Bundespatentgericht, Urteil vom 17.06.2020, Az. 6 Ni 1/19 (EP)

6. Senat | REWIS RS 2020, 168

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Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung.Patentnichtigkeitsklageverfahren – zur Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage – entgegenstehende Rechtskraft eines Urteils des BGH aus einem früheren Nichtigkeitsverfahren


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 327 222

([X.] 03 079)

hat der 6. Senat ([X.]) des [X.] am 17. Juni 2020 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] und [X.]. [X.], [X.] und [X.]. Flaschke

für Recht erkannt:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 1 327 222 (Streitpatent), das unter Inanspruchnahme einer [X.] Priorität vom 16. Oktober 2000 am 5. Oktober 2001 angemeldet worden ist. Das Streitpatent ist in der [X.] [X.] veröffentlicht worden und wird beim [X.] unter dem Aktenzeichen 601 03 079.6 geführt. Das Streitpatent trägt in der [X.] die Bezeichnung

2

„[X.] [X.] [X.] SANS CONTACT“

3

(in [X.] Übersetzung laut Streitpatentschrift:

4

„Kontaktloses Lesegerät für integrierte Schaltung")

5

und umfasst in der ursprünglich erteilten Fassung 23 Ansprüche, von denen mit der [X.] vom 20. Dezember 2018 nur die Patentansprüche 2 bis 4 und mit Klageerweiterung vom 22. April 2020 die weiteren Patentansprüche 9 bis 11 angegriffen werden.

6

Das Streitpatent ist bereits Gegenstand eines [X.] gewesen, in dem der [X.] … das Streitpatent mit Wirkung für die [X.] im Umfang der Patentansprüche 1 bis 7 und 12 bis 23 teilweise für nichtig erklärt hat.

7

In der danach durch das Urteil des [X.]s beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung lautet der erteilte unabhängige Patentanspruch 2, auf den die weiteren Patentansprüche 3 und 4 unmittelbar bzw. mittelbar rückbezogen sind, in der [X.] [X.]:

8

„2. [X.] ([X.]) d'émission-réception de données par couplage inductif, [X.] ([X.]) et des moyens ([X.], [X.]) [X.], [X.] le signal de modulation de charge ([X.]) au circuit d'antenne ([X.]), un signal ([X.]) [X.] [X.] du circuit d'antenne, et des moyens ([X.], [X.], [X.], [X.]) [X.] du fonctionnement d'un circuit intégré sans contact, [X.] au circuit d'antenne ([X.]), lorsque des données doivent être émises en mode de fonctionnement passif, [X.] ([X.]) apte à perturber [X.] ([X.]) émis par autre lecteur ([X.]) de circuit intégré sans contact et à être détecté par [X.] ([X.]) comme s'il s'agissait d'un signal de modulation de charge ([X.]') [X.] contact.“

9

und auf [X.] (laut der von der [X.] vorgenommenen Übersetzung):

„2. Vorrichtung ([X.]) zum Senden-Empfangen von Daten über induktive Kopplung, umfassend einen [X.] ([X.]) und Mittel ([X.], [X.]), um in einem passiven Betriebsmodus, bei dem Daten gesendet werden, indem das [X.] ([X.]) auf den [X.] ([X.]) angewendet wird, ein alternierendes [X.] ([X.]) des [X.]es zu liefern, und Mittel ([X.], [X.], [X.], [X.]) zur Simulation des Betriebs einer kontaktlosen integrierten Schaltung, die angeordnet sind, um auf den [X.] ([X.]), wenn Daten in dem passiven Betriebsmodus übertragen werden müssen, ein [X.] ([X.]) mit zwei Zuständen anzuwenden, das geeignet ist, ein Magnetfeld ([X.]) zu stören, das von einem anderen kontaktlosen Lesegerät ([X.]) für integrierte Schaltungen ausgegeben wird und das geeignet ist, von dem anderen Lesegerät ([X.]) erfasst zu werden, so als ob es sich um ein [X.] ([X.]') handeln würde, das auf einen [X.] einer kontaktlosen integrierten Schaltung angewendet wird.“

Der auf Anspruch 2 rückbezogene Anspruch 3 lautet:

“[X.] selon la revendication 2, [X.] ([X.]) comprend des [X.] ([X.], [X.]) du signal [X.] ([X.]), [X.] étant supérieure à la période du signal d’excitation.”

Der auf Anspruch 2 indirekt rückbezogene Anspruch 4 lautet:

“[X.] selon la revendication 3, [X.] ([X.]) comprend des groupes d'[X.] ([X.], [X.]) du signal [X.] ([X.]), les [X.] d'un même groupe étant émises à une fréquence déterminée inférieure à la fréquence du signal [X.].”

Der unabhängige Patentanspruch 9, auf den die weiteren Patentansprüche 10 und 11 unmittelbar bzw. mittelbar rückbezogen sind, lautet in der [X.] [X.]:

„9. Procédé pour envoyer des données à un lecteur ([X.]) de circuit intégré sans contact, [X.] ([X.]) émettant [X.] ([X.]), au moyen d'un dispositif ([X.]) [X.] ([X.]) et des moyens ([X.], [X.]) pour délivrer un signal [X.] [X.] ([X.]) du circuit d'antenne dans un mode de fonctionnement passif, [X.] par appliquant le signal de modulation de charge ([X.]) au circuit d'antenne ([X.]), [X.] au circuit d'antenne ([X.]) du dispositif ([X.]), dans le mode de fonctionnement passif, [X.] ([X.]) apte à perturber [X.] ([X.]) émis par [X.] ([X.]) de circuit intégré sans contact et à être détecté par [X.] ([X.]) comme s'il s'agissait d'un signal de modulation de charge ([X.]') [X.] contact.“

und auf [X.] (laut der von der [X.] vorgenommenen Übersetzung):

„9. Verfahren zum Senden von Daten an ein kontaktloses Lesegerät ([X.]) für integrierte Schaltungen, wobei das Lesegerät ([X.]) ein Magnetfeld ([X.]) ausgibt, mit Hilfe einer Vorrichtung ([X.]), die einen [X.] ([X.]) und Mittel ([X.], [X.]) zum Bereitstellen eines alternierenden [X.]s ([X.]) des [X.]es in einem passiven Betriebsmodus, bei dem Daten gesendet werden, indem das [X.] ([X.]) auf den [X.] ([X.]) angewendet wird, umfasst, wobei das Verfahren den Schritt umfasst, der darin besteht auf den [X.] ([X.]) der Vorrichtung ([X.]) in dem passiven Betriebsmodus ein [X.] ([X.]) mit zwei Zuständen anzuwenden, das geeignet ist, das Magnetfeld ([X.]), das vom kontaktlosen Lesegerät ([X.]) für integrierte Schaltungen ausgegeben wird, zu stören und das geeignet ist, vom Lesegerät ([X.]) erfasst zu werden, so als ob es sich um ein [X.] ([X.]') handeln würde, das auf einen [X.] einer kontaktlosen integrierten Schaltung angewendet wird.“

Der auf Anspruch 9 rückbezogene Anspruch 10 lautet:

„Procédé selon la revendication 9, [X.] ([X.]) comprend des [X.] ([X.], [X.]) du signal [X.] ([X.]), [X.] étant supérieure à la période du signal [X.].“

Der auf Anspruch 9 indirekt rückbezogene Anspruch 11 lautet:

„Procédé selon la revendication 10, [X.] ([X.]) comprend des groupes d'[X.] ([X.], [X.]) du signal [X.] ([X.]), les [X.] d'un même groupe étant émises à une fréquence déterminée inférieure à la fréquence du signal [X.] ([X.]).“

Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Streitpatent wegen des [X.] der mangelnden Patentfähigkeit, nämlich wegen mangelnder Neuheit und wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit im Umfang der angegriffenen Ansprüche für nichtig zu erklären sei. Dies stützt sie auf die Druckschriften (Nummerierung und Kurzzeichen nach Klageschriftsatz):

[X.] 12 (Ritter) [X.],

[X.] 14 ([X.]) [X.], [X.]: „[X.]: Grundlagen und praktische Anwendungen induktiver Funkanlagen, Transponder und kontaktloser Chipkarten“, 2. Aufl., 2000, Seiten 29, 43-47, 154-164, 210-215, 263 (in Auszügen 26 Seiten),

[X.] 15 ([X.]) [X.] 198 00 565 A1,

[X.] 16 ([X.]) WO 98/08311 A1.

