Bundespatentgericht, Urteil vom 13.12.2023, Az. 8 Ni 21/23 (EP)

8. Senat | REWIS RS 2023, 10468

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Tenor

betreffend das europäische Patent EP 2 390 204
([X.] 50 2011 005 280)

hat der 8. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2023 durch [X.] Maierbacher


für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 2 390 204 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Ansprüche die folgende Fassung erhalten:

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I[X.] Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II[X.] Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 60 % und die Beklagte 40 % zu tragen.

[X.] Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

[X.] richtet sich gegen das [X.] Patent 2 390 204, das am 21. März 2011 unter Inanspruchnahme der Priorität aus der [X.] Patentanmeldung 20105302 vom 25. März 2010 angemeldet und dessen Erteilung am 17. Dezember 2014 veröffentlicht worden ist. Patentinhaberin des beim [X.] unter der Nr. 50 2011 005 280.4 geführten Streitpatents mit der Bezeichnung „System zur Ergänzung eines [X.]lagers“ ist die Beklagte.

2

Das Streitpatent, das von der Klägerin in vollem Umfang angegriffen wird, umfasst in seiner erteilten Fassung sechs Ansprüche mit einem unabhängigen Verfahrensanspruch 1 und darauf unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen [X.]n 2 bis 6.

3

Die Klägerin macht die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung, der mangelnden Ausführbarkeit sowie der mangelnden Patentfähigkeit geltend. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in erteilter Fassung und in geänderten Fassungen mit zwölf [X.].

4

Der unabhängige Patentanspruch 1 lautet in der erteilten Fassung (mit hinzugefügter Merkmalsgliederung):

5

1       

Verfahren zur Ergänzung eines Kleingüterlagers, wobei zum Kleingüterlager eine große Anzahl [X.] (2), wie Kästen, Paletten oder dergleichen gehören, die zwecks Erkennung der in ihnen zu lagernden Kleingüter alle mit Identifizierungstranspondern (3)ausgerüstet werden,

1.1     

wobei in der Lagerungseinheit (2) ein RFID-Transponder (3) als Identifizierungstransponder verwendet wird,

1.2     

wobei eine entleerte Lagerungseinheit (2) von ihrem Einsatzort entfernt wird,

1.3     

wobei die entnommene Lagerungseinheit (2) zwecks Registrierung der entnommenen Lagerungseinheit (2) in einen Lesbarkeitsabstand zu einem Lesegerät (4) des [X.] (3) gebracht wird- und

1.4     

wobei die registrierte Information an einen für eine Kleingüterzugabe Verantwortlichen übermittelt wird, und

1.5     

wobei die Übermittlung der registrierten Information die Ergänzung des Kleingüterlagers mit denselben Kleingütern wie denen, die in der entleerten Lagerungseinheit (2) waren, auslöst bzw. triggert.

6

Wegen des Wortlauts der erteilten [X.] 2 bis 6 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

7

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist um das folgende Merkmal aus dem erteilten Anspruch 2 ergänzt:

8

1.3.1 

wobei die entnommene Lagerungseinheit (2) zwecks Registrierung der
entnommenen Lagerungseinheit (2) an eine mit einem Lesegerät (4) für RFID-Transponder (3) ausgerüstete Rückführungsstation (5) angebracht wird.

                 
9

Patentanspruch 1 in der mit Hilfsantrag 1bis verteidigten Fassung unterscheidet sich von der Fassung nach Hilfsantrag 1 dadurch, dass zwischen den Merkmalen 1.3.1 und 1.4. zusätzlich die folgenden Merkmale eingefügt sind (fortlaufende Merkmalsnummerierung hinzugefügt; [X.] 1.3.2 und 1.3.3 betreffen andere Hilfsanträge):

1.3.4 

wobei auf einem Regal des Kleingüterlagers die Rückführungsstation einen nach oben offenen Raum bildet,

1.3.5 

wobei an einer Vorderkante eine Öffnung ist, durch die der Transport der leeren [X.] in die Rückführungsstation ermöglicht wird,

1.3.6 

wobei das Lesegerät so angebracht ist, dass ein durch die Öffnung in die Rückführungsstation eingeführter RFID-Transponder und mit diesem eine zugehörige Lagerungseinheit registriert wird, und

1.3.7 

wobei das Lesegerät keine außerhalb des Raums befindlichen [X.] liest, sondern nur durch die Öffnung in den Raum verbrachte [X.].

In beiden Fassungen nach Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 1bis ist der erteilte [X.] gestrichen, die erteilten [X.] 3 bis 6 sind jeweils vom Wortlaut unverändert und lediglich in ihrer Nummerierung (2 bis 5) und den Rückbezügen angepasst.

Die Klägerin hält den Gegenstand des Streitpatents für nicht ausführbar offenbart. Hierzu macht sie insbesondere geltend, es sei allenfalls eine Ausgestaltung ausführbar, bei der der für die [X.]zugabe „Verantwortliche“ eine natürliche Person sei, wobei es sich in diesem Fall aber um nicht technische Merkmale handele. Bei einem „System als Verantwortlichem“ seien dagegen die technischen Mittel, wie dieses System die erforderliche Ergänzung des [X.]lagers auslöse, nicht offenbart. Weder gebe das Streitpatent einen Hinweis, noch sei es für den Fachmann zumutbar, eine eigene Lösung zu entwickeln, die von der Ermittlung des tatsächlichen [X.] und des [X.] über die Bestellung der Ergänzungen bis zum Liefern der Ergänzungen in das [X.]lager automatisiert arbeite.

Des Weiteren meint die Klägerin, dass der erteilte Anspruch 1 dadurch über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen ([X.]) hinausgehe, dass nach Merkmal 1.5. die Übermittlung der Information die Ergänzung des [X.]lagers auslöse, was jedoch in dieser Form nicht ursprungsoffenbart sei.

Ihr Vorbringen zum [X.] der fehlenden Patentfähigkeit gegen sämtliche im vorliegenden [X.] befindlichen Fassungen des Streitpatents stützt die Klägerin insbesondere auf folgende Dokumente:

A4    

Buch „Schlanker Materialfluss mit Lean Production, Kanban und Innovationen“, [X.] (Hrsg.), [X.] 2007, ISBN-10 3-540-34337- S. 261-323

[X.]    

Artikel „Know-How im Einkauf - Der [X.] Werkzeugmaschinenbauer [X.] setzt beim Einkauf von wiederkehrenden Produktionsteilen auf ein elektronisches Kanban-System“, 2002, S. 12 - 14

[X.]a     

Dokumenteninformation der [X.] - Leibniz-Informationszentrum Technik und Naturwissenschaften und Universitätsbibliothek zu Anlage [X.]

[X.]    

Artikel „[X.] hat die Fertigung eines kompletten Gerätes auf das auf RFID basierende elektronische [X.] umgestellt“, aus: [X.] Nr. 47/48, 2004, [X.] - 63

[X.]    

EP 2 012 263 [X.]

[X.]    

[X.] 2008 053 687 [X.]

[X.]    

[X.] 2007/0011041 [X.]

[X.]0     

[X.] 2587186 [X.]

[X.]0a   

Maschinenübersetzung der [X.]0 ins [X.]

[X.]0b   

Übersetzung der [X.]0 ins [X.]

[X.]1     

[X.] 2006 049 579 [X.]

[X.]2     

EP 1 667 336 B1

[X.]3     

[X.] 2003/0014314 [X.]

[X.]3a   

EP 1 667 336 [X.] (zu [X.]2)

[X.]5     

[X.] der Dinge, Hans-Jörg Bullinger 2007, [X.]-313

[X.]6     

RFID im Mobile Supply Chain Management, [X.]; 2006, S. 28-41, [X.]-63

[X.]8     

[X.] 2004/114 241 [X.]

[X.]9     

LOGISTIK HEUTE, Heft 1-2/2005, S. 34 - 35

[X.]0     

[X.], [X.], 2002, S. 7 - 9

sowie auf das mit Schriftsatz vom 31. Juli 2023 eingereichte Dokument

[X.]1     

[X.], „Ein- und mehrstufige Lagerhaltung“, [X.] 1992

und auf die mit Schriftsatz vom 29. September 2023 eingereichten Dokumente

[X.]2     

[X.] 2007/109234 [X.]

[X.]3     

CN 101 192 054 A

[X.]3a   

Maschinenübersetzung der [X.]3 ins [X.].

Die Klägerin vertritt die Auffassung, das Verfahren nach dem erteilten Patentanspruch 1 sei aus jeder der Druckschriften [X.] bis [X.] und [X.]9 bekannt; jedenfalls fehle es insoweit an der erfinderischen Tätigkeit.

Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 sei nicht patentfähig, da das hinzugefügte Merkmal 1.3.1 aus jeder der Druckschriften [X.] bis [X.], [X.]0 sowie [X.]9 bekannt sei. Darüber hinaus stehe eine Kombination der Entgegenhaltung [X.] mit [X.] bzw. [X.]0b mit der [X.] der erfinderischen Tätigkeit entgegen.

Den Hilfsantrag 1bis hält die Klägerin bereits für unzulässig. Denn der Patentanspruch 1 in dieser Fassung sei unklar und gehe zudem in mehrfacher Hinsicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen hinaus, da die Merkmale 1.3.4 bis 1.3.7 nicht ursprungsoffenbart seien bzw. jeweils unzulässige Verallgemeinerungen beinhalteten.

Darüber hinaus sei auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1bis nicht patentfähig, da ihm insbesondere die Druckschrift [X.] neuheitsschädlich entgegenstehe. Jedenfalls beruhe er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber jedem der Dokumente [X.], [X.] und [X.]9 in Kombination mit allgemeinem Fachwissen und/oder der [X.]2 bzw. der [X.]0. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass sich die mangelnde erfinderische Tätigkeit auch aus der Druckschrift [X.] in Verbindung mit Fachwissen ergebe.

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 6. Juni 2023 – mit einer abschließenden Frist zur Stellungnahme bis zum 29. September 2023 - und einen weiteren rechtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2023 erteilt.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 2 390 204 in vollem Umfang für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent eine der Fassungen gemäß den [X.] 1, 1bis, 2, 3, 4.0, 4.0(1), 4, 4(1), 4bis, 4bis(1), 5 und 5(1), eingereicht mit den Schriftsätzen vom 4. Februar 2022 ([X.], 2, 3, 4, 5), vom 31. Juli 2023 ([X.]bis, 4.0, 4bis) und vom 29. September 2023/20. Oktober 2023 ([X.] 4.0(1), 4(1), 4bis(1), 5(1)) erhält.

