Bundespatentgericht, Beschluss vom 16.12.2019, Az. 19 W (pat) 21/19

19. Senat | REWIS RS 2019, 347

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2015 200 284

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.], der Richterin [X.] sowie der Richter [X.] und Dipl.-Phys. Dr. Haupt

beschlossen:

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Auf die am 13. Januar 2015 eingereichte Anmeldung ist mit Beschluss vom 31. August 2015 das Patent 10 2015 200 284 mit der Bezeichnung „Bremsvorrichtung für einen beweglichen Türflügel und einen korrespondierenden Türschließer“ erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 29. Oktober 2015 erfolgt.

2

Gegen das Patent haben die beiden Einsprechenden [X.]eweils Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

3

Die [X.] und [X.] haben übereinstimmend geltend gemacht, der Gegenstand des [X.]s sei nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 3 und 4 [X.]).

4

Die Einsprechende [X.] hat zudem geltend gemacht, dass das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen könne (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 [X.]).

5

Zum Stand der Technik haben die Einsprechenden unter anderem auf die folgenden Druckschriften Bezug genommen:

6

[X.] [X.] 316 B4

7

[X.] [X.] 2011 055 491 [X.]

8

[X.] [X.] 2013 100 321 [X.]

9

Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten und hat beantragt, das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten, hilfsweise das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten gemäß den [X.] 0, 1, 1a und 2 bis 5.

Das [X.] – [X.] 1.23 – hat das Patent mit am Ende einer Anhörung am 6. November 2018 verkündetem Beschluss widerrufen. In der schriftlichen Begründung ist ausgeführt, die Gegenstände der [X.]eweiligen Patentansprüche 1 in den Fassungen nach Hauptantrag sowie gemäß den [X.] beruhten nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin vom 6. März 2019.

Die Patentinhaberin beantragt,

den Beschluss der [X.] 1.23 des [X.] vom 6. November 2018 aufzuheben und das Patent 10 2015 200 284

mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Hilfsantrag 1 vom 5. September 2019,

Beschreibung und Zeichnungen wie erteilt.

hilfsweise,

Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hilfsantrag 2 vom 5. September 2019,

Beschreibung und Zeichnungen wie erteilt.

Die [X.] und [X.] beantragen übereinstimmend,

die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Die Patentansprüche 1 und 15 gemäß Hilfsantrag 1 vom 5. September 2019 lauten:

1. Bremsvorrichtung ( 20 ) für einen beweglichen Türflügel ( 5 ) mit einem als Generator betriebenen Elektromotor ( 22 ) dessen Motorwelle ( 24 ) durch eine Bewegung des [X.] ( 5 ) drehbar ist und an dessen Motorklemmen ([X.], [X.]) eine bewegungsabhängige Motorspannung (u(t)) entsteht, welche an einen [X.] ( 18 ) angelegt ist, wobei der [X.] ( 18 ) zumindest ein Schaltelement ([X.]) aufweist, über welches die Motorklemmen ([X.], [X.]) kurzschließbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass eine [X.] und Steuereinheit ( 11 ) über das Schaltelement ([X.]) eine Pulsweitenmodulation des Motorstroms (i(t)) durchführt und eine wirksame Bremskraft zur Dämpfung der Bewegung des [X.] ( 5 ) einstellt, wobei

die [X.] und Steuereinheit ( 11 ) die Dämpfung der Bewegung des [X.] ( 5 ) in Abhängigkeit von einer aktuellen Bewegungsrichtung und/oder einer aktuellen Geschwindigkeit und/oder eines aktuellen Öffnungswinkels des [X.] ( 5 ) einstellt und wobei

die [X.] und Steuereinheit ( 11 ) die Dämpfung der Schließbewegung des [X.] ( 5 ) über die Pulsweitenmodulation des Motorstroms (i(t)) in Abhängigkeit von der aktuellen Geschwindigkeit und/oder des aktuellen Öffnungswinkels des [X.] ( 5 ) so regelt, dass eine vorgegebene Schließzeit erreicht wird.

