X.] nur mit anderen Worten das aus [X.] vorbekannte Merkmal [X.].

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss der [X.] des [X.] vom 28. November 2019 aufzuheben und das [X.] 20 015 104 004 in vollem Umfang zu löschen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.

Aus Sicht des Antragsgegners seien sowohl das Merkmal [X.], als auch die Merkmale [X.] und [X.] neu gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik. Nächstliegender Stand der Technik sei nicht die [X.], sondern ein vielfach in der Praxis verwendeter Kleiderbügel, welcher die Merkmale des Oberbegriffs des [X.] 1 – also [X.] und [X.] - aufweise. Hiervon hebe sich das [X.] durch die Merkmale [X.] - [X.] ab, die vom Stand der Technik, insbesondere der [X.], auch nicht nahegelegt seien.

In das Verfahren sind die nachfolgend genannten [X.] eingeführt worden:

[X.] [X.] 2 591 163 A,

[X.] [X.] U1,

[X.] [X.] 2 601 442 A,

[X.] [X.] 3 680 748 A,

[X.] [X.] 2 481 737 A und

[X.] [X.] 2 639 066 A.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der [X.], die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht unter Bezahlung der Beschwerdegebühr eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet, da der Gegenstand des [X.]s in der hier maßgeblichen, zulässigen Fassung vom 28. November 2019 schutzfähig ist (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 1 – 3 [X.]).

1. Der Antragsgegner hat dem Löschungsantrag rechtzeitig und zunächst vollumfänglich widersprochen, so dass das Löschungsverfahren mit inhaltlicher Überprüfung des von der Antragstellerin geltend gemachten Löschungsgrunds, hier: fehlende Schutzfähigkeit gemäß §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 1 – 3 [X.], durchzuführen war (§ 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.]).

2. Da der Antragsgegner das [X.] in der mündlichen Verhandlung vor der [X.] v. 28. November 2019 gemäß seinem dort gestellten Hauptantrag jedoch nur noch eingeschränkt, nämlich im Umfang der Anspruchsfassung v. 6. November 2019 verteidigt hat, gilt sein ursprünglich uneingeschränkt erhobener Widerspruch gegen den streitgegenständlichen Löschungsantrag im über diese Anspruchsfassung hinausgehenden Umfang als zurückgenommen (vgl. [X.], 210 – Lüfterkappe; [X.], 910 – Scherbeneis), so dass das [X.] in diesem Umfang bereits ohne weitere Sachprüfung zu löschen war (§ 17 Abs. 1 Satz 2 [X.]).

Die [X.] hat diesen Aspekt im angefochtenen Beschluss übersehen. Dies gibt jedoch keinen Anlass für eine Zurückverweisung an das [X.] nach § 18 Abs. 2 Satz 1 [X.], 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.], da es sich nicht um einen wesentlichen Mangel handelt. Denn nachdem ausschließlich die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und der Antragsgegner keine weiteren Anspruchsfassungen in das Verfahren eingeführt hat, ist auch nur die Antragsfassung gemäß erstinstanzlichem Hilfsantrag v. 28. November 2019, die die [X.] als schutzfähig erachtet hat, Gegenstand des Verfahrens. Für deren Beurteilung ist das Übersehen der teilweisen Rücknahme des Widerspruchs des Antragsgegners letztlich nicht erheblich. Ebenso unerheblich ist, dass im Tenor des angefochtenen Beschlusses das [X.] teilweise „aufrechterhalten“ wurde, da dieser Tenor in eine teilweise Zurückweisung des Löschungsantrags (vgl. § 15 Abs. 3 [X.]) umgedeutet werden kann.

3. Da nur die Antragstellerin Beschwerde gegen den Beschluss der [X.] vom 28. November 2019 eingelegt hat, ist auch nur die am selben Tag eingereichte und von der [X.] als schutzfähig erachtete Anspruchsfassung im vorliegenden Beschwerdeverfahren Prüfungsgegenstand.

4. Die Fassung der Schutzansprüche 1 und 2 vom 28. November 2019 ist zulässig, insbesondere ursprungsoffenbart.

Die Merkmale [X.] – [X.] des [X.] 1 ergeben sich aus den eingetragenen Schutzansprüchen 1 und 2 sowie den Abs. [0006] und [0012] der [X.]. Der Gegenstand des [X.] 2 vom 28. November 2019 beruht auf dem eingetragenen Schutzanspruch 3.