Höchst hilfsweise verteidigt die Beklagte einzelne [X.] des Streitpatents in der erteilten Fassung und in geänderten Fassungen nach den [X.] 1, 1bis, 2, 3, 4.0, 4.0(1), 4, 4(1), 4bis, 4bis(1), 5 und 5(1).

Die Beklagte tritt der Auffassung der Klägerin in allen Punkten entgegen. Den Vortrag der Klägerin, wonach sich die mangelnde erfinderische Tätigkeit des Gegenstands von Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] 1bis aus dem Dokument [X.]3 in Verbindung mit Fachwissen ergebe, rügt sie als verspätet, da dieser Angriff erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden sei.

Die Beklagte meint, dass das Streitpatent nicht unzulässig erweitert, ausführbar offenbart und patentfähig sei. Keine der von der Klägerin eingereichten Druckschriften und Dokumente würde den streitpatentgemäßen Gegenstand in der erteilten Fassung neuheitsschädlich treffen oder eine fehlende erfinderische Tätigkeit begründen können. Die Patentansprüche nach den [X.] seien zulässig geändert, klar und ebenso patentfähig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

[X.], mit der die Ni[X.]htigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung, ni[X.]ht ausführbaren [X.] und der mangelnden Patentfähigkeit geltend gema[X.]ht werden (Art. II § 6 [X.]. 1 S. 1 Nr. 1, [X.], Nr. 3 [X.] [X.] Art. 138 [X.]. 1 lit. a), b), [X.]), Art. 52, Art. 54, Art. 56 EPÜ), ist zulässig.

[X.] ist insoweit begründet, als das Streitpatent für ni[X.]htig zu erklären ist, soweit es über die von der Beklagten bes[X.]hränkt verteidigte Fassung na[X.]h Hilfsantrag 1bis hinausgeht. Denn der Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung wie au[X.]h in der geänderten Fassung na[X.]h dem Hilfsantrag 1 erweist si[X.]h als ni[X.]ht patentfähig.

Dagegen erweist si[X.]h der Gegenstand des Streitpatents in der Fassung na[X.]h dem zulässigen Hilfsantrag 1bis als ausführbar offenbart und als patentfähig, mithin re[X.]htsbeständig. Die Klage ist daher insoweit unbegründet. Auf die weiteren Hilfsanträge kommt es somit ni[X.]ht mehr an.

[X.]

Das von der Klägerin erstmals in der mündli[X.]hen Verhandlung vorgetragene Angriffsmittel, wona[X.]h si[X.]h die mangelnde erfinderis[X.]he Tätigkeit des Gegenstands von Patentanspru[X.]h 1 in der Fassung des [X.] 1bis aus dem Dokument [X.] in Verbindung mit Fa[X.]hwissen ergebe, ist entgegen der Rüge der Beklagten ni[X.]ht wegen Verspätung na[X.]h § 83 [X.]. 4 Satz 1 [X.] zurü[X.]kzuweisen. Denn die Klägerin hat das Dokument [X.] bereits mit S[X.]hriftsatz vom 29. September 2023 – und somit no[X.]h innerhalb der Frist zur abs[X.]hließenden Stellungnahme auf den qualifizierten Hinweis – eingerei[X.]ht. Dass die [X.] dabei ursprüngli[X.]h als Entgegenhaltung in Bezug auf andere Hilfsanträge eingerei[X.]ht wurde, ist uns[X.]hädli[X.]h, denn jedenfalls ma[X.]hte die neue Argumentation in Bezug auf den Hilfsantrag 1bis in der mündli[X.]hen Verhandlung deren Vertagung ni[X.]ht erforderli[X.]h (vgl. § 83 [X.]. 4 Nr. 1 [X.]). Vielmehr war die Ni[X.]htigkeitsklage au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung dieser neuen Argumentation, die ohne Weiteres in die mündli[X.]he Verhandlung mit einbezogen werden und zu der si[X.]h au[X.]h die Beklagte einlassen konnte, ents[X.]heidungsreif.

I[X.]

Gegenstand des Streitpatents ist ein Verfahren zur Ergänzung eines [X.]lagers.

Na[X.]h den Ausführungen in der Streitpatents[X.]hrift ([X.]ätze [0002] bis [0004]) erfolgt die Überwa[X.]hung von Lagerbeständen und deren Ergänzung traditionell von einem Lagerverwalter, also einer Person, die zu festgelegten Zeiten die Regale oder entspre[X.]hende Lagerplätze für [X.] überprüft, kontrolliert und für erforderli[X.]he Bestellungen und Ergänzungen sorgt. Zur Bes[X.]hleunigung und um Fehler zu beseitigen, wurde zum Auffüllen der Regale das Stri[X.]h[X.]odesystem entwi[X.]kelt, das ein s[X.]hnelles und effektives Verfahren zum Sammeln von Verbrau[X.]hsdaten über den Einsatz und den Verbrau[X.]h von [X.]n ermögli[X.]ht. Diese manuelle, visuelle Überprüfung und Eins[X.]hätzung des [X.] beruhe weitgehend auf der Erfahrung oder sogar Mutmaßungen einer Person, wodur[X.]h eine beträ[X.]htli[X.]he Überfüllung zustande kommen könne, wenn ein Kasten ni[X.]ht ganz voll aussieht, die Waren in Wirkli[X.]hkeit aber für mehrere Jahre ausrei[X.]hen können.

Deshalb seien zur Überwa[X.]hung und Ergänzung von Lagerbeständen in [X.]lagern automatis[X.]he Systeme verwendet worden, die auf Gewi[X.]htsänderungen am Lagerplatz reagieren, die jedo[X.]h im Aufbau und Unterhalt zu teuer seien und insbesondere bei kleinen und lei[X.]hten Gütern ni[X.]ht zuverlässig und ausrei[X.]hend präzise funktionierten.

Entspre[X.]hend der Streitpatents[X.]hrift, [X.]atz [0008], liegt der vorliegenden Erfindung die Aufgabe zugrunde, ein verbessertes Verfahren vorzustellen, mit dem die Verwaltung von [X.]lagern, d. h. die Verbrau[X.]hsüberwa[X.]hung und Lagerergänzung, mögli[X.]hst automatis[X.]h und individuell unter Einsatzmögli[X.]hkeit von einfa[X.]hen, kostengünstigen und frei variablen Lagerstrukturen erfolgen können.

Der hierfür zuständige Fa[X.]hmann ist ein [X.] der Studienri[X.]htung Logistikmanagement mit mehrjähriger Berufserfahrung.

II[X.]

Der Gegenstand des Anspru[X.]hs 1 in der erteilten Fassung geht zwar ni[X.]ht über den Inhalt der ursprüngli[X.]hen Anmeldung hinaus und ist so deutli[X.]h und vollständig offenbart, dass ein Fa[X.]hmann ihn ausführen kann; er ist jedo[X.]h ni[X.]ht patentfähig, da er ni[X.]ht neu gegenüber dem Stand der Te[X.]hnik gemäß [X.], [X.] oder [X.] ist.

1. Die Merkmale des erteilten Anspru[X.]hs 1 bedürfen hinsi[X.]htli[X.]h ihres Verständnisses dur[X.]h den Fa[X.]hmann der Erläuterung.

1.1. Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung erfordert die Prüfung der Patentfähigkeit regelmäßig eine Auslegung des Patentanspru[X.]hs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind (vgl. [X.], 1124 – Polymers[X.]haum I). Dazu ist zu ermitteln, was si[X.]h aus der Si[X.]ht des angespro[X.]henen Fa[X.]hmanns aus den Merkmalen des Patentanspru[X.]hs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter S[X.]hutz gestellte te[X.]hnis[X.]he Lehre ergibt, wobei der Fa[X.]hmann au[X.]h die Bes[X.]hreibung und Zei[X.]hnung heranzuziehen hat (vgl. [X.], 559 – Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltli[X.]hen Erweiterung no[X.]h zu einer sa[X.]hli[X.]hen Einengung des dur[X.]h den Wortlaut des Patentanspru[X.]hs festgelegten Gegenstands führen (vgl. [X.], 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinri[X.]htung). Au[X.]h darf aus Ausführungsbeispielen ni[X.]ht auf ein engeres Verständnis des Patentanspru[X.]hs ges[X.]hlossen werden, als es dessen Wortlaut für si[X.]h genommen nahelegt (vgl. [X.], 779 – Mehrgangnabe; [X.], Urteil vom 29. Juli 2014, [X.], juris Rn. 20; [X.], [X.], 11. Aufl. 2022, § 14 Rn. 41), eine Auslegung unterhalb des Sinngehalts des Anspru[X.]hs ist ni[X.]ht zulässig (vgl. [X.], 309 – 313 – S[X.]hussfädentransport). Begriffe in den Patentansprü[X.]hen sind deshalb so zu deuten, wie sie der angespro[X.]hene Fa[X.]hmann na[X.]h dem Gesamtinhalt der Patents[X.]hrift und Berü[X.]ksi[X.]htigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspru[X.]h ums[X.]hriebenen Lehre zum te[X.]hnis[X.]hen Handeln versteht (vgl. [X.] GRUR 2006, 311 – Baums[X.]heibenabde[X.]kung; [X.], 845 – Drehzahlermittlung). Das Verständnis des Fa[X.]hmanns wird si[X.]h dabei ents[X.]heidend an dem in der Patents[X.]hrift zum Ausdru[X.]k gekommenen Zwe[X.]k dieses Merkmals orientieren (vgl. [X.] GRUR 2001, 232 – Brieflo[X.]her), es ist deshalb maßgebli[X.]h, was der angespro[X.]hene Fa[X.]hmann - au[X.]h unter Einbeziehung seines Vorverständnisses (vgl. [X.], 878 – [X.]) - dana[X.]h bei unbefangener Betra[X.]htung dem Patentanspru[X.]h als Erfindungsgegenstand entnimmt.