15. Türschließer ( 1 ) mit einem mechanischen Energiespeicher ( 28 ), welcher durch manuelles Öffnen des [X.] ( 5 ) mit potentieller Energie aufladbar ist, welche den losgelassenen Türflügel ( 5 ) schließt, und einer Bremsvorrichtung ( 20 ), welche die Bewegung des [X.] ( 5 ) dämpft, dadurch gekennzeichnet, dass die Bremsvorrichtung nach mindestens einem der Ansprüche 1 bis 14 ausgeführt ist.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 vom 5. September 2019 lautet:

1. Türschließer ( 1 ) mit einem mechanischen Energiespeicher ( 28 ), welcher durch manuelles Öffnen des [X.] ( 5 ) mit potentieller Energie aufladbar ist, welche den losgelassenen Türflügel ( 5 ) schließt, und einer Bremsvorrichtung ( 20 ), welche die Bewegung des [X.] ( 5 ) dämpft, wobei die Bremsvorrichtung ( 20 ) einen als Generator betriebenen Elektromotor ( 22 ) umfasst, dessen Motorwelle ( 24 ) durch eine Bewegung des [X.] ( 5 ) drehbar ist und an dessen Motorklemmen ([X.], [X.]) eine bewegungsabhängige Motorspannung (u(t)) entsteht, welche an einen [X.] ( 18 ) angelegt ist, wobei der [X.] ( 18 ) zumindest ein Schaltelement ([X.]) aufweist, über welches die Motorklemmen ([X.], [X.]) kurzschließbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass eine [X.] und Steuereinheit ( 11 ) über das Schaltelement ([X.]) eine Pulsweitenmodulation des Motorstroms (i(t)) durchführt und eine wirksame Bremskraft zur Dämpfung der Bewegung des [X.] ( 5 ) einstellt, wobei die [X.] und Steuereinheit ( 11 ) die Dämpfung der Bewegung des [X.] ( 5 ) in Abhängigkeit von einer aktuellen Bewegungsrichtung und einer aktuellen Geschwindigkeit und eines aktuellen Öffnungswinkels des [X.] ( 5 ) einstellt und wobei

(a) die [X.] und Steuereinheit ( 11 ) die Öffnungsbewegung des [X.] ( 5 ) über die Pulsweitenmodulation des Motorstroms (i(t)) dämpft, wenn der aktuelle Öffnungswinkel des [X.] ( 5 ) einen vorgegebenen Öffnungswinkelgrenzwert überschreitet und wobei

(b) die [X.] und Steuereinheit ( 11 ) die Dämpfung der Schließbewegung des [X.] ( 5 ) über die Pulsweitenmodulation des Motorstroms (i(t)) in Abhängigkeit von der aktuellen Geschwindigkeit und/oder des aktuellen Öffnungswinkels des [X.] ( 5 ) so regelt, dass eine vorgegebene Schließzeit erreicht wird,

wobei Parameter und/oder Grenzwerte zur Dämpfung der Bewegung des [X.] ( 5 ) in einem nichtflüchtigen Speicher ( 19 ) gespeichert sind und der nichtflüchtige Speicher ( 19 ) im stromlosen Zustand der Bremsvorrichtung ( 20 ) mittels RFID oder NFC beschreibbar ist.

Zum Wortlaut der auf die [X.]eweiligen Patentansprüche 1 rückbezogenen Ansprüche und wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

[X.].

1. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Patentinhaberin hat keinen Erfolg, denn im Ergebnis hält die Entscheidung der [X.] 1.23 der Überprüfung stand.

2. Der Einspruch ist zulässig (§ 59 Abs. 1 [X.]), insbesondere ist er fristgerecht eingegangen sowie ausreichend substantiiert.

3. Das [X.] betrifft eine Bremsvorrichtung für einen beweglichen Türflügel und einen mit einer solchen Bremsvorrichtung ausgestatteten Türschließer (Bezeichnung und Absatz 0001).