Zur Stützung ihrer Ausführungen hat die Klägerin folgende weiteren Dokumente vorgelegt:

[X.] 13, [X.] 13a Entscheidung des Patent Trial and Appeal Board des [X.] ([X.]) zum Widerruf des [X.] … der Patentinhaberin, sowie deren [X.] Übersetzung,

[X.] 12a, [X.] 12b technische Stellungnahmen von Prof. Dr. M… aus dem Verfahren des Patent Trial and Appeal Board des [X.],

[X.] 17 technische Stellungnahme von Prof. Dr. B…

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 1 327 222 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] im Umfang der Ansprüche 2, 3 und 4 sowie 9, 10 und 11 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents in der erteilten bzw. vom [X.] … aufrechterhaltenen Fassung für schutzfähig. Zur Stützung ihrer Ausführungen hat sie sich auf folgende Druckschriften berufen:

NB 1 [X.] 601 03 079 C5,

NB 2 Schutzschrift vom 8. August 2018,

NB 3 Schutzschrift vom 6. September 2018,

NB 4 [X.], [X.]: „[X.]: Grundlagen und praktische Anwendungen von Transpondern, kontaktlosen Chipkarten und NFC“, 7. Aufl., 2015, Abschnitt 3.2.1.2.4, Seiten 53-57, in Auszügen 8 Seiten,

NB 5 [X.] 7 098 770 B2,

NB 6 EP 2 431 925 B1,

DFMP-01 [X.], [X.]: „[X.]: Grundlagen und praktische Anwendungen von Transpondern, kontaktlosen Chipkarten und NFC“, 7. Aufl., 2015.

Nach Auffassung der [X.] ist die Nichtigkeitsklage wegen entgegenstehender Rechtskraft des Urteils des [X.]s … aus dem früheren [X.] unzulässig. Sie erhebt den Einwand entgegenstehender Rechtskraft. Die Klägerin müsse sich die Rechtskraft des Urteils des [X.]s, mit dem das Streitpatent nur im beschränkten Umfang aufrechterhalten worden sei, gemäß § 325 ZPO entgegenhalten lassen. Die damalige [X.] … habe … die hiesige Klägerin beliefert. Diese sei zwar nicht offiziell verfahrensbeteiligt gewesen; sie habe jedoch mittelbar im Wege des Informationsaustausches mit der damaligen [X.] an dem Verfahren mitgewirkt. Die damalige [X.] habe die Klägerin laufend über den Fortgang des damaligen [X.] unterrichtet, wie auch die beiden Schutzschriften vom 8. August 2018 und 6. September 2018 (beigefügt als Anlage [X.] und [X.]) bestätigten. Demzufolge könne sich die Klägerin nicht auf die Druckschrift [X.] (beigefügt als Anlage [X.] [X.]) berufen, da ihr der Stand der Technik „Ritter“ aus dem [X.] IPR-Verfahren bekannt gewesen sei und sie diesen in dem vorangegangenen [X.] von der dortigen Klägerin … hätte einführen lassen können.

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 21. Februar 2020 zugeleitet und hierin Fristen zur Stellungnahme auf den Hinweis und auf etwaiges Vorbringen der jeweiligen Gegenpartei gesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem [X.] steht in der erteilten bzw. durch das Urteil der [X.] beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung hinsichtlich der Ansprüche 2, 3 und 4 sowie 9, 10 und 11 der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit wegen fehlender Neuheit oder mangelnder erfinderischer Tätigkeit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 56 EPÜ nicht entgegen. Die Nichtigkeitsklage war deshalb abzuweisen.

I. Zulässigkeit

Die Klage ist zulässig.

1.

Der Klage steht nicht bereits die Rechtskraft des Urteils des [X.]s … aus dem früheren [X.] , mit dem das [X.] nur im beschränkten Umfang aufrechterhalten worden ist, gemäß § 325 ZPO entgegen.

Nach § 325 Abs. 1 ZPO wirkt das rechtskräftige Urteil für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

Die Klägerin ist weder Partei des [X.] gewesen noch mit der dortigen Klägerin aufgrund der bestehenden Zuliefererstellung als rechtliche Einheit oder als Rechtsnachfolger anzusehen. Es handelt sich schon nach den Ausführungen der Beklagten um zwei selbständige, rechtlich voneinander unabhängige Unternehmen.

Eine über § 325 Abs. 1 ZPO hinausgehende [X.] bzw. -erstreckung kommt nur auf Grund gesetzlicher Regelung in Betracht. Die allgemeinen zivilprozessualen Bestimmungen insbesondere über die subjektive Rechtskraft werden auch nicht durch die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht (§ 99 Abs. 1, [X.]) ausgeschlossen, so dass auch keine Ausdehnung der Rechtskraft auf nicht am Vorprozess beteiligte Personen aus Gründen des Patentrechts geboten sein könnte. Zwar hat die unmittelbare Gestaltung eines Rechtsverhältnisses oder einer Rechtsposition durch das Nichtigkeitsurteil mittelbare Auswirkungen auf Dritte. Hierbei handelt es sich jedoch nur um einen Reflex, nicht um eine Ausdehnung der Rechtskraft, so dass eine [X.] gegenüber Dritten nicht eintreten kann. Vorschriften, nach denen eine Klägerin die rechtskräftige Entscheidung in einer Nichtigkeitsklage eines ihrer Lieferanten gegen sich gelten lassen muss, gibt es indes nicht (s.a. [X.], Urteil vom 29. November 2011 – [X.], [X.], 540 Rn. 11, 12 – [X.]).

Die Klägerin muss sich auch nicht die in der Person der damaligen Kläger begründeten Einwendungen entgegenhalten lassen, weil sie – wie die Beklagte meint – bei wirtschaftlicher Betrachtung mit diesen identisch sei bzw. von der früheren Klägerin über das Verfahren und die Einwendungen informiert und so daran beteiligt gewesen sei. Diese für den Einwand der [X.] aus [X.] und Glauben aufgestellten Grundsätze lassen sich auf das [X.] und der Rechtskrafterstreckung schon nicht übertragen ([X.], Urteil vom 29. November 2011 – [X.], [X.], 540 Rn. 14 – [X.]). Die Klägerin ist zudem nicht nach [X.] und Glauben am Angriff auf das Patent gehindert.

Die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage findet dort ihre Grenze, wo sich aus der Person des [X.] oder aus den Beziehungen der Parteien zueinander besondere Umstände ergeben, welche die Durchführung des [X.] gerade zwischen diesen Parteien und unter den besonderen Umständen dieses Falles als anstößig oder jedenfalls als dem auch im Prozessrecht zu beachtenden Grundsatz von [X.] und Glauben widersprechend erscheinen lassen ([X.], Urteil vom 7. Oktober 2009 - [X.], [X.], 136-138; Urteil vom 2. Juni 1987 - [X.], [X.], 900, 901 m.w.N.). Solche Umstände hat die Rechtsprechung unter anderem dann angenommen, wenn über die Patentfähigkeit bereits rechtskräftig entschieden ist, der unterlegene [X.] diese gleichwohl weiter bekämpfen will und deshalb ein Dritter als Strohmann des früheren [X.] und allein in dessen Interesse erneut Nichtigkeitsklage erhebt ([X.], Urteil vom 7. Oktober 2009, a.a.[X.]). Dagegen ist die Nichtigkeitsklage desjenigen (vermeintlichen) „Strohmanns“ zulässig, der zugleich ein ins Gewicht fallendes eigenes gewerbliches Interesse an der Vernichtung des [X.]s hat (so schon [X.], Urteil vom 2. Juni 1987 - [X.], [X.], 900, 903 - Entwässerungsanlage; Urteil vom 30. April 2009 - [X.] [X.]. 10).

Auch danach ist die Klägerin nicht als „Strohmann“ der … an das von dieser im vorangegangenen [X.] erwirkte Urteil gebunden, denn sie hat ein eigenes Interesse an der Nichtigerklärung des [X.]s, da sie von der Beklagten wegen Verletzung des [X.]s vor dem [X.] verklagt ist.

2.

Die Klage ist auch zulässig, soweit sie mit Schriftsatz vom 22. April 2020 auf die Nichtigerklärung auch der Patentansprüche 9, 10 und 11 erweitert worden ist. Zwar handelt es sich hierbei nicht nur um eine [X.] [X.] § 264 Nr. 2 ZPO, sondern nach der Rechtsprechung des [X.]s um eine Klageänderung nach § 263 ZPO (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 20. März 2012 - [X.], Rn. 43, sowie Urteil vom 19. Juli 2011 – [X.], Rn. 9; Busse/Keukenschrijver, [X.], 8. Aufl., § 82 Rn. 32; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 81 Rn. 70, jeweils m. w. N.), welcher die Beklagte nicht zugestimmt hat. Die erweiterte Klage ist aber nach § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 263 ZPO als sachdienlich zuzulassen, weil hierdurch zwischen den Parteien vor dem Hintergrund anhängiger Verletzungsverfahren ein sich aus diesem möglicherweise ergebender weiterer Streit über die Schutzfähigkeit des [X.]s im angegriffenen Umfang vermieden wird.

Obwohl diese [X.] erst mit Schriftsatz vom 22. April 2020 und damit nach dem Hinweis des Senats vom 21. Februar 2020 eingereicht worden ist, ist sie nicht nach § 83 Abs. 4 Satz 1 [X.] als verspätet zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

Denn zum einen hat die Klägerin die [X.] binnen der ihr im Hinweis des Senats vom 21. Februar 2020 gesetzten bzw. verlängerten Frist eingereicht.