Grundlage der Auslegung eines Patents ist dabei allein die Patents[X.]hrift. Der Patentanspru[X.]h darf ni[X.]ht na[X.]h dem Sinngehalt der Ursprungsunterlagen ausgelegt werden (vgl. [X.] GRUR 2011, 701, Rn. 25 – Okklusionsvorri[X.]htung; [X.], 1124, Rn. 28 – Polymers[X.]haum I).

1.2. Na[X.]h diesen Maßstäben legt der maßgebli[X.]he Fa[X.]hmann den Merkmalen des erteilten Patentanspru[X.]hs 1 folgendes Verständnis zugrunde:

a) Na[X.]h Merkmal 1 muss das Verfahren dafür geeignet sein, ein Kleingüterlager zu ergänzen. Als Kleingüterlager versteht das Streitpatent gemäß Bes[X.]hreibung [X.]atz [0002] „im weiteren Sinn vers[X.]hiedene Lagerplätze …, wie Regale, S[X.]hubfä[X.]her, S[X.]hränke, Roll[X.]ontainer, Arbeitsflä[X.]hen und hieraus hergestellte größere oder kleinere Gesamtheiten, in denen vers[X.]hiedene [X.] aufbewahrt werden können.“ Zudem ist in [X.]. [0009] des Streitpatents festgelegt, dass ein [X.]lager dur[X.]h eine Anzahl Lagerplätze wie Regale oder derglei[X.]hen gebildet ist. Demna[X.]h kann das [X.]lager aus mehreren Regalen mit Lagerplätzen oder aus einem Regal mit Lagerplätzen bestehen. Sol[X.]he [X.]lager sind in den Figuren 1 bis 3 gezeigt. Anspru[X.]hsgemäß wird es mit dem Merkmal 1 dahingehend näher definiert, dass es si[X.]h hierbei um „eine große Anzahl“ [X.] handeln soll, für die im Anspru[X.]h beispielhaft „Kästen“ oder „Paletten“ genannt werden. Diese [X.] sollen mit [X.] zur Erkennung der in den [X.] lagernden [X.] ausgerüstet sein. Der Begriff [X.] ist sehr breit auszulegen, na[X.]hdem diese entspre[X.]hend der Bes[X.]hreibung [X.]atz [0002]“ ni[X.]ht unbedingt von geringer Größe sein müssen, vers[X.]hiedene Stü[X.]kgüter für den Einsatz in Industrie, Bauwesen, Wartung und entspre[X.]henden Funktionen des Ges[X.]häftslebens bezei[X.]hnet, wie zum Beispiel Bolzen, Muttern, Ersatzteile, Arbeitsgeräte usw.“.

b) Der Identifizierungstransponder gemäß Merkmal 1 wird mit dem Merkmal 1.1 als RFID-Transponder festgelegt.

[X.]) Mit dem Merkmal 1.2 wird als erster Verfahrenss[X.]hritt beanspru[X.]ht, dass eine entleerte Lagerungseinheit von ihrem Einsatzort entfernt wird. Der „Einsatzort“ wird im Streitpatent ni[X.]ht näher erläutert, gemäß Patentbes[X.]hreibung handelt es si[X.]h dabei um den Ort, an dem die Anwender aus den befüllten [X.] die benötigten Waren entnehmen (verglei[X.]he [X.]atz [0034] der Streitpatents[X.]hrift). Darüber hinaus grenzt si[X.]h der „Einsatzort“ begriffli[X.]h und funktionell von der mehrfa[X.]h bes[X.]hriebenen (aber ni[X.]ht im Anspru[X.]h 1 in erteilter Fassung enthaltenen) „Rü[X.]kführungsstation“ ab.

d) Mit dem Merkmal 1.3 wird die „entfernte“ Lagerungseinheit gemäß Merkmal [X.] nunmehr als „entnommene“ Lagerungseinheit bezei[X.]hnet. Die (entleerte) Lagerungseinheit soll mit dem daran angebra[X.]hten RFID-Transponder (s. Merkmale 1, 1.1) im [X.] im Sinne von „so nah“ an ein Lesegerät für den RFID-Transponder gebra[X.]ht werden, dass dieser ausgelesen werden kann. Das Merkmal legt (no[X.]h) ni[X.]ht fest, an wel[X.]her Stelle im Kleingüterlager die Registrierung an einem Lesegerät vorgenommen wird.

e) Entspre[X.]hend dem Merkmal 1.4 wird „die registrierte Information“ an den für eine Kleingüterzugabe Verantwortli[X.]hen übermittelt, der gemäß [X.]atz [0011] [X.] „eine beliebige Organisation, ein beliebiges System, ein beliebiges Unternehmen, eine beliebige Person oder eine beliebige sonstige Einheit bezei[X.]hnet, die oder das die erforderli[X.]hen Ergänzungen ausführen oder mit deren Hilfe oder Vermittlung dies ges[X.]hieht.“ Darüber, um wel[X.]he Informationen es si[X.]h bei den registrierten [X.] im Detail handelt, finden si[X.]h im Anspru[X.]h zwar keine Angaben, jedo[X.]h erhält der Fa[X.]hmann im na[X.]hfolgenden Merkmal 1.5 den Hinweis, dass dur[X.]h die Übermittlung an den Verantwortli[X.]hen die erforderli[X.]he Ergänzung ausgelöst werden soll (s.a. [X.]. [0011]).

f) Merkmal 1.5 präzisiert nun, dass es si[X.]h bei der Ergänzung zumindest um dieselben Kleingüter handeln soll, die in der entnommenen Lagerungseinheit enthalten waren. Ob es si[X.]h hierbei au[X.]h um dieselbe Anzahl handeln soll, bleibt hingegen offen. Eine beanspru[X.]hte Auslösung der Ergänzung bzw. Triggerung, die mit der Übermittlung der Information einhergehen soll, ist entspre[X.]hend [X.]atz [0025] der Bes[X.]hreibung des Streitpatents „Eine in die Rü[X.]kführungsstation verbra[X.]hte leere Lagerungseinheit ist das Signal für einen [X.].“ als Startsignal für den [X.] zu verstehen. Der [X.] selbst ist hingegen ni[X.]ht beanspru[X.]ht und das Verfahren diesbezügli[X.]h au[X.]h ni[X.]ht weiter bes[X.]hränkt, da weder der zeitli[X.]he Rahmen, no[X.]h die Art und Weise der Ergänzung weiter präzisiert oder festgelegt werden. Folgli[X.]h ist au[X.]h ein Determinismus, wie ihn die Beklagte mit dem Merkmal 1.5 verstanden wissen mö[X.]hte, aufgrund des breit auszulegenden Verantwortli[X.]hen für die [X.]zugabe gemäß Merkmal 1.4 und des Fehlens inhaltli[X.]her, zeitli[X.]her oder räumli[X.]her Parameter des anspru[X.]hsgemäß ledigli[X.]h initiierten [X.]s ni[X.]ht gegeben.

2. Der Gegenstand des Anspru[X.]hs 1 geht in der erteilten Fassung ni[X.]ht über den Inhalt der ursprüngli[X.]hen Anmeldung hinaus.

Das Merkmal 1.5, wona[X.]h die Ergänzung mit der Übermittlung der registrierten Information ausgelöst bzw. äquivalent dazu „getriggert“ wird, ist in den ursprüngli[X.]hen Unterlagen zwar ni[X.]ht wortwörtli[X.]h, jedo[X.]h in der ursprüngli[X.]hen Bes[X.]hreibung gemäß Anlage [X.], Seite 10, Zeilen 28 – 36 implizit offenbart. Dabei setzt das dort ebenfalls offenbarte (aber ni[X.]ht beanspru[X.]hte) Ergebnis, wona[X.]h u. a. aufgrund der Informationsübermittlung die Ergänzungen re[X.]htzeitig im Regal eintreffen, einen Start für den [X.] zwingend voraus. Das Signal hierfür geht au[X.]h aus Seite 7, Zeile 37 bis Seite 8, Zeile 2 der ursprüngli[X.]hen Bes[X.]hreibung hervor, wona[X.]h „eine in eine Rü[X.]kführungsstation verbra[X.]hte leere Lagerungseinheit das Signal für einen [X.] ist“.

Die Klägerin erkennt zwar an, dass der offenbarte Endpunkt eines zeitli[X.]hen Vorgangs, hier der Ergänzung, einen Startpunkt voraussetzt, misst den beiden oben genannten Textstellen jedo[X.]h einen unters[X.]hiedli[X.]hen [X.]sgehalt zu, indem sie den [X.] losgelöst von dem eigentli[X.]hen [X.] ansieht.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob man den im Patent ni[X.]ht näher definierten [X.] entspre[X.]hend der Auffassung der Klägerin als Verbrau[X.]hsinformation interpretiert, deren Übermittlung weitere S[X.]hritte bis zur tatsä[X.]hli[X.]hen Ergänzung folgen müssen. Jedenfalls ist diese Informationsübermittlung als erster S[X.]hritt anzusehen, ohne den eine Ergänzung ni[X.]ht in Gang gesetzt bzw. ausgelöst würde.

Au[X.]h die von der Klägerin vorgenommene Separierung des [X.] in seine Wortbestandteile Ergänzung und Bedarf führt zu keiner anderen Si[X.]htweise.

Die Klägerin begründet ihre Ansi[X.]ht u. a. mit dem Lehrbu[X.]h [X.] als Grundlage für das Fa[X.]hwissen des zuständigen Fa[X.]hmanns, indem sie zu belegen versu[X.]ht, dass der Bedarf beliebig kompliziert sein und von weiteren zahlrei[X.]hen Parametern wie der Bes[X.]haffung, die ihrerseits aus weiteren Größen gebildet wird, abhängen kann.

Ein sol[X.]hes Fa[X.]hwissen ist für die Auslegung der Streitpatents[X.]hrift jedo[X.]h gar ni[X.]ht erforderli[X.]h und entsprä[X.]he au[X.]h ni[X.]ht dem, was der Fa[X.]hmann aus der Streitpatents[X.]hrift sowie den ursprüngli[X.]h eingerei[X.]hten Unterlagen unmittelbar und eindeutig mitliest.