Laut [X.] sind aus dem Stand der Technik Türschließer für bewegliche Türflügel mit einem mechanischen Energiespeicher und einer Bremsvorrichtung bekannt und weit verbreitet. Beim manuellen Öffnen des [X.] werde der mechanische Energiespeicher, beispielsweise als Feder ausgeführt, mit potentieller Energie aufgeladen, welche den losgelassenen Türflügel wieder schließt. Die Schließgeschwindigkeit selbst werde in der Bremsvorrichtung beispielsweise durch Öl in einem Dämpfer gedämpft. Allerdings sei die Schließgeschwindigkeit des [X.] mit Ventilen nur in Grenzen einstellbar. Beispielsweise könnten Funktionen, welche von der aktuellen Geschwindigkeit des [X.] abhängen, nur aufwändig realisiert werden. Auch gestalte sich die Regelung der Schließgeschwindigkeit, beispielsweise auf eine gewünschte Schließzeit des [X.], als schwierig. Insbesondere ändere sich bei Änderung der Temperatur des Dämpferöls oder der Reibungsverhältnisse im Türschließer auch die Schließzeit (Absatz 0002).

Weiterhin sei aus dem Stand der Technik ein Antrieb zum Betätigen eines beweglichen [X.] mit einer gattungsgemäßen Bremsvorrichtung bekannt, welche einen als Generator betriebenen Elektromotor umfasse, dessen Motorwelle durch eine Bewegung des [X.] drehbar sei und an dessen Motorklemmen eine bewegungsabhängige Motorspannung entstehe, welche an einen [X.] angelegt sei, wobei der [X.] zumindest ein als Feldeffekttransistor ([X.]) ausgeführtes Schaltelement aufweise, über welches die Motorklemmen kurzschließbar seien (Absatz 0003).

Der Erfindung liegt laut [X.] die Aufgabe zugrunde, eine Bremsvorrichtung für einen beweglichen Türflügel und einen korrespondierenden Türschließer anzugeben, welche eine verbesserte Einstellung der Schließgeschwindigkeit des [X.] ermöglichen (Absatz 0004).

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 vom 5. September 2019 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

a) Bremsvorrichtung (20) für einen beweglichen Türflügel (5)

b) mit einem als Generator betriebenen Elektromotor (22)

c) dessen Motorwelle (24) durch eine Bewegung des [X.] (5) drehbar ist und

d) an dessen Motorklemmen ([X.], [X.]) eine bewegungsabhängige Motorspannung (u(t)) entsteht,

e) welche an einen [X.] (18) angelegt ist,

f) wobei der [X.] (18) zumindest ein Schaltelement ([X.]) aufweist,

g) über welches die Motorklemmen ([X.], [X.]) kurzschließbar sind,

, dass

h) eine [X.] und Steuereinheit (11) über das Schaltelement ([X.]) eine Pulsweitenmodulation des Motorstroms (i(t)) durchführt und

i) eine wirksame Bremskraft zur Dämpfung der Bewegung des [X.] (5) einstellt, wobei

[X.]) die [X.] und Steuereinheit (11) die Dämpfung der Bewegung des [X.] (5) in Abhängigkeit von

[X.]1) einer aktuellen Bewegungsrichtung und/oder

[X.]2) einer aktuellen Geschwindigkeit und/oder

[X.]3) eines aktuellen Öffnungswinkels des [X.] (5) einstellt und wobei

l) die [X.] und Steuereinheit (11) die Dämpfung der Schließbewegung des [X.] (5) über die Pulsweitenmodulation des Motorstroms (i(t)) in Abhängigkeit von der aktuellen Geschwindigkeit und/oder des aktuellen Öffnungswinkels des [X.] (5) so regelt, dass eine vorgegebene Schließzeit erreicht wird.

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 vom 5. September 2019 unterscheidet sich von dem gemäß Hilfsantrag 1 dadurch, dass die Merkmale a), b) und [X.]1) bis [X.]3) wie folgt gefasst sind:

a‘) Türschließer (1) mit

[X.]) einem mechanischen Energiespeicher (28), welcher durch manuelles Öffnen des [X.] (5) mit potentieller Energie aufladbar ist, welche den losgelassenen Türflügel (5) schließt, und

a2‘) einer Bremsvorrichtung (20), welche die Bewegung des [X.] (5) dämpft,

b‘) wobei die Bremsvorrichtung (20) einen als Generator betriebenen Elektromotor (22) umfasst,