Zudem hat sie die erst zu diesem [X.]punkt eingereichte [X.] dadurch genügend entschuldigt (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.]), dass sich ihr die Erstreckung der Nichtigkeitsklage über die bislang im anhängigen Verletzungsverfahren herangezogenen Patentansprüche 2, 3 und 4 hinaus auf weitere Ansprüche aufgrund der Ähnlichkeit zu den Ansprüchen 9, 10 und 11 aufgedrängt habe, und sie infolgedessen im landgerichtlichen Verfahren möglicherweise Gefahr laufe aufgrund einer Verletzung der mit der [X.] zusätzlich angegriffenen Ansprüche in Anspruch genommen zu werden.

Zum anderen erfordert die [X.] auch keine Vertagung der mündlichen Verhandlung [X.] § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.]. Denn die Zulassung der [X.] macht keine Berücksichtigung neuer Tatsachen erforderlich, nachdem die Klägerin zu den in der Erweiterung nunmehr auch angegriffenen Patentansprüchen vorgetragen und sich hierbei für die von ihr behauptete Schutzunfähigkeit dieser Patentansprüche ausschließlich auf die Druckschriften berufen hat, die sie bereits zu der von ihr geltend gemachten Schutzunfähigkeit der ursprünglich allein angegriffenen Patentansprüche 2, 3 und 4 herangezogen hatte. Durch die [X.] haben sich somit die Tatsachengrundlagen für die Beurteilung der Schutzfähigkeit der angegriffenen Patentansprüche nicht geändert. Da die Beurteilung der Schutzfähigkeit nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorrangig Rechtserkenntnis ist, erfordert die Beurteilung der Schutzfähigkeit der nunmehr angegriffenen Patentansprüche mangels neuen [X.] nur noch die Äußerung von [X.]. Der vorliegende [X.]raum von mehr als drei Wochen zwischen Zugang der [X.] bei der Beklagten am 20. Mai 2020 und dem Termin der mündlichen Verhandlung am 17. Juni 2020 war für eine Vorbereitung der Beklagten zu entsprechenden Erklärungen in der mündlichen Verhandlung ausreichend, so dass ein Grund für eine Vertagung der mündlichen Verhandlung nicht bestand.

Da die gesetzliche (Mindest-)Frist zur Einreichung neuen Vorbringens von einer Woche (§ 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 132 Abs. 1 ZPO) vor der mündlichen Verhandlung vorliegend gewahrt war, so dass die Beklagte nach dieser gesetzlichen Wertung ausreichend [X.] zur Vorbereitung ihres Vorbringens in der mündlichen Verhandlung auf die [X.] und das damit verbundene (überschaubare) Vorbringen der Klägerin hatte, war der Beklagten mangels Bestehens der Voraussetzungen nach § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 283 ZPO auf ihren Antrag auch kein Schriftsatznachlass zur [X.] einzuräumen.

II. Zum Gegenstand des [X.]s

1.

[X.] betrifft kontaktlose Lesegeräte für integrierte Schaltungen und die Übertragung von Daten durch induktive Kopplung (vgl. [X.], im Verfahren als Dokument [X.] 5, bzw. [X.] Übersetzung der [X.] Patentschrift [X.], im Verfahren als Dokument [X.] 6, jeweils Abs. 0001, sowie die geänderte Patentschrift [X.], im Verfahren als Anlage NB 1).

Ein kontaktloses Lesegerät für integrierte Schaltungen, das durch induktive Kopplung funktioniert, sei ein aktives System, das mit Hilfe eines [X.]es ein alternierendes Magnetfeld ausgebe und Daten durch Amplitudenmodulation des ausgegebenen Magnetfeldes sende. Ein solches Lesegerät werde in Druckschrift [X.] 791 493 A offenbart. Dagegen sei eine kontaktlose integrierte Schaltung eine passive Vorrichtung, die kein Magnetfeld ausgebe und einen [X.] umfasse, der mit der sekundären Wicklung eines Transformators vergleichbar sei, dessen primäre Wicklung aus dem [X.] des [X.] bestehen würde. Das von dem Lesegerät ausgegebene Magnetfeld lasse im [X.] der integrierten Schaltung eine induzierte alternierende [X.]annung auftreten, welche die Amplitudenmodulationen des Magnetfeldes kopiere und der integrierten Schaltung ermögliche, die von dem Lesegerät ausgegebenen Daten nach Filterung und Demodulation der induzierten [X.]annung zu empfangen. Ferner sende eine kontaktlose integrierte Schaltung Daten durch [X.] an ein solches Lesegerät, indem dessen [X.] mit Hilfe eines gesteuerten Schalters durch ein [X.]ssignal kurzgeschlossen werde. Die [X.] verursachten dabei eine Störung des Magnetfeldes, welche sich auf den [X.] des [X.] auswirke. Das Lesegerät könne somit das [X.]ssignal durch Filtern des in seinem [X.] vorhandenen Signals extrahieren und daraus die Daten ableiten, die von der kontaktlosen integrierten Schaltung gesendet würden (vgl. [X.], Abs. 0002).

Bei zahlreichen Anwendungen kämen die kontaktlosen Lesegeräte für integrierte Schaltungen in der Form von festen Stationen vor, welche geeignet seien, verschiedene Informationen bezüglich der ausgeführten Operationen zu registrieren, die für einen ordentlichen Betrieb der Anlagen gesammelt werden müssten. Bei den Anwendungen, bei denen mehrere Stationen beteiligt seien, werde manchmal gewünscht, dass die Informationen durch ein zentrales Datensystem gesammelt werden. Es sei daher notwendig, eine Infrastruktur an elektrischen Kabeln vorzusehen, welche es dem zentralen System ermögliche, an jede der Stationen angeschlossen zu sein. Bei anderen Anwendungen erfolge die Entnahme von registrierten Daten durch eine Station auf manuelle Weise mittels eines [X.], welches einen Verbinder umfasse, der in einen Ausgangsanschluss der Station eingreife. Diese unterschiedlichen Operationen zur Entnahme von Daten in den festen Stationen erwiesen sich als mühsam, wenn sie manuell erfolgten, oder als teuer, wenn sie eine Infrastruktur an elektrischen Kabeln erforderten (vgl. [X.], Abs. 0005, 0006).

Die vorliegende Erfindung ziele darauf ab, diesen Nachteil zu beseitigen. Insbesondere bestehe eine Aufgabe der Erfindung darin, ein einfaches Mittel bereitzustellen, das es ermögliche, die von einem kontaktlosen Lesegerät für eine integrierte Schaltung registrierten Daten zu lesen (vgl. [X.], Abs. 0008). Die Erfindung ermögliche es sinngemäß, zwei kontaktlose Lesegeräte miteinander in einen Dialog treten zu lassen, indem eines der zwei Lesegeräte in einen passiven Betriebsmodus geschaltet werde, wobei [X.] ([X.]), die an dem Lesegerät durchzuführen seien, minimiert würden (vgl. [X.], Abs. 0010, 0013).

Diese Aufgabenstellung richtet sich an einen Fachmann, der als Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik oder als Physiker über mehrere Jahre Berufserfahrung in der Entwicklung von Systemen zur [X.] (RFID) bzw. [X.] (NFC) verfügt.

2.

Zur Lösung der Aufgabe schlägt das [X.], eine Vorrichtung nach Anspruch 2 sowie ein Verfahren nach Anspruch 9 vor, deren Merkmale sich … wie folgt gliedern lassen:

Patentanspruch 2:

2.1 Die Vorrichtung ([X.]) dient zum Senden und Empfangen von Daten über induktive Kopplung und umfasst

2.2 einen [X.] ([X.]),

2.3 Mittel ([X.], [X.]), um in einem passiven Betriebsmodus, bei dem Daten gesendet werden, indem das [X.]ssignal ([X.]) auf den [X.] angewendet wird, ein alternierendes [X.] ([X.]) des [X.]es zu liefern, und

2.5 Mittel ([X.], [X.], [X.], [X.]) zur Simulation des Betriebs einer kontaktlosen integrierten Schaltung.

2.6 Die zuletzt genannten Mittel sind so angeordnet, dass auf den [X.] ([X.]), wenn Daten im passiven Betriebsmodus zu übertragen sind, ein [X.]ssignal ([X.]) mit zwei Zuständen angewendet wird, das geeignet ist,

2.6.1 ein Magnetfeld ([X.]) zu stören, das von einem anderen kontaktlosen Lesegerät ([X.]) für integrierte Schaltungen ausgegeben wird, und

2.6.2 von dem anderen Lesegerät ([X.]) so erfasst zu werden, als ob es sich um ein [X.]ssignal ([X.]') handeln würde, das auf einen [X.] einer kontaktlosen integrierten Schaltung angewendet wird.

Patentanspruch 9

9.1 Das Verfahren dient zum Senden von Daten an ein kontaktloses Lesegerät ([X.]) für integrierte Schaltungen.

9.2 Das Lesegerät ([X.]) sendet ein Magnetfeld aus.

9.3 Eine Vorrichtung ([X.]) umfasst einen [X.] ([X.]) und Mittel ([X.], [X.]) zum Bereitstellen eines alternierenden [X.]s ([X.]) des [X.]es in einem passiven Betriebsmodus, bei dem Daten gesendet werden, indem das [X.]ssignal ([X.]) auf den [X.] ([X.]) angewendet wird.