5. Der Gegenstand des [X.] 1 v. 28. November 2019 ist schutzfähig (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 1 – 3 [X.]).

5.1 Das [X.] betrifft einen Kleiderbügel mit einem Drahtgestell, das beidseits eines Hakens vorgesehene, an ihren Enden durch einen Steg verbundene Bügelschenkel und an den Bügelschenkeln durch Punktschweißungen befestigte, verbreiterte [X.] aufweist.

Gemäß Abs. [0002] [X.]. hätten [X.] aus einem Drahtgestell mit beidseits eines Hakens vorgesehenen, durch einen Steg miteinander verbundenen [X.] den Nachteil, dass sich die [X.] aufgrund der durch das Drahtgestell bedingten, vergleichsweise geringen Auflagefläche in die aufgehängten Kleider oder Wäschestücke eindrückten. Aus diesem Grunde werden auf den [X.] des Drahtgestells verbreiterte [X.] vorgesehen, die bei einer Fertigung aus einem Blechzuschnitt durch einen Prägevorgang schalenartig geformt werden, sodass sie nach einer Befestigung an den [X.] durch ein Punktschweißen die [X.] beidseitig umgriffen. Trotz der Punktschweißung an den Enden der [X.] bestehe jedoch die Gefahr, dass sich die Befestigung der [X.] an den [X.] aufgrund der [X.] in einer Reinigungsanlage löse, wodurch der [X.] unbrauchbar werde.

Der streitgebrauchsmustergemäßen Erfindung liege somit die Aufgabe zugrunde, einen [X.] mit angeschweißten [X.] so auszugestalten, dass die Gefahr eines Bruchs der Befestigung der [X.] bei den in Reinigungsanlagen unvermeidbaren Bügelbelastungen weitgehend vermieden werden könne (vgl. Abs. [0003] [X.].).

5.2 Als der mit dieser Aufgabe befasste Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Kleiderbügeln anzusehen.

5.3 Der Gegenstand des [X.] 1 i.d.F. 28. November 2019 ist nicht auf ein Verfahren gerichtet, so dass das Schutzhindernis des § 2 Nr. 3 [X.] nicht gegeben ist.

Der Ausschlusstatbestand des § 2 Nr. 3 [X.], der als solcher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. [X.], 605 – Feldmausbekämpfung), ist eine Ausnahmebestimmung. Ausnahmebestimmungen sind allerdings eng auszulegen, so auch diese. Sie ist insbesondere dann erfüllt, wenn der betr. Schutzanspruch auf ein Arbeits- oder Herstellungsverfahren gerichtet ist. Jedoch machen Verfahrensmerkmale in einem Schutzanspruch diesen nicht zwingend zu einem vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossenen Verfahrensanspruch, insbesondere dann nicht, wenn [X.] als Umschreibung bestimmter gegenständlicher Merkmale zu verstehen sind, die sich aufgrund der Herstellung ergeben (vgl. Busse/Keukenschrijver, [X.], 9. Aufl., § 2 [X.], Rn. 6; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 2, Rn. 38). Dies kommt beispielsweise in Betracht, wenn es sich um einfache und konkrete Angaben z.B. zu Beschaffenheitsmerkmalen handelt, die an dem Gegenstand ohne weiteres feststellbar sind, wie z.B. geschweißt, verleimt, genietet, beschichtet, vernickelt ([X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 2, Rn. 59).

Ausgehend von diesen Grundsätzen teilt der Senat die Auffassung der Antragstellerin, das Merkmal [X.] sei auf ein vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossenes Verfahren gerichtet, nicht. Zwar betrifft dieses Merkmal einen Zustand während der Montage des Kleiderbügels (vor dem Schließen des Drahtgestells). Durch die weitere Angabe, dass die [X.] auf die Bügelschenkel aufgeschoben ausgebildet sind, wird das Merkmal [X.] weiter ausgebildet. Dieses definiert, dass der Bügelschenkel die Durchtrittsöffnung im [X.] durchsetzt. Es handelt sich daher bei dem Merkmal [X.] um eine die körperlich-gegenständlichen Eigenschaften des Gegenstands des [X.]s umschreibende Beschaffenheitsangabe – ähnlich einem dem Gebrauchsmusterschutz zugänglichen „product-by-process“-Anspruch (vgl. Busse/Keukenschrijver, a.a.[X.]) -, der auf eine hierdurch definierte Vorrichtung und nicht auf ein Herstellungs- oder Arbeitsverfahren gerichtet ist.