[X.]1‘) einer aktuellen Bewegungsrichtung und

[X.]2‘) einer aktuellen Geschwindigkeit und

[X.]3‘) eines aktuellen Öffnungswinkels des [X.] (5) einstellt und wobei

daran anschließend zusätzlich das folgende Merkmal eingefügt ist:

k) (a) die [X.] und Steuereinheit (11) die Öffnungsbewegung des [X.] (5) über die Pulsweitenmodulation des Motorstroms (i(t)) dämpft, wenn der aktuelle Öffnungswinkel des [X.] (5) einen vorgegebenen Öffnungswinkelgrenzwert überschreitet und wobei (b)

und sich letztendlich an das mit dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 identische Merkmal l) das folgende Merkmal anschließt:

m) wobei Parameter und/oder Grenzwerte zur Dämpfung der Bewegung des [X.] (5) in einem nichtflüchtigen Speicher (19) gespeichert sind und der nichtflüchtige Speicher (19) im stromlosen Zustand der Bremsvorrichtung (20) mittels RFID oder NFC beschreibbar ist.

4. Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als Fachmann einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik bzw. einen Absolventen eines vergleichbaren [X.] mit mehr[X.]ähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der elektromechanischen und elektronischen Türsteuerungen zugrunde.

5. Zum Verständnis der Lehre des [X.]s und einzelner Merkmale in den Patentansprüchen 1 nach den Hilfsanträgen 1 und 2 sind folgende Bemerkungen veranlasst:

5.1 Allgemein dient eine

Wie dem Fachmann auf Grund seines allgemeinen Fachwissens geläufig ist, kann dabei die Bremsung der Motorwelle mittels eines mit den Anschlussklemmen der Motorwicklung verbundenen [X.]es erfolgen, wobei dies unter Umständen auch in Form eines bloßen

5.2 Unter der

5.3 Ein

5.4 In einem

Als

6. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 [X.]), da wegen mangelnder Patentfähigkeit ihrer Gegenstände weder eine beschränkte Aufrechterhaltung des Patents nach Hilfsantrag 1 noch nach Hilfsantrag 2 in Betracht kommt (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 [X.]).

6.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 vom 5. September 2019 beruht gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 [X.]).

6.1.1 Einen geeigneten Ausgangspunkt für die Bemühungen des Fachmanns um eine Weiterentwicklung einer Bremsvorrichtung für einen beweglichen Türflügel mit einer verbesserten Einstellbarkeit der Schließgeschwindigkeit, stellt die bereits im Einspruchsverfahren in Bezug genommene Druckschrift [X.] 316 B4 (= [X.]) dar.

Die Druckschrift [X.] betrifft ein System und ein Verfahren zum dynamischen Bremsen eines [X.] („dynamisches Bremssystem“), welches die Geschwindigkeit eines Fahrzeugverschlussbauteils ohne die zusätzliche Eingabe externer Leistung an den Motor von einer Energiequelle während des [X.] steuert. Stattdessen wird die Energie, die aus der kinetischen Energie des Fahrzeugverschlussbauteils während eines Schließarbeitsgangs erzeugt wird, von dem dynamischen Bremssystem nutzbar gemacht, um dann die Geschwindigkeit des Fahrzeugverschlussbauteils während des Schließbetriebs zu steuern. Das dynamische Bremssystem fängt die kinetische Energie von der sich schließenden [X.] durch den Motor ein, um elektrische Energie zu erzeugen, die von dem Bremssystem verwendet werden soll, und um dann diese Energie zu verwenden, um auf den Motor eine „Bremswirkung“ auszuüben, ohne die Notwendigkeit zusätzlicher Leistung aus der Energieversorgung (Absatz 0007).