9.6 Auf den [X.] ([X.]) der Vorrichtung ([X.]) wird in dem passiven Betriebsmodus ein [X.]ssignal ([X.]) mit zwei Zuständen angewendet, das geeignet ist,

9.6.1 das Magnetfeld ([X.]), das vom kontaktlosen Lesegerät ([X.]) für integrierte Schaltungen ausgegeben wird, zu stören und

9.6.2 vom Lesegerät ([X.]) so erfasst zu werden, als ob es sich um ein [X.]ssignal ([X.]') handeln würde, das auf einen [X.] einer kontaktlosen integrierten Schaltung angewendet wird.

3.

Der Fachmann versteht die angegriffenen unabhängigen Patentansprüche 2 und 9 des [X.]s wie folgt:

a)

Anspruch 2 ist auf eine Vorrichtung ([X.]) zum Senden-Empfangen von Daten über induktive Kopplung gerichtet (Merkmal 2.1). Aus dem Verweis auf ein anderes kontaktloses Lesegerät in Merkmal 2.6.1 und vor dem Hintergrund der Beschreibung des passiven Modus des Lesegeräts im [X.] folgt, dass es sich dabei um eine Vorrichtung handelt, die als Lesegerät (lecteur) ausgebildet ist (vgl. Abs. 0059 ff der [X.], im Verfahren als Dokument [X.] 5, bzw. Abs. 0063 ff der [X.]n Übersetzung der europäischen Patentschrift [X.], im Verfahren als Dokument [X.] 6). Der Fachmann entnimmt diesem Zusammenhang, dass die Vorrichtung als Lesegerät zumindest einen weiteren „aktiven“ Betriebszustand aufweist. Unter einer „kontaktlosen integrierten Schaltung“ versteht das [X.] passive Transponder, beispielsweise Chipkarten, die nicht selbstständig ein Magnetfeld zur Datenübertragung erzeugen (vgl. [X.], Abs. 0002, 0004). Die beanspruchte Vorrichtung ist dazu geeignet, Daten mit einer kontaktlosen integrierten Schaltung (circuit intégré sans contact / CIC) oder einem anderen Lesegerät (lecteur / [X.]) auszutauschen, also Daten zu senden und zu empfangen. Die Datenübertragung erfolgt hierzu durch induktive Kopplung, also lediglich mit Hilfe eines Magnetfelds.

Zum Senden und Empfangen von Daten über induktive Kopplung umfasst die Vorrichtung einen [X.] (circuit d'antenne / [X.]) (Merkmal 2.2).

Die Vorrichtung weist ferner Mittel auf, um in einem passiven Betriebsmodus ein alternierendes [X.] (signal [X.]) des [X.]es zu liefern, was bedeutet, dass Mittel vorgesehen sind, um den [X.] aktiv zum Schwingen anzuregen bzw. zu erregen und damit ein Magnetfeld aktiv zu erzeugen (vgl. [X.], Abs. 0021, 0022, 0049). Zum Senden von Daten in dem passiven Betriebsmodus wird ein [X.]ssignal (signal de modulation de charge / [X.]) mit einem [X.] (signal [X.] / [X.]) auf den [X.] angewendet (vgl. [X.], Abs. 0072 ff) (Merkmal 2.3). Die Zustände dieses [X.]ssignals ([X.]) sind in Tabelle 4 des [X.]s beschrieben. Dabei stellt das [X.] nur im dritten Verfahren (troisième procédé) des passiven Betriebsmodus (mode passif) bei einer so genannten „aktiven Pseudo-[X.]“ ([X.]) einen Zusammenhang zwischen einem „[X.]ssignal“ ([X.]) und einem „alternierenden [X.]“ ([X.]) her, so dass davon auszugehen ist, dass sich die geltenden Ansprüche, die einen solchen Zusammenhang zwischen dem [X.]ssignal und dem [X.] herstellen, auf dieses dritte Verfahren beziehen (vgl. [X.], Abs. 0074). Das anspruchsgemäße „[X.]ssignal“ ist daher im Sinne des dritten Verfahrens zu verstehen, wie es in Absatz 0072 ff des [X.]s in Verbindung mit Tabelle 4 und den [X.]uren 2 und 4B beschrieben ist.

[X.] versteht dabei unter dem „[X.]“ nicht beliebige alternierende Signale oder Impulse, die durch Anwendung auf einen [X.] zwangsläufig die Veränderung eines Magnetfelds bewirken, sondern ein Signal, das dazu geeignet ist, im aktiven Betriebsmodus des [X.] ein alternierendes Magnetfeld als [X.] zu erzeugen. Dabei ist es die Zielsetzung des [X.]s, den passiven Betriebsmodus mit möglichst geringem schaltungstechnischem Aufwand in einem Lesegerät zu verwirklichen (vgl. [X.], Abs. 0013). Dementsprechend ist der passive, als „aktive Pseudo-[X.]“ ([X.]) bezeichnete Betriebsmodus des [X.] im [X.] ausschließlich in Verbindung mit einem in [X.]ur 2 dargestellten Lesegerät offenbart. Aus der Lehre des [X.]s ergibt sich daher, dass im aktiven wie im passiven Betriebsmodus nur ein gemeinsamer [X.] ([X.]) und ein Oszillator ([X.]) zur Erzeugung des [X.]s vorgesehen sind … .

Mittels Modulationskreis [X.] wird entsprechend Merkmal 2.6 ein Signal [X.] auf den [X.] gegeben bzw. angewendet, das die beiden Zustände entsprechend Tabelle 4 aufweist (vgl. [X.], Tabelle 4 und Abs. 0068, 0072-0074). Für das beanspruchte Verfahren bedeutet dies, dass das Signal [X.] am [X.] anliegt, wobei [X.] entweder 0 ist oder dem alternierenden [X.] [X.] entspricht (vgl. Tabelle 4), während im aktiven Betriebsmodus das Signal [X.] zum Erzeugen eines Magnetfelds als [X.] durch den [X.] dient (vgl. [X.], Abs. 0049). Das [X.] hat im passiven Modus die Funktion, die Kommunikationsdistanz zwischen der Vorrichtung und einem anderen Lesegerät zu erhöhen (vgl. [X.], Abs. 0074, 0077 u. [X.]. 4c). Das [X.]ssignal ([X.]), das nach Merkmal 2.3 auf den [X.] ([X.]) angewendet wird, ist damit von einem Signal zur Steuerung der [X.] in einer kontaktlosen integrierten Schaltung zu unterscheiden, das im [X.] ebenfalls als „[X.]ssignal“ bezeichnet wird (vgl. [X.], [X.]. 1, Bezugszeichen [X.]; [X.]. 2, Bezugszeichen [X.], [X.], 0057). Der im Anspruch genannte [X.] (circuit d'antenne / [X.]) ist im [X.] als Parallelschaltung einer [X.]ule und eines Kondensators dargestellt (vgl. [X.]. 2, Bezugszeichen [X.], [X.], [X.]). Dabei sind Mittel angeordnet, um auf diesen [X.] ([X.]) beim Übertragen von Daten im passiven Betriebsmodus das vorgenannte [X.]ssignal (signal de modulation de charge / [X.]) mit zwei Zuständen anzuwenden (Merkmal 2.6). Die hierfür vorgesehenen Mittel ([X.], [X.], [X.], [X.]) simulieren den Betrieb einer kontaktlosen integrierten Schaltung, also eines passiven Transponders (vgl. bspw. [X.], Abs. 0004) oder dergleichen (Merkmal 2.5).

Das mit den genannten Mitteln erzeugte [X.]ssignal ([X.]) ist dazu geeignet, ein von einem anderen kontaktlosen Lesegerät ([X.]) aufgebautes Magnetfeld ([X.] / [X.]) zu stören (Merkmal 2.6.1). Außerdem ist das [X.]ssignal ([X.]) dazu geeignet, von dem anderen kontaktlosen Lesegerät ([X.]) in gleicher Weise erfasst zu werden, als wenn ein [X.]ssignal (signal de modulation de charge / [X.]') auf einen [X.] (interrupteur de court-circuit d'antenne) einer kontaktlosen integrierten Schaltung angewendet wird (Merkmal 2.6.2).

Der passive Betriebsmodus ermöglicht damit das kontaktlose Auslesen von Daten aus dem Lesegerät. Hierzu kann ein zweites Lesegerät verwendet werden, das mit dem ersten (auszulesenden) Lesegerät in gleicher Weise kommuniziert wie mit einer kontaktlosen integrierten Schaltung (vgl. [X.], Abschnitt „[X.]“, Abs. 0059 ff), da sich das erste Lesegerät im passiven Modus aus Sicht des zweiten [X.] wie eine solche kontaktlose integrierte Schaltung verhält (vgl. Merkmalsgruppe 2.6). Die in Merkmal 2.6.2 verwendete Formulierung „so … als ob es sich ... handeln würde“ ([X.]) und der im Merkmal 2.5 verwendete Begriff „Simulation“ liegen dann vor, wenn eine entsprechende Störung bzw. Änderung des von einem anderen Lesegerät ausgegebenen Magnetfelds bewirkt wird, unabhängig davon, auf welche Weise dies geschieht.

b)

Patentanspruch 9 des [X.]s betrifft ein Verfahren zum Senden von Daten an ein kontaktloses Lesegerät ([X.]) (Merkmal M9.1), das ein Magnetfeld aussendet (Merkmal [X.]). Das Senden der Daten erfolgt mit einer Vorrichtung ([X.]), die in einem passiven Betriebsmodus – neben einem [X.]ssignal ([X.]) – ein alternierendes [X.] ([X.]) auf den [X.] der Vorrichtung anwendet.