5.4 Der Gegenstand des [X.] 1 i.d.F. vom 28. November 2019 ist so hinreichend offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen kann.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Formulierung, dass die [X.] „auf die [X.] aufgeschoben ausgebildet sind“ (Merkmal [X.]), sei sprachlich nicht verständlich. Falls damit gemeint sein solle, dass die [X.] so ausgebildet sein müssten, dass sie auf die [X.] aufgeschoben werden könnten, werde dadurch keine klare technische Anweisung vermittelt, wie die [X.] zu diesem Zweck ausgebildet sein sollten.

Aus der offenbarten technischen Lehre des [X.]s erschließt sich dem Fachmann, dass es sich bei der Durchtrittsöffnung des [X.]es um eine Bohrung/Öffnung in der [X.] handelt. Dies ist in der [X.]ur 2 dargestellt und auch im Absatz [0012] [X.]. beschrieben. Nur mit einer Bohrung/Öffnung als [X.] ist das Einfädeln vor dem dort beschriebenen Schließen des Drahtgestells möglich. Die Antragstellerin selbst geht bei dem Merkmal „Durchtrittsöffnung“, wie von ihr in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, ebenfalls von einem Loch in der [X.] aus. Die [X.] sind durch diese Öffnung somit so ausgebildet, dass sie vor dem Schließen des Drahtgestells auf die [X.] aufgeschoben werden können, vgl. den Absatz [0012] [X.]. Der Fachmann erhält somit aus der technischen Lehre eine klare Handlungsanweisung, wie er den [X.] mit seinen [X.](n) auszubilden hat, um Merkmal [X.] auszuführen.

5.5 Der Gegenstand des [X.] 1 i.d.F. vom 28. November 2019 ist neu, da keine der im Verfahren befindlichen [X.] alle Merkmale dieses [X.] vorweggenommen hat.

Die in den Druckschriften [X.] bis [X.] offenbarten [X.] mit einem Drahtgestell zeigen und beschreiben keine an den [X.] durch [X.] befestigte, verbreiterte [X.] aus einer den jeweiligen [X.] beidseitig umfassenden Blechschale (Merkmale [X.] und [X.]).

Die Druckschrift [X.] offenbart einen [X.] mit [X.] aus Plastik, vgl. die [X.]. 3, [X.] 59 bis [X.]. 4, [X.] 4 und [X.]. 1, 4 und 7. An ihren nach unten gerichteten Flächen weisen die [X.] Ohren ([X.], 40, 44, 46) auf, in die der Bügel eingeklemmt (cliped Anspruch 1) ist. Zwar könnte als Material auch anderes Material benutzt werden, unter Umständen auch Metall, jedoch muss unabhängig von der Materialwahl sichergestellt sein, dass das Einklipsen des [X.]s der [X.] sichergestellt ist. Eine Punktschweißung ist somit nicht offenbart (Merkmale [X.] und [X.]).

Die Druckschrift [X.] zeigt schon keine [X.] aus einem Metallblech (Merkmal [X.]). Vielmehr werden die [X.] aus entsprechend geformten Metalldrähten gebildet, vgl. die [X.]. 1 bis 4.

[X.] aus einem rostfreien Metallblech sind in der Druckschrift [X.], [X.]. 2, [X.] 14 bis 19 offenbart. Als Befestigung ist jedoch keine Punktschweißung vorgesehen. An dem einen Ende der [X.] ist im Übergangsbereich von den [X.] 7 zum Steg 6 an der Unterseite der [X.] eine Drahtklammer angebracht, in die der [X.]draht 7 und der [X.] geklemmt sind. Am anderen Ende der [X.] ist eine Durchtrittsöffnung in Form eines Schlitzes (slot 10) ausgebildet, die der [X.] durchsetzt und einen [X.] bildet, vgl. [X.]. 5 und [X.]. 2, [X.] 4 bis 8. Eine Punktschweißung an einem der beiden Enden der [X.] ist nicht vorgesehen (Merkmale [X.] und [X.]).