Unabhängig davon kann der Klägerin zwar dahingehend zugestimmt werden, dass ni[X.]ht genau definiert ist, wel[X.]he einzelnen Vorgänge tatsä[X.]hli[X.]h mit der Ergänzung selbst verbunden sind. Na[X.]hdem u. a. au[X.]h in der ursprüngli[X.]hen Bes[X.]hreibung Seite 8, Zeilen 1 bis 6 ([X.]atz [0025] der Streitpatents[X.]hrift) der [X.] mit dem [X.] zumindest indirekt glei[X.]hgesetzt wird, umfasst der [X.] zumindest den Bestellvorgang mit und aufgrund des [X.]atzes [0034] ist zumindest die Lieferung der Ersatzartikel als Ergebnis dieses [X.]s offenbar, was au[X.]h die Klägerin ni[X.]ht in Abrede stellt. Auf diese und die weiteren Vorgänge kommt es jedo[X.]h ni[X.]ht an, da diese gar ni[X.]ht beanspru[X.]ht werden. Damit kann au[X.]h offen bleiben, ob die Ergänzung nun damit beginnt, dass der [X.] ermittelt und übermittelt wird, oder als auslösendes Ereignis bereits eine Bestellung der verbrau[X.]hten Artikel anzusehen ist.

Damit führt der erteilte Anspru[X.]h ni[X.]ht zu einer unzulässigen Erweiterung.

3. Das Streitpatent offenbart die Erfindung so deutli[X.]h und vollständig, dass ein Fa[X.]hmann sie ausführen kann (Art. II § 6 [X.]. 1 S. 1 [X.] IntPatÜG, Art. 138 [X.]. 1 lit. B EPÜ).

3.1. Eine Erfindung ist ausführbar offenbart, wenn der Fa[X.]hmann ohne erfinderis[X.]hes Zutun und ohne unzumutbare S[X.]hwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspru[X.]hs auf Grund der Gesamtoffenbarung der Patents[X.]hrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fa[X.]hwissen so zu verwirkli[X.]hen, dass der angestrebte Erfolg errei[X.]ht wird. Dabei rei[X.]ht es aus, wenn dem Fa[X.]hmann ein allgemeines Lösungss[X.]hema an die Hand gegeben wird. Der Patentanspru[X.]h muss ni[X.]ht alle zur Ausführung der Erfindung erforderli[X.]hen Angaben enthalten (vgl. [X.], Urteil vom 27. Oktober 2015 - [X.], [X.], 361 Rn. 45 - Fugenband).

3.2. Diese Anforderungen erfüllt das Streitpatent.

Dass ein für die [X.]zugabe Verantwortli[X.]her eine natürli[X.]he Person sein kann und damit ggfs. au[X.]h ni[X.]htte[X.]hnis[X.]he Merkmale beanspru[X.]ht werden, steht der Ausführbarkeit des patentgemäßen Verfahrens ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass ggfs. weitere erforderli[X.]he Verfahrens- bzw. (im Falle einer Person) Handlungss[X.]hritte bis zur tatsä[X.]hli[X.]hen Ergänzung des Kleingüterlagers in der Patents[X.]hrift ni[X.]ht genannt oder erläutert sind, da sol[X.]he au[X.]h ni[X.]ht unter S[X.]hutz gestellt werden. Der Klägerin ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass es ni[X.]ht Bestandteil des Merkmals 1.5 ist, „wann und wie die Ergänzung erfolgt…“. Darauf kommt es jedo[X.]h au[X.]h ni[X.]ht an, da der Ergänzungsvorgang selbst ni[X.]ht Gegenstand des beanspru[X.]hten Verfahrens ist. Damit können die von der Klägerin diesbezügli[X.]h aufgeworfenen Fragen offenbleiben, ohne die Ausführbarkeit des bis dahin beanspru[X.]hten Verfahrens in Frage zu stellen.

4. Der Gegenstand des erteilten Anspru[X.]hs 1 ist mangels Neuheit gegenüber dem Stand der Te[X.]hnik [X.], [X.] oder [X.] ni[X.]ht patentfähig.

4.1. Ein Foto in dem genannten Artikel [X.] zeigt einen Behälter mit einem aufgeklebten Transponder, der im S[X.]hriftzug die Bezei[X.]hnung „RFID“ trägt.

Abbildung

In der Terminologie des erteilten Patentanspru[X.]hs 1 offenbart die [X.] folgende Merkmale:

1       

Verfahren zur Ergänzung eines Kleingüterlagers, wobei zum Kleingüterlager eine große Anzahl [X.] „Kanban-Behälter“ gehören, die zwe[X.]ks Erkennung der in ihnen zu lagernden Kleingüter alle mit [X.] „World TAG“ ausgerüstet werden: „…ein uns[X.]heinbarer kleiner Transponder. Eine kleine S[X.]heibe…die auf den Kanban-Behälter…geklebt ist. Sie enthält alle Informationen, die zum ri[X.]htigen Befüllen notwendig sind.“ (Seite 12, Spalte 5, letzter [X.]atz)

1.1     

wobei in der Lagerungseinheit „Kanban-Behälter“ ein RFID-Transponder als Identifizierungstransponder verwendet wird, (verglei[X.]he Foto),

1.2     

wobei eine entleerte Lagerungseinheit von ihrem Einsatzort entfernt wird „Ist ein Behälter leer, wird er von einem Mitarbeiter abgeholt und zur Sammelstelle gebra[X.]ht. Dort zieht er ihn an einer Antenne vorbei - fertig,“ (Seite 14, linke Spalte, letzter [X.]atz)

1.3     

wobei die entnommene Lagerungseinheit zwe[X.]ks Registrierung der entnommenen Lagerungseinheit in einen [X.] zu einem Lesegerät des [X.] (Antenne + „Informationen werden drahtlos von unserem Re[X.]hner erfasst“) gebra[X.]ht wird, wobei ein entspre[X.]hend geringer [X.]tand zur Antenne, an wel[X.]her der leere Behälter vorbeigezogen wird, dabei als selbstverständli[X.]h mitgelesen wird,

1.4     

wobei die registrierte Information an einen – anspru[X.]hsgemäß ni[X.]ht näher bestimmten - für eine Kleingüterzugabe Verantwortli[X.]hen, übermittelt wird (verglei[X.]he dort Seite 14, Spalten 2 und 3). Dabei ist der Klägerin zuzustimmen, dass der Verantwortli[X.]he au[X.]h ein oder mehrere miteinander verknüpfte Re[X.]hner, bzw. die die jeweiligen Re[X.]hner bedienenden Personen und/oder zusätzli[X.]h an das System angebundene Lieferanten sein können.

1.5     

wobei die Übermittlung der registrierten Information die Ergänzung des Kleingüterlagers mit denselben Kleingütern wie denen, die in der entleerten Lagerungseinheit waren, auslöst bzw. triggert. Dass dur[X.]h die Mitteilung des Bedarfs an den Lieferanten au[X.]h eine Ergänzung des Kleingüterlagers in Gang gesetzt wird, ergibt si[X.]h dort für den Fa[X.]hmann aus Seite 14, Spalten 2 und 3.

4.2. Au[X.]h die Veröffentli[X.]hung [X.] nimmt den Gegenstand des erteilten Patentanspru[X.]hs 1 vorweg.

In der Terminologie des erteilten Patentanspru[X.]hs 1 offenbart die [X.] folgende Merkmale:

1       

Verfahren zur Ergänzung eines Kleingüterlagers, wobei zum Kleingüterlager (verglei[X.]he Seite 63 linke Spalte in Verbindung mit Seite 63, re[X.]hte Spalte, dritter [X.]atz) eine große Anzahl [X.] „Behälter“ gehören, die zwe[X.]ks Erkennung der in ihnen zu lagernden Kleingüter alle mit [X.] ausgerüstet werden „Jedem Behälter ist genau ein Transponder zugeordnet“ (Seite 62, re[X.]hte Spalte, letzter [X.]atz),

1.1     

wobei in der Lagerungseinheit „Behälter“ ein RFID-Transponder als Identifizierungstransponder verwendet wird „Das System basiert auf der RFID-Te[X.]hnologie. Der Transponder…“ (Seite 62, re[X.]hte Spalte, letzter [X.]atz),

1.2     

wobei eine entleerte Lagerungseinheit (2) von ihrem Einsatzort entfernt wird „Wird ein Behälter in der Montage geleert, geht er zurü[X.]k ins Lager“ (Seite 63, linke Spalte, dritter [X.]atz),

1.3     

wobei die entnommene Lagerungseinheit (2) zwe[X.]ks Registrierung der entnommenen Lagerungseinheit (2) in einen [X.] zu einem Lesegerät des [X.] (3) gebra[X.]ht wird „Im [X.] steht der Elkasy-PC mit dem Lesegerät, an dem der Werker den leeren Kanbanbehälter vorbeizieht, um den Bedarf zu erfassen.“ (Seite 63, linke Spalte, dritter [X.]atz),

1.4     

wobei die registrierte Information an einen für eine Kleingüterzugabe Verantwortli[X.]hen übermittelt wird „Das System s[X.]hi[X.]kt tägli[X.]h automatis[X.]h die so aufgebaute [X.]" an den Zentralre[X.]hner der [X.]“ (Seite 63, linke Spalte, vierter [X.]atz), und

1.5     

wobei die Übermittlung der registrierten Information die Ergänzung des Kleingüterlagers mit denselben Kleingütern wie denen, die in der entleerten Lagerungseinheit (2) waren, auslöst bzw. triggert „Von dort erhalten die vers[X.]hiedenen Lieferanten ihre elektronis[X.]hen Bestellungen mit deren Artikelnummern und -bezei[X.]hnungen als Dateien per E-Mail“ (Seite 63, linke Spalte, vierter [X.]atz), wobei „jeder Transponder ein ganz individueller Bedarfsauslöser“ ist (Seite 63, linke Spalte, erster [X.]atz).

4.3. Die Veröffentli[X.]hung [X.] nimmt das Verfahren des erteilten Patentanspru[X.]hs 1 ebenfalls vorweg.

[X.] entspri[X.]ht inhaltli[X.]h im Wesentli[X.]hen [X.] und weist damit ebenfalls die Merkmale 1 bis 1.4 auf (s. S. 34, Bild oben links i.V.m. Text, mittlere und re[X.]hte Spalte). In Bezug auf Merkmal 1.5 wird der Zusammenhang zwis[X.]hen der Auslösung der Ergänzung aufgrund der Übermittlung der registrierten Information no[X.]h deutli[X.]her formuliert. „Alle leeren Boxen sowie die Bedarfskarten werden einmal am Tag von einem Mitarbeiter eingesammelt, an einem Lesegerät vorbeigeführt und somit die Bestellung für die entspre[X.]henden Produkte ausgelöst.“ (Seite 34, re[X.]hte Spalte, erster [X.]atz).