Der auf ein Verfahren gerichtete Anspruch 9 lehrt damit die Verwendung eines [X.] mit passivem Betriebsmodus (vgl. Anspruch 2 des [X.]s mit Vorrichtung [X.]) beim Auslesen von Daten mittels eines weiteren [X.] ([X.]).

Folgende Tabelle zeigt eine Gegenüberstellung der mit einer Gliederung versehenen Anspruchsmerkmale beider Ansprüche in der Verfahrenssprache [X.] mit der in der Entscheidung … verwendeten Gliederung:

Anspruch 2

Anspruch 9

2.1     

[X.] ([X.]) d'émission-réception de données par couplage inductif, comprenant

9.1     

Procédé pour envoyer des données à un lecteur ([X.]) de circuit intégré sans contact,

2.2     

un circuit d'antenne ([X.])

9.2     

le lecteur ([X.]) émettant un champ magnétique ([X.]),

                 

9.3     

au moyen d'un dispositif ([X.]) comprenant un circuit d'antenne ([X.])

2.3     

et des moyens ([X.], [X.]) pour délivrer en un mode de fonctionnement passif, dans lequel les données sont transmises en appliquant le signal de modulation de charge ([X.]) au circuit d'antenne ([X.]), un signal ([X.]) [X.] [X.] du circuit d'antenne,

        

et des moyens ([X.], [X.]) pour délivrer un signal [X.] [X.] ([X.]) du circuit d'antenne dans un mode de fonctionnement passif, dans lequel les données sont transmises par appliquant le signal de modulation de charge ([X.]) au circuit d'antenne ([X.]),

2.5     

et des moyens ([X.], [X.], [X.], [X.]) de Simulation du fonctionnement d'un circuit intégré sans contact,

                 

2.6     

agencés pour appliquer au circuit d'antenne ([X.]), lorsque des données doivent être émises en mode de fonctionnement passif, un signal de modulation de charge à deux états ([X.])

9.6     

le procédé comprenant l'étape consistant à appliquer au circuit d'antenne ([X.]) du dispositif ([X.]), dans le mode de fonctionnement passif, un signal de modulation de charge à deux états ([X.])

2.6.1 

apte à perturber un champ magnétique ([X.]) émis par autre lecteur ([X.]) de circuit intégré sans contact et

9.6.1 

apte à perturber le champ magnétique ([X.]) émis par le lecteur ([X.]) de circuit intégré sans contact et

2.6.2 

à être détecté par [X.] ([X.]) comme s'il s'agissait d'un signal de modulation de charge ([X.]') appliqué à un interrupteur de court-circuit d'antenne d'un circuit intégré sans contact.

9.6.2 

à être détecté par le lecteur ([X.]) comme s'il s'agissait d'un signal de modulation de charge ([X.]') appliqué à un interrupteur de court-circuit d'antenne d'un circuit intégré sans contact.

III. Zu den geltend gemachten Nichtigkeitsgründen

Die Klage erweist sich als unbegründet.

Die jeweiligen Gegenstände der angegriffenen Patentansprüche 2 und 9 sind neu gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik und dem Fachmann durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch nicht nahegelegt.

Dem Stand der Technik ist kein Hinweis zu entnehmen, eine als Lesegerät zu verstehende Vorrichtung zum Senden-Empfangen von Daten über induktive Kopplung so auszugestalten, dass in einem passiven Betriebsmodus beim Senden von Daten eine Simulation des Betriebs einer kontaktlosen integrierten Schaltung derart erfolgt, dass ein [X.]ssignal auf diesen [X.] angewendet wird und dazu ein alternierendes [X.] des [X.]es geliefert wird, wobei sich die Vorrichtung aus Sicht eines anderen [X.] so verhält, als ob es sich um ein [X.]ssignal handeln würde, das auf einen [X.] einer kontaktlosen integrierten Schaltung angewendet wird.

Der [X.] fehlender Patentfähigkeit liegt daher nicht vor (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 a), Art. 56 EPÜ).

1.

Die Gegenstände der Patentansprüche 2 und 9 des [X.]s sind jeweils neu gegenüber Druckschrift [X.] [X.] ([X.] 12). Sie sind dem Fachmann aus dieser Druckschrift auch jeweils nicht nahegelegt.

Aus der Druckschrift [X.] 12 ist eine Vorrichtung zum Senden und Empfangen von Daten über induktive Kopplung bekannt (…enthält das Mobilgerät … eine an der Rückseite der Gehäuses 18 integrierten Antenne 15. Mit dieser Schnittstelle kann das Mobilgerät ebenfalls Daten und Programme induktiv … direkt mit einer externen Vorrichtung 3' ohne Beanspruchung des Mobilfunknetzes 4 austauschen; vgl. [X.], [X.] 13-19; [X.], [X.] 20/21 / Merkmal 2.1).

Die Vorrichtung bzw. das Gerät nach [X.] 12 umfasst einen [X.] (vgl. [X.], [X.] 13-16 und [X.] 19-22 / Merkmal 2.2).

Druckschrift [X.] 12 sieht zum Betrieb der induktiven Schnittstelle sechs Funktionsweisen vor, die im Wesentlichen durch die [X.]eisung bzw. Energieversorgung der Schnittstelle und weiterer Komponenten gekennzeichnet sind.

Die Funktionsweise 1 stellt unstreitig einen „passiven“ Betriebsmodus dar, da die Energieversorgung der induktiven Schnittstelle durch ein externes Gerät erfolgt (unabhängige [X.]eisung der induktiven Schnittstelle, vgl. S. 11, [X.] 3-4). Der Fachmann versteht dies als passiven Betriebsmodus, vergleichbar mit einem gebräuchlichen Transponder, bei dem die induktive Schnittstelle wie bei einer „kontaktlosen integrierten Schaltung“ im Sinne des [X.]s ohne eigene Energieversorgung betrieben wird. Zur Kommunikation zwischen einem Lesegerät und einem solchen Transponder sind Mittel zum Bewirken einer [X.] und damit zwingend ein [X.]ssignal erforderlich, welche der Fachmann aufgrund seines Fachwissens gedanklich ergänzt. Dies gilt in gleicher Weise für die Funktionsweise 2, bei der die Energieversorgung der induktiven Schnittstelle ebenfalls durch ein externes Gerät erfolgt (unabhängige [X.]eisung der induktiven Schnittstelle, vgl. S. 11, [X.] 22-23).

Für die Funktionsweise 3 sieht [X.] 12 die [X.]eisung der induktiven Schnittstelle durch die Hauptbatterie des Mobilgeräts selbst vor (vgl. S. 12, [X.] 4-7). Nach Auffassung der Klägerin ergibt sich bereits aus dem Hinweis, dass bei Ausfall der geräteinternen [X.]eisung vorzugsweise in den ersten (passiven) Modus gewechselt wird, dass es sich bei der Funktionsweise 3 um einen passiven Betriebsmodus mit aktiver [X.] (im Sinne der „aktiven Pseudo-[X.]“ des [X.]s) handele. Diesem Verständnis kann jedoch nicht beigetreten werden. Denn Druckschrift [X.] 12 trifft keine Aussage dazu, wie die Kommunikation über die induktive Schnittstelle in den einzelnen Betriebsarten erfolgt – also ob eine Datenübertragung in der jeweiligen Funktionsweise vom Mobilgerät selbst ausgeht oder beispielsweise von dem externen Gerät, das im ersten Betriebsmodus die induktive Schnittstelle speist. Darüber hinaus findet sich in [X.] 12 kein Hinweis darauf, dass der erste und der dritte Betriebsmodus in ihrem Funktionsumfang oder in ihren Kommunikationsmöglichkeiten übereinstimmen. Druckschrift [X.] 12 fordert insbesondere nicht, dass das Mobilgerät im ersten und dritten Betriebsmodus in der Lage sein muss, eine bestimmte Kommunikationsart (aktiv im Sinne eines [X.] oder passiv im Sinne eines Transponders) zu ermöglichen. Der Fachmann entnimmt [X.] 12 zu dem beschriebenen Wechsel des Betriebsmodus vielmehr nur, dass im Falle des Ausfalls der geräteinternen [X.]eisung das Mobilgerät in den ersten Betriebsmodus wechselt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese Angabe allein schon aufgrund der Festlegung eines definierten [X.] aus sechs möglichen Betriebszuständen für den Ausfall der internen Energieversorgung sinnvoll.