Die Druckschrift [X.] offenbart [X.] aus Metall für einen [X.], vgl. Anspruch 1 der [X.]. Die [X.] sind aus einem Metallblech ausgestanzt, [X.]. 3, [X.] 3 bis 8 und [X.] 27 bis 51 sowie [X.]. 6, und so gebogen, dass sie

Befestigungsmittel 33 und 39 an beiden Seiten aufweisen, in die der [X.] eingeklemmt wird. Die [X.] werden somit nicht punktgeschweißt (Merkmale [X.] und [X.]).

Die Druckschrift [X.] zeigt in den [X.]uren 1 bis 5 einen [X.] mit [X.], die aus einer Metallschale gebildet sind. Aus der Schale sind Zungen ([X.]) ausgestanzt, die entlang des [X.]s um diesen herumgebogen werden, um die [X.] zu befestigen. Eine Punktschweißung ist nicht offenbart (Merkmale [X.] und [X.]).

In der Druckschrift [X.] werden 2 Ausführungsformen eines [X.]s offenbart. Die [X.]uren 6 bis 12, 19 und 25 und deren zugehörige Beschreibung betreffen [X.] aus einem Plastikkörper und somit schon keinen [X.] gemäß Merkmal M0. Die [X.]uren 1 bis 5, 13 bis 18 sowie 20 bis 24 und ihre entsprechenden Beschreibungsteile betreffen einen [X.] mit einem Drahtgestell (Merkmal M0 des [X.]s). Für diese Ausführungsform sieht die Druckschrift [X.] vor, eine [X.] (shoulder pad supporting member or loop 16) auszubilden, die am oberen Ende mit einer Punktschweißung (spot welding 29) an dem [X.] befestigt wird, vgl. [X.]. 3, [X.] 48 bis 50 und [X.]. 4, [X.] 39 bis 43. Jedoch sind die [X.] aus einem Draht gebildet, denn wie in [X.]. 4, [X.] 29 bis 39 beschrieben, ist die [X.] 16 aus einem Drahtrahmen (wire bent) hergestellt und besteht aus den Teilen 18, 20 und 22. Eine Blechschale als [X.], die gemäß Merkmal [X.] bzw. [X.] mit einer Punktschweißung an dem [X.] befestigt ist, ist in der Druckschrift [X.] nicht offenbart.

5.6 Der Gegenstand des [X.] 1 i.d.F. vom 28. November 2019 beruht auch auf einem erfinderischen Schritt.

Wie der Fachmann ausgehend von dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelangen sollte, erschließt sich dem Senat nicht.

Von diesem Stand der Technik sind die Druckschriften [X.] und [X.] die einzigen, die eine Punktschweißung der [X.] vorsehen, vgl. die [X.], [X.], 2. Absatz und die [X.], [X.]. 4, [X.] 39 bis 43. Demnach sind zur Befestigung der jeweiligen [X.] [X.] an dem oberen Ende der jeweiligen [X.], zum Haken des [X.]s hin gerichtet, vorgesehen. Die [X.] bestehen jeweils aus einem entsprechend geformten Drahtrahmen und nicht, wie anspruchsgemäß gefordert, aus einer Blechschale.

Aus den Druckschriften [X.], [X.], [X.] und [X.] sind [X.] für einen [X.] in Schalenform bekannt, die an ihren beiden Enden Befestigungen an dem [X.] aufweisen. Der Antragstellerin mag beigepflichtet werden, dass der Fachmann das Punktschweißen, wie in den Druckschriften [X.] oder [X.] beschrieben, als Alternative zu den in den Druckschriften [X.] und [X.] bis [X.] beschriebenen Befestigungsmethoden erkennt und diese Anregung aufnimmt. Entweder wird er dabei eine Punktschweißung am oberen Ende der [X.] vorsehen, wie es die [X.] bzw. die [X.] beschreibt, und die Befestigungen im Übergangsbereich von dem [X.] zum Steg durch die [X.] vorsehen, wie in den Druckschriften [X.] bzw. [X.] bis [X.] beschrieben. Oder der Fachmann ersetzt die [X.] an beiden Seiten der [X.] jeweils durch eine Punktschweißung, womit er zu einem [X.] gelangen würde, von dem die [X.] in ihrer einleitenden Beschreibung als bekannter Stand der Technik ausgeht.