5. Auf Grund der mangelnden Neuheit kann dahingestellt bleiben, ob das Verfahren des Anspru[X.]hs 1 in erteilter Fassung ausgehend von [X.], [X.] oder [X.] nahegelegt ist bzw. auf einer erfinderis[X.]hen Tätigkeit beruht.

IV.

Der Gegenstand des zulässigen Patentanspru[X.]hs 1 in der Fassung na[X.]h Hilfsantrag 1 ist ni[X.]ht patentfähig.

1. Der Patentanspru[X.]h 1 na[X.]h Hilfsantrag 1 unters[X.]heidet si[X.]h vom Patentanspru[X.]h 1 in erteilter Fassung dur[X.]h das zusätzli[X.]he Merkmal 1.3.1, das dem kennzei[X.]hnenden Teil des erteilten Anspru[X.]hs 2 und des ursprüngli[X.]hen Anspru[X.]hs 10 entspri[X.]ht. Das Verfahren des Anspru[X.]hs 1 na[X.]h Hilfsantrag 1 ist jedo[X.]h ni[X.]ht patentfähig, da es ni[X.]ht neu gegenüber dem Stand der Te[X.]hnik gemäß [X.], [X.], oder [X.] ist.

2. Das gegenüber dem erteilten Anspru[X.]h 1 zusätzli[X.]h aufgenommene Merkmal 1.3.1 bedarf hinsi[X.]htli[X.]h seines Verständnisses dur[X.]h den Fa[X.]hmann der Erläuterung.

Das Merkmal 1.3.1 s[X.]hränkt das Merkmal 1.3 dahingehend weiter ein, dass die Lagerungseinheit nunmehr an eine Rü[X.]kführungsstation angebra[X.]ht werden soll und diese Rü[X.]kführungsstation mit dem Lesegerät ausgerüstet sein soll. Die Formulierung „angebra[X.]ht wird“ bedeutet im Gesamtzusammenhang und in Analogie zum Merkmal 1.3, dass zwis[X.]hen der entnommenen Lagerungseinheit und der Rü[X.]kführungsstation eine räumli[X.]he Nähe bestehen soll, wie sie bereits mit dem Merkmal 1.3 beanspru[X.]ht wird. Eine engere Bedeutung eines Anbringens im Verglei[X.]h zu einem Verbringen, wie sie die Beklagte in dem Begriff sieht, sieht der [X.] hingegen ni[X.]ht als gegeben an. Damit unters[X.]heidet si[X.]h das Merkmal 1.3.1 von dem Merkmal 1.3 nur dadur[X.]h, dass si[X.]h das bereits im Merkmal 1.3 beanspru[X.]hte Lesegerät an einer Rü[X.]kführungsstation befinden soll. Eine Rü[X.]kführungsstation ist dabei als der Ort anzusehen, an den ein leerer Behälter (zunä[X.]hst) verbra[X.]ht wird und der si[X.]h räumli[X.]h vom im Merkmal 1.2 beanspru[X.]hten Einsatzort unters[X.]heidet bzw. davon abgrenzt.

3. Da si[X.]h Patentanspru[X.]h 1 na[X.]h Hilfsantrag 1 inhaltli[X.]h nur dur[X.]h die Bezei[X.]hnung „Rü[X.]kführungsstation“ für den Ort, an den die registrierten Leerbehälter verbra[X.]ht werden, unters[X.]heidet, ergibt si[X.]h kein Unters[X.]hied zu den Ausführungen zur Neuheit gegenüber dem Patentanspru[X.]h 1 in erteilter Fassung. Dementspre[X.]hend ist au[X.]h bei den jeweiligen Veröffentli[X.]hungen der [X.], der [X.] oder der [X.] der jeweilige Ort, an den die Leerbehälter na[X.]h deren Registrierung verbra[X.]ht werden, als Rü[X.]kführungsstation anzusehen.

3.1. So entspri[X.]ht die in [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h als „Sammelstelle“ bezei[X.]hnete Station, an der der Transponder einer entnommenen Lagerungseinheit ausgelesen wird, der anspru[X.]hsgemäßen „Rü[X.]kführungsstation“ gemäß Merkmal 1.3.1 (s. [X.], linke Spalte, letzter Satz). Zum einen ist die Rü[X.]kführungsstation im Patentanspru[X.]h dur[X.]h keine weiteren Merkmale gekennzei[X.]hnet, zum anderen ist es für den Fa[X.]hmann selbstverständli[X.]h, dass die dort gesammelten [X.] na[X.]h dem Einlesen und dem Ergänzen zum Kleingüterlager wieder im Sinne eines Kreislaufes rü[X.]kgeführt werden.

3.2. Au[X.]h der im Dokument [X.] offenbarte [X.], der Ort im Lager, an wel[X.]hem entleerte Behälter gebra[X.]ht werden, na[X.]hdem sie zur Erfassung des Bedarfs am Lesegerät vorbeigezogen werden (verglei[X.]he dort Seite 63, linke Spalte, dritter [X.]atz, Zeilen 4 bis 7), bzw. der ni[X.]ht näher bezei[X.]hnete Ort in dem Artikel [X.], an dem die leeren Behälter mit den RFID Transpondern ausgestatteten Bedarfskarten verbra[X.]ht werden, na[X.]hdem sie an einem Lesegerät vorbeigeführt werden (verglei[X.]he dort Seite 34 mittlere Spalte, drittletzte Zeile bis re[X.]hte Spalte, a[X.]hte Zeile), ist im Sinne des Patentanspru[X.]hs 1 na[X.]h Hilfsantrag 1 als Rü[X.]kführungsstation anzusehen.

Damit ist das Verfahren na[X.]h Patentanspru[X.]h 1 gemäß Hilfsantrag 1 gegenüber jeder der Veröffentli[X.]hungen [X.], [X.] oder [X.] ni[X.]ht neu.

V.

Die Fassung des Streitpatents na[X.]h Hilfsantrag 1bis verteidigt die Beklagte erfolgrei[X.]h. Der Hilfsantrag 1bis ist zulässig, da der Gegenstand des Streitpatents in dieser Fassung weder unzulässig erweitert no[X.]h unklar ist oder ein Aliud darstellt und die geänderte Fassung bes[X.]hränkend wirkt. Der Gegenstand des Streitpatents in dieser verteidigten Fassung erweist si[X.]h als re[X.]htsbeständig, weil er ausführbar offenbart und patentfähig ist, insbesondere neu ist und auf erfinderis[X.]her Tätigkeit beruht.

1. Patentanspru[X.]h 1 na[X.]h Hilfsantrag 1bis unters[X.]heidet si[X.]h vom erteilten Anspru[X.]h 1 dadur[X.]h, dass die folgenden Merkmale angefügt sind (fortlaufende Merkmalsnummerierung hinzugefügt):

1.3.1 

„wobei die entnommene Lagerungseinheit (2) zwe[X.]ks Registrierung der entnommenen Lagerungseinheit (2) an eine mit einem Lesegerät (4) für RFID-Transponder (3) ausgerüstete Rü[X.]kführungsstation (5) angebra[X.]ht wird,

1.3.4 

wobei auf einem Regal des Kleingüterlagers die Rü[X.]kführungsstation einen na[X.]h oben offenen Raum bildet,

1.3.5 

wobei an einer Vorderkante eine Öffnung ist, dur[X.]h die der Transport der leeren [X.] in die Rü[X.]kführungsstation ermögli[X.]ht wird,

1.3.6 

wobei das Lesegerät so angebra[X.]ht ist, dass ein dur[X.]h die Öffnung in die Rü[X.]kführungsstation eingeführter RFID-Transponder und mit diesem eine zugehörige Lagerungseinheit registriert wird, und

1.3.7 

wobei das Lesegerät keine außerhalb des Raums befindli[X.]hen [X.] liest, sondern nur dur[X.]h die Öffnung in den Raum verbra[X.]hte [X.].

Einige Merkmale des Patentanspru[X.]hs 1 na[X.]h Hilfsantrag 1bis bedürfen der Auslegung:

Bezügli[X.]h der Auslegung der Merkmale 1, 1.1 bis 1.3, 1.4 und 1.5 wird auf die Ausführungen zur erteilten Fassung, bezügli[X.]h Merkmal 1.3.1 wird auf die Ausführungen zum Hilfsantrag 1 verwiesen.

Na[X.]h Merkmal 1.3.4 umfasst das Kleingüterlager (mindestens) ein Regal, wobei aufgrund des unbestimmten Artikels („auf einem Regal des“) davon auszugehen ist, dass das Kleingüterlager ni[X.]ht aus diesem einen Regal besteht, sondern zumindest ein Regal mit den na[X.]hfolgenden Merkmalen 1.3.5 ff. umfasst.

Die Auffassung der Klägerin, dass dieses Regal ni[X.]ht zwingend der Aufnahme der [X.] diene (sondern evtl. nur der Aufnahme der Rü[X.]kführungsstation), ist weder fa[X.]hmännis[X.]h no[X.]h dur[X.]h die [X.] gestützt. So ma[X.]ht aus Si[X.]ht des maßgebli[X.]hen Fa[X.]hmanns ein Regal mit seinen Regalböden keinen Sinn, wenn darauf keine [X.] abgestellt werden, zum anderen werden in der Erfindung Regale ausdrü[X.]kli[X.]h unter den Oberbegriff „Lagerplätze“ subsumiert und eindeutig zur Aufnahme von [X.] festgelegt (siehe ursprüngli[X.]he [X.] (Anlage [X.]) auf Seite 2, letzter [X.]atz sowie [X.], [X.], [0009]: „Zum erfindungsgemäßen System …. gehören eine Anzahl Lagerplätze wie Regale und derglei[X.]hen, und in diesen eine Anzahl [X.] wie Kästen,)

„Auf“ (wenigstens) einem sol[X.]hen Regal soll si[X.]h nun die zuvor gemäß Merkmal 1.3.1 bereits beanspru[X.]hte Rü[X.]kführungsstation befinden, wobei „auf“ im Sinne des [X.]atzes [0015] [X.] „… beispielsweise auf der obersten Ebene, [X.] oder auf dem Boden…“ bedeutet und damit ni[X.]ht auf die oberste (Regal-)Ebene bes[X.]hränkt ist. Merkmal 1.3.4 bildet die Rü[X.]kführungsstation sodann weiter aus, nämli[X.]h als „einen na[X.]h oben offenen Raum“. Dies versteht der Fa[X.]hmann so, dass die Rü[X.]kführungsstation na[X.]h oben hin offen ist, d.h. keinen De[X.]kel aufweist, womit dieser Raum von oben zugängli[X.]h ist.