Die Klägerin hat weiter vorgebracht, dass der Fachmann zumindest naheliegend die [X.] 3 als passiven Modus mit aktiver [X.] (im Sinne der „aktiven Pseudo-[X.]“ des [X.]s) verstehe, da [X.] 12 angebe, dass in diesem Modus Daten und Programme über größere Distanzen induktiv übertragen werden könnten. Auch dieses Argument kann nicht überzeugen. Denn es gibt keinen Beleg dafür, dass der Fachmann eine solche aktive [X.] im passiven Modus zum Anmeldezeitpunkt bereits aufgrund seines Fachwissens in Erwägung gezogen hätte.

Das als Druckschrift [X.] 14 auszugsweise ins Verfahren eingeführte Fachbuch (Finkenzeller, [X.], 2. Auflage) sieht in der relevanten zweiten Auflage einen derart modifizierten passiven Betriebsmodus nicht vor. Vielmehr wird dort im Hinblick auf eine verbesserte Reichweite nur auf eine Modulation mit [X.] verwiesen, die aufgrund der besseren Filter- und Demodulierbarkeit auch einen Reichweitenvorteil bietet (vgl. [X.] 14, S. 44-46, insbes. [X.], vorl. Abs.). Eine aktive [X.] in einem passiven System beschreibt das [X.] dagegen erst in einer späteren Auflage, die keinen Stand der Technik für das vorliegende [X.] bildet und damit auch nicht das Fachwissen zum Anmeldezeitpunkt des [X.]s belegen kann (vgl. [X.] und DFMP-01, S. 53 f, [X.]. 3.2.1.2.4).

Der Senat ist der Auffassung, dass der Fachmann zum Anmeldezeitpunkt des [X.]s die Funktionsweise 3 gemäß [X.] 12 als aktiven Betriebsmodus verstanden und nicht als passiven Betriebsmodus mit „aktiven Pseudo-[X.]“ interpretiert hat. Denn neben dem Fehlen entsprechender Hinweise im vorliegenden Stand der Technik und dem dokumentierten Fachwissen folgt aus Druckschrift [X.] 12, dass eine der dort beschriebenen sechs [X.] auch geeignet sein muss, die induktive Schnittstelle eines weiteren Geräts zu speisen. Denn das erfindungsgemäße Mobilgerät soll auch als „externes Gerät 3‘“ verwendbar sein (vgl. [X.], [X.] 20-21). Zu dieser Verwendung als „externes Gerät 3‘“ ist der Beschreibung des ersten (passiven) Betriebsmodus zu entnehmen, dass das externe Gerät die induktive Schnittstelle des Mobilgeräts speisen kann und damit implizit auch, dass das Gerät als (aktives) Lesegerät im Sinne des [X.]s arbeitet. Daraus ergibt sich, dass ein Gerät im Sinne von [X.] 12 auch einen „aktiven“ Betriebsmodus aufweisen muss. Dies ist aber nur der Fall, wenn das Gerät geeignet ist, konstant ein alternierendes Magnetfeld (als [X.]) zu erzeugen. Diese Möglichkeit besteht bei einem Gerät nach [X.] 12 jedoch allenfalls bei einer [X.]eisung mit einer geräteinternen Batterie, wie sie nur in den [X.] 3 und 5 vorgesehen ist. Der [X.] 5 liegt dabei der dritte Betriebsmodus zugrunde, der nur um eine aktive infrarote Schnittstelle ergänzt ist. Bei den [X.] 1 und 2 handelt es sich dagegen – wie vorstehend ausgeführt – um passive Betriebsmodi, während der sechste Modus nur eine Datenübertragung über das Mobilfunknetz vorsieht (vgl. [X.], [X.] 7-14). Der Fachmann hätte daher die [X.] 3 bereits aus dem Grund, als Betriebsmodus ein anderes Gerät über die induktive Schnittstelle speisen zu können, als aktiven Betriebsmodus im Sinne eines gebräuchlichen [X.] mit eigener Energieversorgung der induktiven Schnittstelle verstanden. Geht man davon aus, dass zwei baugleiche Geräte nach [X.] 12 über die induktive Schnittstelle miteinander kommunizieren können (vgl. [X.], [X.] 20-21), setzt dies, neben einem möglichen passiven Betrieb des Geräts, einen zusätzlichen aktiven Betriebszustand als Lesegerät voraus. Auch dies spricht nach dem Verständnis des Senats dafür, dass der Fachmann in den [X.] 3 und 5 einen aktiven Betriebsmodus als Lesegerät im Sinne des [X.]s erwartet.

Dies steht auch nicht im Widerspruch zu einer nach [X.] 12 beabsichtigten größeren Reichweite im dritten [X.], da das Lesegerät seine Sendeleitung und damit seine Reichweite innerhalb der physikalischen Grenzen selbst bestimmt und nicht allein auf die Eigenschaften eines jeweils auszulesenden Transponders angewiesen ist. Würde man dagegen, wie die Klägerin behauptet, nicht nur die [X.] 1 und 2, sondern auch die Funktionsweise 3 (und damit auch [X.] 5) als passive Betriebsmodi identifizieren, wäre bei dem aus Druckschrift [X.] 12 bekannten Gerät bzw. Verfahren kein aktiver Betriebsmodus unter den sechs [X.] der induktiven Schnittstelle vorgesehen, der eine Kommunikation zwischen zwei baugleichen Geräten über diese Schnittstelle ermöglichen würde.

Für den Fachmann ergab sich daher zum Anmeldezeitpunkt anhand einer [X.]eisung der induktiven Schnittstelle durch die Hauptbatterie nach [X.] 3 in [X.] 12 unzweideutig, dass es sich dabei um einen aktiven Betriebsmodus handelt, in dem ein [X.] des [X.]es geliefert wird (vgl. S. 12, [X.] 5-7, [X.] 3), wobei die Vorrichtung auch entsprechende geeignete Mittel zur Anwendung eines solchen [X.]s auf den [X.] aufweist. Mittel zum Erzeugen eines [X.]ssignals und dessen Anwendung auf den [X.] sind im Zusammenhang mit der [X.] 3 nicht genannt und in einem aktiven Betriebsmodus auch nicht zu erwarten. Der Fachmann entnimmt jedoch der Beschreibung der ersten und zweiten [X.] aufgrund ihrer externen, induktiven [X.]eisung, dass damit jeweils ein passiver Betriebsmodus vorgesehen ist (induktiv von der externen Vorrichtung … gespiesen; vgl. S. 11, [X.] 5-7). Er wird aufgrund seines Fachwissens davon ausgehen, dass in einem solchen passiven Betriebsmodus, der zur Kommunikation des Geräts 3 mit einem externen Gerät 3‘ geeignet ist, eine [X.] mit einem geeigneten [X.]ssignal erfolgt. Ein entsprechendes Fachwissen ist auch im Fachbuch [X.] 14 belegt (vgl. [X.] f, [X.]. 3.2.1.2). Mittel, die in einem passiven Betriebsmodus eines [X.] ein solches [X.]ssignal unter Verwendung eines alternierenden [X.]s des [X.]es liefern, ergeben sich dagegen nicht aus den in [X.] 12 beschriebenen sechs Funktionsweisen und dem Fachwissen des Fachmanns zum Anmeldezeitpunkt des [X.]s, womit Merkmal 2.3 fehlt.

Aus den vorstehend beschriebenen Zusammenhängen ergibt sich, dass die Vorrichtung nach [X.] 12 zwar Mittel zum Betrieb als kontaktlose integrierte Schaltung aufweist ([X.] 1 und 2 mit induktiver [X.]eisung durch eine externe Vorrichtung). Mittel, um einen solchen Betriebszustand zu simulieren, sind der Druckschrift jedoch nicht zu entnehmen. Dass das Mobilgerät ohne eigene Energieversorgung in der ersten [X.] wie ein elektronischer Schlüssel verwendet werden kann (vgl. S. 11, [X.] 8-11), bedeutet nicht, dass eine kontaktlose integrierte Schaltung simuliert wird (vgl. Merkmal 2.5). Vielmehr weist das Mobiltelefon in diesem Fall Mittel auf, die genau wie eine kontaktlose integrierte Schaltung betrieben werden, d. h. dass die [X.]eisung der induktiven Schnittstelle durch ein extern erzeugtes Magnetfeld erfolgt und nicht durch eine eigene Energieversorgung des Geräts.