Aus der Druckschrift [X.] ist in den Worten des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 Folgendes bekannt: Eine

a) Bremsvorrichtung für einen beweglichen Türflügel

(Absatz 0007: „

b) mit einem als Generator betriebenen Elektromotor

c) dessen Motorwelle durch eine Bewegung des [X.] drehbar ist und

d) an dessen Motorklemmen eine bewegungsabhängige Motorspannung entsteht,

(Absatz 0008: „

e) welche an einen [X.] angelegt ist,

f) wobei der [X.] zumindest ein Schaltelement aufweist,

(Figur 3 und Absatz 0040: „

g) über welches die Motorklemmen kurzschließbar sind, wobei

(Absatz 0045: „

h) eine [X.] und Steuereinheit über das Schaltelement eine Pulsweitenmodulation des Motorstroms durchführt und

(Absatz 0045: „

i) eine wirksame Bremskraft zur Dämpfung der Bewegung des [X.] einstellt, wobei

(Absatz 0045: „

[X.]) die [X.] und Steuereinheit die Dämpfung der Bewegung des [X.] in Abhängigkeit von

(Beispielsweise Absatz 0015: „

[X.]1) einer aktuellen Bewegungsrichtung und/oder

(Absatz 0045: „

[X.]2) einer aktuellen Geschwindigkeit und/oder

(Absatz 0002: „

[X.]3) eines aktuellen Öffnungswinkels des [X.] einstellt und wobei

(Absatz 0003: „

l)

(Den oben zu den Merkmalen h), [X.]), [X.]2) und [X.]3) zitierten Textstellen aus der Druckschrift [X.] ist zu entnehmen, dass der dort als [X.] und Steuereinheit fungierende Controller 110 die Dämpfung der Schließbewegung des [X.] (Merkmal [X.])) über die Pulsweitenmodulation des Motorstroms (Merkmal h)) in Abhängigkeit von der aktuellen Geschwindigkeit (Merkmal [X.]2)) und des aktuellen Öffnungswinkels (Merkmal [X.]3)) des [X.] nicht nur einstellt, sondern auch regelt (vgl. dazu insbesondere noch Figur 6 i. V. m. den zugehörigen Absätzen 0049 bis 0052 sowie beispielsweise Absatz 0048: „…

Nicht explizit entnehmbar ist der Druckschrift [X.] somit lediglich der Teil des Merkmals l), wonach die [X.] und Steuereinheit die Dämpfung der Schließbewegung des [X.] derart regelt, dass eine

6.1.2 [X.] nach Hilfsantrag 1 mag daher gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift [X.] neu sein (§ 3 [X.]), der in der Druckschrift [X.] nicht explizit beschriebene Teil des Merkmals l) der Bremsvorrichtung, wonach die Dämpfung so geregelt werden soll, dass eine

Da auch bei den [X.] für Türflügel gemäß Druckschrift [X.] das Ziel ist, beim Schließbetrieb die Tür innerhalb eines endlichen Zeitraums zu schließen, ergibt sich zwangsläufig [X.]eweils eine bestimmte Schließzeit. Diese ist dabei nicht unabhängig, sondern ergibt sich für einen aktuellen Öffnungswinkel in Abhängigkeit von der durch die Dämpfung der Schließbewegung des [X.] über die Pulsweitenmodulation des Motorstroms geregelten Schließ

Die Dämpfung so zu regeln, dass eine

Somit ergibt sich der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 in naheliegender Weise aus der Kenntnis der Druckschrift [X.] unter Berücksichtigung des Wissens und Könnens des Fachmanns.

6.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 vom 5. September 2019 beruht gegenüber dem Stand der Technik ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 [X.]).

6.2.1 Von der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 zunächst dadurch, dass die Merkmale a) und b) folgendermaßen gefasst sind:

a‘) Türschließer (1) mit

[X.]) einem mechanischen Energiespeicher (28), welcher durch manuelles Öffnen des [X.] (5) mit potentieller Energie aufladbar ist, welche den losgelassenen Türflügel (5) schließt, und

a2‘) einer Bremsvorrichtung (20), welche die Bewegung des [X.] (5) dämpft,

b‘) wobei die Bremsvorrichtung (20) einen als Generator betriebenen Elektromotor (22) umfasst,

Die Merkmale a‘) und [X.]) sind ebenfalls in der Druckschrift [X.] offenbart, da das in Figur 1C gezeigte Ausführungsbeispiel ebenfalls einen Türschließer („

6.2.2 Zu den Merkmalen a2‘) und b‘), welche gegenüber den Merkmalen a), b) und i) nach Hilfsantrag 1 zwar unterschiedlich formuliert aber sonst inhaltsgleich sind, wird auf die im Abschnitt 6.1 zu diesen Merkmalen zitierten Textstellen aus der Druckschrift [X.] verwiesen.