Warum der Fachmann diese beiden Alternativen darüber hinaus so weiterbilden sollte, dass die [X.] im Übergangsbereich von den [X.] zum Steg einen vom [X.] in einer Durchtrittsöffnung durchsetzten [X.] bilden (Merkmal [X.]) und die [X.] der [X.] die in die [X.] eingefädelten [X.] innerhalb der [X.] unter einer Verkantung aufnehmen (Merkmal [X.]), erschließt sich nicht.

Die Druckschrift [X.] zeigt als einzige der im Verfahren befindlichen Druckschriften eine Durchtrittsöffnung (slot 10) in [X.]. 4 in der Blechschale einer [X.] eines [X.]s. Diese dient, wie in [X.]. 2, [X.] 4 bis 8 ausgeführt, der Befestigung in einem eingefädelten Zustand („… fitting in [X.]“) um die [X.] besser in der [X.] halten zu können. Die Öffnung ist an dem oberen Ende, zum Haken des [X.]s hin angeordnet. Am unteren Ende, im Übergangsbereich von den [X.] zum Steg, ist die Blechschale durch zwei Klammern 3 und 5 gehalten, in die der Steg 6 bzw. der [X.] 7 eingefädelt ist, vgl. die [X.]. 6 und [X.]. 1, [X.] 43 bis [X.]. 2, [X.] 1. Selbst unterstellt, bei der in der [X.]. 4 der Druckschrift [X.] dargestellten Durchtrittsöffnung 10 handle es sich um eine anspruchsgemäße Durchtrittsöffnung, da der Draht 6 als eingefädelt („straddled“) in der Öffnung 10 bezeichnet ist, führt dies den Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1. Denn hierzu müsste er die Durchtrittsöffnung an Stelle der Klammern im Übergangsbereich von den [X.] zum Steg anordnen (Merkmale [X.] und [X.]). Hiervon wird er aber durch die technische Lehre der Druckschrift [X.] abgehalten. Erkennbar verhindern die beiden in den [X.]. 2, 4 und 6 dargestellten Klammern 3 und 5 eine seitliche Verdrehung der Blechschale. Die Anordnung eines [X.] 10 anstelle der Klammern in diesem Bereich würde eine Verdrehung der Blechschale ermöglichen. Der Fachmann ist aufgrund dieses Nachteils abgehalten von einer Positionierung der Durchtrittsöffnung 10 im Übergangsbereich von den [X.] zum Steg.

Da in keiner der Druckschriften [X.] bis [X.] eine Blechschale offenbart ist, die eine Durchtrittsöffnung in Form eines Lochs aufweist, in das der [X.] eingefädelt ist, und einen [X.] im Übergangsbereich von dem [X.] zu dem Steg bildet, fehlt dem Fachmann somit zu dieser Ausgestaltung die konkrete Anregung.

6. Der Schutzanspruch 2 vom 28. November 2019 stellt einen auf den Schutzanspruch 1 rückbezogenen Unteranspruch dar, der auf eine vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltung des Kleiderbügels gemäß Schutzanspruch 1 gerichtet ist. Sein Gegenstand ist daher ebenfalls schutzfähig.

7. [X.] beruht auf §§ 18 Abs. 2 Satz 2, 84 Abs. 2 [X.] i.V.m. §§ 91, 97 Abs. 1 ZP[X.] Billigkeitsgründe, die eine anderweitige Kostenentscheidung als geboten erscheinen lassen könnten, sind nicht gegeben.

Meta

35 W (pat) 411/20

12.10.2021

Bundespatentgericht 35. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 2 Nr 3 GebrMG, § 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG, § 1 GebrMG, § 2 GebrMG, § 3 GebrMG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.10.2021, Az. 35 W (pat) 411/20 (REWIS RS 2021, 1957)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1957

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