Das Anwenden eines [X.]ssignals mit zwei Zuständen zur Datenübertragung in einem passiven Betriebsmodus ist in [X.] 12 nicht erwähnt, da sich die Druckschrift in keiner Weise mit der technischen Umsetzung der Datenübertragung in den genannten [X.] auseinandersetzt. Der Fachmann wird jedoch aufgrund seines Fachwissens die Verwendung eines solchen [X.]ssignals ergänzen, da er in einem passiven Modus bzw. einem gebräuchlichen passiven Transponder zur Kommunikation eine [X.] mit unterscheidbaren Zuständen implizit voraussetzt. Eine Auslegung des Begriffs „[X.]ssignal“ in Bezug auf Merkmal 2.6 als typische [X.] in einem passiven Transponder steht jedoch im Widerspruch zur Auslegung nach Merkmal 2.3. Denn dort wird ein Zusammenhang zwischen dem [X.]ssignal und einem [X.] hergestellt, der in einem passiven Transponder nicht besteht (vgl. [X.], [X.]ur 2, Tabelle 4 und Absätze 0072 bis 0075). Ausgehend von einer Auslegung des Begriffs „[X.]ssignal“ im Sinne von Merkmal 2.3 ist Druckschrift [X.] 12 daher weder im Zusammenhang mit den Funktionsweisen 1 und 2 noch im Zusammenhang mit Funktionsweise 3 ein Hinweis auf ein [X.]ssignal zu entnehmen, welches ein aktiv erzeugtes [X.] nutzt, womit Merkmal 2.6 fehlt.

Für den passiven Betriebsmodus zur Datenübertragung entsprechend der ersten [X.] ohne eigene [X.]eisung der Schnittstelle (d. h. ohne aktives Erzeugen eines Magnetfeldes) wird der Fachmann, wie vorstehend ausgeführt, aufgrund seines Fachwissens eine [X.] zur Datenübertragung gedanklich ergänzen. Dies bedeutet, dass er auch zum Zweck der Kommunikation mit einem externen Lesegerät eine Störung des von diesem Lesegerät ausgegebenen Magnetfelds mitliest, was die typische Wirkungsweise einer [X.] beschreibt (Merkmal 2.6.1). Da die Wirkung der [X.] nur durch die nach außen sichtbare Störung des Magnetfelds definiert ist (vgl. Merkmal 2.6.2 i. V. m. 2.6.1), ist in Druckschrift [X.] 12 in Verbindung mit dem Fachwissen auch Merkmal 2.6.2 gegeben. Denn der Fachmann hat aufgrund seines Fachwissens zum Anmeldezeitpunkt des [X.]s, wie es beispielsweise im [X.] von Finkenzeller gemäß Druckschrift [X.] 14 belegt ist, bei der Datenübertragung in einem passiven Betriebsmodus eine solche Störung des Magnetfelds mittels [X.] erwartet. Diese wird von einem externen Lesegerät so erfasst, als ob es sich um ein [X.]ssignal handeln würde, das auf einen [X.] einer kontaktlosen integrierten Schaltung angewendet wird.

Da der Fachmann der Druckschrift [X.] 12 jedoch allenfalls typische passive (externe [X.]eisung, Funktionsweisen 1 und 2) und aktive Verfahren (eigene [X.]eisung, Funktionsweisen 3 und 5) zum Betrieb einer induktiven Schnittstelle entnimmt, sind ihm aus dieser Druckschrift keine Mittel zum Liefern eines alternierenden [X.]s des [X.]es als Teil eines [X.]ssignals in einem passiven Betriebsmodus nahegelegt. Auch wenn eine „aktive Pseudo-[X.]“ wie im [X.] eine Lösung für eine Reichweitenerhöhung in der Funktionsversion 3 für den Fall eines passiven Betriebsmodus darstellen kann, ergibt sich eine solche weder für sich betrachtet noch in Zusammenschau mit anderen Entgegenhaltungen aus dem Stand der Technik nach [X.] 12 und dem Fachwissen des Fachmanns zum Anmeldezeitpunkt des [X.]s.

Für den Fachmann ist ausgehend vom Stand der Technik gemäß Druckschrift [X.] 12 / [X.] auch keine Veranlassung ersichtlich, diesen aufgrund der weiteren vorliegenden Druckschriften so abzuwandeln, dass er hiermit zu einer Lösung entsprechend Anspruch 2 gelangt.

Die Ausführungen zu Anspruch 2 gelten in gleicher Weise für die Merkmale des nebengeordneten Verfahrensanspruchs 9, die sich auf die Eigenschaften und Verwendung der jeweiligen Mittel des [X.] in einem passiven Betriebsmodus beziehen, aus dem mit Hilfe eines anderen [X.] Daten ausgelesen werden. Der Gegenstand von Anspruch 9 ergibt sich somit ebenfalls nicht naheliegend aus Druckschrift [X.] 12 / [X.].

2.

Die Gegenstände der Patentansprüche 2 und 9 des [X.]s sind jeweils neu gegenüber einer aus dem [X.] von Finkenzeller (Druckschrift [X.] 14) bekannten Vorrichtung (Transponder) bzw. einem Verfahren zum Senden und Empfangen von Daten über induktive Kopplung. Solches ist dem Fachmann aus diesem Stand der Technik auch nicht nahegelegt.

Aus [X.] 14 ist eine Vorrichtung (Transponder) zum Senden und Empfangen von Daten über induktive Kopplung bekannt (vgl. [X.] ff, [X.]. 3.2.1.2 mit Bild 3.15 / Merkmal 2.1).

Die Vorrichtung umfasst einen [X.] (vgl. S. 44, Bild 3.15 / Merkmal 2.2).

Da der Senat das „[X.] [X.]“ im passiven Betriebsmodus im Einklang mit dem Urteil … des [X.] als ein Signal ansieht, das dem [X.] im aktiven Betriebsmodus entspricht (vgl. vorstehende Ausführungen zur Auslegung), entspricht dieses [X.] nicht einem [X.]signal gemäß [X.] 14 (vgl. S. 162 ff, [X.]. 6.2.4 und [X.] ff, [X.]. 3.2.1.2). Denn dort handelt es sich nicht um ein „[X.]“ im vorgenannten Sinne, sondern um ein aus dem empfangenen [X.] abgeleitetes Steuersignal, mit dem wiederum die [X.] (d. h. das Schalten einer Impedanz) gesteuert wird. Somit ist Merkmal 2.3 nicht aus [X.] 14 bekannt, womit Merkmal 2.3 fehlt.

Da es sich bei der vorstehend beschriebenen Schaltung um eine passive kontaktlose integrierte Schaltung selbst handelt, weist diese Vorrichtung nach [X.] 14 selbst Mittel zum Betrieb einer passiven, kontaktlosen integrierten Schaltung auf, die damit auch nicht als Mittel zur „Simulation“ einer solchen Schaltung zu verstehen sind (Merkmal 2.5 fehlt).

Die aus [X.] 14 bekannte Vorrichtung weist weiter Mittel auf, die angeordnet sind, um ein [X.]ssignal mit zwei Zuständen anzuwenden (vgl. [X.], Bild 6.12 mit Beschreibung / Merkmal 2.6), wobei das Signal geeignet ist, ein Magnetfeld zu stören, das von einem anderen kontaktlosen Lesegerät für integrierte Schaltungen ausgegeben wird. Es handelt sich dabei um ein dem Fachmann bekanntes Grundprinzip der [X.] (vgl. auch [X.], Bild 6.12 / Merkmal 2.6.1). Das Signal ist damit auch geeignet, von einem anderen Lesegerät erfasst zu werden, so als ob es sich um ein [X.]ssignal handeln würde, das auf einen [X.] einer kontaktlosen integrierten Schaltung angewendet wird (S. 44, zweiter Abs. und [X.], erster Abs. / Merkmal 2.6.2).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 2 des [X.]s ist damit neu gegenüber [X.] 14, die zumindest keinen Hinweis auf Merkmal 2.5 enthält. Da [X.] 14 dabei keinen Hinweis auf die aktive Erzeugung eines [X.]s im passiven Betriebsmodus eines Transponders bzw. einer kontaktlosen integrierten Schaltung als Teil eines [X.]ssignals im Sinne des [X.]s gibt, ergibt sich der Gegenstand des Anspruchs 2 für den Fachmann weder für sich betrachtet aus dem [X.] (Druckschrift [X.] 14) noch in Zusammenschau mit anderen Entgegenhaltungen.

Die Ausführungen zu Anspruch 2 gelten in gleicher Weise für die Merkmale des Anspruchs 9, die sich auf die Eigenschaften und Verwendung der jeweiligen Mittel des [X.] in einem passiven Betriebsmodus beziehen, aus dem mit Hilfe eines anderen [X.] Daten ausgelesen werden. Anspruch 9 ergibt sich somit für den Fachmann ebenfalls nicht in naheliegender Weise aus Druckschrift [X.] 14 / Finkenzeller.

3.

Der Gegenstand der Patentansprüche 2 und 9 des [X.]s ist jeweils neu gegenüber Druckschrift [X.] 198 00 565 A1 / [X.] ([X.] 15). Er ist dem Fachmann aus dieser Druckschrift auch jeweils nicht nahegelegt.

Aus Druckschrift [X.] 15 ist ein Transponder zur Datenübertragung im Wege der induktiven Kopplung bekannt. Anstelle einer passiven Modulation wird eine aktive Modulation vorgeschlagen, bei der der Transponder dem empfangenen [X.] aktiv Impulse überlagert.