No[X.]h konkreter wird die Rü[X.]kführungsstation dann mit dem Merkmal 1.3.5 beanspru[X.]ht, indem der Raum eine Vorderkante und eine (vordere) Öffnung besitzen soll, dur[X.]h wel[X.]he die leeren [X.] transportierbar sind.

Damit ist au[X.]h klar, dass die Größenverhältnisse der Öffnung der Rü[X.]kführungsstation und der [X.] aufeinander abzustimmen sind.

Mit den Merkmalen 1.3.6 und 1.3.7 wird die Anordnung des Lesegeräts für die RFID-Transponder an der Rü[X.]kführungsstation indirekt über entspre[X.]hende Funktionsmerkmale näher festgelegt, ohne jedo[X.]h konkret anzugeben, dur[X.]h wel[X.]he geometris[X.]he Platzierung oder konstruktiven Maßnahme die geforderten Funktionen, nämli[X.]h nur die Registrierung der in die Rü[X.]kführungsstation verbra[X.]hten [X.] und keiner außerhalb des Raums befindli[X.]hen [X.], realisiert wird. Entgegen der Auffassung der Klägerin bes[X.]hränken die aufgenommenen Merkmale die beanspru[X.]hten [X.] ni[X.]ht auf Kästen wie im Ausführungsbeispiel gezeigt, vielmehr sind in diesem Fall au[X.]h die mit dem Merkmal 1 angeführten Paletten als [X.] zumindest ni[X.]ht ausges[X.]hlossen.

2. Der Patentanspru[X.]h 1 na[X.]h Hilfsantrag 1bis ist zulässig.

2.1. Der Gegenstand des Anspru[X.]hs 1 na[X.]h Hilfsantrag 1bis geht ni[X.]ht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprüngli[X.]hen Fassung hinaus.

Bezügli[X.]h der Ursprungsoffenbarung der Merkmale 1, 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5 wird auf die Begründung zur erteilten Fassung verwiesen. In Bezug auf das gegenüber der erteilten Fassung zusätzli[X.]h in den Anspru[X.]h aufgenommene Merkmal 1.3.1, wird auf die Begründung zum Hilfsantrag 1 verwiesen.

Au[X.]h die gegenüber der erteilten Fassung zusätzli[X.]h in den Anspru[X.]h aufgenommenen Merkmale 1.3.4 bis 1.3.7 erweitern den Gegenstand des Patentanspru[X.]hs ni[X.]ht.

In dem Umstand, dass in den Merkmalen ni[X.]ht sämtli[X.]he Details der Ausführungsbeispiele aufgenommen wurden, liegt keine unzulässige Zwis[X.]henverallgemeinerung.

Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] sind Verallgemeinerungen ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele grundsätzli[X.]h zulässig. Dies gilt vornehmli[X.]h dann, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber au[X.]h für si[X.]h betra[X.]htet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderli[X.]h sind, nur eines oder einzelne in den Anspru[X.]h aufgenommen worden sind (vgl. [X.], Urteil vom 11. Dezember 2014 - [X.], [X.], 542 Rn. 24 - Kommunikationskanal; Urteil vom 23. April 2020 - [X.], [X.], 974Rn. 39 – Niederflurs[X.]hienenfahrzeug; [X.] GRUR 2022, 1200, Rn. 71 - [X.]). Unzulässig ist eine Verallgemeinerung demgegenüber dann, wenn die betreffenden Merkmale in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl. [X.], Urteil vom 17. Februar 2015 - [X.], [X.], 574Rn. 31 - Wundbehandlungsvorri[X.]htung).

Dana[X.]h ist Patentanspru[X.]h 1 in der Fassung na[X.]h Hilfsantrag 1bis ni[X.]ht zu beanstanden.

Die im Patentanspru[X.]h 1 gemäß [X.] 1bis zusätzli[X.]h enthaltenen Merkmale 1.3.5 bis 1.3.7 sind der ursprüngli[X.]hen Bes[X.]hreibung zu entnehmen (vgl. S. 9, Zeile 33 bis Seite 10, Zeile 14, Figur 1 der Anmeldungsunterlagen).

Bei der Ni[X.]htaufnahme konstruktiver Details wie der Anzahl der Regalebenen oder der Größe der Rü[X.]kführungsstation im Verglei[X.]h zu den Regalebenen handelt es si[X.]h ni[X.]ht um unzulässige Verallgemeinerungen, da sie für den erfindungsgemäßen Erfolg ni[X.]ht erforderli[X.]h sind und es si[X.]h dabei ledigli[X.]h um allgemein übli[X.]he Dimensionierungen handelt, die der Fa[X.]hmann ohnehin an den individuellen Einsatzzwe[X.]k und die Kapazitätsanforderungen anpasst.

Die Auffassung der Klägerin, dass es si[X.]h bei dem Regal gemäß Merkmal 1.3.4 ni[X.]ht zwingend um ein Regal zur Aufnahme von [X.] handeln muss, greift wie dargelegt im Li[X.]hte der Gesamtoffenbarung ni[X.]ht dur[X.]h. Vielmehr kommt zum Ausdru[X.]k, dass die auf dem Regal befindli[X.]he Rü[X.]kführungsstation ni[X.]ht nur für die Rü[X.]kführung entleerter [X.] desselben Regals fungiert, was entspre[X.]hend Seite 4, Zeilen 24 – 32 bzw. Seite 9, Zeilen 13 – 15 und Seite 11, Zeilen 22 – 25 der ursprüngli[X.]hen Bes[X.]hreibung bzw. [X.]ätzen [16], [0030] und [0036] der Streitpatents[X.]hrift offenbart ist.

Der Klägerin ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass si[X.]h die Beklagte mit dem Hilfsantrag 1bis hinsi[X.]htli[X.]h der [X.] auf ein konkretes, in der Figur 1 der Streitpatents[X.]hrift gezeigtes, im [X.]atz [0032] (entspri[X.]ht Bes[X.]hreibungsseite 9, Zeile 33 bis Seite 10, Zeile 14 der ursprüngli[X.]hen Bes[X.]hreibung) bes[X.]hriebenes Ausführungsbeispiel bezieht. Dies bedeutet jedo[X.]h ni[X.]ht, dass die Rü[X.]kführungsstation, wie in der Figur 1 gezeigt, an oberster Stelle im Regal angeordnet werden muss. Vielmehr ist die zur Bildung des Merkmals 1.3.4 aus den oben genannten Textstellen der Figurenbes[X.]hreibung entnommene Formulierung „auf dem Regal“ identis[X.]h zur allgemeinen Bes[X.]hreibung, nämli[X.]h [X.]atz [0015] der [X.] (entspri[X.]ht Seite 4, Zeilen 26 – 29 der ursprüngli[X.]hen [X.]) und daher wie unter V.1. auszulegen, ohne auf eine der damit offenbarten Anordnungsmögli[X.]hkeiten festgelegt zu sein.

Au[X.]h, dass in Merkmal 1.3.4 nur das [X.], dass die Rü[X.]kführungsstation einen na[X.]h oben offenen Raum bildet, übernommen worden ist, ni[X.]ht aber das damit verknüpfte Merkmal, „der [Raum] größer als eine Regalebene ist.“ (siehe [X.], [X.], [X.]-36), führt ni[X.]ht zu einer unzulässigen Zwis[X.]henverallgemeinerung. Da dieses Merkmal „na[X.]h oben offen“ dazu dient, dass die eingeworfenen [X.] von oben lei[X.]ht herausgenommen werden können, ist die Höhe funktionell ni[X.]ht untrennbar mit dem na[X.]h oben offenen Raum verbunden, da mit der Höhe nur die Kapazität der Rü[X.]kführungsstation festgelegt wird.

2.2. Die Ansprü[X.]he na[X.]h Hilfsantrag 1bis sind deutli[X.]h und knapp gefasst und von der Bes[X.]hreibung gestützt (Art. 84 EPÜ).

Der [X.] sieht in dem geänderten Anspru[X.]h gemäß Hilfsantrag 1bis keine „Unklarheit“ im Sinne von Art. 84 EPÜ, da dieser dem Fa[X.]hmann keinerlei Verständniss[X.]hwierigkeiten bereitet und er diesen im Kontext der konkreten te[X.]hnis[X.]hen Lehre versteht.

Entgegen der Auffassung der Klägerin führt der na[X.]h oben offene Raum zu keiner strukturellen Unklarheit. Vielmehr wird damit die in der Bes[X.]hreibung und den Figuren offenbarte allgemeine erfinderis[X.]he Idee, die im Ausführungsbeispiel der Figur 1 verwirkli[X.]ht ist, beanspru[X.]ht – siehe au[X.]h diesbezügli[X.]he Auslegung sowie voriges Kapitel, letzter [X.]atz. Soweit die Klägerin davon ausgeht, dass eine Rü[X.]kführungsstation au[X.]h dur[X.]h den in Figur 2 dargestellten Hallenboden realisiert sein kann, verkennt sie, dass in Figur 2 ledigli[X.]h der mögli[X.]he Ort einer dort anzuordnenden Rü[X.]kführungsstation gezeigt ist, die Rü[X.]kführungsstation selbst jedo[X.]h gar ni[X.]ht dargestellt ist; vielmehr soll „..ihre Struktur und Funktion ähnli[X.]h wie in Anwendung na[X.]h Abbildung 1“ sein (vgl. [X.]atz [0035] [X.]), wobei die Rü[X.]kführungsstation selbst dur[X.]h die beanspru[X.]hte Vorderkante strukturell zumindest so einges[X.]hränkt ist, dass ein ebener Hallenboden alleine ni[X.]ht unter den S[X.]hutz des Anspru[X.]hs na[X.]h Hilfsantrag 1bis fällt.