6.2.3 Weiterhin unterscheiden sich die Merkmale

[X.]1‘) einer aktuellen Bewegungsrichtung und

[X.]2‘) einer aktuellen Geschwindigkeit und

[X.]3‘) eines aktuellen Öffnungswinkels des [X.] (5) einstellt und wobei

des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 von der Fassung der Merkmale [X.]1) bis [X.]3) gemäß Hilfsantrag 1 dadurch, dass die dortigen „und/[X.] [X.]eweils durch eine „[X.] ersetzt wurden, wodurch die [X.] und Steuereinheit geeignet sein muss, die Dämpfung der Bewegung des [X.] in Abhängigkeit von allen drei Parametern einstellen zu können.

Wie in den Ausführungen zu den Merkmalen [X.]1) bis [X.]3) gemäß Hilfsantrag 1 in Abschnitt 6.1.1 dargelegt, stellt auch die [X.] und Steuereinheit der Bremsvorrichtung nach Druckschrift [X.] die Dämpfung der Bewegung des [X.] in Abhängigkeit von allen drei aktuellen Parametern ‒ Bewegungsrichtung, Geschwindigkeit und Öffnungswinkel ‒ ein, wobei sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, dass diese Einstellung nicht lediglich in Abhängigkeit von [X.]eweils nur einem Parameter oder zwei Parametern möglich ist, sondern die Einstellung in Abhängigkeit von allen drei Parametern zusammen vielmehr den Regelfall wiedergibt.

Dies entnimmt der Fachmann bereits der Beschreibungseinleitung der Druckschrift [X.], die als ein typisches Beispiel die Dämpfung der Bewegung eines [X.] in Abhängigkeit von den vorgenannten drei Parametern erläutert (Absatz 0003: „

6.2.4 Bezüglich des sich anschließenden, gegenüber dem Hilfsantrag 1 zusätzlich eingefügten Merkmals:

k) (a) die [X.] und Steuereinheit (11) die Öffnungsbewegung des [X.] (5) über die Pulsweitenmodulation des Motorstroms (i(t)) dämpft, wenn der aktuelle Öffnungswinkel des [X.] (5) einen vorgegebenen Öffnungswinkelgrenzwert überschreitet und wobei

ist der Druckschrift [X.] zumindest nicht explizit entnehmbar, dass ein

Die technische Lehre der Druckschrift [X.] befasst sich hauptsächlich mit dem dynamischen Bremsen von Verschlusssystemen wie automatischen Türen vorwiegend beim

Zum Beleg der Fachüblichkeit dieser Maßnahme verweist der Senat auf die Druckschrift [X.] 2011 055 491 [X.] (= [X.]), in der die Dämpfung der Öffnungsbewegung des [X.] bei großem Öffnungswinkel beschrieben wird (beispielsweise Absatz 0026: „…

6.2.5 An die Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 schließt sich gemäß Hilfsantrag 2 an das mit dem gemäß Hilfsantrag 1 inhaltsgleiche Merkmal l) noch die Angabe an:

m) wobei Parameter und/oder Grenzwerte zur Dämpfung der Bewegung des [X.] (5) in einem nichtflüchtigen Speicher (19) gespeichert sind und der nichtflüchtige Speicher (19) im stromlosen Zustand der Bremsvorrichtung (20) mittels RFID oder NFC beschreibbar ist.

Ausgehend von Vorrichtung der Druckschrift [X.] hat der Fachmann bei der konkreten technischen Realisierung noch zu entscheiden, wie er die zur Dämpfung der Bewegung des [X.] relevanten Parameter, wie beispielsweise Grenzwerte für die Geschwindigkeit, den Öffnungswinkel und dergleichen, implementiert.