[X.] 15 selbst mangelt es bereits an einem Hinweis für den Fachmann, eine solche Modulation vorzusehen, die geeignet ist, Transponder auszulesen oder Daten an diese zu übertragen. Denn der Fachmann versteht unter einem Lesegerät eine aktive Vorrichtung mit eigener Energieversorgung. Zum Anmeldezeitpunkt des [X.]s wies ein solches Lesegerät gerade keine Eigenschaften eines passiven Transponders bzw. einen passiven Betriebsmodus auf. [X.] 15, das nur Ausgestaltungen eines passiven Transponders beschreibt, gibt dem Fachmann auch keine Anregung, einen solchen Betriebsmodus auf ein Lesegerät zu übertragen.

Selbst wenn man, wie die Klägerin argumentiert, davon ausgeht, dass der weitere Stand der Technik in Form der Druckschrift [X.] 16 / [X.] dem Fachmann einen Anlass gibt, einen passiven Betriebsmodus mit aktiver Modulation, wie ihn [X.] 15 offenbart, in einem Lesegerät zusätzlich zu einem üblichen, aktiven Betriebsmodus zu implementieren, gelangt der Fachmann nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 2 des [X.]s. Denn es handelt sich bei den Impulsen, die nach [X.] 15 auf den [X.] angewendet werden, nicht um ein alternierendes [X.] im Sinne des [X.]s, welches verwendet wird, um zeitweise (entsprechend dem [X.]ssignal [X.]) die Antenne wie bei der Erzeugung eines eigenen [X.]s des [X.] im aktiven Modus anzuregen. Vielmehr dienen die Impulse gemäß [X.] 15 selbst der Störung des Magnetfelds, was insbesondere in den Beispielen zur Phasenmodulation (durch Beeinflussung des Nulldurchgangs des resultierenden Signals), aber auch durch die Beeinflussung der Amplitude, wie sie in [X.]ur 3 als unterer Signalverlauf Vant_mod dargestellt ist, deutlich wird (vgl. jeweils [X.]. 2, [X.] 39-53: Das erfindungsgemäße Datenübertragungssystem kann durch Steuerung der zeitlichen Lage der Einblendung der Impulse in das empfangene [X.] eine reine Amplitudenmodulation, eine reine Phasenmodulation oder eine beliebige Mischung aus diesen Modulationsarten bewirken. … Bei einer Amplitudenmodulation kann die Amplitude des überlagerten [X.] sogar so hoch gewählt sein, daß ein Wechsel des Vorzeichens der Amplitude der Antennenspannung erzwungen wird, was zu entsprechend starken Impulsen in der Basisstation führt.). Das Erzeugen der Impulse erfolgt zwar mit einer Frequenz, die der des [X.]s des [X.] entspricht. Diese Impulse sind aber nicht dazu geeignet, in einem aktiven Modus des [X.] ein solches [X.] selbst zu erzeugen. Die Erzeugung der Impulse gemäß [X.] 15 bedarf dabei auch anderer Mittel als die Erzeugung eines [X.]s im aktiven Modus. Eine entsprechende zusätzliche Schaltung steht aber im Widerspruch zur Zielsetzung des [X.]s, den passiven Betriebsmodus mit möglichst geringem schaltungstechnischem Aufwand in einem Lesegerät zu verwirklichen (vgl. [X.], Abs. 0013). Der Gegenstand des Patentanspruchs 2 des [X.]s ist damit neu gegenüber [X.] 15 / [X.] und ergibt sich für den Fachmann weder naheliegend aus der Druckschrift selbst noch in Zusammenschau mit anderen Entgegenhaltungen.

Dies deckt sich mit der Feststellung des [X.]s im Urteil …, wonach Druckschrift [X.] 15 für den Transponder zwar eine Betriebsweise offenbart, wie sie auch in Merkmal 2.6 vorgesehen ist. Daraus ergäbe sich jedoch weder für sich betrachtet noch in Zusammenschau mit anderen Entgegenhaltungen die Anregung, für eine solche Betriebsweise denselben [X.] und dieselben Mittel zur Erzeugung eines [X.]s einzusetzen wie für den aktiven Betriebsmodus … .

Die Ausführungen zu Anspruch 2 gelten in gleicher Weise für die Merkmale des Anspruchs 9, die sich auf die Eigenschaften und Verwendung der jeweiligen Mittel des [X.] in einem passiven Betriebsmodus beziehen, aus dem mit Hilfe eines anderen [X.] Daten ausgelesen werden. Der Gegenstand des Anspruchs 9 ergibt sich somit für den Fachmann ebenfalls nicht in naheliegender Weise aus Druckschrift [X.] 15 / [X.].

4.

Die Gegenstände der Patentansprüche 2 und 9 des [X.]s sind jeweils neu gegenüber Druckschrift [X.] / [X.] ([X.] 16) und dem Fachmann aus dieser Druckschrift auch nicht nahegelegt.

Der Druckschrift [X.] 16 ist ein Lesegerät zur Datenübertragung im Wege der induktiven Kopplung zu entnehmen, das selbst in einem passiven Modus als passiver Transponder betrieben werden kann. Anstelle einer passiven Modulation wird eine aktive Modulation vorgeschlagen, bei der die Vorrichtung ein aus dem empfangenen [X.] abgeleitetes Signal moduliert und über eine zweite Antenne abstrahlt. Bereits daraus, dass [X.] 16 vorsieht, dass ein Reflektieren des empfangenen (und modulierten) Signals erfolgt, ohne dass das Lesegerät (portable unit) eingeschaltet werden muss, wird deutlich, dass hier kein [X.] im Sinne des [X.]s Verwendung findet (Thus, the portable unit need not to be switched-on…, vgl. [X.], [X.] 5-9). Darüber hinaus sind ein eigener Modulator und eine zusätzliche Antenne vorgesehen, um im passiven Betriebsmodus ein moduliertes Signal abzustrahlen, was im Widerspruch zur Zielsetzung des [X.]s steht, den passiven Betriebsmodus mit möglichst geringem schaltungstechnischem Aufwand in einem Lesegerät zu verwirklichen (vgl. [X.], Abs. 0013). Für die Verwendung entsprechender Mittel zur Erzeugung des [X.]s im passiven Modus, wie es das Lesegerät im aktiven Modus verwendet, findet sich in [X.] 16 kein Hinweis. Der Gegenstand des Patentanspruchs 2 des [X.]s ist damit auch neu gegenüber [X.] 16 / [X.] und ergibt sich für den Fachmann weder in naheliegender Weise aus der Druckschrift selbst noch in Zusammenschau mit anderen Entgegenhaltungen.

Dies deckt sich wiederum mit der Feststellung des [X.]s im Urteil …, wonach die Beschreibung von [X.] 16 als Alternative zu dem dort offenbarten Ausführungsbeispiel einen gesonderten [X.] nebst Modulator vorschlage, der ausschließlich für den passiven Modus verwendet werde … .

Die Ausführungen zu Anspruch 2 gelten in gleicher Weise für die Merkmale des Anspruchs 9, die sich auf die Eigenschaften und Verwendung der jeweiligen Mittel des [X.] in einem passiven Betriebsmodus beziehen, aus dem mit Hilfe eines anderen [X.] Daten ausgelesen werden. Der Gegenstand des Anspruchs 9 ergibt sich somit für den Fachmann ebenfalls nicht in naheliegender Weise aus Druckschrift [X.] 16 / [X.].

5.

Die zur Stützung ihrer Argumentation von der Klägerin ins Verfahren eingeführte Entscheidung des Patent Trial and Appeal Board des [X.] (vgl. [X.] 13), die Gutachten von Prof. Dr. M … aus dem Verfahren des Patent Trial and Appeal Board (Dokument [X.] 12a, Dokument [X.] 12b) sowie die Stellungnahme von Prof. Dr. B … (Dokument [X.] 17) ändern nichts daran, dass der [X.] nicht durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik vorweggenommen oder nahegelegt ist.

6.

Ein Naheliegen der Gegenstände der angegriffenen Patentansprüche 2 und 9 für den Fachmann aus der Zusammenschau der im Verfahren befindlichen Druckschriften ist nicht ersichtlich.

7.

Eine weitergehende Beschäftigung mit den zusätzlichen Merkmalen der Ansprüche 3 und 4 erübrigt sich, da bereits Anspruch 2, auf welchen diese rückbezogen sind, aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht nahegelegt ist.

Gleiches gilt für die ebenfalls angegriffenen Patentansprüche 10 und 11, da auch Anspruch 9, auf welchen diese rückbezogen sind, aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht nahegelegt ist.

8.

Nachdem der im Verfahren befindliche Stand der Technik dem Fachmann den jeweiligen Gegenstand der Patentansprüche 2 und 9 weder alleine noch in der Zusammenschau der im Verfahren befindlichen Druckschriften oder in Verbindung mit seinem Fachwissen nahelegt, ist anzuerkennen, dass der jeweilige Gegenstand der Patentansprüche 2 und 9 in ihrer durch das [X.]-Urteil … aufrecht erhaltenen Fassung gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und patentfähig sind.

B.

Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

Meta

6 Ni 1/19 (EP)

17.06.2020

Bundespatentgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

nachgehend BGH, 13. Juli 2021, Az: X ZR 84/20, Beschluss

§ 325 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 17.06.2020, Az. 6 Ni 1/19 (EP) (REWIS RS 2020, 168)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 168

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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