2.3. Patentanspru[X.]h 1 in der Fassung na[X.]h Hilfsantrag 1bis bes[X.]hränkt den S[X.]hutzberei[X.]h des erteilten Patents dur[X.]h die Aufnahme der zusätzli[X.]hen Merkmale 1.3.1 sowie 1.3.4 bis 1.3.7 in zulässiger Weise.

Denn sowohl mit der Lokalisierung des Lesegeräts an der Rü[X.]kführungsstation als au[X.]h mit der geometris[X.]h und funktionell konkretisierten Ausbildung der Rü[X.]kführungsstation sowie des daran angebra[X.]hten Lesegeräts na[X.]h Hilfsantrag 1bis liegt eine Anspru[X.]hsfassung vor, die den S[X.]hutzberei[X.]h gegenüber der erteilten Fassung ni[X.]ht erweitert, sondern eins[X.]hränkt.

3. Das Streitpatent in der Fassung na[X.]h Hilfsantrag 1bis offenbart die Erfindung so deutli[X.]h und vollständig, dass ein Fa[X.]hmann sie ausführen kann (Art. II § 6 [X.]. 1 S. 1 [X.] IntPatÜG, Art. 138 [X.]. 1 lit. b EPÜ).

3.1. Eine Erfindung ist ausführbar offenbart, wenn der Fa[X.]hmann ohne erfinderis[X.]hes Zutun und ohne unzumutbare S[X.]hwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspru[X.]hs auf Grund der Gesamtoffenbarung der Patents[X.]hrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fa[X.]hwissen so zu verwirkli[X.]hen, dass der angestrebte Erfolg errei[X.]ht wird. Dabei rei[X.]ht es aus, wenn dem Fa[X.]hmann ein allgemeines Lösungss[X.]hema an die Hand gegeben wird. Der Patentanspru[X.]h muss ni[X.]ht alle zur Ausführung der Erfindung erforderli[X.]hen Angaben enthalten ([X.], Urteil vom 27. Oktober 2015 - [X.], [X.], 361 Rn. 45 - Fugenband).

3.2. Diese Anforderungen erfüllt das Streitpatent au[X.]h in der Fassung na[X.]h Hilfsantrag 1bis.

Zur Ausführbarkeit des Verfahrens na[X.]h Patentanspru[X.]h 1 in erteilter Fassung mit den Merkmalen 1, und 1.1 bis 1.5 wird auf die Ausführungen unter II[X.] 3. verwiesen. Die zusätzli[X.]hen Merkmale 1.3.1 und 1.3.4 bis 1.3.7 sind für den Fa[X.]hmann unter Berü[X.]ksi[X.]htigung insbesondere der Figur 1 und der zugehörigen Figurenbes[X.]hreibung der Streitpatents[X.]hrift zusammen mit den obigen Merkmalen ebenfalls ohne S[X.]hwierigkeiten realisierbar. Entspre[X.]hend der Auslegung des Merkmals 1.3.1 soll die in Abbildung 1 gezeigte Rü[X.]kführungsstation 5 mit einem Lesegerät 4 für RFID-Transponder ausgerüstet sein, wobei zwis[X.]hen der dort „an-“ bzw. einzubringenden entleerten Lagerungseinheit entspre[X.]hend eine räumli[X.]he Nähe bestehen soll, wie sie bereits mit dem Merkmal 1.3 beanspru[X.]ht wird, um den mit dem Merkmal 1.3 und Merkmal 1.3.1 beanspru[X.]hten Zwe[X.]k einer Registrierung erfüllen zu können. Eine derartige räumli[X.]he Nähe wird zusätzli[X.]h im [X.]atz [0032] der [X.] bes[X.]hrieben, „An den Rändern dieser Öffnung, um sie herum oder in ihrer Nähe ist ein Lesegerät 4 für RFID—Transponder angebra[X.]ht, sodass ein dur[X.]h die Öffnung in die Rü[X.]kführungsstation eingeführter RFID—Transponder und mit diesem ein Kasten registriert wird.“

Abbildung

Was als na[X.]h oben offener Raum gemäß Merkmal 1.3.4 zu verstehen ist, kann der Figur 1 ebenfalls eindeutig entnommen werden, nämli[X.]h wie zur Auslegung bereits ausgeführt dahingehend, dass die Rü[X.]kführstation keinen De[X.]kel aufweist. Na[X.]hdem die Anordnung der Rü[X.]kführstation ni[X.]ht auf die oberste Regalebene festgelegt ist, stehen ein über der Rü[X.]kführstation angeordneter Regalboden oder sonstige von der oberen Öffnung entspre[X.]hend beabstandete Begrenzungen wie die von der Klägerin angeführte Hallende[X.]ke dem na[X.]h oben offenen Raum jedenfalls ni[X.]ht entgegen. Eine Öffnung mit einer Vorderkante gemäß Merkmal 1.3.5, dur[X.]h die die leeren [X.] 2 transportierbar sind, ist der Figur 1 ebenfalls zu entnehmen. Beispielhaft ist das Lesegerät gemäß Merkmal 1.3.6 in der Mitte der Vorderkante der Öffnung angebra[X.]ht.

Bei den mit den Merkmalen 1.3.1, 1.3.5 und 1.3.6 beanspru[X.]hten konstruktiven Festlegungen ist es für den Fa[X.]hmann aufgrund seines Fa[X.]hwissens selbstverständli[X.]h, dass bei einer derartigen Ausgestaltung der Maximalabstand zwis[X.]hen RFID-Transponder und Lesegerät einzuhalten ist, um eine Registrierung zuverlässig zu gewährleisten. Eine Mögli[X.]hkeit, das Merkmal 1.3.7 zu realisieren, kann der Fa[X.]hmann dem [X.]atz [0032] der Patents[X.]hrift entnehmen „Dieser Raum ist na[X.]h unten und seitli[X.]h mit einem Metallble[X.]h abgegrenzt, das die elektromagnetis[X.]he [X.]i[X.]herung 10 darstellt… Weil der Raum mit der Si[X.]herung 10 begrenzt ist, liest das Lesegerät keine außerhalb des Raums befindli[X.]hen Kästen, sondern nur dur[X.]h die Öffnung in den Raum verbra[X.]hte Kästen.“

Damit ist mit dem Ausführungsbeispiel gemäß Abbildung 1 und der zugehörigen Bes[X.]hreibung jedenfalls ein [X.] Beispiel offenbart, in dem die Merkmale 1.3.1 und 1.3.4 bis 1.3.7 realisiert sind.

4. In der Fassung na[X.]h Hilfsantrag 1bis erweist si[X.]h der Gegenstand des Patentanspru[X.]hs 1 als patentfähig (Art. 138 [X.]. 1 lit. a) [X.] Art. 54, 56 EPÜ [X.] Art. II § 6 [X.]. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG).

4.1. Der Gegenstand des Patentanspru[X.]hs 1 na[X.]h Hilfsantrag 1bis ist neu gegenüber den Dru[X.]ks[X.]hriften [X.], [X.] oder [X.].

Den Dru[X.]ks[X.]hriften [X.], [X.] und [X.] ist gemein, dass ein Lesegerät an einer zentralen Stelle angeordnet ist, an denen die entleerten Lagereinheiten mit ihren daran angebra[X.]hten [X.] vorbeigezogen und registriert werden. Keine der Dru[X.]ks[X.]hriften offenbart eine Rü[X.]kführungsstation, die auf einem Regal des [X.]lagers mit einem na[X.]h oben offenen Raum angeordnet ist. Rü[X.]kführungsstationen, die eine Vorderkante aufweisen, an der eine Öffnung angeordnet ist, dur[X.]h die die leeren [X.] in die Rü[X.]kführungsstation eingeführt werden und dabei glei[X.]hzeitig nur die RFID-Transponder dieser [X.] gelesen werden, ni[X.]ht aber diejenigen von außerhalb des Raums angeordneten oder vorbeibewegten [X.], sind den genannten Dru[X.]ks[X.]hriften jeweils ebenfalls ni[X.]ht zu entnehmen. Damit sind die Merkmale 1.3.1, und 1.3.4 bis 1.3.7 in den Dokumenten [X.], [X.] und [X.] jeweils ni[X.]ht offenbart.

4.2. Der Gegenstand des Patentanspru[X.]hs 1 na[X.]h Hilfsantrag 1bis ist neu gegenüber dem aus der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] ([X.]) bekannten Gegenstand.

[X.] ([X.]) offenbart ein intelligentes Regal, bei dem Einzelteile in ortsfest gelagerten Behältern aufbewahrt werden. Die Behälter werden je na[X.]h Füllgrad unters[X.]hiedli[X.]h ausgeri[X.]htet (Verdrehen auf dem Regalboden) wobei über eine entspre[X.]hende Sensorik, die au[X.]h aus [X.] bestehen kann, der Füllgrad erfasst und bei Errei[X.]hen eines Mindestbestands ein Bestellvorgang zur Wiederbefüllung des Behälters ausgelöst wird (vgl. [X.]. [0011]). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Lagerungseinheit, wie von der Klägerin vorgebra[X.]ht, na[X.]h einer Entnahme wieder zurü[X.]kgestellt wird, da jedenfalls keine entleerte Lagerungseinheit entnommen wird und damit zumindest das Merkmal 1.2 dort ni[X.]ht offenbart ist.

Die Merkmale 1.3.1 und 1.3.4 bis 1.3.7 sind in dem Dokument [X.] entgegen der Ansi[X.]ht der Klägerin ebenfalls ni[X.]ht zu entnehmen. Denn im Gegensatz zum Verfahren des Patentanspru[X.]hs 1 na[X.]h dem Hilfsantrag 1bis werden bei dem aus der [X.] bekannten Verfahren keine Anforderungen an das Lesegerät und dessen geometris[X.]he Anordnung in einer Rü[X.]kführungsstation gestellt, sondern vielmehr an die Ausri[X.]htung des als Lagerungseinheit fungierenden Behälters an seinem Einsatzort.

4.3. Ausgehend vom Stand der Te[X.]hnik na[X.]h der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.], [X.] oder [X.] gelangt der Fa[X.]hmann ni[X.]ht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspru[X.]hs 1 na[X.]h Hilfsantrag 1bis.