Für den zuständigen Fachmann ist es selbstverständlich, derartige Daten in einem geeigneten Speicher innerhalb der Vorrichtung, wie er auch beim Ausführungsbeispiels nach Figur 2 der Druckschrift [X.] verwendet wird (Absatz 0035: „

Ebenso selbstverständlich ist es für ihn, sicherzustellen, dass Parameter, die für die sichere Funktionsweise nicht nur für einen Öffnungs- oder Schließvorgang, sondern für die Vorrichtung insgesamt relevant sind, permanent gespeichert bleiben, insbesondere auch, wenn die Vorrichtung zeitweise nicht in Betrieb und daher stromlos ist. Es ist daher dem selbstverständlichen Handeln des Fachmanns zuzuordnen, für die Speicherung dieser Daten einen

Schließlich hat der Fachmann bei der technischen Realisierung ausgehend von Vorrichtung der Druckschrift [X.] noch die Aufgabe zu lösen, die besagten Daten auf dem

Nachdem in der Druckschrift [X.] bereits offenbart ist, dass das Bremssystem einen Transponder zum Senden drahtloser Signale, wie Hochfrequenz- oder Infrarotstrahlungssignale, an den Controller zum Öffnen und Schließen der [X.] und weiterer Informationen, wie [X.] umfasst, die dort explizit als auf dem Gebiet bekannt bezeichnet werden (vgl. Absatz 0034), ist es für ihn naheliegend, auch die Parameter und/oder Grenzwerte zur Dämpfung der Bewegung des [X.] auf diesem Wege mittels Transponder an den nichtflüchtigen Speicher zu übertragen.

Die bekanntesten Transponder-Systeme zum Anmeldezeitpunkt des [X.]s stellten die RFID-Transponder dar, die auf dem [X.] beruhen. Es war für den Fachmann somit naheliegend, die RFID-Technologie für diese Anwendung zu nutzen. Als Beleg für die Fachüblichkeit wird dazu rein beispielgebend auf die Druckschrift [X.] 2013 100 321 [X.] (= [X.]) verwiesen, die sich ebenfalls mit dem Datenaustausch zwischen einer Türanlage und einem externen Sender beschäftigt und dazu unter anderem NFC benutzt (Absatz 0016: „

6.2.6 Hinsichtlich der übrigen aus der Druckschrift [X.] bekannten Merkmale des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 wird auf die entsprechenden Ausführungen zum Hilfsantrag 1 verwiesen.

6.2.7 Der Einwand der Anmelderin, der Umstand, dass drei Entgegenhaltungen ([X.], [X.] und [X.]) und zusätzlich das Fachwissen bemüht werden müssten, um die fehlende Patentfähigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 zu begründen, sei als Indiz für das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit zu werten, konnte zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts führen, da zum einen der Fachmann nicht die Druckschriften [X.] und [X.] mit der Druckschrift [X.] kombinieren muss, um zum Streitgegenstand zu gelangen, sondern diese lediglich sein präsentes Fachwissen belegen. Zum anderen handelt es sich bei der Anweisung nach Merkmal m) zur Überzeugung des Senats nicht um eine Maßnahme, die zusammen mit den übrigen Merkmalen einen synergetischen, über die Summe der einzelnen Wirkungen hinausgehenden kombinatorischen Effekt ergibt, sondern sie stellt eine bloße Aggregation dar, die ohnedies eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen kann.

6.2.8 Nach alledem ergibt sich der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach der Druckschrift [X.] in Kombination mit seinem Fachwissen, wie es beispielsweise durch die Druckschriften [X.] und [X.] belegt ist.

7. Der auf den unabhängigen Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 rückbezogene nebengeordnete Anspruch 15 und die auf die [X.]eweiligen unabhängigen Patentansprüche 1 direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche, sowohl nach Hilfsantrag 1 als auch nach Hilfsantrag 2, teilen deren Schicksal, zumal sie keine Besonderheiten nennen, die aus Sicht des Senats zur Grundlage einer gewährbaren Anspruchsfassung hätten werden können. Auch die Beschwerdeführerin hat Derartiges nicht geltend gemacht.

8. [X.] war daher zurückzuweisen.

Meta

19 W (pat) 21/19

16.12.2019

Bundespatentgericht 19. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 16.12.2019, Az. 19 W (pat) 21/19 (REWIS RS 2019, 347)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 347

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