Dafür, die aus den Veröffentli[X.]hungen [X.], [X.] und [X.] bekannten Systeme derart zu modifizieren, dass die dort zentral angeordneten Lesegeräte nunmehr an auf Regalen angeordneten Rü[X.]kführungsstationen angebra[X.]ht werden, fehlt bereits jegli[X.]her Anlass. Entgegen der Argumentation der Klägerin ist es gerade ni[X.]ht ausrei[X.]hend, dass keines der genannten Dokumente [X.], [X.] oder [X.] eine Lehre enthält, der die Verwendung eines sol[X.]hen Regals entgegensteht. Vielmehr ist es für den Fa[X.]hmann ohne einen sol[X.]hen Anlass au[X.]h aufgrund seines Fa[X.]hwissens ni[X.]ht naheliegend, ein sol[X.]hes Regal in einem der aus den Dokumenten [X.], [X.] oder [X.] offenbarten Systeme zu implementieren.

Eine Zusammens[X.]hau mit der Dru[X.]ks[X.]hrift WO 2007/109234 [X.] ([X.]2) führt ebenfalls ni[X.]ht zum beanspru[X.]hten Verfahren na[X.]h Hilfsantrag 1bis. Die dort offenbarten Behältereinheiten 20 sind zwar mit den patentgemäßen [X.] zur Lagerung entspre[X.]hender [X.] verglei[X.]hbar, dort weist jedo[X.]h jeder Behälter selbst eine entspre[X.]hende [X.] auf, wobei eine Entnahme leerer Behälter in eine Rü[X.]kführungsstation ni[X.]ht vorgesehen und bei der bestehenden Konstruktion au[X.]h ni[X.]ht erforderli[X.]h ist. Vielmehr werden dort die Behältereinheiten bei einem entspre[X.]hend niedrigen Füllgrad na[X.]hbefüllt.

Au[X.]h eine von der Klägerin vorgebra[X.]hte Zusammens[X.]hau einer der Veröffentli[X.]hungen [X.], [X.] oder [X.] mit der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] ([X.], [X.]b) ist ni[X.]ht naheliegend. Im Bestreben des zuständigen Fa[X.]hmanns, ein aus den Veröffentli[X.]hungen [X.], [X.] oder [X.] bekanntes System weiterzuentwi[X.]keln, wird dieser Fa[X.]hmann die Dru[X.]ks[X.]hrift [X.], die ein System zur Wiederbes[X.]haffung verbrau[X.]hter oder abgelaufener Medizinprodukte eines ihm zuges[X.]hriebenen Patienten und damit eine auf einem gänzli[X.]h anderen te[X.]hnis[X.]hen Gebiet liegende Anwendung offenbart, s[X.]hon ni[X.]ht in Betra[X.]ht ziehen, da sie mit einem Verfahren zur Ergänzung eines [X.]lagers ni[X.]ht verglei[X.]hbar ist. Im Übrigen würde au[X.]h eine – unterstellte – Zusammens[X.]hau des aus der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] bekannten [X.] für medizinis[X.]he Produkte mit einem aus einer der Veröffentli[X.]hungen der [X.], der [X.] oder der [X.] bekannten Lagersysteme ni[X.]ht zu einem Verfahren na[X.]h Patentanspru[X.]h 1 gemäß Hilfsantrag 1bis führen, da strukturelle Eigens[X.]haften eines [X.] mit einer Vorderkante, an der eine Öffnung vorhanden wäre, in der [X.] ni[X.]ht offenbart sind. Für den Fa[X.]hmann besteht entgegen der Auffassung der Klägerin kein Anlass, si[X.]h bei der Ausgestaltung eines sol[X.]hen [X.] an Si[X.]htlagerkästen oder Regalkartons zu orientieren, um diesen dann auf einem beliebigen Regal eines [X.]lagers abzustellen. Damit offenbart au[X.]h eine Zusammens[X.]hau der genannten S[X.]hriften ni[X.]ht die Merkmale 1.3.4 bis 1.3.6. Die Erfassung von außerhalb des [X.] vorhanden [X.] wird in [X.] ni[X.]ht thematisiert. Damit ist das Merkmal 1.3.7 dort ebenfalls ni[X.]ht offenbart.

4.4. Ausgehend vom Stand der Te[X.]hnik na[X.]h der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] gelangt der Fa[X.]hmann ni[X.]ht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspru[X.]hs 1 na[X.]h Hilfsantrag 1bis.

Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] offenbart verglei[X.]hbar zur [X.] ein Ti[X.]ketsystem, das mit den [X.] ni[X.]ht fest verbunden ist und hinsi[X.]htli[X.]h der konstruktiven Ausgestaltung wesentli[X.]h geringere Anforderungen an die Rü[X.]kführungsstation mit dem daran angebra[X.]hten Lesegerät aufweist. Eine sol[X.]he Anordnung würde der Fa[X.]hmann au[X.]h unter Zuhilfenahme seines allgemeinen Fa[X.]hwissens und Könnens ni[X.]ht zu einem Verfahren gemäß Patentanspru[X.]h 1 na[X.]h Hilfsantrag 1bis führen. Für die Weiterentwi[X.]klung eines aus den Dru[X.]ks[X.]hriften [X.], [X.] oder [X.] bekannten Systems würde er diese Dru[X.]ks[X.]hrift ohnehin ni[X.]ht in Erwägung ziehen.

Die Karten, die na[X.]h Ansi[X.]ht der Klägerin entspre[X.]hend [X.] (mit Verweis auf die dortigen Seiten 273, 275 und 286) zum Fa[X.]hwissen des Fa[X.]hmanns gehören und als [X.] fungieren, sollen unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der [X.]ätze [0052] und [0053] der [X.] mit Verweis auf die dort offenbarten und mit Teilen gefüllten Kästen („parts box“ 821, 822) die Merkmale 1, 1.1 offenbaren und gemäß Merkmal 1.2 die entleerten Behälter repräsentieren. Dabei sehe der Fa[X.]hmann die Behälter bzw. die zugehörigen Karten als äquivalent an, so dass er Behälter und die zugehörigen Karten („ti[X.]kets 70“) beliebig gegeneinander austaus[X.]hen und anstelle der Karten au[X.]h Behälter verwenden könne. Bereits für diesen Gedankens[X.]hritt fehlt dem Fa[X.]hmann ausgehend von dem auf Karten basierenden System der [X.] jedo[X.]h jegli[X.]her Anlass. Damit offenbart [X.] weder Merkmal 1.2 no[X.]h Merkmal 1.3.

Na[X.]hdem au[X.]h das weitere Merkmal 1.4, wel[X.]hes die Klägerin in [X.]atz [0053] in Zeile 417 offenbart sieht, das Merkmal 1.5, wel[X.]hes die Klägerin in [X.]atz [0068] Zeile 578 offenbart sieht und das Merkmal 1.3.1, wel[X.]hes die Klägerin in [X.]atz [0053] Zeile 415 offenbart sieht, allesamt die Karte betreffen und damit jeweils gedankli[X.]h eine Substitution der Karte dur[X.]h den Behälter voraussetzen, sind die genannten Merkmale der [X.] ebenfalls ni[X.]ht zu entnehmen. Als weiterer Unters[X.]hied befindet si[X.]h die dortige Rü[X.]kführungsstation 50 ni[X.]ht wie gemäß Merkmal 1.3.4 gefordert auf einem Regal, sondern neben einem Tis[X.]h des dortigen Operateurs, wie der dortigen Figur 4 zu entnehmen ist. Das dortige Terminal weist im Übrigen au[X.]h keine Vorderkante auf, an der eine Öffnung ist, sondern nur einen na[X.]h oben offenen Raum. Damit ist au[X.]h das Merkmal 1.3.5 in [X.] ni[X.]ht offenbart. Wie die Klägerin selbst in der mündli[X.]hen Verhandlung zutreffend ausgeführt hat, wird außerdem ein ungewolltes Fremdlesen gemäß Merkmal 1.3.7 in der [X.] überhaupt ni[X.]ht thematisiert, so dass au[X.]h dieses Merkmal dort ni[X.]ht offenbart ist. Insgesamt belegen damit bereits die Vielzahl der ni[X.]ht in der [X.] offenbarten Merkmale sowie der gedankli[X.]hen S[X.]hritte, die ausgehend von dem aus der [X.] bekannten Verfahren erforderli[X.]h wären, um zu einem Verfahren gemäß Patentanspru[X.]h 1 na[X.]h Hilfsantrag 1bis zu gelangen, die erfinderis[X.]he Tätigkeit.

Abbildung

4.5. Die Unteransprü[X.]he 2 bis 5 na[X.]h Hilfsantrag 1bis werden von dem Patentanspru[X.]h 1 in der Fassung na[X.]h Hilfsantrag 1bis getragen.

V[X.]

Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 84 [X.]. 2 [X.] [X.] § 92 [X.]. 1 ZPO.

Die ausgeurteilte Kostenquote entspri[X.]ht dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens der Parteien. Der wirts[X.]haftli[X.]he Wert, der dem Streitpatent aufgrund des na[X.]h Hilfsantrag 1bis als s[X.]hutzfähig verbleibenden Patentgegenstands gegenüber der weitergehenden erteilten Fassung zukommt, ist mit 60 % zu bewerten. Denn die räumli[X.]he Zuordnung des Lesegeräts zu einer in Regalen des [X.]lagers angeordneten Rü[X.]kführungsstation und die zumindest teilweise konstruktive Festlegung der Rü[X.]kführungsstation s[X.]hränken die Ausgestaltungsmögli[X.]hkeiten des Verfahrens in erteilter Fassung ein, wobei die Bes[X.]hränkung auf Grund der grundsätzli[X.]h in der Nähe der Lagereinheiten vorgesehenen Rü[X.]kführungsstationen als weniger als 50% angesehen wird. Daher ist das Unterliegen der Beklagten mit 40 % und dementspre[X.]hend das der Klägerin mit 60 % zu bewerten.

Die Ents[X.]heidung über die vorläufige Vollstre[X.]kbarkeit folgt aus § 99 [X.]. 1 [X.] [X.] § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

Meta

8 Ni 21/23 (EP)

13.12.2023

Bundespatentgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 13.12.2023, Az. 8 Ni 21/23 (EP) (REWIS RS 2023, 10468)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 10468

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